{"status":"available","doknr":"OLD261298","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0913.7K3691.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"7 K 3691/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 16. August 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben \nangolanische Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im April 1999 \nvon Russland aus kommend mit einem Bus in die Bundesrepublik Deutschland \nein.\n\n3\n\nAuf seinen entsprechenden Antrag lehnte das vormalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Mai 2002 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass in seiner Person \nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Auf die hiergegen von dem \nKläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Münster durch rechtskräftig \ngewordenes Urteil vom 28. September 2004 - 7 K 1619/02.A - nach Teileinstellung \nund unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, festzustellen, \ndass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG für Angola besteht. Das Verwaltungsgericht Münster ging in seiner \nEntscheidung davon aus, dass vor dem Hintergrund der Versorgungslage in Angola \ndas Existenzminimum des seinerzeit 19 Jahre alten Klägers in Angola nicht \ngewährleistet sei.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat daraufhin mit \nBescheid vom 20. Dezember 2004 festgestellt, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Angola vorliegen.\n\n5\n\nAm 11. Juli 2006 leitete das nunmehrige Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) insoweit ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 14. \nAugust 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet \nworden ist und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit \nSchreiben vom 10. Oktober 2006 ließ der Kläger über seine \nProzessbevollmächtigten im Wesentlichen mitteilen, dass die Voraussetzungen für \nein Widerrufsverfahren nicht vorlägen. Eine Vergleich der Lageberichte ergäbe \neindeutig, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 20. Dezember 2004 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Klägers ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht und stellte zugleich \nfest, dass in seiner Person auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen.\n\n7\n\nAm 6. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Der Beklagten gehe es vorliegend um die \"Korrektur\" einer \nmissliebigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster. Tatsächlich liege keine \nÄnderung der Sachlage vor. Auch der aktuelle Lagebericht über Angola weise keine \nrelevanten Unterschiede zu dem auf, der Gegenstand der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Münster gewesen sei.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Er \nhabe derzeit in Angola keine familiären Kontakte. Sein Onkel lebe zwar dort, aber zu \ndiesem habe er keinen Kontakt. Eine konkrete Erkrankung bestehe nicht. Allerdings \nleide er noch unter den Folgen seiner Verbrennungen. Ferner ist ihm ein Teilstück \ndes Mittelfingers der rechten Hand amputiert worden. Seit acht Jahren sei er als \nSpielertrainer aktiv. Seines Erachtens habe er die Chance verdient, hier zu bleiben. \nEr beabsichtige eine Berufsausbildung zu machen, derzeit habe er jedoch noch nicht \ndie Möglichkeit dazu gehabt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n 18. Oktober 2006 aufzuheben,\n\n11\n\n hilfsweise,\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n18. Oktober 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n19\n\nI. Der Widerruf der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG -) ist gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt.\n\n20\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden \nWiderrufsentscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 \nAsylVfG ersichtlich.\n\n21\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG liegen im \nmaßgeb-lichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor. \n\n22\n\nVorab ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht \ndarum geht, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster im Urteil vom \n28. September 2004 - 7 K 1619/02.A - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG),\n\n23\n\nvgl. Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 - und - 1 C 6.95, \nInfAuslR 1997, 193, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris; \nBeschlüsse vom 23.07.2007 - 10 B 85/07, 10 B 85/07 (bisher: 1 B \n35/07) -, juris, vom 23. August 2006 - 1 B 60/06, 1 B 60/06 - juris,\n\n24\n\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW),\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; Beschlüsse vom 17. \nApril 2007 - 1 A 423/07.A -, vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, \nvom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A \n-, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 \nA 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -,\n\n26\n\nmit Blick auf das Vorliegen einer extremen Gefahrensituation für den Kläger in \nseinem Heimatland zutreffend war oder ob der Kläger - wie er in der mündlichen \nVerhandlung geäußert hat - aufgrund seiner sicherlich vorbildlichen Integration in der \nBundesrepublik Deutschland eine Chance für einen weiteren Aufenthalt \"verdient\" \nhabe. Denn ein solches Abschiebungshindernis (bzw. nunmehr -verbot) ist vom \nGrundsatz her gerade nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet \nangelegt.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund ist für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG allein \nentscheidend, das die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. \n6 AuslG) nicht mehr vorliegen. \n\n28\n\nDies ist hier aus den nachfolgenden Gründen der Fall.\n\n29\n\nSo soll nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) von \nder Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht.\n\n30\n\nEine solche Gefahrenlage ist für den Kläger gegenwärtig in Angola nicht (mehr) \ngegeben. Der Kläger ist nach der Aktenlage und seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung gesund. Dass hinsichtlich seiner Person etwaige lebensbedrohliche \nKrankheiten vorliegen, die sich in seinem Heimatland verschlimmern könnten, ist von \nihm weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht \naufgrund der erlittenen Verbrennungen und der Teilamputation eines Fingers keine \nSituation, die eine erhebliche oder gar extreme Gefahrenlage für den Kläger in \nAngola darstellen würde. Soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört, \n\"allgemein\" ausgesetzt ist - hier die Gruppe junger Erwachsener -, sind diese nach § \n53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei Entscheidungen nach \n§ 54 AuslG (jetzt § 60 a AufenthG) zu berücksichtigen, so dass insoweit \ngrundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n(jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht.\n\n31\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. \n\n32\n\nHinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der \nBundesrepublik Deutschland keine den Kläger betreffende entsprechende Regelung \ni.S.d. nunmehr anwendbaren § 60 a AufenthG getroffen.\n\n33\n\nZwar ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) im Einzelfall gleichwohl Schutz \nvor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 \nAbs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG) zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht \nabgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer \nextremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die \ntrotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG) die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG) gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. \n\n34\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG,\n Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; \nOVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt \nzur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 \nAuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - zu § 60 \nAbs. 7 AufenthG.\n\n35\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte \nmedizinische Versorgung und die Versorgungslage im allgemeinen eine konkrete \nextreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Angola nicht \n(mehr) zu erwarten. \n\n36\n\nAufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort zwar die \nmedizinische Versorgung als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die \nExistenzbedingungen - insbesondere für Kleinkinder und schwangere Frauen - in \nweiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen \nist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, \nTyphus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist \nAngola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer \nMortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche \nKrankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.\n\n37\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; \nsiehe auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; \nVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG \nArnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom 8. Januar \n2007 - 7 K 2011/06.A - und vom 22. Februar 2007 - 7 K 439/06.A -.\n\n38\n\nAufgrund dieser aktuellen Situation in Angola muss gegenwärtig weiterhin davon \nausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, \n\"werdende\" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als \nbedenklich einzustufen sind.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom \n22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A \n4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -. \n\n40\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der \njeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2007 - 1 A 423/07.A -, vom \n13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -\n, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A \n4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März \n2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/\n96.A -.\n \nHiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im \nvorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola \nwegen der dortigen schwierigen Versorgungslage keine extreme Gefahr für Leib und \nLeben mehr.\n\n42\n\nIm vorliegenden Einzelfall gehört der nunmehr 22-jährige Kläger eindeutig nicht \nder Hochrisikogruppe der Kleinkinder bis zu einem Alter von 5 Jahren an. \n\n43\n\nVgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nInfAuslR 2002, 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A \n4709/06.A - und vom 14. Dezember 2006 - 1 A 4535/06.A -.\n\n44\n\nEr ist gesund, bereits in seinem Heimatstaat geboren, hat dort bis zu seiner \nAusreise gelebt und wird sich an die dortigen Lebensverhältnisse wieder schnell \ngewöhnen. \n\n45\n\nMit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. \nSeptember 2004 - 7 K 1619/02.A - ist insbesondere zu Gunsten des Klägers eine \nentscheidende Veränderung darin zu sehen, dass sich die Versorgungslage im \nGroßraum von Luanda - im Gegensatz zu den damaligen Auskünften - seit 2002 \n\"spürbar\" verbessert hat. \n\n46\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni \n2007.\n\n47\n\nDas Verwaltungsgericht Münster konnte auf der Grundlage der zu dem \ndamaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse lediglich feststellen, dass eine \n\"geringfügige\" Verbesserung der (seinerzeit katastrophalen) Versorgungslage \nvorlag.\n\n48\n\nDemgegenüber ist auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse davon \nauszugehen, dass sogar eine kontinuierliche weitere Verbesserung der \nVersorgungslage zu erwarten ist. Seit dem Ende des Bürgerkriegs kehren sogar \nvermehrt Angolaner, die sich während der Kriegsjahre ins Ausland begeben haben, \n\"freiwillig\" nach Angola zurück, auch aus EU-Staaten (vor allem aus Portugal).\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni \n2007.\n\n50\n\nDer Kläger ist zwischenzeitlich auch älter geworden. Er ist nunmehr 22 Jahre alt \nund verfügt - wie sich gerade auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung \nergeben hat - inzwischen über ganz ausgezeichnete Anpassungsfähigkeiten. Ihm ist \nes mit Blick auf die vorbeschriebene aktuelle Erkenntnissituation sowie mit Blick auf \nsein jetziges Alter und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Personen \nin Angola im vergleichbaren Alter nunmehr möglich und zuzumuten seinen \nnotwendigsten Lebensunterhalt entweder durch eine Arbeitsaufnahme im \nsogenannten \"formalen Sektor\" (z.B. bei internationalen Organisationen, \nangolanischen Firmen etc.) oder aber durch Betätigung in dem sogenannten \n\"informellen Sektor\", das heißt durch Erbringung kleinerer Dienstleistungen, \nHandwerkstätigkeiten und Straßenhandel zu bestreiten, so dass ihm im Falle seiner \nRückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage nunmehr \nkeine extreme Gefahr für Leib und Leben (mehr) droht, wie es eine analoge \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) aber \nerfordert.\n\n51\n\n Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, \n22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A \n1462/96.A -, vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -.\n\n52\n\nII. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. \n\n53\n\nEs liegt in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot im Sinne des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor, das eine Abschiebung des Klägers nach Angola \nausschließt.\n\n54\n\nSo hat der Kläger mit Blick auf § 60 Abs. 2 u. 3 AufenthG bei der Rückkehr nach \nAngola insbesondere nicht mit Folterung, einer unmenschlichen, erniedrigenden \nBehandlung oder Bestrafung bzw. gar der Todesstrafe zu rechnen. Zum einen ist die \nFolter in Angola verboten und etwaige Verstöße hiergegen werden geahndet. Zum \nanderen gibt es in Angola keine Todesstrafe.\n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -; VG \nArnsberg, Urteile vom 26. April 2007 - 7 K 1249/06.A - und vom 1. März \n2007 - 7 K \n1149/06.A -. \n\n56\n\nEin Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus den Folgen des Bürgerkriegs \nin Angola. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen insoweit nicht vor. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,\n\n57\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 - in: Neue Zeitschrift \n für Verwaltungsrecht (NVwZ)1996, Seite 476 ff., zur wortgleichen Rege-\nlung des vormaligen § 53 Abs. 4 AuslG,\n\n58\n\nder sich die Kammer anschließt, verbietet § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom \n4. November 1950 die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland der Abschiebung \neine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation landesweit droht. Art. 3 EMRK schützt hingegen ebenso \nwie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, \nBürgerkriegen und bewaffneten Konflikten.\n\n59\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -;\n OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1999 - 1 A 1566/99.A \n-.\n\n60\n\nAus den unter I. dargelegten Gründen besteht in den Personen des Klägers kein \nAbschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola.\n\n61\n\nDas Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung in dem \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n18. Oktober 2006 folgt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n63\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n64\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n65\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n66\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n67\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-13/7-k-3691-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-13/7-k-3691-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261298","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.840993+00:00"}}