{"status":"available","doknr":"OLD262196","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0809.10L553.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"10 L 553/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als \nGesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig zum Besuch der \nSchulform Gymnasium im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist (allerdings) zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. §§ 123 \nAbs. 5, 80 Abs. 1 VwGO). Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Zulassung \nzu der von ihnen gewünschten Schulform Gymnasium wäre in einem \nHauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu \nverfolgen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem gegen das \nSchulamt zu richtenden Antrag auf Zulassung zu der gewünschten Schulform hier: \n- Gymnasium - und der konkreten Aufnahmeentscheidung des zuständigen \nSchulleiters für das konkrete Gymnasium - hier: Gymnasium „ T2. „ der Stadt \nJ. - gemäß § 46 Abs. 1 uns 2 des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) vom 15. Februar 2005 (GV. \nNRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) \num zwei materiell-rechtlich verschiedene Ansprüche und verfahrensrechtlich \ngesondert zu behandelnde Rechte handelt, die abschließende \nNichtzulassungsentscheidung des zuständigen Schulamtes gemäß § 11 Abs. 4 \nSatz 5 SchulG - hier: der Nichtzulassungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Mai \n2007 - wegen der Feststellung der offensichtlichen Nichteignung des Schülers \naufgrund des durchgeführten Prognoseunterrichts keinen belastenden \nVerwaltungsakt darstellt, demgegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage \naufschiebende Wirkung grundsätzlich auszulösen geeignet wären, oder dessen \nRechtmäßigkeit lediglich inzidenter im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO bzw. einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegenüber \ndem zuständigen Schulleiter als Negativvoraussetzung für eine Aufnahme des \nSchülers in die konkrete Schule zu prüfen wäre.\n\n6\n\nDer Antrag ist (indes) unbegründet, denn die Antragsteller haben den nach § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO u. a. erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein \nAnspruch auch auf die lediglich vorläufige Zulassung des Antragstellers zu 1. zu der \nvon ihnen gewünschten Schulform Gymnasium für das Schuljahr 2007/2008 nicht zu. \nDem steht (bereits) der Umstand entgegen, dass die Nichtzulassung des \nAntragstellers zu 1. zur Schulform Gymnasium durch Bescheid des Antragsgegners \nvom 8. Mai 2007 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2007 weder in formeller noch in materieller \nHinsicht rechtlich zu beanstanden ist. \n\n7\n\nMaßgeblich für den Übergang eines Schülers von der Grundschule auf eine \nSchule der von ihm gewünschten Schulform ist § 11 Abs. 4 SchulG. Danach erstellt \ndie Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des \nLeistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeit der Schülerin oder des \nSchülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere \nschulische Förderung geeignet erscheint (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Ist ein Kind \nnach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen \ngeeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 \nSchulG). Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den \nweiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer \npädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte \nSchulform offensichtlich ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Das in die \nVerantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende \nÜbergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt (§ 11 Abs. 4 Satz 4 \nSchulG). Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung \ntrifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts (§ 11 Abs. 4 Satz 5 \nSchulG).\n\n8\n\nDiese gesetzlichen Regelungen und die darauf beruhenden Bestimmungen der \nVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung \nGrundschule - AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n5. Juli 2006 (SGV NRW. 223) - hier: § 8 AO-GS - sind mit höherrangigem Recht \nvereinbar, insbesondere verstoßen die Bestimmungen entgegen der Auffassung der \nAntragsteller nicht gegen das verfassungsrechtlich gewährte elterliche \nErziehungsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der \nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (LV), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (SGV. NRW. 100)) und das Recht eines \nSchülers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und auf freie Entfaltung seiner \nPersönlichkeit durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung (vgl. Art. 12 \nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere auch die \nAusführungen der Antragsteller in ihrer Widerspruchsbegründung vom 4. Juni 2007 \nhinsichtlich der faktischen Umsetzung des im Gesetz verankerten Prinzips der \nDurchlässigkeit der verschiedenen Schulformen (vgl. §§ 13 Abs. 3, 46 Abs. 8 \nSchulG).\n\n9\n\nAus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. u Abs. 1 Satz 2 LV folgt, \ndass die Entscheidung über den (weiteren) Bildungsgang des Kindes zunächst den \nEltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes obliegt. Diese \nprimäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die \nInteressen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei \nwird allerdings auch die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen \nEntschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven \nMaßstäben betriebenen Bestenauslese möglicherweise zu vermeiden wären. Das \nBestimmungsrecht der Eltern umfasst demnach auch die Befugnis, den von ihrem \nKind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen, hierzu gehört auch \ndie sog. Schulformwahlfreiheit. Dieses grundrechtlich geschützte Recht gilt allerdings \nauch verfassungsrechtlich nicht uneingeschränkt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG \nwacht die staatliche Gemeinschaft über die Ausübung des Erziehungsrechts, ferner \nübt der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Der \nstaatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und dem \nElternrecht nicht untergeordnet, sondern tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht \nder Eltern. Hiervon ausgehend ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass die \nSchulformwahlfreiheit nicht grenzenlos gewährt wird, sondern, dass der Staat befugt \nist, u. a. die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule und den Übergang von \neinem Bildungsgang zum anderen zu bestimmen. Dabei setzen insbesondere die \nEignung bzw. Nichteignung eines Kindes dem Elternwunsch naturgemäß Grenzen, \nso dass es mit dem Elternrecht ohne Weiteres vereinbar ist, zumutbare und \nverhältnismäßige Anforderungen festzulegen, die das Kind erfüllen muss, um das \njeweilige Klassenziel zu erreichen. Entsprechendes gilt bei Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Durchlässigkeit dieses Schulsystems im Interesse des einzelnen \nKindes und der Ausschöpfung von Bildungsressourcen allgemein für den Eintritt in \ndie gewünschte weiterführende Schulform. Dabei sind zur Feststellung der Eignung \neines Schülers Diagnosen und Prognosen verfassungsrechtlich nicht \nausgeschlossen. Allerdings muss die Schule die Eltern aufklären und sich mit ihnen \nabstimmen. Von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Elternwunsch kann \nallerdings abgewichen werden, wenn bei dem Schüler mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. \n\n10\n\nVgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Dezember \n1972 \n- 1 BvR 230/70 und 59/71 -, in: BVerfGE 34, 65, 184 ff.; Beschluss vom \n17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 -, in: BVerfGE 60, 79, 94; Beschluss \nvom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/58 -, in: BVerfGE 72, 122, 139 f.; \nBeschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, in: BVerfGE 93, 1, 21; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2002 - 9 S \n2361/02 -.\n\n11\n\nVor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die abgestufte und \ndifferenzierte Regelung des § 11 Abs. 4 i. V. m. § 8 AO GS nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nin diesem Sinne: VG Minden, Beschluss vom 22. Juni 2007 \n- 2 L 302/07 -, bestätigt durch bisher unveröffentlichten Beschluss des \nOVG NRW vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -; VG Arnsberg, \nBeschluss vom 18. April 2007 - 10 L 258/07 -, in: \nhttp://www.justiz.nrw.de. \n\n13\n\nObwohl entgegen der früheren Rechtslage die letzte Entscheidung über die \nSchulform nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG nunmehr dem Schulamt \nobliegt, ist die gesetzliche Regelung, die in § 8 AO-GS ihre konkrete Ausformung \nerhalten hat, bei Beachtung des Bestimmungsrechts der Eltern und der Bedeutung, \ndie der Besuch einer bestimmten Schulform für ein Kind hinsichtlich des weiteren \nBildungsweges haben kann, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n14\n\nGemäß § 8 Abs. 1 AO-GS ist im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 zunächst ein \nInformationsgespräch in der Grundschule über die Bildungsgänge in den \nweiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot \nvorgesehen. Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den \nEltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des \nKindes (§ 8 Abs. 2 AO-GS). Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die \nSchulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach \nAuffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein \nKind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkung \ngeeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu \nbegründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die \nKlassenkonferenz als Versetzungskonferenz (vgl. insgesamt § 8 Abs. 3 AO-GS). Die \nEltern melden sodann die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des \nHalbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten \nSchulform an (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AO-GS). Diese Schule unterrichtet die Grundschule \nfür die Anmeldung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AO-GS). Wollen die Eltern ihr Kind an einer \nSchule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule \nmit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der \nweiterführenden Schule teilnehmen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AO-GS). Dabei werden \ninsbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen \nFörderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung \ngeführt haben, erörtert (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AO-GS). Danach entscheiden die Eltern \n- wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind \n(§ 8 Abs. 5 Satz 3 AO-GS). Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, \nfür die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit \nEinschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es \nzum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird (§ 8 Abs. 6 Satz 1 AO-GS). \nVorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an \n(§ 8 Abs. 2 AO-GS). Das Schulamt informiert die Eltern mit einer Einladung des \nKindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf (§ 8 Abs. 6 Satz 3 AO-GS). Der \nPrognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine \nSchulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet \n(§ 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS). Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein \nLehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in \nden Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der \nKlasse 4 zugrunde (§ 8 Abs. 7 Satz 2 AO-GS). Das Ministerium kann Teile des \nPrognoseunterrichts vorgeben (§ 8 Abs. 7 Satz 3 AO-GS). Nach Abschluss des \nPrognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch \nabschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der \ngewählten Schulform zugelassen, wenn die in Abs. 7 genannten Personen \neinstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform \noffensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit \nEinschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS). \nAndernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung \ndes Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts ersetzt (§ 8 Abs. 8 Satz 2 \nAO-GS). \n\n15\n\nMit dieser differenzierten Regelung hat der Gesetzgeber zunächst durch die \nEinführung der letztlich nicht obligatorischen Schulformempfehlung die Einschätzung \nder Eignung den Lehrkräften übertragen, die das Kind regelmäßig über einen langen \nZeitraum im schulischen Alltag beobachten konnten und oft vor dem Hintergrund \nlangjähriger pädagogischer Berufserfahrung einen verlässlichen Eindruck von der \nLeistungsfähigkeit des Schülers/der Schülerin gewonnen haben. Bereits auf dieser \nStufe werden die Eltern aufgrund der gesetzlichen Regelung umfassend in die \nletztendlich anstehende Prognoseentscheidung eingebunden. Etwaigen \nUnsicherheiten, die naturgemäß mit Prognosen, mithin auch für diese bezüglich des \nBesuchs einer weiterführen Schule verbunden sind, kann die Klassenkonferenz in \nAusübung ihres Beurteilungsspielraums dadurch Rechnung tragen, dass sie eine \n„bedingte Eignung\" für eine weitere Schulform feststellt. Für den Fall, dass Eltern \ntrotz begründeter Empfehlung und durchgeführter Anhörungs- und \nBeratungsgespräche auf der Anmeldung an einer für ihr Kind nicht vorgesehenen \nSchulform bestehen, erfolgt die Lösung dieses schulischen Konflikts in Form der \nDurchführung des vorgenannten dreitägigen Prognoseunterrichts. Dieser Unterricht \nist so ausgestaltet, dass jeweils ein Pädagoge aus dem Grundschulbereich, dem \nBereich der weiterführenden Schule und der Schulaufsicht an einer dreitägigen \nstrukturierten und weitgehenden standardisierten Beobachtung der Schüler/der \nSchülerinnen teilnimmt. Allein für den Fall, dass die danach teilnehmenden und \nüberprüfenden Pädagogen einstimmig zu der Auffassung gelangen, dass das Kind \nfür die von den Eltern gewünschte Schulform offensichtlich ungeeignet ist, tritt der \nElternwunsch demnach zurück. Unabhängig davon, dass sich der Gesetzgeber damit \nfür ein Überprüfungsmodell entschieden hat, das auch mit Blick auf die \nunterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern streitig bildungspolitisch \nbeurteilt und diskutiert werden mag, vermag die Kammer jedenfalls nicht zu \nerkennen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl der ihm zur Verfügung stehenden \nAlternativen rechtliche Grenzen verletzt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der \nkonkreten differenzierten Ausgestaltung der Eignungsermittlung im Ergebnis die \nverfassungsrechtlich gewährleisteten elterlichen Belange mehr als ausreichend \nberücksichtigt. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass selbst eine \nAufnahmeprüfung für eine weiterführende Schule verfassungsrechtlich unbedenklich \nwäre.\n\n16\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2002 \n- 9 S 2361/00 -, in: http://lrbw.juris.de -.\n\n17\n\nDabei berücksichtigt das Gericht auch, dass bei allen Unwägbarkeiten, die \nnaturgemäß mit Prognoseentscheidungen als Zukunftsaussagen verbunden sind, \nund bei allen Unsicherheiten in der Beurteilung der Entwicklung junger \nSchüler/Schülerinnen der weitere schulische Werdegang der Schüler nach Maßgabe \ndes aktuellen Schulrechts in NRW nicht durch die hier im Streit stehende \nSchulformentscheidung des Antragsgegners auf Dauer „festgeschrieben\" ist. \nVielmehr wird dem Prinzip der Durchlässigkeit der Schulformen in verschiedener \nHinsicht Rechnung getragen. Nach dem Wechsel in eine weiterführende Schule soll \ndie Klassenkonferenz nach dem neu gefassten § 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG nach \njedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe prüfen, ob sie den Eltern \nleistungsstarker Schülerinnen und Schüler einen Wechsel der Schulform empfiehlt. \nDarüber hinaus ist nach dem neuen § 46 Abs. 8 SchulG auch nach der \nErprobungsstufe bei jeder Versetzungsentscheidung bis zum Übergang in die Klasse \n9 zu prüfen, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der \nHauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und \nden Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel \nihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. So wird sichergestellt, dass \nSchülerinnen und Schüler, bei denen sich erst in der weiterführenden Schule \nherausstellt, dass sie aufgrund ihrer Leistungsstärke doch für eine andere als die im \nGrundschulgutachten empfohlene Schulform geeignet sind, ein Wechsel zu einer \nSchulform ermöglicht wird, die eher ihrer Leistungsstärke entspricht. \n\n18\n\nVgl. zu diesem Aspekt: VG Minden, Beschluss vom 22. Juni 2007 \n- 2 L 302/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November \n2002 - 9 S 3261/02 -.\n\n19\n\nDie Nichtzulassung zum Besuch der Schulform Gymnasium durch Bescheid des \nAntragsgegners vom 8. Mai 2007 entspricht den vorgenannten Voraussetzungen des \n§ 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS in formeller wie materieller Hinsicht. Die \nBegründung der Nichtzulassung des Antragstellers zu 1. für die Schulform \nGymnasium in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2007 ist \nhinreichend bestimmt. Auch beruht die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 7 und 8 \nAO-GS auf den Ergebnissen eines Probeunterrichts, an denen der Antragsteller zu 1. \nvom 24. bis 26. April 2007 teilgenommen hat. Die Planung und Durchführung dieses \nPrognoseunterrichts entsprach § 8 Abs. 7 AO-GS. Der Prognoseunterricht ist in der \nVerantwortung des Antragsgegners durchgeführt worden. Den Unterricht haben \njeweils eine Lehrkraft einer Grundschule und eine Lehrkraft einer weiterführenden \nSchule erteilt. Dabei sind die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten \nverbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zugrunde gelegt worden. An jedem Tag \ndes Prognoseunterrichts haben insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, \nMathematik und Sachunterricht stattgefunden. In die Entscheidung über das \nErgebnis des Prognoseunterrichts sind alle erbrachten Leistungen des Antragstellers \nzu 1. eingeflossen. Schriftliche Leistungen, insbesondere die Ergebnisse der vom \nMinisterium für Schule und Weiterbildung vorgegebenen Aufgaben, und sonstige \nLeistungen sind bei der Ergebnisfeststellung angemessen berücksichtigt worden. \nDies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und den ebenfalls \nübersandten Auswertungshinweisen des Ministeriums. Dabei ist festzustellen, dass \nalle Kriterien einer schülerorientierten und anforderungsbezogenen Durchführung \ndes Prognoseunterrichts berücksichtigt worden sind, so dass eine individuelle \nEntscheidung im Falle des Antragstellers zu 1. sichergestellt war.\n\n20\n\nAuch ist dem Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse weder ersichtlich \nnoch durch die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der durchgeführte \nPrognoseunterricht anhand der landesweit vorgegebenen schriftlich \nAufgabenformate mit unterschiedlichen Kompetenzstufen, die \nZuordnungsmöglichkeiten zur erfolgreichen Förderung an den jeweiligen weiteren \nSchulformen vorhalten, ungeeignet, zu schwer oder nicht zu bewältigen gewesen \nwäre. Denn abgesehen davon, dass die Antragsteller hierzu nicht ansatzweise \nvorgetragen haben, ist insoweit zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von \nPrüfungsentscheidungen ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Wie \nPrüfungsentscheidungen enthält auch die vorliegende Eignungsbeurteilung aufgrund \ndes durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prognoseunterrichts komplexe \nWertungen fachlicher, pädagogischer und persönlicher Art, die sich der gerichtlichen \nNachprüfung anhand allgemeiner Regeln zu einem erheblichen Teil entziehen. \nHieraus folgt, dass dem erkennenden Gericht auch hinsichtlich der vorliegenden \nOffensichtlichkeitsentscheidung der am Prognoseunterricht beteiligten Personen und \nder darauf basierenden Nichtzulassungsentscheidung des zuständigen Schulamtes \nlediglich eine begrenzte Kontrolldichte zukommt, sofern es sich nicht um fachliche \nRichtigkeitsentscheidungen, sondern um rein prüfungsspezifische Wertungen \nhandelt. Insoweit verbleibt auch den mit dem Prognoseunterricht betrauten Personen \nein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum. Dies gilt nicht \nnur für die Bewertung der durch den Antragsteller zu 1. im Prognoseunterricht \nerbrachten Prüfungsleistungen, sondern auch für das Stellen der Prüfungsaufgaben \nselbst. Allerdings ist der Kammer auch nicht ersichtlich, dass die in den Bereichen \n„Lesen 1\", „Lesen 2\" und „Mathematik/Sachkunde\" gestellten Aufgaben, denen die in \nden Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen für die \nKlasse 4 zugrundegelegt haben, ungeeignet waren, weil sie an fachlichen Mängeln \ngelitten hätten oder wegen mangelnder Bestimmtheit nicht in der eingeräumten Zeit \nzu lösen gewesen wären. \n\n21\n\nDies gilt insbesondere für die von den Antragstellern beanstandete Aufgabe 10 \nim Testbereich „Lesen 1\" („Flusswanderweg\"). Die insoweit durch die Antragsteller \nerhobenen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit der Aufgabe \nangesichts der angeblichen Mehrdeutigkeit der Vielzahl richtiger Antworten und die \ndaraus resultierende fehlerhafte Bewertung der Aufgabe mit „teilweise richtig\" geht \nins Leere, orientiert man sich an der konkreten Aufgabenstellung in dem Faltblatt mit \nder Überschrift „Folgen Sie dem Wanderweg am Nordfluss\". Darin wird unter \nanderem ausgeführt: „Sie fahren danach am Naturschutzgebiet Marschland vorbei. \nSie können eine Pause machen und den historischen Hafen von Banheim \nbesichtigen, indem Sie mit der kleinen Fähre den Nordfluss überqueren. Auf dem \nnächsten Teil der Strecke bis zum Hotel am Fluss kann man die Natur in vollen \nZügen genießen, in dieser Gegend leben besonders viele Vögel. Wenig später \nerreichen Sie Gründorf. Sie können nun eine ruhige Landstraße nehmen, die um das \nSchloss Gründorf herum führt. Dabei werden Sie wahrscheinlich Gelegenheit haben, \neinige Damhirsche aus nächster Nähe zu beobachten.\" Ausgehend von diesen \nkonkreten Informationen war die Zuordnung der konkreten Standorte am Fluss zu \nden in der Aufgabe stehenden Aussagen und die entsprechende Linienziehung \nproblemlos möglich: Entsprechend der Aussage der Figur des Alex: „Auf der anderen \nSeite des Flusses ist eine nette kleine Hafenstadt\", war der entsprechende Standort \ndie Anlegestelle der Fähre Banheim oder die Stadt Banheim selbst. Die Aussage der \nFigur des Tom: „Ich kann hier hunderte von Vögeln sehen\", ließ nach der \nvorgegebenen Information lediglich eine Zuordnung zu dem Wanderweg zwischen \nBanheim-Fähre/Anlegestelle und dem Hotel am Fluss zu. Dabei durfte der Pfeil nicht \ndirekt auf die Banheim-Fähre/Anlegestelle oder das Hotel am Fluss zeigen. Demnach \nist die Antwort des Antragstellers zu 2. mit der Zuordnung des Pfeiles direkt auf das \nHotel am Fluss zutreffend mit falsch bewertet worden. Die Aussage der Figur Pablo: \n„Unser schepperndes Fahrrad hat gerade die Damhirsche aufgeschreckt!\", ließ \nlediglich die Pfeilziehung auf das Schloss Gründorf zu. Diese Zuordnung des \nAntragstellers ist zutreffend mit „richtig\" bewertet worden. Hieraus folgt, dass \nangesichts der Bestimmtheit der Aufgabenstellung die der Auswertungsübersicht \nersichtliche Benotung mit „2/3-richtig\" nicht zu beanstanden ist.\n\n22\n\nAuch können sich die Antragsteller wegen der hier getroffenen Offensicht-\nlichkeitsentscheidung hinsichtlich der Nichteignung für die Schulform Gymnasium \nnicht darauf berufen, dass ein Fehler bei der Zusammenstellung der von dem \nAntragsteller zu 1. erbrachten Leistungen in Aufgabe 8 des Testbereichs „Lesen 1\" \nfestzustellen sei. Zwar ergibt sich insoweit tatsächlich eine fehlende \nÜbereinstimmung zwischen Ergebniszusammenstellung (Blatt 32 Beiakte Heft 1) und \nAuswertungsübersicht (Blatt 31 Beiakte Heft 1). Während in der \nErgebniszusammenstellung die Aufgabe als „teilweise richtig\" gelöst markiert ist, wird \ndie Aufgabe in der Auswertungsübersicht als (vollständig) „richtig\" beantwortet \ndargestellt. Dieser Übertragungsfehler ist jedenfalls nicht zu Lasten des \nAntragstellers zu 1. in der Gesamtbeurteilung eingeflossen. Denn abgesehen davon, \ndass es sich dabei lediglich um einen einzelnen, letztendlich nicht rechtserheblichen \nPrüfungspunkt mit Blick auf die Gesamtbeurteilung handelt, war die Bewertung mit \nteilweise zutreffend richtig. Die Frage 8 im Teilbereich „Lesen 1\" bezieht sich nämlich \nausweislich des Faltblattes auf eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern im \nAlter von 10 und 3 Jahren. Die Frage, welche Fahrräder die Familie für eine \nRadwanderung entlang des Flusswanderweges benötige, ist demnach vollständig \nrichtig mit „2 Räder für Erwachsene, ein Kinderfahrrad und ein Kindersitz\" oder „ein \nMountain Bike mit Anhänger und ein Tandem\" zu beantworten. Die Antwort des \nAntragstellers zu 1. „ein Erwachsenen Anhänger und ein Erwachsenen Fahrrad und \nein (Kinderfahrrad) „Kinderfahrrad\" ist demnach teilweise falsch und lässt folglich nur \nein Teilverständnis der Informationen im Faltblatt erkennen.\n\n23\n\nAuch der offensichtliche Übertragungsfehler bezüglich der 13. Aufgabe im \nTestbereich „Lesen 2\" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichteignungsbeurteilung. \nZwar weist die Ergebniszusammenstellung zur Aufgabe 13 im Testbereich „Lesen 2\" \ndas Ergebnis richtig auf, während die Antwort des Antragstellers zu 1. zu dieser \nAufgabe in der Auswertungsübersicht mit fehlerhaft gekennzeichnet worden ist, indes \nist nicht ersichtlich oder von den Antragstellern vorgetragen, dass die Antwort mit \n„nicht bzw. falsch gelöst\" in die Gesamtbewertung eingeflossen wäre. Darüber hinaus \nist auch bei Beachtung der Zugehörigkeit dieser Aufgabe zur Kompetenzgruppe 2 \neine möglicherweise insoweit erfolgte punktuelle Falschbenotung im Hinblick auf die \nGesamtentscheidung nicht rechtserheblich. Dies gilt auch bei Beachtung des \nOffensichtlichkeitsmaßstabes. Die ausweislich der Ergebniszusammenstellung in den \nBereichen „Lesen 1\" und „Lesen 2\" zu verschiedenen Kompetenzstufen unstreitig \naufgetretenen Fehler des Antragstellers zu 1., die in der entsprechenden \nAuswertungsübersicht ihren Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen jedenfalls \ndie hinsichtlich dieses Teilbereichs in den Entscheidungsgründen niedergelegte \nBewertung, dass die Lesefähigkeit des Schülers verbesserungsbedürftig sei und sie \nsein Aufgabenverständnis beeinträchtige. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, \ndass der Antragsteller zu 1. ausweislich des Zeugnisses für das 1. Halbjahr im \nSchuljahr 2006/07 zum Fach „Lesen\" die Note „gut\" erhalten hat; denn insoweit ist \nder Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn durch \nKonferenzbeschluss vom 10. Januar 2007 auch zu entnehmen, dass der Schüler \nzwar altersgemäße Texte mit Betonung recht flüssig liest, es ihm allerdings teilweise \nnoch schwer fällt, sich zum Inhalt des Gelesenen zu äußern und der Schüler \ninsbesondere bei Denk- und Sachaufgaben viel zusätzliche Zeit und Unterstützung \nbenötigt, um zu Lösungsansätzen zu finden. Darüber hinaus haben die 3 \nKommissionsmitglieder jeweils in der Beobachtung über die drei Unterrichtstage in \npersönlichen Notizen die verbesserungsfähige Lesefähigkeit des Antragstellers zu 1. \nnotiert. \n\n24\n\nAuch können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem \nSchülerexemplar die Aufgaben zu den Bereichen „Lesen 1\" und „Lesen 2\" nicht im \nText selbst korrigiert worden sind, wohingegen dies zu dem Teilbereich „Mathematik \nund Sachunterricht\" erfolgt ist. Entscheidend ist insoweit nicht diese unterschiedliche \nArt der Korrektur, sondern die Tatsache, dass die Ergebnisse aus den beiden \nArbeitsblättern „Lesen\" nachweislich in die Gesamtbewertung eingeflossen sind. \n\n25\n\nAuch sind die weiteren im Abschlussprotokoll über den Prognoseunterricht \nenthaltenen wesentlichen Entscheidungsgründe „Teamfähigkeit nur eingeschränkt, \nK. neigt zur Clownerie, lenkt gern ab und lässt sich leicht ablenken. \nAnstrengungsbereitschaft und Durchhaltevermögen weisen Mängel auf. \nUnterrichtsbeteiligung eher zurückhaltend. Mittlere Standards bereiten kaum \nProbleme, höheren Anforderungen entspricht K. nur in Einzelfällen.\", auch bei \nBerücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens nicht in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben die Antragsteller \nauch mit Blick auf die Feststellungen in den zu den Gerichtsakten übersandten \nBeobachtungsbögen nicht glaubhaft gemacht, dass die einstimmige Entscheidung für \ndie offensichtliche Nichteignung des Antragstellers zu 1. zum Besuch der Schulform \nGymnasium im Ergebnis fehlerhaft ist. Insbesondere haben die Antragsteller auch \nnicht glaubhaft gemacht, dass nicht der Antragsteller zu 1., sondern ein anderer \nSchüler durch Clownerien und Ablenkungsbereitschaft aufgefallen ist. \n\n26\n\nErweist sich demnach die Nichtzulassungsentscheidung des Antragsgegners als \nrechtmäßig, weil die einfach-gesetzlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht \nvereinbar und die formellen wie materiellen Voraussetzungen des \nPrognoseunterrichts und der sich anschließenden Offensichtlichkeitsentscheidung \nkeinen rechtlichen Bedenken begegnen, so braucht das Gericht der Frage nicht \nnachzugehen, ob mögliche Fehler im Bereich der Aufgabenstellung oder der \nBeurteilung wegen der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der \nOffensichtlichkeitsentscheidung nach den allgemein gültigen prüfungsrechtlichen \nGrundsätzen lediglich zur gerichtlichen Verpflichtung der Wiederholung des \nPrognoseunterrichts - falls rechtlich oder tatsächlich möglich - oder bereits zur \nvorläufigen Zulassung am Unterricht einer Schule der gewünschten Schulform \nführen. \n\n27\n\nVgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 11. September 2002 \n- 6 K 1661/02 -, geändert durch Beschluss des VGH Baden- \nWürttemberg vom 8. November 2002 - 9 S 2361/02 -; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1989 \n- 9 S 2707/89 -, in: VBlBW 1990, 312.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes und ist mit 2.500,00 EUR ausreichend und angemessen \nerfolgt.\n\n30\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n31\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die \nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den \nelektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den \nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. \nNovember 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen.\n\n32\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen \nkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, \nvertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht \nals Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer \nzugelassen.\n\n33\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet. \n\n34\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-09/10-l-553-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-09/10-l-553-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262196","retrieved":"2026-07-09 02:28:27.392939+00:00"}}