{"status":"available","doknr":"OLD261661","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0830.7K2561.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"7 K 2561/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wehren sich gegen das sakrale Glockenläuten des benachbarten\nGlockenturmes der Beklagten.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des seit 1993 gemeinsam mit dem Kläger zu\n2) bewohnten Hausgrundstückes in der Q1. -H. -Str. . in X. . Die Beklagte\nist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes, welches seit 1966 mit dem\nKirchengebäude und einem freistehendem Glockenturm bebaut ist. Das Grundstück\nder Kläger ist mit dem Garten zum Glockenturm hin ausgerichtet. Der Abstand\nzwischen Terrasse des klägerischen Grundstücks und dem Glockenturm beträgt ca.\n30 m.\nDie nähere Umgebung ist überwiegend mit Wohnhäusern und einem Schul- sowie\nKindergartengebäude bebaut. Ein Bebauungsplan existiert nicht.\n\n4\n\nAm 28. November 2004 hat die Beklagte die bisherige Stahlgussglocke durch ein\nsog. \"Zimbelgeläut\", bestehend aus einer großen und vier kleinen Glocken, ersetzt.\nGleichzeitig wurde erstmalig das sog. Zeitschlagen eingeführt.\n\n5\n\nDie Kläger wandten sich hinsichtlich des eingeführten Zeitschlagens zunächst im\nDezember 2004 an die Beklagte und die Stadt X. . Am 17. Januar 2005 erfolgten\nam Wohngebäude der Kläger erste Geräuschmessungen durch das staatliche\nUmweltamt Lippstadt. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch und (für die Kläger\nnicht ausreichenden) Maßnahmen zur Geräuschminderung erhoben die Kläger\nzunächst Klage vor dem Amtsgericht X. , mit dem Ziel, die Untersagung des\nZeitläutens zu erreichen. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden zwei weitere\nImmissionsschutzgutachten vom 14. Dezember 2005 und 26. September 2006\nerstellt. Das Gutachten vom 14. Dezember 2005 ergab u.a. für das sakrale Geläut\neinen Wirkpegel von 88,9 dB (A). Nach dem Gutachten vom 26. September 2006\nliegt der Wirkpegel bei dem sakralen Geläut ohne große Glocke bei 79,2 dB (A), bei\nsakralem Geläut mit großer Glocke bei 87,2 dB (A). \n\n6\n\nDie Beklagte wurde hinsichtlich des sakralen Läutens zuletzt erfolglos mit\nSchreiben vom 04. Mai 2006 unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2006 aufgefordert,\nden Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen in allgemeinen Wohngebieten von\n85 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger einzuhalten. \n\n7\n\nAm 29. Juni 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren\nBegründung tragen sie im Wesentlichen vor: Seit Einbau des \"Zimbelgeläuts\" habe\nsich die Lautstärke des sakralen Geläuts um ein vielfaches erhöht. Dies führe zu\nnachhaltigen, störenden und unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Aufenthalt im\nWohngebäude sei nur bei geschlossenen Türen und Fenstern möglich. Ein\nAufenthalt im Garten, insb. zur Entspannung, sei vor allem im Hinblick auf die Dauer\ndes sakralen Geläutes von 6 Min. u. 33 Sek. unmöglich. Bei den Klägern sei es zu\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Ein- und Durchschlafstörungen sowie\nKopfschmerzen und Kreislaufbeschwerden, Hörstürzen, Tinnitus u.a. gekommen, die\närztlich behandelt werden müssten. Die Kläger würden erheblich in ihrer Gesundheit\nund in ihrem Eigentum beeinträchtigt. Der Spitzenpegel werde erheblich\nüberschritten. Diese Überschreitung sei nicht - auch nicht ausnahmsweise -\nhinzunehmen. Das neue Geläut werde als wesentlich durchdringender und störender\nempfunden. Das vor dem Austausch dreimal täglich erfolgte Geläut sei hinnehmbar\ngewesen. Sonst hätten die Kläger das Haus nicht erworben. Die Kirchengemeinde\nkönne sich nicht auf eine gemeindliche Läutetradition berufen, da das Glockengeläut\nerst im November 2004 durch die Anschaffung neuer Glocken verändert worden sei.\nDie Läutegewohnheiten der anderen Kirchen seien unerheblich. Es werde zudem zu\neiner Vielzahl von weiteren kirchlichen Anlässen geläutet, welches zwei\nLäuteprotokolle für die Jahre 2005 und 2006 belegten. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das sakrale Läuten des Glockenwerks des\nKirchturms der Evangelischen Kirchengemeinde X. , Q1. -H. -Str. ,\nX. , ab sofort bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, in dem\n\n10\n\na) durch geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen an der Geräuschquelle\nselbst sichergestellt ist, dass durch das Läuten des Glockenwerks verursachte\nkurzzeitige Geräuschspitzen am Tage den Immissionswert für ein allgemeines\nWohngebiet von 55 dB(A) tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) überschreitet;\n\n11\n\nb) die Einhaltung des Immissionswertes nach vorstehendem Buchstaben a)\ndurch ein Gutachten eines öffentlichen bestellten und vereidigten\nSachverständigen gegenüber den Klägern nachgewiesen worden ist.\n\n12\n\nc)\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Es könne nicht wegen eines einheitlichen\nLebenssachverhaltes gegen sie einerseits vor den ordentlichen und andererseits vor\ndem Verwaltungsgericht zugleich Klage erhoben werden. Die Beklagte habe seit\ndem Bau der Kirche und des Glockenturms im Jahr 1966 zu Gottesdiensten, an\nhohen kirchlichen Feiertagen und zu ähnlichen Anlässen geläutet. In X. , einem\nweithin bekannten Wallfahrtsort, existierten im Innenstadtbereich vier große\nkatholische Kirchen und mehrere Kapellen, die alle über Glockentürme verfügten,\nvon denen deutlich häufiger und auch deutlich vernehmbarer geläutet werde. Ein\nsakrales Glockenläuten finde lediglich Samstags abends und Sonntags morgens\nsowie an bestimmten Feiertagen statt. In den übrigen Zeiten könnten sie sich im\nGarten aufhalten und auch Fenster und Türen geöffnet halten. Nach der Messung\nvom 17. Januar 2005 sei auf ihre Veranlassung der Schallpegel für das Zeitschlagen\nvon der Glockenbaufirma durch Maßnahmen des Schallschutzes deutlich\nherabgesetzt worden. Eine Vermengung der Messung des Geräuschpegels des\nZeitschlagens mit dem des sakralen Läutens sei falsch. Im übrigen genieße sakrales\nGeläut besonderen Schutz durch Art. 4 Abs. 2 GG und sei deshalb regelmäßig keine\nerhebliche Belästigung. Auch der Maximalpegel sei nur ein Orientierungswert.\n\n16\n\nMit Urteil vom 11. Januar 2007 - 4 C 464/05 - hat das Amtsgericht X. die\nBeklagte verurteilt, das Zeitläuten an den Tagen einzustellen, an welchen ein\nsakrales Geläut stattfindet und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen ist zur\nZeit die Berufung vor dem Landgericht Arnsberg - 5 S 41/07 - anhängig.\n\n17\n\nMit Wirkung vom 28. Februar 2007 ist das Presbyterium der Beklagten komplett\nzurückgetreten. Für das vorliegende Verfahren wurde ein\nBevollmächtigtenausschuss eingesetzt.\n\n18\n\nAm 17. April 2007 hat die Berichterstatterin der Kammer vor Ort einen Termin zur\nErörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen\ndes Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen Tag (Bl. 82 bis 87\nder Gerichtsakte) verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n22\n\nFür den geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer\nKlage gegen das liturgische Glockengeläut um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit\ni.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Oktober 1983,\nBVerwGE 68, 62; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2004, - W 4 K\n03.1654 -, juris.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten findet hierdurch auch keine unzulässige\n\"Verdoppelung von Prozesschancen\" statt. Ausschlaggebend ist, ob die öffentliche\nSache, zu denen die Kirchenglocken unstreitig gehören, im Rahmen ihrer öffentlich-\nrechtlichen Zweckbindung genutzt wird, oder ob es sich um die Wahrnehmung von\nEigentümerbefugnissen außerhalb des Widmungszwecks handelt. Aufgrund der\nDoppelnatur öffentlicher Sachen erscheint daher eine Rechtswegaufspaltung\nunvermeidlich.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198/93 -; in:\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 1994, 762.\n\n26\n\nDas Läuten anläßlich von Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten,\nKonfirmationen u.ä. ist eindeutig vom sakralen und damit öffentlich-rechtlichen\nWidmungszweck der Glocken erfaßt.\n\n27\n\nEs ist auch nicht auf den Schwerpunkt der Einwendungen abzustellen und der\nRechtsstreit im Hinblick auf das Zeitschlagen mit zu entscheiden\n\n28\n\nVgl hierzu: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 28. September 2004\n- W 4 K 03.1654, in: Juris.\n\n29\n\nDie Kläger haben keinen Schwerpunkt ihrer Einwendungen deutlich gemacht.\nZudem ist der Rechtsstreit bezüglich des Zeitschlagens bereits vor dem Zivilgericht\nanhängig.\n\n30\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten\nkeinen Anspruch darauf, dass das sakrale Läuten des Glockenwerks des Kirchturms\nab sofort bis zu dem Zeitpunkt eingestellt wird, in dem durch geeignete aktive\nSchallschutzmaßnahmen an der Geräuschquelle selbst sichergestellt ist, dass durch\ndas Läuten des Glockenwerks verursachte kurzzeitige Geräuschspitzen am Tage\nden Immissionswert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tagsüber um nicht\nmehr als 30 dB(A) überschreiten.\n\n31\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt der allgemein\nanerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\ngegen Immissionen, die von einer schlicht hoheitlich betriebene Anlage ausgehen, in\nBetracht.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 1989, S. 1291 (1291); Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November\n1993 - 11 A 773/90 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter\n(NWVBl. 1994, S. 385 (385); OVG NRW, Beschluss vom 08. Juli 2004\n- 21 A 2435/02 -, in: NWVBl. 2004, S. 480 f. m.w.N..\n\n33\n\nDieser Anspruch lehnt sich inhaltlich an die Regelungen des § 1004 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Er setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht\nhoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig\nbeeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich zwar zumindest bei dem hier streitigen\nsakralen Läuten um eine schlicht hoheitliche Tätigkeit, die die Beklagte in ihrer\nEigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausübt.\n\n36\n\nJedoch ist nicht ersichtlich, dass das sakrale Läuten, wie es zur Zeit erfolgt, für\ndie Kläger eine unzumutbare und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung darstellt.\n\n37\n\nDer Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der\nImmissionen ergibt sich auch für das sakrale Läuten grundsätzlich aus § 22 Abs. 1\ndes Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der insoweit zu demselben\nErgebnis führt, wie § 906 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, in: NJW 1989,\nS. 1291 (1291); OVG NRW, Urteil vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 -,\nin: Baurecht (BauR) 1989, S. 715 (717); OVG NRW, Beschluss vom 08.\nJuli 2004, a.a.O.\n\n39\n\nDanach sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer\ngeeignet sind, erhebliche Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft herbeizuführen (§\n3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik\nvermeidbar sind und soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu\nbeschränken.\n\n40\n\nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut ist grundsätzlich die\nsechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz von\n26. August 1998 (TA Lärm) geeignet.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, BVerwGE 90, 163.\n\n42\n\nDie Immissionsrichtwerte der TA Lärm richten sich zunächst nach der\nSchutzwürdigkeit des Gebiets, in dem der Immissionsort liegt. Es bestehen keine\nBedenken, den unbeplanten Bereich, in dem das Wohngrundstück der Kläger\ngelegen ist, als allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung\n(BauNVO) zu charakterisieren. Das ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen\nBebauung, die vorwiegend aus Wohnhäusern sowie dem Schul-\n/Kindergartengebäude und der Kirche besteht.\n\n43\n\nNach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe d) TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert in\nallgemeinen Wohngebieten tags 55 dB (A). Gemäß Ziffer 6.1 Satz 2 TA Lärm dürfen\neinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht\nmehr als 30 dB (A) überschreiten. Hiernach ist daher grundsätzlich ein\nSpitzenpegelwert von 85 dB (A) zulässig.\n\n44\n\nErgänzend hierzu bestimmt Ziffer 3.2.2 TA Lärm: \"Liegen im Einzelfall besondere\nUmstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art\nund Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die\nAnlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist\nergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des\nEinzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt.\"\nAls Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen\nnach Buchstabe d) der Ziffer 3.2.2 TA Lärm besondere Gesichtspunkte der\nHerkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission in\nBetracht.\n\n45\n\nVorliegend sind solche besonderen Umstände, die eine Sonderfallprüfung\nerforderlich machen, gegeben. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des sakralen\nLäutens gilt nach der ständigen Rechtsprechung im Vergleich zum Zeitschlagen ein\nanderer Maßstab, der sich aus der Priviligierung dieser kirchlichen Lebensäußerung\naufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der\nKirchen und dem von Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier\nReligionsausübung ergibt.\n\n46\n\nVgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof München (Bay VGH), Urteil vom 01. März 2002,\njuris.\n\n47\n\nLiturgisches Glockenläuten ist danach regelmäßig keine schädliche\nLärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte\nÄußerung kirchlichen Lebens. Für die Frage der Zumutbarkeit ist in erster Linie auf\ndie Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches und damit auf den Wirkpegel\nabzustellen, während die Mittelwertbildung an Bedeutung zurücktritt. Für die\nÜberschreitung der Schädlichkeitsgrenze ist zwar zunächst entscheidend, ob der\ngemessene Wirkpegel des einzelnen Läutegeräuschs den Maximalpegel für\nEinzelgeräusche - von hier 85 dB (A) - überschreitet. \n\n48\n\nBVerwG, Beschluss v. 02. September 1996, in: UPR 1997, 39; VG\nWürzburg, Urteil 28. September 2004, a.a.O.\n\n49\n\nHierbei handelt es sich allerdings um keine starre Grenze, sondern um einen\nOrientierungswert, der im Rahmen der Sonderfallprüfung gegebenfalls zu korrigieren\nist. \n\n50\n\nVgl. BayVGH, Beschluss v. 05.12.1997 - 22 ZE 97.3353 -, in: juris;\nBVerwG, Beschluss vom 02.September 1996 - 4 B 152/96 -, in: juris.\n\n51\n\nIm Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens sind durch das Staatliche Umweltamt\nLippstadt Geräuschmessungen vor dem Wohnhaus (im Bereich der Terrasse) der\nKläger erfolgt, die auch das sakrale Läuten mit berücksichtigt hatten. Insofern konnte\nim vorliegenden Verfahren auf die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet\nwerden.\n\n52\n\nDas Gutachten vom 14. Dezember 2005, welches eine\nSpitzenpegelüberschreitung von 3,9 dB (A) ergab, dürfte insofern nachrangig sein,\nweil dort keine differenzierte Messung des sakralen Läutens im Hinblick auf die\nunterschiedlichen Einsatzarten der Glocken erfolgte. Zudem sind nach Angaben der\nBeklagten in Nachhinein nochmals Geräuschminderungsmaßnahmen erfolgt.\n\n53\n\nNach dem somit hier vorrangig einschlägigem Gutachten vom 26. September\n2006 sind für das sakrale Läuten zwei unterschiedliche Spitzenpegel zu verzeichnen.\nBei Einsatz der kleinen Glocken beträgt der Wirkpegel LmaxF 79,2 dB (A), während\nbei Einsatz der großen Glocke ein Wert von 87,2 dB (A) erreicht wird.\n\n54\n\nEs besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit dieser Ergebnisse und damit die\nKorrektheit der Immissionsmessung in Zweifel zu ziehen.\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall wird der Mittelungspegel für allgemeine Wohngebiete von\n55 dB (A) mit 62 dB (A) zwar um 7 dB (A) überschritten, der Maximalpegel für\nEinzelgeräusche in Höhe von 85 dB (A) wird für das täglich stattfindende\nGebetsläuten, welches laut Läuteordnung montags bis freitags um 7.Uhr, 12.00 Uhr\nund 18.00 Uhr, samstags um 7.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie sonntags um 12.00 und\n18.00 Uhr stattfindet, der Maximalpegel mit 79,2 dB (A) deutlich unterschritten. Für\ndieses regelmäßig stattfindende sakrale Läuten wird lediglich die Glocke 2\neingesetzt, während die große Glocke (Glocke 1) nicht zum Einsatz kommt. \n\n56\n\nDagegen ist zwar hinsichtlich des sakralen Läutens anläßlich der Gottesdienste,\nTrauerfeiern, Hochzeiten und Konfirmation eine Überschreitung des Maximalpegels\nfestzustellen. Nach dem hier entscheidenden Gutachten vom 26. September 2006\nwird bei einem Einsatz der großen Glocke ein Maximalpegel von 87,2 dB (A), also\neine Überschreitung des Spitzenpegelwertes um 2,2 dB (A) erreicht. \n\n57\n\nDie Priviligierung des liturgischen Glockengeläuts führt jedoch im vorliegenden\nFall dazu, dass geringfügige Überschreitungen der Grenzwerte hingenommen\nwerden müssen.\n\n58\n\nSo in einem ähnlichen Fall auch VG Kassel, Urteil vom 25. November\n2004 - 7 E 1173/02 -, in: juris\n\n59\n\nDiese Vorgehensweise erscheint zumindest gerechtfertigt, wenn das liturgische\nGlockenläuten täglich nur wenige Male zu festgelegten Zeiten und für kurze Dauer\nstattfindet. Es ist daher bei liturgischen Glockenläuten zum Gottesdienst, anders als\nbeim täglichen Gebetsläuten, der Anspruch auf ungestörte Religionsausübung selbst\ndann höher zu gewichten als das Ruhebedürfnis der Anwohner, wenn der\nMaximalpegel den Immissionswert um mehr als 30 dB(A) überschreitet. \n\n60\n\nVgl. auch VG Würzburg, Beschluss v. 14.10.1997 - W 6 E 97.1217 -, in:\nNVwZ 1999, 799.\n\n61\n\nDieser Einschätzung ist auch für den vorliegenden Fall zuzustimmen. Der Einsatz\nder großen Glocke anläßlich des Läutens für Gottesdienste findet laut Läuteordnung\nlediglich Samstags abends sowie Sonntags morgens statt. Für den Mittwochs\nmorgens erfolgenden Schulgottesdienst wird keine große Glocke geläutet. Damit sind\ndie Anzahl der Überschreitungen des Spitzenpegelwertes aufgrund von\nGottesdiensten gering und auch hinsichtlich der Tageszeit als sozialüblich und\nadäquat hinzunehmen. Abgesehen davon, dass es bei der Beurteilung der\nZumutbarkeit anhand des Spitzenpegels nach allgemeiner Ansicht nicht auf die\nDauer des Glockenläutens ankommt,\n\n62\n\nvgl. VG Würzburg, Urteil v. 28. September 2004, a.a.O.\n\n63\n\nkann vorliegend die Läutedauer von 5 Minuten, die durch den Nachhall zur der\nvon der Klägern angegebenen Zeit von 6 Minuten 33 Sekunden führt, nicht als\nunüblich lang und exzessiv angesehen werden, sondern hält sich im Rahmen des\nallgemein üblichen.\n\n64\n\nAuch der Einsatz der großen Glocke - und damit die Überschreitung des\nSpitzenpegelwertes - für kirchlich bedeutsame Ereignisse wie Trauerfeiern,\nHochzeiten und Konfirmationen ist für die Kläger zumutbar. Nach Angaben der\nBeklagten finden Beerdigungen in der Regel mittwochs nachmittags statt, also\nwährend einer Zeit, in der die Kläger regelmäßig noch ihrem Beruf oder anderen\nBeschäftigungen nachgehen dürften. Konfirmationen finden lediglich ein bis zweimal\njährlich statt. Auch Hochzeiten treten nur unregelmäßig auf. Vor diesem Hintergrund\nerscheint das Läuten mit großer Glocke den Klägern noch zumutbar.\n\n65\n\nEs ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass das sakrale Läuten im Hinblick auf\ndie vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden der Kläger unzumutbar sein\nkönnte. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 23. April 2007\nbetreffend die Klägerin zu 1. und vom 25. April 2007 betreffend den Kläger zu 2.\nergibt sich insofern kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem\nsakralen Glockenläuten und den dort genannten \"erheblichen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen\". Eine nachvollziehbare Begründung dieser pauschalen\nBehauptung ist dort nicht erfolgt. Zudem ist dem Attest vom 23. April 2007 zu\nentnehmen, dass die Klägerin sich seit 2000 dort in Behandlung befindet. Insofern ist\nfraglich, inwiefern das 2004 veränderte Glockengeläut die Ursache für die hiermit\nattestierte gesundheitliche Beeinträchtigung sein sollte. Diesen Widerspruch konnte\nder Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Er hat vielmehr\nnochmals darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich nichts gegen das\nGlockenläuten einzuwenden hätten und dieses sie vor dem Austausch der Glocken\nnicht gestört hätte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr\nGrundstück trotz des bereits vorhandenen Glockenturms, von dem auch zuvor\ngeläutet worden ist, gekauft haben. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n67\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach\n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n68\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n69\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung\ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von\nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen\ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n70\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n71\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n72\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\naufweist,\n\n73\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n74\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n75\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel\ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n76\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt\nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich\noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande\nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch\nBeschluss. \n\n77\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der\nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich\nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder\ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem\nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und\nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n78\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. \n\n79\n\nT. I. Q.\n\n80\n\nB e s c h l u s s\n\n81\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :\n\n82\n\nDer Streitwert wird auf EUR festgesetzt.\n\n83\n\nG r ü n d e:\n\n84\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes\n(GKG) in Anlehnung an Nr. 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs\nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in:\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 1327; Deutsches\nVerwaltungsblatt - DVBl - 2004, 1525).\n\n85\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n86\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht\nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das\nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde\nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht\nüberschreitet.\n\n87\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-30/7-k-2561-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-30/7-k-2561-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261661","retrieved":"2026-07-09 02:27:41.157677+00:00"}}