{"status":"available","doknr":"OLD262724","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0718.4L514.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"4 L 514/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1333/07.A \ngegen die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2007 erhobenen Klage wird \nangeordnet. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hat Erfolg. Die im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus, weil deren Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der \nBundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise der \nAntragstellerin überwiegt. Denn die Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \ngestützten Abschiebungsandrohung unterliegt ernstlichen Zweifeln, die nach § 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. \n\n3\n\nEs bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages der \nAntragstellerin als \"offensichtlich unbegründet\". Nach § 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG ist \nein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine \nAsylanerkennung und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich \nnicht vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Jedenfalls kann im vorliegenden Verfahren \nnicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vorliegen. Solches wäre der Fall, wenn sich der Antrag der \nAntragstellerin bei richtiger Rechtsanwendung insoweit als eindeutig aussichtslos \ndarstellte. Hierzu hätte die Antragsgegnerin (und das Gericht) zur positiven \nFeststellung der genannten Voraussetzungen auf Grund einer umfassenden \nWürdigung der vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände \nunter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu \nentscheiden; die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und \ndie erforderlichen Beweise zu erheben, § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. \n\n4\n\nIn dem vorliegenden Verfahren der Überprüfung der Ablehnung des Asylantrages \nder Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ist deshalb durch das \nbeschließende Gericht zu prüfen, ob der Antrag der Antragstellerin von der \nAntragsgegnerin zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen werden konnte \nund ob diese qualifizierte Form der Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. \nFehlt es an der von der Antragsgegnerin angenommenen Offensichtlichkeit, so muss \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung \nangeordnet werden.\n\n5\n\nVgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, in: \nBVerfGE 67, 43 ff.\n\n6\n\nIn der Sache darf die Antragsgegnerin einen Asylantrag nur dann als \noffensichtlich unbegründet ablehnen, wenn sich der Antrag als eindeutig aussichtslos \ndarstellt. Die gerichtliche Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen \nOffensichtlichkeitsentscheidung im Eilverfahren hat auf Grund der als asylerheblich \nvorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen \nAsylrechts zu erfolgen. Soll die Frage der Offensichtlichkeit auch im gerichtlichen \nVerfahren bejaht werden, ist sie erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein \nfür das Eilverfahren, zu klären. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der \nOffensichtlichkeit dabei dahin ausgelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen der Behörde vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und \nbei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich \ndie Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1990 \n- 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199 f. \n\n8\n\nUnter welchen Voraussetzungen sich ein Asylantrag als offensichtlich \naussichtslos erweist, lässt sich dabei nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der \njeweiligen Beurteilung im Einzelfall.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 \n- 2 BvR 1621/92 -, InfAuslR 1993, 105 ff. \n\n10\n\nEin überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kann \ndurch das Gericht bereits dann nicht mehr angenommen werden, wenn zwar nach \ndem Sach- und Streitstand im Eilverfahren das Asylbegehren des Ausländers \n(voraussichtlich) keinen Erfolg haben wird, jedoch nicht mit der nach § 108 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Überzeugungsgewissheit \nfestgestellt werden kann, dass sich hieran auch durch eine persönliche Anhörung \ndes Asylbewerbers oder durch eine etwaige Beweiserhebung nichts ändern würde. \nInsoweit verbleibende Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils müssen \nentweder ausgeräumt werden oder zu einem Erfolg im Eilverfahren führen. \n\n11\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine weitere \nAnhörung der Antragstellerin (nunmehr durch das Gericht) erforderlich, denn die \nbisher durchgeführte Anhörung vermag dem beschließenden Gericht nicht die oben \nangesprochene Überzeugungsgewissheit hinsichtlich einer Offensichtlichkeit der \nUnbegründetheit des Asylantrages der Antragstellerin zu vermitteln. Eine Ablehnung \ndes Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist deshalb in der Sache - jedenfalls \nbezogen auf das vorliegende Eilverfahren - nach bisherigem Sach- und Streitstand \nnicht gerechtfertigt. \n\n12\n\nDie Feststellungen der Antragsgegnerin dürften bei summarischer Überprüfung \nder Sach- und Rechtslage insoweit zwar möglicherweise mit Blick auf die vom \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgezeigten Unklarheiten im Vorbringen \nder Antragstellerin im Vergleich zu dem Vorbringen ihres Freundes, mit dem sie \nPakistan verlassen haben will, weil sie wegen ihrer unterschiedlichen Religionen \nSchwierigkeiten mit ihren Familien gehabt haben wollen, ausreichen, das \nAsylbegehren der Antragstellerin im Ergebnis als (einfach) unbegründet zu werten; \neine für eine Ablehnung des Antrages als \"offensichtlich unbegründet\" - jedenfalls im \nHinblick auf das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - \nerforderliche eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages kann durch das Gericht \nderzeit aber nicht festgestellt werden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-18/4-l-514-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-18/4-l-514-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262724","retrieved":"2026-07-09 02:29:13.286334+00:00"}}