{"status":"available","doknr":"OLD262798","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0713.13K3238.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"13 K 3238/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Die im Jahre 1978 geborene Klägerin und ihre Kinder sind eigenen Angaben zu \nFolge irakische Yeziden aus B. S. nahe N. . Im August 2006 reisten sie in das \nBundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 24. August 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote im Sinne des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung \nin den Irak an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den \nBescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n3\n\nMit ihrer Klage beantragen die Kläger,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 24. August 2006 zu verpflichten, festzustellen, \ndass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 bzw. - hilfsweise - Abschiebungsverbote im \nSinne des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDas Gericht kann in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen, obwohl die \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren. Das \nGericht hat sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne \nsie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n10\n\nDie Klage ist als unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten. Diese besitzen keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes \nzur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Auch die in dem \nBescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ferner hat die Klage \nmit dem auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n11\n\nEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Nach \ndieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \ndurch die Norm - die in ihrem Wortlaut dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft \ngetretenen § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) \nentspricht - geschützten Rechtsgüter decken sich im hier maßgeblichen \nPrüfungsumfang mit dem Begriff der „politischen Verfolgung\" in Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n12\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. November \n1992 \n- 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154.\n\n13\n\nDie Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist: Zur Begründung kann das Gericht \nauf die zutreffenden Gründe des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid \nverweisen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n14\n\nDie Kläger haben bei einer Rückkehr in den J. auch aus allgemeinen Gründen \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. \nSpätestens seit Bildung einer neuen Regierung unter dem Ministerpräsidenten B. \nN1. Ende Mai 2006, die auf demokratische Wahlen gründet, hat sich im J. eine \nneue Staatsmacht etabliert, die sich grundlegend von dem durch die \nKoalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und Briten im Frühjahr 2003 \nabgesetzten Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein unterscheidet. Die \nneue Regierung stützt sich auf ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität. Sie übt \nGebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden schutz- und verfassungsmäßigen \nOrdnung aus.\n\n15\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - \n9 C 20.00 - BverwGE 114, 16.\n\n16\n\nDem widerspricht nicht, dass sich die Regierungsgewalt auch auf die \nKoalitionstruppen stützt, die gemeinsam mit den neu gebildeten Sicherheitsorganen \nbemüht ist, das Land unter Kontrolle zu bringen; denn die Aufgabe der \nmultinationalen Truppe besteht nach ihrem Selbstverständnis in der Unterstützung \nder irakischen Regierung und nicht in der Etablierung eigener Machtstrukturen.\n\n17\n\nDie neue irakische Regierung übt keine unmittelbare oder mittelbare politische \nVerfolgung aus. Nach der 34 Punkte unfassenden Regierungserklärung von \nMinisterpräsident B. N1. genießen der Kampf gegen den Terror und die \nWiederherstellung der Sicherheit höchste Priorität. Nach ihrem Programm will die \nRegierung ein Land aufbauen, das frei von Spannungen zwischen Religions- und \nethnischen Gruppen ist (FAZ vom 22. Mai 2006). Verpflichtet ist die Regierung der \ndurch Referendum vom 15. Oktober 2005 von der irakischen Bevölkerung \nangenommenen Verfassung, die bestimmt, dass J. ein demokratischer, föderaler \nund parlamentarisch-republikanischer Staat ist, und die einen umfassenden \nMenschenrechtskatalog enthält.\n\n18\n\nIm J. geht auch keine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende \nVerfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, gegen die der irakische Staat oder die \nmultinationale Friedenstruppe erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Soweit \nman unter diese Vorschrift die den J. treffenden terroristischen Anschläge fassen \nwollte, fehlt es einerseits angesichts der Verschiedenheit der Opfer an einem \nasylerheblichen Merkmal, an welches diese Übergriffe anknüpfen. Zum anderen \nmangelt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese Anschläge die \nKläger im Falle der Rückkehr treffen. Denn es handelt sich bei den im Wesentlichen \ngegen westliche Militärkräfte und Organisationen, Angehörige privater \nMilitärunternehmen, Provinzgouverneure sowie die neue irakische Polizei gerichteten \nAnschlägen um zwar häufig, aber punktuell auftretende Ereignisse. Außerdem \ndrohen etwaige daraus resultierende Gefahren nicht landesweit, weil sich die \nterroristischen Aktionen zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend auf \nden Zentral- und Nordwestirak konzentrieren. \n\n19\n\nZwar müssen hochrangige ehemalige Repräsentanten des alten Regimes mit \nRacheakten rechnen. Des Weiteren schweben ehemalige Oppositionelle, die nun \nRegierungsämter bekleiden, in ständiger Lebensgefahr. Zu diesem Personenkreis \nzählen die Kläger ersichtlich nicht.\n\n20\n\nDie behauptete yezidische Religionszugehörigkeit der Kläger führt nicht zu einem \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG. Yeziden sind im \nJ. nicht als Gruppe gefährdet. Das setzt die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass es sich \ndabei nicht mehr um eine vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr \nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit sondern ohne Weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer \nGruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im \nGrundsatz gleich.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 158.94 \n-, BVerwGE 96, 200 (203); BVerfG, Beschluss vom \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304 \n(306).\n\n22\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass \nsämtliche oder ein großer Teil der im J. lebenden Yeziden konkreten Gefahren \ngemäß \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausgesetzt sind. Erkenntnisse über schwere \nÜbergriffe im Sinne im Sinne einer Gruppenverfolgung liegen nicht vor.\n\n23\n\nVgl. AA, Auskunft an das OVG Mecklenburg-\nVorpommern vom 15. Oktober 2003, und \nLagebericht Januar 2007.\n\n24\n\nZumindest kann nicht davon ausgegangen werden, das Yeziden landesweit und \nflächendeckend dauerhaften und intensiven Übergriffen aus fundamentalistischen \nund sunnitischen Kreisen in der irakischen Bevölkerung ausgesetzt sind, auch wenn \nsich Angriffe häufen und die im Aufbau befindlichen Sicherheitsstrukturen nicht \nimmer Schutz gewährleisten können.\n\n25\n\nDas gilt zunächst auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Europäischen \nZentrums für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur Förderung der \nKurdologie e. V. von Siamend Hajo und Eva Savelsberg vom 3. November 2004. \nDarin wird ausgeführt, dass die oftmals von Yeziden angeführte „Brunnenvergiftung\" \nam 8. März 2004 mit mehreren Verletzen und einem Toten in Khanek im Gebiet B. -\nQosch auf eine unhygienische Aufbewahrung des Wassers wegen nicht erfolgter \nReinigung der Behälter und ein marodes Leitungssystem zurückzuführen war. Soweit \nes in jener Stellungnahme als glaubhaft bezeichnet worden ist, dass öffentlich zu \nMorden an Yeziden aufgerufen worden sei, besteht eine solche Lebensgefahr \njedenfalls nicht allgemein und landesweit. Besondere Gefahren bestehen danach für \nbestimmte Personengruppen (z.B. Intellektuelle, Würdenträger, Funktionsträger \nyezidischen Einrichtungen, Alkoholhändler) innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft \n(vgl. S. 19), nicht aber generell und ausnahmslos für jeden Yeziden. Den dort \naufgezählten Personengruppen sind die Kläger nicht zuzurechnen. Die Vielzahl der \nin der Stellungnahme aufgelisteten Einzelfälle betreffend gewaltsame Übergriffe \ngegen Yeziden belegt nicht, dass den Klägern eine konkrete Gefahr im Fall der \nRückkehr drohen könnte. Vielmehr wird von den Gutachtern die Situation in den rein \nyezidischen Dörfern „eher als sicherer\" als in gemischten Orten bezeichnet (S. 20). \nDie nordirakischen Städte E. , B1. und T. sind danach „überwiegend sicher \nund stabil\" (S. 23). Im J. lebende Yeziden berichten von Mordfällen insbesondere \nin den Städten U. B2. und T1. . \n\n26\n\nVgl. AA, Lagebericht Januar 2007.\n\n27\n\nAuch das spricht von einer eher lokal begrenzten und nur punktuell auftretenden \nGefährdung. Zudem ist in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für in den J. \nzurückkehrende Yeziden aufgrund von diesen dort durch Mitglieder anderer religiöser \nGruppen drohenden Übergriffen nicht vorliegen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September \n2004 \n- 9 A 3565/04.A - und vom 18. August 2004 \n- 9 A 3067/04.A -, noch zu dem damals geltenden § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; neuerdings vgl. auch den \nBeschluss vom 13. April 2007 - 9 A 2017/06.A -. \nEbenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. \nNovember 2006 - A 2 S 1150/04 - und OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006 \n- 1 LB 67/05 -; ferner OVG Saarland, Urteil vom 26. \nMärz 2007 - A 3 30/07 - und OVG Lüneburg, Urteile \nvom 19. März 2007 - 9 B LB 383/06 u.a..\n\n29\n\nAus dem Gesichtspunkt des Schutzes der freien Religionsausübung folgt nichts \nAnderes. Nach ihrem Glauben dürfen Yeziden ihre Rituale religiöser Art ohnehin \nnicht in Anwesenheit von Nichtyeziden ausüben. Ein Konflikt in der muslimischen \nUmgebung im J. kann mit Blick darauf nicht entstehen.\n\n30\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. März 2007 - A \n3 30/07 -.\n\n31\n\nAn dieser generellen Einschätzung ändert sich im Grunde auch nichts unter \nBerücksichtigung der Hintergrundinformation des UNHCR zur Gefährdung von \nAngehörigen religiöser Minderheiten im J. , die vom Auswärtigen Amt in seinem \nLagebericht inhaltlich berücksichtigt worden ist, und die bestätigt, dass es zu \npunktuellen und nicht landesweiten Übergriffen gegenüber Angehörigen religiöser \nMinderheiten, auch gegenüber Yeziden, durch radikale Muslime kommt. Im \nGrundsatz wird diese Einschätzung auch durch amnesty international,\n\n32\n\nvgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln \nvom 18. August 2005,\n\n33\n\ngeteilt. Es wird in dieser Auskunft mit aller Zurückhaltung wegen schwieriger \nInformationslage nur von punktuellen Ereignissen berichtet. So ist auch ein \nberichtetes Selbstmordattentat mit angeblich 30 getöteten Yeziden zu werten; \nInformationen darüber sind mit Blick auf die dem Gericht auch in anderen Verfahren \ngenannten Quellen über Internetseiten ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen. \nJedenfalls kann von einer landeweiten allgemeinen Gefährdungslage der Yeziden im \nJ. keine Rede sein. So berichtet im Übrigen amnesty international,\n\n34\n\nvgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln \nvom 18. August 2005,\n\n35\n\ndavon, dass der religiösen Besonderheit der yezidischen Bevölkerung im \nNordirak durch die Kurdenparteien Barzanis und Talabanis (KDP und PUK) \nRechnung getragen wird und sie, die Yeziden, als Wähler für die kurdischen Parteien \neine wichtige Zielgruppe darstellen. \n\n36\n\nDas gilt namentlich für die Yeziden, die im T1. -Gebiet und im Scheichan \nleben. Auch sie werden von den kurdischen Parteien KDP und PUK mit Blick auf die \ngeplante Abstimmung über eine Zuschlagung jener Gebiete zum kurdisch \nverwalteten Norden Iraks hofiert. In diesem Zusammenhang werden Zweigstellen \ndes yezidischen Lalisch-Kulturzentrums aufgebaut, die für eine religiöse und \nkulturelle Betreuung Sorge tragen. Zum Schutz der Yeziden werden Peshmerga-\nEinheiten in das T1. -Gebiet und nach Scheichan abkommandiert.\n\n37\n\nVgl. dazu und zur Situation der Yeziden \nallgemein auch EZKS, Auskunft vom 26. März 2007 \nan das VG Ansbach sowie German Institute of \nGlobal and Area Studies, Institut für Nahost-Fragen \n(GIGA), Auskunft vom 2. April 2007 an das VG \nDüsseldorf.\n\n38\n\nDas Gericht sieht sich veranlasst, auf den ihm vorliegenden Erlass des \nBundesministeriums des Innern (BMI) vom 15. Mai 2007 (Az.: M I 4 - 125 421 IRQ/O) \neinzugehen. Darin heißt es wörtlich:\n\n39\n\n„Bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, \nMandäern und Yeziden halte ich es, auch angesichts der \naktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, für \ngerechtfertigt, jedenfalls bei der Herkunft aus dem Zentralirak \noder dem Süden des Landes, grundsätzlich von einer \nGruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im J. \nauszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche \nFluchtalternative, etwa im Nordirak, besteht. Dies dürfte bei \nAsylanträgen dieser Personen im Regelfall die \nFlüchtlingsanerkennung zur Folge haben.\"\n\n40\n\nDas Gericht teilt diese Auffassung insofern, als religiöse Minderheiten im \nschiitisch beherrschten Süden des J. , in C. und im sunnitischen Dreieck konkret \ngefährdet sein dürften. Zu beachten ist indessen, dass es ein zentral von C. aus \nbeherrschtes Verwaltungsgebilde südlich der Kurdengebiete im Nordirak wie zu \nZeiten der Baath-Herrschaft nicht gibt. Deswegen kann nach Überzeugung des \nGerichts auch nicht mehr von einem als Zentralirak bezeichnetem Herrschaftsraum \ndie Rede sein. Die Machtstrukturen und -verhältnisse insbesondere um L. und in \nder Mossulebene sind insoweit unklar und vielschichtig. So nehmen beispielsweise \ndie Kurdenparteien PUK und KDP in der Mossulebene (auch Niniveebene genannt), \ndie vormals einen Teil des von C. aus beherrschten Zentraliraks darstellte, heute \nfaktisch Staatsaufgaben wahr. Seit dem 31. August 2006 hat eine von kurdischen \nPeshmerga dominierte Division die militärische Kontrolle über die Region L. \nerhalten.\n\n41\n\nVgl. AA, Lagebericht Januar 2007, S. 9.\n\n42\n\nDaneben versuchen die Kurden, durch Umsiedlungen und Aneignung von \nÖlquellen ihren Einfluss in in dier Region zu vergrößern.\n\n43\n\nMit Blick darauf, dass im sunnitischen Dreieck und im schiitischen Süden des J. \nkeine Yeziden leben, \n\n44\n\nvgl. dazu GIGA, Auskunft vom 2. April 2007 an \ndas VG Düsseldorf,\n\n45\n\nhält das Gericht demnach eine allgemeine Aussage zur Gefährdung der Gruppe \nder Yeziden im Zentralirak, wie in dem Erlass des BMI ausgeführt, nicht für \naussagekräftig. Auch eine dementsprechende allgemeine Tendenz in der \nRechtsprechung, zumindest der obergerichtlichen, kann das erkennende Gericht \nnicht ausmachen.\n\n46\n\nVielmehr sind die tatsächlichen Siedlungsgebiete dieser religiösen Minderheit \n(Scheikan-Gebiet, Bezirk T1. , N. und Umgebung) in den Blick zu \nnehmen.\n\n47\n\n Laut GIGA a.a.O. leben allerdings auch einige \nYeziden in C. , deren Situation besonderer \nBetrachtung bedarf.\n\n48\n\nIn ihren angestammten Siedlungsgebieten aber unterliegen die Yeziden, wie \nbereits dargelegt, keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure.\n\n49\n\nDie Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Das Bundesamt ist nicht zu \nverpflichten, zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG festzustellen. Insoweit ist die Feststellung des Nichtvorliegens von \nAbschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 3 \nVwGO).\n\n50\n\nDiesen drohen keine (landesweiten) Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Norm soll von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht dem außer Kraft getretenen § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nmuss im Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch nicht von staatlicher oder \nquasistaatlicher Seite ausgehen.\n\n51\n\nVgl. noch zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324, 330.\n\n52\n\nEin Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt nicht aus der \nangespannten Sicherheitslage im J. . Gleiches gilt im Hinblick auf die schwierige \nwirtschaftliche Situation im Nachkriegsirak. Mit diesen Umständen im \nZusammenhang stehende Gefahren sind solche, denen die gesamte irakische \nBevölkerung ausgesetzt ist. Als allgemeine Gefahren unterfallen sie der Sperrklausel \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG - Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Abschiebungen \ndurch die oberste Landesbehörde - berücksichtigt werden. Solche Gefahren können \nnur dann, wenn durch die Abschiebung der Ausländer extremen bzw. hochgradigen \nGefahren ausgesetzt ist, dieser gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen.\n\n53\n\nVgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; zuletzt: Urteil vom \n12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1774, \nm.w.N.\n\n54\n\nEine solche den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahr ist - wie \nbereits zu § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG dargelegt - nicht zu befürchten. \n\n55\n\nFerner bestehen im Hinblick auf die angespannte Versorgungslage keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Kläger im J. mit schwerer, zu Körperschäden \nführender Unterernährung oder sogar dem Hungertod rechnen müssen. 60 % der \nirakischen Bevölkerung erhalten Lebensmittelrationen auf der Grundlage von zwei \nseparaten, Ende Februar 2004 von der Weltbank sowie den Vereinten Nationen \naufgelegten und geleiteten Fonds (UNTF und ITF). Die Verteilung der Lebensmittel \nerfolgt durch das irakische Handelsministerium.\n\n56\n\nVgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 15.\n\n57\n\nUnabhängig davon bedürfen die Kläger nicht der Schutzgewährung durch die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes, weil sie anderweitig vor einer \nAbschiebung sicher sind. Denn sie können derzeit wegen der nordrhein-\nwestfälischen Erlasslage nicht in den J. abgeschoben werden.\n\n58\n\nVgl. den Erlass des Innenministeriums vom 14. \nFebruar 2007 (Az: 15-39.03.02-3-J. ); OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -.\n\n59\n\nDie mit den Klageanträgen inzident begehrte Aufhebung der in Ziffer 4. des \nangegriffenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung kann nicht erfolgen. \nDiese ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG rechtmäßig, \ndenn die Kläger sind weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch besitzen sie \neine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/13-k-3238-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/13-k-3238-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262798","retrieved":"2026-07-09 02:29:19.994236+00:00"}}