{"status":"available","doknr":"OLD262797","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0713.12K3965.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"12 K 3965/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates der Stadt T. und wurden auf\ndessen Vorschlag von der Gesellschafterversammlung der T.\nVersorgungsbetriebe GmbH (SVB) in deren Aufsichtsrat gewählt.\n\n3\n\nDie Stadt T. ist an der SVB, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung\nmit Gas, Wärme und Wasser ist, mit einem Gesellschaftsanteil von 74,88 % beteiligt.\nNach § 7 des aus dem Jahr 1972 stammenden Gesellschaftsvertrags hat die GmbH\neinen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung\nfinden. In diesem stellt die Stadt 14 von insgesamt 17 Mitgliedern, wobei acht\nMitglieder nach dem Vorschlag des Rates und fünf Mitglieder auf Vorschlag der\nArbeitnehmer des Unternehmens von der Gesellschafterversammlung gewählt\nwerden.\n\n4\n\nAm 13. September 2006 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss des\nbeklagten Rates, die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der SVB zu beauftragen,\neiner von der Geschäftsführung der SVB befürworteten Erhöhung der Erdgas- und\nWärmeabgabepreise zum 1. Oktober 2006 in einer für den 14. September 2006\nanberaumten Aufsichtsratssitzung nicht zuzustimmen. Zudem erteilte der Ausschuss\nden städtischen Vertretern die Weisung, einen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime\nAbstimmung abzulehnen.\n\n5\n\nIn der Aufsichtsratssitzung vom 14. September 2006 wurde mehrheitlich eine\nnamentliche Abstimmung abgelehnt und eine Preiserhöhung zum 1.Oktober 2006\ngenehmigt.\n\n6\n\nDaraufhin beantragten vier Ratsfraktionen, der Rat möge in seiner Sitzung vom\n13. Dezember 2006 beschließen, seine Mitglieder im Aufsichtsrat der SVB zu\nbeauftragen, \n\n7\n\n1. in der Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 für die Rücknahme\nder Preiserhöhung vom 1.Oktober 2006 zum 1. Januar 2007 einzutreten und\neinem entsprechenden Antrag zuzustimmen sowie \n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. einen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime Abstimmung abzulehnen.\n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDieser Antrag wurde als Tagesordnungspunkt (TOP) 4.1 in die Tagesordnung\nder Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 aufgenommen.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 5. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben und\nzunächst beantragt,\n\n13\n\ndem Beklagten zu untersagen, ihnen - als vom Rat der Stadt T.\nvorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der SVB gewählten\nMitgliedern des Aufsichtsrats der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres\nStimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht\nberührende Aufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu\nveranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben\nund insbesondere dem Beklagten zu untersagen, den im Einladungsschreiben\ndes Bürgermeisters der Stadt T. vom 1. Dezember 2006 zur Ratssitzung\nam 13. Dezember 2006 unter TOP 4.1 bezeichneten Beschluss zu\nfassen.\n\n14\n\nZur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der\nBeklagte habe kein Recht, ihnen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im\nAufsichtsrat Weisungen zu erteilen. Ein Weisungsrecht nach § 113 Abs.1 der\nGemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) bestehe nicht. Es\nsei schon fraglich, ob sie als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 S.1\nGO NRW anzusehen seien, da sie lediglich vom Rat vorgeschlagen, aber von der\nGesellschafterversammlung gewählt worden seien. Jedenfalls scheide ein\nWeisungsrecht nach § 113 Abs.1 GO NRW aber deshalb aus, weil einem\nAufsichtsratsmitglied nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des\nGesellschaftsrechts allenfalls dann Weisungen erteilt werden dürften, wenn ein\nentsprechendes Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert sei. Das\nbundesrechtliche Gesellschaftsrecht gehe den Regelungen des § 113 Abs.1 S.1 bis\n3 GO NRW dabei im Rang vor, wie auch § 113 Abs.1 S.4 GO NRW verdeutliche. Da\nder Gesellschaftsvertrag der SVB ein Weisungsrecht jedoch nicht enthalte, seien\nihnen gegenüber erteilte Weisungen des Rates schon aus diesem Grunde\nunzulässig. Die Regelung des § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW zeige, dass auch der\nLandesgesetzgeber davon ausgehe, dass Weisungen nur zulässig seien, wenn dies\nim Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Zudem widerstreite die hier in Rede\nstehende Weisung, die beschlossene Preiserhöhung rückgängig zu machen, dem\nInteresse der Gesellschaft, auf das sie verpflichtet seien. Denn eine Rückkehr zu den\nursprünglichen Abgabepreisen würde im Jahr 2007 zu einer gravierenden\nUnterdeckung und damit zu einer existenziellen Gefahr für die SVB führen. Insofern\ngerieten sie bei Befolgung der Weisung in persönliche Konflikte und in die Gefahr,\nsich gesellschaftsrechtlichen Schadenersatzansprüchen und ggf. strafrechtlichen\nVorwürfen auszusetzen. Die weitere Weisung, einen Antrag auf geheime\nAbstimmung im Aufsichtsrat abzulehnen, widerspreche ebenfalls dem\nGesellschaftsrecht, nach dem geheim abgestimmt werden müsse, wenn auch nur ein\nAufsichtsratsmitglied dies verlange.\n\n15\n\nMit Erhebung der Klage haben die Kläger bei der erkennenden Kammer unter\nHinweis auf die bevorstehende Ratssitzung den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Klageantrag vorläufig zu entsprechen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 11. Dezember 2006 (12 L 1146/06) hat die erkennende\nKammer diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,\ndass den Klägern kein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von Weisungen\ndes Rates freie Ausübung ihrer Befugnisse als Aufsichtsratsmitglieder zustehe.\n\n17\n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (15\nB 2625/06) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar\nstehe den Klägern grundsätzlich ein wehrfähiges Organrecht zu, denn die Regelung\ndes § 113 Abs.1 S.1 GO NRW wolle auch verhindern, dass Aufsichtsratsmitglieder\ngesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt würden. Die\nAuffassung, dass Aufsichtsratsmitglieder keinerlei Weisungen des Rates unterlägen,\nsei allerdings unzutreffend. Vielmehr finde der Einfluss der Kommune seine Grenze\nin der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl\nder Gesellschaft. Streitentscheidend sei daher allein, ob die konkret in Rede\nstehende Weisung der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der\nAufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Dies\nkönne hinsichtlich der Preiserhöhung im summarischen Verfahren nicht festgestellt\nwerden, da dies eine umfassende Würdigung der wirtschaftlichen Situation der\nGesellschaft erfordere. Daraus dürfe indes nicht geschlossen werden, dass die in\nRede stehende Weisung gesellschaftsrechtlich unbedenklich sei. Dies hätten die\nKläger in eigener Verantwortung zu prüfen. Erweise sich die Weisung danach als\ngesellschaftsrechtlich unzulässig, seien die Kläger nicht gehindert, sich\ngesellschaftsrechtskonform zu verhalten und die unverbindliche Weisung zu\nignorieren. \n\n18\n\nDer Beklagte hat in der Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 mehrheitlich einen\nBeschluss entsprechend dem Antrag zum TOP 4.1 gefasst. In der Sitzung des\nAufsichtsrates vom 14. Dezember 2006 ist eine dementsprechende\nBeschlussfassung jedoch nicht zustande gekommen. \n\n19\n\nDie Kläger begehren nunmehr die Feststellung, dass die Beschlüsse des\nBeklagten vom 13. Dezember 2006 zum TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen\nRechten verletzt haben, und des weiteren die Feststellung, dass der Beklagte nicht\nberechtigt ist, ihnen Weisungen o.ä. in Bezug auf ihr Stimmrecht im Aufsichtsrat zu\nerteilen.\n\n20\n\nZur Begründung machen sie ergänzend geltend: Eine Rücknahme der\nPreiserhöhung wäre mit dem Wohl der Gesellschaft unvereinbar gewesen, was\nnunmehr im Klageverfahren nachgewiesen werden könne. Sie hätten ein\nberechtigtes Rehabilitationsinteresse, dass dies gerichtlich festgestellt werde, denn\nsie hätten in einem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Thema einen äußerst\nunpopulären Standpunkt vertreten und auch versucht, diesen gerichtlich\ndurchzusetzen, womit sie aber zunächst gescheitert seien. Es bestehe auch ein\nInteresse, persönliche Nachteile zu vermeiden, die für sie gerade mit Blick auf ihre\nFunktion als Ratsmitglieder ansonsten nicht ausgeschlossen werden könnten. Im\nÜbrigen seien sie nach wie vor der Ansicht, dass ein Weisungsrecht mangels\nVerankerung im Gesellschaftsvertrag der SVB grundsätzlich nicht bestehe. Insofern\ngebe es ein Feststellungsinteresse ihrerseits, weil die Gefahr bestehe, dass der\nBeklagte auch künftig Weisungen aussprechen werde.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n22\n\n1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Rates in der Sitzung vom\n13. Dezember 2006 zu TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen Rechten\nverletzt haben,\n\n23\n\n2.\n\n24\n\n3. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen - als vom\nRat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der\nGesellschafterversammlung der SVB gewählten Mitgliedern des\nAufsichtsrates der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im\nAufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende\nAufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen,\nihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung macht er geltend: Dem § 113 Abs.1 GO NRW komme im\nRahmen des Spannungsverhältnisses von Kommunalverfassungsrecht und\nGesellschaftsrecht ein so beachtliches Gewicht zu, dass jedenfalls ein im\nInnenverhältnis gegebenes formales Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den\nKlägern nicht in Abrede gestellt werden könne. Auf diese Weise werde eine\nkommunalverfassungsrechtlich gebotene Einflussnahme auf das\nAbstimmungsverhalten der Vertreter des Rates der Stadt im Aufsichtsrat der SVB\ngewährleistet. Eine abweichende Bewertung würde zu einer Aushöhlung von\nKompetenzen des Rates und dessen Interessenvertretung für die Einwohner der\nGemeinde führen. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen stünden einem\nWeisungsrecht hier im Übrigen auch deshalb nicht entgegen, weil gemäß § 7 Abs.1\ndes Gesellschaftsvertrages die Bestimmungen des Aktienrechtes auf den\nAufsichtsrat keine Anwendung fänden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten 12 K 3965/06 und 12 L 1146/06 sowie den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n32\n\nDer Klageantrag zu 1., mit dem die Kläger die Feststellung begehren, durch die\nam 13. Dezember 2006 zum TOP 4.1 gefassten Beschlüsse des Beklagten in ihren\nOrganrechten verletzt worden zu sein, ist bereits unzulässig.\n\n33\n\nDie Kläger haben an einer dahingehenden gerichtlichen Feststellung kein\nberechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO).\n\n34\n\nMit den am 13. Dezember 2006 gefassten Beschlüssen des Beklagten sind den\nKlägern zwei Aufträge zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der\nAufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 erteilt worden, die sich ungeachtet\nihrer Bezeichnung als \"Aufträge\" der Sache nach als Weisungen, d.h. als Beschlüsse\nim Sinne des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW darstellen. Diese Weisungen sind jedoch für\nsich betrachtet obsolet, da die Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006\nmittlerweile durchgeführt worden ist. Daher können von den getroffenen Maßnahmen\ndes Beklagten selbst keine unmittelbaren, die geltend gemachten Organrechte der\nKläger berührenden Wirkungen mehr ausgehen.\n\n35\n\nHaben sich die den Klägern erteilten Weisungen des Beklagten ihrem\nRegelungsziel nach damit erledigt, so ist ein berechtigtes Interesse der Kläger an der\nbegehrten Feststellung vorliegend auch nicht aus anderen Erwägungen\nanzunehmen.\n\n36\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse ist bei der Vergangenheit angehörenden\nRechtsverhältnissen grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis\nüber seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert.\n\n37\n\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43, Rz.25;\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1980 -\n7 C 18/79 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 61,\nS.164, 169; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -,\nin: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998,\nS.149.\n\n38\n\nDies kann bei Erledigung einer sonstigen hoheitlichen Maßnahme - wie hier -\ninsbesondere dann der Fall sein, wenn bei Erledigung eines entsprechenden\nVerwaltungsaktes z.B. aufgrund eines Rehabilitierungsinteresses oder einer\nWiederholungsgefahr eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs.1\nS.4 VwGO zulässig wäre.\n\n39\n\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43, Rz.25.\n\n40\n\nEin berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die Ratsbeschlüsse\nvom 13. Dezember 2006 sie in ihren Organrechten verletzt haben, lässt sich insofern\nzunächst nicht daraus herleiten, dass eine gerichtliche Feststellung, dass die\nRücknahme der Preiserhöhung zum 1. Januar 2007 dem Wohl der SVB\nzuwidergelaufen wäre, die Kläger \"rehabilitieren\" würde.\n\n41\n\nEs ist zwar im Grundsatz anerkannt, dass neben rechtlichen oder wirtschaftlichen\nInteressen auch ein ideelles Rehabilitationsinteresse ein berechtigtes\n(\"Fortsetzungs-\") Feststellungsinteresse begründen kann, wenn von einer\nursprünglichen, nunmehr überholten Maßnahme - wie hier den Weisungen des Rates\n- eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach Erledigung der Maßnahme\nfortwirkt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, in:\nBVerwGE Band 53, S.134; BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - 1\nB 94/90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991,\nS.270.\n\n43\n\nInsofern genügt jedoch nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen\nKlärung der Frage der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes - bzw. hier\neiner anderweitigen Verwaltungsmaßnahme - ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche\nNachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche\nSachentscheidung wirksam begegnet werden könnte.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, in:\nBVerwGE Band 81, S.164; Eyermann-Schmidt, VwGO, 12. Auflage\n2006, § 113 VwGO, Rz.92.\n\n45\n\nVielmehr muss bei lebensnaher Betrachtung eine Ehrverletzung durch einen\npersönlichen Vorwurf oder die Herbeiführung eines Makels festzustellen sein.\n\n46\n\nVgl. Sodan / Ziekow- Wolff, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 VwGO,\nRz.274;\nSchoch /Schmidt- Aßmann / Pietzner - Gerhardt, VwGO,\nLoseblattkommentar, § 113 VwGO, Rz. 92.\n\n47\n\nDie gerichtliche Feststellung muss dabei für die Wahrung der Rehabilitation\nerforderlich sein.\n\n48\n\nVgl. Sodan / Ziekow- Wolff, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 VwGO,\nRz.274; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -,\na.a.O., S.138.\n\n49\n\nEine solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass den\nKlägern infolge der ihnen erteilten Weisungen der Makel eines rechtsuntreuen oder\nsonst ehrenrührigen Fehlverhaltens anhaften würde, zu dessen Beseitigung die\nbegehrte gerichtliche Feststellung erforderlich wäre. \n\n50\n\nIm Hinblick auf die ihnen erteilte Weisung, in der Aufsichtsratssitzung einen\nAntrag auf geheime Abstimmung abzulehnen, machen die Kläger selbst nicht\ngeltend, hierdurch in einer rehabilitationsbedürftigen Weise diskriminiert worden zu\nsein, was auch sonst nicht ersichtlich ist. \n\n51\n\nAuch die den Klägern weiter erteilte Weisung des Beklagten, für die Rücknahme\nder Preiserhöhung einzutreten und einem entsprechenden Antrag zuzustimmen, war\nfür sich genommen nicht mit einer Diskriminierung der Kläger verbunden. Auch wenn\nsich der Beschluss des Beklagten als Weisung im Sinne des § 113 Abs.1 S.1 GO\nNRW darstellt, so war für deren Erteilung gleichwohl nicht etwa - wie z.B. bei einer\nrechtsaufsichtlichen Weisung - die Begründung maßgeblich, dass die Kläger sich,\nsollten sie nicht für eine Rücknahme der Preiserhöhung eintreten, rechtswidrig\nverhalten würden. Vielmehr lag der Weisung, für die Öffentlichkeit erkennbar, die\nvom Standpunkt der Kläger abweichende politische Bewertung der Mehrheit des\nRates zugrunde, dass eine Rücknahme der Preiserhöhung im Interesse der\nGemeinde liege. War demnach nicht etwa der Vorwurf eines Rechtsbruchs, sondern\neine abweichende politische Bewertung einer Sachfrage ausschlaggebend für den\nseitens der Ratsmehrheit erteilten Auftrag, besteht insofern kein Interesse an einer\n\"Rehabilitation\" der Kläger.\n\n52\n\nEin solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger bei der sich\nanschließenden Aufsichtsratssitzung offenbar nicht entsprechend der ihnen erteilten\nWeisung abgestimmt haben. Zwar mag durch den Ratsbeschluss vom\n13. Dezember 2006 einerseits und den Aufsichtsratsbeschluss vom\n14. Dezember 2006 andererseits in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sein,\ndass die Kläger dem ihnen vom Rat erteilten Auftrag keine Folge geleistet haben.\nHierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen aber\nbereits in seinem im Vorfeld ergangenen Beschluss vom 12. Dezember 2006\nausgeführt, dass die Kläger in der gegebenen Situation eine eigenverantwortliche\nEntscheidung darüber zu treffen hatten, ob die Weisung dem Wohl der Gesellschaft\nzuwiderlaufe. Es hat weiter hervorgehoben, dass die Kläger bejahendenfalls gerade\nberechtigt waren, die ihnen erteilte Weisung zu ignorieren. Vor diesem Hintergrund\nhaftet den Klägern daher schon zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs der Makel an,\nsich rechtswidrig verhalten zu haben. Vielmehr ist durch diese gerichtliche\nEntscheidung hinreichend klargestellt, dass die Kläger nicht etwa eine ihnen\ngegenüber erteilte Weisung ohne weiteres \"missachtet\", sondern im Gegenteil eine\neigenverantwortliche Bewertung der Unternehmenssituation vorgenommen haben,\nzu der sie in der gegebenen Situation im Grundsatz berechtigt und sogar verpflichtet\nwaren.\n\n53\n\nKann daher in Ansehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon\nnach dem jetzigen Sachstand nicht davon gesprochen werden, dass den Klägern mit\nBlick auf ihr damaliges, der Weisung gegenläufiges Abstimmungsverhalten im\nAufsichtsrat der ehrenrühriger Makel eines Rechtsbruchs anhaften würde, so bedarf\nes unter dem Gesichtspunkt einer Rehabilitation keiner weiteren, der Beseitigung\neines derartigen Makels dienenden Sachaufklärung dazu, ob die Entscheidung der\nKläger gegen eine Rücknahme der Preiserhöhung mit dem Wohle der Gesellschaft\nseinerzeit auch tatsächlich im Einklang stand.\n\n54\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung\nnoch darauf hingewiesen haben, dass im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts\nzwar in der Sache ausgeführt worden sei, dass sie die Weisungen des Beklagten ggf.\nignorieren dürften, dass dieser \"Teilerfolg\" in der öffentlichen Diskussion jedoch nicht\ndeutlich geworden sei, in der sie als Verlierer der bisher geführten Eilverfahren\nwahrgenommen würden, so vermag auch dies nicht zu einem\nRehabilitationsinteresse zu führen. Derartige Folgewirkungen haben ihren Grund\nnicht in einer diskriminierenden Wirkung der vom Beklagten getroffenen\nMaßnahmen; insofern obliegt es vielmehr den Klägern selbst, die in ihrer Sache\nergangenen gerichtlichen Entscheidungen im politischen Raum entsprechend zu\nkommunizieren.\n\n55\n\nSoweit die Kläger schließlich darauf abheben, dass sie während der\nAuseinandersetzung um die Gaspreiserhöhung einen unpopulären Standpunkt\nvertreten hätten und insofern auf persönliche Nachteile, gerade auch wegen ihrer\nStellung als Ratsmitglieder verweisen, ergibt sich auch hieraus kein berechtigtes\nInteresse an der begehrten Feststellung, durch die gefassten Beschlüsse in ihren\nOrganrechten verletzt worden zu sein. Die politischen Nachteile, die die Kläger als\nRatsmitglieder wegen der Unpopularität der von ihnen seinerzeit befürworteten\nErhöhung der Gaspreise zu tragen haben mögen, hängen nach dem Gesagten nicht\nmaßgeblich damit zusammen, dass infolge der vom Beklagten ergriffenen\nMaßnahmen der rehabilitationsbedürftige Eindruck entstanden wäre, die Kläger\nhätten sich rechtsuntreu oder sonst ehrenrührig verhalten. Sie beruhen letztlich\nvielmehr auf ihrem Standpunkt in der Sachfrage. Das Interesse der Kläger an einer\nVerbesserung ihrer Stellung in der politischen Auseinandersetzung begründet\nmangels diskriminierenden Charakters der vom Beklagten getroffenen Maßnahmen\nindes kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO.\n\n56\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich im Hinblick auf den\nFeststellungsantrag zu 1. auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nWiederholungsgefahr.\n\n57\n\nEs besteht zwar, wie noch auszuführen ist, eine hinreichend konkrete Gefahr,\ndass der Beklagte den Klägern als Aufsichtsratsmitgliedern auch in Zukunft erneut\nWeisungen erteilen wird. Die von den Klägern generell bestrittene Berechtigung des\nBeklagten, ihnen überhaupt Weisungen, gleich welchen Inhalts, zu erteilen, ist\njedoch bereits Gegenstand des gegenüber dem Klageantrag zu 1. weitergehenden -\nund zulässigen - Klageantrags zu 2..\n\n58\n\nEin berechtigtes Interesse der Kläger daran, neben der mit dem Klageantrag zu\n2. begehrten Feststellung zudem noch die Feststellung zu verlangen, dass gerade\nauch die Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 sie in ihren Rechten verletzt haben,\nhaben diese unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr selbst nicht geltend\ngemacht. \n\n59\n\nEin solches ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Für die mit der\nvorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Situation einer\nFortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist\nanerkannt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der\nWiederholungsgefahr voraussetzt, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen\nund rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten\nVerwaltungsaktes maßgebenden Zeitpunkt.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95 -, abrufbar in\nJURIS.\n\n61\n\nDanach scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, soweit es denkbare künftige\nWeisungen des Beklagten bezüglich der Preisgestaltung der SVB anbetrifft. Die\nFrage, ob eine bestimmte Preisgestaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Wohl\nder Gesellschaft zuwiderläuft und eine dahingehende Weisung daher nicht aus\ngrundsätzlichen, sondern aus einzelfallbezogenen Gründen rechtswidrig ist, ist stets\nvon den wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Weisung abhängig. Die\ngerichtliche Feststellung, dass eine Rücknahme der Preiserhöhung zum\n1. Januar 2007 dem Wohl der Gesellschaft im Zeitpunkt der Weisung entsprochen\nhätte bzw. zuwider gelaufen wäre, gäbe deshalb für künftig anstehende\nEntscheidungen über neuerliche Änderungen der Preisgestaltung der SVB nichts\nher. Dies wird im Übrigen auch daran deutlich, dass nach Angaben der Beteiligten in\nder mündlichen Verhandlung im Jahr 2007 nunmehr bereits zweimal Preissenkungen\nbeschlossen worden sind, was zeigt, dass sich die für die Preisgestaltung\nmaßgeblichen Gegebenheiten binnen kurzem erheblich wandeln können.\n\n62\n\nIm Hinblick auf die am 13. Dezember 2006 ebenfalls erteilte Weisung, in der\nAufsichtsratssitzung einen Antrag auf geheime Abstimmung abzulehnen, ist eine\nkonkrete Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt schon deshalb,\nweil die Kläger selbst nicht dargelegt haben, in Zukunft vergleichbare Weisungen\nbetreffend die Modalitäten einer Abstimmung im Aufsichtsrat zu besorgen, zumal\nauch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Zusammenhang mit den\nzwischenzeitlich durchgeführten Aufsichtsratssitzungen, bei denen auch neuerliche\nPreisänderungen beschlossen wurden, nochmals zu Unstimmigkeiten betreffend den\nModus der Abstimmungen gekommen wäre. Ergänzend sei in diesem\nZusammenhang jedoch noch bemerkt, dass - ausgehend von der noch\ndarzulegenden grundsätzlichen Zulässigkeit von Weisungen des Beklagten\ngegenüber den Klägern - nach wie vor nicht ersichtlich ist, weshalb die den\nAbstimmungsmodus betreffende Weisung dem Wohl der Gesellschaft zuwider\ngelaufen sein sollte, so dass der Klageantrag zu 1. insofern selbst bei Annahme\neiner konkreten Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bliebe.\n\n63\n\nDer Klageantrag zu 2. ist als Feststellungsklage zulässig.\n\n64\n\nBei der zur Entscheidung gestellten Frage, ob der Beklagte berechtigt ist,\ngegenüber den Klägern als Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen zu erteilen bzw. in\nsonstiger Weise auf ihr Stimmverhalten Einfluss zu nehmen, handelt es sich nicht um\neine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis\nim Sinne des § 43 Abs.1 VwGO.\n\n65\n\nVgl. zu dieser Abgrenzung etwa Verwaltungsgerichtshof (VGH)\nMünchen, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 4 B 85 A.916 -, in: NVwZ\n1988, S. 83.\n\n66\n\nAuch wenn die Kläger mit dem Antrag im Ergebnis die generelle Unzulässigkeit\nkünftiger Weisungen des Beklagten ungeachtet ihrer konkreten Form und\nBezeichnung sowie ihres konkreten Inhaltes festgestellt wissen wollen, handelt es\nsich um ein hinreichend eingegrenztes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn\ndie Kläger stellen eine Befugnis des Beklagten zur Erteilung von Weisungen generell\nin Abrede, so dass im Erfolgsfalle des Antrags in hinreichend überschaubarer Weise\nfeststünde, dass sämtliche Weisungen des Beklagten ohne Rücksicht auf Form oder\nInhalt von der getroffenen Feststellung umfasst würden.\n\n67\n\nEs besteht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein\nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Kläger eine Befugnis\ndes Beklagten zur Erteilung von Weisungen grundsätzlich in Abrede stellen, während\nder Beklagte ein Weisungsrecht ihnen gegenüber in Anspruch nimmt, so dass\ninsofern künftige Auseinandersetzungen absehbar sind.\n\n68\n\nDie in Kommunalverfassungsstreitigkeiten in analoger Anwendung des § 42\nAbs.2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Kläger ist ebenfalls gegeben, denn die\nVorschrift des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW, die auch verhindern soll, dass die Vertreter\nder Gemeinde im Aufsichtsrat gesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen\nausgesetzt werden, ist grundsätzlich geeignet, den Vertretern der Gemeinde im\nAufsichtsrat wehrfähige Organrechte zu vermitteln.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 15 B 2625/06 -\n.\n\n70\n\nDie sonach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte ist\ngrundsätzlich berechtigt, den Klägern in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes\nim Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu\nerteilen oder die Kläger in anderer Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer\nbestimmten Art und Weise auszuüben.\n\n71\n\nZur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen\nzunächst auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom\n12. Dezember 2006, denen sie sich anschließt. Hiernach unterliegen die Kläger - die\nals Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 GO NRW anzusehen sind (vgl.\nden Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2006) - im Grundsatz Weisungen\ndes Rates, die allerdings dann unzulässig und für die Kläger unverbindlich sind,\nwenn sie der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf\ndas Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen.\n\n72\n\nAuch das von den Klägern im Rahmen des Klageverfahrens erneut vertiefte\nArgument, ein Weisungsrecht scheide schon deshalb grundsätzlich aus, weil das\nbundesrechtliche Gesellschaftsrecht eine Weisungsungebundenheit der\nAufsichtsratsmitglieder statuiere und vorliegend nichts Abweichendes im\nGesellschaftsvertrag der SVB bestimmt sei, rechtfertigt keine abweichende\nBeurteilung.\n\n73\n\nEs spricht bereits vieles dafür, dass die maßgeblichen Bestimmungen, aus denen\ndie Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder hergeleitet wird, vorliegend keine\nAnwendung finden. Zwar ist für den Fall eines fakultativen Aufsichtsrates einer\nGmbH - wie hier - in § 52 Abs.1 des GmbH- Gesetzes (GmbHG) bestimmt, dass die\n§§ 116, 93 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes (AktG), aus denen die Unabhängigkeit\nder Aufsichtsratmitglieder insbesondere hergeleitet wird, grundsätzlich entsprechend\nanzuwenden sind. Das gilt jedoch gemäß § 52 Abs.1 GmbHG nur, wenn nicht im\nGesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Dies ist hier gemäß § 7 Abs.1 des\nGesellschaftsvertrags der Fall, nach dem die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, auf\nden die Bestimmungen des Aktienrechts gerade keine Anwendung finden.\n\n74\n\nLetztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn auch wenn man die Bestimmung\ndes § 93 Abs.1 und 2 AktG im vorliegenden Fall für entsprechend anwendbar hielte,\nergäbe sich hieraus nicht, dass die Kläger grundsätzlich keinen Weisungen des\nRates unterlägen.\n\n75\n\nDies folgt schon aus dem Regelungsgehalt des § 93 Abs.1 und 2 AktG selbst.\nDen dortigen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass für ein\nAufsichtsratsmitglied grundsätzlich keine Rechtspflicht bestünde, gesetzlich oder\nauch vertraglich begründete Weisungsrechte eines Auftraggebers zu beachten. Die\nin § 93 Abs.1 und 2 AktG getroffene Regelung enthält zwar eine umfassende\nVerpflichtung des Aufsichtsratsmitglieds auf das Wohl der Gesellschaft, die dort in\nverschiedener Hinsicht - u.a. durch Sorgfalts-, Verschwiegenheits- und\nSchadenersatzpflichten - näher konkretisiert wird.\n\n76\n\nIhr ist hingegen kein Recht des Aufsichtsratsmitglieds zu entnehmen, auch\nsolche auf dem gesetzlichen oder vertraglichen Recht eines Dritten beruhende\nWeisungen zu verwerfen, die mit dem Wohl der Gesellschaft in Einklang zu bringen\nsind. Ein plausibler Grund für eine solchermaßen verstandene Regelung des\nBundesgesetzgebers im Rahmen des Gesellschaftsrechts wäre im Übrigen auch\nnicht ersichtlich. Demnach statuiert schon § 93 Abs.1 und 2 AktG selbst keine\ngleichsam absolute Weisungsungebundenheit eines Aufsichtsratsmitglieds, sondern\nlässt vielmehr Raum für Rechte eines Dritten, dem Mitglied Weisungen zu erteilen,\nsoweit dies dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.\n\n77\n\nBerühren daher Weisungen, die nicht zu einer solchen Interessenkollision führen,\nvon vorneherein nicht den Regelungsbereich des § 93 AktG, so ist es zur\nRechtswirksamkeit solcher Weisungen auch nicht erforderlich, die Bestimmung des §\n93 AktG - und ggf. weitere Normen, aus denen man die Unabhängigkeit eines\nAufsichtsratsmitglieds von dem Gesellschaftswohl abträglichen Weisungen herleiten\nmag - durch die Verankerung eines Weisungsrechts im Gesellschaftsvertrag\nabzubedingen. Mit dem Wohl der Gesellschaft konforme Weisungen, die aufgrund\neines gesetzlichen oder vertraglichen Weisungsrechts ergehen, entfalten gegenüber\ndem Aufsichtsratsmitglied vielmehr ohne weiteres Rechtswirkung.\n\n78\n\nHiervon ausgehend ist daran festzuhalten, dass eine Weisung des Rates auf\nGrundlage des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW, die die inhaltliche Grenze des\nWeisungsrechts beachtet, indem sie dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft,\nauch dann rechtswirksam ist, wenn die Satzung der betreffenden Gesellschaft ein\nWeisungsrecht nicht vorsieht. \n\n79\n\nAuch aus der Bestimmung des § 108 Abs.4 S.2 GO NRW lässt sich nicht\nableiten, dass mit dem Wohl der Gesellschaft im Einklang stehende Weisungen im\nSinne des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW zumindest nach dem Verständnis des\nLandesgesetzgebers nur dann wirksam sind, wenn ein Weisungsrecht im\nGesellschaftsvertrag verankert ist.\n\n80\n\nZiel der in § 108 Abs.4 S.2 GO NRW getroffenen Neuregelung war es nach der\nGesetzesbegründung, die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden auf kommunale\nUnternehmen und Einrichtungen zu stärken. \n\n81\n\nVgl. Landtags- Drucksache 12/3730, S.106.\n\n82\n\nDabei hat der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zwar\nzugrunde gelegt, dass nach der im Gesellschaftsrecht herrschenden Meinung\nWeisungsrechte gegenüber den Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrats im\nGesellschaftsvertrag verankert sein müssen.\n\n83\n\nVgl. Landtags- Drucksache 12/3730, S.109.\n\n84\n\nEs ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber diese\nRechtsauffassung nicht nur - zur möglichst effektiven Sicherung der gemeindlichen\nSteuerungsmöglichkeiten - berücksichtigt, sondern sie sich darüber hinaus zu eigen\ngemacht hätte. Jedenfalls liefern aber weder der Gesetzestext des § 108 Abs.4 Nr.2\nGO NRW noch die Gesetzesbegründung einen Anhaltspunkt dafür, dass der - auf\neine Stärkung der gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten bedachte -\nLandesgesetzgeber diese Meinung gerade auch im Hinblick auf mit dem Wohl der\nGesellschaft vereinbare Weisungen vertreten haben könnte. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO.\n\n86\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/12-k-3965-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/12-k-3965-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262797","retrieved":"2026-07-09 02:29:19.909574+00:00"}}