{"status":"available","doknr":"OLD262013","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0816.7L640.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"7 L 640/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin, ein in L. ansässiges Omnibusunternehmen, begehrt mit \ndem vorliegenden Verfahren die vorläufige Genehmigung zur Durchführung eines \nGelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen.\n\n4\n\nMit Genehmigungsurkunden vom 30. Juli 2003 erteilte die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin für deren Kraftomnibusse mit den amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042 \nund ** - LF 2134 jeweils eine bis zum 4. August 2007 befristete Genehmigung zur \nDurchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin bei der \nAntragsgegnerin für den Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042 \ndie Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für \nAusflugsfahrten und Ferien-Zielreisen. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit \nSchreiben vom 11. Juli 2007 das Anhörungsverfahren ein und forderte von der \nAntragstellerin die Vorlage einer Steuerbescheinigung des Finanzamtes sowie eine \nGewerbeanmeldung an. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen forderte die \nAntragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. August 2007 zu einer \nStellungnahme auf, da die Antragstellerin nach den insoweit vorliegenden Unterlagen \nder U. -Reisen einen Betrag i.H.v. EUR und der I1. Reisen einen Betrag von \nEUR schulde. Zugleich forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis zum \n15. August 2007 eine aktuelle Bilanz sowie die Unterlagen, aufgrund derer die \nEigenkapitalbescheinigung erstellt wurde, vorzulegen. Am 9. August 2007 legte die \nAntragstellerin der Antragsgegnerin einen Zwischenabschlussbericht der \nSteuerberatungsgesellschaft H. mit Stichtag vom 31. Juli 2007 sowie \nQuittungsbelege für die Zahlungen an die U. -Reisen und I1. Reisen vor.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat einen Bescheid bislang noch nicht erlassen.\n\n7\n\nMit dem vorliegenden, am 14. August 2007 gestellten Antrag begehrt die \nAntragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt \nsie aus: Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung lägen vor. \nInsbesondere sei bei ihr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit \ngegeben. Die Forderungen der U. -Reisen und I1. Reisen seien bereits von ihr \nbeglichen worden. Aus dem Vergleich zwischen der Eigenkapitalbescheinigung vom \n3. Juli 2007 und der aktuellen Bilanz vom 31. Juli 2007 sei ersichtlich, dass sie allein \nim Monat Juli weitere EUR erwirtschaftet habe, so dass der tatsächlich nicht \ngedeckte Fehlbetrag nur noch EUR betrage. Im Hinblick auf die Bilanz vom 31. \nDezember 2006 habe sie innerhalb von 7 Monaten den nicht gedeckten Fehlbetrag \num EUR reduziert. Im Jahr 2006 habe sie den Fehlbetrag insgesamt sogar um \nEUR reduziert. Ferner lägen ihr bis Weihnachten 2007 bereits feste Aufträge mit \neinem Umsatzvolumen von insgesamt EUR vor. Das Entstehen des in der \nBilanz ausgewiesenen Fehlbetrages hänge im Wesentlichen auch von dem \nVerhalten der Antragsgegnerin ab. So habe die Antragsgegnerin das \nGenehmigungsverfahren seit Gründung der Firma um nahezu 10 Monate \nherausgezögert. Bei der Beantragung der Wiedererteilung der Genehmigungen im \nJahr 2003 habe ein Negativeigenkapitalsbetrag i.H.v. EUR bestanden. Dieser \nUmstand habe seinerzeit jedoch keinen Grund für die Antragsgegnerin dargestellt, ihr \ndie Genehmigung nicht zu erteilen. Vielmehr sei die Genehmigung für volle 4 Jahre \nerteilt worden. Am 20. August 2007 starte sie eine Busreise in das Baltikum. Falls die \nReise nicht durchgeführt werden könne, verliere sie nicht nur einen erheblichen \nGewinn, vielmehr müsse sie auch Stornokosten i.H.v. EUR zahlen. Ein \nSubunternehmer habe nicht gefunden werden können. Angesichts der Hochsaison \nsei ein Ersatzbus nicht verfügbar. Im Anschluss an die Fahrt ins Baltikum stünden \nbereits voll gebuchte und bezahlte Reisen in den Chiemgau, nach Freudenstadt und \nan die Riviera an. Aus dem drohenden wirtschaftlichen Schaden ergäbe sich der \nAnordnungsgrund, der eine vorläufige Erteilung der Genehmigung rechtfertige.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung von \nAusflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes - \nPBefG -) und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) zu erteilen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nZur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Aus der \nEigenkapitalsbescheinigung gehe hervor, dass die Antragstellerin zum 3. Juli 2007 \nein negatives Eigenkapital von EUR gehabt habe. Ferner sei dem Bericht \nüber den Zwischenabschluss zu entnehmen, dass eine Überschuldung der \nGesellschaft vorliege. Auch die verzögerte Bezahlung - wenn sie denn überhaupt \nerfolgt sei - gegenüber der U. -Reisen lasse Rückschlüsse auf eine mangelnde \nLeistungsfähigkeit der Antragstellerin zu.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer auf § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag, im \nWege der einstweiligen Anordnung die begehrte personenbeförderungsrechtliche \nGenehmigung vorläufig zu erteilen, ist insbesondere nicht bereits deshalb als \nunzulässig abzulehnen, weil damit - zumindest zum Teil - die Hauptsache \nvorweggenommen würde. Denn es ist insoweit anerkannt, dass eine solche \nVorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren nach § 123 VwGO \nausnahmsweise zulässig ist, wenn nur auf diese Weise effektiver Rechtsschutz \ngewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls im vorliegenden \nVerfahren wegen des drohenden Zeitablaufs und der damit verbundenen \nwirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin hat als \nPersonenbeförderungsunternehmen rechtzeitig vor Ablauf ihrer befristet erteilten \nGenehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen einen Antrag auf \nWiedererteilung gestellt, über den seitens der Genehmigungsbehörde noch nicht \nentschieden wurde und es stehen sowohl eine bereits gebuchte und angezahlte \nBusreiseveranstaltung unmittelbar - hier am 20. August 2007 - als auch weitere \nReiseveranstaltungen bis Weihnachten 2007 bevor. Die Versagung des einstweiligen \nRechtsschutzes würde bei dieser Sachlage bedeuten, dass der Antragstellerin ein \nObsiegen in der Hauptsache nichts mehr nützen würde, so dass die faktische \nIdentität des Streitgegenstandes im Eil- und ggf. noch zu führenden \nHauptsacheverfahren dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht \nentgegensteht. \n\n17\n\n Vgl. auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Novem-\nber 1972 - 2 BvR 820/72 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1973, \nS. 131 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. \nAugust 1978 - 1 WB 112.78 -, in: Entscheidungen des Bundesverwal-\ntungsgerichts (BVerwGE) Band 63, S. 110 (111).\n\n18\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n19\n\nNach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn \ndie Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Für den Erlass einer \nsolchen einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.\n\n20\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin jedoch einen solchen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n21\n\nFür die Beförderung von Personen und die Durchführung des \nGelegenheitsverkehrs in Form von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit ihrem \nKraftomnibus (amtliches Kennzeichen ** - LF 4042) bedarf die Antragstellerin nach \nden §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG einer \npersonenbeförderungsrechtlichen Genehmigung.\n\n22\n\nNach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung unter \nanderem nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des \nBetriebes gewährleistet sind. Ein wesentliches Kriterium für die Leistungsfähigkeit \neines Betriebes ist insoweit insbesondere dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr \n(PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S 851), mit der zugleich die Richtlinie 96/26/EG \n(Abl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1) i.d.F. der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober \n1998 (Abl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17) in innerstaatliches Recht \numgesetzt worden ist, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet \nanzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und \nordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Die PBZugV ist nicht nur \nbeim Neuzugang zum Beruf anzuwenden, sondern auch bei der Wiedererteilung \neiner personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung.\n\n23\n\nVgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsgesetz, \nKommentar, 3. Auflage, München 2001, § 13 Rdnr. 2.\n\n24\n\nDem Bewerber um eine Verkehrsgenehmigung obliegt es insoweit darzutun und \nzu belegen, dass ihm das für die Betriebseinrichtung und die Betriebsfortführung \nerforderliche Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht.\n\n25\n\nVgl. Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Band 1, \nBerlin, Ergänzungslieferung Stand: Mai 2007, B § 13 Anm. 7 \nm.w.N.\n\n26\n\nDaran fehlt es hier.\n\n27\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit \neines Betriebes unter anderem zu verneinen, wenn beim Verkehr mit \nKraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im \nSinne des Absatzes 3 weniger als EUR für das erste Fahrzeug oder weniger \nals EUR für jedes weitere Fahrzeug beträgt. \n\n28\n\nDie Kammer geht mit Blick auf die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen \nder Geschäftsführerin der Antragstellerin und den vorgelegten Quittungen zwar \ndavon aus, dass die Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber den U. -\nReisen und I1. Reisen zwischenzeitlich beglichen hat. Ausweislich der sowohl zur \nGerichtsakte als auch zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Bilanz zum \nZwischenabschluss vom 31. Juli 2007 verfügt die Antragstellerin jedoch über kein \nbuchmäßiges Eigenkapital. Vielmehr ergibt sich aus der Aufstellung der Aktiva und \nPassiva ein Bilanzverlust von EUR und es besteht ein nicht durch Eigenkapital \ngedeckter Fehlbetrag i.H.v. EUR. \n\n29\n\nDie Antragstellerin hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, wie diese \nÜberschuldung kurzfristig ausgeglichen werden soll, zumal Verbindlichkeiten \ngegenüber Kreditinstituten i.H.v. EUR, aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. \nEUR und sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. EUR bestehen. Der Vortrag, sie habe \nallein im Juli weitere EUR eingefahren und das Negativkapital \ndementsprechend reduziert, genügt hierfür nicht. Fakt ist, dass die betrieblichen \nJahresabschlüsse auch der vergangenen Jahre - selbst nach eigenen Angaben der \nAntragstellerin - erhebliche nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge \nbeinhalteten, die trotz der insoweit zu berücksichtigenden Bemühungen der \nAntragstellerin, bis zum Stichtag 31. Juli 2007 nicht ausgeglichen werden konnten. \nAuch der Vortrag der Antragstellerin, dass ihr bis Weihnachten 2007 bereits feste \nAufträge mit einem Umsatzvolumen von EUR vorlägen, führt zu keiner anderen \nBewertung. Zum einen ist Maßstab für die Beurteilung der finanziellen \nLeistungsfähigkeit die Vermögenssituation des Unternehmens bei Antragstellung, \ndenn nur diese kann Gegenstand der nach \n§ 2 Abs. 2 PBZugV vorzulegenden Eigenkapitalbescheinigung bzw. des \nJahresabschlusses sowie der Vermögensübersicht sein. \n\n30\n\nVgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, in: \nJuristische Schulung (JuS) 2001, 198 f.\n\n31\n\nZum anderen beinhaltet die bloße Angabe des Umsatzvolumens ohne konkrete \nAufschlüsselung der einzelnen zu erwartenden Kosten (wie z.B. Lohnkosten, Kosten \nfür Kraftstoff, Versicherungen, Maut, der anstehenden Hauptuntersuchung des \nBusses im September 2007, etwaiger Leasingkosten an die V. , Steuern etc.) \nkeine substantiierte Darlegung der etwaig zu erwartenden Gewinne und lässt \ninsoweit keinen nachvollziehbaren Rückschluss zu, ob die in der Bilanz \nausgewiesenen Fehlbeträge und Verbindlichkeiten überhaupt und falls ja, in \nwelchem Zeitraum von der Antragstellerin abgebaut werden können. Die \nangespannte finanzielle Situation der Antragstellerin und die Zweifel an ihrer \nfinanziellen Leistungsfähigkeit werden darüber hinaus auch dadurch bestätigt, dass \ndie Steuerberatungsgesellschaft H. in ihrem Bericht vom 8. August 2007 auf \nSeite 2 festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung des bilanziellen nicht durch \nEigenkapital gedeckten Fehlbetrages eine Überschuldung der Gesellschaft vorliege \nund dass die Geschäftsführerin auf § 64 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften \nmit beschränkter Haftung (GmbHG) - hier die Insolvenzantragspflicht - hingewiesen \nworden ist.\n\n32\n\nVor diesem Gesamthintergrund hat die Antragstellerin auf der Basis der zu den \nVerwaltungsvorgängen und zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht, dass sie über die für die Erteilung der begehrten \npersonenbeförderungsrechtlichen Genehmigung erforderliche finanzielle \nLeistungsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG verfügt.\n\n33\n\nEin Anspruch auf Erteilung der begehrten personenbeförderungsrechtlichen \nGenehmigung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass in \nihren Jahresabschlüssen in den vergangenen Jahren - ohne Beanstandung der \nAntragsgegnerin - häufiger nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge \nausgewiesen waren und dass selbst bei der Wiedererteilung der Genehmigungen im \nJahr 2003 ein Negativeigenkapitalsbetrag i.H.v. EUR bestanden habe. Hierbei \nhandelt es sich um einen Sachvortrag, der - völlig unabhängig von dem vorliegenden \nRechtsschutzbegehren - allenfalls die Fragestellung aufwirft, ob hinsichtlich der zuvor \nerteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen die Voraussetzungen für \neinen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG vorgelegen haben oder ob diese \nGenehmigungen von vornherein rechtswidrig erteilt wurden. Jedenfalls ergibt sich \naus einer (möglicherweise) in den Vorjahren einmal rechtswidrig erteilten \npersonenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ersichtlich kein Anspruch darauf, \ndass im vorliegenden Fall - ohne Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen - der \nAntragstellerin die begehrte Verkehrsgenehmigung zu erteilen wäre. Dies würde \njedenfalls der Funktion des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die Sicherheit \nund Ordnung im Rahmen der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von \nPersonen zu gewährleisten, völlig zuwiderlaufen. Durch die Anforderungen auch an \ndie finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers soll sichergestellt sein, dass \ndieser in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu \nerfüllen und seine Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG). Die Kammer bewertet in Anlehnung an Nr. 47.7 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - \n2004, S. 1525 ff.) das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten \nvorläufigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit \n EUR. Dieser Betrag war in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs \nangesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf EUR zu \nhalbieren.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-16/7-l-640-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"PBZugV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-16/7-l-640-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262013","retrieved":"2026-07-09 02:28:11.640763+00:00"}}