{"status":"available","doknr":"OLD263129","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0628.7K2689.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"7 K 2689/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer angeblich am 28. April 1981 geborene Kläger will nepalesischer \nStaatsangehöriger und verheiratet sein. Eigenen Angaben zufolge flog er am 14. Juni \n2005 von Kathmandu nach Singapur und gelangte von dort aus mit einem Bus nach \nMalaysia. Dort habe er ein Visum für Chile bekommen, sei aber anschließend wieder \nzurück nach Singapur gefahren und von dort aus am 12. September 2005 nach \nFrankfurt geflogen. \n\nDer Kläger beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt am 22. September 2005 führte der Kläger aus: Er \nhabe bis zwei Wochen vor seiner Ausreise in dem Ort C. im Bezirk Kaske \ngewohnt; seine Frau lebe dort bei seinen Eltern. Seine Frau sei schwanger gewesen \nund das Kind müsse jetzt geboren worden sein. Er wisse aber nichts näheres. Er \nhabe mit zwei anderen ein kleines Geschäft eröffnet, in dem sie Elektroartikel \nverkauft hätten. Er habe in seinem Geschäft etwas Geld verdient; sein Vater sei \njedoch für nepalesische Verhältnisse ein reicher Mann gewesen und habe die \nAusreise finanziert. Am 29. oder 31. September 2004 seien fünf Polizisten in zivil in \nseinen Laden gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie etwas mit ihm zu \nbesprechen hätten. Sie hätten ihn dann mitgenommen in eine Kaserne nach \nC1. . Sie hätten ihm die Hände auf dem Rücken zusammengebunden und ihn \ngeschlagen. Man habe ihm auf die Füße geschlagen und auch auf den Rücken. \nNadeln hätte man unter seine Fingernägel gedrückt. Dann habe man Wasser in \nseine Nase laufen lassen und er habe den Eindruck gehabt zu ersticken. Er sei von \nden Polizisten mitgenommen worden, weil ein Mann ermordet worden sei. Man habe \nihn beschuldigt, für diesen Mord verantwortlich zu sein. Ein Verfahren sei nicht \neingeleitet worden, sondern er sei nur in die Kaserne mitgenommen, verhört und \nmisshandelt worden. Warum gerade er beschuldigt worden sei, wisse er nicht. Er sei \nunschuldig. Es sei auch noch ein anderer junger Mann - ein Bruder eines \nMaoistenführers - wegen dieses Vorwurfs festgenommen worden. Seine Mutter habe \ndann Kontakt zu einer Menschenrechtsgruppe aufgenommen, sei mit einem Mitglied \nder Gruppe zu der Kaserne gekommen und habe seine Freilassung gefordert. Er sei \ndann freigelassen worden und nach Hause gegangen. Dann seien die Maoisten \ngekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Im November \n2004 hätten die Maoisten ihn dann mitgenommen. Er habe aber fliehen können, weil \ner einen Führer der Maoisten gekannt habe. Er habe große Angst gehabt. Seine \nanderen Geschwister hätten alle in Q. gelebt. Sein Vater sei verstorben, \ndeswegen sei er praktisch allein zu Hause gewesen. Danach sei nichts mehr \npassiert. Er habe Angst vor den Soldaten und den Maoisten gehabt. In Nepal habe er \nnicht mehr sicher leben können. Er habe vielleicht noch in Kathmandu in der Nähe \ndes Königspalastes leben können, aber auch dort habe er sich im Innersten nicht \nwohl gefühlt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 04. November 2005 - dem Kläger am 09. November 2005 \nzugestellt - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die \nAbschiebung nach Nepal oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. \nZur Begründung führte das Bundesamt auszugsweise aus: Eine Vorverfolgung habe \nder Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Dies gelte zunächst für seine Angabe, dass \nMaoistenangehörige bei ihm vorgesprochen und nach seinem Bruder gefragt hätten. \nDieses Vorbringen sei pauschal und unsubstantiiert. Der Kläger habe weder einzelne \nUmstände der Vorsprache geschildert noch den genauen Grund angegeben. Allein \nder Hinweis, dass ein Bruder Angehöriger der nepalesischen Armee gewesen sei, \nerkläre nicht, warum die Maoisten gerade zu dem Zeitpunkt und gerade bei dem \nKläger vorgesprochen hätten, obwohl dieser nach eigenen Angaben zahlreiche \nGeschwister und Verwandte gehabt habe. Offen bleibe auch, warum der dem Kläger \nbekannte Maoistenführer ihm nicht habe helfen können. Im übrigen bestehe für den \nKläger auch nach seinen eigenen Angaben eine inländische Fluchtalternative in \nKathmandu. Mit den für die Ausreise aufgewandten Geldmitteln habe er sich dort \neine Existenz aufbauen können. Das Vorgehen der nepalesischen \nSicherheitsbehörden gegen den Kläger im Rahmen eines Mordfalles sei \noffensichtlich abgeschlossen. Der Kläger habe auch für die Folgezeit von keinen \nweiteren Maßnahmen der nepalesischen Behörden gegen ihn gerichtet. Eine \nWiederholung der Misshandlung sei damit nicht wahrscheinlich.\n\n4\n\nAm 22. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der \nKlage überreicht der Kläger eine Mitteilung der Organisation \"Human Rights \nOrganisation of Nepal\" vom 22. November 2005 und einen Bericht der örtlichen \nTagespresse seine Verhaftung betreffend. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n04. November 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen,\n\n7\n\n hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n04. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen \ndie Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vor. \n\n13\n\nDer Kläger ist nicht asylberechtigt. Nach Artikel 16 a Abs. 1 GG genießen \npolitisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG \nist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven \nund ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden \nRechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die \nunmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr individueller \npolitischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich hierbei auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \n\n14\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.). \n\n15\n\nDas Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nvoraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn \ndie fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche \nÄnderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nbeachtlichen Nachtfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 146.\n\n17\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder \ndorthin zurückzukehren. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBuchholz 402.25 § 1 Nr. 147.\n\n19\n\nHierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen \nBeweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich \nasylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur \nÜberzeugungsgewissheit gelangen, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: BVerwGE \n71, \n180 ff., \n\n21\n\ndass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit \nmit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. die \nWiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, \nin BVerfGE 76, 143 (167 f.).\n\n23\n\nDabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nals auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle \nÜberzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des \nAsylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur \nAsylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände \nvon dessen Wahrheit überzeugt ist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz \n402.25 \n§ 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 Nr. 32.\n\n25\n\nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse \nunter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine \nSchilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere \nBeweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen \nÜberzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen \nSachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und \nWiderspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden \nerhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann \nes als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79.\n\n27\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist der Kläger nicht asylberechtigt. Die \nKammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Nepal unter \ndem Druck einer bereits erlittenen oder ihm unmittelbar drohenden \nasylverfahrensrelevanten Verfolgung verlassen hat bzw. bei einer Rückkehr dorthin \nvon einer solchen Verfolgung bedroht wäre. \n\n28\n\nDie Kammer konnte keine Überzeugungsgewissheit darüber finden, dass der \nKläger Nepal auf der Flucht vor bereits erlittener oder unmittelbar drohender \nVerfolgung verlassen hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist nichts dafür ersichtlich, \ndass der Kläger von staatlichen Sicherheitskräften bzw. von den Maoisten in \nasylverfahrensrelevanter Weise tatsächlich fluchtauslösend und \nasylverfahrensrelevant drangsaliert wurde bzw. solches in der Zukunft (landesweit) \nzu befürchten gehabt hätte. \n\nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nverwiesen. Auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten \nUnterlagen ergibt sich keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass die \nzeitlichen Angaben zu der angeblichen Mitnahme durch die Polizei nicht stimmig \nsind, besteht jedenfalls kein die Flucht auslösender Zusammenhang zwischen den \ngeschilderten Vorfällen, die sich im September bzw. November 2004 abgespielt \nhaben sollen, und der Ausreise des Klägers im Juni 2005. Zum anderen hätte dem \nKläger - auch nach eigener Einschätzung - zumindest in Kathmandu eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung gestanden. \n\n29\n\nNach alledem ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Nepal \nausgereist; ihm droht auch zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach \nNepal angesichts der aktuellen Entwicklungen in Nepal nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die aktuelle Situation in Nepal ist dadurch \ngekennzeichnet, dass die Maoisten und die Regierungsparteien nach dem Sturz des \nKönigs im April 2006 in einer von dem (Übergangs-) Ministerpräsidenten Koirala und \nMaoistenchef Prachanda sowie Führern der Sieben-Parteien-Allianz (SPA) am 8. \nNovember 2006 unterzeichneten Übereinkunft die Weichen für den Frieden gestellt \nhaben. Danach wollen die Maoisten ihre Waffen abgeben und sich an einer neuen \nÜbergangsregierung beteiligen. Die beiden Seiten einigten sich auch darauf, das \nVermögen des nepalesischen Königshauses zu verstaatlichen. Am 21. November \n2006 wurde die Friedensvereinbarung (\"Peace Agreement\") von Koirala und \nPrachanda unterschrieben. Sie sieht die Beteiligung der Maoisten an der Regierung \nvor, die im Gegenzug ihre \"Volksbefreiungsarmee\" und ihr Waffenarsenal unter UN-\nAufsicht stellen sollen. Das gegenwärtige Parlament soll aufgelöst und durch ein \nneues Übergangsparlament ersetzt werden, an dem die Rebellen beteiligt werden \nsollen. Sie sollen zudem an der zu bildenden Übergangsregierung beteiligt werden. \nRebellenführer Prachanda sicherte zu, dass seine Organisation dem bewaffneten \nKampf abschwöre und in eine politische Organisation umgewandelt werde (\"Der \nTagesspiegel online vom 22. November 2006, www.tagesspiegel.de; \nwww.sueddeutsche.de vom 22. November 2006; http://de.news.yahoocom/21112006 \nvom 22. November 2006). Am 16. Dezember 2006 haben sich die Regierung und die \nkommunistischen Rebellen auf eine Übergangsregierung geeinigt. König Gyanendra \nsoll demnach vorübergehend entmachtet werden und die Exekutivgewalt soll bei \nMinisterpräsident Koirala liegen (http://de.news.yahoocom/16122006, \nwww.kantipuronline.com/kolnews.php?nid=94695 vom 16. Dezember 2006). Am 15. \nJanuar 2007 hat das Parlament eine Übergangsverfassung verabschiedet, die den \nWeg für eine Regierungsbeteiligung der Maoisten frei macht. Die Maoisten haben 73 \nvon 330 Mandaten der neuen Abgeordnetenversammlung inne \n(http://www.nepalnews.com/archive/2007/-jan/jan10/news14.php). Der Sicherheitsrat \nder Vereinten Nationen hat am 23. Januar 2007 einstimmig eine politische Mission \nfür Nepal beschlossen, die bei der Umsetzung der Friedensvereinbarung helfen soll \n(http://de.news.yahoocom/24012007). Am 01. April 2007 wurde das 22-köpfige \nKabinett der Übergangsregierung in Kathmandu vom neuen Premierminister Koirala \nvereidigt. Die Maoisten stellen fünf Minister, wobei Prachanda selbst kein Ministeramt \nbekleidet. Die Bildung der Übergangsregierung wird von den Vereinten Nationen und \nder EU begrüßt (http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals-regierung-\nnepal-beteiligt.html). Über einen der Hauptstreitpunkt, die Zukunft der Monarchie, soll \neine verfassungsgebende Versammlung entscheiden. Wahlen für dieses Gremium, \ndie zunächst für den 20. Juni 2007 angesetzt waren \n(http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals-regierung-nepal-\nbeteiligt.html), sollen am 22. November 2007 stattfinden (NZZonline vom 27. Juni \n2007). Auch wenn in der südnepalesischen Terai-Ebene, die an Indien grenzt, eine \nSplittergruppe der Maoisten für einen eigenen Staat für die ethnische Minderheit der \nMadhesi kämpft (http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals-\nregierung-nepal-beteiligt.html), wird dadurch der Friedensprozess derzeit nicht \nmaßgeblich beeinträchtigt. \n\nAbschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht \nvor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtsfehlerfrei ergangen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.\n\n31\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n32\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n33\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n34\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n35\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-28/7-k-2689-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-28/7-k-2689-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263129","retrieved":"2026-07-09 02:29:47.359115+00:00"}}