{"status":"available","doknr":"OLD261941","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0820.14K274.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"14 K 274/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beansprucht die Überlassung der Stadthalle I. für eine von ihr \nbeabsichtigte öffentliche Veranstaltung. Sie ist eine in C. -C1. ansässige \nKonzertagentur, die eigenen Angaben zufolge bislang in 150 Städten über einer \nMillionen Besuchern die „O der N\" präsentiert hat. Sie möchte diese O Anfang 2008 \nauch in I. darbieten.\n\n3\n\nDie Stadthalle I. wurde aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt I. \nvom 20. Juni 1974 in den folgenden Jahren errichtet und am 10. September 1981 \neröffnet. Nach dem Ratsbeschluss soll die Halle gesellschaftlichen und kulturellen \nZwecken, Tagungen und Kongressen dienen. Als Standort wurde ein seinerzeit noch \nunbebautes Gelände am Eingang des „Wasserloses Tal\" festgelegt. Der aktuelle \nFlächennutzungsplan der Beklagten stellt den Bereich als Fläche für den \nGemeinbedarf dar, verbunden mit dem Planzeichen „kulturellen Zwecken dienende \nGebäude und Einrichtungen\". Der Bebauungsplan 14/74 setzt ein Sondergebiet mit \nder Nutzung „Stadthalle und Hotel\" fest.\n\n4\n\nSchon vor der Eröffnung der Stadthalle wurde im Rat und in der Verwaltung der \nStadt I. darüber diskutiert, in welcher Rechtsform die Halle betrieben werden \nsollte. Die Verwaltung schlug dem Rat die Gründung einer Betriebsgesellschaft mit \nbeschränkter Haftung vor, an der die Stadt mit einem Anteil von nicht mehr als 50 % \nbeteiligt sein sollte. Der Entwurf eines Gesellschaftsvertrages wurde jedenfalls seit \n1978 in den politischen Gremien erörtert. In einer Vorlage der Verwaltung vom \n3. September 1980 (Drucksachennummer 196/80) wurde der Vertrag dem Rat \nvorgestellt. In der Vorlage heißt es wörtlich „Zur Beteiligung der Stadt an dieser \nGesellschaft ist gem. § 28 Abs. 1 m) GO ein förmlicher Beschluß des Rates \nerforderlich. Die Verwaltung bittet, diesen Beschluß zu fassen.\" Der Beschluss des \nRates hat folgenden Wortlaut: „Der Rat der Stadt beschließt die Beteiligung der Stadt \nI. an der zu gründenden Stadthallebetriebs-GmbH mit einer Stammeinlage von \n50.000,00 DM - in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark - auf der Grundlage des \nEntwurfs eines Gesellschaftsvertrages, der als Anlage 4 Gegenstand der \nNiederschrift ist.\" Am 12. November 1981 vereinbarten die Stadt I. und die \nmittlerweile gegründete Stadthallenbetriebs-GmbH I. einen Pachtvertrag, nach \ndessen § 2 „Pachtzweck\" die GmbH die Halle in eigener Verantwortung betreiben \nsollte. Die GmbH ist danach berechtigt und verpflichtet, die ihr überlassenen Anlagen \nund Einrichtungen einer bestmöglichen Nutzung zuzuführen und hierzu jede \nVeranstaltung durchzuführen, die der Zweckbestimmung der Halle entspricht. § 5 des \nVertrages bestimmt, dass die Stadt die auf dem Grundstück und dem Gebäude \nruhenden Steuern, Lasten und Abgaben trägt. Im übrigen trägt die Stadt I. \ntatsächlich die der GmbH aus dem Hallenbetrieb erwachsenden Verluste.\n\n5\n\nDie Stadthallenbetriebsgesellschaft-mbH wurde am 17. November 1980 \ngegründet. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des \nUnternehmens u. a. die Durchführung von Veranstaltungen sportlicher, kultureller, \nsozialer und kommerzieller Natur. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, das kulturelle \nund soziale Leben der Stadt I. , insbesondere durch Unterstützung der örtlichen \nKulturträger, zu fördern. Nach § 4 des Vertrages beträgt das Stammkapital \n100.000,00 DM, von denen 50.000,00 DM auf die Einlage der Stadt I. entfallen, \nwährend die weiteren 50.000,00 DM 9 Mitgesellschaftern zugeordnet sind. Nach § 10 \nAbs. 5 des Vertrages gewähren jeweils 2.500,00 DM eines Gesellschaftsanteils eine \nStimme in der Gesellschafterversammlung. Nach § 7 Abs. 2 des Vertrages ist die \nStadt I. berechtigt, bis zu 9 von ihrem Rat bestellte Vertreter in die \nGesellschafterversammlung zu entsenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 wurde der \nGeschäftsführer der Gesellschaft ursprünglich durch die Stadt I. bestimmt. Diese \nBestimmung war bereits in der ersten Änderung des Vertrages vom 5. April 1984 \nnicht mehr enthalten. Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung wurden in \nfrüheren Fassungen des Vertrages und auch in der aktuellen Version in § 10 näher \nbeschrieben. Nach § 10 Abs. 2 Buchstabe d) bedürfen der oder die Geschäftsführer \nder Zustimmung der Gesellschafterversammlung u. a. für den Abschluss, die \nÄnderung oder die Aufhebung von Pacht- und Mietverträgen mit Ausnahme der \nVermietung der Stadthalle für Veranstaltungen.\n\n6\n\nIm Internet stellt sich die Stadthalle I. auf der Seite www.stadthalle-I. .de \nu. a. wie folgt dar: \n\n7\n\nLiebe Besucher, sehr geehrte Veranstalter, \n\n8\n\nin diesem Bereich können Sie sich ein Bild von den vorhanden Räumlichkeiten unserer Stadthalle I. machen. Außerdem \nbekommen Sie detaillierte Informationen über die technische Ausstattung, Bestuhlungsvariationen und sonstigen \nGegebenheiten der einzelnen Bereiche. Sollten Sie trotzdem noch Fragen zu den Räumlichkeiten haben, so stehen wir Ihnen \nstets telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.\n\n9\n\nAllgemeines \n \nDie Stadthalle I. bietet mit ihren 15.850 m² Ausstellungsfläche genug kreativen Raum für Ihre Veranstaltungen. Der modulare \nAufbau des gesamten Hallenkomplexes ermöglicht jede denkbare Veranstaltungsart. Von kleinen Tagungen über größere \nAusstellungen bis hin zu großen Unterhaltungsevents - In der Stadthalle I. ist alles möglich. Darüber hinaus bieten wir Ihnen \nauch die Möglichkeit Großveranstaltungen in unserem \"Felsengarten\" durchzuführen. Diese Freifläche mit einer Kapazität von \n12.500 m² eignet sich hervorragend für Sommerfeste und Märkte. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit Ihren Besuchern 370 \nkostenlose Parkplätze zur Verfügung zu stellen.\n\n10\n\nDie Stadthallenbetriebs-GmbH ist Mitglied des Europäischen Verbandes der \nVeranstaltungs-Zentren e. V. und gehört dort dem Arbeitskreis II an.\n\n11\n\nBereits im März 2007 hatte die Klägerin bei der Geschäftsführung der \nStadthallenbetriebs-GmbH beantragt, zwischen dem 31. Dezember 2006 und März \n2007 in der Stadthalle die „O der N\" durchzuführen. Dies lehnte die Geschäftsführung \nder GmbH mit dem Hinweis darauf ab, dass in dem fraglichen Zeitraum bereits \nähnliche Veranstaltungen im Programm der Halle vorgesehen seien. Ergänzend \nteilten die von der GmbH seinerzeit eingeschalteten Rechtsanwälte unter dem \n27. April 2006 mit: Die Verwaltung der Halle wolle sicherstellen, dass ähnliche \nVeranstaltungen sich nicht gegenseitig Konkurrenz machten, weil dadurch und durch \ninsgesamt geringeren Zuschauerzuspruch der Eindruck entstehen könne, das \nProgramm der Halle sei nicht hinreichend attraktiv. Auf diese Weise könne auch \nfinanzieller Schaden für die Veranstalter verhindert werden. Andere Veranstalter \nhätten die Halle bereits zeitlich vor der Klägerin gebucht. Eine interne Konkurrenz \nbewirke verringerten Zuschauerzuspruch, aus dem auch die Klägerin selbst keinen \nNutzen habe.\n\n12\n\nUnter dem 14. August 2006 beantragte die Klägerin erneut die Zuteilung eines \nTermins für die „O der N\" in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis zum 30. März 2008. \nDieser Antrag wurde seitens der Geschäftsführung der GmbH nicht beschieden. \nDaraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz \nvom 10. November 2006 an die Beklagte und kündigten eine verwaltungsgerichtliche \nKlage an, falls der Antrag der Klägerin nicht beschieden werde.\n\n13\n\nAm 8. Dezember 2006 fand eine Gesellschafterversammlung der \nStadthallenbetriebs-GmbH statt, bei der der Geschäftsführer eine Beratungsvorlage \npräsentierte, die er in der Versammlung erläuterte. In der Niederschrift über die \nVersammlung heißt es, man sei einmütig der Meinung, es dürfe „kein Diktat von \naußen in Bezug auf Disposition und Belegung erfolgen\" und eine angekündigte Klage \nmüsse in Kauf genommen werden. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin wurde \nsodann einstimmig beschlossen.\n\n14\n\nAm 8. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Sie habe einen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der \nStadthalle nach § 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW). Die Stadthalle sei eine öffentliche Einrichtung der Beklagten. Als solche \nsei sie vor der Gründung der GmbH betrieben worden. Die Beklagte dürfe sich ihrer \nöffentlichen Aufgaben nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht\" entledigen, und sie \nmüsse die Halle ausgewogen vergeben, ohne Benutzungsansprüche leerlaufen zu \nlassen. Die fortwährende Nichtberücksichtigung der Klägerin verletze diese in ihren \nRechten, u. a. in dem Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 des \nGrundgesetzes. Zum Zeitpunkt der Klage sei die Planung für die Saison 2007/08 \nnoch nicht abgeschlossen. Der der Klägerin zu vergebende Termin könne so gewählt \nwerden, dass schädliche Konkurrenz für andere Veranstalter vermieden werde. Im \nübrigen sei es nicht Aufgabe der Stadthalle zu entscheiden, welche Veranstaltungen \nausreichend attraktiv seien. Auf den persönlichen Geschmack der Mitarbeiter der \nGmbH könne es nicht ankommen. Die Nutzung der Halle müsse nach sachgerechten \nKriterien zugelassen werden. Allein die Merkmale „bekannt und bewährt\" seien nicht \nzulässig, weil in diesem Falle die Klägerin überhaupt keine realistische Möglichkeit \nhabe, berücksichtigt zu werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. \nWeder die von ihr angesprochenen kommerziellen Gesichtspunkte noch die \nBefürchtung einer kulturellen Überfrachtung seien zulässige Kriterien. Die Hinweise \nauf etwaige Verluste seien Schutzbehauptungen, zumal die Klägerin als \nVeranstalterin allein das wirtschaftliche Risiko aus der Veranstaltung trage. \nKonkurrenzgesichtspunkte dürften nicht berücksichtigt werden. Die fehlende \nAttraktivität ihrer Veranstaltung sei aus der Luft gegriffen. Sie - die Klägerin - werde \nunter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert. Es sei auch gar nicht \nersichtlich, dass andere Anbieter attraktiver seien.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\n die Beklagte zu verurteilen, ihr Stimmrecht als Gesellschafter der \nStadthallenbetriebs-GmbH dahingehend auszuüben, der \nStadthallenbetriebs-GmbH aufzugeben, der Klägerin einen Termin zur \nDurchführung der Veranstaltung „Die O der N\" in der Stadthalle I. im \nZeitraum vom 15. Januar 2008 bis zum 30. März 2008 zu \nermöglichen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie macht geltend: Die Klage sei unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg \nnicht eröffnet sei. Sie - die Beklagte - sei an der Betriebsgesellschaft nur mit 50 % \nbeteiligt. Damit handele es sich bei der Stadthalle nicht um eine öffentliche \nEinrichtung. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte sei nicht passiv \nlegitimiert. Die Ablehnung der Veranstaltung der Klägerin sei ermessensrecht, weil \nandernfalls eine abträgliche kulturelle Überfrachtung innerhalb eines engeren \nZeitraums zu besorgen sei. Das Kriterium „Attraktivität\" sei entgegen der Meinung \nder Klägerin ein zulässiger Ablehnungsgrund. Die „O der N\" sei unter den \nZuschauern dieser Veranstaltung durchaus umstritten. Insoweit verweise sie auf die \nInternetseite „www.musicalzentrale.de.\" Dort könne sich das erkennende Gericht ein \neigenes Bild machen. Attraktivität und ausgewogene Vielseitigkeit seien anerkannte \nAuswahlkriterien bei der Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen. Im übrigen \nbestehe der Zulassungsanspruch nur im Rahmen der Kapazität, wobei die \nNotwendigkeit eines ausgewogenen Programms nur eine begrenzte Anzahl von \nMusicalveranstaltungen zulasse. Diese sei bereits durch Reservierungen erschöpft. \nSchließlich verweise sie auf die Konkurrenzsituation, die aus der Nähe zu weiteren \nMusical-Spielstätten herrühre. Sie sei gern bereit, der Klägerin die Stadthalle für eine \nandere Veranstaltung aus ihrem Repertoire zur Verfügung zu stellen.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nim übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 3 HR B 1327 des \nAmtsgerichts - Handelsregister - I. sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der von dieser gesondert vorgelegten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Namentlich ist der \nVerwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Die \nKlägerin macht gegen die Stadt I. und nicht etwa gegen die \nStadthallenbetriebsgesellschaft einen Anspruch geltend, den sie in erster Linie auf \n§ 8 Abs. 3 GO NRW stützt. Diese Vorschrift ist nach allen denkbaren \nAbgrenzkriterien dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Damit handelt es sich bei dem \nvorliegenden Sachverhalt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die keinem anderen Gericht \nausdrücklich zugewiesen ist. Dass die Beklagte die Stadthalle nicht selbst betreibt, \nsondern insoweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig ist, steht diesem \nErgebnis nicht entgegen,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli \n1989 \n- 7 B 184.88 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, Seite \n154.\n\n24\n\nIn der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn der geltend gemachte \nAnspruch besteht nicht, weil die Tatbestandsmerkmale der insoweit allein in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 3 GO NRW nicht erfüllt sind. Nach \ndieser Vorschrift sind Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der \nGemeinde wohnen, wie alle Einwohner einer Gemeinde berechtigt, die öffentlichen \nEinrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und \nGewerbetreibende bestehen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine \nGewerbetreibende in diesem Sinne, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet der Beklagten \nhat. Die Stadthalle ist jedoch keine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 \nGO NRW. Deshalb ist ein Zulassungsanspruch der Klägerin bezüglich dieses \nObjekts nicht gegeben.\n\n25\n\nDer Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz nicht näher definiert. \nInsoweit ist zunächst Voraussetzung, dass ein Sachinbegriff einem öffentlichen \nZweck dient. Dies ist hier ohne weiteres der Fall: Das Grundstück der Stadthalle mit \nallen dort aufstehenden Baulichkeiten und Einrichtungen ist ein Sachinbegriff, der \nausweislich des auf der Internetseite www.stadthalle-I. .de/termine/ veröffentlichten \nProgramms zahlreichen öffentlichen Zwecken wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und \nkultureller, aber auch geistlicher Art dient. Nach der Überzeugung der Kammer \nhandelt es sich jedoch nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 \nGO NRW. Dieser Begriff ist in der Rechtsprechung des für die Auslegung der \nNordrhein-Westfälischen Gemeindeordnung letztinstanzlich zuständigen \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich \ngeklärt,\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, \nDVBl. 1976, Seite 398.\n\n27\n\nDanach ist es keine Pflichtaufgabe der Gemeinde, öffentliche Einrichtungen zu \nschaffen oder solche aufrechtzuerhalten. Wenn und solange eine Gemeinde eine \nEinrichtung für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner \ngeschaffen hat, kann sie diese privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisieren, \nwobei sie auch befugt ist, eine Einrichtung, die sie zunächst öffentlich-rechtlich \ngestaltet hat, für die Zukunft privatrechtlich zu führen. „Öffentlich\" im hier \ninteressierenden rechtlichen Sinne wird eine Einrichtung durch Widmung, ein \nrechtlich nicht formalisierten Rechtsakt, der die Zweckbestimmung der Einrichtung \nfestlegt und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit regelt. Diese Widmung kann \nauch konkludent oder stillschweigend erfolgen, etwa durch die tatsächliche Eröffnung \neines städtischen Parks. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, dass \ndie Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Für den Fall, dass es an \neiner eindeutigen Widmungserklärung fehlt, hat die Rechtsprechung Indizien \naufgestellt, die auf einen entsprechenden Erklärungswillen hindeuten. Maßgeblich \nkönnen insoweit sein: der Zweck, dem die Einrichtung dient, die in allgemeinen \nVertragsbedingungen geäußerte Absicht, die Einrichtung allen zur Verfügung zu \nstellen, die Verwaltungsübung, die sich in dem Betrieb und der Zulassungspraxis \nzeigt, die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren, die Regelung der Benutzung \ndurch Satzung, die Subventionierung und haushaltsrechtliche Behandlung der \nEinrichtung. Im übrigen spricht eine Vermutung dafür, dass für die Allgemeinheit \nnutzbare kommunale Einrichtungen „öffentliche\" Einrichtungen sind, wobei diese \nVermutung widerlegt werden kann durch den Nachweis, dass sich aus der \neindeutigen Beschränkung der Bereitstellung ergibt, die Einrichtung solle als private \nEinrichtung betrieben werden.\n\n28\n\nIn Würdigung sämtlicher Kriterien, die nach den vorstehenden Ausführungen \ninsoweit zu betrachten sind, ist die Stadthalle I. nicht als öffentliche Einrichtung im \nSinne von § 8 Abs. 3 GO NRW anzusehen. Insoweit ist folgendes festzustellen:\n\n29\n\nEine förmliche Widmung des Objekts ist nicht erfolgt; jedenfalls haben die \neingehenden Nachforschungen des Gerichts einen konkreten Widmungsakt nicht \nermitteln können. Es besteht weder eine gemeindliche Satzung noch eine sonstige \nVerlautbarung des Rates oder der Verwaltung der Beklagten, wonach die Stadthalle \ndie rechtliche Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung der Stadt haben solle. Auch \nder Bebauungsplan, auf dessen Grundlage die Stadthalle errichtet worden ist, enthält \nmit der Festsetzung eines Sondergebiets für die Nutzungen „Stadthalle und Hotel\" \nkeine Aussage, die als Widmungsakt verstanden werden könnte. \n\n30\n\nAuch eine konkludente Widmung der Stadthalle als öffentliche Einrichtung ist \nnicht festzustellen. Insoweit hat die Kammer mehrere Einzelvorgänge untersucht, die \nindessen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenwirken als formloser \nWidmungsakt anzusehen sind.\n\n31\n\nZunächst lässt sich ein besonderer örtlicher Bezug der Stadthalle nicht \nfeststellen. Nach § 2 GO NRW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet ausschließliche \nund eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung; nach § 8 Abs. 1 \nGO NRW schaffen sie die für die Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen \nöffentlichen Einrichtungen. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO NRW ist \ndanach um so eher anzunehmen, als die Wirkungen der Einrichtung sich auf das \nGemeindegebiet und die Einwohner der Gemeinde beschränken, während \nübergemeindlich oder gar überregional bedeutsame Einrichtungen im Zweifel nicht \nals rein gemeindliche Einrichtungen zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall ist die \nStadthalle gerade nicht in erster Linie für die Bürger der Stadt bestimmt.\n\n32\n\nSchon vor der Errichtung der Stadthalle war im politischen Raum keineswegs \ndaran gedacht, eine Einrichtung nur oder doch hauptsächlich für die Bevölkerung der \nBeklagten zu schaffen. Vielmehr war man von Anfang an bestrebt, ein \nKongresszentrum mit überörtlicher, ja sogar internationaler Bedeutung zu bilden. So \nwurde bereits in der Ratsitzung vom 20. Juni 1974 an internationale Fachtagungen \nund Symposien gedacht, bei deren Durchführung Simultanübersetzungen in zwei bis \ndrei Fremdsprachen erforderlich sein könnten. Auch die ursprüngliche \nZweckbestimmung hatte neben den gesellschaftlichen und kulturellen Zwecken auch \nTagungen und Kongresse im Auge, also Veranstaltungen, die über den in § 2 \nGO NRW bestimmten Wirkungskreis der Beklagten weit hinausreichten. Das \nProgramm der Stadthalle zu Beginn des 21. Jahrhunderts, die Mitgliedschaft des \nHallenträgers im Europäischen Verband der Veranstaltungszentren, die \nSelbstdarstellung der Halle auf ihrer Internet-Seite sowie das gesamte \nErscheinungsbild zeichnen eine Einrichtung, deren Tätigkeitsschwerpunkt \nkeineswegs auf das Gebiet der Beklagten konzentriert ist und die schon gar nicht in \nerster Linie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Betreuung der Einwohner \nder Stadt dient. Es handelt sich um ein ersichtlich überörtlich bedeutsames \nKongresszentrum, zu dessen Einzugsbereich sowohl das nördliche Sauerland als \nauch das südostwärtige Ruhrgebiet gehören.\n\n33\n\nAuch die Umstände der Gründung der Stadthallenbetriebs-GmbH sprechen \nzwingend gegen die Annahme, die Stadt habe eine öffentliche Einrichtung ins Leben \nrufen wollen. Denn von Anfang an war beabsichtigt, den städtischen Anteil an der \nGesellschaft auf 50 % zu beschränken, wobei dies - wie die Beklagte näher \ndargelegt hat - steuerrechtliche Gründe gehabt haben mag. Zum Wesen einer \ngemeindlichen Einrichtung gehört jedoch, dass die Gemeinde die Einrichtung trägt \nund eine Ordnung für die Benutzung der Einrichtung aufstellt, auf deren Grundlage \ndie in § 8 GO NRW bezeichneten Benutzungsansprüche erfüllt werden können. Im \nvorliegenden Fall hingegen wurde von Anfang an die Einrichtung verselbständigt und \nan einen von der Beklagten verschiedenen Träger verpachtet, damit dieser und nicht \netwa die Beklagte die Stadthalle betreibt und sie Dritten zur Verfügung stellt. \n\n34\n\nDie Beklagte war mithin zu keinem Zeitpunkt in einer die Stadthalle und deren \nNutzung beherrschenden Position. Zwar bestimmte § 8 Abs. 1 des \nGesellschaftsvertrages in der ursprünglichen Fassung, dass der (einzige) \nGeschäftsführer der Gesellschaft durch die Beklagte bestellt werde mit der Folge, \ndass er seinerzeit wohl weisungsgebunden war im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW heutiger Fassung. Die betreffende Vertragsklausel erklärt sich indessen \nohne weiteres aus der tatsächlichen und rechtlichen Situation, wie sie am Tage der \nGründung der Gesellschaft (17. November 1980) bestand. Die Gesellschaft, die ihre \nGeschäfte bereits am 1. Januar 1981 aufnahm, musste vom ersten Tage an \nhandlungsfähig sein, zumal die Eröffnung im September des folgenden Jahres \nanstand. Angesichts dessen hatte man vereinbart, dass abweichend vom üblichen \nVerfahren ein Gesellschafter die Befugnis erhält, den Geschäftsführer zu bestimmen. \nImmerhin wurde § 8 des Gesellschaftsvertrages nur vier Jahre später wieder \ngeändert, wobei das Bestimmungsrecht der Stadt I. gestrichen wurde.\n\n35\n\nEine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 GO NRW ist zudem nur in \nsolchen Konstellationen anzunehmen, in denen die Gemeinde unabhängig von der \nkonkreten rechtlichen Konstruktion der Einrichtung einen maßgeblichen Einfluss auf \ndiese hat, der sie in die Lage versetzt, den Zulassungsanspruch aus § 8 GO NRW \nauch zu befriedigen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kommt dem Umstand, \ndass die Beklagte lediglich 50 % der Anteile und damit nur 50 % der Stimmrechte \nbesitzt, für sich allein insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. So ist es \ndenkbar, dass die Gesellschafter etwa einer GmbH vereinbaren, einem \nGesellschafter, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, besondere Befugnisse \nhinsichtlich der Führung der Gesellschaft und der Verwaltung ihres Vermögens \neinzuräumen. Dies ist im vorliegenden Fall indessen nicht geschehen. Denn nach \n§ 10 Abs. 2 d des Gesellschaftsvertrages, der seit der Gründung der GmbH keine \nVeränderung erfahren hat, obliegt es allein dem Geschäftsführer, über die \nVermietung der Stadthalle für Veranstaltungen zu entscheiden, ohne dass er hierzu \ndie Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müsste. Nimmt man hinzu, \ndass der Geschäftsführer, weil nicht (mehr) von der Stadt bestellt, keinen Weisungen \ndes Rates oder der Verwaltung der Stadt I. unterliegt, wird erkennbar, dass die \nBeklagte keinen Einfluss darauf hat, wer die Stadthalle in Anspruch nehmen darf und \nwer nicht.\n\n36\n\nNach alledem ist eine jedenfalls konkludente Widmung der Stadthalle I. als \nöffentliche Einrichtung der Beklagten nicht festzustellen. Im Übrigen fehlt es insoweit \nauch an dem zwingend erforderlichen Beschluss des Rates der Beklagten. Nach \n§ 28 Abs. 1 Buchstabe m) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der zur Zeit der Errichtung der Stadthallenbetriebs-GmbH geltenden Fassung war \nder Rat der Gemeinde unter anderem allein zuständig für eine Entscheidung \nbetreffend die Errichtung, die Übernahme, die Erweiterung, die Einschränkung und \ndie Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben. Der \nHauptverwaltungsbeamte oder ein anderer Bediensteter der Gemeindeverwaltung \nkonnte danach eine öffentliche Einrichtung nicht wirksam ins Leben rufen. Ein auf die \nErrichtung einer öffentlichen Einrichtung „Stadthalle\" zielender Beschluss des Rates \nder Beklagten wurde indessen nie gefasst. Das von dem Beklagten mit seinem \nSchriftsatz vom 14. August 2007 überreichte Protokoll der Ratssitzung vom \n25. September 1980 ist eindeutig. Danach wurde ausschließlich die Beteiligung der \nStadt an der zu gründenden Stadthallenbetriebs-GmbH beschlossen, nicht jedoch \ndie Widmung der seinerzeit kurz vor der Fertigstellung stehenden Halle als \nöffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO NRW bzw. der entsprechenden \nVorschrift der früheren Fassung der Gemeindeordnung.\n\n37\n\nSoweit namentlich in der mündlichen Verhandlung seitens des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin auf die in dem bereits zitierten Urteil des \nOberverwaltungsgerichts vom 16. September 1975 erörterte Vermutungsregel \nhingewiesen wurde, wonach für die Allgemeinheit nutzbare kommunale \nEinrichtungen öffentliche Einrichtungen sind, sofern nicht die Gemeinde den \nNachweis führt, dass sich aus der eindeutigen Beschränkung der Bereitstellung \nergebe, die Einrichtung solle als private Einrichtung betrieben werden, ist diese \nVermutung im vorliegenden Fall gleich mehrfach widerlegt. Zum einen handelt es \nsich bei der Stadthalle angesichts ihrer Funktion für einen regional größeren Raum \nund der rechtlichen Konstruktion ihres Betreibers gar nicht um eine „kommunale\" \nEinrichtung im Sinne der Vermutung. Zum anderen wird die Stadthalle ausschließlich \nvon einem Rechtssubjekt des Privatrechts betrieben, welches allein - durch den \nGeschäftsführer - darüber entscheidet, an wen die Halle für die Durchführung von \nVeranstaltungen vermietet wird. Namentlich findet anders als in der Fallgestaltung, \ndie der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, vor dem \neigentlichen Vertragsschluss keine gesonderte „Zulassung\" statt.\n\n38\n\nNach alledem ist festzustellen, dass die Stadthalle I. ungeachtet ihrer \n„öffentlichen\" Zweckbestimmung eine privatrechtlich betriebene und genutzte \nVeranstaltung ist, auf die § 8 Abs. 3 GO NRW keine Anwendung findet.\n\n39\n\nSofern die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich und erneut in der \nmündlichen Verhandlung zur Begründung der Klage auf die Grundrechte und dort \ninsbesondere auf die in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte \nKunstfreiheit hingewiesen haben, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht der mit der Klage \nverfolgte Anspruch. Insoweit kann es dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin \nnicht schon daran scheitern muss, dass die Überlassung der Stadthalle I. zur \nDurchführung einer Veranstaltung in der alleinigen Zuständigkeit des \nGeschäftsführers der Betriebs-GmbH liegt, so dass es einer Beschlussfassung der \nGesellschafterversammlung gar nicht bedarf. Selbst wenn zugunsten der Klägerin \nunterstellt würde, die Beklagte sei befugt, auf die Willensbildung der Gesellschaft im \nSinne des Begehrens der Klägerin einzuwirken, lässt sich ein dahingehender \nAnspruch aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht herleiten. Diese Bestimmung enthält \nnach herrschender Auffassung lediglich eine objektive Wertentscheidung, nach der \nder Staat zum Schutz und zur positiven Pflege von Kunst, Wissenschaft, Forschung \nund Lehre verpflichtet ist, ohne zugleich subjektiv - individuelle Teilhaberechte zu \nbegründen,\n\n40\n\nvgl. Scholz in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Artikel 5 Abs. III Rand-\nNr. 5 f; Fehling in: Bonner Kommentare zum Grundgesetz, Artikel 5 \nAbs. 3 Rand-Nrn. 35 ff.\n\n41\n\nLediglich in extremen Ausnahmefällen kann daran gedacht werden, aus dem \nGrundrecht originäre Leistungsansprüche abzuleiten, \n\n42\n\nvgl. Fehling a.a.O. Rand-Nr. 40 ff.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall ist ein solcher Ausnahmefall offensichtlich nicht gegeben. \nEigenen Angaben zufolge hat die Klägerin die „O der N\" in 150 Städten vor über \neiner Millionen Besucher aufgeführt. Zur Wahrung der Kunstfreiheit ist es danach \nnicht geboten, ihr eine Spielstädte in I. als 151. Aufführungsort zur Verfügung zu \nstellen. Für die weiteren möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechte, etwa \ndas Recht auf freie gewerbliche Betätigung aus Artikel 12 GG, gilt nichts anderes. \nDie Klägerin ist mit der „O\" augenscheinlich sehr erfolgreich und wird sie in ihrer \ngewerblichen Betätigung nicht dadurch grundrechtswidrig einschränkt, dass ihr die \nStadthalle I. nicht zur Verfügung steht. \n\n44\n\nDer Kammer ist es verwehrt, in diesem Urteil inhaltlich auf den Schriftsatz der \nKlägerin vom 23. August 2007 einzugehen. In Anwendung von § 104 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung am 20. August 2007 um \n13.04 Uhr geschlossen. Anschließend hat die Kammer in der Besetzung gemäß § 5 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO die Sache beraten und wesentliche Bestandteile des Urteils, \nnämlich die Urteilsformel (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auch die tragenden \nEntscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgelegt. Nur diese gemeinsam \nmit den ehrenamtlichen Richtern erörterten Gesichtspunkte können in die \nEntscheidungsgründe einfließen, nachträgliche Ausführungen der Parteien sind \nhingegen ausgeschlossen.\n\n45\n\nIn der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat die Kammer geprüft, ob \nauf der Grundlage von § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung \nwieder zu eröffnen ist. Dies ist nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung ist unter \nanderem wieder zu eröffnen, wenn ein in zulässiger Weise nachgereichter Schriftsatz \nin tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich neues Vorbringen enthält, das \neine Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO erforderlich macht,\n\n46\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage (2003) \n§ 104 Rand-Nr. 11.\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. August 2007 gerade nicht um einen \nzulässiger Weise nachgereichten Schriftsatz. In der mündlichen Verhandlung wurde \nauch erörtert, ob den Prozessbevollmächtigten eine Schriftsatzfrist (§ 283 der \nZivilprozessordnung - ZPO -) einzuräumen sei, nachdem der Vorsitzende seiner aus \n§ 104 Abs. 1 VwGO folgenden Verpflichtung gemäß namentlich die \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 3 GO NRW eingehend erörtert und die (vorläufige) \nRechtsansicht der Kammer zu erkennen gegeben hatte. Das Gericht hatte dem in \nder mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin \neindeutig mitgeteilt, dass einem weiteren Schriftsatz nicht entgegen gesehen werde. \nDaraufhin gab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die im Anschluss an die \nKlageanträge protokollierte Erklärung zu Protokoll.\n\n48\n\nWenngleich der Schriftsatz vom 23. August 2007 sonach nicht der Bestimmung \ndes § 283 ZPO entspricht, hat das Gericht gleichwohl geprüft, ob die mündliche \nVerhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufzunehmen ist. Das Gericht \nhat diese Frage verneint, weil der Schriftsatz keine Anhaltspunkte für die Annahme \nenthält, der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen \nVerhandlung noch nicht hinreichend geklärt gewesen.\n\n49\n\nDas Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu. Unter welchen Voraussetzungen ein \nSachinbegriff eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO NRW ist, hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem in seinem \nUrteil vom 16. September 1975 grundsätzlich geklärt. Ob die Stadthalle I. die \neinschlägigen Merkmale erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich einer \ngrundsätzlichen Beantwortung entzieht.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-20/14-k-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-20/14-k-274-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261941","retrieved":"2026-07-09 02:28:05.108964+00:00"}}