{"status":"available","doknr":"OLD263236","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0622.13K3215.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"13 K 3215/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Die Kläger sind eigenen Angaben zu Folge Yeziden aus dem T. -Gebiet im\nIrak, die in Deutschland um Asyl nachgesucht haben. Mit Bescheid vom 13. Juni\n2001 stellte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nunter Ablehnung einer Asylanerkennung fest, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) in der Person der Kläger vorliegen.\n\n2\n\nDiese Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrief das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. August 2006. Ferner stellte das Amt fest, dass\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abschiebungsverbote im Sinne des § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nSachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2\nAsylVfG).\n\n3\n\nDie Kläger beantragen mit ihrer dagegen gerichteten Klage,\n\n4\n\n1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge vom 23. August 2006\naufzuheben,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\n2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung\ndes Bescheides vom 23. August 2006 zu\nverpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person\nAbschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3,\n5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes\nBezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber\nunbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113\nAbs. 1 VwGO). Er beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des am\n1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 des\nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Danach sind die\nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthaltG), der in seinem Wortlaut dem\nzum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 AuslG entspricht,\nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier.\n\n12\n\nDie Lage im Irak hat sich seit der Gewährung von Abschiebungsschutz zu\nGunsten der Kläger geändert. Diese haben aus den Gründen, die zur Zuerkennung\ndes\n§ 51 Abs. 1 AuslG geführt haben, in ihrer Heimat keine politische Verfolgung mehr zu\nbefürchten. Sie haben nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak auch aus anderen\nGründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit politischer Verfolgung zu\nrechnen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG kommt mit Blick auf diese Änderung nicht in Betracht.\n\n13\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9\nA 3590/05.A -.\n\n14\n\nDanach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen\nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner\nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese\ndurch die Norm - die in ihrem Wortlaut dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft\ngetretenen § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes)\nentspricht - geschützten Rechtsgüter decken sich im hier maßgeblichen\nPrüfungsumfang mit dem Begriff der „politischen Verfolgung\" in Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n15\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 3. November\n1992\n- 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.; und vom\n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, JZ 1995, 246,\n249.\n\n16\n\nSpätestens seit Bildung einer neuen Regierung unter dem Ministerpräsidenten\nB. N. Ende Mai 2006, die auf demokratische Wahlen gründet, hat sich im Irak\neine neue Staatsmacht etabliert, die sich grundlegend von dem durch die\nKoalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und Briten im Frühjahr 2003\nabgesetzten Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein unterscheidet. Die\nneue Regierung stützt sich auf ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität. Sie übt\nGebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden schutz- und verfassungsmäßigen\nOrdnung aus.\n\n17\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 -\n9 C 20.00 - BverwGE 114, 16.\n\n18\n\nDem widerspricht nicht, dass sich die Regierungsgewalt auch auf die\nKoalitionstruppen stützt, die gemeinsam mit den neu gebildeten Sicherheitsorganen\nbemüht ist, das Land unter Kontrolle zu bringen; denn die Aufgabe der\nmultinationalen Truppe besteht nach ihrem Selbstverständnis in der Unterstützung\nder irakischen Regierung und nicht in der Etablierung eigener Machtstrukturen.\n\n19\n\nDie neue irakische Regierung übt keine unmittelbare oder mittelbare politische\nVerfolgung aus. Nach der 34 Punkte unfassenden Regierungserklärung von\nMinisterpräsident B. N. genießen der Kampf gegen den Terror und die\nWiederherstellung der Sicherheit höchste Priorität. Nach ihrem Programm will die\nRegierung ein Land aufbauen, das frei von Spannungen zwischen Religions- und\nethnischen Gruppen ist (FAZ vom 22. Mai 2006). Verpflichtet ist die Regierung der\ndurch Referendum vom 15. Oktober 2005 von der irakischen Bevölkerung\nangenommenen Verfassung, die bestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler\nund parlamentarisch-republikanischer Staat ist, und die einen umfassenden\nMenschenrechtskatalog enthält.\n\n20\n\nIm Irak geht auch keine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung\nvon nichtstaatlichen Akteuren aus, gegen die der irakische Staat oder die\nmultinationale Friedenstruppe erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens\nsind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Soweit\nman unter diese Vorschrift die den Irak treffenden terroristischen Anschläge fassen\nwollte, fehlt es einerseits angesichts der Verschiedenheit der Opfer an einem\nasylerheblichen Merkmal, an welches diese Übergriffe anknüpfen. Zum anderen\nmangelt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese Anschläge die\nKläger im Falle der Rückkehr treffen. Denn es handelt sich bei den im Wesentlichen\ngegen westliche Militärkräfte und Organisationen, Angehörige privater\nMilitärunternehmen, Provinzgouverneure sowie die neue irakische Polizei gerichteten\nAnschlägen um zwar häufig, aber punktuell auftretende Ereignisse. Außerdem\ndrohen etwaige daraus resultierende Gefahren nicht landesweit, weil sich die\nterroristischen Aktionen zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend auf\nden Zentral- und Nordwestirak konzentrieren. \n\n21\n\nVgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 13 ff.\n\n22\n\nZwar müssen hochrangige ehemalige Repräsentanten des alten Regimes mit\nRacheakten rechnen. Des Weiteren schweben ehemalige Oppositionelle, die nun\nRegierungsämter bekleiden, in ständiger Lebensgefahr. \n\n23\n\nVgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 13.\n\n24\n\nZu diesem Personenkreis zählen die Kläger ersichtlich nicht. \n\n25\n\nDie behauptete yezidische Religionszugehörigkeit der Kläger führt nicht zu einem\nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG. Yeziden sind im\nIrak nicht als Gruppe gefährdet. Das setzt die Gefahr einer so großen Vielzahl von\nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass es sich\ndabei nicht mehr um eine vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine\nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr\nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden\nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so\nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden\nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit sondern ohne Weiteres die aktuelle\nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer\nGruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbaren staatlichen\nGruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im\nGrundsatz gleich.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 158.94\n-, BVerwGE 96, 200 (203); BVerfG, Beschluss vom\n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304\n(306).\n\n27\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass\nsämtliche oder ein großer Teil der im Irak lebenden Yeziden konkreten Gefahren\ngemäß\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausgesetzt sind. Erkenntnisse über schwere\nÜbergriffe im Sinne im Sinne einer Gruppenverfolgung liegen nicht vor.\n\n28\n\nVgl. AA, Auskunft an das OVG Mecklenburg-\nVorpommern vom 15. Oktober 2003, und\nLagebericht Januar 2007.\n\n29\n\nZumindest kann nicht davon ausgegangen werden, das Yeziden landesweit und\nflächendeckend dauerhaften und intensiven Übergriffen aus fundamentalistischen\nund sunnitischen Kreisen in der irakischen Bevölkerung ausgesetzt sind, auch wenn\nsich Angriffe häufen und die im Aufbau befindlichen Sicherheitsstrukturen nicht\nimmer Schutz gewährleisten können.\n\n30\n\nDas gilt zunächst auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Europäischen\nZentrums für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur Förderung der\nKurdologie e. V. von Siamend Hajo und Eva Savelsberg vom 3. November 2004.\nDarin wird ausgeführt, dass die oftmals von Yeziden angeführte „Brunnenvergiftung\"\nam 8. März 2004 mit mehreren Verletzen und einem Toten in Khanek im Gebiet B. -\nQosch auf eine unhygienische Aufbewahrung des Wassers wegen nicht erfolgter\nReinigung der Behälter und ein marodes Leitungssystem zurückzuführen war. Soweit\nes in jener Stellungnahme als glaubhaft bezeichnet worden ist, dass öffentlich zu\nMorden an Yeziden aufgerufen worden sei, besteht eine solche Lebensgefahr\njedenfalls nicht allgemein und landesweit. Besondere Gefahren bestehen danach für\nbestimmte Personengruppen (z.B. Intellektuelle, Würdenträger, Funktionsträger\nyezidischen Einrichtungen, Alkoholhändler) innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft\n(vgl. S. 19), nicht aber generell und ausnahmslos für jeden Yeziden. Den dort\naufgezählten Personengruppen sind die Kläger nicht zuzurechnen. Die Vielzahl der\nin der Stellungnahme aufgelisteten Einzelfälle betreffend gewaltsame Übergriffe\ngegen Yeziden belegt nicht, dass den Klägern eine konkrete Gefahr im Fall der\nRückkehr drohen könnte. Vielmehr wird von den Gutachtern die Situation in den rein\nyezidischen Dörfern „eher als sicherer\" als in gemischten Orten bezeichnet (S. 20).\nDie nordirakischen Städte E. , B1. und T1. sind danach „überwiegend\nsicher und stabil\" (S. 23). Im Irak lebende Yeziden berichten von Mordfällen\ninsbesondere in den Städten U. B2. und T. . \n\n31\n\nVgl. AA, Lagebericht Januar 2007.\n\n32\n\nAuch das spricht von einer eher lokal begrenzten und nur punktuell auftretenden\nGefährdung. Zudem ist in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass die\nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für in den Irak\nzurückkehrende Yeziden aufgrund von diesen dort durch Mitglieder anderer religiöser\nGruppen drohenden Übergriffen nicht vorliegen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September\n2004\n- 9 A 3565/04.A - und vom 18. August 2004\n- 9 A 3067/04.A -, noch zu dem damals geltenden §\n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; neuerdings vgl. auch den\nBeschluss vom 13. April 2007 - 9 A 2017/06.A -.\nEbenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.\nNovember 2006 - A 2 S 1150/04 - und OVG\nSchleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006\n- 1 LB 67/05 -.\n\n34\n\nAn dieser Einschätzung ändert sich im Grunde auch nichts unter\nBerücksichtigung der Hintergrundinformation des UNHCR zur Gefährdung von\nAngehörigen religiöser Minderheiten im Irak, die vom Auswärtigen Amt in seinem\nLagebericht inhaltlich berücksichtigt worden ist, und die bestätigt, dass es zu\npunktuellen und nicht landesweiten Übergriffen gegenüber Angehörigen religiöser\nMinderheiten, auch gegenüber Yeziden, durch radikale Muslime kommt. Im\nGrundsatz wird diese Einschätzung auch durch amnesty international,\n\n35\n\nvgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln\nvom 18. August 2005,\n\n36\n\ngeteilt. Es wird in dieser Auskunft mit aller Zurückhaltung wegen schwieriger\nInformationslage nur von punktuellen Ereignissen berichtet. So ist auch ein\nberichtetes Selbstmordattentat mit angeblich 30 getöteten Yeziden zu werten;\nInformationen darüber sind mit Blick auf die dem Gericht auch in anderen Verfahren\ngenannten Quellen über Internetseiten ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen.\nJedenfalls kann von einer landeweiten allgemeinen Gefährdungslage der Yeziden im\nIrak keine Rede sein. So berichtet im Übrigen amnesty international,\n\n37\n\nvgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln\nvom 18. August 2005,\n\n38\n\ndavon, dass der religiösen Besonderheit der yezidischen Bevölkerung im\nNordirak durch die Kurdenparteien Barzanis und Talabanis (KDP und PUK)\nRechnung getragen wird und sie, die Yeziden, als Wähler für die kurdischen Parteien\neine wichtige Zielgruppe darstellen. \n\n39\n\nDas gilt darüber hinaus für die Yeziden, die im T. -Gebiet und im T2.\nleben. Auch sie werden von den kurdischen Parteien KDP und PUK mit Blick auf die\ngeplante Abstimmung über eine Zuschlagung jener Gebiete zum kurdisch\nverwalteten Norden Iraks hofiert. In diesem Zusammenhang werden Zweigstellen\ndes yezidischen Lalisch-Kulturzentrums aufgebaut, die für eine religiöse und\nkulturelle Betreuung Sorge tragen. Zum Schutz der Yeziden werden Peshmerga-\nEinheiten in das T. -Gebiet und nach T2. abkommandiert.\n\n40\n\nVgl. dazu und zur Situation der Yeziden\nallgemein auch EZKS, Auskunft vom 26. März 2007\nan das VG Ansbach sowie German Institute of\nGlobal and Area Studies, Institut für Nahost-Fragen\n(GIGA), Auskunft vom 2. April 2005 an das VG\nDüsseldorf.\n\n41\n\nDer von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts Köln, die im Übrigen auf Grund von jeweiliger Zulassung der\nBerufung zur Überprüfung durch das OVG NRW ansteht, ist mit Blick auf die im\nEinzelnen aufgeführten Erkenntnisse nicht zu folgen.\n\n42\n\nNicht zu folgen ist schließlich der Auffassung des United Nations High\nCommissioner for Refugees (UNHCR),\n\n43\n\nvgl. dessen Stellungnahme zur Anwendung des\nArt. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf\nirakische Flüchtlinge (April 2005).\n\n44\n\nder für eine Anwendung der Widerrufsvorschriften fordert, dass der Betroffene im\nHeimatland „effektiven Schutz\" erlangen kann, was nach seiner Meinung derzeit im\nIrak nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung findet indes in der Genfer\nFlüchtlingskonvention keine Stütze, ist vielmehr aus einer internen Richtlinie,\n\n45\n\nvgl. die Richtlinie zum Internationalen Schutz:\nBeendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne\ndes Art. 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlingen („Wegfall der\nUmstände\"-\nKlausel, UNHCR, Genf (HCR/GIP/03/03),\n10. Februar 2003,\n\n46\n\nund nicht aus dem Vertragwerk abgeleitet, mithin für die Anwendung deutschen\nRechts irrelevant.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C\n21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4.\nApril 2006 - 9 A 3590/05.A.\n\n48\n\nAus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über\nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder\nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen\nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April\n2004 (Abl. L 304/12) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - folgt sich nichts Anderes.\nIn dem hier interessierenden Zusammenhang stimmt die Richtlinie (Art. 11 Abs. 1\nBuchstabe e) mit der Genfer Konvention nämlich wörtlich überein.\n\n49\n\nDie Kläger sind mit ihrer Klage nicht deswegen erfolgreich, weil das Bundesamt\ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nicht unverzüglich nach Änderung der\nVerhältnisse im Irak widerrufen hat. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal des §\n73 AsylVfG dient nicht etwa der Wahrung von Rechten der Flüchtlinge sondern hält\ndie Behörde im öffentlichen Interesse an, nicht mit dem Widerruf zu warten. Die\nRechte und Interessen der Flüchtlinge sind ausreichend durch die\nZumutbarkeitsschranke des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gewahrt. Anderenfalls wäre\nder Behörde die Möglichkeit verwehrt, einen Widerruf aus Gründen\nhinauszuschieben, die nicht im Asylrecht wurzeln. Eine solche Auslegung läge nicht\nim wirklichen Interesse der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge. Daraus folgt\nauch unmittelbar, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG in Fällen vorliegender\nArt keine Anwendung findet.\n\n50\n\nZur Rechtswidrigkeit führt schließlich nicht der Umstand, dass die Behörde nach\nder ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG Ermessen\nausüben muss, wenn - wie hier - der Widerruf erst nach einem Zeitraum von mehr als\ndrei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung erfolgt. § 73 Abs. 2a AsylVfG\n2005 findet sowohl mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes als auch die\nGesetzessystematik nur Anwendung auf den Widerruf von Entscheidungen des\nBundesamtes, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C\n21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4.\nApril 2006 - 9 A 3590/05.A.\n\n52\n\nDie Kläger können sich auch nicht auf Unzumutbarkeit der Rückkehr berufen. Die\nursprünglichen Verfolgungsgründe sind nach dem Sturz des Regimes der Baath-\nPartei nicht mehr relevant. Nur solche, also verfolgungsbedingte Gründe können bei\nder Prüfung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG\nBerücksichtigung finden.\n\n53\n\nDie Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. \n\n54\n\nDas Bundesamt ist nicht zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger ein\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen. In diesem\nPunkt ist der angegriffene Bescheid ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger\nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO).\n\n55\n\nDie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG setzen in\nErmangelung einer § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG entsprechenden Erweiterung des\npotentiellen Verfolgerkreises wie § 53 Abs. 1, 3 und 4 AuslG weiterhin jeweils eine\nkonkret-individuell dem Ausländer drohende Gefahr durch einen Staat oder eine\nstaatsähnliche Organisation voraus. \n\n56\n\nVgl. zu § 53 Abs. 1, 3 und 4 AuslG: BVerwG,\nUrteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -,\nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198.\n\n57\n\nEs liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von staatlichen irakischen\nStellen konkrete Gefahren für die Kläger ausgehen könnten.\n\n58\n\nIhnen drohen auch keine (landesweiten) Gefahren, die ein Abschiebungsverbot\nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Norm soll von der\nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn\ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit besteht. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht dem außer Kraft getretenen §\n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer\neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation\nmuss im Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch nicht von staatlicher oder\nquasistaatlicher Seite ausgehen.\n\n59\n\nVgl. noch zum alten Recht: BVerwG, Urteil\nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -,\nBVerwGE 99, 324, 330.\n\n60\n\nEin Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt nicht aus der\nangespannten Sicherheitslage im Irak. Gleiches gilt im Hinblick auf die schwierige\nwirtschaftliche Situation im Nachkriegsirak. Mit diesen Umständen im\nZusammenhang stehende Gefahren sind solche, denen die gesamte irakische\nBevölkerung ausgesetzt ist. Als allgemeine Gefahren unterfallen sie der Sperrklausel\ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz\n1 AufenthG - Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Abschiebungen\ndurch die oberste Landesbehörde - berücksichtigt werden. Solche Gefahren können\nnur dann, wenn durch die Abschiebung der Ausländer extremen bzw. hochgradigen\nGefahren ausgesetzt ist, dieser gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder\nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen.\n\n61\n\nVgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom\n17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; zuletzt: Urteil vom\n12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1774,\nm.w.N.\n\n62\n\nEine solche den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht\nzu befürchten. Ferner bestehen im Hinblick auf die angespannte Versorgungslage\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Irak mit schwerer, zu Körperschäden\nführender Unterernährung oder sogar dem Hungertod rechnen müssen. 60 % der\nirakischen Bevölkerung erhalten Lebensmittelrationen auf der Grundlage von zwei\nseparaten, Ende Februar 2004 von der Weltbank sowie den Vereinten Nationen\naufgelegten und geleiteten Fonds (UNTF und ITF). Die Verteilung der Lebensmittel\nerfolgt durch das irakische Handelsministerium, so dass gewährleistet ist, dass auch\nallein stehende Personen von der staatlichen Versorgung partizipieren,\n\n63\n\nvgl. AA, Lagebericht November 2005, S. 27,\n\n64\n\nwenngleich nicht zu bestreiten ist, dass Clan- und Stammesfürsten vor Allem im\nNorden Iraks die Verteilung der Nahrungsmittel steuern und für eine Bevorzugung\nihrer Klientel sorgen.\n\n65\n\nUnabhängig davon bedürfen die Kläger nicht der Schutzgewährung durch die\nFeststellung eines Abschiebungsverbotes, weil sie anderweitig vor einer\nAbschiebung sicher sind. Denn sie können derzeit wegen der nordrhein-\nwestfälischen Erlasslage nicht in den Irak abgeschoben werden.\n\n66\n\nVgl. den Erlass des Innenministeriums vom 14.\nFebruar 2007 Az.: 15-39.03.02.-3-Irak und OVG\nNRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A\n-.\n\n67\n\nDer Umstand, dass derzeit Abschiebungen in den Irak tatsächlich unmöglich\nsind, rechtfertigt schließlich nicht die Annahme der Voraussetzungen des §§ 60 Abs.\n2 bis 7 AufenthG. Die faktische Unmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein\nzeitlich begrenztes Hindernis für die freiwillige Ausreise oder die Vollstreckung einer\nangedrohten Abschiebung dar.\n\n68\n\nVgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorschriften\ndes außer Kraft getretenen AuslG: BVerwG, Urteil\nvom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, NVwZ 2001,\n572, 573; siehe auch § 60 a Abs. 3 AufenthG,\nwonach die Ausreisepflicht eines Ausländers von\nder vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung\nunberührt bleibt.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit\nergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-22/13-k-3215-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-22/13-k-3215-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263236","retrieved":"2026-07-09 02:29:56.236490+00:00"}}