{"status":"available","doknr":"OLD261787","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0824.12K127.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"12 K 127/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, in der Ratssitzung \nvom 3. April 2006 das Hochhalten von Plakaten zu untersagen und weitere \ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf \nsicherzustellen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Mitglieder des Rates der Stadt X 1 und begehren die \nFeststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 \nMaßnahmen zur Beseitigung von Störungen der Ratssitzung zu ergreifen.\n\n3\n\nIn der Ratssitzung vom 3. April 2006 war u.a. die Beratung über einen Antrag der \nWBG- Fraktion, deren stellvertretender Vorsitzender der Kläger zu 2. ist, vorgesehen, \nder darauf gerichtet war, den Verkauf von Anteilen der Stadt an den X 1 Stadtwerken \nprüfen zu lassen. Der Antrag wurde von der CDU- Fraktion unterstützt, deren \nVorsitzender der Kläger zu 1. ist.\n\n4\n\nDer Sitzungsniederschrift ist zum Verlauf der Ratssitzung am 3. April 2006 im \nWesentlichen Folgendes zu entnehmen:\n\n5\n\nDa die Sitzplätze vollständig besetzt gewesen seien, hätten sich die Zuhörer \nteilweise stehend im Sitzungssaal aufgehalten. Einige hätten Plakate in den Händen \ngehalten, die sich auf den Verkauf der Anteile an den Stadtwerken bezogen hätten. \nAngesichts dieser Situation habe die Beklagte um Ruhe gebeten und das \nUnterlassen von Unmutsäußerungen im Sitzungssaal angemahnt. Der Kläger zu 2. \nhabe beantragt, die Plakate der Zuhörer als unzulässige Meinungskundgebung aus \ndem Sitzungssaal zu entfernen. Um Zeit für die Prüfung des Antrages zu erhalten, \nsei zunächst der Inhalt der Tagesordnung festgelegt worden. Die Beklagte habe \ndann festgestellt, dass von den Plakaten keine Störung des Sitzungsablaufs im \nSinne der Geschäftsordnung des Rates (GeschO) ausgehe. Nach einer \nSitzungsunterbrechung auf Antrag des Klägers zu 1. habe der Kläger zu 2. erklärt, \ndass er seinen Antrag aufrechterhalte, die Plakate zu entfernen. Geschehe das nicht, \nwürde die Fraktion \nWBG den Sitzungssaal verlassen. Der Kläger zu 1. habe sich dieser Erklärung im \nNamen der CDU- Fraktion angeschlossen. Die Beklagte habe daraufhin als \nKompromiss vorgeschlagen, die Plakataufschriften zu den Wänden hin umzudrehen. \nDie betroffenen Zuhörer seien der Aufforderung nachgekommen, so dass \nMeinungskundgaben nicht mehr sichtbar gewesen seien. Die Fraktionen CDU und \nWBG hätten diese Regelung für nicht ausreichend gehalten und geschlossen den \nSitzungssaal verlassen. Der Rat sei weiterhin beschlussfähig gewesen, so dass die \nRatssitzung anschließend weitergeführt und in die Tagesordnung eingetreten worden \nsei.\n\n6\n\nIn einer Sitzung des Ältestenrates vom 24. April 2006, in der der Ablauf der \nRatssitzung erörtert wurde, erklärte die Beklagte u.a.: Sie habe ausdrücklich \nangemahnt, andauernde Störungen oder Unruhe bzw. Beifall oder Missbilligungen zu \nunterlassen. Weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Sitzung habe sie eine \nSituation feststellen können, die einen Verweis bzw. die Räumung des Sitzungssaals \ngerechtfertigt hätten. Auch habe es hierzu keinen Antrag zur GeschO oder eine \nentsprechende Anzeige aus der Mitte des Rates gegeben. Der Antrag der WBG sei \nnur auf das Entfernen der Plakate gerichtet gewesen, die jedoch nach der GeschO \nnicht ausdrücklich verboten seien. Ein generelles Verbot von Plakaten könne daher \nnur über eine Änderung der GeschO erreicht werden.\n\n7\n\nNach weiteren Erörterungen des Sitzungsverlaufes in verschiedenen Gremien \nund Einholung rechtlicher Stellungsnahmen durch die Beteiligten haben die Kläger \nam 20. Januar 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen geltend machen:\n\n8\n\nIm Vorfeld der Ratssitzung vom 3. April 2006 habe vor dem Rathaus eine \nDemonstration gegen den Verkauf der Stadtwerke stattgefunden. Bereits auf dem \nWeg zum Ratssaal seien Mitglieder der CDU und der WBG mit Trillerpfeifkonzerten \nbegleitet und Mitglieder der CDU verbal angegangen worden. Bei Beginn der \nRatssitzung seien etwa 70 Demonstranten in den Ratssaal gedrängt. Es seien \nweitere Stühle in den Saal gebracht und auch an der Kopfseite des Saales \naufgestellt worden. Daher hätten etwa acht Demonstranten den Vertretern der WBG \nund CDU unmittelbar gegenüber gesessen mit einem Abstand von 1,5 Metern zur \nersten Reihe. Mindestens ein Demonstrant habe ein Plakat in ihre Richtung gehalten. \nAuch seitlich der CDU- und WBG- Fraktionsmitglieder hätten etliche Demonstranten \nPlatz genommen, die ebenfalls mit Plakaten und Fahnen ausgestattet gewesen \nseien. Bei Beginn der Ratssitzung hätten die Demonstranten die Plakate weiterhin \nhoch gehalten. Der Saal sei stark überfüllt gewesen und es habe große Unruhe \ngeherrscht. Die Demonstranten hätten lautstark ihren Unmut geäußert und einzelne \nRatsmitglieder beschimpft. Die Ratsmitglieder der CDU und WBG seien u.a. mit den \nWorten attackiert worden: „Das kann ja wohl nicht wahr sein, euch müsste man alle \nin Ketten legen\" und „Lasst bloß die Finger von den Stadtwerken\". Die Beklagte habe \ndie Demonstranten zur Ruhe aufgefordert, was jedoch keine Wirkung gezeigt habe. \nDer Kläger zu 2. habe daraufhin beantragt, die Plakate aus dem Sitzungssaal \nentfernen zu lassen, was von lautstarken Unmutsäußerungen der Demonstranten \nbegleitet worden sei. Die Beklagte habe nach Prüfung des Antrags festgestellt, dass \nkeine Störung des Sitzungsablaufs vorliege, und erklärt, dass sie sich durch die \nPlakate nicht gestört fühle, was den Beifall der Demonstranten gefunden habe. Auch \nder Kläger zu 1. habe die Beklagte daraufhin aufgefordert, die Plakate entfernen zu \nlassen und eine unbeeinflusste Entscheidung der Mandatsträger sicherzustellen. \nDies hätten die Demonstranten mit Buh- Rufen, Pfiffen und weiteren \nUnmutsäußerungen kommentiert. Auf dem Rückweg zu seinem Platz sei der Kläger \nzu 1. von Demonstranten mit den Worten: „Das kann doch wohl nicht wahr sein\", \n„Verschwindet hier\", „Wagt es ja nicht, an die Stadtwerke zu gehen\" und „Dich \nmüsste man in Ketten legen\" angegangen worden. Mindestens einmal sei auch das \nWort „Arschloch\" gefallen. Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, noch einmal \num Ruhe zu bitten. Daraufhin habe der Kläger zu 1. eine Sitzungsunterbrechung \nbeantragt, was von Seiten der Demonstranten ebenfalls mit Buh- Rufen kommentiert \nworden sei. Auf dem Weg aus dem Saal seien die Ratsmitglieder erneut beschimpft \nworden („Arbeitsplatzvernichter\"). Nach Fortsetzung der Sitzung habe der Kläger zu \n2. erklärt, dass er seinen Antrag zur Entfernung der Plakate aufrechterhalte und \nangekündigt, dass die WBG anderenfalls den Saal verlassen werde. Die CDU habe \nsich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen. Der Kläger zu 1. habe ebenfalls \nerneut die Entfernung der Plakate beantragt und die Beklagte aufgefordert, dafür \nSorge zu tragen, dass eine unbeeinflusste Entscheidung der Ratsmitglieder \nsichergestellt werde. Dies sei erneut von Buhrufen und Beschimpfungen begleitet \nworden, wobei sich die Demonstranten in unmittelbarer Nähe der Beklagten \nbefunden hätten, so dass sie diese Äußerungen zweifelsfrei habe wahrnehmen \nkönnen. Die Beklagte habe nun als „Kompromiss\" angeboten, dass die Plakate mit \nden Aufschriften zur Wand hingedreht werden könnten, und gleichzeitig unter Beifall \nder Zuhörer erneut erklärt, dass die Plakate sie nicht störten. Die Demonstranten \nhätten die Plakate schließlich umgedreht, sie aber weiterhin hochgehalten, so dass \nsie für die Ratsmitglieder weiterhin sichtbar gewesen seien. Es sei keine Ruhe im \nRatssaal eingekehrt, vielmehr hätten die Demonstranten weiterhin \nUnmutsbekundungen und Buhrufe von sich gegeben und gleichzeitig Beifall \ngeklatscht, als die Beklagte entschieden habe, dass die Plakate nicht entfernt \nwerden müssten. Gegen diese Äußerungen habe die Beklagte nichts unternommen. \nDie WBG habe das Umdrehen der Plakate für nicht ausreichend gehalten und unter \nProtest den Saal verlassen, wobei einem Ratsmitglied „Feiges Arschloch\" \nhinterhergerufen worden sei. Der Kläger zu 1. habe die Beklagte aufgefordert, eine \nunbeeinflusste Entscheidungsfindung sicherzustellen und die Ordnung im Rat \nwiederherzustellen. Die Beklagte habe daraufhin erklärt, dass sie außer der \nAufforderung zum Umdrehen der Plakate nichts unternehmen werde, woraufhin auch \ndie Angehörigen der CDU unter Protest den Saal verlassen hätten.\n\n9\n\nSie, die Kläger, seien durch das Verhalten der Beklagten in der Ratssitzung vom \n3. April 2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden. Sie hätten als \nRatsmitglieder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Störungen einer \nRatssitzung wirkungsvoll unterbinde. Eine solche Störung habe zum einen in dem \nHochhalten der Plakate gelegen, und zwar auch nachdem diese umgedreht worden \nseien. Zum anderen sei die Sitzung durch die verbalen Kommentare und den Lärm \nder Demonstranten gestört worden. Gegen beides sei die Beklagte jedoch nicht in \nder gebotenen Weise eingeschritten. Sie hätten unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die \nBeklagte verpflichtet war, die Störungen zu beseitigen. Die WBG habe bereits \nangekündigt, einen identischen Antrag auf Prüfung des Verkaufs der Anteile an den \nStadtwerken erneut zu stellen. Da auch nicht damit zu rechnen sei, dass sich der \nbürgerschaftliche Protest bis dahin legen werde, seien erneute und vergleichbare \nStörungen der Ratssitzung durch Demonstranten konkret zu befürchten. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beklagte aufgrund des \nStörungsbeseitigungsanspruchs der Kläger verpflichtet war, in der Ratssitzung \nvom 3. April 2006 das Hochhalten von Plakaten zu untersagen und weitere \ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf \nsicherzustellen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie macht zur Begründung geltend: Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit im \nKlageantrag auf das Hochhalten von Plakaten abgestellt werde, bestehe keine \nWiederholungsgefahr. Das Hochhalten von Plakaten habe sie in der Sitzung durch \ndie Anweisung, die Plakate umzudrehen, unterbunden, denn nach dem Umdrehen \nhabe es sich nicht mehr um Plakate im Wortsinn gehandelt. Auch eine Wiederholung \ndes Hochhaltens von Plakaten sei daher nicht zu besorgen. Es fehle daher auch an \neinem Rechtsschutzbedürfnis, denn dem in der Ratssitzung gestellten Antrag auf \nEntfernen der Plakate sei bereits durch deren Umdrehen entsprochen worden. \nZudem hätten die Kläger nach dem Umdrehen der Plakate keinen neuen Antrag \ngestellt, auch die umgedrehten Plakate aus dem Ratssaal zu entfernen, was eine \neinfachere Rechtsschutzmöglichkeit gewesen wäre. Die Kläger hätten auch nicht die \nMöglichkeit genutzt, durch Beschlussfassung des Rates eine Klärung der Auslegung \nder Geschäftsordnung oder eine ausdrückliche Konkretisierung der \nGeschäftsordnung herbeizuführen, was im Nachgang zur Ratssitzung diskutiert \nworden sei. Vor einer Befassung des Rates mit der Zulässigkeit von Plakaten im \nSitzungssaal bestehe kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung. Soweit sich der \nKlageantrag auf das Ergreifen weiterer geeigneter Maßnahmen beziehe, sei er zu \nunbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Inhalt und welche Tragweite \nsich aus einem der Klage stattgebenden Urteil ergeben würden. Ein entsprechender \nTenor wäre in keiner Weise zur Konkretisierung ihrer Pflichten geeignet. \nWeitergehende Maßnahmen hätten die Kläger in der Ratssitzung zudem nicht \nbeantragt, so dass auch insofern kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. \n\n15\n\nDie Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die Entscheidung, von den \nDemonstranten lediglich ein Umdrehen der Plakate zu fordern, sei nicht zu \nbeanstanden. Sie seien danach nicht mehr lesbar gewesen, so dass von ihnen \nobjektiv keine Störung mehr habe ausgehen können. Für die Eigentümer der Plakate \nwäre die Aufforderung zum Entfernen der Plakate zudem einer Aufforderung zum \nVerlassen des Sitzungssaales gleich gekommen, da diese keine Möglichkeit gehabt \nhätten, die Plakate sicher anderweitig zu lagern. Die allenfalls marginale subjektive \nBeeinträchtigung der Ratsmitglieder habe insofern hinter dem Grundsatz der \nÖffentlichkeit von Ratssitzungen zurückzustehen. Sie sei auch nicht verpflichtet \ngewesen, in der Ratssitzung anderweitige Maßnahmen zu ergreifen. Es werde \nbestritten, dass die Kläger bei ihren Wortbeiträgen durch Buhrufe und \nUnmutsäußerungen gestört worden seien. Die in der Klageschrift zitierten \nÄußerungen gegenüber den Klägern seien von ihr nicht wahrgenommen worden. Sie \nseien nicht protokolliert und nicht in der Sitzung durch die Kläger dargestellt oder \ngerügt worden. Sie teile die Sicht zum Verlauf der Sitzung nicht. Es habe weder \nAnträge noch eine Anzeige aus der Mitte des Rates zu den jetzt vorgetragenen \nSituationen gegeben. Es werde bestritten, dass eine Störung des Funktionsablaufs \nder Ratssitzung gegeben gewesen sei. Konkrete Störungen seien auch nicht gerügt \nworden, so dass kein Anlass zu weitergehenden Maßnahmen bestanden habe. Auch \ndie vor dem Auszug der CDU und WBG gefassten Beschlüsse zur Tagesordnung \nzeigten, dass die Funktionsfähigkeit des Rates nicht gefährdet gewesen sei. Ebenso \nbelege der Sitzungsverlauf nach Eintritt in die Tagesordnung, dass weitergehende \nMaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n19\n\nSie ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage zulässig und auch \nin der Sache begründet.\n\n20\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs.1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.\n\n21\n\nEs entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass \neinzelfallbezogene Rechtsbeziehungen innerhalb kommunaler Organe grundsätzlich \nGegenstand einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage sein \nkönnen.\n\n22\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, abrufbar in \nJURIS.\n\n23\n\nDies gilt auch für die hier streitgegenständliche Frage, ob die Kläger gegen die \nBeklagte einen Anspruch auf Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Beseitigung von \nStörungen der Ratssitzung vom 3. April 2006 hatten, denn hiermit ist ein konkretes \norganschaftliches Rechtsverhältnis bezeichnet. \n\n24\n\nSoweit die Klage mit Blick auf die verbalen Störungen der Zuhörer auf die \nFeststellung abzielt, dass die Beklagte verpflichtet war, neben dem Untersagen des \nHochhaltens von Plakaten „weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen \nungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen\", zieht dies weder die Annahme eines \nhinreichend konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses noch die \nBestimmtheit des Klageantrags in Zweifel.\n\n25\n\nEs ist anerkannt, dass dem Bürgermeister bei der Handhabung der \nSitzungsordnung bzw. der Ausübung des Hausrechts im Sinne des § 51 Abs.1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) im Falle von \nStörungen einer Ratssitzung grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht, welche \nMaßnahmen er zur Störungsabwehr ergreift. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, in: \nEntscheidungen der OVG Münster und Lüneburg (OVGE) Band 36, \nS.154; Rehn / Cronauge, GO NRW Band I, § 51 GO NRW, Anm.V.\n\n27\n\nDer Bürgermeister ist daher regelmäßig nicht verpflichtet, eine bestimmte \nMaßnahme der Störungsabwehr zu ergreifen, sondern von verschiedenen in Betracht \nkommenden Handlungsmöglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu \nmachen. Daher unterliegt es grundsätzlich keinen Bedenken, sondern trägt vielmehr \ndieser Rechtslage Rechnung, wenn ein auf eine Handlungspflicht des \nBürgermeisters abhebendes Begehren nur die Feststellung verlangt, dass zur \nStörungsabwehr „geeignete\" Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Dies gilt \numso mehr vor dem Hintergrund, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der \n„Geeignetheit\" hoheitlicher Maßnahmen dem allgemeinen und besonderen \nOrdnungsrecht geläufig und dort durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert \nworden ist. \n\n28\n\nBedenken gegen die Fassung des Klageantrags ergeben sich insofern auch nicht \nunter Berücksichtigung dessen, dass im Einzelfall nur das Ergreifen einer einzigen \nMaßnahme der Störungsabwehr ermessensgerecht sein mag. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, \na.a.O., und vom 27. Juli 1990 - 15 A 709/88 -, in: Nordrhein- \nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1991, S.16 (jeweils zum \nErlass eines Rauchverbotes im Sitzungssaal).\n\n30\n\nEs ist grundsätzlich nicht Sache des Rechtssuchenden, bereits bei \nKlageerhebung herauszuarbeiten, ob in der konkret beklagten Situation nicht nur \neine von mehreren denkbaren Maßnahmen zur Störungsabwehr hätte ergriffen \nwerden müssen, sondern sich der Spielraum des hierzu Verpflichteten darüber \nhinaus sogar derart verdichtet hatte, dass nur noch eine einzige Maßnahme in \nBetracht kam. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich von vorneherein \noffenkundig nur eine einzige Maßnahme zur Störungsabwehr als ermessensgerecht \ndarstellen kann.\n\n31\n\nDies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil hinsichtlich der \nklägerseitig behaupteten Störungen der Sitzung durch verbale Kommentare und \nLärm nicht einmal unstreitig ist, ob und in welcher Art und Weise diese im Einzelnen \ntatsächlich stattgefunden haben. Selbst ausgehend von der klägerseitigen \nSachdarstellung kann aber angesichts eines dynamischen Geschehens mit \nverschiedenartigen Störungen keine Rede davon sein, dass zur Beseitigung dieser \nStörungen von vorneherein ersichtlich nur eine einzige Maßnahme der \nStörungsabwehr in Betracht kommen konnte. \n\n32\n\nAuch die Erwägung der Beklagten, Inhalt und Tragweite eines stattgebenden \nUrteils wären unklar und eine dem Klageantrag entsprechende Tenorierung wäre in \nkeiner Weise zur Konkretisierung ihrer Pflichten geeignet, begründet keine Bedenken \ngegen die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses bzw. die Bestimmtheit des \nKlageantrags.\n\n33\n\nInsofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das erstrebte Feststellungsurteil \nkeiner Vollstreckung bedarf. In der hier gegebenen Fallgestaltung, in der die \nFeststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung von Organrechten \nunter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begehrt wird, soll mit einem \nFeststellungsurteil vielmehr erreicht werden, dass die Organrechte - hier der geltend \ngemachte Störungsbeseitigungsanspruch eines Ratsmitglieds - vom beklagten Organ \nkünftig sensibler beachtet und in vergleichbaren Fällen nicht mehr verletzt werden. \nHierzu scheint die begehrte Feststellung, dass die Beklagte angesichts der in Rede \nstehenden verbalen Störungen der Ratssitzung nicht untätig bleiben durfte, sondern \ngeeignete Maßnahmen zur Störungsabwehr zu treffen hatte, sehr wohl geeignet.\n\n34\n\nDie Kläger haben unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein \nberechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO an der von ihnen begehrten \nFeststellung. Dies gilt bereits deshalb, weil angesichts des Vorhabens der WBG- \nFraktion, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Prüfauftrags zum Verkauf von \nStadtwerkeanteilen in den Rat einzubringen, die konkrete Gefahr besteht, dass die \ninsofern anstehende weitere Ratssitzung einen ähnlichen Verlauf nehmen könnte wie \ndiejenige vom 3. April 2006.\n\n35\n\nIm Übrigen ist jedenfalls hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die \nBeklagte verpflichtet war, das Hochhalten von Plakaten zu untersagen, eine \nWiederholungsgefahr auch unabhängig von der anstehenden erneuten Beratung \nüber die Erteilung eines Prüfauftrags anzunehmen. Denn die Beklagte steht auf dem \nStandpunkt, dass das Mitbringen von Plakaten in Ratssitzungen grundsätzlich \nzulässig ist und es zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs von \nRatssitzungen genügt, wenn deren Aufschrift nicht lesbar ist. Unter diesen \nUmständen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass künftig auch bei anderen \nThemen von besonderem öffentlichen Interesse Demonstranten mit Plakaten in den \nSitzungssaal eingelassen werden und die Beklagte hiergegen wiederum keine über \nein Umdrehen der Plakate hinausgehenden Maßnahmen ergreifen wird.\n\n36\n\nEine konkrete Wiederholungsgefahr kann auch nicht mit der sinngemäßen \nErwägung der Beklagten in Abrede gestellt werden, sie habe das „Hochhalten von \nPlakaten\" in der Ratssitzung vom 3. April 2006 verhindert, da es sich nach dem von \nihr verlangten Umdrehen mangels sichtbarer Meinungsäußerung nicht mehr um \nMeinungskundgaben und damit nicht mehr um Plakate gehandelt habe; daher sei \nauch für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass in Ratssitzungen „Plakate\" \nhochgehalten würden, sondern allenfalls „umgedrehte Plakate\", auf die sich der \nKlageantrag jedoch nicht beziehe.\n\n37\n\nDies lässt unberücksichtigt, dass die Kläger bereits in der Ratssitzung eindeutig \nzum Ausdruck gebracht hatten, dass sie das Umdrehen der Plakate nicht für \nausreichend hielten und gerade auch deshalb die Ratssitzung verließen. Daher ist es \noffensichtlich, dass der Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten abhebt, über \ndas Umdrehen der Plakate hinaus das Hochhalten der - um in der Terminologie der \nBeklagten zu bleiben - „umgedrehten Plakate\" zu untersagen. Eine hinreichend \nkonkrete Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte ein Hochhalten „umgedrehter \nPlakate\" auch künftig nicht untersagen wird, ist jedoch, wie bereits dargelegt, \ngegeben.\n\n38\n\nDas berechtigte Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung bzw. ihr \nallgemeines Rechtsschutzbedürfnis sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil die \nKläger in der Ratssitzung nach dem Umdrehen der Plakate keinen neuen Antrag \ngestellt haben, auch die umgedrehten Plakate zu entfernen.\n\n39\n\nAuch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Organtreue, der es gebieten \nkann, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns eines anderen Organs \noder Organteils in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu \nmachen\n\n40\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, \na.a.O.\n\n41\n\nwaren die Kläger in Anbetracht des vorangegangenen Verlaufs der Ratssitzung \nnicht gehalten, nach dem Umdrehen der Plakate einen erneuten Antrag auf \nEntfernen der umgedrehten Plakate zu stellen.\n\n42\n\nDen auf ein Entfernen der Plakate - und nicht nur auf ein erst später von der \nBeklagten vorgeschlagenes Umdrehen - gerichteten Antrag des Klägers zu 2. hatte \ndie Beklagte zunächst vollständig abgelehnt. Diesem nach der \nSitzungsunterbrechung aufrechterhaltenen Antrag entsprach die Beklagte sodann \nerneut nicht, sondern forderte die Zuhörer statt dessen - wie es wörtlich in der \nSitzungsniederschrift heißt: „als Kompromiss\" - auf, die Plakate umzudrehen. \nAusweislich der Sitzungsniederschrift brachten die Fraktionen der CDU und WBG \nhierauf zum Ausdruck, dass sie diese Regelung nicht für ausreichend hielten und \nverließen den Sitzungssaal.\n\n43\n\nAngesichts der hiernach erkennbar fehlenden Bereitschaft der Beklagten, dem \nbereits zum zweiten Mal gestellten Antrag auf Entfernung der Plakate zu \nentsprechen, und der im Anschluss gleichfalls erkennbar zum Ausdruck gebrachten \nHaltung der Kläger, dass das Umdrehen der Plakate aus ihrer Sicht nicht \nausreichend sei, erschiene es als reiner Formalismus, eine Obliegenheit der Kläger \nanzunehmen, einen weiteren förmlichen Antrag auf Entfernung der umgedrehten \nPlakate zu stellen. \n\n44\n\nDa die Kläger ersichtlich eine andere Rechtsauffassung vertraten als die \nBeklagte, die sie zuvor erfolglos versucht hatten geltend zu machen, und infolge \ndessen sogar aus Protest den Saal verließen unter Inkaufnahme der Folge, an den \nfolgenden Beratungen und Abstimmungen nicht mitwirken zu können, kann auch \nkeine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Kläger, ihre Rechte gerichtlich \nweiterzuverfolgen, überraschend oder gar treuwidrig erscheint.\n\n45\n\nIst das Fehlen eines weiteren Antrags zur Entfernung der umgedrehten Plakate \nbereits unter Zugrundelegung des Ablaufs der Ratssitzung, wie er sich aus der \nSitzungsniederschrift ergibt, unschädlich, so gilt dies umso mehr in Ansehung des \nnicht bestrittenen Vortrags, dass die Beklagte nach dem Auszug der WBG aus dem \nSaal sogar ausdrücklich erklärt hat, dass sie außer der Aufforderung zum Umdrehen \nder Plakate nichts unternehmen werde.\n\n46\n\nDas Feststellungsinteresse bzw. Rechtschutzbedürfnis der Kläger wird auch nicht \ndadurch in Zweifel gezogen, dass die Kläger im Hinblick auf die von ihnen geltend \ngemachten Störungen durch verbale Äußerungen und Lärm keinen förmlichen \nAntrag gestellt haben, diese zu unterbinden. Die Klägerseite hat hierzu \nunwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in der Ratssitzung nicht nur zum \nEntfernen der Plakate, sondern auch mehrfach dazu aufgefordert worden sei, eine \nunbeeinflusste Entscheidungsfindung sicherzustellen bzw. die Ordnung im Saal \nwieder herzustellen. Damit genügten die Kläger jedenfalls einer etwaigen \nObliegenheit, ihren Anspruch auf Beseitigung auch dieser Störungen gegenüber der \nBeklagten geltend zu machen.\n\n47\n\nBei den verschiedenartigen anderweitigen Störungen der Zuhörer, die die Kläger \ngeltend machen - Buhrufe, Beschimpfungen und Beleidigungen, Beifall, Pfiffe etc. - \nhandelt es sich wie dargelegt um ein dynamisches Geschehen, bei dem sich eine \nbestimmte Maßnahme zur Wiederherstellung der Ordnung jedenfalls nicht von \nvorneherein aufdrängt. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass der \nBürgermeister bei Störungen von Ratssitzungen Ordnungsmaßnahmen im Sinne des \n§ 51 Abs.1 GO NRW nicht etwa nur auf einen - auch in der GeschO im Übrigen nicht \nvorgesehenen - Antrag hin, sondern von Amts wegen zu ergreifen hat, genügte es \ndaher jedenfalls mit Blick auf die verbalen Störungen durch die Zuhörer, die Beklagte \nin allgemeiner Form zur Wiederherstellung der Ordnung aufzufordern, ohne dass \nAnlass dazu bestanden hätte, dies noch durch einen förmlichen Antrag im Hinblick \nauf eine bestimmte Art der Störung oder eine bestimmte Maßnahme weiter zu \nkonkretisieren. \n\n48\n\nDer Annahme eines Feststellungsinteresses bzw. eines \nRechtsschutzbedürfnisses steht schließlich auch nicht die Erwägung der Beklagten \nentgegen, dass die Kläger die Möglichkeit nicht genutzt hätten, eine Änderung der \nGeschäftsordnung bzw. ein Einvernehmen des Rates über eine künftig restriktivere \nAuslegung der bestehenden Geschäftsordnung herbeizuführen, um so für die \nZukunft sicherzustellen, dass Plakate bei Ratssitzungen - auch umgedreht - nicht \nmehr hochgehalten werden dürfen.\n\n49\n\nDie aufgezeigten Möglichkeiten stellen gegenüber der begehrten gerichtlichen \nFeststellung schon deshalb keine ähnlich geeigneten, einfacheren Wege zum \nkünftigen Schutz der Organrechte der Kläger dar, weil keineswegs sicher erschien \nund erscheint, dass derartige Vorhaben eine politische Mehrheit finden würden. Im \nGegenteil ist eine dahingehende Verständigung im Rat bis heute offensichtlich nicht \nmöglich gewesen. \n\n50\n\nUnabhängig davon kann einem Ratsmitglied, das die Auffassung vertritt, bereits \ndie derzeitige Rechtslage schütze ihn vor der geltend gemachten Verletzung seiner \nOrganrechte, nicht angesonnen werden, eine nach seiner Meinung überflüssige \nInitiative zur Änderung einschlägiger Vorschriften bzw. ihrer Auslegungspraxis zu \nergreifen.\n\n51\n\nBesteht nach alledem ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Kläger im \nSinne des § 43 Abs.1 VwGO, so ist auch die in kommunalverfassungsrechtlichen \nStreitverfahren in analoger Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis gegeben.\n\n52\n\nIn der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass Ratsmitgliedern bei \nStörungen ihrer Mandatsausübung im Rahmen einer Ratssitzung grundsätzlich ein \nklagbarer Anspruch auf Beseitigung dieser Störungen gegen den Bürgermeister \nzustehen kann, auch wenn diese Störungen von den Zuhörern ausgehen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, \na.a.O., und vom 27. Juli 1990 - 15 A 709/88 -, a.a.O. \n\n54\n\nDie damit insgesamt zulässige Klage ist begründet.\n\n55\n\nDie Beklagte war verpflichtet, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 das \nHochhalten von Plakaten zu untersagen und weitere geeignete Maßnahmen zu \nergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen.\n\n56\n\nMit Blick auf die Plakate geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht davon aus, \ndass nach der Aufforderung der Beklagten, die Plakataufschriften zu den Wänden \nhin umzudrehen, einzelne Zuhörer ihre Plakate - wie von der Beklagtenseite in der \nmündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen - nicht mehr hochgehalten, sondern \nbeispielsweise an die Wand gelehnt haben mögen. Dies zieht jedoch nicht die in \nÜbereinstimmung mit der Sitzungsniederschrift vom 3. April 2006 stehende \nDarstellung der Kläger in Zweifel, dass auch nach der Aufforderung der Beklagten - \ndieser entsprechend - jedenfalls der weit überwiegende Teil der Plakate zwar \numgedreht, aber weiter hochgehalten wurde und für die Ratsmitglieder auch \nweiterhin sichtbar war. Hierzu hat etwa der Kläger zu 2. in der mündlichen \nVerhandlung plastisch geschildert, dass ein ihm im Abstand von etwa 1,5 Metern \ngegenüber sitzender Zuhörer sein umgedrehtes Plakat weiterhin in seine Richtung \nhielt.\n\n57\n\nDas fortdauernde Hochhalten der Plakate stellte, auch nachdem diese \numgedreht worden waren, eine Störung der Ordnung der Ratssitzung im Sinne des § \n51 Abs.1 GO NRW dar, gegen die die Beklagte durch Ausübung ihrer \nOrdnungsgewalt hätte einschreiten müssen.\n\n58\n\nDer in § 51 Abs.1 GO NRW angesprochene, aber nicht näher umschriebene \nBegriff der „Ordnung\" in den Sitzungen umfasst nicht nur die den Verfahrensablauf \nregelnden normativen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der kommunalen \nSatzungen und Geschäftsordnungen, sondern darüber hinaus auch den \nGesamtbestand der - im Parlamentsrecht zumindest der Konvention zugerechneten - \ninnerorganisatorischen Verhaltensregeln, die für einen reibungslosen \nGeschäftsablauf notwendig sind.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, \na.a.O., und vom 27. Juli 1990 - 15 A 709/88 -, a.a.O.; jeweils zu § 36 \nGO NRW a.F.\n\n60\n\nInsofern ist zu beachten, dass der Gemeinderat kein Forum zur Äußerung und \nVerbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde ist, das die \nAufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege \nder Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem \neinheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen und der Gemeinde so die nötige \nEntscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu verschaffen.\n\n61\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. \nFebruar 1988 - 7 B 123/87 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1988, S.837.\n\n62\n\nDabei gehört eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte \nAtmosphäre zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten \nSitzungsbetriebs, den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. Das beruht auf dem \nlegitimen, letztlich in der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Art.28 Abs.2 \nS.1 des Grundgesetzes (GG) verankerten öffentlichen Interesse daran, dass die \nWillensbildung des Rates als demokratisch legitimierter Gemeindevertretung \nungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verläuft.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 14/90 -, in: \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 85, S.283.\n\n64\n\nDer Einsatz demonstrativer nichtverbaler Ausdrucksmittel wie von Plakaten und \nTransparenten wird daher im allgemeinen als eine Beeinträchtigung der \nSitzungsordnung zu bewerten sein, die auch durch das Grundrecht eines \ndemonstrierenden Ratsmitglieds - bzw. hier der demonstrierenden Zuhörer - aus \nArt.5 Abs.1 S.1 GG nicht gedeckt ist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O.\n \nHiervon ausgehend stellten die in der Ratssitzung vom 3. April 2006 hochgehaltenen \nPlakate, auch nachdem sie umgedreht worden waren, eine Störung der \nSitzungsordnung dar, gegen die die Beklagte hätte einschreiten müssen.\n\n66\n\nDie zur Akte gereichten Fotografien aus der Presseberichterstattung lassen \nerkennen, dass schon die verwendeten Plakate allein - noch ungeachtet der von den \nKlägern geltend gemachten weiteren Störungen - nach ihrer Größe, ihrer Anzahl, \nihrer weitgehenden Gleichförmigkeit und ihrem schlagwortartigen, rigiden Inhalt \n(„Finger weg von den Stadtwerken\") geeignet waren, die Befürworter des zur Debatte \nstehenden Prüfauftrags massiv unter Druck zu setzen. Dies gilt zumal angesichts der \nbei der Ratssitzung unstreitig herrschenden räumlichen Enge, wodurch, wie die \nKlägerseite plastisch und nachvollziehbar dargestellt hat, der Eindruck entstehen \nkonnte, gleichsam eingekesselt zu sein.\n\n67\n\nAuch das Umdrehen der Plakate konnte ihren störenden Charakter insofern nicht \nbeseitigen. Aufgrund des Vorlaufes der Sitzung bis zu diesem Zeitpunkt war auch \nnach dem Umdrehen der Plakate deren Inhalt jedem Ratsmitglied bewusst und die \nmit den Plakaten zum Ausdruck gebrachte massive Ablehnung einer Veräußerung \nder Stadtwerkeanteile stand den Ratsmitgliedern durch die zwar umgedrehten, aber \nweiterhin unübersehbaren Plakate im Wortsinn weiter vor Augen. Auch der durch die \nEnge im Ratssaal mitausgelöste Eindruck, nicht zuletzt durch die Plakate gleichsam \nkörperlich bedrängt zu werden, konnte hierdurch nur unwesentlich gemindert werden, \nwie auch der Kläger zu 2. dem Gericht in der mündlichen Verhandlung anschaulich \nvermittelt hat. Von einer Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit und der Möglichkeit \nzu einem unbeeinflussten, offenen Austausch von Überlegungen, wie sie zur \nOrdnung einer Ratssitzung gehört,\n\n68\n\nvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 13. März 1985 - 7 B 6/85 -, in: \nNVwZ 1985, S.673\n\n69\n\nkann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Unabhängig \ndavon, ob zugleich ein Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung vorlag - \nwofür angesichts der in § 3 Abs.2 S.3 GeschO getroffenen Regelung allerdings vieles \nspricht -, war daher eine Störung der Sitzungsordnung im Sinne des § 51 Abs.1 GO \nNRW gegeben.\n\n70\n\nDagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die Funktionsfähigkeit des \nRates vor und nach dem Umdrehen der Plakate nicht gefährdet gewesen sei, wie die \nzuvor erfolgte Beschlussfassung zur Tagesordnung bzw. die nach dem Auszug von \nWBG und CDU reibungslos weitergeführte Ratssitzung zeigten. Dies greift schon \ndeshalb nicht durch, weil eine Störung der Sitzungsordnung im Sinne des § 51 Abs.1 \nGO NRW keine Störung der Funktionsfähigkeit des gesamten Rates voraussetzt. Sie \nist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die unbeeinflusste Mandatsausübung auch \nnur eines einzelnen Ratsmitglieds beeinträchtigt ist. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/08 -, \na.a.O.\n\n72\n\nGegen die damit gegebene Störung der Sitzungsordnung musste die Beklagte \ndem Grunde nach einschreiten, denn bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die \nSitzungsordnung und einem entsprechenden Verlangen, diesen zu beseitigen, \nbesteht kein Entscheidungsspielraum mehr, ob, sondern allenfalls wie hiergegen \neingeschritten wird.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 -15 A 1223/80 -, \n.a.a.O.\n\n74\n\nLag die Störung der Sitzungsordnung nach dem Gesagten im fortdauernden \nHochhalten der Plakate, so ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine andere \nMaßnahme in Betracht gekommen wäre, als den Zuhörern das Hochhalten der \nPlakate zu untersagen.\n\n75\n\nDie danach anzunehmende Verpflichtung der Beklagten, das Hochhalten der \nPlakate zu untersagen, wird auch nicht durch die Erwägung der Beklagten in Zweifel \ngezogen, dass die Aufforderung zum Entfernen der Plakate einer Aufforderung zum \nVerlassen des Sitzungssaals gleich gekommen wäre, weil die Eigentümer der \nPlakate anderenfalls keine andere Möglichkeit gehabt hätten, die Plakate sicher \nanderweitig zu lagern.\n\n76\n\nDieser Vortrag ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die \nBeklagte ist insofern weder dem klägerischen Vorbringen näher entgegengetreten, \ndass die Demonstranten die Plakate auf dem Boden hätten ablegen können, noch \nhat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein \nsollte, die Plakate vorübergehend im Rathaus sicher zu lagern.\n\n77\n\nSelbst wenn im Übrigen tatsächlich kein anderes geeignetes und milderes Mittel \nzur Verfügung gestanden hätte, als mit einer Aufforderung zur Entfernung der \nPlakate faktisch zugleich auch die betreffenden Demonstranten von der Sitzung \nauszuschließen, wäre dies rechtlich geboten gewesen. Die Ratssitzung wäre auch \ndann weiterhin öffentlich, nämlich insbesondere für Zuhörer ohne Plakat zugänglich \ngeblieben. Das durch § 48 Abs.2 Satz 1 GO NRW vermittelte Recht der \nDemonstranten, am öffentlichen Teil einer Ratssitzung teilzunehmen, wäre hierdurch \nebenfalls nicht verletzt worden, denn dieses wird durch die Befugnis des \nBürgermeisters, Störungen der Sitzung nach § 51 Abs.1 GO NRW abzuwehren, \nbegrenzt. \n\n78\n\nVgl. Plückhahn in: Held / Becker / Decker / Kirchhof u.a., GO NRW, \nLoseblattkommentar, § 48 GO NRW, Rz 9.2:\n\n79\n\nWar die Beklagte demnach verpflichtet, das Hochhalten der Plakate zu \nuntersagen, so war sie darüber hinaus auch verpflichtet, in der Ratssitzung vom 3. \nApril 2006 weitere geeignete Maßnahmen gegen die von den verbalen Bekundungen \nder Zuhörer ausgehende Störung der Sitzungsordnung zu ergreifen.\n\n80\n\nIn tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung davon aus, dass die verschiedenartigen verbalen Unmuts- bzw. \nBeifallsbekundungen seitens der Zuhörerschaft objektiv so stattgefunden haben wie \nklägerseitig beschrieben. \n\n81\n\nDie Kläger haben umfänglich, lebensnah und ins Einzelne gehend dargelegt, \ndass es vom Beginn der Ratssitzung an bis zum Auszug ihrer Fraktionen \ndurchgehend lautstarke Äußerungen seitens der Zuhörer in verschiedenen, von \nihnen näher dargestellten Formen gegeben habe. Die Kammer hat insoweit keinen \nAnlass, an dieser überzeugenden Schilderung der objektiven Geschehnisse zu \nzweifeln, denn auch die Beklagte hat letztlich nicht substantiiert bestritten, dass die \nBekundungen seitens der Zuhörer objektiv entsprechend dieser Darstellung \nstattgefunden haben.\n\n82\n\nDie Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht vielmehr im Wesentlichen nur vortragen \nlassen, die Bekundungen - jedenfalls teilweise - nicht wahrgenommen zu haben, und \nim Übrigen wiederholt auf ihre rechtliche Einschätzung verwiesen, dass im Laufe der \nRatssitzung ihrer Ansicht nach keine Störung der Sitzungsordnung bzw. der \nFunktionsfähigkeit des Rates vorgelegen habe.\n\n83\n\nSoweit mit dem in der Klageerwiderung vom 1. März 2007 enthaltenen Satz, es \nwerde bestritten, dass die Kläger bei ihren Wortbeiträgen durch Buhrufe und \nUnmutsäußerungen gestört worden seien, nicht nur eine Störung im Rechtssinne in \nAbrede gestellt werden sollte, sondern zugleich, dass es in der Ratssitzung Buhrufe \nund Unmutsäußerungen tatsächlich gegeben hat, gäbe auch dies der Kammer \nkeinen Anlass, die klägerische Darstellung des objektiven Verlaufs der Ratssitzung in \nZweifel zu ziehen.\n\n84\n\nSchon angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgetragenen Bekundungen \nin Form von Buhrufen und anderen Unmutsäußerungen, die sich zu verschiedenen \nZeitpunkten der Ratssitzung in verschiedener Art und Weise zugetragen haben \nsollen, kann dieses allenfalls pauschale Bestreiten die klägerische Darstellung nicht \nernstlich in Zweifel ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte, die auch die \nGelegenheit einer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht \nwahrgenommen hat, im Laufe des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbare \nDarstellung ihrer Sicht des Verlaufes der Ratssitzung abgegeben hat. Schließlich \nkann die genannte Einlassung auch deshalb keine Zweifel an der klägerseitigen \nSchilderung erwecken, weil die Beklagte nach der Sitzungsniederschrift vom 3. April \n2006 ausdrücklich das Unterlassen von Unmutsäußerungen angemahnt hat und in \nder mündlichen Verhandlung selbst unter Beweis gestellt hat, dass sie mehrfach \nBuh- Rufe gerügt habe, so dass auch deshalb nicht zweifelhaft erscheint, dass es in \nder Ratssitzung tatsächlich sowohl Buh- Rufe als auch andere Unmutsäußerungen \ngegeben hat. \n\n85\n\nNach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die \nBeklagte jedenfalls wesentliche Teile der geltend gemachten Bekundungen seitens \nder Zuhörerschaft auch subjektiv wahrgenommen hat.\n\n86\n\nDie Beklagte hat hierzu vortragen lassen, „die in der Klageschrift zitierten \nÄußerungen gegenüber den Klägern\" seien von ihr nicht wahrgenommen worden. \nInsofern unterstellt die Kammer, dass der Beklagten die in der Klageschrift \nangeführten persönlichen Beschimpfungen der Kläger zu 1. und 2. entgangen sein \nmögen. Was die übrigen Bekundungen seitens der Zuhörerschaft in Form von \nlautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall anbetrifft, hat die \nBeklagte jedoch selbst nicht substantiiert geltend gemacht, diese überhört zu haben. \nVielmehr gilt auch insofern, dass sich die Beklagte einer anschaulichen Darstellung \nihrer eigenen Wahrnehmung des Verlaufes der Sitzung enthalten hat und in diesem \nZusammenhang insbesondere auch nicht der - angesichts der geschilderten \nräumlichen Verhältnisse und der Art der Unmutsbekundungen naheliegenden - \nAnnahme der Kläger entgegengetreten ist, dass sie die in Rede stehenden \nBekundungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht überhört haben könne. \n\n87\n\nVor diesem Hintergrund vermag die Kammer das Vorbringen der Beklagten nur \ndahin zu werten, dass dieser in der Ratssitzung - auch wenn sie keine persönlichen \nBeschimpfungen der Kläger und auch ansonsten nicht jede einzelne Äußerung der \nZuhörerschaft wahrgenommen haben mag - im Grundsatz nicht entgangen ist, dass \nseitens der Zuhörer durchgehend Bekundungen zumindest in Form von lautstarken \nUnmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall erfolgten. \n\n88\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass die Ratssitzung vom 3. April 2006 vom \nBeginn der Sitzung an bis zum Auszug der klägerischen Fraktionen durchgehend \nvon Bekundungen der von den Klägern beschriebenen Art begleitet war, und dass \ndie Beklagte dies im vorbezeichneten Umfang auch wahrgenommen hat, so lag \nhierin nach den oben dargestellten Maßstäben auch eine Störung der \nSitzungsordnung im Sinne des § 51 Abs.1 GO NRW. Von einer Atmosphäre der \nRuhe und Sachlichkeit, wie sie nach dem Gesagten von Gesetzes wegen zu \ngewährleisten ist, kann bei einer von lautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, \nPfiffen und Beifall begleiteten Ratssitzung nicht mehr gesprochen werden, so dass \ndie Beklagte verpflichtet war, hiergegen mit geeigneten Maßnahmen \neinzuschreiten.\n\n89\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung \nbereits tätig geworden war. \n\n90\n\nInsofern ist unstreitig, dass die Beklagte in der Ratssitzung das Verhalten der \nZuhörer mehrfach gerügt hat, denn auch die Klägerseite hat vorgetragen, dass die \nBeklagte - nach dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Anmahnen des \nUnterlassens von Unmutsäußerungen zu Beginn der Ratssitzung - vor der \nSitzungsunterbrechung nochmals um Ruhe gebeten hat (Seite 5 der Klageschrift). \n\n91\n\nEs ist jedoch davon auszugehen, dass trotz dieser Rügen die Unmuts- und \nBeifallsbekundungen seitens der Zuhörer entsprechend der klägerischen Darstellung \nandauerten, ohne dass die Beklagte hiergegen erneut eingeschritten ist. \n\n92\n\nSoweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt hat \nvortragen lassen, dass sie bei der Ratssitzung Bürgern den Verweis des \nSitzungssaales angedroht habe, vermag die Kammer dies nicht im Ansatz \nnachzuvollziehen. Eine solche Androhung ist weder in der Sitzungsniederschrift \nvermerkt noch im bisherigen Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden. Schon dies \nist angesichts des im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Vorwurfs der Kläger, die \nBeklagte habe in der Ratssitzung keine ausreichenden Maßnahmen zur \nSicherstellung der Sitzungsordnung ergriffen, nicht plausibel. Es fehlt zudem an jeder \nKonkretisierung, zu welchem Zeitpunkt der Sitzung, aus welchem Anlass und wem \ngegenüber eine derartige Androhung ergangen sein soll. Schließlich ist dieser \nVortrag der Beklagten auch mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang zu \nbringen. Die Beklagte hatte in ihrer auch im Rahmen der Klageerwiderung nochmals \naufgenommenen Einlassung gegenüber dem Ältestenrat ausdrücklich erklärt, sie \nhabe weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Sitzung eine Situation feststellen \nkönnen, die einen Verweis bzw. die Räumung des Sitzungssaales gerechtfertigt \nhätten. Wenn es eine solche Situation ihrer Ansicht nach nicht gegeben hat, ist nicht \nnachzuvollziehen, weshalb die Beklagte einen derartigen Verweis angedroht haben \nsollte. In Ansehung der vorstehenden Umstände hat die Kammer daher auch keinen \nAnlass gesehen, dem diesbezüglichen Beweisantrag der Beklagten zu entsprechen. \n\n93\n\nIst mithin davon auszugehen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung die \nZuhörer lediglich zweimal zur Ruhe ermahnt hat, dass die verbalen Störungen aber \ngleichwohl in der klägerseitig beschriebenen Form fortdauerten und von der \nBeklagten im Grundsatz auch wahrgenommen wurden, so war die Beklagte gehalten, \nweitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf \nsicherzustellen. Nach den bereits erfolgten, aber wirkungslosen Anmahnungen der \nBeklagten wären dabei als weitere Maßnahmen neben erneuten - ggf. energischeren \n- Aufforderungen in Richtung der Zuhörer nunmehr auch die Androhung \nweitergehender Schritte - wie etwa Aussetzung oder Aufhebung der Sitzung oder der \nVerweis eines oder mehrerer Störer aus dem Saal - in Betracht gekommen.\n\n94\n\nErgänzend ist insofern noch zu bemerken, dass auch die nunmehr behauptete \nAndrohung eines Verweises aus dem Sitzungssaal an einer Verpflichtung der \nBeklagten zum Ergreifen weiterer Maßnahmen jedenfalls dann nichts geändert hätte, \nwenn sie zu einem frühen Zeitpunkt der Sitzung - z.B. im Zusammenhang mit den \nvon der Beklagten vor der Sitzungsunterbrechung ausgesprochenen Ermahnungen - \nergangen sein sollte, die Unmuts- und Beifallsbekundungen der Zuhörer aber \ngleichwohl fortgedauert hätten. Auch wenn sich eine etwaige Androhung eines \nVerweises von Bürgern aus dem Ratssaal im weiteren Verlauf der Sitzung als \nwirkungslos erwiesen hätte, wäre die Beklagte gehalten gewesen, nunmehr \nweitergehende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sitzungsordnung zu \nergreifen.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n96\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-24/12-k-127-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-24/12-k-127-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261787","retrieved":"2026-07-09 02:27:52.238530+00:00"}}