{"status":"available","doknr":"OLD262238","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0808.2L350.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"2 L 350/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die \nAbberufung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte zum \n31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren Rechten \nals Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist.\n\n \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n \n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin \njeweils zur Hälfte.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\n1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie, die\nAntragstellerin, in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die\nWeigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß\n§ 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der\nBundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG) bei der\nErstellung der Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung (HE/GA) zu\nbeteiligen, verletzt ist,\n\n4\n\n2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin\nsie, die Antragstellerin, im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17 Abs.\n2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung der HE/GA vorläufig bis zum\nAbschluss des beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Verfahrens\n2 K 871/07 zu beteiligen hat,\n\n5\n\n3. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre, der\nAntragstellerin, Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte zum\n31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren\nRechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist,\n\n6\n\n4. hilfsweise,\n\n7\n\n5.\n\n8\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\nsie, die Antragstellerin, im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17\nAbs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung bzw. bei Ergänzungen der\nHE/GA vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens 2 K 871/07 zu beteiligen,\nsoweit ein Teilverfahren anhängig ist und / oder in ihre Rechtsposition und /\noder in die der Beschäftigten der Agentur für Arbeit T eingegriffen wird,\n\n9\n\n6. weiter hilfsweise,\n\n10\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie,\ndie Antragstellerin, nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens\n2 K 871/07 aus dem Amt abzuberufen,\n\n11\n\n7. weiter hilfsweise,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs vom 4. Dezember 2004\nfestzustellen, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich betroffen ist, \n\n13\n\n8.\n\n14\n\nhat nur in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n15\n\nDer Antrag zu 1. hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nstatthaft. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO\nausgeschlossen, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der\n§§ 80 und 80a VwGO gelten. Die Antragstellerin kann hinsichtlich des in Rede\nstehenden Begehrens nicht darauf verwiesen werden, dass sie dieses\nRechtsschutzziel in entsprechender Anwendung der §§ 80 ff. VwGO erreichen kann.\n\n17\n\nVgl. zur Gegenauffassung: VG Stade, Beschluss vom\n23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -.\n\n18\n\nDie Antragstellerin kann insbesondere nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO\nanalog,\n\n19\n\nvgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BGleiG a. E.; vgl. ferner zur\nanalogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen\ndes sog. faktischen Vollzuges BayVGH, Beschluss vom\n6. Oktober 2005 - 8 CE 05.585 -, NJW 2006, 2282 (2282);\nSodan/Ziekow, Kommentar zur\nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 80\nRdnr. 164 m. w. N.,\n\n20\n\neine Feststellung dergestalt beanspruchen, dass ihr Einspruch vom\n4. Dezember 2006 gegen die \"HE/GA vom 30.11.2006, Geschäftszeichen: P -\n1022/1023/2200/2700\" (im Folgenden: HE/GA 30.11.2006) aufschiebende Wirkung\nhat, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich als Gleichstellungsbeauftragte bei der\nAgentur für Arbeit T betroffen ist. Denn die aufschiebende Wirkung des Einspruchs\nder Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 besteht nicht (mehr) fort.\n\n21\n\nDie Antragstellerin hat unter dem 4. Dezember 2006 gegen die HE/GA\n30.11.2006 Einspruch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG in der durch § 21 Abs. 1\nSatz 2 BGleiG vorgeschriebenen Frist und Form eingelegt. Der Einspruch hatte\ngemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung. Diese endete jedoch mit\ndem Ergehen des Einspruchsbescheides vom 23. März 2007. Insoweit stellt sich die\nRechtslage anders dar als im Falle eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO.\n\n22\n\nNach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung\neines Widerspruchs im Sinne der §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich mit der\nUnanfechtbarkeit. Damit hat § 80b VwGO die vormalige Streitfrage, ob die\naufschiebende Wirkung bereits mit Erlass der Widerspruchsentscheidung oder erst\nmit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts endet, im Sinne der schon früher\nherrschenden Auffassung entschieden. Hat der Betroffene Widerspruch eingelegt\nund die Verwaltung nicht zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des\nVerwaltungsakts angeordnet, endet die aufschiebende Wirkung nicht schon mit\nErlass des Widerspruchsbescheides, sondern sie dauert bis zur Unanfechtbarkeit\ndes Verwaltungsakts an. Im Klageverfahren endet die aufschiebende Wirkung\ngrundsätzlich mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der\nHauptsache. Von diesem Grundsatz macht § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO für\nden Fall der erstinstanzlichen Klageabweisung eine Ausnahme.\n\n23\n\nVgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80b Rdnr. 4; Redeker/von Oertzen,\nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 80\nRdnr. 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur\nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2007, § 80b Rdnr. 15 u.\n§ 80 Rdnr. 101.\n\n24\n\nDie aufschiebende Wirkung eines Einspruchs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG\nüberdauert hingegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung nicht. Der durch den\nEinspruch bewirkte Suspensiveffekt endet mit der endgültigen Bescheidung des\nEinspruchs durch die nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständige Stelle.\n\n25\n\nVgl. v. Roetteken, Kommentar zum\nBundesgleichstellungsgesetz, Stand: Mai 2007, § 22 BGleiG\nRdnr. 32 und § 21 BGleiG Rdnr. 48; Bundesministerium für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),\nRundschreiben vom 18. Januar 2005 - Az 402-8011-13/3 -,\nNr. 24 (S. 15).\n\n26\n\nDiese Beurteilung ist im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG geboten, wonach\ndie Anrufung (des Verwaltungsgerichts) keine aufschiebende Wirkung hat. Diese\nBestimmung liefe leer und wäre überflüssig, wenn sich die Fortdauer der\naufschiebenden Wirkung des Einspruchs nach den für einen Widerspruch im Sinne\nder §§ 68 ff. VwGO geltenden, oben genannten Maßgaben richten und die\naufschiebende Wirkung - trotz zurückweisender Einspruchsentscheidung - auch noch\nwährend des Klageverfahrens andauern würde. \n\n27\n\nDa die Klage im Sinne des § 22 BGleiG nicht den durch den Einspruch bewirkten\nSuspensiveffekt fortsetzt, bedarf es zur Sicherung von Rechten der\nGleichstellungsbeauftragten oder zu einer notwendigen vorläufigen Regelung ihrer\nOrganrechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung ggf. einer einstweiligen\nAnordnung nach § 123 VwGO.\n\n28\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rdnr. 32, 31, 11, § 21\nBGleiG Rdnr. 55.\n\n29\n\nEine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin\nvom 4. Dezember 2006 kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass\nzur Entscheidung über den Einspruch möglicherweise nicht gemäß § 21 Abs. 3\nSatz 1 Halbsatz 1 BGleiG die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-\nWestfalen, sondern gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGleiG der Vorstand der\nBundesagentur für Arbeit zuständig war.\n\n30\n\nVgl. zu dieser rechtlichen Problematik VG Frankfurt, Urteil\nvom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 21 f. des amtlichen\nUrteils-umdrucks.\n\n31\n\nZum einen hat die Antragstellerin die Bescheidung ihres Einspruchs durch die\nBundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, hingenommen und\ndurch die Stellung der in ihrer Antragsschrift vom 26. April 2007 enthaltenen (Haupt-)\nAnträge zu erkennen gegeben, dass auch sie von einer Beendigung des\nEinspruchsverfahrens ausgeht. Zum anderen ist der Einspruchsbescheid in\nwesentlichen Teilen an das Schreiben des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit\nvom 12. Dezember 2006 angelehnt, und er gibt dessen Inhalt wieder. In diesem\nSchreiben hat sich der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu den von der\nAntragstellerin in ihrer Einspruchsbegründung angesprochenen rechtlichen Fragen\ngeäußert und diesbezüglich seine Rechtsauffassung dargelegt. Dieser\nRechtsauffassung folgt die Einspruchsentscheidung. Vor diesem Hintergrund fehlt es\nan durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass bei einer Bescheidung des\nEinspruchs der Antragstellerin durch den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit eine\nEntscheidung mit einem anderen Inhalt als dem der schon vorliegenden\nEinspruchsentscheidung erfolgen würde. Mit Blick darauf würde sich eine erneute\nBescheidung des Einspruchs als bloße Förmelei darstellen, für die ein\nschutzwürdiges Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar ist.\n\n32\n\nDer nach alledem zulässige, richtigerweise gegen die Antragsgegnerin\ngerichtete,\n\n33\n\nvgl. dazu VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2006 - 5 L\n73/06 -; v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rdnr. 12,\n\n34\n\nAntrag zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin den\nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3\nVwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n35\n\nEine Feststellung dergestalt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als\nGleichstellungsbeauftragte verletzt worden ist, weil sie nicht gemäß § 17 Abs. 2\nBGleiG bei der Erstellung der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden ist, kann die\nAntragstellerin nicht beanspruchen. Denn die Erstellung der HE/GA 30.11.2006 -\n einschließlich Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 - bedurfte einer Mitwirkung der\nAntragstellerin nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BGleiG nicht.\n\n36\n\nNach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG hat, soweit in höheren Dienststellen\nEntscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte\nDienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 19 und 20\nan dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Der Beteiligungsanspruch der\nGleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle setzt danach voraus,\ndass die nachgeordnete Dienststelle an der durch die höhere Dienststelle\ngetroffenen Entscheidung beteiligt ist und ein diesbezügliches Teilverfahren bei ihr\nanhängig ist. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1\nBGleiG, in dem von \"beteiligte(r) Dienststelle\" und \"anhängige(m) Teilverfahren\" die\nRede ist. Hiernach hätte die Antragstellerin nur dann eine Beteiligung verlangen\nkönnen, wenn die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit T im Rahmen eines\nTeilverfahrens an der Erarbeitung der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden wäre. \n\n37\n\nVgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E\n651/07(V) -, S. 18 des amtlichen Urteilsumdrucks.\n\n38\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches Teilverfahren\nauf örtlicher Ebene stattgefunden hat. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die\nangegriffene Organisationsentscheidung sei allein auf oberster Ebene der\nBundesagentur für Arbeit in der Zentrale (unter Beteiligung der dortigen\nGleichstellungsbeauftragten) getroffen worden; ein Entscheidungsprozess auf der\nEbene der örtlichen Dienststelle habe nicht stattgefunden; sie, die Antragsgegnerin,\nsei nicht von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines - seitens\nder Antragsgegnerin auch nicht für notwendig gehaltenen - Teilverfahrens am\nZustandekommen der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden. Diesem Vortrag ist die\nAntragstellerin nicht, jedenfalls nicht in substantiierter Form, entgegengetreten. Auch\nanderweitig sieht die Kammer keinen Anlass, entgegen den Darlegungen der\nAntragsgegnerin davon auszugehen, bei der Agentur für Arbeit T sei ein\nTeilverfahren anhängig gewesen.\n\n39\n\nSoweit die Antragstellerin eine Pflicht, sie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG zu\nbeteiligen, unter Hinweis darauf für gegeben hält, ein Teilverfahren habe im Falle der\nHE/GA 30.11.2006 notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um den\ngleichstellungsrechtlichen Vorgaben der §§ 17, 19 und 20 BGleiG nachzukommen,\ngeht ihr Vorbringen fehl. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann eine Verpflichtung, bei der\nVorbereitung von Maßnahmen einer höheren Dienststelle, die sich auch auf die\nörtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen\nEntscheidungsträger durchzuführen, nicht hergeleitet werden. Die Vorschrift setzt\nvoraus, dass es auf örtlicher Ebene tatsächlich zu einem Teilverfahren kommt. Ob\nein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch\ndie entscheidungsbefugte Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene\nangesiedelten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Für das\nVerfahren der Stufenbeteiligung ist demnach immer der Umfang der Beteiligung der\nbetroffenen (nachgeordneten) Dienststelle selbst maßgeblich. Dieser wiederum\nbestimmt sich nicht nach dem BGleiG, sondern nach allgemeinem Verwaltungs- und\nOrganisationsrecht. Trifft - wie hier - die übergeordnete Ebene die Entscheidung\ngegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es\ndort auch zu keinen Teilverfahren. Dementsprechend ist in diesen Fällen für die bei\neinem Teilverfahren durch § 17 Abs. 2 BGleiG vorgeschriebene Beteiligung der\nGleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststellen kein Raum. Denn\ndie Gleichstellungsbeauftragten können in verwaltungs- und organisationsrechtlicher\nHinsicht keine weitergehenden Kompetenzen haben als die Verwaltung der\nDienststellen, denen sie angehören. Sie können ihre Auffassung nur im Rahmen des\nvon der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zu organisierenden\nInformationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen.\n\n40\n\nVgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -,\nS. 18 des amtlichen Urteilsumdrucks; BMFSFJ, a.a.O., Nr. 9 (S.\n6);\na. A.: VG Stade, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -,\nS. 7 des amtlichen Entscheidungsumdrucks.\n\n41\n\nDer Antrag zu 2., der ebenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist, bleibt\nerfolglos, weil es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die\nAntragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sie im Rahmen\nder Beteiligungsrechte nach §§ 17 Abs. 2, 19 und 20 BGleiG bei der weiteren\nErstellung der HE/GA beteiligt, nicht glaubhaft gemacht. \n\n42\n\nEin solcher Anspruch setzt, wie sich aus den Ausführungen zum Antrag zu 1.\nergibt, voraus, dass die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit T im Rahmen eines\nTeilverfahrens an der \"weiteren Erstellung der HE/GA\" beteiligt ist bzw. beteiligt wird.\nDass das der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ebenso wenig kann sie\nsich darauf berufen, aus § 17 Abs. 2 BGleiG ergebe sich eine entsprechende\nVerpflichtung zur Beteiligung der Agentur für Arbeit T als örtliche\nEntscheidungsträgerin. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Antrag\nzu 1. verwiesen werden.\n\n43\n\nDer - den Hauptanträgen zu 1. und 2. zugeordnete - Hilfsantrag zu 4., bei dem es\nsich ebenfalls um einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO handelt, bleibt erfolglos.\nUngeachtet der Frage, ob der Antrag wegen Fehlens des erforderlichen\nRechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, fehlt es jedenfalls am\nAnordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass\neiner einstweiligen Anordnung angezeigt ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden,\noder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dass in Bezug auf die \"weitere\nErstellung\" bzw. in Bezug auf \"Ergänzungen der HE/GA\" (30.11.2006) bei der\nAgentur für Arbeit T ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG anhängig ist\noder konkret voraussehbar in naher Zukunft anhängig sein wird, ist nicht erkennbar.\nGenauso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin eine\nBeteiligung der Antragstellerin verweigern würde, wenn ein Teilverfahren anhängig\nwerden würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Eilbedürftigkeit, die Grundlage für die\nAnordnung der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Regelung sein\nkönnte, nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin ihre vorläufige Beteiligung - nicht\nnur kumulativ, sondern auch alternativ zum Fall der Anhängigkeit eines\nTeilverfahrens - für den Fall geltend macht, dass in ihre Rechtsposition und / oder in\ndie der Beschäftigten der Agentur für Arbeit T eingegriffen wird, führt auch das nicht\nweiter. Aus den zu den Anträgen zu 1. und 2. dargelegten Gründen ist nämlich nicht\nersichtlich, dass die - wegen Fehlens eines Teilverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 2\nBGleiG - unterbleibende Beteiligung der Antragstellerin ihre Organrechte\nbeeinträchtigt. \n\n44\n\nDer - ebenfalls den Hauptanträgen zu 1. und 2. zuzuordnende - weitere\nHilfsantrag zu 6. hat keinen Erfolg. Der Einspruch der Antragstellerin vom\n4. Dezember 2006 hat nach dessen Bescheidung vom 23. März 2007 keine\naufschiebende Wirkung mehr. Insoweit kann auf die diesbezüglichen obigen\nAusführungen verwiesen werden.\n\n45\n\nZulässig und begründet ist hingegen der Antrag zu 3.\n\n46\n\nEr ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz\nnach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Die streitbefangene Beendigung\ndes Amtes der Gleichstellungsbeauftragten ohne deren Zustimmung vor Ablauf ihrer\nregulären Amtszeit durch eine - hier in Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 getroffene -\norganisatorische Entscheidung,\n\n47\n\nvgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E\n651/07(V) -, S. 19 f. des amtlichen Urteilsumdrucks,\n\n48\n\nist kein Verwaltungsakt. Insoweit gilt Gleiches wie für die Bestellung der\nGleichstellungsbeauftragten, bei der es sich ebenfalls nicht um einen\nVerwaltungsakt, sondern um eine nicht nach außen gerichtete, interne\nOrganisationsmaßnahme handelt.\n\n49\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 16 BGleiG Rdnr. 100 m. w. N.,\nauch zur Gegenauffassung.\n\n50\n\nDie Antragstellerin hat den Antrag zu 3. zu Recht gegen die Antragsgegnerin\ngerichtet. Zwar ist die HE/GA 30.11.2006 nicht durch die Agentur für Arbeit T,\nsondern durch die Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden, und die\nAgentur für Arbeit T ist entsprechend dem oben Ausgeführten im Vorfeld der\ngetroffenen Entscheidung weder beteiligt worden noch war sie zu beteiligen. Jedoch\nist die in Nr. 9 der HE/GA 30.11.2006 getroffene Entscheidung, die Amtszeit der\nAntragstellerin vorzeitig zu beenden, der Antragsgegnerin zuzurechnen.\n\n51\n\nZwar muss die Dienststelle einer Gleichstellungsbeauftragten nicht prinzipiell für\nMaßnahmen, Entscheidungen oder ein sonstiges Verhalten höherer oder\nnachgeordneter Dienststellen einstehen. Grundsätzlich können die für diese\nDienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten von ihrem Einspruchs- bzw.\nKlagerecht nur auf der ihnen zugeordneten Ebene Gebrauch machen. \n\n52\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rdnr. 15.\n\n53\n\nEs sind jedoch Ausnahmen denkbar. Eine solche Ausnahme wird etwa für den\nRegelungsbereich des § 17 Abs. 2 BGleiG angenommen. Verstöße einer höheren\nDienststelle in diesem Bereich sind der Leitung der nachgeordneten Dienststelle\norganisationsrechtlich zuzurechnen, und sie hat dafür jedenfalls im Verhältnis zu der\nfür sie zuständigen Gleichstellungsbeauftragten einzustehen, auch wenn sie den\nFehler vor Ort weder verursacht noch verschuldet hat.\n\n54\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 17 BGleiG Rdnr. 26, § 21 BGleiG\nRdnr. 34, 28 u. 15.\n\n55\n\nEine solche Zurechnung muss auch für die streitbefangene Beendigungs- bzw.\nAbberufungsentscheidung gelten. Diese geht wesentlich weiter als eine Maßnahme\nbzw. ein sonstiges Verhalten der höheren Dienststelle im Bereich des § 17 Abs. 2\nBGleiG, weil nicht nur einzelne Aspekte der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten\nbetroffen sind, sondern ihr Status als solcher. Es würde dem Charakter und der\nZweckbestimmung des Einspruchs- und Klagerechts widersprechen, die\nentsprechenden Rechte allein der bei der höheren Dienststelle bestellten\nGleichstellungsbeauftragten zuzuweisen. Würde man ausschließlich Letzterer ein\nEinspruchs- und Klagerecht zubilligen, so wäre der von der Amtszeitbeendigung\nbetroffenen Gleichstellungsbeauftragten mit Blick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG (\"....\nVerstöße ..... der Dienststelle .....\") und § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG (\"... dass die\nDienststelle ...\") die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz genommen,\nobwohl im Verhältnis zu ihr eine ungleich stärkere Rechtsbeeinträchtigung gegeben\nist als hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten der höheren Dienststelle.\n\n56\n\nVgl. zu § 17 Abs. 2 BGleiG v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG\nRdnr. 34.\n\n57\n\nDer danach zulässige Antrag zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. \n\n58\n\nDie Antragstellerin hat einen (qualifizierten) Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der\nHauptsache.\n\n59\n\nGrundsätzlich kann das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen\nAnordnung entsprechend, im Verfahren nach § 123 VwGO nur vorläufige\nRegelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch\nnur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache,\ndas gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine\nAusnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch\ngerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller\nzur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem\nspäteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich\nist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgte effektive\nRechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen\nunzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das\nHauptsacheverfahren verwiesen wird, und sein Begehren muss schon aufgrund der\nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung\nder Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg\nhaben. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den\nUmständen des Einzelfalles.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -,\nDVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschluss vom\n25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 (314); VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 12 L 933/04 -,\nNWVBl. 2005, 152 (152) - zum BGleiG -.\n\n61\n\nDas Antragsbegehren zu 3. der Antragstellerin beinhaltet eine Vorwegnahme der\nHauptsache. Denn eine Feststellung der begehrten Art könnte sie grundsätzlich nur\nim Hauptsacheverfahren erreichen. Gleichwohl scheitert der Antrag hieran nicht.\nDenn die vorzeitige unfreiwillige Beendigung der Amtszeit ist der schwerwiegendste\nEingriff in die Organrechte einer Gleichstellungsbeauftragten, der überhaupt denkbar\nist. Denn ihr wird ihr Amt vollständig entzogen. Das Abwarten der Entscheidung in\nder Hauptsache wäre schlechthin unzumutbar. Eine rechtskräftige Entscheidung in\nder Hauptsache liegt bei Einrechnung der Dauer eventueller Rechtsmittelverfahren\naller Voraussicht nach erst vor, wenn die reguläre Amtszeit der Antragstellerin als\nGleichstellungsbeauftragte (1. November 2006 bis 31. Oktober 2010) vollständig\noder jedenfalls ganz überwiegend verstrichen ist. Insoweit droht ein endgültiger\nRechtsverlust, zumal nach Ablauf der regulären Wahlperiode eine rechtswidrige\nAmtszeitbeendigung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Vor diesem\nHintergrund ist ausnahmsweise eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit im\nvorgenannten Sinne gegeben.\n\n62\n\nDie Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obT. Es spricht\neine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die durch Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 erfolgte\nBeendigung der Amtszeit bzw. Abberufung der betroffenen\nGleichstellungsbeauftragten rechtswidrig ist und diese in ihren (Organ-)Rechten\nverletzt.\n\n63\n\nDabei kann offen bleiben, ob vorliegend die in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG\nnormierten Voraussetzungen dafür gegeben sind, von den in § 16 Abs. 1 Satz 1\nBGleiG enthaltenen Vorgaben abzuweichen. \n\n64\n\nVgl. zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden\nRechtsfragen VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E\n651/07(V) -, S. 13 ff. des amtlichen Urteilsumdrucks.\n\n65\n\nJedenfalls kann dem BGleiG keine Berechtigung der Zentrale der Bundesanstalt\nfür Arbeit entnommen werden, durch eine organisatorische Entscheidung der hier\ngetroffenen Art einseitig und ohne Zustimmung der Betroffenen das Amt einer\nGleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit zu beenden. Zu der\nbetreffenden rechtlichen Problematik hat das VG Frankfurt mit Urteil vom\n18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) - (vgl. S. 20 f. des amtlichen Urteilsumdrucks; vgl.\nferner v. Roetteken, a.a.O., § 16 BGleiG Rdnr. 37) ausgeführt: \n\n66\n\n\"Nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG wird die Bestellung für eine Amtszeit von 4 Jahren\nvorgenommen. Davon kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 7\nS. 1 BGleiG abgewichen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Wort\ngrundsätzlich in § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG nicht zu. Aus der Amtszeitregelung folgt mangels\nVorschriften über eine Abberufung aus dem Amt oder einen Amtsverlust aus anderen\nGründen, dass der Dienststelle entsprechende Befugnisse fehlen. Zwar mag für die Fälle\neiner groben Pflichtverletzung eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 BPersVG in\nErwägung gezogen werden. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass sich die Dienststelle\nggf. auch mit individualrechtlichen Mitteln wie der außerordentlichen Kündigung oder der\nEinleitung eines Disziplinarverfahrens, begleitet von einer vorläufigen Amtsenthebung,\nhelfen könnte. Für eine weitergehende Eingriffsmöglichkeit der Dienststelle in eine durch\ndie Bestellung begründete Amtsstellung bedarf es jedoch einer entsprechenden\ngesetzlichen Ermächtigung. Diese fehlt.\n\n67\n\nGegen diese Auslegung spricht nicht, dass das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten\nautomatisch endet, wenn die Dienststelle aufgelöst wird, in der [ ] sie bestellt wurde. In\neinem solchen Fall zielt die entsprechende Organisationsmaßnahme nicht auf die\nBeendigung der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern auf die\nBeendigung der Dienststellenexistenz. Tritt dieses Ereignis ein, ist die Beendigung der auf\ndie Dienststelle bezogenen Ämter wie der Organe der Dienststelle nur Folge der\nOrganisationsentscheidung, macht aber nicht ihren eigentlichen Regelungsgehalt\naus.\n\n68\n\nAus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Befugnis zur\nEinführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten schließe\nzwingend die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von\nGleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der\nAmtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept kann zwar grundsätzlich\njederzeit eingeführt werden. Es handelt sich jedoch vom Ansatz her um eine\nAusnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen Regelvorgabe des\n§ 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden kann. Schon deshalb verbietet sich eine\nerweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG. Es muss von der ein neues Konzept\nverfolgenden Stelle hingenommen werden, dass vorhandene Ämter von\nGleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären Ende der jeweiligen Amtszeit\nweiterlaufen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin aus eigenem Entschluss das Amt\nvorzeitig aufgibt. Folglich kann die Beklagte ihr in Ziff. 9 HE/GA enthaltenes Konzept nur\nschrittweise umsetzen, indem sie auf das allmähliche Ausscheiden der verschiedenen\nGleichstellungsbeauftragten Rücksicht nimmt. Bei der Agentur für Arbeit ... kann deshalb\ndie Bestellung der in ihren Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungsbeauftragten erst\nzum Ablauf der Amtszeit der Klägerin erfolgen. Soweit in den Agenturen im\nServiceverbund noch Gleichstellungsbeauftragte mit längeren Amtszeiten amtieren,\nkommt eine Ausdehnung der Zuständigkeit der künftig in der Agentur für Arbeit ... zu\nbestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, und zwar jeweils zu\ndem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen Gleichstellungsbeauftragten endet, wobei\ndann eine für den Regelfall nötige Neuwahl einer örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick\nauf das neue Konzept unterbleiben muss. Diese Auswirkungen mögen nicht unbedingt als\nsonderlich zweckmäßig erscheinen, müssen jedoch im Hinblick auf den Schutz der\nAmtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer ihrer Bestellung\nhingenommen werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für die eingeschränkte\nAnwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG müssen ebenfalls hingenommen werden,\nwas im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift aber keinen Bedenken\nunterliegt.\"\n\n69\n\nDieser rechtlichen Beurteilung schließt sich die Kammer an. Aus ihr folgt, dass\ndie in Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 bestimmte Amtszeitbeendigung rechtswidrig ist und\ndie Antragstellerin dadurch in ihren (Organ-)Rechten als Gleichstellungsbeauftragte\nverletzt ist.\n\n70\n\nAus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass der Antragstellerin\nhinsichtlich des Antrags zu 3. ein Anordnungsanspruch zusteht. Daher ist dem\nAntrag in vollem Umfang zu entsprechen.\n\n71\n\nÜber den Hilfsantrag zu 5. ist nicht (mehr) zu entscheiden, weil er dem (Haupt-)\nAntrag zu 3. zugeordnet ist und dieser Antrag Erfolg hat.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des\nGerichtskostengesetzes. Für das die Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG\nbetreffende Begehren der Antragstellerin einerseits sowie das die Beendigung ihrer\nAmtszeit als Gleichstellungsbeauftragte betreffende Begehren andererseits ist jeweils\nder Regelstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert\nvon 10.000,00 EUR ergibt. Dieser Wert ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem\nvorliegenden Verfahren um ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu\nhalbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-08/2-l-350-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":20},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":14},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-08/2-l-350-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262238","retrieved":"2026-07-09 02:28:30.828244+00:00"}}