{"status":"available","doknr":"OLD261940","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0820.14K14.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"14 K 14/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\n außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche nicht er-\n stattungsfähig sind.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des mit dem Haus E.------straße 18 c bebauten \nGrundstücks G1, welches von ihm und seiner Familie bewohnt wird. Hiermit \nverbunden sind die Gebäude Nr. 18 a, b und d, welche ebenfalls im Miteigentum des \nKlägers stehen und zumindest in der Vergangenheit zum Teil gewerblich genutzt \nwurden. Etwa 95 Meter entfernt in westlicher Richtung befindet sich das Grundstück \nG1 in N. , eine Schwerindustriebrache, auf welchem der Beigeladene in einer - lt. \nAngabe des Beklagten noch vor etwa sechs Jahren im Schichtbetrieb genutzten - \nehemaligen Rohrsägehalle die „T. \" betreibt. Zwischen den Grundstücken \nverläuft in nord-westliche Richtung die I. .\n\n3\n\nUnter dem 30. Juli 2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nBaugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines Teils der auf dem \nGrundstück G1 vorhandenen Rohrsägehalle zur „T. \", in der Musik- und \nTheaterveranstaltungen und Feierlichkeiten stattfinden sollten. Nachdem der Kläger \nhiergegen zunächst Widerspruch und dann Klage vor dem hiesigen Gericht (4 K \n377/05) eingelegt bzw. erhoben hatte, wurde die Baugenehmigung - mit einigen \nErgänzungen, die sogleich noch dargestellt werden, im Orts-/Erörterungstermin der \n4. Kammer vom 14. Dezember 2005 - bestandskräftig.\n\n4\n\nBereits mit hier streitigem Bescheid vom 11. Mai 2005 wurde dem Beigeladenen \naufgrund des § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) die Erlaubnis zum Betrieb einer \nSchankwirtschaft mit gelegentlichen Tanzveranstaltungen mit Ausgabe von Speisen \n(kleine Selbstherstellungen) im ehemaligen T. erteilt. Zugleich wurde die \nErlaubnis aufgrund § 5 GastG mit folgenden Auflagen verbunden:\n\n5\n\n„1. Jährlich dürfen höchstens 10 Veranstaltungen in der Halle durchgeführt \nwerden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltungen nicht mehr \nals an jeweils 2 aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.\n\n6\n\n2. Gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm werden als Immissionsrichtwerte für seltene \nEreignisse folgende Werte festgesetzt:\n\n7\n\ntags 06:00 - 22:00 Uhr 70 \ndB(A)\nnachts 22:00 - 06:00 Uhr 55 \ndB(A)\n\n8\n\n3. Ein professioneller Sicherheitsdienst, der die Voraussetzungen des § 34 a der \nGewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) erfüllt, ist an allen \nVeranstaltungstagen mit mindestens 10 Personen zur Verfügung zu \nstellen.\n\n9\n\n4. Motorisierte Besucher Ihrer Veranstaltungen sind durch ein Parkleitsystem auf \ndie Ausweichparkflächen des I1.---wegmarktes sowie des H.--------platzes in \nN. zu verweisen.\n\n10\n\nDurch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ist sicherzustellen, dass die \nEinfahrt \nN1. Straße von Ihren Veranstaltungsbesuchern nicht benutzt wird.\n\n11\n\n5. Der Eingangsbereich zur Veranstaltungshalle ist so zu beleuchten, dass \nstörende Personen erkannt werden können.\n\n12\n\n6. Sofern ein Stromaggregat im Außenbereich der Veranstaltungshalle betrieben \nwird, ist sicherzustellen, dass der Kraftstromerzeuger schallgedämmt (Blauer \nEngel) ist. Für den Betrieb des Stromaggregats gelten ebenfalls die unter Nr. 2 \naufgeführten Imissionsrichtwerte.\"\n\n13\n\nIn weiteren Auflagen heißt es u. a. wie folgt:\n\n14\n\n„9) Die durch den Betrieb erzeugten Beurteilungspegel dürfen im gesamten \nEinwirkungsbereich die in der TA-Lärm vom 26.08.1998 (GM Bl. Nr. 26/1998 \nS. 503) genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Für die \nWohnnachbarschaft sind folgende Richtwerte einzuhalten: \n\ntagsüber 70 dB(A) nachts 55 dB(A).\n\n15\n\nDie Nachtzeit gilt für die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr.\n\n16\n\n10) Sie sind verpflichtet, Gaststättenlärm (vor und in der Gaststätte), der \ndurch \nGäste ihres Lokals verursacht wird, durch gezieltes Einwirken zu \nverhindern.\"\n\n17\n\nDem Erlaubnisbescheid lag eine Geräusch-Immissionsprognose des \nIngenieurbüros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. C. , F. \nStraße 101, I2. , vom 23. Juni 2004 zugrunde, welches auch die Auswirkungen des \nVorhabens auf das Grundstück des Klägers umfasst. (Vgl. Bl. 11 ff. der Beiakte Heft \n2).\n\n18\n\nLaut Vermerk des Beklagten vom 12. Mai 2005 wandte sich der anwaltlich \nvertretene Kläger daraufhin gegen die seiner Ansicht nach lediglich theoretische Art \nder Wertermittlung im Gutachten. Bereits im Jahre 2003 hatte er beantragt, eine \nLärmschutzprognose aufgrund von Messungen anlässlich einer durchgeführten \nVeranstaltung des Beigeladenen („Party\") zu erstellen. Auch ein Notstromaggregat \nvor der Veranstaltungshalle sowie hörbare Bässe aus der Halle würden als störend \nempfunden.\n\n19\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch \ngegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 11. Mai 2005 ein.\n\n20\n\nBei einer weiteren Messung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Lärm-\nImmissionsschutz Dipl.-Ing. C. im Auftrag des Beigeladenen anlässlich einer \nVeranstaltung auf dem streitbefangenen Gelände in der Nacht vom 5. auf den \n6. November 2005 wurde im Ergebnis festgestellt, dass im Bereich der benachbarten \nWohnhäuser die für seltene Ereignisse unter 6.3 der TA-Lärm aufgeführten \nImmissionsrichtwerte nicht überschritten wurden.\n\n21\n\nIm Rahmen des oben bereits erwähnten Orts-/Erörterungstermins der 4. Kammer \nim Verfahren 4 K 377/05 vom 14. Dezember 2005 einigten sich der Kläger und der \nBeklagte u. a. auf folgende Ergänzungen der Baugenehmigung: Es sollten maximal \n10 Veranstaltungen pro Jahr erlaubt sein, von denen maximal 4 sogenannte \nGroßveranstaltungen sein dürften. Bei der nächsten Veranstaltung vom 23. \nDezember 2005 sollten Phonmessungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgen, \nwenn keine Temperaturen unter 0 Grad Celsius oder aber Regen vorherrschten. Das \nStromaggregat sollte in einem schallisolierten Überseecontainer aufbewahrt werden. \nDer zwischen dem T. und der Remise liegende Durchgang sollte durch ca. 4,5 \nMeter hohe, mobile Schallschutzwände versperrt werden, um ein Ausbreiten des \nSchalls in Richtung E.------straße zu reduzieren. Für den Zeitraum der \nGroßveranstaltungen sollte die E.------straße als Anliegerstraße gekennzeichnet \nwerden. Die Einhaltung dieser Regelung sollte von einem Wachmann der \nVeranstaltung kontrolliert werden. Während der Veranstaltungen sollte das Parken \nauf dem Vorplatz für Besucher der Veranstaltung verboten werden, was dadurch zu \nerreichen sei, dass bereits die Einfahrt in die -straße verboten werde. Die \nAusweichparkplätze seien bei den Firmen I3.---weg und H1. vorzusehen. Im \nEingangsbereich sowie auf dem Vorplatz sollten seitens des Veranstalters \nSicherheitsleute eingesetzt werden, die darauf Acht gäben, dass die Gäste nicht \nrumgrölten. Jegliche Aufräumarbeiten sollten erst an dem auf die Veranstaltung \nfolgenden Werktag nach 10:00 Uhr durchgeführt werden, sofern es sich nicht um \nArbeiten handeln würde, die sich nicht aufschieben ließen. Ferner erklärte der \nBeigeladene, dass er grundsätzlich bereit sei, die Kosten für den Einbau von \nSchallschutzfenstern in westlichen Fenstern des Hauses des Klägers zu \nübernehmen, wenn die Messungen ergäben, dass die Lärmbelästigung in den \ndahinter liegenden Schlafzimmern des Klägers mit etwa 2 bis 3 dB(A) im \nGrenzbereich liege. Die Parkplätze ständen auch für die restlichen 6 \nVeranstaltungen, die nicht Großveranstaltungen seien, in ausreichender Zahl zur \nVerfügung. Dies gehe auf eine Vereinbarung mit H1. bzw. I3.---weg zurück. Bei \nschlechtem Wetter würden vom H1. - bzw. I4.---wegparkplatz wieder Shuttle-\nBusse eingesetzt.\n\n22\n\nLaut Vermerk des Beklagten vom 22. Februar 2006 wurden zwischenzeitlich \nüberdies offene Lüftungsschächte gefunden und zur Lärmreduzierung isoliert und \nabgemauert. Ein weiterer Nachbar vom Grundstück G2 in N. - die Straße befindet \nsich ähnlich weit in westlicher Richtung vom Veranstaltungsort entfernt wie die E.-----\n-straße östlich - habe auf Befragen mitgeteilt, dass die ursprünglich auch von ihm \nmonierten Lärmbelästigungen seit dem 18. Februar 2006 nicht mehr beständen. Eine \nSchallmessung werde als nicht mehr erforderlich angesehen.\n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 wies der Landrat des \nN2. Kreises den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, wozu er im \nWesentlichen Folgendes ausführte: Ausgehend von den Werten der oben genannten \nGeräuschimmissionsprognose des öffentlich bestellten und vereidigten \nSachverständigen für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. C. sei die \nErlaubnis für höchstens 10 Veranstaltungen jährlich erteilt worden. Hierbei seien die \nImmissionsrichtwerte gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm für seltene Ereignisse \nzugrundegelegt worden. Bei der Prüfung des Antrages des Beigeladenen habe der \nBeklagte keine Versagungsgründe nach den Bestimmungen des \nGaststättengesetzes erkennen können. Durch die erteilten Auflagen zum \nErlaubnisbescheid habe der Beklagte insbesondere die Anforderungen gemäß § 5 \nAbs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) berücksichtigt. Wie auch das Ergebnis \nder durchgeführten Geräuschmessung am 5. November 2005 bis zum 6. November \n2005 04:00 Uhr im Rahmen der durchgeführten Veranstaltung ergeben habe, sei der \nBeklagte von zutreffenden Geräuschimmissionswerten ausgegangen. Auch sei durch \nden Beigeladenen eine langfristige Nutzungsmöglichkeit des H.--------platzes und \ndes Parkplatzes des I3.---weg -Marktes belegt worden. Der Beklagte sei daher zu \nRecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse des Beigeladenen an der \nErteilung der rechtmäßigen Erlaubnis gemäß § 2 GastG das Interesse des Klägers \nan der Versagung der Erlaubnis überwiege.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, \ndass nach Auskunft des Ingenieurbüros C. eine objektive Ermittlung des von der \nVeranstaltung ausgehenden Schallpegels nur erfolgen könne, wenn dem Gutachter \nwährend der Messungen der Aufenthalt in seiner Wohnung ermöglicht werde. Dies \nsei erforderlich, damit der Gutachter in die Lage versetzt werde, Fremdgeräusche, \ndie in der Wohnung erzeugt würden, aufgrund eigener Wahrnehmung zu \nprotokollieren bzw. zu qualifizieren, um sie bei der Ermittlung des Schallpegels zu \neliminieren. Es werde deshalb angeboten, die Schallmessungen während einer \nVeranstaltung am 18. Februar 2006 durch das Ingenieurbüro C. durchführen zu \nlassen, sofern die Witterungsverhältnisse dies zulassen sollten.\n\n25\n\nBereits am 2. Januar 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Der durch § 4 \nAbs. 1 GastG gewährleistete Schutz u. a. der Nachbarn und der Allgemeinheit sei \nnicht beachtet worden. Nachbarschützende Norm sei § 51 der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Auch wenn die Vorschrift des § 51 Abs. 3 \nSatz 1 BauO NRW die Möglichkeit einräume, die Stellplatzpflicht auf einem anderen \nGrundstück zu erfüllen, so müssten die dort explizit angegebenen Voraussetzungen \nzwingend vorliegen. Weder der I3.---weg - noch der H2.--------platz seien geeignet. \nSie befänden sich nicht in der näheren Umgebung (Fußweg mehr als 450 Meter) \nAuch seien sie öffentlich-rechtlich auf Dauer nicht gesichert.\n\n26\n\nÜberdies sei der Beklagte von nicht zutreffenden Geräusch-Immissionswerten \nausgegangen. Da sich die zunächst herangezogene Geräusch-Immissionsprognose \nals nicht zutreffend erwiesen habe, habe der Beklagte unter dem 21. September \n2005 aus Anlass einer Musikveranstaltung auf dem streitbefangenen \nVeranstaltungsgelände eine gaststättenrechtliche Gestattung erteilt. Die dem \nBeigeladenen in der Gestattung auferlegte Lärmmessung auch auf dem Grundstück \nE.------straße 18 c habe nicht stattgefunden. Die von ihm, dem Kläger, mittels zweier \namtlich geeichter und mittels Calibrator CAL250 calibrierter Schallpegelmessgeräte \nvom Typ Larson Davis ermittelten Werte hätten deutlich über den zulässigen \nGrenzwerten gelegen.\nHierauf hingewiesen hätten die Parteien am 14. Dezember 2005 auf Anraten der 4. \nKammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg vereinbart, dass dann zumindest die am \n23. Dezember 2005 geplante nächste Veranstaltung schalltechnisch auf seinem, des \nKlägers, Grundstück untersucht werden sollte. Eine entsprechende Messung sei \nwiederum nicht erfolgt.\n\n27\n\nIm Vorfeld der Veranstaltung habe der Beklagte die Auffassung geäußert, eine \nder TA-Lärm gerecht werdende Messung müsse aus der Wohnung des Klägers \nheraus erfolgen. Ein solches Vorgehen sehe die TA-Lärm jedoch nicht vor. Der \nBeklagte sei darauf hingewiesen worden, dass er, der Kläger, erheblichen Wert auf \neine objektive und den Vorschriften der TA-Lärm entsprechende Messung lege. \nSelbstverständlich werde er Zutritt zum Grundstück gewähren und die betreffenden \nFenster öffnen. Auch werde der Sachverständige insofern unterstützt, als dass ein \nGartenstuhl und Strom zur Verfügung gestellt würden. Licht sei ebenfalls \nausreichend vorhanden.\nHierauf erwidernd habe der Beklagte eine schalltechnische Untersuchung abgelehnt, \nbis der Kläger seine „ablehnende Haltung\" aufgebe.\n\n28\n\nEs bestünden Bedenken bezüglich der Geeignetheit des Ingenieurbüros C. . \nDessen fachliche Äußerung, eine der TA-Lärm konforme Messung müsse aus der \nWohnung heraus erfolgen, sei nicht zutreffend. Auch habe der Sachverständige \nwenig objektiv seinen Unmut über die am 23. Dezember 2005 zu erfolgende \nMessung in Briefen an ihn anklingen lassen.\n\n29\n\nBei einer Tanzveranstaltung in den 1. Mai des Jahres 2006 sei etwa 1700 \nBesuchern Einlass gewährt worden, obwohl das T. mit etwa 1000 Besuchern \nausverkauft gewesen sei. Aufgrund der Missachtung der Stellplatzvorschriften und \ndem überhöhten Einlass von Besuchern seien negative Auswirkungen auf die \nNachbarschaft gegeben. Im Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember \n2005 sei lediglich vereinbart worden, dass eine schalltechnische Untersuchung auf \nseinem Grundstück habe stattfinden sollen. Eine Messung aus seinem Wohnhaus sei \nnicht vorgesehen gewesen. Es entspreche der TA-Lärm, wenn das Messgerät in \neinem Abstand von 0,5 Metern vor dem geöffneten Fenster positioniert werde. \nWarum dieses nach wie vor nicht geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Überdies \nwerde nunmehr die Halle 2, welche laut Schallschutzgutachten lediglich mit \nHintergrundmusik beschallt worden sei, mit einer zusätzlichen Tanzfläche \nausgestattet, in welcher der gleiche Schallpegel erzeugt werde wie in der Halle 1. Er \nwolle die Feststellung hausinterner Geräusche nicht vereiteln. Mittels Datalogger etc. \nsei es ohne Weiteres möglich, sämtliche Geräusche auszuwerten.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\n den Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des N2. Kreises vom \n29. November 2005 aufzuheben.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\n die Klage abzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Zwischen \nallen Beteiligten sei zunächst Übereinstimmung darin erzielt worden, dass der Kläger \ndem Gutachter für die für den 23./24. Dezember 2005 vorgesehene Messung \nZugang zu dessen Wohnhaus gewähren würde. Mit Schreiben vom 20. Dezember \n2005 habe der Kläger den Aufenthalt des Gutachters in seinem Haus während der \nMessungen mit der Begründung abgelehnt, dieser Wunsch diene lediglich dem \nKomfort des Durchführenden, ein Betreten seiner Wohnung sei tabu.\nMit Schreiben vom 22. Dezember 2005 habe der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers diese Worte zu entschärfen versucht, indem er dargelegt habe, dass seine \nMandantschaft selbstverständlich Zutritt zum Grundstück gewähren und die \nbetroffenen Fenster öffnen würde. Es entspreche der TA-Lärm, wenn das Messgerät \nin einem Abstand von 0,5 Metern vor dem geöffneten Fenster positioniert werde. Bei \nDauerschallpegelmessungen müsse das Messgerät ständig beobachtet und \nkontrolliert werden und dabei seien Fremdgeräusche auszublenden oder zu \nkennzeichnen. So kämen Fremdgeräusche aus dem Inneren des Hauses in Betracht, \nz. B. durch Räuspern, Umhergehen von Personen, Fernseher, Türenschlagen und \nÄhnliches. Um diese Fremdgeräusche sicher feststellen und protokollieren zu \nkönnen, sei die Anwesenheit des Messenden in der Wohnung unerlässlich. Da der \nKläger an seiner Haltung festhalte, dem Gutachter keinen Zugang zu seinem Haus \nzu gewähren, sei davon abgesehen worden, Schallpegelmessungen anlässlich der \nVeranstaltung am 23./24. Dezember 2005 vornehmen zu lassen. Nun habe am \n18./19. Februar 2006 eine weitere Veranstaltung in der Halle an der -straße \nstattgefunden, bei der es wiederum zu einer Messung durch das \nSachverständigenbüro gekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei \nunter dem 9. Februar 2006 angeschrieben worden. Der Kläger habe daraufhin mit \nSchreiben vom 13. Februar 2006 erklärt, am 18. Februar 2006 seien sie aus \nwichtigem Grund nicht im Hause, ein unbeaufsichtigtes Betreten ihrer Wohnung sei \nin keinem Falle zumutbar. Der Gutachter sei daraufhin erneut nicht beauftragt \nworden. Während der Veranstaltung habe jedoch eine ordnungsbehördliche \nÜberprüfung stattgefunden. Eine Phonmessung im Bereich der -straße gegenüber \ndem Haus des Klägers habe einen Messwert zwischen 40 und 45 dB(A) ergeben. \nDie Messung sei zwischen 21:35 und 21:40 Uhr erfolgt. Der erlaubte Richtwert von \n55 dB(A) sei bei Weitem unterschritten worden. \n\n35\n\nEinen etwaigen Abwehranspruch habe der Kläger verwirkt. Eine sachgemäße \nMessung innerhalb seines Hauses habe er vereitelt.\n\n36\n\nDie Stellplatzverpflichtung gemäß § 51 BauO NRW habe keine \nnachbarschützende Wirkung.\n\n37\n\nAm 30. April 2006 habe erneut eine Großveranstaltung „Tanz in den Mai\" \nstattgefunden, in deren Verlauf wiederum keinerlei Messungen auf dem Grundstück \ndes Klägers erfolgt seien. Auf sein Schreiben vom 21. April 2006 an den \nProzessbevollmächtigten und auch an den Kläger persönlich habe er keinerlei \nReaktion erhalten. Bei der Messung am 5./6. November 2005 habe ein Messort auf \ndem Gehweg an der Unteren Promenade und damit viel näher als das Grundstück \ndes Klägers an der Immissionsquelle gelegen. Mit einem Nacht-Beurteilungspegel \nvon 52 dB(A) sei hier die festgesetzte Grenze nicht erreicht worden. Nach der \nVeranstaltung „Tanz in den Mai\" aus dem Jahre 2006 habe ihn keinerlei Beschwerde \nerreicht über Belästigungen irgendwelcher Art, weder dass es zu laut gewesen sei, \nnoch dass zu wenig Parkplätze vorhanden gewesen seien. Die vom Kläger \nangegebene Zahl von 1700 Besuchern sei zwar der lokalen Presseberichterstattung \nzu entnehmen gewesen. Die Zahl sei jedoch nicht richtig. Der Veranstalter habe für \ndie Vergnügungssteuerfestsetzung eine Besucherzahl von exakt 1267 gemeldet. \nGegenstand der Baugenehmigung sei eine Auslastungsobergrenze von maximal \n1500 Besuchern zuzüglich Personal.\nDie Einrichtung einer zweiten Tanzfläche bei der Maiveranstaltung habe der \nEntlastung der Tanzfläche in Halle 2 gedient. Der Beschallungspegel sei gleich \ngeblieben. Auch im Außenbereich sei es nicht lauter gewesen. Der Beigeladene \nselbst habe während der gesamten Veranstaltung Messungen durchgeführt. Es \nhätten keine dB(A)-Überschreitungen festgestellt werden können.\n\n38\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n39\n\nMit Beschlüssen vom 28. Oktober 2005 (14 L 957/05), 29. Dezember 2006 (14 L \n1225/06) und 27. April 2007 (14 L 349/07) hat die Kammer Anträge des Klägers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Durchführung von \nMusikveranstaltungen der oben beschriebenen Art abgelehnt.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 14 \nL957/05, 14 L 1225/06, 14 L 349/07, 4 K 976/03 und 4 K 377/05 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs.1 1. Fall der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist der Kläger \nklagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch die \nErteilung der Gaststättenerlaubnis an den Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt \nzu sein. Es ist nämlich zumindest möglich, dass die Erlaubnis die nachbarschützende \nNorm des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung \nmit § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) verletzt. Nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der \nGewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der \nRäume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst \nerhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten \nlässt. Zwar könnte der Wortlaut dafür sprechen, dass die Norm nur dem öffentlichen \nInteresse und nicht zugleich auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist. \nDurch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BImSchG werden jedoch auch die Nachbarn \nin den Schutzbereich der Norm einbezogen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach \nArt, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen,\n\n43\n\nvgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage \n2003, Rdnr. 50, 89 zu § 4 GastG mit weiteren Nachweisen.\n\n44\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Gaststättenerlaubnis des Beklagten vom \n11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nN2. Kreises vom 29. November 2005 verletzt den Kläger zumindest nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n45\n\nDer Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erlaubnis gegen § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG verstößt. \nImmissionen der dort beschriebenen Art sind nicht zu befürchten. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 30. Juli \n2004 in der Gestalt, welche sie im Orts-/Erörterungstermin der 4. Kammer vom \n14. Dezember 2005 gefunden hat, rechtsverbindlich festgestellt worden ist, dass die \ngenehmigte Anlage und deren genehmigte Nutzung den baurechtlichen \nAnforderungen entspricht. Damit ist auch für das gaststättenrechtliche Verfahren \nentschieden, dass sich die von der Nutzung des genehmigten Vorhabens \nausgehenden Immissionen in der Regel im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nGastG halten. Die Frage, ob die von einem baurechtlichen Vorhaben typischerweise \nausgehenden Belästigungen von den Nachbarn hingenommen werden müssen oder \nnicht, kann nach baurechtlichen Vorschriften (hier etwa § 15 Abs. 1 Satz 2 der \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) ) und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG nicht \nverschieden beurteilt werden. Im Falle des Vorliegens einer bestandskräftigen \nBaugenehmigung können im Rahmen des gaststättenrechtlichen Verfahrens solche \nEinwendungen eines Nachbarn nicht berücksichtigt werden, die sich auf die \ntypischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbundenen \nImmissionen beziehen,\n\n46\n\nvgl. Michel/Kienzle/Pauly, aaO, Rdnr. 62 zu § 4 GastG mit \n weiteren Nachweisen; ebenso schon VG Arnsberg, Urt.v. \n17. November 2004 - 1 K 92/03 -, veröffentlicht bei „Juris\".\n\n47\n\nDie bestandskräftige Baugenehmigung vom 30. Juli 2004 bestimmt unter Nr. 5 \nihrer Auflagen, dass die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I2. vom \n8. Januar 2004 in Verbindung mit der Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros C. vom 23. Juni 2004 Gegenstand der Baugenehmigung ist. In \nder benannten Geräusch-Immissionsprognose vom 23. Juni 2004 heißt es unter \nNr. 6 wie folgt: „Als Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse (IRW) sind nach TA-\nLärm, Nr. 6.3, folgende Werte festgesetzt: \n\n48\n\ntags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 70 dB(A)\nnachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 55dB(A)\"\n\n49\n\nInsoweit umfasst die Baugenehmigung die Nutzungsänderung und den Umbau \nder streitbefangenen Rohrsägehalle zur „T. \". Zudem wurden zahlreiche bereits \noben im Tatbestand aufgeführte Regelungen zu Gunsten der Nachbarschaft im Orts-\n/Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember 2005 vereinbart und somit \nGegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigung. Die jährlich bis zu zehn \nVeranstaltungen des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Grundstück - lt. \nBaugenehmigung i.V.m. der Gutachterprognose vom 23.6.2004: \nMusikveranstaltungen der Fa. M. und freier Gruppen, Theateraufführungen und \nVereinsnutzungen -, welche bei traditionell typischen Anlässen wie z. B. Silvester \noder Tanz in den Mai und/oder aber bei entsprechend groß angelegter Werbung \nauch die Ausmaße der vier erlaubten „Großveranstaltungen\" annehmen können, sind \ntypischerweise mit dem Ausschank von Getränken und der Abgabe von Speisen \nverbunden, die entweder die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach \n§ 12 GastG oder einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erfordern. Wegen \nder bestandskräftigen baurechtlichen Regelung kann sich der Kläger nicht darauf \nberufen, dass er durch die mit diesen Feiern typischerweise verbundenen \nImmissionen unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. \n\n50\n\nDie hier streitige Gaststättenerlaubnis nimmt insbesondere die \nImmissionsrichtwerte der Baugenehmigung auf. Nach den Bestimmungen der \n6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz \n(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm -) des \nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26. August \n1998, GMBl 1998, S. 503 f, kommt es auf das Ausmaß der Immissionen im \nEinwirkungsbereich an (vgl. Nr. 2.3 in Verbindung mit Nr. A.1.3 des Anhangs der TA-\nLärm). Danach befindet sich der maßgebliche Immissionsort hier 0,5 Meter \naußerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten \nbetroffenen schutzbedürftigen Raumes des Hauses des Klägers. Das Haus des \nKlägers liegt im unbeplanten Innenbereich. Die wohl teilweise gewerbliche Nutzung \nin der Nachbarschaft spricht für ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung, \nwelche gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von \ngewerblichen Betrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß \nNr. 6.1 c betragen danach die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für \nImmissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese \nWerte werden von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis in Anlehnung an die \nBauerlaubnis zwar nicht eingehalten. Gemäß Nr. 7.2 TA-Lärm kann eine \nÜberschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für \ngenehmigungsbedürftige Anlagen jedoch zugelassen werden, wenn wegen \nvoraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in \nseltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber nicht mehr als an zehn \nTagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei \naufeinanderfolgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 \nund 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht \neingehalten werden können. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer \nund der Zeit der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch \nverschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch \norganisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang \nder Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zulässige \nBelastung zugemutet werden kann. Die in Nr. 6.3 genannten Werte dürften nicht \nüberschritten werden. In der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen \nanzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen \nÜberschreitungen der Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 verursacht \nwerden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr \nals 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten.\n\n51\n\nNr. 6.3 der TA-Lärm bestimmt, dass bei seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2 die \nImmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von \nGebäuden in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben b bis f tags 70 dB(A) und nachts \n55 dB(A) betragen. Da von dieser Regelung selbst Kurgebiete, Krankenhäuser und \nPflegeanstalten, welche als am schützenswertesten angesehen werden, erfasst \nwerden, steht außer Zweifel, dass das Hausgrundstück des Klägers auch dann \nhiervon mitumfasst wird, wenn es sich - anders als oben angenommen - nicht (mehr) \num ein Mischgebiet handeln sollte. \n\n52\n\nDem Beklagten stand auch das an sich in Nr.7.2 TA-Lärm für die Zulassung der \nÜberschreitung eingeräumte Ermessen im Ergebnis nicht zu, da es - im Hinblick auf \ndie Rechte des Beigeladenen - wegen der bestandskräftigen Bauerlaubnis auf den \neinen Fall der Anhebung auf die Werte der Nr. 6.3 TA-Lärm reduziert war. Insoweit \nwerden Rechte des Klägers zumindest nicht verletzt, wenn der Beklagte ausdrücklich \nkein Ermessen ausübt. Die Verklammerung mit der Bauerlaubnis, welche in der \nmündlichen Verhandlung dadurch klargestellt wurde, dass sich auch die \nGaststättenerlaubnis auf höchstens vier Großveranstaltungen von insgesamt zehn \nVeranstaltungen jährlich bezieht, zeigt im Übrigen auch der in der \nGaststättenerlaubnis geregelte Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass keine \nbestandskräftige Bauerlaubnis (mehr) vorliegt. \n\n53\n\nDie Voraussetzungen der Nr.7.2 i.V.m. 6.3 der TA-Lärm zu seltenen Ereignissen \nwerden im Übrigen eingehalten. Insbesondere der Orts-/Erörterungstermin im \nbaurechtlichen Verfahren sowie die zwischenzeitliche Beseitigung weiterer \nLärmquellen laut Vermerk des Beklagten vom 22. Februar 2006 (offene \nLüftungsschächte) zeigen, dass der Beigeladene laufend bemüht ist, die \nLärmimmissionen einzugrenzen. Sämtliche bisherigen Schallmessungen lagen im \nErgebnis auch im Bereich des klägerischen Grundstücks im zulässigen \nBelastungsbereich. Demzufolge kann auch dahinstehen, ob die vom Kläger \nbeanspruchte zusätzliche Messung den Messerfordernissen der TA-Lärm schon \ngenügen würde. Der Kläger hat nämlich in der Vergangenheit nicht konkret \ndarzulegen vermocht, durch die Veranstaltungen des Beigeladenen über das \nerlaubte Maß an Immissionen hinausgehend belastet worden zu sein. Die Kammer \nbetont insoweit noch einmal, dass ein Kläger, der sich tatsächlich im Recht wähnt, \nalles Zumutbare daran setzen wird, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen. \nDass Fremdgeräusche aus dem Haus des Klägers bei der Messung protokolliert \nwerden müssen, liegt auf der Hand. Schon mit Laienverstand ist klar erkennbar, dass \nsich derartige Geräusche am zuverlässigsten mit dem menschlichen Gehör und am \ngünstigsten innerhalb des am stärksten betroffenen Zimmers feststellen lassen. Dies \ngilt ungeachtet des Umstandes, dass es schon den Geboten der Menschlichkeit \nentspricht, dem Gutachter wenigstens den angesichts der Öffnung des Fensters \nnoch möglichen Schutz vor der Witterung innerhalb des Raumes zu gewähren. Dass \nden Kläger die einmalige Gewährung des Zutritts durch den Gutachter \nunverhältnismäßig belasten würde, ist nicht nachvollziehbar. Für subjektive \nBefindlichkeiten gibt die dem Interesse des Rechtsfriedens dienende Rechtsordnung \nnichts her. Hieran hat die Kammer bereits in den hierzu ergangenen und den \nBeteiligten bekannt gegebenen Eilentscheidungen keinen Zweifel gelassen.\n \nEntsprechendes gilt für die verkehrliche Belastung des klägerischen Grundstücks. \nAbgesehen davon, dass die Stellplatzpflicht schon im Baurecht keinen \nnachbarschützenden Charakter hat, ist auch nicht ersichtlich, dass untypische und \ndamit von der Bauerlaubnis etwa nicht erfasste Umstände zu Lasten des Klägers \neintreten. Nr. 4 der Gaststättenerlaubnis regelt ausdrücklich, dass motorisierte \nBesucher der Veranstaltungen durch ein Parkleitsystem auf die Parkflächen des I1.---\nwegmarktes sowie des H.--------platzes in N. zu verweisen sind. Durch \nMitarbeiter des Sicherheitsdienstes ist sicherzustellen, dass die Einfahrt N1. \nStraße von den Veranstaltungsbesuchern nicht benutzt wird. Die Nutzung der \nbenannten Ausweichparkplätze muss auch nicht öffentlich-rechtlich gesichert \nwerden, damit die Gaststättenerlaubnis keine Rechte des Klägers verletzt. \nAbgesehen davon, dass es sich insoweit um eine baurechtliche Frage handeln \ndürfte, welche mit der bestandskräftigen Bauerlaubnis - wie schon dargestellt - \ngeklärt ist, setzt die Gaststättenerlaubnis auch ganz ausdrücklich zu Gunsten des \nKlägers voraus, dass die Nutzungsmöglichkeit jeweils besteht. Anderenfalls würde \nder Beigeladene gegen Nr.4 der Gaststättenerlaubnis verstoßen. Eine solche \nVeranstaltung wäre also rechtswidrig. Dafür, dass der Kläger dennoch untypisch \nstraßenverkehrlich belastet wird, bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse. Die \nallgemein gehaltenen Behauptungen des Klägers reichen hierzu nicht aus.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt \nund sich dadurch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n55\n\nDas Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt dem \nRechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-20/14-k-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-20/14-k-14-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261940","retrieved":"2026-07-09 02:28:05.019224+00:00"}}