{"status":"available","doknr":"OLD261750","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0827.3K4988.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"3 K 4988/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des St. N. -Hospitals I1. , das mit derzeit 584 Betten in \nden Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist \nund im Versorgungsgebiet 12 liegt, welches die Kreise T. und V1. sowie die \nStadt I mit etwa 912.000 Einwohnern umfasst. Von den insgesamt 10 betten-\nführenden Abteilungen sind die hämatologische Abteilung mit 35 Betten, die \nNuklearmedizin mit 7 Betten sowie die Strahlentherapie mit 27 Betten als \nbedarfsgerecht anerkannt. Unter dem 10. Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten für ihre hämatologische Abteilung die Berechtigung zur Durchführung \neiner Hochdosis-Chemotherapie mit nachfolgender autologer \nStammzellentransfusion. \n\n3\n\nAuch die Beigeladene als Trägerin des ebenfalls im Versorgungsgebiet 12 \ngelegenen Evangelischen Krankenhauses I bemühte sich seit 1995 um \nAusweisung eines Schwerpunktes für die autologe Stammzelltransplantation. Von \nden insgesamt 8 bettenführenden Abteilungen ist u.a. die hämatologische Abteilung \nmit 56 Betten als bedarfsgerecht anerkannt. Die Beigeladene führte in einem ersten \nan die Beklagte gerichteten Antrag am 7. Februar 1995 aus, ihr Krankenhaus erfülle -\n ins-besondere aufgrund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Evangelischen \nKrankenhaus F. -X. - alle Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht an die \nDurchführung autologer Stammzelltransplantationen zu stellen seien.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 1998 an die Beteiligten wies die Beklagte darauf hin, \ndass nach Erörterung des zuständigen Ministeriums mit den Kostenträgern und \nDurchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 des seinerzeit gültigen \nKrankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zur \nautologen Stammzelltransplantation einer Schwerpunktausweisung im \nFeststellungsbescheid bedürfe und bat um entsprechende Überprüfung und \nErgänzung der gestellten Anträge. \n\n5\n\nDaraufhin aktualisierte die Klägerin ihre Angaben unter dem 13. Januar 1999 und \nführte im Wesentlichen aus: Das St. N. -Hospital I biete aufgrund seiner \nFachabteilungsstruktur sowie seiner personellen Ausstattung optimale \nVoraussetzungen zur Durchführung der autologen Stammzelltherapie. Mit Schreiben \nvom 5. November 1999 wurde ergänzend dargelegt, dass im April 1999 ein Antrag \nauf Zertifizierung eines Transplantationszentrums bei der konzertierten Aktion \nStammzelltransplantation gestellt worden sei. Inzwischen seien die ersten \nTransplantationen erfolgreich durchgeführt worden, weitere drei seien für \nNovember 1999 geplant.\n\n6\n\nDie Beigeladene verwies mit Stellungnahme vom 6. Juli 1998 auf ihre bisherigen \nAngaben im Antragsverfahren und führte daneben aus: Da zum gegenwärtigen \nZeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus keine autologen \nStammzelltransplantationen durchgeführt würden, sei eine Zertifizierung noch nicht \nmöglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch eine Vorbegutachtung der zu \nerwartenden Qualität den entsprechenden Anforderungen genüge. In einer weiteren \nStellungnahme vom 14. Mai 2001 zur seinerzeit aktuellen Situation legte die \nBeigeladene gegenüber der Beklagten darüber hinaus dar: In der hämatologischen \nAbteilung ihres Hauses - die eine hohe fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte \nsowie des Pflegepersonals aufweise - seien im Jahr 2000 2.238 Fälle stationär \nbehandelt worden. Das Krankheitsspektrum habe die gesamte Bandbreite der \nHämatologie/Onkologie umfasst. Die Abteilung verfüge zudem über eine langjährige \nErfahrung mit Hochdosis-Chemotherapien z.B. bei akuten Leukämien, hochmalignen \nLymphomen und soliden Tumoren. Im Zeitraum von 1997 bis 2000 seien in \nZusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X \n72 Patienten aus dem Haus der Beigeladenen autolog erfolgreich transplantiert \nworden. 5 Transplantationen seien an der Universitätsklinik G. erfolgt. Die \nLeistungsfähigkeit der hämatologisch/onkologischen Abteilung des Evangelischen \nKrankenhauses werde auch durch die Teilnahme an einigen überregionalen Studien \nbelegt. Im übrigen gewährleiste die enge Kooperation mit dem Evangelischen \nKrankenhaus F. -X , das im Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als \nspezielle Therapieeinheit ausgewiesen sei, eine unmittelbare Übernahme der dort \nerreichten Transplantationsqualität. Es bestehe ausweislich der beigefügten \nErklärung vom 25. April 2001 eine feste Absprache zwischen den Kliniken, die \nKooperation auch nach Ausweisung eines Schwerpunktes am Evangelischen \nKrankenhaus I auf diesem Gebiet intensiv fortzusetzen und die Übernahme des \nQualitätsstandards zu garantieren. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen \nseien inzwischen geschaffen.\n\n7\n\nBereits zuvor hatte das seinerzeitige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein Westfalen (MFJFG) mit Runderlass vom \n3. Dezember 1999 u. a. erklärt, dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem \nEinzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit jährlich weiteren 20 Patienten \ngerechnet werden könne, bei denen eine periphere Blutstammzelltransplantation \n(PBST) mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. \nDementsprechend ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von \nhochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung \nals Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet \nseien, der durch eine Zertifizierung zu erbringen sei, die nach Begehung der \nbetreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft erteilt werden könne.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2001 informierte das MFJFG alle Einrichtungen, die \neinen entsprechenden Antrag gestellt hatten, darüber, dass ein Kriterienkatalog zur \nAnerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für \nKrankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und \nOnkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende \nAuswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. In diesem Zusammenhang \nwerde um Beantwortung einiger Fragen (zu bereits erbrachten Leistungen und ggf. \ndem Durchschnitt der letzten Jahre, zu Indikationen, zur Zertifizierung, zur \nHerstellung der Stammzellen, zur Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz, zu \nMikrobiologie und Virologie sowie zur Anbindung an eine Universität) gebeten. \n\n9\n\nUnter dem 20. Juni 2001 teilte die Klägerin dem MFJFG mit, dass seit Ende des \nJahres 1999 insgesamt 11 Hochdosis-Chemotherapien mit autologer PBST \ndurchgeführt worden seien. Die Leistungen seien bei verschiedenen Indikationen \n(Plasmazellmyelom; akuter myeloischen Leukämie; hochmalignem Non-Hodgkin-\nLymphom sowie chronisch-Iymphatischer Leukämie) erbracht worden. Das \nZertifizierungsverfahren sei abgeschlossen, allerdings stehe noch die \nVorortbegehung aus. Die Herstellung der Stammzellen erfolge durch das Deutsche \nRote Kreuz in N , das eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitze.\n\n10\n\nDie Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Juli 2001 darauf hin, dass in ihrem \nKrankenhaus im Zeitraum von 1997 bis 2000 insgesamt 77 Patienten mit \nverschiedenen Indikationen (Plasmocytom; Non-Hodgkin-Lymphome; M. Hodgkin-\nRezidive; solide Tumore; akute lymphatische Leukämie) autolog transplantiert \nworden seien. Die Herstellung der Stammzellen erfolge in Kooperation mit dem \nEvangelischen Krankenhaus F. -X , das über eine Zulassung nach dem \nArzneimittelgesetz verfüge. Darüber hinaus bestünden im Rahmen von Studien \ndiverse Kooperationen mit verschiedenen Universitäten.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2001 leitete die Klägerin dem MFJFG sodann \ndas zwischenzeitlich für ihre hämatologische Abteilung von der konzertierten Aktion \nStammzelltransplantation unter dem 13. Dezember 2001 erteilte Qualitätszertifikat zu \nund wies unter Hinweis auf frühere Stellungnahmen darauf hin, dass das St. N. -\nHospital aufgrund seiner onkologisch ausgerichteten Fachdisziplinenstruktur optimal \nfür die Anerkennung als Versorgungsschwerpunkt PBST geeignet sei. Insbesondere \ndie für die Gesamtstruktur einer derartigen Einheit bedeutsame \nGanzkörperbestrahlung an modernen Strahlentherapiegeräten mit systematisch \nweitergebildeten Fach- und Assistenzärzten einschließlich der medizinisch-\ntechnischen Assistenten sei gewährleistet.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des \nLandesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es aufgrund des mit \ndem Landesausschuss entworfenen Kriterienkataloges zur Frage der fachlichen \nEignung für das Leistungsangebot PBST folgende Erkenntnisse gewonnen und für \ndie ausgewählten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 \nKHG NRW als Entscheidungskriterien zugrunde gelegt habe: Da die Transplantation \nvon peripheren Blutstammzellen für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei \nund besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische \nKrankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus \nGründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität sollten diese nur von \nwenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts der \nbereits in den Krankenhausplan als Schwerpunkte aufgenommenen Einrichtungen \nergebe sich ein weiterer Handlungsbedarf nur in den Versorgungsgebieten mit einer \nEinwohnerzahl von mindestens 1.000.000 Einwohnern, gegebenenfalls auch im \nVersorgungsgebiet 12, weil dort die Einwohnerzahl mit 910.000 Einwohnern nicht \ndeutlich unter der Millionengrenze liege. In diesem Versorgungsgebiet stünden \nsowohl das Krankenhaus der Klägerin als auch das der Beigeladenen zur Auswahl. \nAls zweites Bewertungskriterium sei der Versorgungsauftrag der antragstellenden \nKrankenhäuser zu berücksichtigen, der insbesondere an der Größe der \nKrankenhäuser und deren Disziplinenspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe \nvon etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses \ndavon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen \nVersorgungsauftrag handele. Dieses Bewertungskriterium werde im \nVersorgungsgebiet 12 allein vom St. N. -Hospital I erfüllt. Darüber hinaus sei zu \nberücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte \nAbteilung für Hämatologie verfüge. Im Versorgungsgebiet 12 bestehe die größte \nAbteilung Hämatologie mit 52 Betten bei dem Evangelischen Krankenhaus in I . \nÜberdies sei die Patientenzahl einer solchen Abteilung zu berücksichtigen, wobei \ngenerell eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. \nBei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich \nhieran zu orientieren. Insoweit müsse beachtet werden, dass die statistische Fallzahl \nnicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da gerade hier mit \nMehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, \neine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr zugrunde zu legen. Hier weise im \nVersorgungsgebiet 12 das Evangelische Krankenhaus I mit 2.250 Fällen die \nhöchste Fallzahl aus. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen \nein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Da die Krankenkassen \nLeistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium allerdings \nkeinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl daher \nbereits bei 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu \nbestimmen. Im Versorgungsgebiet 12 habe das Evangelische Krankenhaus I - in \nKooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - mit \n30 Transplantationen die erforderliche Zahl überschritten. Zusammenfassend solle \naus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen \nVerteilung im Versorgungsgebiet 12 ausschließlich das Krankenhaus der \nBeigeladenen mit einem Schwerpunkt für PBST in den Krankenhausplan \naufgenommen werden.\n\n13\n\nMit Schreiben an das MFJFG vom 2. Juli 2002 wies die Klägerin unter \nBezugnahme auf frühere Stellungnahmen nochmals auf die aus ihrer Sicht \nbedeutsamen Kriterien bei der Entscheidung über die Ausweisung eines \nSchwerpunktes PBST hin und führte aus: Zwar weise ihr Krankenhaus im Vergleich \nmit dem der Beigeladenen weniger als bedarfsgerecht anerkannte Betten in der \nHämatologie aus. Allein die Größe einer Abteilung sei indes kein hinreichendes \nEntscheidungskriterium. Bedeutsam sei vielmehr die Gesamtstruktur des betroffenen \nKrankenhauses bezüglich der Tumorbehandlung. Da PBST-Patienten im Rahmen \nder vielfach erforderlichen Ganzkörperbestrahlung immunsupprimiert seien, sei eine \ninterdisziplinäre Betreuung durch Strahlentherapeuten und Hämatologen erforderlich. \nUm kein erhöhtes Infektionsrisiko bei Transporten dieser Patienten einzugehen, sei \neine Strahlentherapie im gleichen Klinikgebäude - wie bei ihr gewährleistet - \nerforderlich. Darüber hinaus verfüge ihr Haus über eine bedarfsgerechte Abteilung \nNuklearmedizin, mit der die Durchführung neuester Behandlungsmethoden im \nZusammenhang mit PBST-Behandlungen ermöglicht werde. Für die Ausweisung \neines Schwerpunktes bei dem St. N. -Hospital spreche auch dessen \nzwischenzeitlich erfolgte Zertifizierung durch die konzertierte Aktion \nStammzelltransplantation, die in Kürze angesichts der Anzahl der erbrachten \nTransplantationen für weitere vier Jahre ausgesprochen werde. Bis Juni 2002 seien \ninsgesamt 34 PBST-Behandlungen durchgeführt worden. Bei den erforderlichen \nFallzahlen erscheine ihr - der Klägerin - eine Mindestfallzahl von \n1.000 hämatologischen/onkologischen Fällen pro Jahr als sinnvoll. Die Fallzahlen in \nden Abteilungen ihres Krankenhauses lägen für das Jahr 2000 bei 1.668, für das \nJahr 2001 bei 1.663 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 30. Juni 2002) bei 1.710. \n\n14\n\nErst im Folgenden erlangte die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des \nEntscheidungsvorschlags des MFJFG an die Mitglieder des Ausschusses für \nKrankenhausplanung vom 30. Mai 2002 und brachte in einem Gespräch am 16. Juli \n2002 im Ministerium ihr Unverständnis über die Befürwortung des Antrags der \nBeigeladenen zum Ausdruck. Ausweislich eines ministeriellen Vermerks über dieses \nGespräch führte die Klägerin insoweit aus, das St. N. -Hospital verfüge über die \nbesseren strukturellen Voraussetzungen. Im übrigen sei nicht zutreffend, dass - wie \nvom Ministerium angenommen - die größere Anzahl an Patienten, die für eine PBST-\nBehandlung in Frage kommen könne, bei dem Evangelischen Krankenhaus zu \nerwarten sei. Letztlich sei dieses Haus - anders als ihres - nicht zertifiziert und erfülle \nauch nicht die hierfür erforderlichen personellen und räumlichen \nVoraussetzungen.\n\n15\n\nIm Anschluss an dieses Gespräch bat die Beklagte die Träger der \nverfahrensbeteiligten Krankenhäuser um Angaben zur Zahl und Diagnosestruktur der \nPatienten der hämatologischen Abteilung in den Jahren 1999 bis 2001, für die \ngegebenenfalls eine PBST indiziert gewesen seien. Die Beigeladene wurde zudem \naufgefordert mitzuteilen, ob die personellen und räumlichen Voraussetzungen für \neine Leistungserbringung im Evangelischen Krankenhaus I bestünden bzw. \nkurzfristig geschaffen werden könnten.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 30. August 2002 legte die Klägerin die erbetenen Unterlagen \nvor und führte u.a. aus: Die gesamte Patientenpopulation mit einer möglichen \nIndikation für die autologe Stammzelltransplantation habe im Jahr 1999 1.418 (davon \nHämatologie: 817) und im Jahr 2000 1.698 (davon Hämatologie: 1.002) sowie für das \nJahr 2001 1.479 (davon Hämatologie: 1.023) Patienten betragen. Für das Jahr 2002 \nsei nach einer Hochrechnung von insgesamt 1.114 Patienten für die Fachabteilung \nHämatologie/Onkologie auszugehen.\n\n17\n\nAuch die Beigeladene gab mit Schreiben vom 2. September 2002 die erbetene \nStellungnahme ab und legte unter Hinweis auf frühere Ausführungen dar, dass in \nihrem Krankenhaus sowohl die personellen als auch die räumlichen \nVoraussetzungen für eine Schwerpunktausweisung gegeben seien. Insbesondere sei \naufgrund der Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus \nF. -X die erforderliche Qualitätsgarantie gegeben. So werde u.a. die \nNachbereitung der gewonnenen Transplantate mit Purgen, die ein tumorfreies \nTransplantat garantiere, außeruniversitär nur im Evangelischen Krankenhaus F. -\nX praktiziert, wogegen das Haus der Klägerin seine Transplantate vom \nDeutschen Roten Kreuz beziehe. In der hämatologischen Abteilung des \nEvangelischen Krankenhauses seien 1999 1.870 Patienten, 2000 1.993 Patienten, \nim Jahr 2001 2.350 Patienten und bis zum 30. Juni 2002 1.128 Patienten stationär \nbehandelt worden. Die Zahl derjenigen Patienten der hämatologischen Abteilung mit \neiner möglichen Indikation für eine PBST wurde für das Jahr 2000 mit 1.437, für das \nJahr 2001 mit 1.622 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 1. Juni 2002) mit 803 \nangegeben. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der Beklagten am \n18. September 2002 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag und machte zusätzlich \ngeltend: Der Bereich der Nuklearmedizin könne durch eine in ihr Krankenhaus \nintegrierte Praxis und der Bereich der Strahlentherapie, der eine geringe Rolle spiele \nund nur für Restbehandlungen notwendig sei, durch die Strahlentherapie am \nSt. N. -Hospital bzw. niedergelassene Ärzte in M , E oder M \nabgedeckt werden.\n\n18\n\nSowohl die Stellungnahmen der Klägerin und der Beigeladenen als auch eine \nAbschrift des Vermerks über das Gespräch vom 18. September 2002 leitete die \nBeklagte an das MFJFG mit der Einschätzung weiter, grundsätzlich böten beide \nKrankenhäuser die Voraussetzungen für die Ausweisung des Schwerpunktes \nPBST.\n\n19\n\nMit Erlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, den Antrag \nder Klägerin auf Ausweisung als Schwerpunkt für PBST abschlägig und den der \nBeigeladenen positiv zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. November 2002 stellte \ndie Beklagte daraufhín fest, dass die von der Klägerin beantragte Ausweisung des \nSchwerpunktes PBST gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KHG NRW) am St. N. -Hospital in I nicht in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 \naufgenommen werde. Der Antrag der Beigeladenen wurde hingegen - ebenfalls mit \nBescheid vom 19. November 2002 - positiv beschieden. Hiergegen betreibt die \nKlägerin inzwischen im Wege der Drittanfechtung das ebenfalls vor der Kammer \nanhängige Verfahren - 3 K 5010/03 -.\n\n20\n\nZur Begründung des ablehnenden Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: \nDa im Versorgungsgebiet 12 von zwei Krankenhausträgern eine \nSchwerpunktausweisung beantragt worden sei, sei gemäß § 8 Abs. 2 KHG NRW bei \nder notwendigen Auswahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der \nVielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, \nwelches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am Besten \ngerecht werde. Diese Entscheidung sei zu Gunsten des Evangelischen \nKrankenhauses ausgefallen. Zur Begründung ist im Hinblick auf die \nEntscheidungskriterien u.a. auf einen ministeriellen Vermerk vom 17. September \n2002 Bezug genommen. Darin heißt es zum einen, dass sich die von der Klägerin \nvorgetragenen personellen und räumlichen Bedenken im Hinblick auf eine \nSchwerpunktausweisung am Evangelischen Krankenhaus in I nicht bestätigt \nhätten. Sowohl Patientenzahl als auch Leistungsspektrum der Abteilung \nHämatologie/Onkologie des Evangelischen Krankenhauses I belegten eindeutig, \ndass dort mehr (500 bis 700 pro Jahr) Patientinnen und Patienten insgesamt und \ninsbesondere mit mehr Fragestellungen stationär behandelt würden, die in den \nengeren Indikationsbereich PBST gehörten. Ferner habe die Beigeladene \nnachweisen können, dass sich ihr Haus in weit größerem Umfang mit erheblich mehr \nentsprechenden Patientinnen und Patienten als das Krankenhaus der Klägerin an \ndeutschlandweiten Behandlungsstudien beteilige. Es bleibe der Klägerin allerdings \nunbenommen, mit der Beigeladenen in Bezug auf die Erbringung der Leistung PBST \nkooperativ zusammenzuarbeiten.\n\n21\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 17. Dezember 2002 Widerspruch, den sie unter \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründete: Der \nVerweis auf höhere Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Indikationsbereich PBST \nbei dem Evangelischen Krankenhaus I möge zwar ein zulässiger \nAnknüpfungspunkt bei der Bestimmung des am besten geeigneten Krankenhauses \nzur Durchführung von PBST sein. Keinesfalls könne dieses Kriterium jedoch als \nausschlaggebend für die Entscheidung einer Schwerpunktausweisung angesehen \nwerden. Maßgeblich sei vielmehr auch das Disziplinenspektrum des Krankenhauses, \nwobei insbesondere die im Zusammenhang mit einer PBST-Behandlung regelmäßig \nerforderlichen weiteren Behandlungsformen wie etwa Strahlentherapie zu \nberücksichtigen seien. Dies sei hier nicht geschehen, obwohl z.B. der im \nangegriffenen Bescheid genannte Kriterienkatalog unter Punkt 1.4.1 die \nStrahlentherapie benenne. Eine Schwerpunktausweisung erfordere, dass die \nauszuwählende Einrichtung über sämtliche Möglichkeiten verfüge, die für eine \nBehandlung der zu versorgenden Patientengruppe erforderlich seien. Es mache \nwenig Sinn, eine große Anzahl von Patienten einer PBST-Behandlung zu \nunterziehen, wenn ein erheblicher Anteil dieser Patienten in der Folge etwa eine \nebenfalls erforderliche Strahlentherapie vor Ort nicht erhalten könne. Auch sei der \nUmstand, dass das St. N. -Hospital über eine Abteilung Nuklearmedizin mit \nsieben Betten verfüge, während am Krankenhaus der Beigeladenen lediglich eine \nnichtbettenführende Abteilung für diagnostische Nuklearmedizin angesiedelt sei, \nnicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch deshalb \nrechtswidrig, weil er auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhe. \nObwohl dem Ministerium zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen sei, \ndass die Zertifizierung des St. N. -Hospitals bevorgestanden habe und ein Anstieg \nder Behandlungszahlen für PBST zu erwarten gewesen sei, sei dies unberücksichtigt \ngeblieben. Daneben sei unzutreffend davon ausgegangen worden, ihr Krankenhaus \nhabe das Leistungsminimum von 15 PBST-Behandlungen im Jahresdurchschnitt \nnicht erbracht. Auch sei die Bedarfsermittlung nicht sachgerecht gewesen. Letztlich \nergebe sich daraus, dass das Ministerium in einer Stellungnahme vom 28. Oktober \n2002 ausgeführt habe, eine Zertifizierung könne nicht entscheidend gewichtet \nwerden, da eine solche die tatsächliche Erbringung von Leistungen voraussetze, \ndass die von ihr erworbene Zertifizierung als negatives Entscheidungskriterium in die \nErmessenserwägung eingeflossen sei. Das sei indes nicht gerechtfertigt, denn das \nZertifizierungsverfahren sei eingeleitet worden, bevor die krankenhausplanerische \nVorgabe der Schwerpunktausweisung PBST bestanden habe.\n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 - zugestellt am 11. November \n2003 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte unter \nVertiefung der Darlegungen im Ausgangsbescheid insbesondere aus: \nRechtsgrundlage für die Entscheidung über die Nichtaufnahme der Ausweisung \neines Schwerpunktes „PBST\" am St. N. -Hospital in I sei § 15 KHG NRW. \nDanach seien besondere und überregionale Aufgaben den Schwerpunktfestlegungen \ndes Landes vorbehalten. Diese würden in den Rahmenvorgaben benannt. In den \nRahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen \nwerde unter Ziff. 3.6.1. - \"Schwerpunktfestlegungen\") - und hier unter dem \nPunkt 3.6.1.3 („Knochenmarktransplantationen einschließlich PBST\") ausgeführt, \ndass diese Leistungen besonders hohe Kosten verursachten und eine spezifische \nKrankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzten. \nDaher sollten diese aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität \nnur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Ein Anspruch \nauf Feststellung der Aufnahme als Schwerpunkt in den Krankenhausplan bestehe \nnicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheide die \nzuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und \nder Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches \nKrankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Vor \ndiesem Hintergrund habe das Ministerium mit Erlass vom 30. Mai 2002 als Kriterien \nfür die zu treffende Entscheidung die regionale Verteilung, den Versorgungsauftrag \ndes Antragstellers, die bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie sowie \ndie tatsächliche Leistungserbringung und die Patientenzahl der Abteilung \nHämatologie benannt. Im Versorgungsgebiet 12, für das grundsätzlich ein \nHandlungsbedarf gesehen worden sei, sei eine Auswahlentscheidung zwischen den \nHäusern der Klägerin und der Beigeladenen zu treffen gewesen. Dass diese zu \nUngunsten der Klägerin ausgefallen sei, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei \ndas St. N. -Hospital I im Hinblick auf seine Größe und Disziplinenstruktur im \nVersorgungsgebiet als geeigneter als das Evangelische Krankenhaus I eingestuft \nworden. Dabei sei auch der Umstand, dass das Haus der Klägerin über eine \nAbteilung Strahlentherapie sowie eine Abteilung Nuklearmedizin verfüge, in die \nEntscheidungsfindung eingeflossen, aber nicht allein maßgebend sein können. Die \nletztlich getroffene Entscheidung stelle sich als Ergebnis einer Abwägung aller \nKriterien dar. So verfüge das Evangelische Krankenhaus I über die größere \nhämatologische Abteilung und sei auch im Hinblick auf die tatsächliche \nLeistungserbringung auf dem Gebiet PBST mit 30 Leistungen im Jahresdurchschnitt \n(in Kooperation mit den bereits anerkannten evangelischen Krankenhaus F. -X \n) vor dem Haus der Klägerin einzuordnen gewesen. Auch die Patientenzahl in der \nAbteilung Hämatologie sei bei dem Evangelischen Krankenhaus I mit 2.250 Fällen \npro Jahr höher als diejenige am St. N. -Hospital I . Letztlich beruhe die \nErmessensentscheidung auch nicht auf einer fehlerhaften Bewertung der \nZertifizierung des Hauses der Klägerin. Daraus, dass das Fehlen einer Zertifizierung \ndes Krankenhauses der Beigeladenen nicht als Negativ-Kriterium herangezogen \nworden sei, weil eine (für die Zertifizierung erforderliche) Leistungserbringung im \neigenen Haus vor Ausweisung als Schwerpunkt planungskonform unterblieben sei, \nkönne nicht gefolgert werden, dass die bereits erfolgte Zertifizierung des Hauses der \nKlägerin negativ bewertet worden sei. Der Zertifizierung sei lediglich kein so hohes \nGewicht bei der Planungsentscheidung beigemessen worden wie von der Klägerin \ngewünscht.\n\n23\n\nAm 11. Dezember 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit \nBeschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 wurde das Ruhen des Verfahrens \nangeordnet. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für \nHämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004, wegen deren Inhalts auf die \nGerichtsakte verwiesen wird, und Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Klägerin \nzur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ergänzend aus: Weil der Bedarf an \nautologen Stammzellentransplantationen im Versorgungsgebiet 12 nicht allein vom \nKrankenhaus der Beigeladenen gedeckt werden könne, bestehe schon deshalb ein \nAnspruch auf Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an ihrem Haus. Unter \nBerücksichtigung des Jahresberichts des Deutschen Registers für \nStammzelltransplantationen, wonach im Jahr 2005 insgesamt 3.568 autologe \nTransplantationen durchgeführt worden seien, ergebe sich für das \nVersorgungsgebiet 12 ein rechnerischer Bedarf von 39,4 Transplantationen jährlich. \nAngesichts der stetig steigenden Zahlen sei gegenwärtig sogar von einem Bedarf \nvon 45 bis 50 Transplantationen pro Jahr auszugehen. Da das Evangelische \nKrankenhaus im Jahr 2005 lediglich 17 Transplantationen durchgeführt habe, sei \ndaraus zu schließen, dass der Bedarf dort nicht gedeckt werden könne. Daher müsse \nauch am Haus der Klägerin die beantragte Schwerpunktausweisung erfolgen. Aber \nauch die Ermessenserwägungen bezüglich der getroffenen Auswahlentscheidung \nseien fehlerhaft. So sei das N. -Krankenhaus entgegen der Auffassung der \nBeklagten formal-rechtlich befugt gewesen, auch schon vor Schwerpunktausweisung \nim Krankenhausplan Leistungen auf dem Gebiet PBST zu erbringen und eine \nentsprechende Zertifizierung zu erwirken, weil die Durchführung von PBST zum \neinen nicht etwa eine Schwerpunktfestsetzung voraussetze und zum anderen vor der \nhier streitgegenständlichen Planfortschreibung keine solche Festsetzung im \nVersorgungsgebiet 12 existiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass \ndie Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung dieses Umstandes anders \ngetroffen worden wäre. Der in die Ermessenserwägungen eingestellte Aspekt, dass \nsich das Evangelische Krankenhaus in weit größerem Umfang und mit erheblich \nmehr entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Haus der Klägerin an \ndeutschlandweiten Behandlungsstudien beteiligt habe, sei sachwidrig. Da sich keine \ndieser Studien auf die PBST beziehe, könne hieraus kein Rückschluss auf die Frage \ngezogen werden, welches der beiden Häuser den Zielen der Krankenhausplanung \nbei der Durchführung von PBST besser gerecht werde. Letztlich sei fraglich, ob die \nEinschätzung der Klägerin, am Evangelischen Krankenhaus seien mehr Patientinnen \nund Patienten insgesamt und insbesondere mehr Fragestellungen stationär \nbehandelt worden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten, auch heute \nnoch zutreffe, denn in der hämatologischen Abteilung in ihrem - der Klägerin - Haus \nseien im Jahr 2003 1.655, im Jahr 2004 2.089, im Jahr 2005 2.038 und im Jahr 2006 \n2.162 Behandlungen durchgeführt worden. Jedenfalls sei aber bei der \nAuswahlentscheidung verkannt worden, dass die Patientenzahl für die Bewertung \ngeringere Bedeutung entfalte als die Möglichkeit einer qualitativ hochwertigen \nGesamtbehandlung, wie sie am St. N. -Hospital angesichts der Disziplinenstruktur \ngegeben sei.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n die Beklagte unter Aufhebung ihres \nFeststellungsbescheides vom 19. November 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November \n2003 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses \nder Klägerin in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen mit einem Schwerpunkt „Periphere \nBlutstammzellentransplantation\" festzustellen.\n \nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n die Klage abzuweisen. \n\n27\n\nSie führt zur Begründung ergänzend aus: Das Ministerium teile die in der \nStellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom \n21. Dezember 2004 enthaltenen Ausführungen zur Bedarfsermittlung, wonach der \njährliche Bedarf an autologer PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in \nDeutschland 3,8 bis 4 Transplantationen/100.000 Einwohner betrage. Auch im \nHinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen \nLeistungserbringung gehe das Ministerium im Einklang mit der Stellungnahme davon \naus, dass in Einrichtungen, die ausschließlich autologe PBST durchführten, eine \nMindestzahl von 20 Leistungen pro Jahr zu erbringen sei.\n\n28\n\nAuch die Beigeladene beantragt,\n\n29\n\n die Klage abzuweisen,\n\n30\n\nund trägt ergänzend vor: Soweit die Klägerin behaupte, der Bedarf an Leistungen \nim Versorgungsgebiet 12 auf dem Gebiet PBST könne nicht allein vom \nEvangelischen Krankenhaus gedeckt werden, sei dies unzutreffend. Zum einen \nkönnten an ihrem \n- der Beigeladenen - Haus ohne großen weiteren Aufwand bis zu \n60 Transplantationen pro Jahr durchgeführt werden (in den Jahren 2004 und 2005 \nseien jeweils 21 und 2006 30 PBST erfolgt); zum anderen seien die von der Klägerin \ndargelegten statistischen Durchschnittszahlen für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit \nohne Relevanz, denn es komme auf den konkreten Bedarf im Versorgungsgebiet an. \nInsoweit belege der Umstand, dass im Haus der Klägerin in den vergangenen Jahren \njeweils unter zehn, zum Teil sogar unter fünf Patienten transplantiert worden seien, \ndass tatsächlich kein ungedeckter Bedarf vorhanden sei. Im übrigen müsse selbst ein \nungedeckter Bedarf nicht zwangsläufig zu einer für die Klägerin günstigen \nAuswahlentscheidung führen, denn in diesem Fall sei es sachgerecht, bereits \nbestehende Versorgungsschwerpunkte an anderen Krankenhäusern weiter \nauszubauen anstatt einen solchen zusätzlich und kostenintensiv an einem weiteren \nKrankenhaus anzuerkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das St. N. -\nHospital ohnehin von einer Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST \nausgeschlossen sei, da es die vom gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte \njährliche Mindestmenge in Höhe von 25 Transplantationen nicht erreiche. Die \nklinische Qualität des Evangelischen Krankenhauses ergebe sich daraus, dass \ndieses im Gegensatz zum Haus der Klägerin Vollmitglied der European Group for \nBlood and Marrow Transplantation und nach deren Statuten vorläufig zertifiziert sei. \nDarüber hinaus sei sie - die Beigeladene - an mehreren Studien zur \nStammzelltransplantationen beteiligt. Das von der Klägerin für eine höhere Qualität- \nund Leistungsfähigkeit deren Krankenhauses angeführte Argument einer \nanerkannten Abteilung Strahlentherapie im eigenen Hause sei nicht überzeugend. \nZum einen sei eine bei sehr seltenen Indikationen notwendige \nGanzkörperbestrahlung auch im St. N. -Hospital nicht durchführbar; zum anderen \nkooperiere ihre, der Beigeladenen, Klinik mit der Strahlentherapie der Universität \nN , was im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit unproblematisch sei, da die \nPatienten zu einem Zeitpunkt bestrahlt würden, in dem sie noch nicht infektgefährdet \nseien.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens \n3 K 5010/03 -und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO zulässige \nKlage ist nicht begründet. \n\n34\n\nDer Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen \nAnspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres St. N. -Hospitals I in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Schwerpunkt \n„Periphere Blutstammzellentransplantation\" oder aber auf Neubescheidung ihres \nentsprechenden Antrags. \n\n35\n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch \nArt. 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) - KHG - wird die Aufnahme \noder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen \nBehörde (hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \nKrankenhauswesens vom 22. Februar 2000, GV NRW 2000, 222, die Beklagte) \nfestgestellt. Nach § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme in den Krankenhausplan (Satz 1). Bei notwendig werdender Auswahl \nzwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde \nunter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der \nKrankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den \nZielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Diese Ziele \nsind - orientiert an den Vorgaben des § 1 Abs. 1 KHG - gemäß § 6 Abs. 1 KHG in \ndem Krankenhausplan des jeweiligen Landes niedergelegt und dienen der \nSicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit \nleistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial \ntragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. \n\n36\n\nBei einer Gesamtschau dieser gesetzlichen Vorgaben ist im Rahmen der nach \n§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung zwischen zwei \nEntscheidungsstufen zu differenzieren. Auf einer ersten Stufe sind die für eine \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KHG in \nBetracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen (kostengünstigen) \nPflegesätzen arbeitenden Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der \nBetten in derart qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl \nunterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter \ndiesen Krankenhäusern und sie sind alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In \ndiesem Fall hat der Krankenhausträger grundsätzlich einen direkten Anspruch auf \nFeststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die \nGesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten \nEntscheidungsstufe zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. In diesem \nFall besteht lediglich ein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl \nunter den konkurrierenden Krankenhäusern. \n\n37\n\nWährend die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen \ngerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu \ntreffende Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt \ngerichtlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge maßgeblichen \nGesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, der \ngesetzlichen Zielrichtung entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. \n\n38\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 \n(50), vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW \n1987, 2318 ff., Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n25. April 1996 - 13 A 6094 -, NVWBl. 1997, 274 \n(275), OVG NRW, Beschluss vom \n7. September 2000 - 13 B 703/00 -. \n\n39\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von \nTeilen (z.B. einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses und sinngemäß \nauch für Entscheidungen - wie hier - über die begehrte Aufnahme des \nSchwerpunktes PBST in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen \nnach §§ 8 KHG, 15, 18 KHG NRW.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September \n2000; a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2005 \n- 3 K 7219/03 -.\n\n41\n\nDie in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen auf der ersten \nEntscheidungsstufe sind nicht zu beanstanden. \n\n42\n\nDer geschilderte Entscheidungsprozess erforderte zunächst eine \nBedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der \nZukunft zu erwartenden Bedarfs unter Berücksichtigung der \nBevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt \nwerden soll. Grundlage dieser Analyse ist die Festlegung der Rahmenvorgaben und \nSchwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, 15 KHG NRW) im jeweiligen \nKrankenhausplan. \n\n43\n\nHier hat die Planungsbehörde in Nr. 3.6.1.3 des Krankenhausplans 2001 des \nLandes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: Krankenhausplan) die peripheren \nBlutstammzelltransplantationen den Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW \nzugeordnet und diese im Hinblick auf die Bedarfsberechnung ausdrücklich von der \nansonsten nach Nr. 3.3.5 des Krankenhausplans maßgeblichen Hill-Burton-Formel \nausgenommen. Insoweit ist ausgeführt, die Transplantation von peripheren \nBlutstammzellen verursache besonders hohe Kosten, setze eine spezifische \nKrankenhausinfrastruktur voraus und solle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und \nmedizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt \nwerden. Angesichts des hohen apparativen Aufwands dieser Behandlungsform und \nder Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen ist eine solche landesbezogene \nBetrachtung der benötigten Leistungen sowie die angestrebte Bedarfsdeckung durch \nschwerpunktmäßig über das Land verteilte Krankenhäuser nicht zu beanstanden. \n\n44\n\nVgl. allgemein: OVG NRW, Beschlüsse vom \n7 September 2000, a.a.O., und vom 10. Juni 2002 \n- 13 B 568/02 -; vgl. speziell zur PBST: VG Minden, \nUrteil vom 15. Juni 2005 - 3 K 7219/03 -.\n\n45\n\nAusgehend hiervon stellt sich auch die von dem Beklagten zur Bedarfsanalyse \nverwandte Methode, für die Disziplin PBST eine landesweite Bedarfsbetrachtung \nunter Berücksichtigung der Landesbevölkerungszahl und eines auf Erfahrungen \nberuhenden, allgemein anerkannten Richtwerts der Transplantationsfälle pro \nBevölkerungskontingent anzustellen, als zulässig, weil transparent, nachvollziehbar \nund sachangemessen. \n\n46\n\nDie Planungsbehörde hat sich nach Aktenlage im Rahmen der \nBedarfsabschätzung an der fachkundigen Stellungnahme des stellvertretenden \nVorsitzenden des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen (DRST) und \nVorstandsmitglieds der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Knochenmark- und \nBlutstammzelltransplantationen sowie des Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft \nfür Hämatologie und Onkologie vom 21. September 2004 orientiert Es besteht kein \nAnlass, den dort benannten Bedarf in Höhe von durchschnittlich 3,8 bis 4 \nTransplantationen je 100.000 Einwohner in den gesicherten Indikationsbereichen als \nzu gering bemessen anzusehen. Auch von der Klägerin werden insoweit keine \nsubstantiierten Einwendungen erhoben. Für das Versorgungsgebiet 12 mit ca. \n910.000 Einwohnern errechnete sich damit - dass wegen gebietstypischer \nEigenarten ein abweichender Bedarf zugrunde zu legen wäre, ist nicht erkennbar - \nein maximaler Bedarf an PBST-Leistungen in Höhe von 36,4 Transplantationen im \nJahr 2004. Berücksichtigt man außerdem die zeitnäheren Daten aus den \nJahresberichten 2005 und 2006 des DRST, ergibt sich ein geringfügig verändertes \nBild. Danach stieg die Zahl autologer Stammzelltransplantationen zunächst ab 2001 \nstetig an und hat im Jahr 2005 mit 3.568 Transplantationen (vgl. Jahresbericht 2005, \nTabelle 11 - Teil 2/2 -) ihren Höhepunkt erreicht (vgl. 4.2.1 des Jahresberichts DRST \n2006). Das lässt auf einen tatsächlich erhöhten durchschnittlichen Jahresbedarf von \netwa 39,1 Transplantationen schließen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach \nden vom DRST erhobenen Zahlen (Jahresbericht 2006 Nr. 4.2.1) im Jahre 2006 \nerstmals ein „Plateau\" erreicht zu sein scheint und deshalb im Jahr 2006 für \nNordrhein-Westfalen keine nennenswerten Fallzahlerhöhungen zu verzeichnen \nwaren. Daher kann von einem gegenwärtigen Jahresbedarf von maximal etwa \n40 Transplantationen für das Versorgungsgebiet 12 ausgegangen werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Bedarf in Nordrhein-Westfalen oder auch \nnur dem Versorgungsgebiet 12 in letzter Zeit signifikant über diesem Wert gelegen \nhätte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht benannt. \n\n47\n\nDie Kammer hat schon ganz erhebliche Zweifel daran, ob das St. N. -Hospital \nI grundsätzlich in der Lage ist, diesen festgestellten Bedarf zu decken. Diese \nZweifel gehen darauf zurück, dass die Vertreter der Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erklärt haben, ihr Krankenhaus könne ohne eine (in \nNr. 3.6.1.3 des Krankenhausplans ausdrücklich ausgeschlossene) \nKapazitätserhöhung einer Disziplin - lediglich - 35 PBST-Behandlungen pro \nKalenderjahr durchführen. Zwar genügt es auf der ersten Entscheidungsstufe im \nAllgemeinen, wenn ein Krankenhaus grundsätzlich - und gegebenenfalls auch neben \nweiteren Einrichtungen - zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Anders dürfte es sich \nindes hinsichtlich der hier streitigen Schwerpunktausweisung verhalten. Schon der \nBegriff „Schwerpunkt\" dürfte es ausschließen, in einem Versorgungsgebiet, das - wie \nhier - allenfalls die Annahme eines Bedarfs für eine Schwerpunkteinrichtung \nrechtfertigt, mehrere Krankenhäuser nebeneinander Teilbedarfsdeckungen \nvornehmen zu lassen. Dem entsprechen auch die bereits zitierten Maßgaben im \nKrankenhausbedarfsplan, wonach PBST aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und \nmedizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt \nwerden sollen. \n\n48\n\nDas kann aber letztlich auch dahinstehen. Selbst wenn man entgegen den \neigenen Angaben der Klägerin davon ausgeht, dass das St.-N. -Hospital I \ngrundsätzlich in der Lage wäre, den festgestellten Bedarf (allein) zu decken und \ninsbesondere den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren \nAnforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, \n\n49\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, \nBVerfGE 82, 209, und vom 4. März 2004 \n- 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648,\n\n50\n\ndie Leistungsfähigkeit,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, \na.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 3 \nC 37.83 -, NJW 1986, 1561 und vom 25. März 1993 \n- 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218,\n\n52\n\nund gegebenenfalls die Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit, zu stellen \nsind,\n\n53\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 -\n 3 C 134.79 -, a.a.O.,\n\n54\n\nkann die Klage keinen Erfolg haben. \n\n55\n\nAuch für das Haus der Beigeladenen, dessen grundsätzliche \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Aktenlage - auch \nzwischen den übrigen Beteiligten - nicht (mehr) zweifelhaft ist, wird eine \nSchwerpunktausweisung angestrebt.Beide Häuser zusammen würden aber \nangesichts des oben dargelegten Bedarfs ein Überangebot an Leistungen im Bereich \nPBST im Versorgungsgebiet erzeugen. Dies gälte selbst dann, wenn die \nKrankenhäuser jeweils nur die nach \n§ 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1.5 der Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen \nBundesausschusses gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches \n- 5. Buch - (SGB 5) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom \n20. Dezember 2005 (zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2007) für PBST \ndurchführende Krankenhäuser erforderliche jährliche Mindestmenge von \n25 Transplantationen erreichten. Somit liegt in jedem Fall die zur Auslösung der \nzweiten Entscheidungsstufe erforderliche Konkurrenzsituation vor.\n\n56\n\nDie Beklagte hat ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides die \nNotwendigkeit einer Ermessensentscheidung auf der zweiten Stufe der nach § 8 \nKHG zu treffenden Entscheidung erkannt. Dass die im Ermessenswege zu treffende \nAuswahlentscheidung zwischen den beiden Konkurrenzeinrichtungen zwingend \nzugunsten des Hauses der Klägerin hätte ausfallen müssen und damit der hier \ngeltend gemachte Aufnahmeanspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf \nNull gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. \n\n57\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nAufnahmeantrags, denn die von der Beklagten getroffene Entscheidung zugunsten \ndes Evangelischen Krankenhauses I ist weder im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung noch in dem der gerichtlichen Entscheidung zu \nbeanstanden. Die Auswahlentscheidung lässt Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 \nVwGO im eingangs beschriebenen Sinne, auf deren Überprüfung das Gericht \nbeschränkt ist, nicht erkennen. \n\n58\n\nDen Ausführungen des Widerspruchsbescheides ist zu entnehmen, dass sich die \nPlanungsbehörde bei der Planung und Ausweisung von Schwerpunkten auf dem \nGebiet der peripheren Blutstammzelltherapie von der grundlegenden Erwägung hat \nleiten lassen, dass diese Transplantationen für Patientinnen und Patienten mit \nbesonders hohen Risiken verbunden sind, besonders hohe Kosten verursachen und \ndamit eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle \nVorhaltungen voraussetzen. Ferner hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass \nperiphere Blutstammzelltransplantationen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und \nmedizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt \nwerden sollten, zumal die Indikation für diese Behandlung eher selten gestellt werde. \nDie Entscheidung, welche Einrichtung dieser - den §§ 1 Abs. 1 KHG, 13, 15 \nKHG NRW entsprechenden - Zielplanung am besten gerecht wird, hat sie vorrangig \nan sachgerechten, letztlich im Krankenhausplan bzw. dem Gesetz wurzelnden \nKriterien des Versorgungsauftrags der jeweiligen Einrichtung (wie er insbesondere an \nderen Größe, aber auch Disziplinenspektrum erkennbar ist), des Vorhandenseins \neiner als bedarfsgerecht anerkannten Abteilung Hämatologie und der darin \nbehandelten Zahl von Patienten sowie letztlich an der tatsächlichen \nLeistungserbringung in Bezug auf PBST ausgerichtet und auf der Grundlage der zu \ndiesen Punkten mitgeteilten Daten der um Aufnahme in den Krankenhausplan \nbemühten Einrichtungen getroffen. Auch sonst kann die Kammer bei der \nAuswahlentscheidung der Beklagten Ermessensfehler nicht feststellen. \n\n59\n\nDie Beklagte ist angesichts der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung \nvorgelegten Daten zutreffend davon ausgegangen, dass das Evangelische \nKrankenhaus I gegenüber dem St. N. -Hospital I über die größere \nhämatologische Abteilung (52 als bedarfsgerecht anerkannte Betten gegenüber 35 \nals bedarfsgerecht anerkannte Betten) verfügte und dort durchschnittlich mehr \nPatienten insgesamt sowie mehr mit einer möglichen Indikation für die autologe \nBlutstammzellentransplantation behandelt worden sind. Ebenfalls zutreffend ist der \nEntscheidung zugrunde gelegt worden, dass im Evangelischen Krankenhaus I \ndeutlich mehr Leistungen auf dem Gebiet der PBST (ca. 30 \nTransplantationen/Jahresdurchschnitt) erbracht wurden als am St. N. -Hospital I \n(ca. 15 Transplantationen/Jahresdurchschnitt). Diese Bewertung hat auch unter \nBerücksichtigung des von der Klägerin in ihrer Klagebegründung dargelegten \nAnstiegs der in der hämatologischen Abteilung des St. N. -Hospitals I \ndurchgeführten Behandlungen weiter Bestand. Denn selbst mit der für das Jahr 2006 \nangegebenen Patienten(höchst)zahl von 2.162 wird nicht einmal das im \nEvangelischen Krankenhaus I bereits für das Jahr 2001 erbrachte Niveau von \n2.350 Behandlungsfällen erreicht. Da zudem im Evangelischen Krankenhaus I \nkein Rückschritt, sondern vielmehr (ebenfalls) ein weiterer Anstieg der \nBehandlungszahlen erfolgt ist, ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse \nzugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Auch im Hinblick auf die Zahlen der in den \nletzten Jahren tatsächlich durchgeführten Transplantationen ist weiterhin von einem \nteils erheblichen Vorsprung des Evangelischen Krankenhauses I auszugehen. \nAusweislich der Detailstatistik NRW des Jahresberichts 2005 der DRST (Blatt 154 \nder GA) wurden beispielsweise im Jahr 2005 im Haus der Klägerin lediglich \n7 Transplantationen, im Haus der Beigeladenen hingegen 17 Transplantationen \ndurchgeführt. Auch wenn 2007 (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) der \nVorsprung des Krankenhauses der Beigeladenen hinsichtlich der durchgeführten \nPBST geringer ist, so ist doch immer noch ein Vorsprung gegeben. Demgegenüber \nist ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 \ndas Haus der Klägerin im Hinblick auf seine Größe und die Disziplinenstruktur vor \ndem Haus der Beigeladenen eingestuft worden. \n\n60\n\nDass die Beklagte auf der Grundlage dieser tatsächlichen Gegebenheiten den \nKriterien der speziellen quantitativen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf \nhämatologische Erkrankungen und PBST letztlich das größere Gewicht beigemessen \nund die Auswahlentscheidung zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I \ngetroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Da periphere Blutstammzelltransplantationen \naus den für die Schwerpunktfestlegung maßgeblichen Gründen nur an wenigen \nKrankenhäusern - im Versorgungsgebiet 12 nur an einem Standort - erbracht werden \nsollen, ist es gerechtfertigt, die Standortauswahl entscheidend daran auszurichten, \nan welchem Krankenhaus schon allein aufgrund der Größe der hämatologischen \nAbteilung und der damit verbundenen Vielfalt der Indikationen die größeren \nFallzahlen zu erwarten sind, aus denen sich ein Bedarf für eine PBST ergeben kann \nund damit gleichzeitig eine qualitätssichernde Nachfrage für diese Behandlungsform \nzu erreichen. \n\n61\n\nEs ist insoweit auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - ermessensfehlerhaft, \ndass die Beklagte nicht entscheidend darauf abgestellt hat, dass das St. N. -\nHospital I im Gegensatz zum Haus der Beigeladenen neben der hämatologischen \nAbteilung auch über die Abteilungen Strahlentherapie und Nuklearmedizin verfügt. \nDenn dass die Vorhaltung derartiger bettenführenden Abteilungen für die \nBehandlungen auf dem Gebiet PBST medizinisch zwingend notwendig wäre, ist nicht \nerkennbar und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Deutlich \nhiergegen sprechen im übrigen auch die von sachverständiger Seite, dem \nwissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer unter Mitwirkung des Paul-\nEhrlich-Institutes erarbeiteten Richtlinien zur Transplantation peripherer \nBlutstammzellen, \n\n62\n\nvgl. Deutsches Ärzteblatt 1997, 68 ff.,\n\n63\n\ndie von der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des \nProf. Dr. C. und des Prof. Dr. T vom 21. September 2004 in Bezug genommen \nwerden. Dort wird unter Nr. 6.3 dargelegt, dass für eine klinische Einheit, die \nStammzelltransplantationen durchführt, u. a. (lediglich) „der Zugang\" zu einer \nRadiologie bzw. ein Konsiliardienst mit einer Strahlentherapie gewährleistet sein \nmuss, d.h. es insoweit genügt, wenn - ggf. außerhalb - entsprechende Einrichtungen \ngenutzt werden können. Dies bedeutet, dass es aus sachverständiger medizinischer \nSicht im Hinblick auf die Durchführung peripherer Blutstammzelltherapien gerade \nnicht unabdingbar ist, eine solche Abteilung im selben Haus vorzuhalten. \nNachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser aus den Richtlinien \nabgeleiteten Einschätzung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. \n\n64\n\nDemgemäss musste die Kammer auch nicht ihrem Beweisantrag nachkommen, \nein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass bei etwa 10 % der autologen \nPBST-Behandlungen eine Ganzkörperbestrahlung notwendig werde und die Existenz \neiner strahlentherapeutischen Abteilung am selben Krankenhaus die Infektionsrisiken \nreduziere. Selbst bei Bejahung der Beweisfrage wäre noch keine zwingende \nmedizinische Notwendigkeit der Vorhaltung entsprechender eigener Abteilungen in \nder PBST-Schwerpunkteinrichtung erkennbar, sondern allenfalls eine gewisse \nVorteilhaftigkeit (die die Beklagte durch die Berücksichtigung der Disziplinenstruktur \ndes Hauses der Klägerin in ihre Erwägungen eingestellt hat). Dementsprechend ist \nes auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn diesem Gesichtspunkt bei der \nAuswahlentscheidung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen worden ist, \nzumal die Beigeladene dargelegt hat, über kompetente Kooperationspartner auf dem \nGebiet der Nuklearmedizin bzw. Strahlentherapie (u.a. im eigenen Hause, vor Ort \nsowie an anderen Krankenhäusern) zu verfügen. \n\n65\n\nEin Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu Unrecht \nangenommen hätte, das Evangelische Krankenhaus habe sich in weit größerem \nUmfang und mit erheblich mehr PBST-Patienten als das Haus der Klägerin an \ndeutschlandweiten Behandlungsstudien teilgenommen. Zwar enthält der \nAusgangsbescheid eine entsprechende Aussage. Aus dem Gesamtzusammenhang \nergibt sich aber bereits, dass diesem Aspekt keine aus Sicht der Behörde besonders \nherausgehobene Bedeutung - erst recht keine ausschlaggebende - beigemessen \nworden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Begründung des \nWiderspruchsbescheides, der dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt \nverleiht (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), der auf Verpflichtungsklagen entsprechend \nAnwendung findet) diesen Gesichtspunkt mit keinem Wort mehr erwähnt, so dass \nkeineswegs davon ausgegangen werden kann, dass ihm entscheidendes Gewicht \nbeigemessen worden wäre. Den Ausschlag gaben, wie ausgeführt, andere Aspekte. \n\n66\n\nLetztlich ist die Entscheidung zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I \nauch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bedeutung der Zertifizierung des \nHauses der Klägerin verkannt oder falsch gewichtet worden wäre. Zum einen ist \ninsoweit zu berücksichtigen, dass die Zertifizierung als solche lediglich empfehlenden \nCharakter hat und vorrangig allein Auskunft darüber gibt, ob eine Einrichtung auf \ndem Gebiet der PBST als leistungsfähig anzusehen ist. An der grundsätzlichen \nLeistungsfähigkeit des St. N. -Hospitals I hegt indes die Beklagte keinen \nZweifel, denn andernfalls wäre es zu einer Auswahlentscheidung zwischen den \nbeiden beteiligten Konkurrenzeinrichtungen erst gar nicht mehr gekommen. Zum \nanderen ist auch nicht erkennbar, dass die erfolgte Zertifizierung - unabhängig \ndavon, ob eine solche „formal-rechtlich\" zulässig war oder nicht - überhaupt und \nwenn ja zu Ungunsten der Klägerin bei dem letztlich allein maßgeblichen \nAbwägungsprozess berücksichtigt worden ist. Insoweit ist allenfalls davon \nauszugehen, dass hinsichtlich des Evangelischen Krankenhauses I dessen \nfehlende Zertifizierung nur nicht als Negativkriterium in die Entscheidungsfindung \neingeflossen ist. Das aber ist - zumal vor dem Hintergrund, dass seinerzeit noch gar \nkeine krankenhausplanerische Schwerpunktausweisung erfolgt war und demgemäss \ndie vorausgesetzte bewertbare Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen \nKrankenkassen nicht zulässig gewesen sein dürfte -\n\n67\n\nvgl. hierzu die Antwort der Landesregierung auf \neine Anfrage von Abgeordneten der CDU vom \n16. Juni 2004, LT-Drs. 13/5580,\n\n68\n\nnicht zu beanstanden. \n\n69\n\nNach alledem ist weder ein direkter Planaufnahmeanspruch der Klägerin noch \nein Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags gegeben. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/3-k-4988-03","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/3-k-4988-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261750","retrieved":"2026-07-09 02:27:48.764432+00:00"}}