{"status":"available","doknr":"OLD261662","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0830.7K2608.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"7 K 2608/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Widerruf seiner \nLizenz für Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence Aeroplane - PPL-A -).\n\n3\n\nIm Jahr 1991 erwarb der Kläger erstmals einen Luftfahrerschein für \nPrivatflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene \nFlugzeuge, der zuletzt von der Beklagten bis zum 24. August 2008 verlängert \nwurde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. August 2005 wies die Beklagte den Kläger auf die \nNeuregelung der Luftsicherheitsaufgaben durch das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) \nhin und forderte ihn auf, innerhalb von vier Wochen bei ihr die Durchführung einer \nZuverlässigkeitsüberprüfung zu beantragen. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf \nhin, dass die Verweigerung eines Luftfahrers zur Durchführung dieser Überprüfung \nZweifel an seiner Zuverlässigkeit begründe. In einem derartigen Fall sei die \nFluglizenz zu widerrufen. Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagierte, \nforderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 15. Februar 2006 erneut auf, eine \nZuverlässigkeitsüberprüfung bei ihr zu beantragen und setzte hierfür eine Frist bis \nzum 22. Februar 2006. Zugleich erläuterte die Beklagte die Funktion der \nZuverlässigkeitsüberprüfung und wies erneut daraufhin, dass die Fluglizenz zu \nwiderrufen sei, wenn die Zuverlässigkeit des Luftfahrers nicht festgestellt werden \nkönne. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar \n2006 mit, dass er nicht beabsichtige eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu beantragen \nund durchzuführen.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 31. März 2006 widerrief die Beklagte die dem \nKläger erteilte Lizenz für Privatflugzeugführer und forderte ihn auf, diese Lizenz \ninnerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2006 Widerspruch ein und \nführte zur Begründung aus: Es gäbe angesichts seiner bisherigen \nFliegervergangenheit keine Veranlassung, eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung \ndurchzuführen. Die Auferlegung einer solchen Überprüfung verstoße insbesondere \ngegen die Unschuldsvermutung. \n\n7\n\nWährend des Widerspruchverfahrens übersandte der Kläger mit Schreiben vom \n16. Mai 2006 seine Fluglizenz an die Beklagte.\n\n8\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchbescheid \nvom 31. Mai 2006 zurück und ordnete zugleich hinsichtlich der Ordnungsverfügung \nvom 31. März 2006 die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus: Sie \nsei verpflichtet gewesen, die Fluglizenz zu widerrufen, da sich der Kläger keiner \nZuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen habe. Durch die Verweigerung der Mitarbeit \nbei der Sicherheitsüberprüfung sei davon auszugehen, dass Zweifel an der \nZuverlässigkeit des Klägers bestehen. Das Luftverkehrsgesetz und das \nLuftsicherheitsgesetz seien geltendes Recht. Ihr stehe es nicht zu, das in einem \nordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Gesetz \nverfassungsrechtlich in Frage zu stellen. Auf die Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung könne auch nicht bis zum Erlass einer \nDurchführungsverordnung verzichtet werden, da die Regelungen des \nLuftsicherheitsgesetzes i.V.m. den Verwaltungsverfahrengesetzen der Länder \nhinreichend bestimmt genug seien.\n\n9\n\nAm 3. Juli 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nDen am 31. Juli 2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 29. August 2007 \n- 7 L 602/07 - abgelehnt.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Er könne als unbescholtener \nBürger nicht zu einer Gewissensprüfung verpflichtet werden. Das \nLuftsicherheitsgesetz sei in seiner jetzigen Form verfassungsrechtlich bedenklich. \nDie Notwendigkeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verstoße gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Es bestehe auch eine Ungleichbehandlung zu Piloten mit \nausländischen Lizenzen, da diese nicht von den Überprüfungsvorschriften erfasst \nwürden. Zudem fehle auch die gesetzliche Grundlage in Form der in § 17 LuftSiG \naufgeführten Ausführungsbestimmungen. Zudem könne ihm eine fehlende \nMitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe Hintergrund und Umfang der \nMaßnahme nicht verstanden, da ihn die Beklagte hierüber nicht belehrt habe. Ohne \nkonkrete Darlegung, welche Mitwirkungspflichten er aus welchem Grund habe, \nwelche Folgen die Antragstellung habe und wie die Einhaltung seiner Grundrechte \nund des Datenschutzes gewährleistet seien, könne ihm ein Verstoß gegen die \nMitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung vom 31. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf die angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger sei unter Darlegung der Gründe \naufgefordert worden, einen entsprechenden Antrag auf Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen. Diese Mitwirkung sei erforderlich, um der \nbesonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch terroristische Angriffe zu begegnen. \nWenn ein Luftfahrer - wie der Kläger - seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, \nsei auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen. Dies ergäbe sich auch aus dem \nEntwurf der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 L 602/07 \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung.\n\n20\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch \nnicht begründet.\n\n21\n\nDie Widerrufsentscheidung in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. \nMärz 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO (I.). Die in dieser Ordnungsverfügung an den Kläger gerichtete Aufforderung, \nseine Lizenz für Privatflugzeugführer innerhalb einer Woche nach Zustellung der \nVerfügung abzugeben, hat sich bereits während des Widerspruchverfahrens erledigt \nund der Kläger ist hierdurch nicht (mehr) beschwert (II.).\n\n22\n\nI. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung der Beklagten ist § 4 Abs. 3, \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des \nLuftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Nach § 4 Abs. 3 LuftVG ist die Erlaubnis zum \nFühren oder Bedienen eines Luftfahrzeuges zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Erteilt wird die Erlaubnis \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG unter anderem nur, wenn keine Zweifel \nan der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 LuftSiG bestehen.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für den Widerruf der \nPrivatflugzeugführerlizenz des Klägers gegeben. Insbesondere ist die Regelung des \n§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, wonach für die \nErteilung und den Behalt der Privatflugzeugführererlaubnis unter anderem die \nDurchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des jeweiligen Luftfahrers \nerforderlich ist und auf deren Fehlen im vorliegenden Fall die Widerrufsentscheidung \ngestützt wurde, verfassungsgemäß (1.). Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der den Widerruf der Erlaubnis regelnden \nErmächtigungsgrundlage (§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG) erfüllt (2.).\n\n24\n\n1. Die durch das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. \nJanuar 2005 (BGBl. I S. 78) in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG unter anderem für Luftfahrer \neingeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist formell (a) und materiell (b) \nverfassungsgemäß.\n\n25\n\na. Insbesondere ist das Gesetz zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben \nordnungsgemäß zustande gekommen und bedurfte - entgegen der Ansicht des \nKlägers - nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n\n26\n\nZwar hat der Bundesrat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 \nbeschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung von \nLuftsicherheitsaufgaben nicht zuzustimmen und nur für den Fall, dass das Gesetz \nnicht zustimmungsbedürftig sein sollte, Einspruch gemäß Art. 77 Abs. 3 des \nGrundgesetzes (GG) eingelegt.\n\n27\n\nVgl. Unterrichtung durch den Bundestag vom 24. September 2004, \nBT-Drs. 15/3759.\n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat insoweit in seiner Entscheidung \nvom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/06 -, \n\n29\n\n abgedruckt in: BGBl. I 2006, 466 = NJW 2006, 751,\n\n30\n\nzur Verfassungswidrigkeit der sog. \"Abschussermächtigung\" in § 14 Abs. 3 \nLuftSiG die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit dieses Gesetzes offengelassen und \naus formalen Gründen nicht geprüft.\n\n31\n\nJedoch bedurfte dieses Gesetz weder nach Art. 87d Abs. 2 GG (aa.) noch nach \nArt. 85 GG (bb.) bzw. nach Art. 84 GG (cc.) der Zustimmung des Bundesrates, so \ndass der Einspruch des Bundesrates mit der Mehrheit des Bundestages am 11. \nJanuar 2005 gemäß Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen wurde und das \nLuftsicherheitsgesetz gemäß Art. 78 GG ordnungsgemäß zustande gekommen \nist.\n\n32\n\naa. Für die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes war die Zustimmung des \nBundesrates nach Art. 87d Abs. 2 GG nicht erforderlich. Nach dieser Regelung \nkönnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung durch Bundesgesetz, das der \nZustimmung des Bundesrates bedarf, den Ländern als Auftragsverwaltung \nübertragen werden. Zwar überträgt das Luftsicherheitsgesetz insoweit den Ländern \nAufgaben der Luftverkehrsverwaltung, nämlich die Aufgaben der \nLuftsicherheitsbehörden (§ 16 Abs. 2 LuftSiG). Hiermit sind jedoch keine (neuen), die \nZustimmungsbedürftigkeit auslösenden Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung auf die \nLänder übertragen worden. Denn den Ländern waren - mit Zustimmung des \nBundesrates - bereits nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG i.V.m. § 29c und § 29d LuftVG \nin der bis zum 14. Januar 2005 geltenden Fassung die gesamte Aufgabe der Abwehr \nvon Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs als Auftragsangelegenheit \nübertragen worden. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit für Tätigkeiten im näheren \noder weiteren Bereich des Luftverkehrs war mithin seit jeher anerkannt und \ngesetzlich fixiert (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29d LuftVG in der Neufassung \nvom 27. März 1999). So waren die Länder insbesondere auch für die Überprüfung \ndes Personals der Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmer \n(§ 29d Abs. 1 Nr. 2 LuftVG a.F.) zuständig. Die Erweiterung dieses \nluftsicherheitsrechtlichen Instrumentariums, wie z.B. die Erstreckung der \nZuverlässigkeitsprüfung auf alle Luftfahrer, vermag die Zustimmungsbedürftigkeit \nnach Art. 87d Abs. 2 GG nicht erneut auszulösen. Der Gesetzgeber hat mit der \nNeufassung des Luftsicherheitsgesetzes im gesteigerten Bewusstsein von Nähe und \nGrad des Gefährdungspotentials lediglich weiter greifend und strenger ausgeformt, \nwas in allgemeinerer Weise bereits galt, ohne dass dadurch erstmals eine neuartige \nAufgabe auf die Länder übertragen wurde.\n\n33\n\nVgl. auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 27. März 2006 - 20 B 1985/05 -, juris, \nund vom 29. März 2007 - 20 B 2433/06 -; VG Minden, Urteil vom 8. \nMärz 2007 \n- 7 K 185/06 -, juris; VG München, Urteil vom 28. September 2006 \n- M 24 K 06.2603 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2006 \n- 12 E 3035/05 -, juris.\n\n34\n\nEin Zustimmungserfordernis des Bundesrates ergibt sich auch nicht aus der \nZuständigkeitsregelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG. Danach ist abweichend von § \n31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG in der bis zum 14. Januar 2005 geltenden Fassung der sog. \nRückübertrag der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden der Länder auf die \nbundeseigene Verwaltung nicht mehr an einen Antrag geknüpft, sondern es wird als \nVoraussetzung darauf abgestellt, dass die Rückübertragung zur Gewährleistung der \nbundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. Dieser \nmithin mögliche Entzug der Länderzuständigkeit löst indes nicht die \nZustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes aus.\n\n35\n\nSo aber: VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 A 303/05 -, juris; \nSchenke, Die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSiG, \nNJW 2006, 736 f. (737).\n\n36\n\nDenn zum einen war die Möglichkeit der Rückübertragung der Aufgaben der \nLuftsicherheitsbehörden auf die bundeseigene Verwaltung dem Grunde nach bereits \n- mit Zustimmung des Bundesrates - in § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a.F. geregelt. Zum \nanderen enthält die Regelung des § 16 Abs. 3 LuftSiG insoweit keine - mit Blick auf \ndie schutzwürdigen Belange der Länder - verfassungsrechtlich zu bewertende \nwesentliche Änderung. In der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a.F., \n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3 /92 -, \nBVerfGE 97, 198 f.,\n\n38\n\nwar anerkannt, dass eine verfassungsrechtliche Kompetenzregelung, nach der \nbestimmte Angelegenheiten primär in bundeseigener Verwaltung geführt werden, \nnach gesetzgeberischer Entscheidung auch den Ländern zur Auftragsverwaltung \nübertragen werden können, dies jedoch der jederzeitigen Wiederherstellung der \nverfassungsrechtlichen Ausgangslage - Durchführung der Aufgabe in bundeseigener \nVerwaltung - nicht entgegensteht. Art. 87d Abs. 2 GG soll von seiner Ziel- und \nZweckrichtung her die Länder vor der Übernahme von Verwaltungsaufgaben des \nBundes schützen, sie aber nicht davor bewahren, dass ihnen solche Aufgaben \nwieder entzogen werden. Die Aufgaben der bundeseigenen Verwaltung sind gerade \nnicht den Ländern vorbehalten. Insoweit besteht auch kein Anspruch der Länder auf \nDurchführung oder Fortführung der Aufgaben der bundeseigenen Verwaltung. Vor \ndiesem Hintergrund stellt der bloße Wegfall des in § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a.F. \nnoch geregelten sog. Antragserfordernisses in der Neuregelung des § 16 Abs. 3 Satz \n2 LuftSiG - mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Länder - \nkeine erhebliche wesensinhaltliche Veränderung der bereits grundlegend in der \nVorgängerregelung enthaltenen Rückübertragungsbefugnis dar und löst mithin auch \nvor diesem Hintergrund nicht erneut das Zustimmungserfordernis des Bundesrates \naus.\n\n39\n\nVgl. auch: VG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 -, a.a.O.; \nVG München, Urteil vom 28. September 2006 - M 24 K 06.2603 -, juris; \nVG Frankfurt aM, Urteil vom 6. Juli 2006 - 12 E 3035/05 -, a.a.O.; siehe \nauch: Durner, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: \nNovember 2006, Art. 87d Rdnr. 27, der darüber hinaus sogar generell \ndie Rücknahme der Übertragung auf die Länder als nicht \nzustimmungsbedürftig ansieht.\n\n40\n\nbb. Die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates zum Luftsicherheitsgesetz \nergibt sich auch nicht aus Art. 84 GG. Danach regeln die Länder die Einrichtung der \nBehörden und das Verwaltungsverfahren, wenn sie Bundesgesetze als eigene \nAngelegenheiten ausführen, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des \nBundesrates etwas anderes bestimmen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung \nist indes nicht eröffnet, da das Luftsicherheitsgesetz nach § 16 Abs. 2 LuftSiG durch \ndie Länder gerade nicht als eigene Angelegenheit, sondern als \nAuftragsangelegenheit ausgeführt wird.\n\n41\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 -, a.a.O.; VG \nFrankfurt aM, Urteil vom 6. Juli 2006 - 12 E 3035/05 -, a.a.O.; Lerche, \nin: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Kommentar, Stand: Februar \n2003, Band IV, Art. 84 Rdnr. 2; Jarass/Pieroth, Grundgesetz \nKommentar, 7. Auflage, 2004, Art. 84 Rdnr. 1.\n\n42\n\ncc. Das Luftsicherheitsgesetz ist auch nicht nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG \nzustimmungsbedürftig gewesen. Danach bleibt im Rahmen der Auftragsverwaltung \ndie Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht durch \nBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird. Das \nLuftsicherheitsgesetz greift indes in die Einrichtungsbefugnis und \nOrganisationshoheit der Länder nicht ein. Nach § 2 Satz 1 LuftSiG haben zwar die \nLuftsicherheitsbehörden die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im \nSinne des § 1 abzuwehren. Die Länder werden hierdurch jedoch nicht verpflichtet, für \nden Vollzug dieses Gesetzes eine neue Behörde einzurichten. Vielmehr bleibt es den \nLändern überlassen - wie gerade in Nordrhein-Westfalen praktiziert -, bereits \nvorhandene Behörden als Luftsicherheitsbehörden zu bestimmen. Der im \nLuftsicherheitsgesetz verwendete Begriff der Luftsicherheitsbehörde beinhaltet \nlediglich die Bezeichnung der Behörde, die die Aufgaben der Luftsicherheit \nwahrnimmt. Die konkrete Einrichtung der Behörde, ihre Ausgestaltung, innere \nOrganisation und die Festlegung ihres Aufgabenkreises bleibt den Ländern \nvorbehalten. Das Luftsicherheitsgesetz gibt den Ländern nicht einmal vor, dass es \nnur eine Luftsicherheitsbehörde geben darf. So steht es den Ländern frei, die \nAufgaben der Luftsicherheitsbehörde auf mehrere Behörden zu verteilen. Diese \nWertung wird auch durch die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 \nLuftSiG gestützt, wonach die Zulassung von Luftsicherheitsplänen einschließlich der \nÜberwachung der darin dargestellten Sicherheitsmaßnahmen durch das \nLuftfahrtbundesamt erfolgt. Das Luftfahrtbundesamt ist, da es insoweit Aufgaben der \nLuftsicherheit wahrnimmt, damit ebenfalls Luftsicherheitsbehörde i.S.d. § 2 LuftSiG, \nso dass das Gesetz die Konzentration der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde bei \neiner einzigen Behörde nicht vorsieht und damit die Einrichtungsbefugnis von \nBehörden sowie die Organisationshoheit der Länder unberührt lässt.\n\n43\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 -, a.a.O.; VG \nFrankfurt aM, Urteil vom 6. Juli 2006 - 12 E 3035/05 -, a.a.O..\n\n44\n\nb. Auch in materieller Hinsicht begegnet die durch das Luftsicherheitsgesetz \neingeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung auch für Privatflugzeugführer - wie der \nKläger - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n45\n\nDie in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG verankerte Zuverlässigkeitsüberprüfung beinhaltet \nkeine Verletzung bzw. unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte des \nKlägers.\n\n46\n\naa. Es ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen, dass er seine \nPrivatflugzeugführerlizenz zu beruflichen Zwecken nutzt, so dass der Schutzbereich \ndes Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) schon vom Ansatz her nicht eröffnet ist.\n\n47\n\nbb. Das Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verletzt den Kläger auch \nnicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf \nallgemeine Handlungsfreiheit. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre Grenzen \nin der verfassungsmäßigen Ordnung und damit in der Rechtsordnung, zu der auch \ndas Luftsicherheitsgesetz gehört. Das Luftsicherheitsgesetz stellt mit der Einführung \nder Zuverlässigkeitsüberprüfung eine verhältnismäßige Einschränkung der \nallgemeinen Handlungsfreiheit dar.\n\n48\n\nDer Gesetzgeber verfolgt mit dem Luftsicherheitsgesetz - insoweit auch mit der \nZuverlässigkeitsüberprüfung der Luftfahrer nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG - ein \nlegitimes Ziel, nämlich den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, \ninsbesondere im Hinblick auf Flugzeugentführungen, Sabotageakten und \nterroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG). Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung \nauf Privatpiloten soll insoweit bestehende Sicherheitslücken schließen und einen \nbesseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt \nsicherstellen.\n\n49\n\nVgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. \nJanuar 2004, BT-Drs. 15/2361, S. 17.\n\n50\n\nDiese Sicherheitsmaßnahme ist auch nicht von vornherein ungeeignet, um die Ziele \ndes Gesetzes zu erreichen. Zwar kann selbst bei Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung eine mögliche Gefährdung der Sicherheit des \nLuftverkehrs durch andere, nicht in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannte Luftfahrzeuge \nnicht ausgeräumt werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass \nLuftfahrzeuge zu solchen Angriffen von Personen benutzt werden, die nicht Inhaber \neiner Lizenz oder aber Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union ausgestellten Lizenz sind. Dass das mit der unter anderem für \nLuftfahrer vorgesehenen Zuverlässigkeitsüberprüfung angestrebte Ziel nicht \nvollumfänglich erreicht wird, führt jedoch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. \n1 Nr. 4 LuftSiG als ungeeignet und verfassungswidrig anzusehen wäre.\n\n51\n\nDem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung \nseiner Ziele für geeignet und erforderlich hält, ein weiter Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit \ndrohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und \nBewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist dieser Spielraum erst überschritten, \nwenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft sind, dass sie \nvernünftigerweise keine Grundlage für die getroffenen Maßnahmen abgeben \nkönnen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE \n110, 141 (157 f.), und vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4,5/92 -, \nBVerfGE 88, 203 (262).\n\n53\n\nDiese Grenze ist durch die Ausdehnung der routinemäßig durchzuführenden \nZuverlässigkeitsüberprüfung auf einen Kreis bestimmter Luftfahrer nach Auffassung \nder Kammer nicht überschritten. Dem Erfordernis der Geeignetheit einer Maßnahme \nist insoweit bereits dann Rechnung getragen, wenn die ergriffene Maßnahme den \ngewünschten Erfolg fördern oder einen einfachen Beitrag zur Zielerreichung leisten \nkann.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -, \nBVerfGE 67, 157 (175); Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 84; Sachs, \nGrundgesetz Kommentar, Art. 20 Rdnr. 98.\n\n55\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG unter \nanderem auch für Privatflugzeugführer vorgesehene Zuverlässigkeitsüberprüfung \ngeeignet, um die Zielsetzung des Luftsicherheitsgesetzes zu fördern. Die \nLuftsicherheitsbehörden können mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls die \nluftrechtliche Zuverlässigkeit der mit deutschen Lizenzen fliegenden Luftfahrer von \nLuftfahrzeugen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG feststellen und damit eine \nmögliche von diesem Personenkreis ausgehende Gefährdung der Sicherheit des \nLuftverkehrs begrenzen. Insbesondere können die in § 7 Abs. 3 und 4 LuftSiG \nvorgesehenen Anfragen (unter anderem) bei Polizeibehörden, \nStrafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten im Einzelfall Erkenntnisse liefern, die \ndazu dienen können, unzuverlässige Luftfahrer von dem Luftverkehr auszuschließen \nund so von Straftaten gegen die Sicherheit des Luftverkehrs abzuhalten.\n\n56\n\nVgl. auch: Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 11 TG \n2192/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 -, a.a.O.\n\n57\n\nAuch das Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit (i.e.S.) ist \nhinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Privatflugzeugführer eingehalten. \nInsbesondere steht das Maß der den einzelnen Luftfahrer durch die \nZuverlässigkeitsüberprüfung treffenden Beeinträchtigung in seinem ebenfalls durch \nArt. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung,\n\n58\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 -, BVerfGE \n84, 192 (194); Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 32,\n\n59\n\nnicht außer Verhältnis. Denn der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des \nLuftverkehrs wiegt besonders schwer. So hat der Rang der zu schützenden \nRechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen, ein sehr hohes Gewicht und \nauch der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden wäre besonders \nfolgenschwer. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr kommt insoweit eine \nüberragende Bedeutung zu. Insofern ist die gesetzgeberische Bewertung, dem \nSchutz des Luftverkehrs Vorrang vor der damit verbundenen Preisgabe persönlicher \nDaten der Luftfahrer einzuräumen, nicht unverhältnismäßig, zumal im Hinblick auf die \nGruppe der Privatpiloten - wie dem Kläger - zu berücksichtigen ist, dass die \npersönlichen Daten des Privatflugzeugführers nicht zwangsweise oder gar verdeckt \nvon der Luftsicherheitsbehörde erhoben werden, sondern die Datenerhebung von \nder vorherigen persönlichen Entscheidung des Betroffenen abhängt, eine bestimmte \nErlaubnis zu er- oder zu behalten. Dem Betroffenen verbleibt mithin die eigene \nEntscheidung darüber, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung \npersonenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stellt oder nicht.\n\n60\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 11 TG 2192/06 -; \nOVG \nNRW, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 20 B 2433/06 - und vom 27. März \n2006 - 20 B 1985/05 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 \nK 185/06 - a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2007 - VG 13 A \n121.06 -; VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2006 - 12 E 3035/05 -, \na.a.O.\n\n61\n\nDie Zuverlässigkeitsüberprüfung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil \ndamit alle Luftfahrer unter Generalverdacht gestellt würden. Der zu Überprüfende ist \nzwar ggf. im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit darlegungs- und beweisbelastet (und \nwird zu diesem Zweck bei Zweifeln gemäß § 7 Abs. 5 LuftSiG angehört), was aber \nnicht bedeutet, dass jeder Luftfahrer unter dem Generalverdacht der \nUnzuverlässigkeit steht. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist es \nrechtssystematisch nicht zu beanstanden, dass derjenige, der eine Erlaubnis oder \nähnliches begehrt, das Vorliegen der erlaubnisbegründenden und - soweit tatsächlich \nmöglich - das Nichtvorliegen der erlaubnishindernden Tatsachen darzutun und zu \nbeweisen hat. Dies ist z.B. auch bei dem Nachweis der gesundheitlichen Tauglichkeit \nder Bewerber um Luftfahrerlaubnisse (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG, 24 Abs. 1 Nr. 2 \nLuftVZO) der Fall. Verbleibende Zweifel an der Untauglichkeit wirken sich zulasten \ndes Bewerbers aus, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, das \nLuftverkehrsgesetz unterstelle die grundsätzliche körperliche Ungeeignetheit aller \nLuftfahrer.\n\n62\n\nVgl. Baumann, Rechtsfragen der Zuverlässigkeitserfordernisse im \nLuftverkehr, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2006, 34 (42) \nm.w.N.\n\n63\n\ncc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Erfordernis der \nZuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Erteilung bzw. dem Erhalt der \nPrivatflugzeugführerlizenz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Soweit der Kläger darauf \nabstellt, dass Inhaber ausländischer Fluglizenzen von dem Erfordernis einer \nZuverlässigkeitsüberprüfung nicht betroffen sind, zeigt dies eine Ungleichbehandlung \nvon im Wesentlichen gleichen Sachverhalten nicht auf. Insoweit fehlt es nämlich \nbereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da sich die \nGesetzgebungszuständigkeit des deutschen Gesetzgebers nicht auch auf das \nVerfahren zur Erteilung von Privatfluglizenzen in anderen Staaten erstreckt.\n\n64\n\n2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nLuftVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG für den Widerruf der dem Kläger erteilten \nPrivatflugzeugführerlizenz sind gegeben. Als Privatflugzeugführer ist der Kläger \nLuftfahrer i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG. Die insoweit nach § \n7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Er- bzw. \nBehalt der Privatfluglizenz erfolgt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG auf \nAntrag des Betroffenen. Der Kläger hat einen solchen Antrag - trotz zweifacher \nAufforderung durch die Beklagte - nicht gestellt, so dass die den Widerruf seiner \nLizenz rechtfertigenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.\n\n65\n\na. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nLuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG ist zu entnehmen, dass sowohl für den Erhalt als auch für \nden Behalt einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis die positive Feststellung der \nZuverlässigkeit des Luftfahrers erforderlich ist. Aus dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nLuftVG verwendeten Begriff des \"Bewerbers\" kann nicht geschlossen werden, dass \ndie Zuverlässigkeitsüberprüfung nur \"Erstbewerbern\" abverlangt werden kann, \njedoch nicht den Luftfahrern, die bereits seit längerem über die entsprechende \nluftverkehrsrechtliche Erlaubnis verfügen. Denn das Erfordernis einer erstmaligen \nZuverlässigkeitsüberprüfung für alle Luftfahrer ergibt sich unmittelbar aus der \nErweiterung des Anforderungskatalogs des § 4 Abs. 1 LuftVG durch Art. 2 Nr. 1 des \nGesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. \nI S. 78 f.). Dabei ist es unerheblich, dass bei vielen Luftfahrern - ebenso wie bei dem \nKläger - kein konkreter Anlass gegeben ist, an der Zuverlässigkeit zu zweifeln. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2007 - 20 B 2433/06 -; \nHess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 11 TG 2192/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 - a.a.O.\n\n67\n\nKann wegen der Weigerung des Betroffenen - wie hier - seine Zuverlässigkeit nicht \nüberprüft werden, so lässt sich auch nicht feststellen, dass bei dem Luftfahrer keine \nZweifel an der Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG i.V.m. \n§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG bestehen. \n\n68\n\nDem Luftsicherheitsgesetz ist insoweit zwar eine Verpflichtung, den Antrag auf \nZuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen, nicht zu entnehmen. Es soll vielmehr der \nEntscheidung des jeweiligen Luftfahrers überlassen bleiben, ob die \nLuftsicherheitsbehörde die weit reichenden Überprüfungen nach § 7 Abs. 3 und 4 \nLuftSiG durchführt. Gleichwohl kann das Gesetz bei sachgerechter Auslegung nicht \nso verstanden werden, dass eine Weigerung den Antrag zu stellen, für den Luftfahrer \nfolgenlos bleiben soll. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG, die die \nZuverlässigkeitsüberprüfung für alle Luftfahrer verbindlich vorschreibt, liefe vom Sinn \nund Zweck her ins Leere, wenn die Weigerung, einen entsprechenden Antrag zu \nstellen, für den Betroffenen keine Konsequenzen hätte. Vor diesem Hintergrund kann \nder einzelne Luftfahrer zwar entscheiden, ob er einen Antrag auf \nZulässigkeitsüberprüfung stellen will. Stellt er den Antrag - wie hier - nicht, ist dies \naber zu seinen Lasten zu werten, mit der Folge, dass Zweifel an seiner \nZuverlässigkeit bestehen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2007 - 20 B 2433/06 -; \nHess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 11 TG 2192/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 185/06 - a.a.O.; VG Berlin, \nBeschluss vom 2. März 2007 - VG 13 A 121.06 -.\n\n70\n\nb. Dem Kläger war es auch nicht unzumutbar einen Antrag auf Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen.\n\n71\n\naa. Soweit der Kläger vorträgt, er sei über seine Mitwirkungspflichten nicht \nhinreichend aufgeklärt worden, greift dieser Einwand nicht durch.\n\n72\n\nDer Kläger ist in den Schreiben der Beklagten vom 9. August 2005 und 15. \nFebruar 2006 in ausreichendem Umfange auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen \nworden. Die Beklagte hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nWeigerung zur Durchführung dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung Zweifel an seiner \nZuverlässigkeit begründen und den Widerruf der Lizenz zur Folge haben. Zu einer \nweitergehenden Aufklärung, insbesondere zum konkreten Inhalt der \nZuverlässigkeitsüberprüfung und inwieweit die datenschutzrechtlichen \nBestimmungen hinsichtlich der vom Kläger zu erhebenden Daten eingehalten \nwerden, war die Beklagte jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet. \nNach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 LuftSiG hat eine solche \nUnterrichtung erst bei der Antragstellung selbst zu erfolgen.\n\n73\n\nbb. Dem Kläger war es auch nicht deshalb unzumutbar einen Antrag nach § 7 \nAbs. 2 Satz 1 LuftSiG zu stellen, weil die die Zuverlässigkeitsüberprüfung regelnde \nVerordnung i.S.d. § 17 Abs. 1 LuftSiG - hier die Luftsicherheits-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) - erst am 23. Mai 2007 (BGBl. I \nS. 947) verabschiedet wurde und in dem - für eine Anfechtungsklage grundsätzlich - \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier dem \nWiderspruchsbescheid vom 31. Mai 2006) noch nicht galt. Denn die wesentlichen \nVorgaben für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ergaben sich \ninsoweit bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich den Reglungen in § 7 Abs. 2 \nbis 5 LuftSiG. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung und mithin der \nVollzug des Luftsicherheitsgesetzes setzte insoweit in materieller Hinsicht im \nEntscheidungszeitpunkt nicht zwingend voraus, dass das Überprüfungsverfahren \ndurch eine Verordnung näher konkretisiert wird.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 20 B 2433/06 - und \nvom \n27. März 2006 - 20 B 1985/05 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom \n12. Februar 2007 - 11 TG 2192/06 -; VG Minden, Urteil vom 8. März \n2007 - 7 K 185/06 - a.a.O.\n\n75\n\nc. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür noch sind solche seitens \ndes Klägers vorgetragen worden, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § \n7 Abs. 2 Satz 4 LuftSiG gegeben sind, wonach die Zuverlässigkeitsüberprüfung \nausnahmsweise entfällt, wenn sich der Betroffene im Inland innerhalb der letzten \nzwölf Monate einer gleichwertigen Überprüfung unterzogen hat oder er der \nerweiterten Sicherheitsüberprüfung unterliegt.\n\n76\n\nd. Ein Ermessen stand der Beklagten beim Widerruf der Privatflugzeugführerlizenz \ndes Klägers nicht zu. Der Widerruf hatte nach § 4 Abs. 3 LuftVG zu erfolgen, da die \nZuverlässigkeit des Klägers für den Luftverkehr - mangels eines Antrages auf \nDurchführung des Überprüfungsverfahrens - nicht festgestellt werden konnte.\n\n77\n\nII. Die unter Ziff. 2 der streitbefangenen Ordnungsverfügung verfügte und auf § \n29 Abs. 1 LuftVZO gestützte Aufforderung an den Kläger, seine Lizenz für \nPrivatflugzeugführer bei der Beklagten abzugeben, hat sich bereits vor \nKlageerhebung erledigt, da der Kläger dem - wie auch im Widerspruchsbescheid \nberücksichtigt - schon während des Widerspruchsverfahrens nachgekommen ist und \nenthält insoweit schon keine Beschwer des Klägers (mehr). Wäre der Widerruf der \nPrivatflugzeugführerlizenz des Klägers in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung rechtswidrig \ngewesen, hätte die Beklagte im Übrigen auch ohne gesonderte Aufhebung der \nRegelung in Ziff. 2 die Vollzugsfolgen rückgängig machen und die Fluglizenz wieder \nherausgeben müssen.\n\n78\n\nDas Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, da es im Übrigen die Begründungen in der \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2006 sowie in dem \nWiderspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 für zutreffend erachtet und diesen \nfolgt.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n80\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-30/7-k-2608-06","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":17},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87d","ref_norm":"87d","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-30/7-k-2608-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261662","retrieved":"2026-07-09 02:27:41.263466+00:00"}}