{"status":"available","doknr":"OLD263068","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0629.11K2445.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-29","aktenzeichen":"11 K 2445/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \"I. \" in I1. . Durch Bescheid\nvom 12.01.2006 zog der Beklagte den Kläger für dieses Grundstück zu\nGrundbesitzabgaben, unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von\n234,30 EUR, heran. Den hiergegen unter dem 02.02.2006 eingelegten Widerspruch\ndes Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 als\nunbegründet zurück.\n\n3\n\nDaraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung\ner vorgetragen hat: Der Heranziehungsbescheid vom 12.01.2006 sei hinsichtlich der\ndarin festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig, weil die diesen\nGebühren zugrundeliegende Kalkulation fehlerhaft sei. Die Stadt I1. habe die\nAbfallentsorgung einer mehrheitlich im städtischen Eigentum stehenden\nGesellschaft, der \"I2. \" übertragen. Dabei habe die Stadt I1. nicht geprüft, ob\nsie die betreffende Aufgabe in eigener Regie womöglich kostengünstiger\nwahrnehmen könnte. Ebenso wenig habe die Stadt ein Ausschreibungsverfahren\ndurchgeführt, um den günstigsten Anbieter für die nachgefragte Leistung\n\"Abfallentsorgung\" zu ermitteln. Bei dieser Sachlage stelle sich die Frage, wie die\nStadt I1. habe sicherstellen können, dass sich die - ihr in Rechnung gestellten -\nKosten für die übertragene Leistung noch im Rahmen des Erforderlichen bewegten\nund dass der Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werde. Die\nBeschlussvorlage, auf deren Grundlage der Rat der Stadt I1. über die Kalkulation\nfür die Abfallbeseitigungsgebühren entschieden habe, enthalte weiterhin keinen\nHinweis darauf, dass die von der I2. in Rechnung gestellten Entsorgungskosten\nden Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP) entsprochen hätten. Demnach habe der\nRat die Bedarfsberechnung ungeprüft zur Kenntnis genommen, obgleich eine\nKalkulation auf der Basis der LSP zwingend geboten gewesen sei. Die Stadt I1.\nsei im Übrigen ohnehin nicht in der Lage, die Preisgestaltung der I2. zu\nüberprüfen. Sie habe es versäumt, sich insoweit gegenüber der I2. Kontrollrechte\neinräumen zu lassen. Die in den Preis einfließenden Grunddaten der I2. wie etwa\nGeschäftabläufe, Personal- und Geräteeinsatz etc. würden nicht überprüft. Ebenso\nwenig erfolge eine Kontrolle, ob die I2. insoweit wirtschaftlich im Sinne des\nKommunalabgabenrechts handle. Die Tatsache, dass die von der I2. vorgelegten\nKalkulationen von der Stadtkämmerei nachgeprüft würden, ändere hieran nichts, weil\nsich diese Nachprüfung lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der Daten beziehe.\nAuch die Berichte der Wirtschaftprüfer verhielten sich nicht dazu, ob die\nPreisgestaltung der I2. im Bereich der Abfallentsorgung den Grundsätzen des\nkommunalen Gebührenrechts entspreche. Es könne nach alledem nicht\nausgeschlossen werden, dass von der I2. vorgenommene Arbeiten, die nichts mit\nder Abfallbeseitigung zu tun hätten, gleichwohl diesem Bereich zugeordnet und damit\nletztlich in unzulässiger Weise dem Gebührenzahler angelastet würden. Eine auf\nderart undurchsichtiger Datenlage beschlossene Gebührenbedarfsberechnung sei\nfehlerhaft und tauge nicht als Grundlage für einen wirksamen Gebührensatz.\n\n4\n\nNach Klageerhebung hat der Beklagte durch Verfügung vom 16.05.2007 den\nHeranziehungsbescheid vom 12.01.2006 hinsichtlich der streitigen\nAbfallbeseitigungsgebühren aufgehoben und das Verfahren in der Hauptsache für\nerledigt erklärt.\n\n5\n\nDer Kläger hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er begehrt\nnunmehr die Feststellung, dass der fragliche Heranziehungsbescheid hinsichtlich der\naufgehobenen Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig gewesen sei. Sein\ndiesbezügliches Feststellungsinteresse begründet er wie folgt: Dieses Interesse sei\nbereits deshalb gegeben, weil der Beklagte nicht erklärt habe, dass der\nangefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Es sei daher zu befürchten, dass\nder Beklagte lediglich den streitbefangenen Bescheid nicht weiterverfolgen werde,\nwohingegen künftige Bescheide ihm - dem Kläger - wie anderen Bürgern der Stadt\nI1. gegenüber auf der gleichen Grundlage ergehen würden, die Anlass zur\nKlageerhebung gegeben habe. Bereits jetzt sei ein Widerspruchsverfahren bezüglich\ndes Heranziehungsbescheides für das Jahr 2007 anhängig, welches bis zur\nEntscheidung der vorliegenden Klage ausgesetzt sei. Insoweit bestehe\nWiederholungsgefahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen der\nGebührenkalkulation weiterhin Kosten umlegen werde, die als fragwürdig einzustufen\nseien. Darüber habe er, der Kläger, ein erhebliches ideelles Interesse, dass\ngrundsätzlich über die Gebührenpraxis des Beklagten entschieden werde. Bisher\nhabe sich der Beklagte nicht konkret zu den von ihm - dem Kläger - vorgetragenen\nArgumenten geäußert. Die dem Gericht übersandten Verträge mit der I2. stützten\ndie Bedenken, dass die Gebühren mit Fremdleistungen der I2. belastet seien. Dies\nalles unterliege nicht einer Kontrolle durch die Stadt I1. . Nach dem Inhalt der\nübersandten Verträge gingen die Parteien lediglich im Sinne einer unverbindlichen\nAbsichtserklärung davon aus, dass die von der I2. erhobenen\nSelbstkostenerstattungspreise nach den LSP ermittelt würden. Der Beklagte habe es\ninsoweit versäumt, sich ein Prüfungsrecht einräumen zu lassen. Es sei offensichtlich,\ndass der Satzungsgeber sich von der I2. wirklichkeitsfremde Kostensteigerungen\ngefallen lasse. Auch zeige sich, dass die I2. nicht kostenbewusst arbeite, sondern\nwillkürlich Kosten verursache. So habe sie etwa im Juni 2007 Anzeigen geschaltet,\num die Öffentlichkeit über eine Vorverlegung der Abfuhrzeiten für die Müllgefäße zu\ninformieren. Diese Änderung sei jedoch bereits zuvor durch den Beklagten in einer\namtlichen Bekanntmachung über die I2. Presse veröffentlicht worden. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n7\n\n festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten\nvom 12.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n16.05.2006 hinsichtlich der darin festgesetzten\nAbfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 234,30 EUR rechtswidrig\ngewesen ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Verfügung vom 04.06.2007 hat die Kammer den Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers unter Angaben von Gründen darauf hingewiesen, dass sei ein\nberechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des\naufgehobenen Gebührenbescheides nicht zu erkennen vermag.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf\nden Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch\nGerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten\ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden\nsind.\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n15\n\nDie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Voraussetzungen für die vom\nKläger begehrte Feststellung sind nicht gegeben. Hiernach spricht das Gericht im\nFalle der Erledigung des (angefochtenen) Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil\naus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hierfür genügt jedes nach\nvernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige\nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.\n\n16\n\nEin derartiges Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht ersichtlich. Insoweit\nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren rechtlichen\nHinweis vom 04.06.2007, in welchem im Einzelnen dargelegt ist, warum der Kläger\nein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht geltend zu machen\nvermag. Wenn der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die I2. in 2007\n(erneut) willkürlich Kosten verursacht habe, so ist dies ersichtlich ein Umstand, der\nfür die Prüfung der Gebührenkalkulation 2006, die allein dem angefochten\ngewesenen Heranziehungsbescheid unterlegt gewesen ist, keinerlei Bedeutung hat.\nSoweit der Kläger weiter geltend macht, dass die hinsichtlich der erledigten\nGebührenfestsetzung vom 12.01.2006 gerügten Mängel, namentlich die - angeblich -\nfehlenden Kontrollmöglichkeiten der I2. durch den Rat der Stadt I1. , sich in\ngleicher Weise auf die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2007 auswirkten, ist darauf\nhinzuweisen, dass nach der \"Ergebnisrechtsprechung\" des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht\nuneingeschränkt folgt, nicht entscheidend ist, wie ein Gebührensatz zustande\ngekommen ist; es kommt vielmehr allein darauf an, dass jener Gebührensatz im\nErgebnis nicht überhöht ist.\n\n17\n\nVgl. die allgemeinen Nachweise bei Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März\n2007, RdNr. 119 ff. zu § 6.\n\n18\n\nInsoweit wäre - was die kalkulatorischen Grundlagen betrifft - für die Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der für 2006 festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren allein\ndas Ergebnis der für dieses Rechnungsjahr durchgeführten Kalkulation und dessen\nVereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Interesse. Für den im Jahr 2007 auf der\nGrundlage neuen Zahlenwerks ermittelten Gebührensatz ergäbe sich hieraus\nindessen noch nichts.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n20\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n21\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung\nbeim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung\ngestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die\nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n22\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n23\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,\n\n24\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\naufweist,\n\n25\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n26\n\n4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des\nBundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n27\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender\nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die\nEntscheidung beruhen kann. \n\n28\n\n6.\n\n29\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt\nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich\noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande\nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch\nBeschluss. \n\n30\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der\nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich\nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder\ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem\nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und\nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n31\n\nAn Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt\nwerden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche\nVerhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses\nGerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,\n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu\nstellen.\n\n32\n\nDem Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf mündliche Verhandlung sollen\nmöglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. \n\n33\n\nP e n d z i c h\n\n34\n\nFerner hat die Kammer \n\n35\n\nb e s c h l o s s e n : \n\n36\n\n Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes\n- GKG - in Höhe der streitigen Gebühr auf 234,30 EUR festgesetzt.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht\nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das\nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert\nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die\nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung\ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben,\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die\nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene\nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur\nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n39\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-29/11-k-2445-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-29/11-k-2445-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263068","retrieved":"2026-07-09 02:29:42.023610+00:00"}}