{"status":"available","doknr":"OLD263217","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0625.1L431.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"1 L 431/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom \n25. Mai 2007 gegen die vom Antragsgegner am 22. Mai 2007 vorgenommenen \nVollstreckungsmaßnahmen, mit denen ein Wettautomat im Betrieb der Antragstellerin \nin der C.------straße in I. versiegelt worden ist, wird angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom \n25. Mai 2007 gegen die vom Antragsgegner am 22. Mai 2007 \nvorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen, mit denen ein \nWettautomat im Betrieb der Antragstellerin in der C.------straße in I. \nversiegelt worden ist, wird angeordnet. \n\n2\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n3\n\n Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt. \n\n4\n\nGründe:\n\n5\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche sinngemäße Antrag der Antragstellerin gemäß \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. Die \nAbwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin fällt zu deren Gunsten aus, weil die angefochtene Maßnahme des \nAntragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist. \n\n6\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nvorliegen, dem zufolge Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt \nangewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nnotwendig ist und die Vollzugsbehörde dabei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. \nAuch muss hier nicht entschieden werden, ob die mündliche Ankündigung des \nAntragsgegners, „dass mit der Versiegelung des Automaten zu rechnen sei, sofern \ndieser nicht aus der Spielhalle entfernt würde\" - gefolgt von der Anwendung des \nZwangsmittels - auf einem rechtmäßigen vollziehbaren Grundverwaltungsakt, etwa \neiner rechtlich nicht zu beanstandenden Betriebsschließungsverfügung wegen \nangeblicher unrechtmäßiger Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin \nberuht (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Denn es spricht alles dafür, dass die \nZwangsmaßnahme in der Gestalt der Versiegelung des Wettautomaten der \nAntragstellerin durch Bedienstete des Antragsgegners (vgl. die Antragserwiderung \ndes Antragsgegners vom 13. Juni 2007) im Ergebnis rechtswidrig ist. Gleiches gilt für \ndie zuvor ergangene mündliche Androhung unmittelbaren Zwanges, die bereits \nfehlerhaft wäre, weil sie nicht schriftlich erfolgte (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG \nNRW). \n\n7\n\nDenn die sofortige zwangsweise Versiegelung des \nSportwettenvermittlungsautomaten des Antragstellers ist jedenfalls \nunverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die \nKammer insoweit folgt, widerspricht bereits die Androhung unmittelbaren Zwanges in \nSportwettenvermittlungsfällen regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so \nwie er in §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW Ausdruck gefunden hat. \n\n8\n\n OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 4 B 1892/06 - \n(Entscheidungsabdruck S. 2), m. w. N. aus der obergerichtlichen \nRechtsprechung. \n\n9\n\nEs genügt danach, wenn der Wettbürobetreiber - zunächst - mit der Androhung \nmilderer Zwangsmittel zu einem nach Auffassung der Behörde rechtmäßigen \nHandeln angehalten wird. Infolgedessen ist in solchen Fällen regelmäßig zunächst \ndie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes angemessen. Nichts anderes \ngilt im Falle der Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten über \nAutomaten. Ist danach bereits die Androhung unmittelbaren Zwanges in Fällen wie \ndem vorliegenden rechtswidrig, gilt dies erst recht für seinen Vollzug. \n\n10\n\n Vgl. Beschluss der Kammer vom 22. März 2007 - 1 L 82/07 -. \n\n11\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein sofort angewandter \nunmittelbarer Zwang dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen hätte, liegen \nnicht vor. \n\n12\n\nDies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Antragsgegner bei früheren \nKontrollen nicht aufgefallen sein soll, „dass zwischen den Unterhaltungsspielgeräten \nein Wettautomat aufgestellt war\", wie er in der Antragserwiderung betont. Der \nAufnahme der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten\" durch die Antragstellerin steht \nnicht entgegen, dass sie nach Aktenlage ein derartiges Gewerbe beim \nAntragsgegner möglicherweise nicht - jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen (§ 14 \nAbs. 4 GewO) Form - angezeigt hat. Denn § 14 GewO verbietet nicht, den \nselbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzufangen; die Vorschrift macht \nkeine Ausnahme vom Grundsatz der Gewerbefreiheit. \n\n13\n\n Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, \nStand: Januar 2007, § 14 Rn. 9; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, \nKommentar, 6. Aufl. 1999, § 14 Rn. 1. \n\n14\n\nSoweit der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber mit Schreiben vom 12. \nApril 2006 behauptet hat, dass eine Anmeldung dieser gewerblichen Tätigkeit nur \nmöglich sei, wenn die Antragstellerin eine landesrechtliche Sportwettenerlaubnis \nvorlegen könne, und er offenbar meint, dass die Vermittlung von Sportwetten als \nGewerbe gar nicht gemäß § 14 GewO angezeigt werden könne, findet diese \nAuffassung im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO dient die \nGewerbeanzeige dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der \nGewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. § 14 GewO ist \neine sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift. \n\n15\n\n Vgl. Marcks, a. a. O., Rn. 10. \n\n16\n\nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist u. a. jedes stehende Gewerbe \nanzeigepflichtig. Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte und auf \nGewinnerzielung gerichtete, erlaubte Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann nicht \nerlaubt, wenn sie generell, etwa durch Strafgesetze verboten ist. Dabei muss in \ndiesem Fall die Tätigkeit als solche und nicht nur eine bestimmte Ausübungsform \nverboten sein. Die Veranstaltung von Sportwetten - und damit auch deren \nVermittlung - ist aber nicht generell verboten, wie sich aus § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW ergibt, so dass ein derartiges Gewerbe auch gemäß § 14 \nGewO anzeigefähig und -pflichtig ist. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens findet keine \nPrüfung der Frage statt, ob der Gewerbetreibende überhaupt zur Ausübung des \nangezeigten Gewerbes berechtigt ist; die Bescheinigung ersetzt auch nicht etwa eine \netwa erforderliche Erlaubnis. \n\n17\n\n Vgl. Marcks, a. a. O., § 15 Rn. 2. \n\n18\n\nSoweit der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. April 2006 \ndarüber „unterrichtet\" hat, dass eine Anmeldung der Tätigkeit „Vermittlung von \nSportwetten\" nicht möglich sei, läge hierin sogar eine Bestätigung der angezeigten \ngewerblichen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 GewO, \n\n19\n\n vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember \n2006 - 22 BV 06.1994 - (Juris). \n\n20\n\nwenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach § 14 GewO erfüllt wären, was \nhier dahinstehen kann. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe der Festsetzung folgt der \nRechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-25/1-l-431-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-25/1-l-431-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263217","retrieved":"2026-07-09 02:29:54.648634+00:00"}}