{"status":"available","doknr":"OLD262796","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0713.10K1807.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"10 K 1807/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 9. Juli 1954 in Urosevac/Serbien geborene Klägerin besitzt die \nStaatsangehörigkeit der Republik Serbien (früher: Staatengemeinschaft Serbien und \nMontenegro) und gehört nach früherem Vorbringen zur Volksgruppe der Albaner, \nnach neuerem Vorbringen zur Volksgruppe der Ashkali oder Roma. Die Klägerin \ngelangte erstmals zusammen mit ihrem am 23. Oktober 1951 in Pristina/Kosovo \ngeborenen Ehemann B. am 11. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. \nIhren gemeinsamen Asylerstantrag begründeten diese im Wesentlichen damit, dass \nsie als albanische Volkszugehörige verfolgt und von der Polizei bedrängt worden \nseien, den Aufenthaltsort ihrer Söhne preiszugeben. Mit Bescheid vom 5. Oktober \n1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen. Zugleich wurden sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihnen \nfür den Fall der nicht freiwilligen fristgerechten Ausreise ihre Abschiebung nach \nJugoslawien angedroht. Nachdem die Klägerin zuvor zusammen mit ihrem Ehemann \nihr Einverständnis mit einer Rückführung in die Bundesrepublik Jugoslawien erklärt \nhatte, erfolgte die gemeinsame - nicht freiwillige - Abschiebung auf dem Luftwege am \n10. Juni 1998.\n\n3\n\nNach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte die Klägerin \nzusammen mit ihrem Ehemann am 7. Juni 1999 einen Antrag auf Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, \ndass sie als albanische Volkszugehörige im Kosovo Verfolgungsmaßnahmen durch \ndie serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und aus ihrer Heimat \nvertrieben worden seien. Eine Rückkehr komme wegen der unsicheren Lage nicht in \nBetracht. Zur Begründung des gemeinsamen Asylantrages führte der Ehemann der \nKlägerin aus: „Ich äußere mich, warum ich wieder nach Deutschland gekommen bin. \nEs ist ein Jahr her, dass ich BRD verlassen mußte. In dieser Zeit hab ich mich in \nPristina aufgehalten. Aus welchen Gründen ich zum zweiten Mal mein Heimatland \nverlassen mußte, ist inzwischen jedem bekannt. Die Polizei hat uns aus unseren \nHäusern vertrieben. Sie brachten uns zum Hauptbahnhof in Pristina und zwangen in \nden Zug zu steigen. An dem Tag, als wir vertrieben wurden, das war am 30. März \n1999, kam Polizei ins Haus und gab uns zwei Minuten Zeit, um das Haus zu \nverlassen, so dass wir keine Zeit, um irgend etwas von unseren Personalpapieren \nmitzunehmen, hatten. Man drohte uns umzubringen, wenn wir in zwei Minuten nicht \nraus sind. Während unserer Reise nach Skopje, aufgrund eines Defektes, mußten \nwir 6 Stunden in Lipjan aufhalten. Dort haben wir mit eigenen Augen, die brennenden \nHäuser, die links und rechts von uns waren, gesehen. Mit unseren Häusern ist \nbestimmt das Gleiche passiert. In Skopje sind wir um 4 Uhr angekommen. Wir sind \nbis nach Blace/Mazedonien zu Fuß auf den Gleisen gelaufen. In Blace wurden wir \nvon der mazedonischen Polizei registriert. Später fuhren wir mit dem Auto nach \nSkopje, wo wir dann eine Wohnung mieteten. In dieser Wohnung blieben wir, bis wir \nKontakte für unsere Weiterreise nach Albanien gefunden haben. Von Albanien aus \nsind wir dann per Boot nach Italien usw. bis nach BRD gereist. Wir sind in BRD \ngekommen, weil wir vorher schon hier waren. Ich mußte BRD verlassen, weil man \nZweifel an meiner Identität hatte. Damals hat man den Serben mehr geglaubt als \nuns, die von Serben mißhandelt worden, geglaubt. Die Serben haben meine Frau \nverwundet gehabt. Ich besitze Röntgenaufnahmen, wo die Gewehrpatrone ersichtlich \nist. Sie wurde in Pristina operiert.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung von \nweiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom \n5. Oktober 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zugleich wurde die \nKlägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall der nicht freiwilligen \nfristgerechten Ausreise ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) angedroht.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 12. November 1999 lehnte das Verwaltungsgericht Münster \nden Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten \nKlage \n6 K 2382/99.A wegen der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1999 enthaltenen Abschiebungs-\nandrohung anzuordnen, ab (6 L 1288/99.A). Zur Begründung führte das Gericht u. a. \naus: Die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse während des Jahres 1999 \nrechtfertigen nunmehr die Prognose, dass albanischen Volkszugehörigen derzeit und \nin absehbarer Zeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen \nihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht mehr drohe.\n\n6\n\nZur Begründung des vorgenannten Klageverfahrens führte die Klägerin durch \nSchriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2001 sodann im \nWesentlichen aus, dass sie als Angehörige des Volkes der Ashkali zu den \nsogenannten Albanern zweiter Klasse gehöre und als solche nunmehr von Seiten \nder Albaner im Kosovo politisch verfolgt werde. Ohne weitere Begründung nahm die \nKlägerin zusammen mit ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai \n2001 die gemeinsame Klage durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten \nzurück.\n\n7\n\nZuvor war die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Anfang 2001 illegal nach \nSchweden ausgereist, um dort ein weiteres Asylverfahren zu betreiben. Dem \nRückübernahmeersuchen der schwedischen Behörden nach dem Dubliner \nÜbereinkommen wurde am 7. Juni 2001 durch das Bundesamt entsprochen; die \nÜberstellung der Klägerin und ihres Ehemannes nach Deutschland erfolgte am \n31. August 2001.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 31. August 2001 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf u. a. an, \ndie Klägerin zur Sicherung ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland \nfür längstens drei Monate in Abschiebehaft zu nehmen (151 XIV 228/01). In der \nAnhörung vom selben Tage hatte die Klägerin auf entsprechende Befragung \nausgeführt, dass sie im Kosovo nichts mehr habe, wohin sie zurückkehren könne. \nDie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf gerichtete sofortige \nBeschwerde der Klägerin begründete sie unter Bezugnahme auf die seinerzeit \ngültige Erlasslage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen damit, \ndass gegenwärtig eine Abschiebung von Minderheiten in den Kosovo nicht möglich \nsei, sie allerdings zur ethnischen Minderheit der Ashkali gehöre. Daraufhin wurde die \nKlägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 26. September 2001 aus der \nAbschiebehaft entlassen.\n\n9\n\nEinen auf Abschiebeschutz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (8 L 2643/01) nahm die Klägerin \nunter dem 24. September 2001 zurück. Zur Begründung dieses Antrags hatte sie \nausgeführt, dass sie als Angehörige des Volkes der Ashkali im Kosovo einer \npolitischen Verfolgung unterliege und auch nach gegenwärtiger Erlasslage eine \nAbschiebung dorthin nicht möglich sei. Auch im Rahmen ihres Asylantrages in \nSchweden habe sie bereits zur Begründung ihres Antrags auf eine politische \nVerfolgung im Kosovo als Angehörige der Volksgruppe der Roma hingewiesen.\n\n10\n\nDurch Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2002 \nbeantragte die Klägerin für sich und ihren Ehemann die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs. 3 AuslG. Hierzu führte sie erstmals u. a. \naus, dass sie psychisch schwer erkrankt sei. Dies gehe aus einem Attest des E. . \n(YU) N. vom 7. Juni 2002 hervor. Diesem sei zu entnehmen, dass sie durch \ndie Kriegsereignisse traumatisiert sei und dringend weiterer therapeutischer wie \nmedikamentöser ärztlicher Behandlung bedürfe. Diese sei im Kosovo nicht \ndurchführbar. Auch sei sie nicht reisefähig. Da sie wegen der Erkrankung \nerwerbsunfähig sei, sei es ausländerrechtlich auch unerheblich, dass sie von \nSozialhilfe lebe. In dem vorgenannten nervenärztlichen Attest wird u. a. \nausgeführt:\n\n11\n\n„Sie war im Kosovo-Krieg auch als die Bombardierungen durch die \nNATO stattfanden. Ihr Bruder starb im Krieg - die Patientin fing hier \nfürchterlich an zu weinen. Sie gehört der Roma-Volksgruppe an und \nhabe sehr viel durch die Serben als auch durch die Albaner gelitten. Sie \nhabe sich auch in Behandlung beim Nervenarzt befunden wegen der \npsychischen Schwierigkeiten. Vor allem habe sie Alpträume und die \nSzenen der Zerstörung sowie die Bombengeräusche gehen ihr nicht \naus dem Kopf. Sobald sie sich hinlegt, springt sie schreckhaft wieder \nhoch. Sie ist innerlich unruhig, hat überhaupt keine Lust und Motivation \nzum leben, nichts bereitet ihr mehr Freude. Seit einem Jahr nimmt sie \nauch kontinuierlich ab... Artdiagnostisch handelt es sich um eine \nposttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F3.1.... Da die \nKrankheitssymptome bei der Patientin stark ausgeprägt sind und die \nunbehandelte Krankheit zu einer endgültigen Chronifizierung führt, ist \ndie Patientin nicht reisefähig und bedarf dringend der nervenärztlichen \nTherapie hier am Ort. Aufgrund der erlebten traumatischen Ereignisse \nist Kosovo auch zum jetzigen Zeitpunkt kontraindiziert.... Die \nBeziehungsherstellung zwischen Arzt und Patientin ist in hervor-\nrangender Form in der Muttersprache hergestellt, ebenso auch die \nVertrauensbildung und auch einigermaßen die Stabilisierung des \nKrankheitsbildes durch Selbstberuhigung und anfänglicher \nDistanzierung...\"\n\n12\n\nEntsprechend dem zuvor gestellten Hilfsantrag erhielt die Klägerin in der Folgezeit \nDuldungen. Am 11. November 2005 erfolgte im Hinblick auf eine Untersuchung der \nReisefähigkeit der Klägerin ein Hausbesuch durch die Vertreter der Kreisge-\nsundheitsbehörde. Aufgrund der dabei erhobenen Befunde und der vorgelegten \naktuellen fachärztlichen Befundberichte wurde im Rahmen der daraufhin gefertigten \namtsärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2005 u. a. ausgeführt, dass die \nKlägerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide; \ndiesbezüglich befinde sie sich seit 2002 in kontinuierlicher nervenärztlicher \nBehandlung. Gleichwohl sei unter Hinzuziehung ärztlicher Begleitung während der \nAbschiebung Reisefähigkeit gegeben.\n\n13\n\nDurch Schriftsatz ihres aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember \n2005 beantragte die Klägerin, unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes \nvom 5. Oktober 1992 und 11. Oktober 1999 festzustellen, dass bei ihr \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Zum Nachweis der \npsychischen Erkrankung wurden folgende ärztlichen Atteste/Bescheinigungen \nvorgelegt: Ärztliche Atteste des E. . (YU) N. vom 7. Juni 2002, 9. Dezember \n2002 und 31. Oktober 2005, ärztliche Bescheinigung des E. . M. vom 27. Juni \n2003, Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E1. - Klinik für \nPsychotherapeutische Medizin - vom 14. November 2005. Insbesondere der \nletztgenannten ärztlichen Bescheinigung sei zu entnehmen, dass keine \nAnhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Krankheitssymptomen bei \nder Klägerin vorlägen. Im Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat oder \nbei vorzeitiger Beendigung der Therapie sei bei der Klägerin mit einer schweren \nRetraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin schweren \nKrankheitsbildes zu rechnen. Aus psychotherapeutischer Sicht sei sie zurzeit nicht \nreisefähig. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 14. November 2005, die von \nder Oberärztin E. . med. A. K. -M1. , dem Universitätsprofessor E. . E. . W. \nU. und dem Assistenzarzt B. N1. unterschrieben ist, und für die als Auskunft \nerteilender Herr B. N1. im Kopf bezeichnet wird, enthält folgende \nFeststellungen:\n\n14\n\n„Frau N2. , G. , geboren am 09.07.1954, wohnhaft: N3. \n. 18, 59399 P. hat sich am 10.11.2005 in unserer \npsychothrapeutischen Institutsambulanz in unserer Klinik vorgestellt. \nAus den zwei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr durchgeführt \nhaben, ergaben sich folgende\n\n15\n\nDiagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F \n43.1)\n Schwere depressive Episode (ICD 10: F 32.2)\n Panikstörung (ICD 10: F 45.0)\n\n16\n\nBeschwerdebild: Wiederkehrende belastende Erinnerungen an die \nerlebten Traumata im Heimatland (flashbacks), depressive \nVerstimmungen, anhaltende Schlafstörungen mit Alpträumen, in denen \nsich inhaltlich erlebte Kriegstraumata wiederholen, Angespanntheit, \nKonzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vermeidensverhalten. \nZudem leidet die Patientin unter sozialen Rückzug, innerer \nAnspannung, und vermindertem Antrieb.\n\n17\n\nZur Biographie sei erwähnt, dass sowohl Frau N2. , als auch \nihre Familie, während des Krieges der drohenden Lebensgefahr \nausgesetzt gewesen seien. Die Schilderungen der Patientin, erscheinen \nuns glaubhaft, Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf \nzeigen ein konsistentes Bild.\n\n18\n\nDie Symptomatik besteht seit dem Jahr 1999 und ist ätiologisch im \nZusammenhang mit den traumatischen Ereignissen \n(Todesandrohungen, massiven körperlichen und psychischen \nMisshandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Vergewaltigung) zu \nsehen.\n\n19\n\nIn der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Havard-Trauma-\nQuestionnaire, SCL-90-R und SOMS) beschreibt die Patientin ein sehr \ndifferenziertes Bild, auch bei der Beantwortung dieser Fragen findet \nsich kein Anhalt für eine Aggravation. Die Ergebnisse der Fragebögen \ndokumentieren die Symptome einer PTBS.\n\n20\n\nZur Vorbeugung einer weiteren Verschlimmerung und \nChronifizierung und zur besseren Bewältigung der Symptome ist aus \nSicht unseres Faches zunächst eine ambulante, stabilisierende, \ntraumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung in der \nMuttersprache dringend erforderlich, die zunächst ca. 45 Stunden \numfasst und zur Zeit durchgeführt wird.\n\n21\n\nDiese Behandlung können wir aus Kapazitätsgründen nur \nniederfrequent anbieten, wobei die Patientin für den Zwischenraum \nAufgaben und Übungen bekommt. Ziel dieser Behandlung ist die \nStabilisierung der Patientin, insbesondere durch Vermittlung von \nFähigkeiten zur Affektregulation, zum Umgang mit dissoziativen \nPhänomenen und zur Regulierung inpersoneller Probleme. Dieses \ngeschieht vornehmlich durch eine Verbesserung des \nSelbstmanagements der Patientin.\n\n22\n\nDie Erfahrung und wissenschaftliche Ereignisse unserer Studie \nzeigen, dass durch eine Traumatherapie sich die Symptomatik der \nPatientin deutlich reduzieren lässt, ohne dass es in der Regel zu einer \nHeilung der Erkrankung kommt. Da die Patientin gut mitarbeitet, gehen \nwir davon aus, dass wir eine Symtomminderung sicherlich erreichen \nkönnen. Hinsichtlich der Heilung des Krankheitsbildes können wir keine \nsichere Prognose abgeben, zumal die prognostischen Faktoren \nwissenschaftlich nicht bekannt sind.\n\n23\n\nEine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den \ntherapeutischen Erfolg der Behandlung ist eine insgesamt relativ \nsichere psychosoziale Gesamtsituation.\n\n24\n\nIm Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr ins Heimatland oder bei \nvorzeitiger Beendigung der Therapie, ist bei der Patientin mit einer \nschweren Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung \ndes ohnehin schweren Krankheitsbildes zu rechnen.\n\n25\n\nDie Patientin ist aus psychotherapeutischer Sicht zur Zeit nicht \nreisefähig.\n\n26\n\nZudem wird aus psychotraumatologischer Sicht durch eine \nBehandlung im Heimatland, in der die traumatische Erfahrung stattfand, \ndas Beschwerdebild nicht mit ausreichender Sicherheit gebessert \nwerden können.\n\n27\n\nDie Diagnose beruht auf unserer langjährigen Erfahrung in der \nArbeit mit traumatisierten Menschen und Menschen aus \nKrisengebieten.\"\n\n28\n\nMit Bescheid vom 12. Januar 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 05. Oktober 1992 \nbezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. \n\n29\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 26. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht Münster \nKlage erhoben (6 K 200/06.A). Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nord-\nrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 7. März 2005 (GVBl. Nr. 5 vom 15. März 2006, \nS. 107/108) gelangte das Verfahren an das erkennende Gericht. Zur Begründung \nführt die Klägerin im Wesentlichen ergänzend aus: Aufgrund der vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen und Atteste sei nachgewiesen, dass bei ihr \nkrankheitsbedingt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorliege. Dies folge insbesondere auch aus der aktuellen Bescheinigung der Klinik \nfür Psychotherapeutische Medizin bei den Rheinischen Kliniken E1. vom \n1. August 2006. Daraus ergebe sich auch, dass die vom Bundesamt in dem \nangefochtenen Bescheid angeführten angeblichen Widersprüchlichkeiten in ihrem \nVortrag nicht existent seien. Insbesondere werde durch die ausgewiesenen \nSpezialisten in der Traumatologie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit \ntraumatisierten Menschen aus Krisengebieten ausgeführt, dass die Simulation von \nKrankheitssymptomen bei ihr ausgeschlossen worden sei. Ihr Vorbringen sei nicht \nkritiklos übernommen worden, vielmehr seien eine Reihe von standardisierten \nTestverfahren durchgeführt worden, mit deren Hilfe sich die Symptome der PTBS \nunabhängig von ihrem Willen hätten objektivieren lassen. Im Übrigen stimmten diese \nFeststellungen mit früheren ärztlichen Bescheinigungen überein. In der durch die \nOberärztin E. . med. Dipl.-Psych. A. K. -M1. , den Universitätsprofessor E. . \nE. . W. U. und die Dipl.-Psychologin (HR) E. . N4. D. unterschriebenen \nBescheinigung vom 01. August 2006, für die als Auskunft Erteilende, die Dipl.-\nPsychologin E. . (HR) M. D. verantwortlich zeichnet, wird ausgeführt:\n\n30\n\n„Frau N2. , G. , geboren am 09.07.1954, wohnhaft: B1. C. \n27, 59399 P. , hat sich am 28.03.2006 in unserer \npsychotherapeutischen Institutsambulanz in unserer Klinik vorgestellt. \nAus den drei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr durchgeführt \nhaben, ergaben sich folgende\n\n31\n\nDiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F \n43.1)\nRezidivierende depressive Störung, gegenwärtig \nmittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1)\n Alpträume (ICD 10. 51.5)\n Ein- und Durchschlafstörung (ICD 10: G 47.0)\n Zustand nach Hysterektomie (ICD 10: Z 90.7)\n Adipositas (ICD 10: E 66.0)\n\n32\n\nBeschwerdebild: Patientin berichtet von anhaltenden psychischen \nund sozialen Problemen und einem Gefühl der völligen Überforderung \nin der jetzigen Lebenssituation. Sie klagt über wiederkehrende \nbelastende Erinnerungen an die erlebten Traumata im Heimatland \n(flashbacks), anhaltende Schlafstörungen mit Alpträumen, in denen sich \nerlebte Kriegstraumata wiederholen, Konzentrations- und \nGedächtnisstörungen, Verlust des Interesses, innerer Anspannung und \nVermeidungsverhalten. Zudem leidet die Patientin unter Kopf-, Magen- \nund Gliederschmerzen, sozialem Rückzug, vermindertem Antrieb. \nDarüber hinaus klagt die Patientin über Erschöpfung, Appetitstörung, \nvermindertem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, depressiven \nVerstimmungen, Perspektivlosigkeit und latente Suizidalität.\n\n33\n\nIn den letzten Wochen trat eine deutliche Verstärkung der \ndepressiven Symptomatik auf, die im Zusammenhang mit der OP \n(Hysterektomie) im Juni 2006 besteht.\nDie Patientin ist stark im Antrieb gehemmt, interesselos und \nzunehmend stimmungsinstabil.\n\n34\n\nZur Biographie sei erwähnt, dass sowohl Frau N2. , als auch \nihre Familie, während des Krieges der drohenden Lebensgefahr \nausgesetzt gewesen seien. Die Schilderungen des Patienten \nerscheinen uns glaubhaft. Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und \nVerlauf zeigen ein konsistentes Bild.\n\n35\n\nDie Symptomatik besteht seit dem Jahr 1999 und ist ätiologisch im \nZusammenhang mit den traumatischen Ereignissen (Vergewaltigung, \nTodesandrohungen, massiven körperlichen und psychischen \nMisshandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Trennung von der \nFamilie und Verlust von Familienangehörigen (Mutter) zu sehen.\n\n36\n\nBei Frau N2. liegt eine schwere Posttraumatische \nBelastungsstörung, Rezidivierende depressive Störung, Alpträume, Ein- \nund Durchschlafstörungen vor, die auf dem Boden einer \nTraumatisierung in ihrer Heimat Kosovo, in dem Ort Pristina, im März \n1999 entstand.\n\n37\n\nFrau N2. berichtete, dass im März 1999, zwei Tage vor der \nBombardierung durch die Nato, in der Nacht zwischen 22.00 und 23.00 \nUhr (sie war alleine Zuhause) 4 maskierte Männer in ihr Haus \neingedrungen seien und nach ihrem Mann gesucht haben. Die Patientin \nberichtet, dass sie bei dem Überfall bedroht, beschimpft, erniedrigt und \npsychisch misshandelt worden sei. Weiterhin berichtet die Patientin, \ndass ein Mann sie am Hals gepackt hätte und auf dem Boden \ngeschmissen hätte, sie wurde bewusstlos und als sie wieder zu \nBewusstsein kam war ihre Kleidung zerrissen, sie hatte blaue Flecken \nan ihren Armen und Beinen gefunden und hat extrem aus dem \nGenitalbereich geblutet.\nSie habe extreme Angst, Schuld- und Schamgefühle und Unsicherheit \nverspürt, welche bis heute nicht nachgelassen hat.\n\n38\n\nAus psychotraumatologischer Sicht beobachtet man sehr häufig, \ndass Patienten aus Angst, Unsicherheit, Scham- und Schuldgefühlen \nInhalte der Traumatisierung verschweigen.\nDieser Fall ist bei Frau N2. aufgetreten.\nHinzu kommt, dass Frau N2. im Rahmen der Bewältigung ihrer \ntraumatischen Lebensereignisse im Rahmen eines dissoziativen \nGeschehens zahlreiche traumatische Ereignisse abgespalten hat und \nsich daher nicht erinnern konnte.\n\n39\n\nDie Schilderungen der Patientin, erscheinen uns glaubhaft. \nSymptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein \nkonsistentes Bild.\n\n40\n\nAls traumatisches Schlüsselerlebnis ist bei Frau N2. die erlebte \nsexuelle Gewalt anzusehen. Bei dem extremen psychischen und \nphysischen Angriff, den eine Vergewaltigung darstellt, erleidet die Frau \nwährend der Tat Gefühle der Ohnmacht und der Demütigung \n(Laubenthal, 1999). Die Vergewaltigungsopfer erleben häufig während \nder Tat eine Blockierung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit oder ein Gefühl \nder Abspaltung vom eigenen Körper und vom Geschehen.\n\n41\n\nAus Angst von einem überflutet werden verschließen sich viele \ntraumatische Menschen vor Erfahrungen die an die Traumata erinnern \nund bauen als schützende, unbewusste Strategie ein \nVermeidungsverhalten auf. Mögliche Hinweisreize oder Situationen, \nwelche diese Erinnerungen auslösen könnten, werden von vorherigen \numgangen, was als Abwehr- und Schutzmechanismus gilt.\n\n42\n\nBei Frau N2. zeigt sich dieses Vermeidungsverhalten deutlich, \nwenn sich das Gespräch dem traumatischen Akt nähert. Es entspricht \nnach aktuellem klinischen Wissensstand für das Vorliegen \ntraumatischer Erlebnisse (vgl. Graessner und Wenk-Ansohn, \n2000).\n\n43\n\nAus diagnostischer Sicht sind die psychischen Symptome und ihr \njahrelangen gynäkologischen Beschwerden (die zu einer Entfernung \nder Gebärmutter geführt haben) der Patientin in höchstem Maße \ntypisch für eine vorliegende Traumatisierung.\n\n44\n\nIn den erfolgten psychodiagnostischen Gesprächen konnten keine \nAnzeichen für eine frühere familiäre Traumatisierung exploriert \nwerden.\n\n45\n\nIn der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Havard-Trauma-\nQuestionnaire, SCL-90-R und SOMS) beschreibt die Patientin ein sehr \ndifferenziertes Bild, auch bei der Beantwortung dieser Fragen findet \nsich kein Anhalt für eine Aggravation. Die Ergebnisse der Fragebögen \ndokumentieren die Symptome einer PTBS.\n\n46\n\nZur Vorbeugung einer weiteren Verschlimmerung und \nChronifizierung und zur besseren Bewältigung der Symptome ist aus \nSicht unseres Faches zunächst eine ambulante, stabilisierende, \ntraumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung in der \nMuttersprache dringend erforderlich, die zunächst ca. 45 Stunden \numfasst und zur Zeit durchgeführt wird.\n\n47\n\nEine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den \ntherapeutischen Erfolg der Behandlung ist eine insgesamt relativ \nsichere psychosoziale Gesamtsituation.\n\n48\n\nDiese Behandlung wird niederfrequent durchgeführt, wobei die \nPatientin für den Zwischenraum Aufgaben und Übungen bekommt. Ziel \ndieser Behandlung ist die Stabilisierung der Patientin, insbesondere \ndurch Vermittlung von Fähigkeiten zur Affektregulation, zum Umgang \nmit dissoziativen Phänomenen und zur Regulierung inpersoneller \nProbleme. Dieses geschieht vornehmlich durch eine Verbesserung des \nSelbstmanagements der Patientin.\n\n49\n\nMedikamente spielen bei der Verarbeitung von Traumata lediglich \neine unterstützende Rolle, wobei die Gabe von Schlafmitteln oder \nAntidepressiva, sowie niedrig potenter Neuroleptika im Rahmen einer \nKrisenintervention unterstützend wirken.\n\n50\n\nAus unserer langjährigen Erfahrung in der Arbeit mit traumatisierten \nMenschen und Menschen aus Krisengebieten, lässt sich abschätzen, \ndass die Voraussetzung für einen Therapieerfolg eine langfristige \nPsychotherapie indiziert ist, in der der Patient nach einer \nStabilisierungsphase sich seinen traumatischen Erfahrungen stellen \nkann, um diese schrittweise zu bearbeiten.\n\n51\n\nDie Erfahrung und wissenschaftliche Ergebnisse unserer Studie \nzeigen, dass durch eine stabilisierende Traumatherapie sich die \nSymptomatik der Patientin deutlich reduzieren lässt, ohne dass es in \nder Regel zu einer Heilung der Erkrankung kommt. Da die Patientin gut \nmitarbeitet, gehen wir davon aus, dass wir eine Symptomminderung \nsicherlich erreichen können. Hinsichtlich der Heilung des \nKrankheitsbildes können wir keine sichere Prognose abgeben, zumal \ndie prognostischen Faktoren wissenschaftlich nicht bekannt sind.\n\n52\n\nWeiterhin gehen wir davon aus, dass bei der o. g. Patientin mit \nhoher Wahrscheinlichkeit die situativen Faktoren (vorzeitige \nBeendigung der Therapie, Abschiebung, erzwungene Rückkehr) eine \nextreme Belastung darstellen, die zu einer Destabilisierung der \npsychischen Verfassung und der damit vorliegenden Dekompensation \nführen, inklusive der Suizidalität.\n\n53\n\nEine Nichtbehandlung der vorliegenden psychischen Störung würde \nbei ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere \nVerschärfung der Symptome sowie eine akute Selbstgefährdung im \nRahmen der Zunahme der Suizidalität bewirken.\n\n54\n\nDie Patientin ist aus psychotherapeutischer Sicht zur Zeit nicht \nreisefähig.\n\n55\n\nMedikation wird durch den behandelnden Hausarzt gestellt.\n\n56\n\nWir möchten darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine \närztliche Bescheinigung handelt und nicht um ein Gutachten.\"\n \n\n57\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n58\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2006 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass bei ihr ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.\n\n59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n60\n\n die Klage abzuweisen.\n\n61\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n62\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihr \nVorbringen vertiefend und ergänzend zu begründen. Hinsichtlich des Ergebnisses \ndieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage \nverwiesen.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die die Klägerin \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Landrates des \nKreises Coesfeld Bezug genommen.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n65\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n66\n\nDies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 19. \nDezember 2005, unter Abänderung der Bescheide vom 05. Oktober 1992 und 11. \nOktober 1999 festzustellen, dass bei ihr krankheitsbedingt Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, einen Asylfolgeantrag gestellt hat, für \nden die besonderen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \ngemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit \nwird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die rechtlich nicht zu \nbeanstandenen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid \nBezug genommen, denen die Klägerin auch im Rahmen dieses Klageverfahrens \nnicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten ist.\n\n67\n\nDarüber hinaus steht der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) auch unabhängig davon, ob die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 \nAsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ein Anspruch auf Feststellung \ndes Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht zu. Zu dieser Entscheidung gelangt das Gericht nicht nur unter \nBerücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW - vgl. zur \nFortführung der Senatsrechtssprechung zur Behandlung schwerer psychischer \nKrankheiten im Kosovo Beschluss vom 10. Januar 2007 (13 A 1138/04.A) -, sondern \nauch unter besonderer Beachtung des von der Klägerin im Rahmen ihres in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages Bezug genommenen \nsogenannten Sachkundebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom \n24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -.\n\n68\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche \nGefahr liegt bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren bei wesentlicher \nVerschlimmerung des Gesundheitszustandes vor, sie kann angesichts des Gewichts \nder übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens \nin Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des \nGrundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden bejaht werden. Die befürchtete \nVerschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen \nGesundheitsgefahr führen, also eine \"Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität\" erwarten lassen; das wäre nach der Rechtsprechung des BVerwG der \nFall, \"wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\"\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - Juris; Beschluss \nvom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -.\n\n70\n\nEine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei alsbald \nnach Rückführung in das Zielland zu erwartende Verschlimmerung. Eine nicht zu \nerwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland stellt jedoch noch keine \nVerschlimmerung einer Erkrankung und erst recht keine wesentliche \nVerschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des \nGesundheitssystems des Fluchtstaates Bundesrepublik Deutschland noch einen \nHeilungserfolg im Abschiebungszielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund \nkönnen die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an \nQualität und Dichte der Gesundheitsvorsorge im Abschiebungszielland einschließlich \nKostenbeteiligung der Beteiligten keine der hiesigen Gesundheitsversorgung \nentsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann allerdings auch dann \nvorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich behandelbar \nist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht \nerlangen kann.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, in: \nInfAuslR 1998, 125; Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, in: \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1.0 -, in: DVBl 2003, 463.\n\n72\n\nGrund dafür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sei. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, in: \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 8. März 2000 - 10 A 10344/00 -; OVG NRW, Beschluss vom \n22. Februar 1999 - 1 A 636/99.A -.\n\n74\n\nAusgehend von diesen Maßstäben besteht für das Gericht im vorliegenden Einzelfall \nim maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender wertender \nBetrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \ninsbesondere unter pflichtgemäßer Sachverhalts- und freier Beweiswürdigung der \nvon der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen nicht die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, \ndass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat \nKosovo alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n75\n\nEine den oben dargestellten Maßstäben entsprechende Gefahr für Leib oder \nLeben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) - einschließlich ernsthafter Suizidgefahr - ist \nden mit Asylfolgeantrag vom 19. Dezember 2005 vorgelegten ärztlichen Attesten des \nE. . (YU) N. vom 07. Juni 2002, 09. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005, \nder ärztlichen Bescheinigung des E. . M. vom 27. Juni 2003 und der \nBescheinigung der Rheinischen Kliniken E1. - Klinik für Psychotherapeutische \nMedizin - vom 14. November 2005 nicht zu entnehmen. Dies folgt für sämtliche \nAtteste/Bescheinigungen bereits aus dem Umstand, dass diese ein erhebliches Alter \naufweisen und daher zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nur noch eine geringe Aussagekraft besitzen, mithin bezüglich der \nentscheidungserheblichen Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr \nverwertbar sind.\n\n76\n\nDarüber hinaus genügen die vorgelegten Atteste/Bescheinigungen, soweit sie \nübereinstimmend als Begründung für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer schweren posttraumatischen \nBelastungsstörung ausgehen, nicht ansatzweise wissenschaftlichen Standards, die \nfür den Nachweis einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung \n(PTBS) zu stellen sind.\n\n77\n\nBei der für die Klägerin diagnostizierten PTBS handelt es sich um eine \nverzögerte akute oder chronische psychische Störung nach einem extrem \nbelastenden Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder \nkatastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen \nwürde und mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht. Eine solche Belastung \nkann durch unterschiedliche Situationen (z. B. Geiselnahme, Gefangenschaft, Folter, \nsexuelle Übergriffe) oder Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Unfälle, kriegerische \nAuseinandersetzungen, Tod naher Angehöriger) ausgelöst werden. Eintritt und \nUmfang einer PTBS sind jedoch von objektiven und individuellen Risikofaktoren \nabhängig. Nach den diagnostischen Leitlinien der WHO (ICD 10), dem neben dem \nDSM-IV (Abkürzung für „diagnostisches und statistisches Manual psychischer \nStörungen, 4. Auflage\") anderen großen Diagnoseschema oder \nKlassifikationssystem, kann eine PTBS allerdings nur dann sicher diagnostiziert \nwerden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von \naußergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Hierfür müssen die typischen Merkmale \n(flashbacks, Nachhallerinnerungen) vorliegen, bei Ausschluss anderer Diagnosen \n(Angst- oder Zwangsstörungen oder depressive Störung). Sofern eine Erkrankung \noder traumatisierendes Ereignis - wie hier - erst mehrere Jahre nach den \ngeschilderten Erlebnissen bzw. geschilderten Schlüsselerlebnis gegenüber der Asyl-\n/Ausländerbehörde oder einem Psychiater geltend gemacht wird und jahrelang - wie \nhier - keine ärztliche oder psychologische Hilfe beansprucht wird, bedarf es \nzusätzlich einer aussagekräftigen nachvollziehbaren, im Regelfall durch eine ärztlich-\npsychologische Bescheinigung zu belegende Darstellung, warum um eine \nentsprechende Hilfe nicht frühzeitig nachgesucht wurde oder welche \nbeachtenswerten Umstände gerade jetzt den Ausschlag für die Inanspruchnahme \ngegeben haben. Hierbei bedarf es bei einer verwertbaren Attestierung von PTBS der \ndetaillierten Beschreibung der traumatisch bedingten Gesundheitsstörungen \n(Befunde/messbare Angaben) sowie der Angabe des spezifischen Therapieplans \n(Therapieform, Therapiemaßnahmen, zeitlicher Behandlungsrahmen, \nMedikation).\n\n78\n\nDiesen wissenschaftlichen Vorgaben an ein verwertbares Attest/Gutachten \nwerden die vorgelegten ärztlichen Atteste/Bescheinigungen nicht ansatzweise \ngerecht. In dem nervenärztlichen Attest des E. . (YU) Z. N. vom 07. Juni \n2002, in dem angegeben wird, dass die Klägerin seit dem 03. Juni 2002 (!) in der \ndortigen nervenärztlichen Therapie stehe, wird erstmals ausgeführt, dass es sich bei \nder Erkrankung der Klägerin artdiagnostisch um eine PTBS nach ICD-10 F 43.1 \nhandele. Als traumatisierendes Ereignis wird dabei durch den Gutachter völlig \nunkritisch ohne Glaubwürdigkeitsüberprüfung und Konstanz- oder \nKompetenzanalyse das eigene Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt und \ninsoweit angegeben, dass die Klägerin Alpträume von Szenen der Zerstörung sowie \nBombengeräusche im Kopf habe, da sie im Kosovo-Krieg die Bombardierungen \ndurch die NATO mitbekommen habe und ihr Bruder dabei getötet worden sei. Ohne \ndie gebotene kritische Distanz und Objektivität geht der attestierende Gutachter \nerkennbar ohne die Beachtung wissenschaftlicher Mindestanforderungen von den \nihren Zustand begründenden Einlassungen der Klägerin aus, obwohl eine kritische \nHinterfragung der bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhältigen Klägerin \nerforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Ausländer- und Asylverfahrensakten \nerforderlich gewesen wäre. Die einmal gefundene Diagnose in diesem Erstgutachten \nvom 07. Juni 2002 wird sodann in den folgenden nervenärztlichen Attesten vom 09. \nDezember 2002 und 31. Oktober 2005 kritiklos fortgeschrieben und unsubstantiiert \nals traumatisierendes Ereignis die Bombardierung des Kosovo im Krieg, die im Krieg \nverstorbene Mutter und das zerstörte Haus ergänzend angeführt. Dass nach den \ndiagnostischen Leitlinien der WHO - wie zuvor dargestellt - eine PTBS nur dann \nsicher diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach \neinem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist, spielt für den \nattestierenden Gutachter offensichtlich keine Rolle. Nach alledem drängt sich der \nEindruck auf, dass der Arzt unkritisch Angaben der Betroffenen übernommen und \neine für die Patientin günstige Diagnose gestellt hat.\n\n79\n\nDie des Weiteren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des E. . med. S. N5. . \nvom 27. Juni 2003 übernimmt erkennbar unkritisch die durch E. . (YU) N. \ngestellte Diagnose hinsichtlich einer PTBS als Kriegsfolge im Kosovo, ohne diese \nAngaben belastbar zu überprüfen. Gleichfalls insoweit unverwertbar ist schließlich \ndie Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21. November 2005, in der wiederum \nunkritisch die Diagnose einer schweren PTBS übernommen wird mit dem Hinweis, \ndass sich die Klägerin seit 2002 in kontinuierlicher nervenärztlicher Behandlung \nbefinde.\n\n80\n\nEine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die erforderliche Gefahr für \nLeib oder Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den \nBescheinigungen der Klinik für psychotherapeutische Medizin der Rheinischen \nKliniken E1. vom 14. November 2005 und 01. August 2006. Dies ergibt sich \nhinsichtlich der darin für die Klägerin diagnostizierten PTBS nach ICD 10: F 43.1 \n(bereits) daraus, dass beide Bescheinigungen, abgesehen von dem erheblichen Alter \nder Bescheinigung vom 14. November 2005, welche schon aus diesem Grunde nicht \nmehr hinreichend aussagekräftig ist, nicht verwertbar sind. Darüber hinaus sind \nsowohl die in beiden Bescheinigungen diagnostizierte PTBS wie auch die zudem in \nder Bescheinigung vom 14. November 2005 diagnostizierte schwere depressive \nEpisode (ICD 10: F 32.2) und Panikstörung (ICD 10: F 45.0) sowie die zusätzlich in \nder Bescheinigung vom 01. August 2006 diagnostizierte rezidivierende depressive \nStörung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1), Alpträume (ICD 10: \n51.5), Ein- und Durchschlafstörung (ICD 10: G 47.0), Zustand nach Hysterektomie \n(ICD 10: Z 90.70) und Adipositas (ICD 10: E 66.0) im Kosovo jedenfalls insoweit \nmedikamentös bzw. stationär behandelbar sind, dass nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit von einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung der Klägerin \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nauszugehen ist.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A - \nmit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n82\n\nIn einem verwertbaren Gutachten/Attest ist u. a. anzugeben, auf welche \nBefundtatsachen es sich stützt, insbesondere ist auch der Explorationstext \nfestzuhalten. Dabei ist gerade wesentlicher Bestandteil der Begutachtung die \ninhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das \nVorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen, eine \nKonstanzanalyse durch Vergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen \nZeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat sowie eine \nKompetenzanalyse, die das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven \nFunktion eines Patienten erfaßt.\n\n83\n\nDiesen Voraussetzungen werden weder die Bescheinigung vom 14. November \n2005 noch auch die neueste Bescheinigung vom 01. August 2006 gerecht. Eine \nnachvollziehbare Auseinandersetzung mit früheren Einlassungen der Klägerin zu \nangeblich traumatisierenden Ereignissen findet nachvollziehbar nicht statt. Vielmehr \nwird zunächst in der Bescheinigung vom 14. November 2005 unsubstantiiert \nausgeführt, dass die Symptomatik seit dem Jahre 1999 bestehe und ätiologisch im \nZusammenhang mit traumatischen Ereignissen zu sehen sei; sodann erfolgt \nsummarisch und undifferenziert eine Aufzählung: Todesdrohungen, massive \nkörperliche und psychische Mißhandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, \nVergewaltigung. Warum die Klägerin sich erst Jahre später nach dem angeblich \ntraumatisierenden Ereignis oder den Ereignissen aus dem Jahre 1999 in \npsychiatrische Behandlung begeben hat und warum sie erst Jahre später \nansatzweise zum Vorbringen traumatischer Ereignisse gelangt ist, wird aufgrund der \nlediglich durchgeführten zwei diagnostischen Gespräche, die allein Grundlage der \nBescheinigung vom 14. November 2005 geworden sind, nicht gegeben. Vielmehr \nerschöpft sich das Gutachten vom 14. November 2005 in der Feststellung, dass die \nPatientin in der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Harvard-Trauma-\nQuestionnaire SCL-90-R und SOMS) ein sehr differenziertes Bild beschreibe, bei der \nBeantwortung dieser Fragen finde sich kein Anhalt für eine Aggravation. Die gleiche \nnicht nachvollziehbare Glaubwürdigkeitsfeststellung findet sich auch in der \nBescheinigung vom 01. August 2006. Allerdings ist sie unabhängig von der \nmangelnden Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, eine nachvollziehbare Exploration \nund die vorstehende Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung früheren \nVorbringens zu ersetzen. Auch hier erschöpft sich die Glaubhaftigkeitsüberprüfung in \nder Feststellung, dass „die Schilderungen des Patienten glaubhaft erschienen und \nSymptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf ein konsistentes Bild zeigten\". \nEine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den früheren völlig unterschiedlichen \nund von dem heutigen Vorbringen abweichenden Einlassungen der Klägerin findet \ninsoweit nicht ansatzweise statt.\n\n84\n\nDarüber hinaus ist die in beiden Bescheinigungen diagnostizierte PTBS nach \nICD 10: F 43.1 nicht verwertbar, weil sie nach Maßgabe von insgesamt fünf \ndiagnostischen Gesprächen, die mit der Klägerin geführt worden sind, aufgrund von \neigenen Angaben der Klägerin zu dieser Diagnose gelangen, obwohl die Klägerin \nselbst insgesamt nach Einschätzung des Gerichts unglaubwürdig ist und \ninsbesondere ihre Darlegungen zur Begründung der diagnostisch zugrunde gelegten \ntraumatisierenden Ereignisse unglaubhaft sind, die Gutachter mithin hinsichtlich des \ntraumatisierenden Ereignisses (Trauma) von einer falschen Erkenntnisgrundlage \nausgehen oder diese als gegeben unterstellen. Insoweit gilt allerdings hinsichtlich \ndes Verhältnisses von traumatisierendem Ereignis und PTBS: keine PTBS ohne \nTrauma. Hat die Klägerin allerdings keine Traumatisierung erlitten, kann schon \ndeshalb die Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei ihrer Rückkehr in den \nKosovo nicht im Sinne beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Zu diesem \nErgebnis gelangt die Kammer aufgrund eigener Tatsachenwürdigung, nämlich der \nWürdigung des Gesamtverhaltens der Klägerin seit ihrer Ersteinreise im Jahre 1999, \nder verschiedenen Schilderungen der Klägerin in verschiedenen Situationen seit \nihrer Wiedereinreise im Jahre 1999 und der ihr aufgrund der umfangreichen \nInformationsquellen bekannten Geschehnisse im Kosovo in den Jahren 1998 und \n1999. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht im Rahmen der umfangreichen \nAnhörung der Klägerin sowie der informellen Befragung ihres Ehemannes zusätzlich \neinen hinreichend sicheren Eindruck von der mangelnden Glaubwürdigkeit der \nKlägerin erlangt. Diese Würdigung der verschiedenen Verhaltensweisen der \nKlägerin, ihrer Schilderungen sowie der bekannten Geschehnisse im Kosovo \nbedürfen keines medizinischen oder psychologischen Fachwissens und daher nicht \nder Einholung eines entsprechenden Gutachtens oder eines in Bezug auf die \nAussagepsychologie Fachkundigen. Insoweit verfügt das Gericht hinsichtlich der \ntatsächlichen Ereignisse im Heimatland der Klägerin vor ihrer Ausreise, in die das \nbehauptete Ereignis eingebettet gewesen sein soll, durch eine Vielzahl - und daher \nhier nicht im Einzelnen anführbarer - ihm vorliegender Berichte und Stellungnahmen \ninformierter Verfasser und Stellen vor Ort über eine hinreichende Sachkunde. Dies ist \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, \ninsbesondere auch im Rahmen der Begründung der Ablehnung des gestellten \nBeweisantrages ausdrücklich deutlich gemacht worden. Hinsichtlich bestehender \nWidersprüche, Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbarer Steigerungen gilt im \nRahmen der Feststellung eines traumatisierenden Ereignisses als \nentscheidungserhebliche Tatsachengrundlage für die diagnostizierte PTBS \ngrundsätzlich auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 B 118.05) \nkeine Besonderheit im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten. Dabei geht die \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich davon aus, dass die \nTatsacheninstanzen in eigener Verantwortung festzustellen haben, ob der \nAsylbewerber glaubwürdig ist und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die \nGerichte dabei der Sachverständigenhilfe insbesondere eines in Bezug auf die \nAussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich wird insoweit kein \nErmessensfehler vorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte - wie das erkennende \nGericht hier - die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst \nzutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Der \nGrundsatz der gerichtlichen Aufklärungspflicht und die Pflicht zur Gewährung \nrechtlichen Gehörs kann allerdings dann ausnahmsweise gebieten, mit \nSachverständigenhilfe Anhaltspunkten dafür nachzugehen, dass ein Fall vorliegt, in \ndem die normale Menschenkenntnis und die Sachkunde des Gerichts für eine \nkompetente Glaubwürdigkeitsbeurteilung schlichtweg nicht mehr ausreichen und in \ndem der betreffende Ausländer in Folge psychischer Schäden womöglich ganz oder \nteilweise nicht mehr in der Lage war, sich mit seiner Aussage den grundsätzlichen \nAnforderungen im Asylverfahren zu genügen. Diese Voraussetzungen liegen hier \nallerdings nicht vor.\n\n85\n\nDie mangelnde Glaubwürdigkeit der Klägerin hinsichtlich des von ihr nunmehr \nerstmals vorgetragenen traumatischen Ereignisses (Trauma) vom März 1999, das in \nder Bescheinigung vom 01. August 2006 als „traumatisches Schlüsselerlebnis\" der \nKlägerin qualifiziert wird, ergeben sich daraus, dass die Klägerin seit ihrer \nWiedereinreise im Juni 1999 auch insoweit jahrelang völlig unterschiedliche \nErklärungen abgegeben hat und die hierzu nunmehr in der ärztlichen Bescheinigung \nvom 01. August 2006 aufgeführten Erklärungsversuche der Therapeuten für das \nverspätete Vorbringen nicht überzeugen.\n\n86\n\nZur Begründung ihres Asylfolgeantrages vom 07. Jun 1999 haben die Klägerin \nund der Ehemann im Wesentlichen lediglich angegeben, als albanische (!) \nVolkszugehörige im Kosovo Verfolgungsmaßnahmen durch die serbischen \nSicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein und von diesen aus ihrer Heimat \nvertrieben worden zu sein. Von traumatisierenden Ereignissen, wie sie erstmals in \ndem nervenärztlichen Attest des E. . (YU) N. vom 07. Juni 2002 aufgeführt \nworden sind, nämlich von Szenen der Zerstörung sowie Bombengeräusche, hat die \nKlägerin insoweit nicht ansatzweise berichtet. Vielmehr hat der Ehemann der \nKlägerin für sich und seine Ehefrau zur Begründung des gemeinsamen Asylantrages \ndetailliert und konkret lediglich von einer Vertreibung vom 30. März 1999 durch die \nserbische Polizei berichtet und zudem angegeben, dass seine Frau durch die Serben \nverwundet worden sei und er eine Röntgenaufnahme besitze, auf der ersichtlich sei, \nwo die Gewehrpatrone eingeschlagen sei. Der Detailreichtum und die Konkretheit \ndieses Vorbringens sowie das ansatzweise Fehlen von angeblich traumatisierenden \nEreignissen, wie sie später in ständiger Steigerung durch die Klägerin vorgetragen \nworden sind, indiziert, dass es traumatisierende Ereignisse der nunmehr \nvorgetragenen Art, insbesondere die nunmehr als traumatisierendes \nSchlüsselereignis bezeichnete Vergewaltigung nicht gegeben hat. Hätte es dieses \nEreignis gegeben, so wäre es naheliegend gewesen, angesichts des noch frischen \nEindrucks dieses traumatisierenden Ereignisses statt der Angabe, dass die Ehefrau \ndurch eine Kugel verletzt worden sei, dieses tatsächlich stattgefundene \ntraumatisierende Ereignis konkret zu bezeichnen. Auch in dem sich anschließenden \nKlageverfahren und dem zugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Münster hat die Klägerin nicht ansatzweise traumatisierende \nEreignisse, in Sonderheit nicht das nunmehr behauptete Schlüsselereignis dargetan, \nvielmehr gänzlich andere Angaben gemacht. Dabei hat sie sich auch im Rahmen \ndieses Verfahrens lediglich darauf beschränkt, vorzutragen, dass sie als Angehörige \ndes Volkes der Ashkali (!) zu den sogenannten Albanern zweiter Klasse gehörten \nund nunmehr als solche von Seiten der Albaner im Kosovo politisch verfolgt würden. \nVon einer Vergewaltigung durch albanische Männer unmittelbar vor der Ausreise, ist \ndabei nicht ansatzweise die Rede gewesen. Darüber hinaus haben die Klägerin - \noffenbar gesund und reisefähig - und ihr Ehemann sodann die Bundesrepublik \nDeutschland illegal verlassen und in Schweden nach illegaler Einreise ein weiteres \nAsylverfahren betrieben, dass sie nach eigenen Einlassungen im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung lediglich mit einer politischen Verfolgung durch die Albaner \nim Kosovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründet haben. Auch in dem \nAbschiebehaftverfahren vor dem Amtsgericht E1. im August 2001 hat die \nKlägerin nicht ansatzweise von traumatisierenden Ereignissen berichtet, vielmehr zur \nVerhinderung ihrer Abschiebung auf die besondere Situation von Minderheiten im \nKosovo Bezug genommen, obwohl es angesichts der seinerzeit bestehenden für sie \nbedrohlichen Abschiebungssituation jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nahegelegen \nhätte, bezüglich des nunmehr behaupteten Ereignisses von außergewöhnlicher \nSchwere die für die Diagnose PTBS typischen Merkmale wie flashbacks und \nNachhallerinnerungen zu erfahren. Dass dies zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall \nwar, läßt nur den Schluss zu, dass es tatsächlich das nunmehr behauptete Ereignis \nvon außergewöhnlicher Schwere („Schlüsselerlebnis\") nicht gegeben hat. Erst im \nRahmen ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 \nAuslG vom 24. Juni 2006 hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf ein Attest des E. \n. (YU) N. vom 07. Juni 2002 ausgeführt, dass sie durch „die \nKriegsereignisse\" traumatisiert sei und daher dringend weiterer therapeutischer wie \nmedikamentöser ärztlicher Behandlung bedürfe. Auch zu diesem Zeitpunkt hat sich \ndie Klägerin - nicht nachvollziehbar - dem behandelnden Psychiater gegenüber mit \ndem nunmehr als traumatisches Schlüsselerlebnis behaupteten Ereignis nicht \noffenbart. Vielmehr erschöpft sich dessen nicht verwertbares Attest vom 07. Juni \n2002 in der Feststellung von Szenen der Zerstörung und von Bombengeräuschen als \ntraumatisierende Ereignisse. Auch in den nervenärztlichen Attesten des E. . (YU) Z. \nN. vom 09. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005 finden sich als angeblich \nfestgestellte traumatisierende Ereignisse lediglich der Krieg im Kosovo, \nBombardierungen, Erinnerungen an die Mutter, die im Krieg verstorben ist sowie das \nzerstörte Haus. Noch in der ärztlichen Bescheinigung der Klinik für \npsychotherapeutische Medizin vom 14. November 2005 findet sich lediglich die \nFeststellung, dass aus den zwei diagnostischen Gesprächen, die durchgeführt \nworden seien, als Symptomatik für die diagnostizierte PTBS von „Todesdrohungen, \nmassiven körperlichen und psychischen Misshandlungen, Verfolgung, \nNahrungsentzug, Vergewaltigung\" als den traumatischen Ereignissen auszugehen \nsei. Die attestierenden Gutachter haben diese Einlassungen zu inhaltlich tatsächlich \nerlebten Kriegstraumata aufgrund der behaupteten Beschwerdebilder mit \nwissenschaftlicher Fachkunde als wahr und damit auch als erschöpfend unterstellt \nund dabei ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin glaubhaft erschienen und \nSymptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf ein konsistentes Bild zeigten. Erst \nin der ärztlichen Bescheinigung vom 01. August 2006 findet sich nunmehr der Bericht \nüber die Vergewaltigung der Klägerin im März 1999, wobei die Klägerin zwei Tage \nvor der Bombardierung durch die NATO in der Nacht zwischen 22.00 und 23.00 Uhr \nvon vier maskierten Männern vergewaltigt worden sein will. Dieses Vorbringen der \nKlägerin überzeugt allerdings nicht. Dass die Klägerin dieses nach Aussage der \nGutachter traumatische Schlüsselerlebnis von sexueller Gewalt mit den Gefühlen von \nOhnmacht und Demütigung erst sieben Jahre nach den Vorkommnissen offenbart, ist \nnach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin \nauch im Übrigen nicht allein damit zu erklären, dass sie bisher extreme Angst, \nSchuld- und Schamgefühle und Unsicherheit verspürt habe, welche bis heute nicht \nnachgelassen hätten und dass es häufig vorkomme, dass Patienten aus Angst, \nUnsicherheit, Scham- und Schuldgefühlen Inhalte der Traumatisierung \nverheimlichten. Mag dies theoretisch in Fällen der vorliegenden Art vorkommen, so \nvermag diese Erklärung im konkreten Fall der Klägerin angesichts ihrer übrigen \nEinlassungen und Verhaltensweisen nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, \ndass ohnehin nicht jedes traumatisierende Ereignis auf eine PTBS führt und eine \nsolche nach den diagnostischen Leitlinien der WHO (ICD 10) nur sicher diagnostiziert \nwerden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von \naußergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist, wofür das Vorliegen typischer Merkmale \nwie flashbacks, Nachhallerinnerungen bei Ausschluss anderer Diagnosen (wie \nAngst- oder Zwangsstörung, Anpassungsstörung oder depressive Störung) spricht, \nist dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass diese typischen Merkmale bei der \nKlägerin nicht bereits jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten drohenden Abschiebung in \nden Kosovo im August/September 2001 aufgetreten sind, die Klägerin vielmehr \nerkennbar ohne psychotraumatisierende Beeinträchtigung noch Anfang 2001 in der \nLage war, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, illegal in Schweden \neinzureisen und dort ein Asylverfahren - wiederum ohne das Vorbringen einer PTBS \n- zu betreiben. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin trotz der jahrelangen \nBehandlung durch den Psychotherapeuten E. . (YU) N. diesem gegenüber \nvon dem nunmehr als traumatisches Schlüsselerlebnis dargetanen Vorgehen nicht \nansatzweise berichtet hat. Dass die Klägerin noch im Rahmen der zwei \ndiagnostischen Gespräche, die Grundlage der Bescheinigung vom 14. Juni 2005 \ngewesen sind, das traumatische Schlüsselerlebnis nicht ansatzweise dargetan hat, \nindiziert ebenso die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auch insoweit. Insbesondere \nist das Nichtvorbringen dieses traumatischen Schlüsselerlebnisses auch zu diesem \nZeitpunkt entgegen dem Vorbringen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten \nnicht damit zu erklären, dass die diagnostischen Gespräche, die zu der \nBescheinigung vom 14. November 2005 geführt haben, durch den Assitenzarzt B. \nN1. , hingegen die drei diagnostischen Gespräche, die Grundlage der \nBescheinigung vom 01. August 2006 geworden sind, durch die Dipl.-Psychologin \n(HR) E. . N4. D. durchgeführt worden sind. Die insoweit nunmehr im Rahmen \nder mündlichen Verhandlung hierzu gegebene Erklärung, dass Frau E. . D. es im \nVergleich zu E. . N. „besser mache\", sie ihr die Sachen genauer erkläre und \nsie dann sehr zufrieden sei, überzeugt nicht. Dies gilt ebenfalls für die Einlassung der \nKlägerin auf die entsprechende Frage des Prozessbevollmächtigten, ob es einen \nUnterschied ausmache, von einem Mann oder einer Frau behandelt zu werden, dass \ndies so sei, weil sie mit einer Frau befreiter sprechen könne als mit einem Mann. \nAngesichts der durch die unterzeichnenden Gutachter festgestellten Glaubhaftigkeit \nder Klägerin in den durchgeführten zwei ersten diagnostischen Gesprächen und der \ndurch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin besonders herausgestellten \nFachkompetenz der Oberärztin E. . med. A. K. -M1. , des \nUniversitätsprofessors E. . E. . W. U. sowie des Assistenzarztes B. N1. ist \nallerdings nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht bereits diesen gegenüber \nin den zwei durchgeführten diagnostischen Gesprächen, die sie zusammen mit \ndieser durchgeführt haben wollen, das traumatische Schlüsselerlebnis offenbart hat \nund die mit besonderer Fachkunde ausgestatteten Ärzte das angebliche \nZurückhalten dieses „Schlüsselereignisses\" nicht durchschaut und fachkundig \nanalysiert haben. Abgesehen davon, dass dies angesichts des auch attestierten \nbesonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Gutachtern nicht nachvollziehbar ist, \nspricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin insoweit, dass sie im \nRahmen der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Vorhalt hinsichtlich \ndes verspäteten Vorbringens durch das Gericht und die Frage des \nProzessbevollmächtigten, wodurch ihr denn klar geworden sei, dass sie an einer \nPTBS leide, erklärt hat, dass sie immer dann ohnmächtig geworden sei, wenn sie \nsich an das Ereignis erinnert habe. Auf die Frage des Gerichts, wann dies denn das \nerste Mal der Fall gewesen sei, hat die Klägerin sodann ebenfalls nicht \nnachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies etwa \nzwei, drei Monate, nachdem sie aus Schweden nach Deutschland zurückgekommen \nseien, das erste Mal geschehen sei. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin \nsodann nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich damals große Sorgen \ngemacht habe, weil sie in den Kosovo hätten zurückkehren müssen, nämlich an den \nOrt, wo sie dieses erlebt habe. Auch dieses Vorbringen überzeugt wiederum bereits \ndeshalb nicht, weil die Klägerin in einer vergleichbaren Abschiebesituation jedenfalls \nbereits im August/September 2001 gestanden hat, sie sich angesichts der drohenden \nAbschiebung dieselben Sorgen hätte machen müssen und im Falle der tatsächlich \nvorliegenden PTBS die typischen Merkmale wie flashbacks und \nNachhallerinnerungen bereits zu diesem Zeitpunkt hätten eintreten müssen. Dass \ndies nicht geschehen ist, indiziert, dass das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen \ntraumatisierenden Ereignissen insgesamt unglaubhaft, weil nachvollziehbar taktisch \nbedingt gesteigert ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin dieses Vorbringen aus \nScham sechs Jahre lang verschwiegen hat, erklärt nicht, dass auch der Ehemann \nder Klägerin dieses traumatisierende Schlüsselerlebnis seiner Frau nicht bereits \nfrüher angesichts drohender Abschiebung offenbart hat, obwohl dieser aufgrund \nseiner und der Einlassungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nbereits Stunden nach diesem angeblichen Vorfall hiervon durch die Klägerin selbst \nerfahren hat. Die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, dass ihnen zum Zeitpunkt \nihres Folgeantrages vom 07. Juni 1999 die „Bedeutung\" dieses Vorgangs noch nicht \nbekannt gewesen sei, und sie deshalb keine Veranlassung gesehen hätten, es zu \noffenbaren, überzeugt nicht. Angesichts der Abschiebesituation im \nAugust/September 2001 überzeugt auch die Einlassung des Ehemannes der \nKlägerin nicht, dass er sich natürlich auch geschämt und noch zu diesem Zeitpunkt \nnichts erzählt habe, weil sie seit Jahren verheiratet seien und dies deshalb ihr \nGeheimnis habe bleiben sollen. Dass das nunmehr behauptete traumatisierende \nSchlüsselerlebnis tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht und taktisch bedingt \ngesteigertes Vorbringen darstellt, ergibt sich auch aus den nicht nachvollziehbaren \nEinlassungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie \nohnehin davon ausgehe, dass sie dieses traumatische Schlüsselerlebnis bereits in \nden früheren beiden Sitzungen vor der Klinik für psychotherapeutische Medizin der \nRheinischen Kliniken E1. gegenüber Herrn N1. angegeben habe, dass \ndiese Angaben allerdings in der entsprechenden Bescheinigung vom 14. November \n2005 nicht aufgeführt worden seien. Abgesehen davon, dass diese frühere \nOffenbarung - wäre sie erfolgt - im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Vorbringens \nund das besondere Gewicht gegenüber den übrigen aufgeführten traumatischen \nEreignissen allgemeiner Art bei den diagnostizierenden Ärzten besondere \nAufmerksamkeit hervorgerufen hätte, steht diese Einlassung allerdings wiederum zu \nder späteren Erklärung der Klägerin im Widerspruch, dass es einen Unterschied \nmache, ob sie von einem Mann oder einer Frau behandelt werde und sie einer Frau \ngegenüber befreiter sprechen könne als gegenüber einem Mann.\n\n87\n\nSind die Bescheinigungen vom 14. November 2005 und 01. August 2006 mithin \nmangels glaubhaft dargetanen Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses \nhinsichtlich der diagnostizierten PTBS nicht verwertbar, so begegnen die \nBescheinigungen auch deshalb hinsichtlich ihrer Aussagekraft durchgreifenden \nBedenken, weil in den beiden Bescheinigungen jeweils durch die jeweils drei \nunterschreibenden Gutachter ausgeführt wird: „Aus den zwei diagnostischen \nGesprächen, die wir mit ihr geführt haben, ergaben sich folgende ...... bzw. aus den \ndrei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr geführt haben, ergaben sich folgende \nDiagnosen\", allerdings den Einlassungen der Klägerin und ihres Ehemannes im \nRahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, dass diese zwei bzw. drei \ndiagnostischen Gespräche allein durch den Assitenzarzt B. N1. bzw. die Dipl.-\nPsychologin E. . N4. D. geführt worden sind. Auch hinsichtlich der \nErkenntnisgrundlage „Diagnostische Gespräche\" sind die Bescheinigungen mithin \nunrichtig. Zudem geht das erkennende Gericht mit dem OVG NRW (vgl. Beschluss \nvom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -) davon aus, dass ärztliche Stellungnahmen \nvon behandelnden Therapeuten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens \neines traumatisierenden Ereignisses (Trauma) jedenfalls grundsätzlich Bedenken \nbegegnen, da der Therapeut grundsätzlich von dem vom Patienten beklagten Leiden \nnebst Vorgeschichte als wahr ausgehen müsse und diesem auftragsgemäß helfen \nwolle, möglichst zu heilen; demgemäß fehle ihm die für eine Begutachtung \nnotwendige Distanz zum Patienten, weshalb er diesem auch nicht mit der für einen \netwa gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung \ngegenüberstehe. Diese allgemeine Einschätzung des OVG NRW erweist sich \naufgrund der vorstehenden gerichtlichen Ausführungen auch im vorliegenden \nEinzelfall nicht als falsch.\n\n88\n\nNicht nachvollziehbar ist des Weiteren das Vorbringen der Klägerin, dass sie am \n30. März 1999 durch die serbische Polizei aus ihrem Haus vertrieben worden seien, \ndie Klägerin allerdings nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nangegeben hat, am Tag zuvor, mithin am 29. März 1999 - dies soll zwei Tage vor der \nNato-Bombardierung gewesen sein - von vier Männern zu Hause aufgesucht und \nvergewaltigt worden zu sein, wobei es sich um Albaner, nicht um - die tatsächliche \nHerrschaftsmacht seinerzeit ausübende - Serben, gehandelt haben soll. Auch dies \nüberzeugt nicht und ist wenig wahrscheinlich. \n\n89\n\nVor diesem Hintergrund und der nicht stimmigen, widersprüchlichen und \ngesteigerten Äußerungen der Klägerin kann die Kammer keine Überzeugung in dem \nSinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon gewinnen, dass ein Überfall \nauf die Klägerin mit Ohnmacht und schweren körperlichen Einwirkungen in ihrem \nHeimatland\nüberhaupt stattgefunden und so ein Trauma - eine schwere, tiefgehende, nachhaltige \nErschütterung mit dem Erleben hilflosen Ausgeliefertseins - bei ihr begründet hat, \nweshalb sie an einer dadurch ausgelösten PTBS leidet.\n\n90\n\nDabei berücksichtigt das Gericht, dass die tatsächlichen Angaben von \ntraumatisierten Flüchtlingen nicht an den Maßstäben gemessen werden können, wie \nsie an die Angaben nicht traumatisierter Flüchtlinge gestellt werden. Indes bestehen \ndie dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht etwa nur, \num das eigentlich angeblich traumatisierende Ereignis herum, vielmehr hat die \nKlägerin ihre gesamte Verfolgungsgeschichte und die Rahmenhandlung um dieses \nherum widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert. In diesem \nZusammenhang fällt auch auf, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre \nVolkszugehörigkeit jeweils den für sie günstigen tatsächlichen bzw. rechtlichen \nRahmenbedingungen angepaßt haben. Während die Klägerin zunächst jahrelang vor \nverschiedenen Behörden und Gerichten vorgetragen hat, zur Volksgruppe der \nAlbaner zu gehören und als solche unter serbischen Verfolgungen gelitten zu haben, \nhat sie später unter Hinweis auf die seinerzeit gültige Erlasslage des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen dargetan, dass sie als \nAngehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali, mithin als Albaner zweiter Klasse, \n- nunmehr - besonderen Verfolgungen durch die Albaner unterliege. Später hat die \nKlägerin zusammen mit ihrem Ehemann auch dieses Vorbringen dadurch korrigiert, \ndass vorgetragen worden ist, dass sie zur Volksgruppe der Roma gehörten. Auch \ndiese Differenzierung folgt offenkundig der unterschiedlichen behördlichen \nBehandlung von Ashkali und Roma hinsichtlich ihrer nicht freiwilligen Rückführung in \nden Kosovo. Das Gesamtverhalten der Klägerin und ihres Ehemannes seit ihrer \nErsteinreise im August 1992 ist erkennbar von sich wandelnden tatsächlichen \nAngaben hinsichtlich möglicher politischer Verfolgung geprägt, was sich auch in den \nverschiedenen Angaben der Klägerin zu angeblich traumatisierenden Ereignissen \nwiederspiegelt.\n\n91\n\nDie Glaubwürdigkeit der Klägerin und damit das tatsächliche Vorliegen eines \ntraumatisierenden Ereignisses wird auch nicht dadurch bestätigt, dass die Klägerin \nausweislich der Bescheinigungen vom 14. November 2005 und vom 01. August 2006 \nverschiedene psychologische Tests (Fragebögen nach Harvard-Trauma-\nQuestionnaire, SCL-90-R und SOMS) absolviert hat und als Ergebnis dieses Tests \neine PTBS bestätigt worden ist. Zum einen beziehen sich diese Tests allein auf die \nmündlichen Angaben der Klägerin bzw. auf Fragebögen, so dass es der Klägerin - \ndie schon hinsichtlich ihrer Verfolgungsgeschichte die Unwahrheit gesagt hat - ein \nLeichtes ist, das Ergebnis dieser Tests zu manipulieren. Zum Anderen kann \ndurchaus unterstellt werden, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven \nStörung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1) leidet, was jedenfalls \neine Verfälschung der dokumentierten Symptome einer PTBS nahelegt.\n\n92\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 \n - 13 A 1138/04.A -.\n\n93\n\nAbgesehen von der fehlenden Glaubwürdigkeit der Klägerin und der daraus u. a. \nauch resultierenden mangelnden Verwertbarkeit der vorgelegten fachärztlichen \nBescheinigungen vom 14. November 2005 und 01. August 2006 hinsichtlich der \ndiagnostizierten PTBS ist diese diagnostizierte psychische Erkrankung ebenso wie \ndie übrigen diagnostizierten psychischen sowie sonstigen Störungen/Erkrankungen \n(vgl. Beweisantrag zu I. 1) in der Republik Serbien, in Sonderheit im Kosovo, \njedenfalls unterhalb der Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbehandelbar, wenn auch überwiegend im öffentlichen Sektor medikamentös, so dass \neine alsbaldige, mithin konkrete und erhebliche Gesundheitsverschlechterung der \nKlägerin - einschließlich ernsthafter Suizidgefahr - nicht zu erwarten ist.\n\n94\n\nVgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 \n - 13 A 1138/04.A -; sowie Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo - Pristina - vom 07. Juni 2005 an das VG Sigmaringen.\n\n95\n\nNach der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des OVG NRW sind grundsätzlich \npsychische Erkrankungen - und damit auch die hier attestierten psychischen \nErkrankungen - in Serbien und Montenegro (jetzt: Republik Serbien), insbesondere \nauch im Kosovo soweit behandelbar, dass nicht von einer konkreten alsbaldigen \nerheblichen Gefahr im Rechtssinne auszugehen ist. \n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -, \nvom 16. Dezember 2004 - 16 A 1140/04.A -, vom 30. August \n2005 - 13 A 2745/04.A - sowie jüngst vom 20. September 2006 \n- 13 A1740/05.A - und vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -;\nin diesem Sinne auch Berichte des Auswärtigen Amtes über die\nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo)\nvom 12. Februar 2007 (Stand: Januar 2007); vgl. auch Auskunft\ndes Deutschen Verbindungsbüros Kosovo - Pristina - vom\n21. Juli 2006 an das VG E1. (Gz.: RK 516.80 - E 168/08).\n\n97\n\nDanach sind psychische Erkrankungen (u. a. Depressionen, Traumata, \nSchizophrenie) in Serbien und Montenegro behandelbar. Psychische Krankheiten \nwerden dort aufgrund des vorherrschenden medizinischen Ansatzes eher \nmedikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer \nTherapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang. \n\n98\n\nAusweislich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSerbien (Kosovo) - Stand: Juni 2006 - des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 \nstehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige \nGesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Therapie inklusive \nangeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und \nposttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische \nAbteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in \nPrishtina, Mitrovica (Nord-Peje, Prizren, Gjakove). Die stationären \nBehandlungsmöglichkeiten für Psychotherapiepatienten sind danach allerdings \nweiterhin äußerst begrenzt, da auch die Dauertherapieeinrichtung in Shtime ständig \nausgelastet ist. Psychische Erkrankungen wie z. B. PTBS werden im öffentlichen \nGesundheitswesen in Regel rein medikamentös behandelt.\n\n99\n\nDarüber hinaus ist einer E-Mail an das Bundesamt vom 23. Juni 2006 zu \nentnehmen, dass der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 betreffend \ndie internationalen Schutzkriterien für die Rückführung von Einzelpersonen ins \nKosovo gegenüber der früheren Position eine wesentliche Änderung dahingehend \nvorgenommen hat, dass etwa die Erkrankung von PTBS nunmehr kein \nAbschiebehindernis für ethnische Albaner (mehr) darstellt. \n\n100\n\nVgl. auch hierzu: Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo \n- Pristina - vom 21. Juli 2006 an das VG E1. .\n \nSchließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch die dargetane \nEntwurzelungssituation und das Vorliegen aktueller Zukunftsängste allenfalls ein \nkrankheitsbedingtes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen können, \nwenn sie zur Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. führen. Aufgrund der gesetzlichen \nWertung hat ein Ausländer insoweit eine durch die drohende Abschiebung \nverursachte Gesundheitsverschlechterung grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht \njede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und \neiner bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende, mithin also \nletztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des \nGesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung \n(Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor \ndas Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter \nbestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufentG), nimmt es in diesem \nZusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf dem gesundheitlichen, \ninsbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim \nVorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Im Rahmen des \nvorliegenden Asylverfahrens sind diese Gesichtspunkte allerdings rechtlich ohne \nBedeutung, da es insoweit lediglich um sogenannte zielstaatsbezogene Hindernisse \ngeht. \n\n101\n\nAuch kann aufgrund der vorstehenden gerichtlichen Ausführungen nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer ernsthaften Suizidgefahr als \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im \nFalle ihrer Rückkehr in den Kosovo ausgegangen werden.\n\n102\n\nEine derartige Suizidgefahr, die als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nihren Grund allein in den im Heimatland bestehenden Umständen haben kann, ist \ninsbesondere auch den durch die Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 14. \nNovember 2005 und 01. August 2006 nicht zu entnehmen.\n\n103\n\nDies folgt unabhängig von der altersbedingten Nichtverwertbarkeit der \nBescheinigung vom 14. November 2005 bezüglich dieser Bescheinigung auch \ndaraus, dass diese insbesondere hinsichtlich der Feststellung einer PTBS wegen der \nmangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin von einer nicht verwertbaren \nErkenntnisgrundlage hinsichtlich eines traumatisierenden Ereignisses (Trauma) \nausgeht und zu einer ernsthaften Suizidgefahr im Heimatland aufgrund dortiger \nUmstände keine belastbaren Feststellungen getroffen werden. Dies gilt im Prinzip \nebenso für die Bescheinigung vom 01. August 2006. Zwar wird darin zunächst \nausgeführt, dass die Klägerin über Erschöpfung, Appetitstörung, vermindertes \nSelbstwertgefühl, Zukunftsängste, depressive Verstimmungen, Perspektivlosigkeit \nund auch latente Suizidalität klage. Indes ist diese Feststellung angesichts der \ndargetanen mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin als Erkenntnisgrundlage im \nHinblick auf die hier zu prüfende Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nverwertbar. Insoweit stellt sich die hiermit dargetane Suizidgefahr nicht als Ergebnis \neiner psychischen Disposition dar, der sich die Klägerin unter bestimmten \nBedingungen nicht entziehen kann, sondern ist eine willentliche Ankündigung als \nDruckmittel zur Verhinderung ihrer Abschiebung. Eine andere Beurteilung ergibt sich \nnicht aus der Feststellung der Gutachter, dass bei der Klägerin „mit hoher \nWahrscheinlichkeit\" die situativen Faktoren (vorzeitige Beendigung der Therapie, \nAbschiebung, erzwungene Rückkehr) eine extreme Belastung darstellten, die zu \neiner Destabilisierung der psychischen Verfassung und der damit vorliegenden \nDekompensation führten, inklusive der Suizidalität. Abgesehen davon, dass diese \nAusführungen von nicht nachvollziehbaren Annahmen auch im Heimatland ausgehen \nund die angestellte Prognoseentscheidung nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, \ngehen die Gutachter auch insoweit mit Blick auf die attestierte PTBS von einer \nfehlerhaften Erkenntnisgrundlage aus. Dies gilt schließlich für die weiterhin gemachte \nFeststellung, dass eine Nichtbehandlung der vorliegenden psychischen Störung bei \nihr „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" eine weitere Verschärfung der \nSymptome sowie eine akute Selbstgefährdung im Rahmen der Zunahme der \nSuizidalität bewirken werde. Auch diese Feststellung ist in ihrer Allgemeinheit weder \nnachvollziehbar noch im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Gefahr i. S. d. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG verwertbar.\n\n104\n\nDarüber hinaus gilt nach Auffassung des OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 16. \nDezember 2004 - 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) hinsichtlich der Prognose \neiner Suizidgefahr: „Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids \nwegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum Einen \nhinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig (Unterstreichung durch den Senat) um \nein ungewisses und - im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner \nEintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes \nEreignis sowie zum Anderen, wenn das Heimatland hinreichende \nBehandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte \nErkrankung bietet, eben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland \nanknüpfendes, sondern um ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes \nund von seinem individuellen Entschluss abhängiges Ereignis.\"\n\n105\n\nDarüber hinaus ist mit dem OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2006 - \n13 A 2820/04.A - und vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -) mit Blick auf den \nBeschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - wegen des für § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG relevanten Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine \nGesundheitsverschlechterung davon auszugehen, dass ein Suizid als die intensivste \nForm der Gesundheitsverschlechterung von keinem Therapeuten oder Gutachter \nausgeschlossen werden kann, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt \nworden sei. Zudem würden in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid \nbereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten werde, ernsthafte \nSuizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland \nentwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei werdenden Fachmann \nmit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendigen Sicherheit regelmäßig \nnicht vorausgesagt werden könne. So liegt der Fall auch hier aufgrund der \nvorstehenden Darlegungen des Gerichts, der Feststellungen in den vorgelegten \nBescheinigungen sowie der gegenwärtigen Erkenntnislage zu den Verhältnissen im \nKosovo. Dabei ist im vorliegenden Falle insbesondere auch zu berücksichtigen, dass \nohnehin nicht die alleinige Rückführung der ausreisepflichtigen Klägerin, sondern \neine solche zusammen mit ihrem ebenfalls ausreisepflichtigen Ehemann in Betracht \nkommt.\n\n106\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin, die Dipl.-Psychologin E. . N5. . \nD. als sachverständige Zeugin zu den unter 1. bis 8. genannten Tatsachen zu \nvernehmen, und der hilfsweise gestellte Antrag zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin nach \nihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung \nim Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr drohe, abzulehnen war und auch \nbei besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der gerichtlichen \nAufklärungspflicht und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine weitere \nBeweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde \nGlaubwürdigkeit der Klägerin nicht erforderlich ist.\n\n107\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt insbesondere, dass die Ladung und \nVernehmung der Frau E. . Dipl.-Psych. E. . N5. . D. zu den im Hauptantrag unter \nZiffern 1 bis 8 genannten Beweistatsachen im Hinblick auf das dargetane \nkrankheitsbedingte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder \ngeeignet noch erforderlich ist.\n\n108\n\nDies folgt zunächst daraus, dass die unter Hauptantrag I, 1. genannten \nErkrankungen im Kosovo jedenfalls soweit behandelbar sind, dass nicht alsbald von \neiner erheblichen Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist, so \ndass es der Ladung und Vernehmung der benannten Frau E. . N5. . D. als \nsachverständige Zeugin nicht bedarf, weil es insoweit auf die gerichtliche \nEntscheidung der entscheidungserheblichen Fragen nicht ankommt. Darüber hinaus \nist die als sachverständige Zeugin benannte E. . N5. . D. aufgrund der \nvorstehenden Ausführungen des Gerichts sowohl wegen ihrer Eigenschaft als die \nKlägerin behandelnde Therapeutin ungeeignet, noch ist sie im Hinblick auf die zu \nattestierende PTBS wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin in der \nLage, eine abweichende gerichtliche Beurteilung mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu begründen. Das Beweismittel des sachverständigen Zeugen stellt einen \nZeugen dar, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder \nUmständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde \nerforderlich war und die er nur Kraft dieser besonderen Sachkunde ohne \nZusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachterauftrag wahrgenommen hat. \nKennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist es, dass er „unersetzbar\" ist, da \nnur er von ihm selbst wahrgenommene „vergangene Tatsachen\" bekundet (§ 114 \nZPO), während etwa ein Sachverständiger in aller Regel gegen einen anderen \ngleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt werden kann. Bereits hiervon \nausgehend ist das Beweismittel ungeeignet. Denn weder indiziert die Bescheinigung \nvom 01. August 2006 aufgrund der vorstehenden gerichtlichen Darlegungen die \nbesondere Sachkunde der benannten sachverständigen Zeugin, noch ist diese im \nHinblick auf die Glaubwürdigkeitsprüfung des Gerichts bezüglich des der \ndiagnostizierten PTBS zugrunde gelegten Traumas in der Lage, eine andere \nrechtliche Beurteilung zu begründen. Unabhängig von der Ungeeignetheit der \nbenannten sachverständigen Zeugin ist diese in der Sache ungeeignet, die \nvorstehend dargetane gerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich der \nKlägerin allgemein und insbesondere hinsichtlich der von ihr behaupteten \nverschiedenen traumatisierenden Ereignisse, in Sonderheit des vermeintlichen \nSchlüsselerlebnisses zu beseitigen. Dies gilt für sämtliche unter dem \nHauptbeweisantrag I, Ziffern 2 bis 7 benannten Beweisthemen. Gilt nämlich der \nGrundsatz „keine PTBS ohne Trauma\", so bedeutet dies für einen Gutachter, mithin \nauch für einen sachverständigen Zeugen, dass er nur eine PTBS diagnostizieren \nkann, wenn das entsprechende Trauma feststeht. Dementsprechend muss in jedem \nGutachten die Einschränkung ersichtlich sein, dass die Diagnose einer PTBS nur gilt, \nwenn es vom Gericht - nicht vom Gutachter - als glaubhaft angesehen werden kann, \ndass das behauptete Trauma stattgefunden hat. Dieses kann nicht dadurch \nbewiesen werden, dass die Symptomatik einer PTBS dem Gutachter glaubhaft \ndargestellt wird. Der Gutachter kann allerdings - wie hier geschehen - Angaben dazu \nmachen, ob die Symptomatik typisch für eine PTBS wäre. Der objektive \nErlebnisaspekt im Sinne des tatsächlich erlebten Schicksals ist also nicht \nGegenstand der gutachterlichen Untersuchung. Mit psychiatrisch-\npsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich \nin der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Eine \ndiagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine PTBS vorliegt, ist demnach \netwas völlig anderes als die Glaubhaftmachung des erlittenen Schicksals. Hiervon \nausgehend ist die Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugin zur \nBeseitigung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Klägerin und des Nichtvorliegens \neines Traumas ungeeignet.\n\n109\n\nDies gilt im vorliegenden Fall aufgrund des eigenen Eindrucks des Gerichts auch \nfür die Behauptung, dass im Falle der Klägerin sogenanntes Vermeidungsverhalten \ndazu geführt hat, dass sie sich nicht bereits früher in therapeutischen Gesprächen \ndem traumatischen Akt genähert hat. Dem Gericht ist insbesondere nicht ersichtlich, \ndass die Klägerin aufgrund des behaupteten psychischen Leidens nicht in der Lage \ngewesen wäre, das nunmehr behauptete traumatisierende Schlüsselereignis \nansatzweise zu benennen. Vielmehr geht das Gericht im vorliegenden Fall davon \naus, dass sich die Klägerin lediglich aus taktischen Gründen dieses für die PTBS \nentwickelten theoretischen Argumentationsmusters (Vermeidungsverhalten als \nAbwehr- und Schutzmechanismus) bedient, um ihre nicht nachvollziehbaren \nAusführungen bzw. Unterlassungen nachträglich im vorgenannten Sinne zu \nrechtfertigen. Selbst wenn die Klägerin in Folge ihrer psychischen Erkrankung \nhinsichtlich dieses einzelnen Erlebnisses unfähig gewesen wäre, sich zu ihrem \ntraumatisierenden Ereignis zu äußern, so ist nicht nachvollziehbar, warum die \nKlägerin auch im Übrigen den allgemein üblichen Anforderungen an die Konkretheit, \nSchlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit ihres Asylvorbringens nicht genügt.\n\n110\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die mit dem Hilfsantrag \nbegehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, \ndass bei der Klägerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr \ndrohe, abzulehnen war. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf \ndie vorstehenden und entsprechend geltenden Ausführungen des Gerichts zum \nHauptbeweisantrag verwiesen.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/10-k-1807-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":22},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-13/10-k-1807-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262796","retrieved":"2026-07-09 02:29:19.796684+00:00"}}