{"status":"available","doknr":"OLD263713","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0604.14K443.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-04","aktenzeichen":"14 K 443/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger und weitere Mitglieder seiner Familie (u. a. seine Mutter L1. ,\nseine Schwester W. , sein zum Landwirt ausgebildeter Vater L1. ) halten bzw.\nbetreuen bereits seit längerem eine Vielzahl verschiedener Tiere (u. a. Schafe,\nZiegen, Enten, Hunde) sowohl auf ihrem Anwesen I. 4 als auch an weiteren\nStandorten. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Kontrollen und\nBeanstandungen der Tierhaltung durch die Veterinäre des Beklagten, der auch\nbereits mehrfach aufgrund bestandskräftiger mündlicher und schriftlicher\nOrdnungsverfügungen einschreiten musste. Wegen Verstößen gegen § 2 des\nTierschutzgesetzes (TierSchG) erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger\nbestandskräftige Ordnungsverfügungen vom 12. Juli 2004 (Tauben-,\nMeerschweinchen-, Kernbeißerhaltung) und vom 5. Oktober 2004 (Ziegenhaltung)\nsowie mehrere Bußgeldbescheide.\n\n3\n\nIn einem Vermerk vom 17. Oktober 2005 führte der Veterinär des Beklagten\nC1. über eine am 14. Oktober 2005 mit der Bediensteten Wink durchgeführte\nÜberprüfung der Hundehaltung des Klägers unter anderem aus:\n\n4\n\n\"Hundebellen ist bereits von Ferne wahrnehmbar. Der Hof L1. weist\neinen desolaten Zustand auf. Überall liegt Müll umher. Drei Autowracks stehen\nvor dem Haus...\nDer Zwinger mit den gemeldeten Hunden findet sich im Bereich des\nWohnhauses L2. 2 und wird besichtigt. Folgende Befunde werden\nerhoben:\n\n5\n\n- Zwingergröße etwa 3,5 x 2 Meter\n\n6\n\n- Eine ca. 0,6 x 1,2 Meter große Holzhütte befindet sich im Zwinger\n\n7\n\n- Zwingerbegrenzung aus Baustahlmatten, allseitig offen, nicht zugluft-\nund regengeschützt\n\n8\n\n- Zwingerdach aus Wellkunststoff\n\n9\n\n- Im Zwinger zwei adulte Mischlingshunde (Border-Colli x?), ein etwa\n9 Monate alter Mischlingshund (Schnauzer/DSH), 5 Mischlingswelpen\nim Alter von etwa 10 bis 12 Wochen. Pflegezustand teilweise\nmangelhaft (verschmutztes Fell, übler Geruch), Ernährungszustand\nbefriedigend bis ausreichend\n\n10\n\n- Futter und Trinkwasser fehlen\n\n11\n\n- Lediglich vier verschmutzte leere Plastik- und Stahlbehältnisse liegen\nherum\n\n12\n\n- Der Zwingerboden ist stark kot- und urinverschmutzt\n\n13\n\n- Der nicht mit Gehwegplatten belegte Zwingerboden weist Rattenlöcher\nauf...\n\n14\n\nEin weiterer Versuch jemanden im Haus Nr. 4 zu erreichen, schlägt trotz\nAndrohung der Rückkehr unter Amtshilfe der Polizei fehl.\nNach Eintreffen der Polizeibeamten wird der Vater des K., Herr L1.\nschließlich angetroffen, als er aus dem Haus kommend auf sein KFZ zugeht.\nEr zeigt sich absolut teilnahmslos und unkooperativ und sieht sich nicht in der\nLage, seinen Sohn zu verständigen...Im Übrigen habe er nichts mit den\nHunden zu tun...\n\n15\n\nDer Unterzeichnete erklärt Herrn L1. die tierschutzwidrige\nUnterbringung der Hunde und fordert deren unverzügliche Abstellung, notfalls\nin Vertretung des Sohnes. Herr L1. verweigert jegliche Mithilfe und\nbetont nochmals, mit den Hunden nichts zu tun zu haben.\n\n16\n\nDaraufhin droht der Unterzeichner wegen der erheblichen\nVernachlässigung die Sicherstellung der Hunde mit anderweitiger\nUnterbringung an...\n\n17\n\nGegen 12.30 Uhr erfolgt die Sicherstellung aller acht Zwingerhunde mit\nUnterbringung im Städtischen Tierheim.\n\n18\n\nNach der am 15. und 16.10.2005 im Tierheim durchgeführten Entwurmung\nder sichergestellten Hunde schieden alle Rundwürmer aus. Die Welpen waren\nhochgradig verwurmt, die erwachsenen Hunde mittelgradig. Zusätzlich lag ein\ntherapiebedürftiger Flohbefall vor. \n\n19\n\nHerr M. (20, Hundesteuer) teilt am 17.10.2005 mit, dass auf L1.\nlediglich ein Hund gemeldet ist. Auch der Hund der Großmutter ist nicht\nangemeldet.\n\n20\n\nSchlussfolgerung:\nInsgesamt ist von einer erheblichen Vernachlässigung der im Zwinger\ngehaltenen Hunde zu sprechen. K. züchtet offensichtlich unter Einsatz des\nBorder-Collies seiner Großmutter planmäßig und mit der Absicht der\nGewinnerzielung Hunde, ohne entsprechende tierärztliche\nProphylaxemaßnahmen (Entwurmungen, Impfungen) durchführen zu lassen\nund ohne auf ein ausreichende gesunde Verhaltensentwicklung der Hunde zu\nachten...\n\n21\n\nTelefonat mit Herrn L1. am 17.10.2005, 11,15 Uhr:\nHerr L1. sieht nicht ein, dass er seine Hunde nicht zurück bekommt. Er\nsieht keine nicht artgemäße Haltung. Er würde eine Kette nehmen und den\nZwinger einreißen, um seine Hunde zurück zu bekommen. Außerdem habe\neine Entwurmung stattgefunden. Er habe seinen Hunden letzte Woche eine\n\"Wurmkur\" verabreicht (er liest vor: Triemthodazid; es handelt sich um ein\nChomotherapeutikum, kein Wurmmittel; Anwendungsgebiet: infektiöse\nErkrankungen) Davon besitze er einen 3 kg-Sack. Er habe das Mittel vor\neiniger Zeit von einem Tierarzt erhalten. Hunde stünden als Indikationstierart\nauf dem Beipackzettel.\n\n22\n\nTelefonat mit Frau L3. um 17.10.2005:\n\n23\n\nFrau L3. hat einen am 4.11.2004 geborenen Hütehund-Mischlingswelpen\naus einer Annonce am Raiffeisenmarkt Hagen für 180 EUR gekauft. Der Leiter\ndes Marktes, Herr T. , besitzt ebenfalls einen Hund aus diesem Wurf.\nVater der Welpen ist nach Angabe des Herrn L1. der Border-Collie der\nGroßmutter (L1. ). Die fünf Monate alte Hündin der Familie L3.\nhinterließ bei der Übernahme einen völlig ungepflegten Eindruck. Das Fell war\nurinverklebt und das Verhalten stark verängstigt. Die Rute wurde unter dem\nBauch getragen (Anzeichen für Angst). In den ersten vier Wochen urinierte die\nHündin bei jedem lauten Geräusch bzw. bei jeder plötzlichen Bewegung vor\nlauter Angst. Das Tier habe nur aus Angst und Panik bestanden. Der Hund sei\nauch vor der Übernahme nicht bei einem Tierarzt vorgestellt worden.\nImpfungen und Entwurmungen fehlten. Frau L4. hat mehrfach versucht,\nHerrn K. telefonisch zu erreichen und dazu ihre Rufnummer hinterlassen.\nDieser hat nie zurückgerufen und damit sein Desinteresse an der weiteren\nEntwicklung der Hündin bekundet.\"\n\n24\n\nDurch Bestätigungsverfügung nach Durchführung des sofortigen Vollzuges sowie\nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Oktober 2005 teilte der Beklagte dem\nKläger mit, dass er aufgrund des § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) am 14. Oktober 2005 den sofortigen\nVollzug in Form der Sicherstellung und sodann die Fortnahme sowie anderweitige\nUnterbringung von acht Hunden durchgeführt habe.\n\n25\n\nIn einem weiteren Vermerk des Herrn C1. vom 21. Oktober 2005 über ein\nTelefonat mit Frau L1. vom 20. Oktober 2005 führte dieser unter anderem\naus:\n\n26\n\n\"Frau L1. will die Hunde in der Sonnenlandstraße unterbringen. Dort\nbesäße sie ein Haus. Sie werde die Hunde in ihr Eigentum übernehmen und\nnoch heute bei 32 anmelden.\nDie Unterbringung der Hunde außerhalb des Tierheims in einer\nfamilieneigenen Wohnung wird von hier abgelehnt. In der Vergangenheit hat\nFrau L1. immer wieder Tiere ihres Sohnes in ihr Eigentum übernommen\nmit der Folge, dass sich die Lage der Tiere de facto nicht verbessert hat.\nL1. wird in diesen Fällen weiterhin der tatsächliche Halter und Betreuer\nder Tiere sein...\"\n\n27\n\nEine Zeugin führte gegenüber dem Beklagten am 27. Oktober 2005 aus, in der\n40. Kalenderwoche hätten die Hunde des Klägers die ganze Nacht durch und am\n10./11. Oktober tagsüber in ihrem Zwinger ohne Unterlass gebellt.\n\n28\n\nIm Widerspruchsverfahren gegen die Bestätigungsverfügung führte der Kläger\nam 28. Oktober 2005 aus: Zu der geplanten Ordnungsverfügung sei zu sagen, dass\ner zu keiner Zeit eine Hundezucht betrieben habe. Diese setze ein planmäßiges und\nauf Gewinnerzeilung angelegtes Vorgehens voraus. Daran fehle es, weil die\nTrächtigkeit der weiblichen Tiere immer auf Unachtsamkeit bei der Unterbringung\nzurückzuführen gewesen seien. Der Rüde sei inzwischen kastriert worden, so dass\nkein weiterer Nachwuchs zu erwarten sei.\n\n29\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 2005 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß\n§ 16 a TierSchG die Haltung und Betreuung von Tieren. Dies heiße, dass er ab\nRechtskraft des Bescheides keine Tiere mehr halten oder betreuen dürfe. Das Verbot\ngelte bis auf Widerruf. Zur Begründung führte der Beklagte unter Aufzählung der bei\nseinen seit 1996 durchgeführten Überprüfungen vor Ort getroffenen Feststellungen\nbezogen auf die Tierhaltung aus: Der Kläger sei der Tierschutzbehörde seit Jahren\ndurch seine Tierhaltungen und -betreuungen bekannt und habe bereits mehrfach\nGrund zum behördlichen Einschreiten gegeben. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG müsse\nderjenige, der Tiere halte, betreue oder zu betreuen habe, diese ihrer Art und ihren\nBedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht\nunterbringen. Die vom Kläger praktizierte Haltung und Betreuung von Tieren auf den\nGrundstücken I. 2 und 4 und auch außerhalb müsse nach den wiederholt\nund immer wieder vorgefundenen Verhältnissen als nicht artgemäß und nicht\nverhaltensgerecht bezeichnet werden. Die Verhaltensweisen des Klägers gegenüber\nseinen Tieren seien als gleichgültig und unangemessen zu bezeichnen und hätten\nimmer wieder zu vermeidbaren erheblichen Leiden geführt. Zudem sei davon\nauszugehen, dass neben den vorgenannten und bei Überprüfungen festgestellten\nVerhältnissen über Jahre hinweg weitere nicht aktenkundige Missstände vorgelegen\nhätten. Dass der Kläger fortdauernd Forderungen der Behörde auf Herstellung\nordnungsgemäßer und tierschutzgerechter Verhältnisse nicht nachkomme, lasse auf\nseine Unzuverlässigkeit und auf ungenügende Sachkenntnisse und Fähigkeiten im\nUmgang mit den ihm anvertrauten sowie seinen eigenen Tieren schließen. Er habe\nzwar insbesondere bezüglich einer Rinderhaltung immer wieder angegeben, mit\ndiesen Tieren nichts zu tun zu haben, weil sein Vater Eigentümer der Rinder sei.\nAllerdings sei der Kläger mehrfach bei der Arbeit bei den Rindern angetroffen\nworden, was auf eine zumindest teilweise Betreuung durch seine Person schließen\nlasse. Es bestehe insgesamt bei den in der Familie L1. gehaltenen Tieren eine\nVerschleierung der Eigentums-, also Halterverhältnisse. Dies spiegele sich auch in\nder Übergabe der Ziegen an seine Mutter zum Zeitpunkt des Einschreitens der\nBehörde wieder. Auch in dem aktuellen Fall der fortgenommenen und\nsichergestellten Hunde habe er diese nach Einschreiten der Behörde seiner Mutter\nübereignet. Allerdings sei eine Übereignung zu diesem Zeitpunkt nicht rechtens\ngewesen, da er auf die Tiere keinen Zugriff gehabt habe. Die zuvor geschilderten\nVerhältnisse und die in den letzten Jahren festgestellten Handlungsweisen des\nKlägers ließen nicht den Schluss zu, dass dieser bereit und in der Lage sei, Tiere\nkünftig tierschutzgerecht zu halten oder zu betreuen. Da der Kläger immer wieder\ngegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt\nhabe, sei ihm das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen gewesen. Das\nVerbot sei im Falle des Klägers erforderlich, um weiter anhaltende Verstöße gegen\ntierschutzrechtliche Bestimmungen zu unterbinden.\n\n30\n\nGegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit Schreiben des\nX2. -M1. Landwirtschaftsverbandes e. V. vom 27. Oktober 2005\nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Die getroffenen\nMaßnahmen seien unverhältnismäßig. Der Beklagte gehe von falschen\nTatsachengrundlagen aus. Die vorgefundene Zwingerbegrenzung bestehe nicht aus\nStahlbetonmatten, sondern aus dafür vorgesehenem Industriezaun. Die behaupteten\nRattenlöcher seien nicht vorhanden gewesen, was auf einer am 24. Oktober 2005\nstattgefundenen Ortsbesichtigung durch die Mitarbeiter des Beklagten Dr. F. und\nH. bestätigt worden sei. Außerdem seien die Hunde ausreichend gefüttert worden.\nDiese hätten sich auch nicht alle zu ihrem ständigen Aufenthalt in dem\nvorgefundenen Zwinger befunden. Die adulten Hunde seien größtenteils im Haus\ngehalten worden und sie hätten sich nur vorübergehend für 2-3 Stunden im Zwinger\nbefunden, weil er - der Kläger - kurzfristig ortsabwesend gewesen sei. Es habe sich\num Hütehunde gehandelt, die von ihrer Zweckbestimmung zum Hüten von Schafen\neingesetzt würden. Auch wenn die praktizierte Koppelschafhaltung eine dauernde\nAnwesenheit der Hütehunde nicht erfordere, sei er doch tatsächlich zu der\nSchafherde gefahren und habe die Hunde mit sich geführt. Auch die Welpen seien\ndie ersten sechs Wochen im Haus gehalten worden. Erst nachdem seine Großmutter\nwegen ihres hohen Alterns häufig über die Welpen gestolpert sei, seien diese mit\nsechs Wochen in den Zwinger gebracht worden. Für die Haltung der Welpen sei das\nvorhandene Platzangebot mehr als ausreichend gewesen. Den Zwinger gebe es\nauch erst seit 6 Wochen. Dieser sei in der Zwischenzeit auf die tierschutzrechtlich zu\nfordernden Anforderungen gebracht worden. Die Hunde seien auch getränkt worden.\nSelbst wenn sich im Zwinger keine Schüssel mit Wasser befunden haben solle,\nkönne daraus nicht geschlossen werden, dass die Hunde nicht getränkt worden\nseien. Die Welpen hätten jede Wasserschüssel sofort umgeworfen. Trotz des\ndetaillierten Regelungsinhalts enthalte die Tierschutz-Hundeverordnung\n(TierSchHuV) keine Vorschriften über die Beschaffenheit und das Anbringen von\nTränken für Hunde. Es sei zweifelhaft, ob aus dem Flohbefall und der Verwurmung\nein grober Verstoß gegen die Pflegeverpflichtung gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG\ngesehen werden könne. Die adulten Hunde seien ca. eine Woche vor der\nSicherstellung durch die Gabe von Trimetho-Diazin am 11. Oktober 2005 entwurmt\nworden. Bezüglich des Ernährungszustands der Hunde gebe der Akteninhalt keinen\nHinweis, dass einer der Hunde oder der Welpen unterernährt gewesen sei. Selbst\nwenn im Zwinger kein Futter vorhanden gewesen sei, besage dies nichts über eine\nfehlende Fütterung. Die von ihm betreute Schafherde seiner Mutter sei einem Bericht\ndes Schafsgesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer O. -X3. vom\n2. November 2005 zufolge in einem guten Pflegezustand gewesen, was in dem\nBescheid unberücksichtigt geblieben sei. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei\nauch der Umstand, dass er jahrelang wegen der Bindung an das Tier einen Hund mit\nsich geführt habe, dessen Bein amputiert gewesen sei. Das möglicherweise\nunkooperative Verhalten seines Vaters könne ihm nicht zugerechnet werden. Die\nsichergestellten Hunde, insbesondere die Welpen, seien nicht verhaltensauffällig\ngewesen. Die namentlich nicht näher benannte Zeugenaussage werde ausdrücklich\nbestritten. Die sichergestellten Hunde würden dringend für die ordnungsgemäße\nDurchführung der Schafhaltung benötigt, bei der er seine Mutter unterstütze. Diese\nsolle sich in Zukunft auch als neue Eigentümerin um die fortgenommenen Tiere\nkümmern. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei unverhältnismäßig, weil zum\nAbstellen einer gesundheitlichen Gefährdung der Hunde die Auflage ausgereicht\nhätte, diese einem Tierarzt zur Gabe von Wurmkuren vorzustellen. Der Beklagte\nhabe bei seiner Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er\nzukünftig durch die Übernahme der Schafherde seiner Mutter Neben- und später\nHaupteinkünfte erzielen wolle.\n\n31\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch des Klägers mit\nWiderspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück und führte ergänzend zu den\nAusführungen in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 aus:\n§ 6 TierSchHuV fordere für die Zwingerhaltung von Hunden bis 50 cm Widerristhöhe\neine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 6 qm. Für jeden\nweiteren gehaltenen Hund sowie für Welpen komme zusätzlich die Hälfte der\nBodenfläche hinzu. Nach § 8 TierSchHuV müsse den im Zwinger gehaltenen Hunden\njederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Nach\n§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuVO sei Kot täglich zu entfernen. Der Kläger habe in einem\nsolchen Maße den Anforderungen des § 2 TierSchG sowie der zu seiner\nKonkretisierung erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung zuwider gehandelt, dass\ndie Hunde erheblich vernachlässigt gewesen seien. Dies werde zum einen durch den\nUmfang der festgestellten Verkotung und die in den Boden gegrabenen Löcher und\nzum anderen durch glaubhafte Zeugenaussagen belegt. Zwar sei der Einwand des\nKlägers bezüglich der Zwingerbegrenzung und der im Zwinger vorhandenen Löcher\nnach Aussage des Beklagten zutreffend, ändere jedoch nicht an der Relevanz der\nfestgestellten tierschutzwidrigen Mängel.\n\n32\n\nDaraufhin hat der Kläger am 23. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu\nderen Begründung er ausführt: Die adulten Hunde Bessi, Lisa und Komm hätten\nnicht im Zwinger gelebt, sondern seien dort nur ausnahmsweise untergebracht\nworden, wenn er Besorgungen habe machen müssen, zu denen er die Hunde nicht\nhabe mitführen können. Ansonsten habe er die Hunde regelmäßig mit sich geführt.\nEine Zwingerhaltung sei auch aufgrund des Akteninhalts nicht belegt, weil die\nMitarbeiterin des Beklagten bei der am 12. Oktober 2005 erfolgen\nInaugenscheinnahme lediglich fünf Welpen in dem Zwinger vorgefunden habe. Auch\ndas ständige Bellen von Hunden weise nicht auf Haltungsmängel hin. Hunde bellten\nauch dann, wenn sie etwas Aufregendes erlebten. So könne des nachts ein Fuchs in\nder Nähe des Zwingers gewesen sein, der die Hunde zum Bellen veranlasst habe.\nEs sei auch vorgekommen, dass einer der Welpen aus dem Zwinger\nherausgekrochen sei und sich anschließend die im Zwinger befindlichen Welpen und\nder außerhalb des Zwingers stehende Welpe angebellt hätten. Zwar sei das\nBellgeräusch für die Nachbarschaft ein Ärgernis. Zu berücksichtigen sei aber, dass\nes sich bei dem Ortsteil I1. um eine Ansammlung von Häusern im ländlichen\nBereich handele, in dem Tiergeräusche zum Alltag gehörten. Die im Zwinger\nvorgefundenen Löcher stammten von den Welpen, die diese zum Zeitvertreib\ngegraben hätten. In der Tierschutz-Hundeverordnung sei nicht vorgeschrieben, dass\nein Zwinger mit einem Betonboden ausgestattet sein müsse. Die Beschaffenheit des\nUntergrunds des Zwingers könne ihm daher nicht angelastet werden. Es sei\nunzutreffend, dass die Hunde nicht getränkt und gefüttert worden seien. Diese seien\nzu festen Zeiten (die erwachsenen Hunde zweimal und die Welpen dreimal täglich)\ngefüttert worden. Er habe die Hunde mit dem Mittel Trimetho-Diazin entwurmt und\nmit einem Mittel gegen Flohbefall behandelt, das ihm eine fachkundige Person\ngegebenen habe. Der Name des Mittels sei ihm entfallen. Diese Tatsachen könne\nseine Mutter bezeugen. Soweit eine Zeugin mitgeteilt habe, ein Welpe aus einem\nWurf im Jahr 2004 sei nach vier Wochen verängstigt gewesen, sei diese\nWahrnehmung unrichtig. Vielmehr sei es der namentlich nicht genannten Zeugin\nnicht gelungen, dem Hund Vertrauen zu geben. Aus dem gleichen Wurf habe Herr\nT1. , der dies bezeugen könne, einen Welpen übernommen, der keinerlei\nÄngstlichkeit oder Verhaltsstörungen aufgewiesen habe. Soweit sich aus den Akten\nergebe, das eine Frau I2. , Mitarbeiterin des Bürgeramtes I3. , am 3. November\n2005 telefonisch mitgeteilt haben solle, sie habe 24 Hunde aus dem Bestand\nL1. übernommen, sei diese Darstellung zwar ohne rechtliche Relevanz, aber\nunrichtig. An einen solchen Umstand könnten sich weder er - der Kläger - noch seine\nFamilienangehörigen erinnern. Außerdem habe die gesamte Familie L1. zu\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr als 12 Welpen besessen. Unrichtig sei auch, dass sich\neiner der Welpen nach Anbindung im Stall stranguliert habe. Die für ihn\nanzustellende Prognose in Bezug auf die Tierhaltung sei günstig. Er habe ohne\nWeiteres unter Beweis gestellt, dass er lernfähig sei und Kontakt zu Personen halte,\nvon denen er über die Behandlung und den Umgang mit Tieren lernen könne. So\nhabe er die Schafherde seiner Mutter betreut, die nach einem Bericht des\nSchafsgesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer O1. vom 2. November\n2005 in einem guten Pflegezustand gewesen sei. Seine Lernfähigkeit habe er auch\ndurch das absolvierte Praktikum bei der N1. O2. GmbH belegt. Die\nTierärztin des F1. -S. -L5. , Frau Dr. T2. , zu der er Kontakt halte, weil die\nSchafherde lange Zeit im F1. -S. -Kreis geweidet habe, habe keine\nEinwendungen gegen seine Art, die Schafe zu betreuen. Darüber hinaus habe er seit\n2005 diverse Preise als Vogelzüchter erhalten.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Februar 2006 aufzuheben.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung führt er aus: Es sei unzutreffend, dass nur Welpen in dem\nZwinger gehalten worden seien, was sich schon daraus ergebe, dass im Zeitpunkt\nder Sicherstellung auch drei erwachsene Hunde in dem Zwinger gewesen seien. Da\nauch in den vorangegangenen Jahren immer wieder Hundewürfe aufgefallen sein,\ndie an verschiedene, auch dem Beklagten bekannte Personen, veräußert worden\nseien, müsse die Angabe des Klägers als Schutzbehauptung angesehen werden,\nalles dafür getan zu haben, um Nachwuchs zu vermeiden. Aus seiner Sicht spreche\neiniges dafür, dass die Hundezucht für den Kläger eine zusätzliche und einträgliche\nEinkommensquelle darstelle. Es sei nicht plausibel, dass ein befragter Tierarzt\nangegeben habe, Kokzidien gehörten zu den Würmern. Da auch kein Name eines\nTierarztes habe angegeben werden können, sei davon auszugehend, dass vom\nKläger nur ein Laie befragt worden sei. Die Zeugin I2. könne zum fünf Jahre\nzurück liegenden Tod eines Welpen befragt werden. Trotz des zwischenzeitlich\nvergangenen Zeitraums, sei es im Gesamtzusammenhang ein Indiz für die immer\nwieder praktizierte, nicht artgerechte Tierhaltung seitens des Klägers. Auch während\ndes vom Kläger absolvierten Praktikums bei der N1. O2. GbR sei es zu\neinem tierschutzrechtlichen Verstoß gekommen. Dem Kläger sei am 22. August 2004\nein Schaf bei dessen Mitnahme entwichen und auf der B 54 (S1. Straße)\nherrenlos herumgelaufen.\n\n38\n\nDer Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 wiederherzustellen,\nblieb vor der damals zuständigen 3. Kammer des erkennenden Gerichts erfolglos\n(Beschluss vom 18. Januar 2006 - 3 L 1059/05 -). Die Beschwerde des Klägers\ngegen diese Entscheidung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-X3. vom 6. April 2006 -\n20 B 220/06 -).\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n41\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der\nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 ist in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Februar 2006\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n42\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG.\nDanach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und\ndie zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann\ninsbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach\nNummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob\nzuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder\nlänger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat,\ndas Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen\noder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig\nmachen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige\nZuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier\nhält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen\nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltsgerecht unterbringen\n(Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so\neinschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden\nzugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege\nund verhaltsgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und\nFähigkeiten verfügen (Nr. 3).\n\n43\n\nAuf der Grundlage dieser Vorschriften stellen sich die Maßnahme des Beklagten\nals rechtmäßig dar. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst\nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf die\nzutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Gründe der in\nden beiden im Verfahren 3 L 1105/05 bzw. 20 B 221/06 ergangenen Beschlüssen\nBezug nimmt.\n\n44\n\nDas OVG O1. hat in seinem Beschluss unter anderem ausgeführt:\n\n45\n\n\"Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts,\ner habe aller Voraussicht nach bei der Haltung der Hunde grob gegen\nVorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung und gegen § 2 TierSchG\nverstoßen. Das von ihm hierzu Vorgetragene ergibt jedenfalls nicht, dass der\nSchluss auf diese Zuwiderhandlungen unhaltbar ist oder doch so fern liegt,\ndass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG\nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht als erfüllt angesehen werden\nkönnen.\n\n46\n\nDafür, dass die Bedingungen, unter denen der Antragsteller die Hunde bis zur\nFortnahme seitens des Antragsgegners gehalten hat, ganz beträchtlich hinter\ndem nach § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung gebotenen\nMindeststandard zurückgeblieben sind, sprechen die vom Verwaltungsgericht\nim Einzelnen genannten Gesichtspunkte. Der Antragsteller räumt einen\ntierschutzrechtlich beanstandungswürdigen Zustand im Zeitpunkt der\nFortnahme auch selbst ein. Seine Kritik an einzelnen Aspekten mag im\nHauptsacheverfahren Anlass zu einer Aufklärung des Sachverhaltes über die\nAuswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hinaus bieten.\nUngeachtet dessen deutet unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens\nnach derzeitigem Stand ganz Überwiegendes - wenn nicht alles - darauf hin,\ndass alle fortgenommenen Hunde in einem Zwinger gehalten worden sind, der\nin mehrfacher Hinsicht unzulänglich ausgestattet war, und dort unzureichend\nernährt und gepflegt worden sind. Der Antragsgegner beruft sich zur\nUntermauerung seines Standpunkts auf eigene Feststellungen vor Ort sowie\nauf detaillierte und mit der Beschwerdeerwiderung weiter präzisierte\nBekundungen von Zeugen auch zu nächtlichem Bellen der Hunde; den\ndiesbezüglichen Aussagen setzt der Antragstellers nichts Durchgreifendes\nentgegen...\n\n47\n\nDer Prognose zukünftiger Zuwiderhandlungen setzt der Antragsteller\nebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Der von ihm angesprochene\nZustand der Schafherde und das frühere Halten eines behinderten Hundes\nändern nichts daran, dass der Antragsteller nachweislich mit Tieren auch in\njüngerer Vergangenheit nicht so umgegangen ist, wie es tierschutzrechtlich\nunerlässlich ist...\"\n\n48\n\nLediglich ergänzend dazu führt das erkennende Gericht aus: Das Gericht sieht\nbezogen auf die vom Kläger vorgetragenen einzelnen Aspekte, hier insbesondere zu\nden Fragen, ob die adulten Hunde dauerhaft im Zwinger oder - wie der Kläger\ngeltend macht - sich nur ausnahmsweise stundenweise darin aufhalten mussten, ob\ndie Welpen die ersten sechs Wochen im Haus gehalten wurden, ob diese während\nihrer Haltung im Zwinger regelmäßig getränkt und gefüttert wurden, ob die adulten\nHunde mit einem geeigneten Mittel zur Wurmbefallbekämpfung behandelt wurden\nund ob der verkaufte Welpe tatsächlich einen unzureichenden Pflegezustand aufwies\nund verhaltensauffällig gewesen ist, wie eine Zeugin gegenüber dem Beklagten\nangegeben hat, keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Obwohl vieles dafür spricht,\ndass der Beklagte hier von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist,\nführen die Einlassungen des Klägers - diese als wahr unterstellt - nicht zu einer\nanderen Beurteilung. Denn sie ändern insbesondere nichts daran, dass die Welpen\ntatsächlich nicht entwurmt worden waren und damit an Wurmbefall litten, wodurch\nihnen Leiden zugefügt wurden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des\nBeklagten die durch die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Farbfotografien\neindrucksvoll bestätigt wurden, stand diesen im Zwinger auch kein Wasser zur\nVerfügung. Darüber hinaus lag ebenfalls ein behandlungsbedürftiger Flohbefall vor.\nSoweit der Kläger angibt, die Hunde mit dem Mittel Trimetho-Diazip behandelt zu\nhaben, handelt es sich nach einhelliger Auffassung aller während der mündlichen\nVerhandlung - auch in den Verfahren 14 K 2018/06 betreffend die Mutter des Kläger\nund 14 K 2581/06 betreffend den Vater des Klägers - anwesenden und dazu\nbefragten Tierärzte weder um ein Mittel zur Entwurmung von Hunden noch um ein\nsolches gegen Flohbefall. Der Kläger ist auch nicht den Feststellungen des\nBeklagten zu den in dem Zwinger vorgefundenen hygienischen Verhältnissen (starke\nKot- und Urinverschmutzung) entgegengetreten. In diesem Zusammenhang weist\ndas Gericht darauf hin, dass unzureichende hygienische Bedingungen bei der\nHaltung anderer Tiere auch in der Vergangenheit bereits Grund für ein\ntierschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten gewesen sind. Soweit der Kläger\nunter anderem geltend macht, seine Sachkunde in Bezug auf die Tierhaltung\ninsbesondere auch durch den Erhalt mehrerer Preise für seine Vogelzucht\nhinreichend unter Beweis gestellt zu haben, was allein eine positive Prognose\nrechtfertige, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden\nausschließlich aus den Jahren 2000 bis 2003 stammen. Im Übrigen werden die über\neinen längeren Zeitraum vom Beklagten festgestellten Verstöße des Klägers gegen\ntierschutzrechtliche Bestimmungen bei seinen Tierhaltungen, die zuletzt\neindrucksvoll durch die Hundehaltung im Zwinger dokumentiert wurden, weder durch\ndie Teilnahme des Klägers an einem Praktikum der Märkische O2. GbR noch\ndurch den Erwerb von Preisen für die Vogelzucht in Frage gestellt.\n\n49\n\nDas vom Beklagten ausgesprochene Tierhalteverbot ist auch verhältnismäßig. Es\nist geeignet und erforderlich, um zukünftige Verstöße des Klägers gegen\ntierschutzrechtliche Bestimmungen zu verhindern. Ein milderes, ebenso effektives\nMittel ist nicht ersichtlich, weil die in der Vergangenheit vom Beklagten erlassenen\nOrdnungsverfügungen, die auf das Abstellen bestimmter Missstände bei der\nTierhaltung gerichtet waren, nicht zu einer Tierhaltung durch den Kläger geführt\nhaben, die im Einklang mit den maßgebenden Vorschriften steht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO.\n\n51\n\nDie Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-04/14-k-443-06","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-04/14-k-443-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263713","retrieved":"2026-07-09 02:30:37.817680+00:00"}}