{"status":"available","doknr":"OLD261749","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0827.14L590.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"14 L 590/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 1568/07\nanhängigen Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des\nAntragsgegners vom 12. Januar 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist statthaft. Soweit in der Antragsschrift vom 27. Juli 2007 von der\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Rede ist,\nhandelt es sich augenscheinlich um ein Versehen, welches zu korrigieren die\nKammer nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) befugt ist. Nachdem\nder Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners\nzurückgewiesen worden ist, kommt als Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung\nherbeigeführt werden kann, nur die gleichzeitig mit dem vorliegenden Antrag\nanhängig gemachte Klage in Betracht. \n\n5\n\nAuch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Denn der Antragsgegner hat die\nsofortige Vollziehung seiner Entscheidung, mit der er den Jagdschein des\nAntragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat, angeordnet, so dass der\nRechtsbehelf des Antragstellers nicht schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1\nVwGO) aufschiebende Wirkung entfaltet. In dieser Konstellation kann das\nVerwaltungsgericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die\naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. \n\n6\n\nIn der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Interessenabwägung, die\ndas Verwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO\nvornehmen muss, fällt im vorliegenden Fall zum Nachteil des Antragstellers aus. Das\nöffentliche Interesse daran, dass die Verfügung vom 12. Januar 2007 sofort\nvollzogen werden kann, überwiegt angesichts der konkreten Umstände das Interesse\ndes Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines\nWiderspruchs. \n\n7\n\nDer Antragsgegner stützt seine Verfügung auf § 18 des Bundesjagdgesetzes\n(BJagdG), wonach die zuständige Behörde einen Jagdschein für ungültig zu erklären\nund einzuziehen hat, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die nach § 17 Abs. 1\nBJagdG die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2\nBJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die\nAnnahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen;\nnach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit unter\nanderem, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person\nmit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Im vorliegenden\nFall spricht alles dafür, dass dieser Tatbestand erfüllt ist. \n\n8\n\nNach den Feststellungen, die in dem Strafverfahren 690 Js 34316/05 92 Cs\nStaatsanwaltschaft F. /Amtsgericht H. getroffen worden sind, befuhr der\nAntragsteller gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 14 K 1528/07 in den frühen\nMorgenstunden des 30. August 2005 mit einem Geländewagen öffentliche Straßen\nzwischen den Ortschaften T. und X. , wobei auf dem Rücksitz zwei\nunterladene Gewehre (im militärischen Sprachgebrauch: teilgeladen) ruhten, von\ndenen das Gewehr, an dem sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der\npolizeilichen Kontrolle des Fahrzeugs zu schaffen machte, mit einem Scheinwerfer\nausgerüstet war. Die Kammer teilt in jeder Hinsicht die Auffassung des\nAntragsgegners, wonach dieser Befund dem Waffenrecht widersprach und zudem\ndie Verwendung einer Lichtquelle bei einem Jagdgewehr mit der Weidgerechtigkeit\nim Sinne von § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) unvermeidbar ist. Hierzu\nist im Einzelnen anzumerken:\n\n9\n\nNach § 13 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) darf ein Jäger außerhalb\nder eigentlichen Jagdausübung, also z.B. auf der Fahrt zum Jagdrevier oder von dort\nzur Unterkunft, Waffen nur führen, wenn sie nicht schussbereit sind. Schussbereit ist\nindessen auch eine „unterladene\" oder „teilgeladene\" Waffe, bei der sich Patronen im\nMagazin, jedoch nicht im Patronenlager befinden. Ein „Unterladen\" ist nur dort\nstatthaft, wo auch das Führen der geladenen Waffe gestattet wäre (vgl. Richard\nBlase, Die Jägerprüfung, 26. Auflage (1996), S. 92).\n\n10\n\nDem Vortrag des Antragstellers sowie seines Jagdgenossen, man habe die\nWaffen keineswegs in geladenem Zustand aus dem Revier mitgenommen, sondern\nsie erst geladen, nachdem man sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe, vermag\ndas Gericht keinen Glauben zu schenken. Es teilt vielmehr uneingeschränkt die\ndurchgreifenden Zweifel, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom\n17. August 2007 näher darstellt. Wer sich ernsthaft bedroht fühlt und meint, sich\nnotfalls mit einer Langwaffe verteidigen zu müssen, lädt nicht die Waffe mit gleich\nmehreren Patronen, um sie sodann auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs abzulegen.\nDort aber befanden sich die beiden Gewehre selbst in dem Augenblick, als die\nBedrohung - aus der behaupteten Sicht des Antragstellers - eskalierte, indem das\nVerfolgerfahrzeug den Wagen des Antragstellers anhielt. Im Übrigen bleibt der\nAntragsteller eine Erklärung dafür schuldig, auf welche Weise er in dunkler Nacht\n„einen alten Typ der Marke BMW\" erkennen konnte, obwohl sich das Kieswerk\naußerhalb der Ortslage T. mit ihrer Straßenbeleuchtung befindet und in jener\nNacht allenfalls ein restliches Mondlicht (Neumond am 3. September 2005) zur\nVerfügung stand. Der Antragsteller und sein Begleiter haben eine vermeintliche\nNotwehrlage nachträglich konstruiert, um einer Bestrafung zu entgehen und den\nVerlust des Jagdscheins zu vermeiden. Tatsächlich haben sie gegen die bereits\nzitierte Vorschrift des Waffengesetzes verstoßen, indem sie geladene Waffen mit\nsich führten, obwohl sie das Jagdrevier wieder verließen. \n\n11\n\nMit dem Antragsgegner ist die Kammer ferner der Überzeugung, dass die an der\nWaffe des Antragstellers montierte Lichtquelle eine „verbotene Waffe\" im Sinne des\nAbschnitts 1 der Anlage 2 des Waffengesetzes ist. Nach Nr. 1.2.4.1 dieses\nAbschnitts ist der Umgang verboten u.a. mit für Schusswaffen bestimmten\nVorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B.\nLaser oder Zielpunktprojektoren). Das von den seinerzeit eingesetzten\nPolizeibeamten sichergestellte Gerät erfüllte diese Merkmale. Die Darstellung des\nAntragstellers, wonach es sich um eine „normale\" Taschenlampe handele, die\ninsbesondere als Lichtquelle für Fotoaufnahmen in Betracht komme, ist unzutreffend.\nWelche Funktion der fraglichen Einrichtung tatsächlich zukommt, zeigt anschaulich\ndie Darstellung der \"Wolf Eyes Explorer\" in der Internet-Präsentation des\nUnternehmens \"Pacific Tactical Solutions\" (http://www.pts-flashlights.com):\n\n12\n\n Wolf Eyes 6M Explorer Tactical Flashlight\n\n13\n\nThe 6M Explorer Tactical Flashlight is small, powerful at 100 lumens and rechargeable (Li-ion battery) with a Turbo\nbezel for extended throw. The 6M would make a great personal light or duty light for law enforcement and is great\nfor weapons mounting!\n\n14\n\n*This product is not available for shipments outside the USA\n\n15\n\nWolf eyes 6MX Explorer Tactical Flashlight\n\n16\n\nWolf Eyes 6MX Explorer Tactical Flashlight is small and powerful rated at 100 lumens with a Turbo bezel\nfor extended throw. Great for weapons mounting!\n\n17\n\nEin Gerät das der Fachhandel ausdrücklich mit \"great for weapons mounting\"\nbewirbt, kann gar nicht deutlicher für eine Schusswaffe „bestimmt\" sein im Sinne der\nhier einschlägigen Vorschrift der Anlage 2 zum Waffengesetz. Dass die Leuchte nach\nihrer Konstruktion „über keinen Schaft oder keine Führungsschiene\" verfügt, wie der\nAntragsteller geltend macht, hat die Fa. X1. F1. (http://www.X1.-F1.com)\ndurchaus gesehen und deshalb in ihrem Zubehörprogramm mit der \n\n18\n\n Universal Gun Mount by X1. F1.\n\n19\n\nGun mount; fits AR15 to Shotgun barrels \n\n20\n\neine Abhilfe geschaffen, die der von der Polizeistreife sichergestellten\nBefestigungsklemme an der Waffe des Antragstellers durchaus ähnelt. Die\nBehauptung, man habe die Leuchte lediglich zum Transport an der Waffe\nangebracht, ist unter diesen Umständen nicht ernst zu nehmen. Die Kammer hat\nauch keinen Zweifel an der polizeilichen Feststellung, wonach der Antragsteller\nversucht habe, den Scheinwerfer möglichst unauffällig abzubauen. Als mit dem\nWaffenrecht vertrautem Jäger war ihm selbstverständlich bekannt, dass diese Art\ndes „Zubehörs\" sowohl nach dem Waffenrecht verboten als auch als mit der\nWeidgerechtigkeit unvereinbar anzusehen ist. Deshalb wurde versucht, den\nTatbestand vor den Polizeibeamten zu verheimlichen. Hätte der Antragsteller den\nScheinwerfer wirklich nur als die Orientierung im Gelände erleichternde Leuchte\nnutzen und ihn für den Transport in falscher Richtung am Gewehr befestigen wollen,\nhätte keine Veranlassung zu Heimlichkeiten bestanden. \n\n21\n\nDie Kammer folgt dem Antragsgegner auch insoweit, als dieser die Verwendung\neiner Vorrichtung, die geeignet ist, das Ziel zu beleuchten, für nicht weidgerecht\nerachtet. Der Grundsatz der Weidgerechtigkeit verlangt u.a., dem Wild im Rahmen\ndes Zwecks und des Zieles der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen. Diese\nChancen werden indessen wesentlich verringert, wenn der Jäger einen lichtstarken\nScheinwerfer einsetzt, der einerseits das Wild zu blenden geeignet ist, während er\ngleichzeitig das Ziel anstrahlt, so dass der Jäger es praktisch nicht verfehlen kann.\nZwar hat der Antragsteller den an seinem Gewehr montierten Strahler in der\nfraglichen Nacht wohl nicht eingesetzt. Soweit die Widerspruchsbehörde in diesem\nZusammenhang meint, das alleinige Montieren einer Lichtquelle auf einer Jagdwaffe\nverstoße nicht gegen die Weidgerechtigkeit (S. 4 unten des\nWiderspruchsbescheides), stellt sich die von ihr unternommene Unterscheidung als\nweltfremd dar. Ein Jäger, der seine Jagdwaffe mit einem Scheinwerfer ausstattet, tut\ndies zu keinem anderen Zweck als dem der Ausübung der Jagd mit Lichtquelle.\nDamit bringt er zum Ausdruck, dass er die Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3\nBJagdG nicht sonderlich ernst nimmt. Im Übrigen braucht die Frage, ob der\nAntragsteller (auch) gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat, nicht abschließend\ngeklärt zu werden, weil jedenfalls die festgestellten Verstöße gegen das Waffenrecht\ndie Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG begründen.\n\n22\n\nDer Antragsgegner war nach alledem befugt, auf der Grundlage von § 18\nBJagdG den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und ihn\neinzuziehen. Die Erwägungen, die der Antragsteller im Übrigen gegen die\nRechtmäßigkeit dieser Entscheidung anführt, greifen nicht durch. Soweit er in seinem\nWiderspruchsbegründungsschreiben eine unterbliebene Ermessensausübung\nanspricht, genügt der Hinweis, dass die Behörde unter den Voraussetzungen des\n§ 18 BJagdG einen Jagdschein für ungültig erklären muss und ihr ein Ermessen\ninsoweit nicht zusteht. Ob der Behörde in Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG\nein Beurteilungsspielraum zusteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der\nWiderspruchsbescheid stützt sich - wie soeben dargelegt - nicht auf einen „groben\"\noder einen „schweren\" Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit. \n\n23\n\nDie schließlich vorgetragene Ansicht, der Antragsgegner hätte auf der Grundlage\nvon § 37 BJagdG in Verbindung mit § 52 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) eine\nStellungnahme der Vereinigung der U.--ringischen Jäger einholen müssen, ist\naugenscheinlich verfehlt. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nordrhein-\nwestfälisches Landesrecht anzuwenden, so dass er nach § 52 Abs. 2 LJagdG\ngehalten war, die maßgebliche Vereinigung der Jagdscheininhaber im Lande O.\n-X2. anzuhören. \n\n24\n\nEs besteht im vorliegenden Fall auch ein von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO\ngefordertes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entscheidung\ndes Antragsgegners. Es mag sein, dass von dem Antragsteller keine konkreten\nGefahren ausgehen. Andererseits erfährt der Antragsteller auch keine sonderlich\nschweren Nachteile, wenn er vorläufig auf die Ausübung der Jagd und den Besitz\nseiner Schusswaffen verzichten muss. Angesichts der bedeutenden Rechtsgüter\n(Leben, Gesundheit von Menschen), die potenziell durch den Besitz und den\nUmgang mit Schusswaffen gefährdet werden, sind an die Wahrscheinlichkeit eines\nentsprechenden Schadeneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein\nVergleich der denkbaren Folgen jedenfalls liefert ein eindeutiges\nAbwägungsergebnis. Sollte sich - wofür allerdings kaum etwas spricht - im\nHauptsacheverfahren herausstellen, dass die Verfügung des Antragsgegners keinen\nBestand haben kann, hätte der Antragsteller lediglich für einen begrenzten Zeitraum\nauf die Jagdausübung verzichten müssen. Sollte das Gericht hingegen die\naufschiebende Wirkung wiederherstellen und sollte es während der Dauer des\nVerfahrens - in welchem Zusammenhang auch immer - zu einem missbräuchlichen\nWaffeneinsatz kommen, wäre der daraus sich ergebende Schaden ungleich größer.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner dieses\nbesondere öffentliche Interesse auch ausreichend begründet. Zwar ist dem\nAntragsteller grundsätzlich darin zuzustimmen, dass für die Anordnung der sofortigen\nVollziehung eines Verwaltungsakts in der Regel die Gründe, die den Erlass des\nVerwaltungsakts rechtfertigen, häufig nicht ausreichen. Es sind jedoch auch\nKonstellationen denkbar, in denen das sog. „Erlassinteresse\" zugleich auch das\n„Vollzugsinteresse\" bildet. Angesichts der besonderen Gefahren, die von\nSchusswaffen grundsätzlich ausgehen, war der Antragsgegner im vorliegenden Fall\nnicht gehalten, zusätzliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, um die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1\ndes Gerichtskostengesetzes (GKG). In Streitigkeiten betreffend die Erteilung bzw.\nden Entzug des Jagdscheins beträgt der Streitwert für das Klageverfahren nach\nNr. 20.3 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit\" aus Juli 2004\n8.000,00 Euro. Angesichts der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens ist es\ngerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte dieses Betrages anzunehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/14-l-590-07","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-27/14-l-590-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261749","retrieved":"2026-07-09 02:27:48.675289+00:00"}}