{"status":"available","doknr":"OLD262903","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0709.4L451.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"4 L 451/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 1. Juni 2007 - 4 K \n1135/07 - gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 8. November 2006 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 zur Errichtung eines \nSchleuderbetonmastes mit Funkschränken innerhalb einer Zaunanlage \nauf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 16, Flurstück 404 (X. \n-O. , P. ) und den Widerspruchsbescheid des Landrates \ndes Kreises T. vom 2. Mai 2007 anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zwar zulässig, weil der Widerspruch eines Dritten gegen eine \nBaugenehmigung nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine \naufschiebende Wirkung hat. In solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht gemäß \n§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 \nVwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geht zu \nLasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat kein das Interesse der \nBeigeladenen überwiegendes Interesse daran, dass die aufschiebende Wirkung \nseiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet wird. \nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht in \nder Sache Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 8. November 2006 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 keine den Antragsteller schützenden \nVorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt. Dabei legt die \nKammer als für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jeweils für den Bauherrn \ngünstigere Rechtslage zugrunde. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den \nNachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche \nÄnderungen zu Gunsten des Bauherrn sind jedoch zu berücksichtigen. Denn es wäre \nmit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht \nvereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, \ndie sogleich nach Aufhebung wieder erteilt werden müsste.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April \n1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1197.\n\n8\n\nSoweit eine abschließende Klärung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage \nletztlich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, überwiegt das Interesse der \nBeigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung auf eigenes Risiko bereits jetzt \nGebrauch zu machen, das Interesse des Antragstellers, die Bauausführung vorerst \nzu verhindern. \n\n9\n\nVgl. zu diesem Maßstab: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 2005 \n- 7 B 1158/05 -.\n\n10\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. November 2006 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 verstößt bei \nsummarischer Prüfung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere gegen die \nAbstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NRW). Dabei sind der Funkmast selbst und die technischen Nebenanlagen, \ndie bis auf 3,00 m an das Grundstück des Antragstellers heranreichen, als \neinheitlicher Genehmigungsgegenstand zu werten. Dass die streitgegenständliche \nMobilfunkanlage kein Gebäude ist und die abstandrechtlichen Regelungen \ndemgemäß nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unmittelbar anzuwenden sind, \nbedarf keiner Erörterung. Von dem genehmigten Bauvorhaben dürften auch nicht \nWirkungen wie von einem Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW \nausgehen, so dass die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW auch nicht \nsinngemäß anzuwenden sind. \n\n11\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2007 - 10 A \n212/05 -, \nvom 28. Februar 2002 - 7 B 214/01 und vom 23. Dezember 2004 \n- 10 A 2918/02 -. \n\n12\n\nFür die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines \nGebäudes vergleichbar sind, sind diejenigen Wirkungen von Gebäuden maßgeblich, \ndie als Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn anzusehen sind und vor denen die \nRegelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW schützen können und sollen. Die \nSchutzzwecke liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr einer \nBrandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens \nvorzubeugen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/07 \n- \nund vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 - mit weiteren Nachweisen.\n\n14\n\nHiervon ausgehend dürften die von dem genehmigten Funkmast ausgehenden \nBeeinträchtigungen nicht mit denen einem Gebäude typischer Weise zuzuordnenden \nFolgewirkungen vergleichbar sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der optischen \nAuswirkungen auf das Nachbargrundstück des Antragstellers. Dabei fällt zunächst \nins Gewicht, dass der Mast selbst eine schlanke Gestalt aufweist. Der Durchmesser \ndes Mastes im Sockel beträgt lediglich 0,85 m und verjüngt sich bis zur Mastspitze \nkontinuierlich auf ca. 0,22 m. Diese Bauweise nimmt dem Mast auch unter \nBerücksichtigung seiner Höhe von 30,30 m (ohne Aufsatzmast) eine dominierende \nWirkung. Die technischen Vorrichtungen zum Anbringen der Antennen, die den \noptischen Eindruck der Anlage mitbestimmen, erzeugen ebenfalls keine flächenhafte, \ngebäudegleiche Wirkung des streitigen Bauvorhabens. Als Träger der Antennen \ndienen nicht etwa Podeste, die am Funkmast angebracht sind und seine optische \nBelastung verstärken können. Vielmehr sind die Vorrichtungen zum Anbringen der \ninsgesamt 10 Antennen, die sich auf einer Höhe von + 28,00 m, + 28,50 m und + \n31,00 m befinden, mit Spannbändern am Mast befestigt. Dabei haben die Ausleger \neinen Durchmesser von 114,3 mm, eine Länge von 0,40 m und erreichen eine Breite \nvon 1,50 m bis maximal 2,25 m. Die in 28,00 m Höhe ausgerichteten 4 \nRichtungsantennen mit einem Durchmesser von 0,60 m und 0,30 m treten zwar \noptisch hervor, verleihen dem Funkmast aber ebenfalls keine flächenhaft in \nErscheinung tretende Dimension. Die auf der Ebene + 28,50 m vorgesehenen \nUMTS-Antennen und die GSM-Antennen in + 31,00 m Höhe treten hinter die \nRichtungsantennen optisch zurück. Bei einer solchen Bauausführung erscheint der \nFunkmast eher wie ein einzelner Pfahl oder Pfosten und damit nicht gebäudegleich. \nSoweit der optische Eindruck der genehmigten Anlage schließlich auch durch die im \nBereich des Sockels vorhandenen Nebenanlagen beeinflusst wird, erstreckt sich die \nBaugenehmigung hier nicht - wie der Antragsteller meint - auf umfangreiche \nNebenanlagen, sondern auf 2 Funkschränke nebst „ 2 Optionen\" für derartige \nSchränke. Die Funkschränke in einer Größe von 0,77 m x 0,86 m x 1,94 m (Höhe) \nändern den optischen Gesamteindruck der baulichen Anlage allerdings nicht \nausschlaggebend. Sie fallen aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung gegenüber \ndem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht und führen nicht dazu, \ndass die Gesamtanlage mit einer Höhe von rund 35,30 m eine Abstandfläche von \n(35,30 m X 0,8 =) 28,24 m einhalten müsste. Die Funkschränke selbst halten von der \nGrundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 3,00 m ein, so dass eine \nBeeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch die Nebenanlagen schon deshalb \nausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW n. F.). \nSoweit die Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers die Grundfläche der \nMobilfunkstation in der Antragsbegründung mit insgesamt 62,00 m² bezeichnet \nhaben, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Maß diejenige Fläche umfasst, die \ninsgesamt umzäunt ist, wobei sich die Umzäunung - auch - auf die mit \nRasengittersteinen versehene Zuwegung und die mit Rindenmulch bedeckten \nFreiflächen erstreckt. Die Funkschränke selbst nehmen lediglich eine Grundfläche \nvon insgesamt nur knapp 4,00 m² einschließlich der optionalen Schränke ein.\n\n15\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstößt . Die streitige Mobilfunkanlage ist - ebenso wie das \nWohnhaus des Antragstellers - im Außenbereich gelegen und daher nach § 35 \nBauGB zu beurteilen. Die Voraussetzungen für ihre Privilegierung nach § 35 Abs. 1 \nNr. 3 BauGB dürften hier vorliegen. Die Beigeladene hat hierzu im \nVerwaltungsverfahren schlüssig dargelegt, dass zum Aufbau eines \nflächendeckenden Netzes die Errichtung eines Sendemastes im Ortsteil F. \nerforderlich ist. Unabhängig davon dient die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB \nder generellen Beschränkung von baulichen Anlagen im Außenbereich und nicht \ndem Nachbarschutz. \n\n16\n\nSoweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, der \nMobilfunkmast verunstalte an dem genehmigten Standort das Orts- und \nLandschaftsbild, so dass die Baugenehmigung wegen des Entgegenstehens \nöffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht \nhabe erteilt werden dürfen, kommt dieser Vorschrift keine nachbarschützende \nWirkung zu. Die Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und/oder \nLandschaftsbildes erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde allein im öffentlichen \nInteresse. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren darauf \nhingewiesen hat, dass der geplante Funkmast die Funktionsfähigkeit des Funkturms \ndes Westdeutschen Rundfunks (WDR) stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 8 BauGB). \nUngeachtet dessen ist die geäußerte Befürchtung des Antragstellers aber auch \nunbegründet. Eine wechselseitige Beeinflussung der Sendeanlage des WDR und der \nMobilfunkanlage lässt sich ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. \nApril 2007 nicht feststellen, da es sich insoweit um unterschiedliche \nFrequenzbereiche handele. \n\n17\n\nDer Antragsteller, dessen Wohnhaus zu den nicht privilegierten Vorhaben im \nAußenbereich gehört, kann sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen nur in dem \nUmfang wehren, als es gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte \nRücksichtnahmegebot verstößt. \n\n18\n\nEin Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot dürfte \njedoch nicht vorliegen. Insbesondere kann - entgegen der Annahme des \nAntragstellers - im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nÜberprüfung nicht davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben rücksichtslos \nist, weil es auf sein Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübt. Der von der \nRechtsprechung entwickelte Begriff der „erdrückenden Wirkung\" ist für bauliche \nZustände geprägt worden, bei denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, \nihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück \nunangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt\". Von einer \nbaulichen Anlage kann gegenüber einem bebauten oder unbebauten Grundstück \neine „erdrückende Wirkung\" ausgehen, wenn die Größe der „erdrückenden\" \nbaulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls \ntrotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das \n„erdrückte\" Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einer \n„beherrschenden\" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche \nCharakteristik wahrgenommen wird. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 10 B 1844/05 -, \nBeschluss vom 19. Mai 2005 - 7 B 17/05 - Urteil vom 14. Januar \n1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56, Nr. 196; BVerwG, Urteil vom 13. März \n1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38, Nr. 186.\n\n20\n\nEine so massive Beeinträchtigung ist hier jedoch nicht erkennbar. Die \nvorliegenden Pläne und Lichtbilder rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Auch \nwenn der genehmigte Schleuderbetonmast vom Grundstück des Antragstellers aus \ndeutlich zu sehen sein wird, bleibt der Effekt dieser optischen Präsenz unterhalb der \nSchwelle einer erdrückenden Wirkung. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass das \nstreitige Bauvorhaben - wie zuvor erläutert - abstandrechtlich unbedenklich ist. Die \ngenehmigte Mobilfunkanlage wirkt trotz der Höhe des Funkmastes nicht als \ngebäudegleicher Körper, weil der Schleuderbetonmast selbst eine schlanke Gestalt \nhat und der optische Eindruck des Funkmastes durch die Antennenhalterungen und \nAntennen sowie die technischen Nebenanlagen nicht nennenswert verstärkt wird. \nDarüber hinaus lässt sich ebenso wenig feststellen, dass der streitige Funkmast \nallein wegen der von seiner Höhe und Nähe zum Grundstück des Antragstellers \nausgehenden belastenden Wirkungen unzumutbar und damit rücksichtslos sein \nkönnte.\n\n21\n\nVgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 7 A \n35558/96 -, BRS 63 Nr. 148. \n\n22\n\nBei der hier gegebenen Außenbereichslage, wo mit technischen Anlagen - \ngerade auch mit dieser Höhe - gerechnet werden muss, kommt dem Mast allein \nwegen seiner Höhe von 30,30 m keine unangemessene Dominanz zu, zumal der \nAntennenmast - wie zuvor erläutert - trotz seiner Höhe verhältnismäßig \nunaufdringlich wirkt. Da das Wohnhaus des Antragstellers ca. 35,00 m vom Standort \ndes zu errichtenden Schleuderbetonmastes entfernt liegt, ist auch unter diesem \nGesichtspunkt eine erdrückende Wirkung des genehmigten Bauvorhabens zu \nverneinen. Vielmehr stellt dies eine Entfernung dar, die dem Blick des Antragstellers \nnoch ausreichend Ausweichmöglichkeiten bietet. Sowohl nach Westen und Norden, \naber auch nach Nord-Osten und Süden bleiben genügend Möglichkeiten „optischer \nErholung\". \n\n23\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich in südwestlicher Richtung vom \nWohnhaus des Antragstellers aus gesehen bereits ein Funkmast befindet. Insoweit \nhat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass der vorhandene Mast optisch weniger \nauffällig sei, weil er auf der Hangseite des Zufahrtweges gelegen sei. Diese \nEinschätzung wird durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt, wobei die \noptischen Auswirkungen dieses Mastes durch den vor ihm liegenden Baumbestand \nnoch weiter gemildert werden. Schon deshalb kann von einer erdrückenden Wirkung \ndes genehmigten Mastes auch mit Blick auf den vorhandenen WDR-Mast nicht die \nRede sein. Gegen eine dahingehende Annahme sprechen zudem die Abstände des \nvorhandenen und genehmigten Mastes zum Wohngebäude des Antragstellers und \ndie schlanke Gestalt beider Funkmasten. \n\n24\n\nDer genehmigte Funkmast stellt sich damit zwar als für den Antragsteller \nbelastend dar, er ist aber - bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung - nicht \ngeeignet, das Nachbargrundstück des Antragstellers „zu erdrücken\". Der \nAntragsteller mag dies aus seiner Sicht anders empfinden. Rechtlich \nausschlaggebend ist dies jedoch nicht.\n\n25\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu erkennen, \ndass die von dem Antragsteller geltend gemachte Belastung durch \nelektromagnetische Felder eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. November \n2006 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 rechtfertigen \nwird. Von der Anlage werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen \n(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), die das Leben oder die Gesundheit von Menschen \noder bedeutende Sachwerte gefährden. Das Maß dessen, was an \nUmwelteinwirkungen, zu denen auch elektromagnetische Strahlen gehören, \nzumutbar ist, wird für nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige \nAnlagen durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 \ndes Bundesimmissions-schutzgesetzes (BImschG) sowie durch die aufgrund von § \n23 BImschG erlassenen Rechtsverordnungen bestimmt. Es entspricht bundesweit \ngefestigter Rechtsprechung, dass bei Einhaltung der in § 2 der 26. Verordnung zur \nDurchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische \nFelder - BImschV -) und dem Anhang 1 zu § 2 BImschV festgesetzten Grenzwerte \nnicht davon ausgegangen werden kann, dass die menschliche Gesundheit - auch \nund gerade der in der Nachbarschaft von Mobilfunkanlagen Wohnenden - völlig \nunzureichend geschützt werde.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 28. \nFebruar \n2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 95, Nr. 178, und vom 8. Dezember \n2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 205, 227; ebenso: Bundesge- \nrichtshof (BGH), Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 207/03 -, \nNVwZ 2004, 1019; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2005 - 7 B \n2752/04 -, BRS 69, Nr. 84, und vom 8. Oktober 2003 - 7 A \n1397/02 -, BRS 66, Nr. 92.\n\n27\n\nDass die Grenzwerte des § 2 der 26. BImschV hier eingehalten werden, ergibt \nsich aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007. \nDarin ist geregelt, dass die Voraussetzung der Gewährleistung des Schutzes von \nPersonen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb der genehmigten \nAnlage an diesem Standort entstehen können, gegeben ist, d. h. dass der Betrieb \ndieser Anlage die Grenzwerte einhält und folglich für die Nachbarschaft und für die \nAllgemeinheit (vgl. § 3 BImschG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nStrahlenimmissionen verursacht. Dabei ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass \nbei der Festlegung des Sicherheitsabstandes die Feldstärken aller sich am Standort \nbefindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester \nSendefunkanlagen berücksichtigt werden. Von daher sind gesundheitliche \nBeeinträchtigungen des Antragsteller und seiner Familie nicht zu befürchten.\n\n28\n\nAnhaltspunkte dafür, die die Richtigkeit der Bescheinigung in Frage stellen \nkönnten, bestehen nicht. Die in der Standortbescheinigung festgesetzten \nSicherheitsabstände, die in Hauptstrahlrichtung 14,24 m und in vertikaler Richtung \n3,11 m bei einer Montagehöhe der Bezugantenne von 31,00 m betragen und die \nman sich bildlich als Scheibe mit einem Radius von 14,24 m und einer Dicke von \n3,11 m vorstellen muss, die sich um die Antennen herum befindet, liegen nicht im \nBereich des Wohnhauses des Antragstellers, das von dem Standort der genehmigten \nAnlage ca. 35,00 m entfernt liegt und auch keine entsprechende Höhe besitzt.\n\n29\n\nAuch der Umstand, dass das streitige Bauvorhaben in einem Abstand von 3,00 \nm an der südwestlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden \nsoll, und dass sich der damit erforderliche Sicherheitsabstand (14,24 m - 3, 00 m =) \n11,24 m in den Luftraum des Nachbargrundstücks des Antragstellers erstreckt, gibt \nkeinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass sich die Frage, \nob und in welchem Maße der Antragsteller bei einer weiteren Nutzung seines \nGrundstücks beeinträchtigt sein könnte, im vorliegenden Eilverfahren nicht stellt, weil \nder Antragsteller konkrete Bauabsichten nicht dargetan hat, \n\n30\n\nVgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 \n- 10 B 2622/04 -, BRS 69, Nr. 83,\n\n31\n\nwäre eine bauliche Nutzung des Grundstücks bis in eine Höhe von (31,00 m - \n3,11 m =) 27,89 m in dem betroffenen Bereich undenkbar. Hierauf ist in dem \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises T. vom 2. Mai 2007 zutreffend \nhingewiesen worden. \n\n32\n\nEs liegen auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grenzwerte, die \ndurch die 26. BImSchV festgesetzt wurden, der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht genügen. Zwar hat der \nVerordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln \nnach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls \nweitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können, eine Verletzung der \nNachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich jedoch erst \nfestgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung \nzum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten \nSituation untragbar geworden ist. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O.\n\n34\n\nWissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der \n26. BImschV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Prüfung Anlass \ngeben können, bestehen derzeit jedoch nicht. Dies hat das \nBundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 24. Januar 2007 in \ndem Verfahren 1 BvR 382/05 nochmals ausdrücklich bestätigt. \n\n35\n\nEine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes lässt sich schließlich auch nicht \ndaraus herleiten, dass - wie der Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend \ngemacht hat - durch die Baugenehmigung vom 8. November 2006 nicht sichergestellt \nworden sei, dass das zugelassene Bauvorhaben die in der 26. BImschV \nfestgesetzten Grenzwerte einhalte. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die \nStandortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007 der Erteilung \nder Baugenehmigung vom 8. November 2006 nicht zugrunde lag. Auch ist der \nBeigeladenen in der Baugenehmigung nicht durch eine Nebenbestimmung \naufgegeben worden, die Standortbescheinigung vor der Inbetriebnahme vorzulegen \n(vgl. insoweit § 7 Abs. 1 der 26. BImschV). Dies ist jedoch ohne Belang, weil der \nAntragsgegner die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar \n2007 durch seine Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 zum Gegenstand \nder Baugenehmigung gemacht hat. \n\n36\n\nSoweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass sich der Wert seines Grundstücks \ndurch die Errichtung des Schleuderbetonmastes vermindern werde, ist darauf \nhinzuweisen, dass eine mit dem Bauvorhaben möglicherweise verbundene \nWertminderung des Nachbargrundstücks keinen Maßstab dafür bildet, ob \nBeeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbar sind. \nEntscheidend ist allein der Umstand der baurechtlichen Schutzwürdigkeit des \nBetroffenen.\n\n37\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 \n-, BRS 59, Nr. 177.\n\n38\n\nDer Verweis auf Standortalternativen kann die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung, die die Rechte des Antragstellers an dem genehmigten Standort \nnicht verletzt, schließlich ebenfalls nicht zu Fall bringen. Im Übrigen sind seitens der \nBeigeladenen auch Standortalternativen geprüft worden. Die vom Antragsteller \ngewünschte Verschiebung des Standortes des streitigen Bauvorhabens um 500,00 \nm nach Osten hin ist danach allerdings funktechnisch nicht möglich. Das wird durch \ndie von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nComputersimulationen belegt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO, weil diese mangels Antragstellung nicht am \nKostenrisiko des Verfahrens partizipiert, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Die Kammer orientiert sich an den Vorgaben des Streitwertkataloges der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(abgedruckt in: Baurecht 2003, 1883 ff.), wonach für Nachbarklagen wegen \nBeeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 EUR bis \n15.000,00 EUR anzusetzen ist (Ziff. 7 a des Kataloges). Die Kammer geht hier von \neinem Streitwert von 5.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren aus, der in \nAnwendung von Ziff. 12 a des Kataloges wegen der Vorläufigkeit der Regelung zu \nhalbieren ist. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-09/4-l-451-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-09/4-l-451-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262903","retrieved":"2026-07-09 02:29:28.420826+00:00"}}