{"status":"available","doknr":"OLD262583","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0724.11K1557.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"11 K 1557/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 verpflichtet festzustellen, \ndass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz \n1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben ist. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für Recht erkannt:\n\n2\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n07.04.2004 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben ist. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n3\n\nT a t b e s t a n d :\n\n4\n\nDer am 00.00.0000 in F. im Norden Sri Lankas geborene Kläger ist \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ im Jahre \n1995 sein Heimatland und reiste am 29.09.1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Auf seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hin stellte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - Bundesamt -) fest, dass beim Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - hinsichtlich Sri \nLanka vorlägen und lehnte den Antrag im übrigen ab. Auf Grund einer \nBeanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das \nVerwaltungsgericht (VG) Münster diese Feststellung des Bundesamtes mit \nrechtskräftigem Urteil vom 14.06.2000 (9 K 1281/96.A) auf.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 31.10.2000 stellte das Bundesamt nach Anhörung des \nKlägers daraufhin fest, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse im Sinne des § \n53 AuslG nicht gegeben seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Münster \ndurch rechtskräftiges Urteil vom 14.05.2003 ab.\n\n6\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2004 beantragten der Kläger die \nWiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich der in dem Bescheid vom \n31.10.2000 zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen mit der Begründung, dass er \nnunmehr an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Diesen Antrag \nlehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 07.04.2004, als Einschreiben zur Post \ngegeben am 08.04.2004, ab.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die \nam 27.04.2004 beim VG Münster eingegangen ist.\n\n8\n\nNach Klageerhebung hat der Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom \n31.10.2005 einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit dem \nBegehren, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen, gestellt. Unter Vorlage eines \nfachärztlichen Attests vom 15.09.2005 lässt er darlegen, dass er nunmehr an \nSchizophrenie erkrankt sei. Ohne Behandlung sei die Gefahr einer erheblichen \nVerschlimmerung der Krankheit mit Suizidgefahr gegeben. Das Bundesamt hat \ndaraufhin unter dem 10.11.2005 mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf das noch \nanhängige Verwaltungsstreitverfahren eine Bearbeitung des neuerlichen Antrags \nnicht in Betracht komme. \n\n9\n\nDie Zuständigkeit für das vorliegende Klageverfahren ist auf Grund Art II Nr. 3 \nSatz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 107) mit Wirkung vom \n01.04.2006 auf das erkennende Gericht übergegangen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 zu der \nFeststellung zu verpflichten, dass hinsichtlich des Staates Sri Lanka ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltesgesetzes gegeben ist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWährend des Klageverfahrens ist auf Veranlassung des Ausländeramtes \nWarendorf unter dem 21.06.2006 ein fachärztliches Gutachten zur Reisefähigkeit des \nKlägers von E. . M. erstellt worden, welches auf Bitte der Kammer auf die Fragen \nerstreckt worden ist, ob der Kläger auf dauernde Medikamenteneinnahme \nangewiesen ist und womit zu rechnen ist, wenn die Medikamenteneinnahme \nausbleibt. Außerdem hat die Kammer durch Beweisbeschluss vom 15.08.2006 durch \nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben über Fragen der \nBehandelbarkeit der Erkrankung des Klägers in Sri Lanka. Hierzu hat sich das \nAuswärtige Amt durch ein Schreiben der Deutschen Botschaft in Colombo vom \n15.01.2007 geäußert.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten, des Inhalts des Gutachtens von E. . M. sowie des Schreibens der \nDeutschen Botschaft in Colombo wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nStreitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem der \nangegriffene Bescheid vom 07.04.2004 nach seiner Aufgabe zur Post am folgenden \nTag erst am 13.04.2004 bei den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigen des Klägers \neingegangen ist. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel auf der mit der \nKlageschrift übersandten Ablichtung des betreffenden Bescheids. Dieses \nEingangsdatum erscheint angesichts der Osterfeiertage (09.04.2004: Karfreitag - \n12.04.2004: Ostermontag) auch ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom \n07.04.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Kläger hat Anspruch darauf, das dass das Bundesamt das \nabgeschlossene Asylverfahren hinsichtlich des von ihm geltend gemachten \nAbschiebungsverbots gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - \nwiederaufgreift. Er hat des weiteren Anspruch auf die Feststellung, dass ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka in seiner Person gegeben ist.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe \nder Regelung in § 51 VwVfG sind im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 51 Abs.1 \nNr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die \ndem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich \nzugunsten des Betroffenen geändert hat. In Ansehung des Klägers ist dies der Fall \nim Hinblick darauf, dass bei ihm ausweislich des nachträglich unter dem 31.10.2005 \nvorgelegten fachärztlichen Attests von E. . Briese am 15.09.2005 eine \nSchizophrenia simplex festgestellt worden ist. Diese erst im Laufe des vorliegenden \nVerfahrens bekannt gewordene Erkrankung des Klägers ist von der Kammer bei ihrer \nEntscheidung, bei der sie gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG \n- auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nabzustellen hat, zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.\n\n21\n\nDas Verfahren ist hiernach wiederaufzugreifen. In der Sache steht dem Kläger \nder von ihm geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.\n\n22\n\nDer Regelung in dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im \nFalle einer Erkrankung des betreffenden Ausländers ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -,\n\n23\n\nVgl. Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 105, 383, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - und vom \n07.09.1999 - 1 C 6.99 -; Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) \n2000,16 und Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118/05 -,\n\n24\n\nein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift durch \nunzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dann begründet, wenn die \nkonkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen \nAusländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n25\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n26\n\nDasselbe gilt, wenn die erforderliche Behandlung im Heimatland zwar \ngrundsätzlich angeboten wird, der Ausländer sie indessen aus tatsächlichen \nGründen nicht erlangen kann,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 2003, 463,\n\n28\n\noder wenn sie angesichts der individuellen Konstitution des Ausländers den \nmedizinischen Bedürfnissen im konkreten Fall nicht Rechnung trägt.\n\n29\n\n In diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 -.\n\n30\n\nAusgehend von diesen rechtlichen Maßgaben kann sich der Kläger mit Erfolg \ndarauf berufen, dass seiner Abschiebung ein Abschiebungshindernis im Sinne des \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG entgegensteht. Der Kläger leidet, wie das vom Kläger \nübersandte Attest von E. . Briese vom 15.09.2005 sowie das auf Veranlassung des \nAusländeramtes Warendorf angefertigte Gutachten von E. . M. vom 21.06.2006 \n(Beiakte Heft 7) ausweisen, an Schizophrenie. Dies steht zur Überzeugung der \nKammer fest.\n\n31\n\nDiese Erkrankung hat - wie der Gutachter E. . M. darlegt - zur Folge, dass \nder Kläger lebenslang auf eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme angewiesen \nist, wobei an Schizophrenie Erkrankte dazu neigen, die Medikamente selbständig \nabzusetzen. Der Gutachter führt weiter aus, dass ein Absetzen der Medikamente im \nFalle des Klägers binnen drei bis sechs Wochen zu einem Rückfall in Alkoholismus, \nsoziale Isolation, Delinquenz sowie aggressive Impulsdurchbrüche führte, wobei \nschwere Delikte nicht auszuschließen wären. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie \nsich aus den glaubhaften und durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge letztlich \nauch belegten Darlegungen seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vom \n15.08.2006 ergibt - dazu neigt, einfach \"zu verschwinden\", so dass er ihn nachts \n\"unter Verschluss\" hält, damit der Kläger die gemeinsame Wohnung nicht \nverlässt.\n\n32\n\nUnter diesen Umständen bedarf es, um eine kontinuierliche \nMedikamenteneinnahme zu sichern und eine gravierende Verschlimmerung der \nErkrankung des Klägers im Sinne der gutachterlichen Feststellungen zu verhindern, \nder ständigen und engmaschigen Betreuung des Klägers. Diese könnte nach Lage \nder Dinge auf Dauer nur durch Verwandte des Klägers sichergestellt werden. Dies \nfolgt aus den Angaben der Deutschen Botschaft in Colombo, die in ihrem Schreiben \nvom 15.01.2007 darauf verwiesen hat, dass es ein gut funktionierendes öffentliches \nsoziales Netz in Sri Lanka nicht gibt, so dass die notwendige Betreuung von Kranken \nüblicherweise durch nahe Verwandte des Erkrankten erfolgt. Eine Unterbringung des \nKlägers in einer privaten Pflegeeinrichtung scheidet aus, nachdem diese - wie die \nDeutsche Botschaft in dem gleichen Schreiben mitteilt - monatlich etwa 20.000 \nRupien kostete, was einem mittleren Monatseinkommen entspricht. Es bedarf keiner \nweiteren Darlegungen, dass dies die finanziellen Verhältnisse des Klägers, der bei \neiner Rückkehr nach Sri Lanka zunächst arbeitslos wäre und an einer \nArbeitsaufnahme zusätzlich durch seine Erkrankung behindert sein dürfte, bei weitem \nüberstiege.\n\n33\n\nEine hiernach notwendige Betreuung des Klägers durch Verwandte ist in Sri \nLanka nicht gewährleistet. Allerdings verfügt der Kläger in Sri Lanka über mehrere \nnahe Verwandte, nämlich seine Eltern sowie eine Schwester und zwei Brüder. \nIndessen befindet sich einer der Brüder - nach der unwiderlegbaren Angabe des \nKlägers - im Gefängnis in Negombo und kommt für eine Betreuung des Klägers \nschon deshalb nicht in Betracht. Der Rest der in Sri Lanka verbliebenen Familie lebt - \nwie der Kläger nachvollziehbar dargetan hat - am Familienwohnsitz in F. auf der \nHalbinsel Jaffna. Auch auf diese Angehörigen kann der Kläger im Falle einer \nAbschiebung nach Sri Lanka nicht rechnen. Mit Rücksicht auf die Schließung der \neinzigen Verbindungsstraße zwischen Colombo und der Halbinsel Jaffna - der A 9 - \ndürfte es dem Kläger nicht möglich sein, zu seinen dortigen Verwandten zu reisen \n(Deutsche Botschaft in Colombo, Auskunft vom 02.05.2007). Abgesehen davon \nerscheint es fraglich, ob im Norden Sri Lankas die für den Kläger notwendigen \nMedikamente erhältlich wären, nachdem die Jaffna-Halbinsel derzeit nur noch über \nden Seeweg mit dem Nötigsten versogt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Sri Lanka, \n26.06.2007 S. 13). Der Kläger könnte auch nicht am Ort seiner Einreise in Colombo \nvon etwa dorthin gereisten Verwandten aus F. betreut werden, weil die im \nBereich von Jaffna lebenden Tamilen die Halbinsel nicht verlassen können und dort \neingeschlossen sind (Auswärtiges Amt, aaO. S. 5; UNHCR, Stellungnahme zum \nBedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka, Januar 2007 S. \n4).\n\n34\n\nBei dieser Sachlage ist ungeachtet des Umstandes, dass sich die \nkrankheitsbedingten Gefahren für den Kläger auch in jedem anderen Land, in dem er \nnicht die erforderliche Betreuung erhielt, manifestierte, ein zielstaatsbezogene \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 aaO..\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, \n711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n39\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n40\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n41\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-24/11-k-1557-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-24/11-k-1557-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262583","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.171998+00:00"}}