{"status":"available","doknr":"OLD262373","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0802.5K981.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"5 K 981/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabwenden' wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben\nHöhe leistet.\n\n1\n\n a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 30. Januar 1967 geborene Kläger ist aufgrund einer Fehlbildung des\nlinken Arms mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert\nschwerbehindert. Zuletzt war er bei der Q. als Postsekretär (Besoldungsgruppe\nA 6 BBesO) tätig. Im März 1999 stellte die Betriebsärztin der E. AG eine\ndauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Daraufhin wurde der Kläger mit\nBescheid vom 7. Juni 1999 mit Ablauf des Monats Juni 1999 wegen dauernder\nDienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 des\nBundesbeamtengesetzes (BBG) in den Ruhestand versetzt.\n\n3\n\nAm 16. Juni 2003 fand eine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes\ndes Klägers durch den Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. H. statt. In\nseinem Gutachten vom 20. Juni 2003 hielt der Betriebsarzt unter anderem fest: \n\n4\n\n\"Jetzige Beschwerden:\nZur Zeit relativ beschwerdefrei.\nDer Beamte ist dienstunfähig' fühlt sich auch weiterhin nicht dienstfähig.\"\n\n5\n\nAm 30. Mai 2005 erfolgte auf Auftrag des Bereichsleiters Direktvertrieb der\nQ1. eine erneute Untersuchung des Klägers. Hierbei kam der Betriebsarzt\nDr. H. zu dem Ergebnis' dass eine Dienstfähigkeit des Klägers nur unter\nBerücksichtigung des deutlich eingeschränkten Leistungsvermögens bestehe. Eine\nVollzeittätigkeit unter den üblichen Bedingungen der E. Q. AG komme\nnicht in Betracht. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 29. August 2005' eingegangen bei der Q. L. am 31.\nAugust 2005' teilte der Kläger mit' er habe bei der diesjährigen - wie auch bei der\nvorherigen Untersuchung - dem Amtsarzt versichert' voll dienstfähig zu sein und\ngerne reaktiviert werden zu wollen. Er forderte die Beklagte auf' ihm einen\nrechtsmittelfähigen Bescheid bezüglich seiner Dienstfähigkeitsuntersuchung\nzukommen zu lassen.\n\n7\n\nDaraufhin prüfte die Beklagte bundesweit' ob es im Bereich der E. Q.\nAG eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger unter Berücksichtigung seines\neingeschränkten Leistungsvermögens gebe. Diese Prüfung verlief mit negativem\nErgebnis. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 27. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit' seine\nReaktivierung komme mit Blick auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und\ndas Fehlen geeigneter Dienstposten nicht in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger\nmit Schreiben vom 21. Oktober 2005 Widerspruch' welchen der Bereichsleiter\nDirektvertrieb der Q1. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006\nzurückwies. \n\n9\n\nAm 2. März 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht H1. Klage\nerhoben. Mit Beschluss vom 23. März 2006 ist der Rechtsstreit an das erkennende\nVerwaltungsgericht verwiesen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der\nKläger im Wesentlichen geltend: Das ärztliche Gutachten sei falsch. Er sei durchaus\ndienstfähig. Außerdem komme ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht\nauch bei eingeschränkter Dienstfähigkeit ein Anspruch auf erneute Berufung in das\nBeamtenverhältnis zu. Er habe seine Reaktivierung bereits im Jahr 2003 beantragt.\nAnlässlich der Untersuchung beim Betriebsarzt der E. Q. AG' Dr. H. '\nhabe er diesem gegenüber mitgeteilt' er wolle reaktiviert werden. Dieser habe erklärt'\nwenn sein Gesundheitszustand in einem Jahr genauso stabil sei' gebe es keine\nProbleme bei der Reaktivierung. Er solle sich aber noch ein Jahr gedulden. Die\nBerufung der Beklagten auf das Fehlen eines schriftlichen Antrags stelle daher eine\nVerletzung der Fürsorgepflicht dar' denn bereits damals sei es geboten gewesen' ihn\n- den Kläger - aufzuklären' dass er einen schriftlichen Antrag stellen müsse. Er habe\nauch über die laufenden Fristen informiert werden müssen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt'\n\n11\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September\n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu\nverpflichten' ihn in das aktive Beamtenverhältnis zu reaktivieren'\n\n12\n\n h i l f s w e i s e\n\n13\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September\n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu\nverpflichten' über seinen Antrag auf Reaktivierung in das\nBeamtenverhältnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt'\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und\nmacht überdies geltend' ein Antrag des Klägers auf Reaktivierung liege nicht vor.\n\n17\n\nAuf Anforderungen des Gerichts hat der Betriebsarzt der E. Q. AG mit\nSchreiben vom 23. Februar 2007 und 22. März 2007 zu den Umständen der\nUntersuchung des Klägers im Jahr 2003 und insbesondere zu dessen Behauptung'\nder Kläger habe geäußert' er wolle reaktiviert werden' Stellung genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf\ndie dienstlichen Äußerungen des Betriebsarztes der E. AG Dr. med. H. vom\n23. Februar 2007 und 22. März 2007 - sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder\nmit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet' weil der Kläger keinen\nAnspruch auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis bzw. erneute\nEntscheidung der Beklagten über seinen diesbezüglichen Antrag hat. Der Bescheid\nder Beklagten vom 27. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.\nFebruar 2006 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen\nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDer Kläger kann sein Begehren auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG stützen. Nach dieser Vorschrift ist\nein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter' solange er das\n63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat' verpflichtet' einer erneuten Berufung in das\nBeamtenverhältnis Folge zu leisten' wenn ihm im Dienstbereich seines früheren\nDienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens\ndemselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist' dass der\nBeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neues Amtes genügt.\n\n22\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts'\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -' Zeitschrift für\nBeamtenrecht (ZBR) 2001' 143\n\n24\n\ngewährt diese gesetzliche Regelung dem Ruhestandsbeamten keinen Anspruch\nauf Reaktivierung; nicht einmal ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung\nergibt sich aus dieser Vorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben\ngenannten Entscheidung zu der insoweit wortgleichen Bestimmung des § 48 Abs. 1\ndes Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) im Einzelnen\nausgeführt:\n\n25\n\n\"Soweit die Vorschrift in den Worten 'wenn ihm ... ein Amt ... übertragen\nwerden soll' eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anspricht' kann der\nRuhestandsbeamte' dessen erneute Berufung entgegen seinen Wünschen\nnicht beabsichtigt ist' die sachgerechte Ausübung dieses Ermessens nicht im\nSinne eines subjektiven Rechts einfordern. \n\n26\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nbegründen Rechtsvorschriften' die der Verwaltung ein Ermessen einräumen'\neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann' wenn die\ndas Ermessen einräumende Norm - zumindest auch - dem Interesse des\nBetroffenen zu dienen bestimmt ist (vgl. Urteile vom 4. November 1976 -\nBVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.>; vom 29. Juni 1990 - BVerwG 8 C 26.89 -\nBVerwGE 85' 220 <222>; vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 -\n<a.a.O.> und vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94'\n202 <204/205>). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur\nBegründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus\n(vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - <Buchholz 113 § 4\nInVorG Nr. 3>>). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat\nin seinem Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.> der\nBestimmung des § 50 Abs. 1 LBG NW a.F.' die § 48 Abs. 1 LBG NW a.F.\nentspricht' eine individual-begünstigende Funktion abgesprochen und folglich\neinen Anspruch des Beamten auf Fehlerfreiheit der Ermessensentscheidung'\nihn nicht erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen' verneint. \n\n27\n\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. ist keine vom Gesetz gewollte\nBegünstigung des in den Ruhestand versetzten Beamten zu entnehmen. Als\nRechtsfolge ist ausschließlich eine Verpflichtung des Beamten vorgesehen'\nder erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Diese eine\neinseitige Verpflichtung begründende Regelung lässt schon dem Wortlaut\nnach nicht erkennen' dass zugleich Rechte des Beamten konstituiert werden\nsollten. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des § 48 LBG NW' dass der\nDienstherr im öffentlichen Interesse - ohne die zeitliche Beschränkung nach §\n48 Abs. 2 LBG NW - befugt ist' den wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand versetzten Beamten grundsätzlich auch gegen dessen Willen\nerneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Insoweit ist dem Beamten nur\ndas Recht eingeräumt' eine erneute Begründung des Beamtenverhältnisses'\ndie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht' abzuwehren. Das\nRecht des Beamten' erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden'\nregelt hingegen § 48 Abs. 2 LBG NW abschließend. Dass über den dort\nvorgesehenen Anspruch hinaus ein weiteres Recht des Beamten auf\nBegründung des Beamtenverhältnisses nach Ermessen eingeräumt werden\nsollte' ist auch nach dem Regelungszweck und der normativen Gliederung\nausgeschlossen. \n\n28\n\nDer Grundsatz 'Rehabilitation vor Versorgung'' dem die Neufassung der\nVorschriften über die Wiederberufung Rechnung tragen soll (vgl. Begründung\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts'\nBTDrucks 13/3994)' gibt für eine beabsichtigte Begünstigung des Betroffenen\nnichts her. Die 'in Zeiten knapper Kassen' angestrebte Verringerung des\nvorzeitigen Ruhestandes und die 'Senkung der Versorgungslasten' (BTDrucks\na.a.O.) dienen öffentlichen Interessen' nicht den Belangen des Beamten im\nRuhestand. \n\n29\n\nAuch wegen der im Vergleich zum früheren Recht erweiterten\nMöglichkeiten des Dienstherrn' einen wieder dienstfähig gewordenen\nRuhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis zu berufen' ist es nicht\ngeboten' § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. als eine Vorschrift zu verstehen' die\ndem Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des\nWiederberufungsermessens einräumt. Der Gesetzgeber darf ohne Verletzung\nhöherrangigen Rechts die Interessen des Dienstherrn und des Beamten\nhinsichtlich der Reaktivierung unterschiedlich bewerten und ist nicht\nverpflichtet' Befugnissen des Dienstherrn korrespondierende Ansprüche des\nBeamten gegenüberzustellen. \n\n30\n\nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn' § 85 LBG NW' fordert gleichfalls\nnicht' § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW als individual-begünstigende Norm\nauszulegen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus'\ndas Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung\nabschließend eingeräumt ist (stRspr' vgl. Urteil vom 4. November 1976 -\nBVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.>; Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG\n10 B 1.94 - <Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2> m.w.N).\"\n\n31\n\nDieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht\nan. Aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Kläger mithin weder einen Anspruch auf\nWiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis noch einen solchen auf erneute\nErmes-sensausübung der Beklagten herleiten. Ohne weitere Bedeutung ist in diesem\nZusammenhang' dass die Beklagte im Vorfeld ihrer Entscheidung Ermittlungen\nangestellt hat' ob eine Beschäftigung des Klägers im Unternehmensbereich möglich\nist. Diese über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Vorgehensweise\nveranlasst nicht zu einer anderen Bewertung von Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1\nBBG als vom Bundesverwaltungsgericht bereits vorgegeben.\n\n32\n\nDem Kläger steht ferner kein Anspruch auf erneute Berufung in das\nBeamtenverhältnis bzw. fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß §\n45 Abs. 2 BBG - welcher das Recht des Beamten' erneut in das Beamtenverhältnis\nberufen zu werden abschließend regelt - zu. Jener Norm zufolge ist dann' wenn der\nBeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf\nJahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt' ihn erneut in das\nBeamtenverhältnis zu berufen' diesem Antrag zu entsprechen' falls nicht zwingende\ndienstliche Gründe entgegenstehen. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger mit\nseinem Begehren schon deshalb nicht stützen' weil er die fünfjährige Antragsfrist\nnicht eingehalten hat. Die Versäumung dieser Antragsfrist hindert sowohl den mit\ndem Hauptantrag verfolgten Anspruch als auch das hilfsweise geltend gemachte\nBescheidungsbegehren.\n\n33\n\nDer Kläger ist mit Ablauf des Monats Juni 1999 in den Ruhestand getreten. Sein\n- sinngemäß gestellter - schriftlicher Antrag auf Reaktivierung in das\nBeamtenverhältnis vom 29. August 2005 ist am 31. August 2005 bei der Beklagten\neingegangen. Die fünfjährige Antragsfrist des § 45 Abs. 2 BBG endete indessen\nbereits am 30. Juni 2004' mithin also mehr als ein Jahr vor Stellung des schriftlichen\nErsuchens. \n\n34\n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen' er habe gegenüber dem\nBetriebsarzt der E. Q. AG' Herrn Dr. med. H. ' beantragt' erneut in das\nBeamtenverhältnis berufen zu werden. Wenn der Kläger ein solches Ansinnen an\nden Betriebsarzt herangetragen haben sollte' wäre dies nicht als Antrag im Sinne\ndes § 45 Abs. 2 BBG zu bewerten. § 45 Abs. 2 BBG sieht zwar keine besondere\nForm für die Stellung eines solchen Antrags vor' indessen ist in diesem\nZusammenhang ergänzend § 171 Abs. 1 Satz 1 BBG zu berücksichtigen. Danach\nkann der Beamte Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den\nDienstweg einzuhalten. Die Einhaltung des Dienstwegs bedeutet in diesem\nZusammenhang' dass der Beamte Anträge regelmäßig bei dem unmittelbaren\nVorgesetzten einzureichen hat' der sie an den nächsthöheren Vorgesetzten bzw. die\ninsoweit beamtenrechtlich zuständige Stelle weitergibt.\n\n35\n\nVgl. hierzu: Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer' Kommentar zum BBG'\nLoseblattsammlung' Stand der Bearbeitung: Februar 2007' § 171 RdNr.\n8.\n\n36\n\nMangels der gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 BBG zwingend vorgeschriebenen\nEinhaltung des Dienstweges kann ein Hinweis des Klägers an den Betriebsarzt' er\nwolle reaktiviert werden' nicht als Antrag gewertet werden.\n\n37\n\nDavon abgesehen geht das Gericht nach seinen Ermittlungen davon aus' dass\nder Kläger einen solchen Antrag gegenüber dem Betriebsarzt auch nicht\nunmissverständlich gestellt hat. Mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22. März\n2007 hat der Betriebsarzt angegeben' der Kläger habe bei der Untersuchung im Juni\n2003 keine Äußerung darüber getan' er wolle gerne reaktiviert werden. Dieser\nStellungnahme entspricht auch der Inhalt des ärztlichen Gutachtens des\nBetriebsarztes vom 20. Juni 2003' welches sich in der Personalakte des Klägers\nbefindet. Hierin hat der Betriebsarzt unter anderem festgehalten' dass sich der\nKläger auch weiterhin selbst nicht dienstfähig fühle. Es erscheint nur schwer\nnachvollziehbar' dass der Betriebsarzt bei einem eindeutigen Hinweis des Klägers\ndarauf' er wolle erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden' in sein Gutachten\naufgenommen hätte' der Kläger fühle sich weiterhin nicht dienstfähig.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO\ni.V.m. den § 708 Nr. 11' 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-02/5-k-981-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-08-02/5-k-981-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262373","retrieved":"2026-07-09 02:28:42.714027+00:00"}}