{"status":"available","doknr":"OLD261751","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0827.3K5010.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"3 K 5010/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Ausweisung eines Schwerpunktes „Periphere \nBlutstammzelltransplantation\" im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen.\n\n3\n\nDie Beigeladene ist Trägerin des im Versorgungsgebiet 12 (das die Kreise T. \nund V sowie die Stadt I mit ca. 912.000 Einwohnern umfasst) gelegenen \nEvangelischen Krankenhauses I , das derzeit mit 493 Betten im Krankenhausplan \ndes Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist. Von den insgesamt \n8 bettenführenden Abteilungen ist u.a. die hämatologische Abteilung mit 56 Betten \nals bedarfsgerecht anerkannt. Seit 1995 bemühte sich die Beigeladene um \nEinrichtung eines Schwerpunktes für die autologe Knochenmarktransplantation an \nihrem Hause und führte in einem ersten Antrag bei der Beklagten am 7. Februar \n1995 aus: Das Evangelische Krankenhaus I erfülle - insbesondere aufgrund der \nintensiven Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - alle \nAnforderungen, die in fachlicher Hinsicht an die Durchführung autologer \nKnochenmarktransplantationen zu stellen seien. \n\n4\n\nAuch die Klägerin als Trägerin des ebenfalls im Versorgungsgebiet 12 gelegenen \nSt. N. -Hospitals I. . , das mit derzeit 584 Betten in den Krankenhausplan des \nLandes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist (von den insgesamt \n10 betten-führenden Abteilungen sind die hämatologische Abteilung mit 35 Betten, \ndie Nuklearmedizin mit 7 Betten sowie die Strahlentherapie mit 27 Betten als \nbedarfsgerecht anerkannt) beantragte unter dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten für \nihre hämatologische Abteilung die Berechtigung zur Durchführung einer \nHochdosis-Chemotherapie mit nachfolgender autologer Stammzellentransfusion. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 1998 an die Beteiligten wies die Beklagte darauf hin, \ndass nach Erörterung des zuständigen Ministeriums mit den Kostenträgern und \nDurchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 des seinerzeit gültigen \nKrankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zur \nautologen Stammzelltransplantation einer Schwerpunktausweisung im \nFeststellungsbescheid bedürfe und bat um entsprechende Überprüfung und \nErgänzung der gestellten Anträge. \n\n6\n\nDaraufhin aktualisierte die Klägerin ihre Angaben unter dem 13. Januar 1999 und \nführte im Wesentlichen aus: Das St. N. -Hospital I. . biete aufgrund seiner \nFachabteilungsstruktur sowie seiner personellen Ausstattung optimale \nVoraussetzungen zur Durchführung der autologen Stammzelltherapie. Mit Schreiben \nvom 5. November 1999 wurde ergänzend dargelegt, dass im April 1999 ein Antrag \nauf Zertifizierung eines Transplantationszentrums bei der konzertierten Aktion \nStammzelltransplantation gestellt worden sei. Inzwischen seien die ersten \nTransplantationen erfolgreich durchgeführt worden, weitere drei seien für \nNovember 1999 geplant.\n\n7\n\nDie Beigeladene verwies mit Stellungnahme vom 6. Juli 1998 auf ihre bisherigen \nAngaben im Antragsverfahren und führte daneben aus: Da zum gegenwärtigen \nZeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus keine autologen \nStammzelltransplantationen durchgeführt würden, sei eine Zertifizierung noch nicht \nmöglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch eine Vorbegutachtung der zu \nerwartenden Qualität den entsprechenden Anforderungen genüge. In einer weiteren \nStellungnahme vom 14. Mai 2001 zur seinerzeit aktuellen Situation legte die \nBeigeladene gegenüber der Beklagten darüber hinaus dar: In der hämatologischen \nAbteilung ihres Hauses - die eine hohe fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte \nsowie des Pflegepersonals aufweise - seien im Jahr 2000 2.238 Fälle stationär \nbehandelt worden. Das Krankheitsspektrum habe die gesamte Bandbreite der \nHämatologie/Onkologie umfasst. Die Abteilung verfüge zudem über eine langjährige \nErfahrung mit Hochdosis-Chemotherapien z.B. bei akuten Leukämien, hochmalignen \nLymphomen und soliden Tumoren. Im Zeitraum von 1997 bis 2000 seien in \nZusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X. \n72 Patienten aus dem Haus der Beigeladenen autolog erfolgreich transplantiert \nworden. 5 Transplantationen seien an der Universitätsklinik Frankfurt erfolgt. Die \nLeistungsfähigkeit der hämatologisch/onkologischen Abteilung des Evangelischen \nKrankenhauses werde auch durch die Teilnahme an einigen überregionalen Studien \nbelegt. Im übrigen gewährleiste die enge Kooperation mit dem Evangelischen \nKrankenhaus F. -X. , das im Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als \nspezielle Therapieeinheit ausgewiesen sei, eine unmittelbare Übernahme der dort \nerreichten Transplantationsqualität. Es bestehe ausweislich der beigefügten \nErklärung vom 25. April 2001 eine feste Absprache zwischen den Kliniken, die \nKooperation auch nach Ausweisung eines Schwerpunktes am Evangelischen \nKrankenhaus I. . auf diesem Gebiet intensiv fortzusetzen und die Übernahme des \nQualitätsstandards zu garantieren. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen \nseien inzwischen geschaffen.\n\n8\n\nBereits zuvor hatte das seinerzeitige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein Westfalen (MFJFG) mit Runderlass vom \n3. Dezember 1999 u. a. erklärt, dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem \nEinzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit jährlich weiteren 20 Patienten \ngerechnet werden könne, bei denen eine periphere Blutstammzelltransplantation \n(PBST) mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. \nDementsprechend ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von \nhochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung \nals Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet \nseien, der durch eine Zertifizierung zu erbringen sei, die nach Begehung der \nbetreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft erteilt werden könne.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2001 informierte das MFJFG alle Einrichtungen, die \neinen entsprechenden Antrag gestellt hatten, darüber, dass ein Kriterienkatalog zur \nAnerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für \nKrankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und \nOnkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende \nAuswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. In diesem Zusammenhang \nwerde um Beantwortung einiger Fragen (zu bereits erbrachten Leistungen und ggf. \ndem Durchschnitt der letzten Jahre, zu Indikationen, zur Zertifizierung, zur \nHerstellung der Stammzellen, zur Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz, zu \nMikrobiologie und Virologie sowie zur Anbindung an eine Universität) gebeten. \n\n10\n\nUnter dem 20. Juni 2001 teilte die Klägerin dem MFJFG mit, dass seit Ende des \nJahres 1999 insgesamt 11 Hochdosis-Chemotherapien mit autologer PBST \ndurchgeführt worden seien. Die Leistungen seien bei verschiedenen Indikationen \n(Plasmazellmyelom; akuter myeloischen Leukämie; hochmalignem Non-Hodgkin-\nLymphom sowie chronisch-Iymphatischer Leukämie) erbracht worden. Das \nZertifizierungsverfahren sei abgeschlossen, allerdings stehe noch die \nVorortbegehung aus. Die Herstellung der Stammzellen erfolge durch das Deutsche \nRote Kreuz in N , das eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitze.\n\n11\n\nDie Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Juli 2001 darauf hin, dass in ihrem \nKrankenhaus im Zeitraum von 1997 bis 2000 insgesamt 77 Patienten mit \nverschiedenen Indikationen (Plasmocytom; Non-Hodgkin-Lymphome; M. Hodgkin-\nRezidive; solide Tumore; akute lymphatische Leukämie) autolog transplantiert \nworden seien. Die Herstellung der Stammzellen erfolge in Kooperation mit dem \nEvangelischen Krankenhaus F. -X. , das über eine Zulassung nach dem \nArzneimittelgesetz verfüge. Darüber hinaus bestünden im Rahmen von Studien \ndiverse Kooperationen mit verschiedenen Universitäten.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2001 leitete die Klägerin dem MFJFG sodann \ndas zwischenzeitlich für ihre hämatologische Abteilung von der konzertierten Aktion \nStammzelltransplantation unter dem 13. Dezember 2001 erteilte Qualitätszertifikat zu \nund wies unter Hinweis auf frühere Stellungnahmen darauf hin, dass das St. N. -\nHospital aufgrund seiner onkologisch ausgerichteten Fachdisziplinenstruktur optimal \nfür die Anerkennung als Versorgungsschwerpunkt PBST geeignet sei. Insbesondere \ndie für die Gesamtstruktur einer derartigen Einheit bedeutsame \nGanzkörperbestrahlung an modernen Strahlentherapiegeräten mit systematisch \nweitergebildeten Fach- und Assistenzärzten einschließlich der medizinisch-\ntechnischen Assistenten sei gewährleistet.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des \nLandesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es aufgrund des mit \ndem Landesausschuss entworfenen Kriterienkataloges zur Frage der fachlichen \nEignung für das Leistungsangebot PBST folgende Erkenntnisse gewonnen und für \ndie ausgewählten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 \nKHG NRW als Entscheidungskriterien zugrunde gelegt habe: Da die Transplantation \nvon peripheren Blutstammzellen für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei \nund besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische \nKrankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus \nGründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität sollten diese nur von \nwenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts der \nbereits in den Krankenhausplan als Schwerpunkte aufgenommenen Einrichtungen \nergebe sich ein weiterer Handlungsbedarf nur in den Versorgungsgebieten mit einer \nEinwohnerzahl von mindestens 1.000.000 Einwohnern, gegebenenfalls auch im \nVersorgungsgebiet 12, weil dort die Einwohnerzahl mit 910.000 Einwohnern nicht \ndeutlich unter der Millionengrenze liege. In diesem Versorgungsgebiet stünden \nsowohl das Krankenhaus der Klägerin als auch das der Beigeladenen zur Auswahl. \nAls zweites Bewertungskriterium sei der Versorgungsauftrag der antragstellenden \nKrankenhäuser zu berücksichtigen, der insbesondere an der Größe der \nKrankenhäuser und deren Disziplinenspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe \nvon etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses \ndavon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen \nVersorgungsauftrag handele. Dieses Bewertungskriterium werde im \nVersorgungsgebiet 12 allein vom St. N. -Hospital I. . erfüllt. Darüber hinaus sei \nzu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte \nAbteilung für Hämatologie verfüge. Im Versorgungsgebiet 12 bestehe die größte \nAbteilung Hämatologie mit 52 Betten bei dem Evangelischen Krankenhaus in I. . . \nÜberdies sei die Patientenzahl einer solchen Abteilung zu berücksichtigen, wobei \ngenerell eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. \nBei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich \nhieran zu orientieren. Insoweit müsse beachtet werden, dass die statistische Fallzahl \nnicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da gerade hier mit \nMehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, \neine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr zugrunde zu legen. Hier weise im \nVersorgungsgebiet 12 das Evangelische Krankenhaus I. . mit 2.250 Fällen die \nhöchste Fallzahl aus. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen \nein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Da die Krankenkassen \nLeistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium allerdings \nkeinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl daher \nbereits bei 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu \nbestimmen. Im Versorgungsgebiet 12 habe das Evangelische Krankenhaus I . - in \nKooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - mit \n30 Transplantationen die erforderliche Zahl überschritten. Zusammenfassend solle \naus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen \nVerteilung im Versorgungsgebiet 12 ausschließlich das Krankenhaus der \nBeigeladenen mit einem Schwerpunkt für PBST in den Krankenhausplan \naufgenommen werden.\n\n14\n\nMit Schreiben an das MFJFG vom 2. Juli 2002 wies die Klägerin unter \nBezugnahme auf frühere Stellungnahmen nochmals auf die aus ihrer Sicht \nbedeutsamen Kriterien bei der Entscheidung über die Ausweisung eines \nSchwerpunktes PBST hin und führte aus: Zwar weise ihr Krankenhaus im Vergleich \nmit dem der Beigeladenen weniger als bedarfsgerecht anerkannte Betten in der \nHämatologie aus. Allein die Größe einer Abteilung sei indes kein hinreichendes \nEntscheidungskriterium. Bedeutsam sei vielmehr die Gesamtstruktur des betroffenen \nKrankenhauses bezüglich der Tumorbehandlung. Da PBST-Patienten im Rahmen \nder vielfach erforderlichen Ganzkörperbestrahlung immunsupprimiert seien, sei eine \ninterdisziplinäre Betreuung durch Strahlentherapeuten und Hämatologen erforderlich. \nUm kein erhöhtes Infektionsrisiko bei Transporten dieser Patienten einzugehen, sei \neine Strahlentherapie im gleichen Klinikgebäude - wie bei ihr gewährleistet - \nerforderlich. Darüber hinaus verfüge ihr Haus über eine bedarfsgerechte Abteilung \nNuklearmedizin, mit der die Durchführung neuester Behandlungsmethoden im \nZusammenhang mit PBST-Behandlungen ermöglicht werde. Für die Ausweisung \neines Schwerpunktes bei dem St. N. -Hospital spreche auch dessen \nzwischenzeitlich erfolgte Zertifizierung durch die konzertierte Aktion \nStammzelltransplantation, die in Kürze angesichts der Anzahl der erbrachten \nTransplantationen für weitere vier Jahre ausgesprochen werde. Bis Juni 2002 seien \ninsgesamt 34 PBST-Behandlungen durchgeführt worden. Bei den erforderlichen \nFallzahlen erscheine ihr - der Klägerin - eine Mindestfallzahl von \n1.000 hämatologischen/onkologischen Fällen pro Jahr als sinnvoll. Die Fallzahlen in \nden Abteilungen ihres Krankenhauses lägen für das Jahr 2000 bei 1.668, für das \nJahr 2001 bei 1.663 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 30. Juni 2002) bei 1.710. \n\n15\n\nErst im Folgenden erlangte die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des \nEntscheidungsvorschlags des MFJFG an die Mitglieder des Ausschusses für \nKrankenhausplanung vom 30. Mai 2002 und brachte in einem Gespräch am 16. Juli \n2002 im Ministerium ihr Unverständnis über die Befürwortung des Antrags der \nBeigeladenen zum Ausdruck. Ausweislich eines ministeriellen Vermerks über dieses \nGespräch führte die Klägerin insoweit aus, das St. N. -Hospital verfüge über die \nbesseren strukturellen Voraussetzungen. Im übrigen sei nicht zutreffend, dass - wie \nvom Ministerium angenommen - die größere Anzahl an Patienten, die für eine PBST-\nBehandlung in Frage kommen könne, bei dem Evangelischen Krankenhaus zu \nerwarten sei. Letztlich sei dieses Haus - anders als ihres - nicht zertifiziert und erfülle \nauch nicht die hierfür erforderlichen personellen und räumlichen \nVoraussetzungen.\n\n16\n\nIm Anschluss an dieses Gespräch bat die Beklagte die Träger der \nverfahrensbeteiligten Krankenhäuser um Angaben zur Zahl und Diagnosestruktur der \nPatienten der hämatologischen Abteilung in den Jahren 1999 bis 2001, für die \ngegebenenfalls eine PBST indiziert gewesen seien. Die Beigeladene wurde zudem \naufgefordert mitzuteilen, ob die personellen und räumlichen Voraussetzungen für \neine Leistungserbringung im Evangelischen Krankenhaus I. bestünden bzw. \nkurzfristig geschaffen werden könnten.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 30. August 2002 legte die Klägerin die erbetenen Unterlagen \nvor und führte u.a. aus: Die gesamte Patientenpopulation mit einer möglichen \nIndikation für die autologe Stammzelltransplantation habe im Jahr 1999 1.418 (davon \nHämatologie: 817) und im Jahr 2000 1.698 (davon Hämatologie: 1.002) sowie für das \nJahr 2001 1.479 (davon Hämatologie: 1.023) Patienten betragen. Für das Jahr 2002 \nsei nach einer Hochrechnung von insgesamt 1.114 Patienten für die Fachabteilung \nHämatologie/Onkologie auszugehen.\n\n18\n\nAuch die Beigeladene gab mit Schreiben vom 2. September 2002 die erbetene \nStellungnahme ab und legte unter Hinweis auf frühere Ausführungen dar, dass in \nihrem Krankenhaus sowohl die personellen als auch die räumlichen \nVoraussetzungen für eine Schwerpunktausweisung gegeben seien. Insbesondere sei \naufgrund der Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus \nF. -X. die erforderliche Qualitätsgarantie gegeben. So werde u.a. die \nNachbereitung der gewonnenen Transplantate mit Purgen, die ein tumorfreies \nTransplantat garantiere, außeruniversitär nur im Evangelischen Krankenhaus F. -\nX. praktiziert, wogegen das Haus der Klägerin seine Transplantate vom \nDeutschen Roten Kreuz beziehe. In der hämatologischen Abteilung des \nEvangelischen Krankenhauses seien 1999 1.870 Patienten, 2000 1.993 Patienten, \nim Jahr 2001 2.350 Patienten und bis zum 30. Juni 2002 1.128 Patienten stationär \nbehandelt worden. Die Zahl derjenigen Patienten der hämatologischen Abteilung mit \neiner möglichen Indikation für eine PBST wurde für das Jahr 2000 mit 1.437, für das \nJahr 2001 mit 1.622 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 1. Juni 2002) mit 803 \nangegeben. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der Beklagten am \n18. September 2002 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag und machte zusätzlich \ngeltend: Der Bereich der Nuklearmedizin könne durch eine in ihr Krankenhaus \nintegrierte Praxis und der Bereich der Strahlentherapie, der eine geringe Rolle spiele \nund nur für Restbehandlungen notwendig sei, durch die Strahlentherapie am \nSt. N. -Hospital bzw. niedergelassene Ärzte in M , E oder M1 \nabgedeckt werden.\n\n19\n\nSowohl die Stellungnahmen der Klägerin und der Beigeladenen als auch eine \nAbschrift des Vermerks über das Gespräch vom 18. September 2002 leitete die \nBeklagte an das MFJFG mit der Einschätzung weiter, grundsätzlich böten beide \nKrankenhäuser die Voraussetzungen für die Ausweisung des Schwerpunktes \nPBST.\n\n20\n\nMit Erlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, den Antrag \nder Klägerin auf Ausweisung als Schwerpunkt für PBST abschlägig und den der \nBeigeladenen positiv zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. November 2002, der \naufgrund einer Herausnahme der Pathologie aus dem Betten-Ist des \nKrankenhausplans durch Bescheid vom 24. Januar 2003 ersetzt wurde, stellte die \nBeklagte gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KHG NRW) gegenüber der Beigeladenen fest, dass der beantragte Schwerpunkt \n„Periphere Blutstammzelletherapie\" am Evangelischen Krankenhaus I. in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 \naufgenommen werde. Der Antrag der Klägerin wurde hingegen - ebenfalls mit \nBescheid vom 19. November 2002 - negativ beschieden (hiergegen betreibt die \nKlägerin das ebenfalls vor der Kammer anhängige Verfahren 3 K 4988/03). \n\n21\n\nGegen die an die Beigeladene gerichteten Bescheide der Beklagten vom \n19. November 2002 und vom 24. Januar 2003 erhob die Klägerin am 20. Mai 2003 \nWiderspruch und bat um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, da ihr der \nFeststellungsbescheid zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I . nicht \nvorliege.\n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 - zugestellt am 11. November \n2003 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück und \nführte aus: Es fehle bereits an einer Widerspruchsbefugnis, denn den um Aufnahme \nin den Krankenhausplan konkurrierenden Krankenhäusern erwachse im Rahmen der \nPlanungsentscheidung kein eigenes Recht, auf Grund dessen sie von der \nPlanungsbehörde den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gegenüber ihren \nKonkurrenten begehren könnten. Darüber hinaus sei auch das allgemeine \nRechtsschutzinteresse zu verneinen. Da der Klägerin im Hinblick auf den an sie \ngerichteten negativen Feststellungsbescheid vom 19. November 2002 - insoweit sei \nder Widerspruch inzwischen zurückgewiesen - der Rechtsweg offen stehe, könne sie \nihre Rechtsposition durch Beseitigung der Ausweisung des Schwerpunktes PBST am \nEvangelischen Krankenhaus I. nicht verbessern.\n\n23\n\nDie Klägerin hat am 11. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Mit \nBeschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 wurde das Ruhen des Verfahrens \nangeordnet. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für \nHämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004, wegen deren Inhalts auf die \nGerichtsakte verwiesen wird, und Wiederaufnahme des Verfahrens nahm die \nKlägerin zur Begründung ihrer Klage Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren \n3 K 4988/03. Dort hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Weil der Bedarf an autologen \nStammzellentransplantationen im Versorgungsgebiet 12 nicht allein vom \nKrankenhaus der Beigeladenen gedeckt werden könne, bestehe schon deshalb ein \nAnspruch auf Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an ihrem Haus. Unter \nBerücksichtigung des Jahresberichts des Deutschen Registers für \nStammzelltransplantationen, wonach im Jahr 2005 insgesamt 3.568 autologe \nTransplantationen durchgeführt worden seien, ergebe sich für das \nVersorgungsgebiet 12 ein rechnerischer Bedarf von 39,4 Transplantationen jährlich. \nAngesichts der stetig steigenden Zahlen sei gegenwärtig sogar von einem Bedarf \nvon 45 bis 50 Transplantationen pro Jahr auszugehen. Da das Evangelische \nKrankenhaus im Jahr 2005 lediglich 17 Transplantationen durchgeführt habe, sei \ndaraus zu schließen, dass der Bedarf dort nicht gedeckt werden könne. Daher müsse \nauch am Haus der Klägerin die beantragte Schwerpunktausweisung erfolgen. Aber \nauch die Ermessenserwägungen bezüglich der getroffenen Auswahlentscheidung \nseien fehlerhaft. So sei das N. -Krankenhaus entgegen der Auffassung der \nBeklagten formal-rechtlich befugt gewesen, auch schon vor Schwerpunktausweisung \nim Krankenhausplan Leistungen auf dem Gebiet PBST zu erbringen und eine \nentsprechende Zertifizierung zu erwirken, weil die Durchführung von PBST zum \neinen nicht etwa eine Schwerpunktfestsetzung voraussetze und zum anderen vor der \nhier streitgegenständlichen Planfortschreibung keine solche Festsetzung im \nVersorgungsgebiet 12 existiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass \ndie Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung dieses Umstandes anders \ngetroffen worden wäre. Der in die Ermessenserwägungen eingestellte Aspekt, dass \nsich das Evangelische Krankenhaus in weit größerem Umfang und mit erheblich \nmehr entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Haus der Klägerin an \ndeutschlandweiten Behandlungsstudien beteiligt habe, sei sachwidrig. Da sich keine \ndieser Studien auf die PBST beziehe, könne hieraus kein Rückschluss auf die Frage \ngezogen werden, welches der beiden Häuser den Zielen der Krankenhausplanung \nbei der Durchführung von PBST besser gerecht werde. Letztlich sei fraglich, ob die \nEinschätzung der Klägerin, am Evangelischen Krankenhaus seien mehr Patientinnen \nund Patienten insgesamt und insbesondere mehr Fragestellungen stationär \nbehandelt worden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten, auch heute \nnoch zutreffe, denn in der hämatologischen Abteilung in ihrem - der Klägerin - Haus \nseien im Jahr 2003 1.655, im Jahr 2004 2.089, im Jahr 2005 2.038 und im Jahr 2006 \n2.162 Behandlungen durchgeführt worden. Jedenfalls sei aber bei der \nAuswahlentscheidung verkannt worden, dass die Patientenzahl für die Bewertung \ngeringere Bedeutung entfalte als die Möglichkeit einer qualitativ hochwertigen \nGesamtbehandlung, wie sie am St. N. -Hospital angesichts der Disziplinenstruktur \ngegeben sei.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 19. November \n2002 und vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom \n6. November 2003 betreffend die Ausweisung des \nSchwerpunktes „Periphere \nBlutstammzellentransplantation\" am Evangelischen \nKrankenhaus J. . aufzuheben.\n \nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n die Klage abzuweisen,\n\n27\n\nund führt aus: Die in den angegriffenen Bescheiden getroffene \nAuswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen sei nicht zu \nbeanstanden. Im Hinblick auf die Bedarfsermittlung teile das Ministerium teile die in \nder Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom \n21. Dezember 2004 enthaltenen Ausführungen, wonach der jährliche Bedarf an \nautologer PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 \nTransplantationen/100.000 Einwohner betrage. Auch im Hinblick auf die Frage der \nLeistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Leistungserbringung gehe das Ministerium im \nEinklang mit der Stellungnahme davon aus, dass in Einrichtungen, die ausschließlich \nautologe PBST durchführten, eine Mindestzahl von 20 Leistungen pro Jahr zu \nerbringen sei.\n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n30\n\nund führt im wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle \ndie erforderliche Klagebefugnis der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die \nstreitgegenständlichen Bescheide zugunsten der Beigeladenen die Klägerin in deren \nRechten verletzten. Bereits in der Vergangenheit seien im St. N. Hospital I. \nperiphere Blutstammzelltransplantationen durchgeführt und mit den Kostenträgern \nabgerechnet worden, ohne dass eine Ausweisung als Schwerpunkt für diese \nLeistungen bestanden habe. Es bleibe offen, weshalb die Klägerin nicht auch bei \nBestandskraft der hier angegriffenen Bescheide in der Lage sei, ihr bisheriges \nLeistungsspektrum aufrecht zu erhalten. Soweit die Klägerin vortrage, der Bedarf an \nLeistungen im Versorgungsgebiet 12 auf dem Gebiet PBST könne nicht allein vom \nEvangelischen Krankenhaus I. gedeckt werden, sei dies unzutreffend. Zum einen \nkönnten an ihrem - der Beigeladenen - Haus ohne großen weiteren Aufwand bis zu \n60 Transplantationen pro Jahr durchgeführt werden (in den Jahren 2004 und 2005 \nseien jeweils 21 und 2006 30 PBST erfolgt); zum anderen seien die von der Klägerin \ndargelegten statistischen Durchschnittszahlen für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit \nohne Relevanz, denn es komme auf den konkreten Bedarf im Versorgungsgebiet an. \nInsoweit belege der Umstand, dass im Haus der Klägerin in den vergangenen Jahren \njeweils unter zehn, zum Teil sogar unter fünf Patienten transplantiert worden seien, \ndass tatsächlich kein ungedeckter Bedarf vorhanden sei. Im übrigen müsse selbst ein \nungedeckter Bedarf nicht zwangsläufig zu einer für die Klägerin günstigen \nAuswahlentscheidung führen, denn in diesem Fall sei es sachgerecht, bereits \nbestehende Versorgungsschwerpunkte an anderen Krankenhäusern weiter \nauszubauen anstatt einen solchen zusätzlich und kostenintensiv an einem weiteren \nKrankenhaus anzuerkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das St. N. -\nHospital ohnehin von einer Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST \nausgeschlossen sei, da es die vom gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte \njährliche Mindestmenge in Höhe von 25 Transplantationen nicht erreiche. Die \nklinische Qualität des Evangelischen Krankenhauses ergebe sich daraus, dass \ndieses im Gegensatz zum Haus der Klägerin Vollmitglied der European Group for \nBlood and Marrow Transplantation und nach deren Statuten vorläufig zertifiziert sei. \nDarüber hinaus sei sie - die Beigeladene - an mehreren Studien zur \nStammzelltransplantationen beteiligt. Das von der Klägerin für eine höhere Qualität- \nund Leistungsfähigkeit deren Krankenhauses angeführte Argument einer \nanerkannten Abteilung Strahlentherapie im eigenen Hause sei nicht überzeugend. \nZum einen sei eine bei sehr seltenen Indikationen notwendige \nGanzkörperbestrahlung auch im St. N. -Hospital nicht durchführbar; zum anderen \nkooperiere ihre, der Beigeladenen, Klinik mit der Strahlentherapie der Universität \nN. , was im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit unproblematisch sei, da die \nPatienten zu einem Zeitpunkt bestrahlt würden, in dem sie noch nicht infektgefährdet \nseien.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens \n3 K 4988/03 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n34\n\nSie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthaft. \nOb sie auch im Übrigen zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. \n\n35\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten \nvom 19. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Januar 2003 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung \nkann die Kammer Bezug nehmen auf die Entscheidungsgründe ihres Urteils vom \nselben Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 K 4988/03. Aus den dort \ndargelegten Gründen ergibt sich, dass (auch) der hier streitgegenständliche \nFeststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden \nist und keine Verletzung der Klägerin bewirkt. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/3-k-5010-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/3-k-5010-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261751","retrieved":"2026-07-09 02:27:48.859531+00:00"}}