{"status":"available","doknr":"OLD263319","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0620.1K1383.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 K 1383/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht\n erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, ein Ehepaar (geb. 1978 bzw. 1982) und deren im Jahre 2001 geborene \nTochter, sind russische Staatsangehörige kumykischer Volkszugehörigkeit und \nmoslemischen Glaubens; sie stammen aus E. . Nach eigenen Abgaben \nverließen die Kläger ihre Heimat am 24. April 2005 und reisten auf dem Landweg \n(auf unbekannter Route) am 1. Mai 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n3. Mai 2005 stellten sie beim Bundesamt für die Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) Asylanträge. \n\n3\n\nDas Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am Tag der Antragstellung zu ihren \nAusreisegründen an. Der Kläger zu 1. trug hierbei im Wesentlichen vor: Ihr \nHeimatdorf B. liege an der Grenze zu Tschetschenien. Es sei häufiger \nvorgekommen, dass Kämpfer der Tschetschenen und Wahabiten in ihr Dorf \ngekommen seien und Probleme gemacht hätten. Die Polizei habe vorgeschlagen, \ndass die jungen Männer des Dorfes zumindest nachts Wache stehen sollten. \nDaraufhin seien mehrere Gruppen gebildet worden, die jeweils aus ungefähr 15 \nPersonen bestanden hätten, und (meistens in der Nacht) abwechselnd Wache \ngehalten hätten. Er - der Kläger - sei von den Ältesten des Dorfes als einer der \nAnführer der Gruppen eingesetzt worden. Am 25. Dezember 2004 hätten sie ihren \nDienst angetreten. In der Nacht sei eine Gruppe von bärtigen Männern von der \ntschetschenischen Seite auf ihr Dorf zugekommen. Er habe den Männern erklärt, sie \nsollten nicht durch das Dorf gehen. Er habe sie nicht durchgelassen und dafür die \nVerantwortung übernommen. Die Männer hätten sich aufgeregt und ihn bedroht. \nSchließlich seien sie unverrichteter Dinge wieder gegangen. Am nächsten Abend sei \nihr Posten auf der Wache gezielt von Maschinengewehren unter Feuer genommen \nworden. Sie hätten zurückgeschossen. Als sie Unterstützung vom russischen Militär, \ndas in der Nähe eine Station unterhalten habe, bekommen hätten, hätten sich die \nAngreifer in den Wald zurückgezogen. Zwei ihrer Leute und fünf der \ntschetschenischen Kämpfer seien ums Leben gekommen. Am nächsten Morgen \nseien sie von der Polizei befragt worden, die unter anderem habe wissen wollen, \nwarum sie das Feuer auf die Angreifer eröffnet hätten. Die Polizei habe versucht, ihm \n- dem Kläger - als Anführer die Verantwortung dafür in die Schuhe zu schieben. \nDann seien zwei Leute aus seiner Gruppe verschwunden. Man habe gesehen, dass \ndie beiden von bärtigen Männern in Tarnanzügen verschleppt worden seien. Die \nzwei Verschleppten seien tot im Wald gefunden worden. Bei ihnen habe ein Zettel \ngelegen, auf dem gestanden habe: \"Dich kriegen wir auch noch!\". Diese Drohung \nhabe wohl ihm gegolten. Er habe sich deshalb bei Freunden versteckt gehalten. Am \n10. Januar 2005 seien Leute gekommen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm - \ndem Kläger - erkundigt. Sein Vater habe sich bedroht gefühlt und mit dem Gewehr in \ndie Luft geschossen. Seiner Mutter sei es noch gelungen wegzulaufen. Sein Vater \nsei aber von den Leuten getötet worden, die auch das Haus angezündet hätten. Er \nhabe sich dann entschieden, nach Deutschland auszureisen, um sich vor diesen \nLeuten zu schützen. \n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung im Wesentlichen vor:\nSie beziehe sich auf die von ihrem Ehemann angegebenen Gründe. Sie hätten Angst \num ihr Leben, weil sie dauernd bedroht worden seien. In der letzten Zeit hätten sie \nsich nicht einmal mehr zuhause aufhalten dürfen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger zu 1. und 2. wird auf \ndie Niederschriften des Bundesamtes verwiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen, und drohte den Klägern ihre Abschiebung in die Russische \nFöderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu \nihrer Rückübernahme verpflichtet ist. \n\n6\n\nAm 21. Juni 2005 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen. \n\n7\n\nDie Kläger, die den Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst noch durch \nihre Prozessbevollmächtigten wahrgenommen haben, beantragen sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2005 zu verpflichten, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \n- hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG -\nvorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG oder - wie hilfsweise begehrt - eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsanordnung im \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2005 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDas Asylrecht gemäß Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht den \nKlägern schon deshalb nicht mit zu, weil sie (nach eigenen Angaben) auf dem \nLandweg und damit aus einem so genannten sicheren Drittstaat nach Deutschland \neingereist sind (vgl. Artikel 16 a Abs. 2 und Abs. 3 GG in Verbindung mit § 26 a des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), ohne dass die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG vorliegen. \n\n16\n\nEinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhaben die Kläger ebenfalls nicht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger \neine solche Verfolgungslage in der Russischen Föderation besteht. Es ist weder \ndavon auszugehen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne des \n§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlitten haben noch dass sie von einer solchen \nVerfolgung unmittelbar bedroht waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie bei \neiner Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätten. \n\n17\n\nAusgehend von den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Verwaltungsverfahren, \nauf die allein zurückgegriffen werden kann, weil mit der Klage nichts Weiteres zum \nmaßgeblichen Geschehen vorgetragen wurde und die Kläger auch dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung fern geblieben sind, konnte das Gericht nicht die \nÜberzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Vorbringens der Kläger zu ihren \nAusreisegründen gewinnen. Namentlich der Sachvortrag des Klägers zu 1., auf den \nsich auch die Klägerin zu 2. bezogen hat, erweckt Glaubhaftigkeitszweifel. Diese \nZweifel knüpfen etwa daran an, dass der Kläger behauptete, die Polizei habe \nversucht, ihm \"die Verantwortung dafür in die Schuhe zu schieben, dass wir das \nFeuer eröffnet hätten auf unsere Angreifer\". Denn da die Anregung, zum Schutz des \nDorfes Wachen zu bilden, von der Polizei selbst gekommen sein soll, macht ein \nsolches Vorgehen wenig Sinn. Auch dass die Polizei dem Kläger vorgehalten haben \nsoll, die Wachen hätten sich zwar verteidigen dürfen, aber \"nicht schießen\" sollen, ist \nkaum lebensnah. Da in der Region allgemein bekannt ist, dass Schusswaffen in \ngroßer Zahl in privater Hand sind, musste die Polizei von vorneherein damit rechnen, \ndass die Dorfbewohner auf Angriffe mit Waffengewalt entsprechend reagieren \nwürden. Unter Berücksichtigung auch des weiteren Vorbringens des Klägers - er und \nseine Mitstreiter seien mehrfach von der Polizei befragt worden, er habe hiernach \n\"kein Vertrauen mehr in die Polizei\" gehabt und den Eindruck gewonnen, die Polizei \nsei vielleicht \"mit den Angreifern verstrickt\" - wird das Bemühen des Klägers \nerkennbar, die Schutzbereitschaft der Polizei ihm gegenüber nach Möglichkeit in \nZweifel zu ziehen. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch das vom Kläger \ngeschilderte Geschehen im Zusammenhang mit dem angeblichen Verschwinden von \nzwei Männern aus seiner Gruppe. Seine Darstellung, man habe \"im Dorf nach ihnen \ngefragt, habe die Dorfältesten befragt und auch die Dorfbewohner\", um \nherauszubekommen, was mit ihnen passiert sei, lässt sich nur schwerlich in Einklang \nbringen mit dem Umstand, dass Dorfbewohner gesehen haben sollen, wie \"bärtige \nMänner in Tarnanzügen\" die beiden \"aus dem Haus gezerrt\" und \"in den Wald \nweggeschleppt\" hätten. Denn ein solcher Vorfall hätte gewiss für großes Aufsehen im \nDorf gesorgt und wäre dort umgehend allgemein bekannt geworden. Umfangreicher \nErkundigungen nach den Umständen des Verschwindens der beiden Männer hätte \nes insofern nicht bedurft. \n\n18\n\nFür eine abschiebungsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestehen aber auch \ndann keine Anhaltspunkte, wenn das verfolgungsbezogene Vorbringen der Kläger \nals wahr unterstellt wird. Die von den Klägern befürchteten Übergriffe \ntschetschenischer Kämpfer begründen schon deshalb keine solche Gefahr, weil nicht \nerkennbar ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Motive an eines der in § 60 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfen. Im Übrigen liegen auch die \nVoraussetzungen einer Verfolgung durch \"nichtstaatliche Akteure\" nach § 60 Abs. 1 \nSatz 4 Buchst. c AufenthG schon deswegen nicht vor, weil den Klägern eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2005 \nBezug genommen. Davon abgesehen lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse und des Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass die staatlichen \nOrgane erwiesenermaßen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG \nvoraussetzt, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu \nbieten. Die Behauptungen des Klägers zu 1., die Polizei habe ihn wiederholt befragt \nund versucht, ihm die Verantwortung für den Schusswaffengebrauch \"in die Schuhe \nzu schieben\", geben auch nicht zu erkennen, dass sich der Kläger in einer \nabschiebungsrechtlich erheblichen Verfolgungslage gegenüber der Polizei oder \nanderen Staatsorganen befand. Schließlich haben die Kläger auch weder wegen \nihrer Volks- noch ihrer Religionszugehörigkeit eine rechtsrelevante \nVerfolgungsgefahr in der Russischen Föderation zu befürchten.\n\n19\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Insbesondere liegen die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Weder aus den \nAngaben der Kläger noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen über \ndie Lage in der Russischen Föderation ergeben sich ausreichende glaubhafte \nAnhaltspunkte dafür, dass die Kläger gefährdet wären, alsbald nach ihrer Rückkehr \nin eine Gefahrenlage im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu geraten.\n\n20\n\nVgl. zu den insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäben (zu der \nfrüheren Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG): Bundesverwal- \ntungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 211; Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungs- \nrecht 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl \n1999, 549; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 324 ff.\n\n21\n\nDie Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2, 38 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG; gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen \nkeine Bedenken. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAsylVfG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-20/1-k-1383-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-20/1-k-1383-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263319","retrieved":"2026-07-09 02:30:03.408346+00:00"}}