{"status":"available","doknr":"OLD263041","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0702.14L518.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"14 L 518/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juni 2007 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2007 \nwiederherzustellen und diesem vorläufig - bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens bzw. eines sich daran anschließenden \nKlageverfahrens - aufzugeben, die beiden indischen Elefantenkühe \nIndra und Rekka in ihren Gewahrsam zurück zu verbringen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Fortnahmeverfügung in der streitigen Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO wurde die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich normierte \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zunächst durch den Antragsgegner \nbeseitigt.\n\n6\n\nHinsichtlich der in der Ordnungsverfügung der Antragstellerin aufgegebenen \nDuldung des Betretens ihres Betriebsgeländes („Sommerquartiers\") durch \nBedienstete des Antragsgegners zum Zwecke des Vollzugs der Fortnahmeverfügung \nist der Antrag schon unzulässig. Insoweit hat die Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach der \nAnwendung des unmittelbaren Zwangs am Abend des 26. Juni 2007 kein \nRechtsschutzinteresse mehr. Denn die Duldungsverfügung hat sich insoweit \nerledigt.\n\n7\n\nBezogen auf die Fortnahmeverfügung in dem Bescheid des Antragsgegners vom \n25. Juni 2007 ist der statthafte Antrag jedoch zulässig. Diese hat sich insbesondere \nnicht durch den auf Veranlassung des Antragsgegners erfolgten Abtransport der \nTiere von dem derzeitigen „Sommerquartier\" des von der Antragstellerin betriebenen \nZirkus „B. „ in X. „B1. I. „ an einen anderen Unterbringungsort erledigt. \nDenn bei der Fortnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, \nweil sein Regelungsgehalt sich nicht mit dem Wegschaffen der Tiere erledigt, \nsondern auch den Rechtsgrund für die auf längere Zeit angelegte öffentlich-\nrechtliche Verwahrung darstellt. Ist die den Anforderungen des § 2 des Tierschutz-\ngesetzes (TierSchG) entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sicher-\ngestellt, muss die Behörde vom Amts wegen das Verwahrungsverhältnis beenden \nund das Tier zurückgeben.\n\n8\n\nVgl. Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2002, Rdnr. 22 zu \n§ 16 a TierSchG. \n\n9\n\nSofern die Antragsgegnerin nach dem erfolgten Vollzug der Fortnahmeverfügung \nnunmehr sinngemäß die Rückgabe der Tiere in ihren Gewahrsam begehrt, ist der \nAntrag als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nzulässig.\n\n10\n\nVgl. Kluge, TierSchG, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 16 a TierSchG.\n\n11\n\nDer Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n12\n\nZunächst hat der Antragsgegner das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der \nFortnahmeverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \nentsprechenden Weise begründet. Denn seine diesbezüglichen Ausführungen \nbeziehen sich auf den vorliegenden Einzelfall, insbesondere den akuten \nGesundheitszustand der Elefantenkühe, und gehen damit über eine rein formelhafte \nBegründung hinaus.\n\n13\n\nIn materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil \nihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Fortnahmeverfügung nicht das öffentliche Interesse an \nderen Sofortvollzug überwiegt. Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nFortnahmeverfügung, die innerhalb der Interessenabwägung vorzunehmen ist, \nergibt, dass diese offensichtlich rechtmäßig ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach Satz 1 trifft die Behörde die zur \nBeseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße \nerforderlichen Maßnahmen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 2 insbesondere ein Tier, das \nnach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen \ndes § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende \nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fort nehmen und so lange auf dessen \nKosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 \nTierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist \neine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung \ndurch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das \nTier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung \nvon Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten \nTierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden \nweiterleben kann. \n\n14\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige \npflegliche Unterbringung der Elefantenkühe sind hier erfüllt. Nach den im \nvorliegenden summarischen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist \nder Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Tiere mangels Erfüllung \nder Voraussetzungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren. Wer ein Tier \nhält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach dieser Vorschrift das Tier seiner Art \nund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und \nverhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu \nartgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder \nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für \neine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des \nTieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Diesen \nAnforderungen ist die Antragstellerin bei der Haltung der beiden Elefantenkühe ganz \nersichtlich nicht gerecht geworden. Zu einer angemessenen Ernährung gehören drei \nVoraussetzungen: 1. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen \n(wie Wasser, Kohlehydrate, Proteine, essentielle Fettsäuren, Vitamine, Mineralstoffe, \nSpurenelemente, Ballaststoffe), 2. eine Darreichungsform, die das mit der \nNahrungssuche und -aufnahme verbundene Beschäftigungsbedürfnis befriedigt, \nindem sie die zu dem betreffenden Funktionskreis gehörenden Verhaltensabläufe \nermöglicht und 3. die Gewährleistung der gleichzeitigen Nahrungsaufnahme bei \nsozial lebenden Tierarten. Zu dem in Nummer 1 der Vorschrift enthaltenen \nPflegegebot zählen unter anderem 1. die Ermöglichung der Eigenkörperpflege \neinschließlich der sozialen Hautpflege, \n2. die regelmäßige Überwachung sowie 3. alles das, was der allgemeine \nSprachgebrauch unter einer guten Behandlung versteht.\n\n15\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage \n2007, \nRdnrn. 16, 24 zu § 2 TierSchG; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nUrteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, in: Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 101, 1ff.\n\n16\n\nNach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer \nBewegung (Lokomotion) als einziges seiner Bedürfnisse Einschränkungen bis zur \nSchmerz-/leidensgrenze unterworfen werden. Auch wenn es - wie hier - für die \nTierhaltung im Zirkus nicht selten unabdingbar sein wird, die Freiheit zur \nFortbewegung einzuschränken, gilt doch ein uneingeschränktes Verbot der Zufügung \nvon Schmerzen. Die Verursachung von einfachen Schmerzen markiert für \nBewegungseinschränkungen eine absolute Grenze. Ein eingeschränktes Verbot gilt \nfür die Zufügung von Leiden oder Schäden. Verursacht die Einschränkung der \nBewegung zwar keine Schmerzen, aber Leiden oder Schäden, so begründet dies \neine Rechtswidrigkeit, soweit diese Folgen vermeidbar sind.\n\n17\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 38 f zu § 2 TierSchG.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat für das Gericht nachvollziehbar sinngemäß erhebliche \nVerstöße gegen die Nummern 1 und 2 festgestellt. Welche Anforderungen \nausgehend von der Vorschrift des § 2 TierSchG an die Haltung und Betreuung von \nElefanten in Zirkusbetrieben zu stellen sind, ist im Detail rechtlich nicht geregelt. \nSoweit die Vorschrift eine der Art und den Bedürfnissen der Tiere entsprechende \nHaltung und Betreuung erfordert, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, \ndie der Konkretisierung durch die Gerichte bedürfen. Die danach zu stellenden \nAnforderungen sind daher bezogen auf jede Tierart festzulegen. Dies bedeutet im \nvorliegenden Fall, dass die Haltungs- und Betreuungsbedingungen für Elefanten vom \nGericht zu ermitteln sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei \nElefanten grundsätzlich um Wildtiere handelt, die in freier Wildbahn vorgefundenen \nnatürlichen Lebensbedingungen einer Haltung der Tiere in Gefangenschaft aber aus \nnaheliegenden Gründen nicht zugrunde gelegt werden können. Des Weiteren ist hier \ndie Besonderheit zu beachten, dass die Tiere in einem Zirkus gehalten werden. Die \nan die Haltung und Betreuung zu stellenden Anforderungen sind daher unter \nBerücksichtigung der besonderen Verhältnisse von Zirkusbetrieben (beispielsweise \nhäufiger Transport der Tiere, begrenzte räumliche Verhältnisse, Arbeit der \nZirkusbediensteten mit den Tieren) zu bestimmen. Dabei bedient sich das \nerkennende Gericht im vorliegenden Fall als Orientierungs-/Auslegungs- und \nEntscheidungshilfe der Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren \nin Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 4. August 2000 (im Internet \nunter: http://www.bmelv.de/cln_045/nn_753/38/DEI07-\nSchutzderTiere/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungZirkustiere.html-nnn=true), die \nvom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft \nherausgegeben wurden. Diese sind von einem Sachverständigengremium entwickelt \nworden, das sich aus der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz, dem Berufsverband \nder Tierlehrer, der Bundestierärztekammer, dem Verband der Zirkusdirektoren, der \ndeutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft und dem Bündnis Tierschutz \nzusammensetzt und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und \nLandwirtschaft einberufen wurde.\n\n19\n\nVgl. allgemein zur Anwendbarkeit von Leitlinien, die zur \nKonkretisierung \nder unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 TierSchG erlassen worden \nsind: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage \n2007, Rdnr. 44 zu § 2 TierSchG; zu den Zirkusleitlinien im Besonderen: \nRdnr. 69 des Anhangs zu § 2 TierSchG.\n\n20\n\nFür die Haltung und Betreuung von Elefanten, die - wie hier - in Zirkusbetrieben \nleben, enthalten diese konkret in Nummer V Beurteilungshilfen. Danach ist unter \nAnderem Folgendes zu beachten: Bei der Aufstallung der Tiere unter anderem \ndarauf zu achten, dass Urin und Wasser ungehindert ablaufen können. Bei der \nPaddockhaltung muss der Paddock so groß sein, dass die Tiere sich ungehindert \nbewegen können. Für bis zu 3 Elefanten muss das Gehege mindestens 250 qm groß \nsein. Hauptfuttermittel ist Heu, im Sommer ergänzt durch Gras. Die diätische \nErgänzung und zusätzliche Beschäftigung der Tiere, die wild lebend etwa zwei Drittel \ndes Tages mit der Nahrungsaufnahme beschäftigt sind und in deren Tagesablauf die \nPflege der empfindlichen Haut, Baden, Suhlen im Schlamm, Bewerfen mit Sand \nsowie das Scheuern an Bäumen oder Felsen ein wichtiger Bestandteil ist, wird durch \nÄste und frisches Laub erreicht. Hinzu kommen: Kraftfutter (Hafer,Kleie), Obst und \nGemüse. Hinsichtlich der Pflege und Gesundheitsüberwachung sollen Elefanten \nmindestens einmal täglich abgespritzt werden. Bei kalter Witterung kann dies durch \nWaschen verschmutzter Körperstellen und Bürsten der Haut ersetzt werden. \nRegelmäßige Fußpflege, die das Schneiden und Feilen der Nägel, das Abschälen \nsich ablösender Sohlenbereiche und das Einfetten des Nagelbettes beinhaltet, ist \nnotwendig. Durch tägliches Bürsten kann das Verkrusten der Haut unterbunden \nwerden. Täglich sollen alle Tiere, abgesehen von der Zeit, die sie in der Vorstellung \nverbringen, mindestens eine Stunde trainiert, ausgebildet oder beschäftigt \nwerden.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung dieser Richtlinien ist der Antragsgegner zunächst zu \nRecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Elefanten nicht ihrer Art \nentsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht \nhat.\n\n22\n\nHinsichtlich des Ernährungszustandes haben die Bediensteten des \nAntragsgegners bei ihren Kontrollen vor Ort festgestellt, dass die Elefanten mit \ngroßen Mengen an Brötchen, Brotlaiben und zum Teil verpilzter Silage (festgestellt \nanlässlich des Untersuchungsdatums am 31. Mai 2007 durch Frau I1. -C. ) \ngefüttert wurden. Ersichtlich ist die zur Vitaminzufuhr erforderliche Fütterung von \nfrischem Obst durch die Antragstellerin zumindest nicht ausreichend erfolgt. Soweit \ndie Antragstellerin darauf verweist, die Tiere seien ihren Bedürfnissen entsprechend \nernährt worden und frisches Obst werde jeweils sofort nach dem Erwerb verfüttert, \num ein Verderben zu vermeiden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil \nallein durch diese subjektive Sichtweise die tatsächlichen Feststellungen des \nAntragsgegners vor Ort nicht in Frage gestellt werden. Denn zum Ernährungszustand \nder Tiere hat die vom Antragsgegner zugezogene Tierärztin für Zootiere, Frau DVM \nI1. -C. aufgrund der Untersuchung der Tiere vom 31. Mai 2007 in ihrem \nGutachten vom 18. Juni 2007 dargelegt, dass dieser betreffend Indra sehr schlecht \nund betreffend Rekka nur mäßig ist. Das belegt in bedauernswert eindrucksvoller \nWeise, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin eben keine angemessene \nErnährung der Elefanten erfolgt ist.\n\n23\n\nEbenso verhält es sich mit dem Pflegezustand der Tiere, der ganz erhebliche \nDefizite aufweist, die sich in bereits erheblicher Weise auf den Gesundheitszustand \nder Tiere ausgewirkt haben. Die oben beschriebenen Haut- und \nFußpflegemaßnahmen sind ersichtlich von der Antragstellerin nicht in dem \nerforderlichen Umfang vorgenommen bzw. veranlasst worden. Denn hierzu hat die \nFachtierärztin für Zoo- Wild- und Gehegetiere Frau I1. -C. am 31. Mai 2007 \nanlässlich einer Untersuchung festgestellt, dass bei der Elefantenkuh Indra die Haut \nstark ungepflegt ist. Massive tiefe Hautverkrustungen stellte sie besonders an beiden \nHinterbeinen sowie borkige und rissige Haut am gesamten Körper fest. Als Ursache \nverwies sie auf Urinbeimengungen sowie fehlende Bade- und Pflegmaßnahmen. \nAuch bei der Elefantenkuh Rekka stellte die Tierärztin eine Verkrustung der \ngesamten Haut fest, wobei besonders an den Innenflächen der Hinterbeine \nurinverkrustete, verfärbte Hautstellen zu finden waren. Bei beiden Tieren waren die \nFußsohlen stark zerklüftet, rissig, mit Löchern durchsetzt, faulig und zeigten \nunterschiedliche Sohlendicken. Dies war nach dem Gutachten der Tierärztin darauf \nzurückzuführen, dass die beiden Elefanten über einen längeren Zeitraum auf mit Kot \nund Urin verschmutzten nassen Standflächen gehalten wurden. Darüber hinaus wies \ndie Elefantenkuh Rekka sogar Dekubitusstellen (Liegegeschwüre) und Hautwunden \nauf.\n\n24\n\nDiesen Befunden entsprechen auch die örtlichen Gegebenheiten in der nunmehr \nauch als Sommerquartier dienenden Fabrikhalle. Dort mussten die Elefanten auf dem \nSteinboden mit Teilholzpodest stehen, ohne dass ein ordnungsgemäßer Ablauf des \nvon ihnen abgesetzten Urins gewährleistet gewesen ist. Denn diesbezüglich war in \nden Boden der Halle ein Loch zum Abfließen des Harns gebohrt worden. Die \nvorgefundenen Verhältnisse in der Elefantenhaltung und der Zustand der Tiere hat \nder Antragsgegner darüber hinaus in einer umfangreichen Bilddokumentation für das \nGericht anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Nach dem Inhalt des Vermerks \nüber die Kontrolle am 31. Mai 2007 äußerte der Ehemann der Antragstellerin \ngegenüber den an der Überprüfung beteiligten Personen (Dr. C1. , Dr. I1. , Herr \nC2. ) seinen Unmut darüber, dass die Tiere so viel Wasser lassen würden und er \nder Pfützen nicht Herr werde. Auf den Zustand der Fußsohlen angesprochen, gab er \nan, sein Sohn und er seien Experten für Fußpflege und nichts sei schlimmer als \nFußsohlen, von denen die Hornhaut heruntergeholt werde, weil beim anschließenden \nLaufen auf hartem Untergrund erst die richtigen Schäden entstehen würden. Ein \nAbspritzen der Elefanten werde gar nicht mehr vorgenommen, das Wasser und die \nLufttemperaturen seien viel zu kalt. Das mache er - der Ehemann der \nAntragstellerin - nur an einem heißen Tag im Sommer. All dies belegt, dass sowohl \nbei der Antragstellerin, die die Pflege der Elefanten offenbar weitgehend ihrem \nEhemann überlassen hat, als auch bei diesem trotz der sichtbaren gesundheitlichen \nSchäden der Elefantenkühe (Zustand der Haut, offene Wunden, Liegegeschwüre, \nKonjunktivitis) keinerlei Einsicht für die bestehenden Defizite in den \nHaltungsbedingungen besteht. So ist es auch für das Gericht nicht ansatzweise \nnachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Abspritzen der Tiere mit Wasser selbst \nEnde Mai bei Temperaturen von ca. 20°C nicht durchgeführt wurde. Den schlechten \nErnährungszustand, den die Tierärztin der Elefantenkuh Indra bescheinigt hat, \nversucht die Antragstellerin allein mit dem Zahnwechsel (ausgefallener Backenzahn) \nzu begründen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass \nauch die hier vorgefundene Entwicklung einen zeitlichen Vorlauf beansprucht und sie \nnicht von einem auf den anderen Tag eintritt. Bezeichnend ist es für das Gericht \nauch, dass der Antragstellerin offenbar bereits am 24. Mai 2007 aufgefallen war, \ndass die Elefantenkuh Indra so schlecht gefressen und stark abgenommen habe, \nohne jedoch der Ursache für diese Auffälligkeiten - auch mit tierärztlicher Hilfe - \nnachzugehen. Auf den anlässlich der Kontrolle am 25. Mai 2007 vorgefundenen \nBackenzahn angesprochen, zeigte die Antragstellerin sich erstaunt und meint \nnunmehr, allein darin den Grund für den schlechten Ernährungszustand ausgemacht \nzu haben. Dies lässt deutlich erkennen, dass die Antragstellerin gesundheitliche \nProbleme bei ihren Elefanten nicht hinreichend realisiert und ernst nimmt.\n\n25\n\nIn bedauernswerter Weise besonders eindrucksvoll ist indes der Umstand, dass \ndie Tiere nach den Feststellungen der Tierärztin I1. -C. beim Ablegen und \nAufstehen große Probleme haben, die durch Schmerzen, fehlende Muskulatur und \ndie Angst (natürlicher Instinkt), nicht wieder aufstehen zu können bedingt sind. \nUrsächlich hierfür ist unter Anderem eine ausgeprägte Muskeldystrophie bei beiden \nTieren. Dies lässt aber allein den Schluss zu, dass die Möglichkeit der Tiere zu \nartgemäßer Bewegung so eingeschränkt wurde, dass ihnen Schmerzen und \nvermeidbare Leiden zugefügt wurden. Bei der Rückbildung von Muskulatur handelt \nes sich nämlich auch nicht um einen Vorgang, der sich innerhalb kürzester Zeit \nentwickelt. Vielmehr ist aufgrund des konkreten gesundheitlichen Zustandes der \nTiere ersichtlich, dass diese schon seit längerer Zeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit \neingeschränkt waren. Die Beobachtungen der Bediensteten des Antragsgegners \n(Bodenbeschaffenheit des vermeintlichen Auslaufgeländes) sprechen als Indizien \ngegen einen regelmäßigen Auslauf der Elefantenkühe. Die Kammer verweist im \nÜbrigen auf die Erkenntnisse, die sie im Verfahren 14 L 35/07 gewonnen hat. \nGegenstand jener Sache waren die Haltungsbedingungen der beiden Elefantenkühe \nim Januar diesen Jahres in I2. , die Grundlage für eine umfangreiche \ntierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt I2. vom \n14. Dezember 2006 gewesen ist. Diese wurde zwischenzeitlich ebenso \nbestandskräftig wie weitere Verfügungen von Tierschutzbehörden, in deren \nZuständigkeitsbereich sich die Antragstellerin mit ihrem Zirkus B. in der \nVergangenheit aufhielt. Beispielhaft genannt seien hier die jeweils bestandskräftigen \nOrdnungsverfügungen des Landrats des Kreises V. vom 15. März 1991 und des \nLandrats des Kreises D. vom 30. Juni 2000 sowie des Oberbürgermeisters der \nStadt I2. vom 14. Dezember 2006.\n\n26\n\nAusgehend von den Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners, in denen jeweils in Vermerkform die vorgefundenen Verhältnisse \nanlässlich verschiedener Kontrollen dokumentiert sind, ist die Darstellung der \nAntragstellerin und des von ihr zur Betreuung der Tiere in Anspruch genommenen \nEhemannes nicht glaubhaft, wonach den Elefanten hinreichender Auslauf gewährt \nworden ist. Die in der Örtlichkeit jeweils vorgefundenen Verhältnisse lieferten vielfach \njedenfalls keine Hinweise auf einen Geländebetritt durch Elefanten.\n\n27\n\nDas Gericht ist im Übrigen der Überzeugung, dass es schon seit längerem an der \nBereitschaft der Antragstellerin und der von ihr herangezogenen \nBetreuungspersonen fehlt, die durch die in der Vergangenheit jeweils zuständig \ngewesenen Tierschutzbehörden festgestellten Missstände effektiv zu beseitigen. \nDenn die Antragstellerin und ihr Ehemann haben sich dem Vollzug der \nverschiedenen Ordnungsverfügungen häufig dadurch entzogen, dass sie in den \nZuständigkeitsbereich einer anderen Behörde weiter gezogen sind, ohne die bisher \nzuständige Tierschutzbehörde zu informieren. Von einer hinreichenden Bereitschaft \nzur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher keine Rede sein. Diese \nErfahrung hat das erkennende Gericht im Übrigen selbst im Rahmen des bereits \nerwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahrens 14 L 35/07 gemacht. Nachdem die \nBerichterstatterin seinerzeit einen Termin vor Ort für den 29. Januar 2007 anberaumt \nhatte und die Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis von \ndiesem Termin erlangt hatte, erhielt die Berichterstatterin am 24. Januar 2007 \nfernmündlich Nachricht von Bediensteten des damals zuständigen \nOberbürgermeisters der Stadt I2. , wonach die Tiere ohne seine Kenntnis an einen \nanderen Ort verbracht worden seien. Einer Inaugenscheinnahme der \nHaltungsverhältnisse durch das Gericht haben die Antragstellerin und ihr Ehemann \nseinerzeit dadurch die Grundlage entzogen.\n\n28\n\nDie erheblichen Defizite in der Haltung der Elefantenkühe im Hinblick auf die \nAnforderungen des § 2 TierSchG und die daraus resultierenden Vernachlässigungen \nder Tiere sind auch von dem beamteten Tierarzt Dr. I3. in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners hinreichend dargelegt. Dieser ist auch \nzu Recht - insbesondere aufgrund der langjährigen Vorgeschichte - davon \nausgegangen, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende \nHaltung der Elefanten durch die Antragstellerin derzeit nicht zu erwarten ist. Diese \nEinschätzung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin den \nverschiedenen tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen in der Vergangenheit \nnicht hinreichend Folge geleistet und deren Durchsetzung jeweils durch Fortzug \nverhindert.\n\n29\n\nDass der Antragsgegner die Verfügung nur gegenüber der Antragstellerin \nerlassen hat, steht ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Die Anordnung, eine \nFortnahme von Tieren zu dulden und die Kosten hierfür zu tragen, kann gegenüber \njeder Person ergehend, die das Tier hält, betreut oder zu betreuen hat.\n\n30\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 16 a TierSchG.\n\n31\n\nDie entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen die \nBehörde aus dem Kreis mehrerer Störer einen Pflichtigen im Rahmen einer \nOrdnungsverfügung auswählen kann. Dass die streitige Ordnungsverfügung \nausschließlich an die Antragstellerin gerichtet ist, obwohl ihr Ehemann offenbar stark \nin die Haltung der Elefanten eingebunden ist, begegnet daher keinen rechtlichen \nBedenken. Die Antragstellerin ist zumindest Mitbetreiberin des Zirkus und daher \ntierschutzrechtlich Pflichtige.\n\n32\n\nAuch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die ein überwiegendes \nSuspensivinteresse der Antragstellerin zu begründen vermögen. Die \nFortnahmeverfügung stellt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls als verhältnismäßig dar. Die anderweitige \nUnterbringung der Tiere ist geeignet, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich, um weitere \ngesundheitliche Schäden von den Tieren abzuwenden. Schließlich ist die Fortnahme \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der damit für die Antragstellerin \nverbundene Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Zweck steht. \nDabei verkennt die Kammer zunächst nicht, dass die Anforderungen an eine \nartgerechte Haltung von Wildtieren, insbesondere auch Elefanten in Zirkusbetrieben, \naufgrund verschiedener Umstände, unter anderem auch unzureichender finanzieller \nVerhältnisse, oft nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. So ist die \nThematik der Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren im Zirkus am \n 8. November 2006 Gegenstand einer Anhörung im Agrarausschuss des Deutschen \nBundestages gewesen (vgl. Ausschussdrucksache 16 (10)264-C)), weil \nÜberlegungen im politischen Raum bestanden, die Haltung bestimmter Wildtiere in \nZirkusbetrieben gar nicht mehr zuzulassen. Dabei sind insbesondere auch die oft nur \nunzureichende Umsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG bei der Haltung von \nWildtieren im Zirkus und die bereits dargestellten Leitlinien zur Sprache gekommen. \nIn diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass in den bereits \ngenannten Leitlinien schon die Besonderheiten der Haltung von Tieren in \nZirkusbetrieben Berücksichtigung gefunden hat. Hinter diesen Leitlinien bleiben die \nHaltungsbedingungen der beiden Elefantenkühe durch die Antragstellerin jedoch weit \nzurück. Schließlich lässt der bedenkliche gesundheitliche Zustand der Tiere keinen \nweiteren Verbleib in dem Zirkusbetrieb der Antragstellerin zu. Nichts anderes ergibt \nsich aus dem Umstand, dass die beiden Elefantenkühe maßgeblich der \nSicherstellung der Erwerbsgrundlage der Antragstellerin und ihres Ehemannes \ndienen. Denn in diesem Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin einerseits und dem Interesse am effektiven Tierschutz andererseits \nmuss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden \nund tierschutzwidrigen Bedingungen, wie er sogar in Art. 20 a des Grundgesetzes \n(GG) als besonderes Staatsschutzziel zum Ausdruck gekommen und \nbundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse \nder Antragstellerin abgewogen werden. In diesem Zusammenhang bedeutet aber \nselbst die Fortnahme der Tiere keinen gesetzwidrigen Eingriff in das Recht der \nAntragstellerin in ihrer Berufsfreiheit oder in einen eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb. Denn auch bei der Ausübung ihres Berufs und ihres Zirkusbetriebes \nist die Antragstellerin an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden, welche die \nFreiheit der Berufsausübung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränken. \n\n33\n\nAuch die seit dem Jahr 1968 bestehende, nahezu vierzigjährige Zugehörigkeit \nder Elefantenkühe zum Zirkusbetrieb der Antragstellerin bzw. entsprechender im \nFamilienbesitz befindlicher Vorgängerbetriebe steht der Fortnahme nicht entgegen. \nDies ergibt sich schon daraus, dass gegenüber der Antragstellerin und ihrem \nEhemann in der Vergangenheit immer wieder tierschutzrechtliche Anordnungen \nerlassen werden mussten, um bei der Haltung der Elefantenkühe ein Mindestmaß an \nTierschutz auch in dem Zirkusbetrieb zu gewährleisten. Diese - zumeist auf der \nGrundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlassenen - Anordnungen haben \nindes nicht zum Erfolg geführt. Anhand der Erkenntnisse aus den \nVerwaltungsvorgängen und in der Antragsbegründung bezweifelt das Gericht im \nÜbrigen, ob bei der Antragstellerin und den von ihr zur Hilfe genommenen \nBetreuungspersonen überhaupt die Einsicht vorhanden ist, dass ganz erhebliche \nDefizite in der Haltung ihrer Elefanten bestehen und diese bereits unter Ernährungs-, \nHaut- und Herz/Kreislauf-Problemen leiden. Insgesamt drängt sich dem Gericht hier \nder Eindruck auf, dass es hinsichtlich der Elefantenhaltung bei der Antragstellerin \nnicht nur Versäumnisse in der praktischen Umsetzung, sondern auch erhebliche \nWissenslücken in den theoretischen Kenntnissen der Elefantenhaltung gibt.\n\n34\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, finanziell nicht für die Kostenübernahme der \nanderweitigen Unterbringung aufkommen zu können, führt gleichfalls nicht zu einem \nüberwiegenden Suspensivinteresse. Denn hinsichtlich der Kostenpflicht sieht das \nGesetz in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG bereits vor, dass der Halter oder Betreuer \nSchuldner für die durch die Fortnahme und anderweitige Unterbringung \nentstandenen Kosten ist.\n\n35\n\nGegen das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse spricht auch nicht, dass \nder Antragsgegner, wie die Antragstellerin meint - vorausgesetzt seine \nBehauptungen träfen zu - den Zustand selbst herbeigeführt habe, weil dieser die \nwährend der vergangenen Monate bestehende Möglichkeit nicht genutzt habe, durch \nentsprechende Anordnungen für eine eventuelle Beseitigung von Verstößen gegen \ndas Tierschutzgesetz zu sorgen. Dabei übersieht die Antragstellerin, dass bereits \nmehrere bestandskräftige Ordnungsverfügungen wegen der Elefantenhaltung gegen \nsie und ihren Ehemann erlassen wurden. Dass es bei Verstößen gegen die in den \nOrdnungsverfügungen getroffenen Regelungen nicht zu Zwangsmitteln gekommen \nist, hat seine Ursache vorrangig im Verhalten der Antragstellerin und ihres \nEhemannes, weil diese sich zumeist umgehend nach Erlass der Verfügungen aus \ndem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Tierschutzbehörde begeben haben.\n\n36\n\nSchließlich führen auch die von der Antragstellerin am 2. Juli 2007 persönlich zur \nVerfahrensakte überreichten Bilder, Zeitungsberichte und der Backenzahn der \nElefantenkuh zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Ernährungs- und \nPflegezustand in der Vergangenheit ein besserer gewesen sein mag, als im aktuellen \nUntersuchungsbefund festgestellt, führt nicht zu einer Relativierung der festgestellten \nMissstände.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDer Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) auch angesichts der Vorläufigkeit des Verfahren mit \nRücksicht auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des \nvorliegenden Verfahrens mit 5.000,00 Euro ausreichend und angemessen \nfestgesetzt.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-02/14-l-518-07","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-07-02/14-l-518-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263041","retrieved":"2026-07-09 02:29:39.720401+00:00"}}