{"status":"available","doknr":"OLD263712","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0604.14K2581.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-06-04","aktenzeichen":"14 K 2581/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger und weitere Mitglieder seiner Familie (u. a. seine Ehefrau L. , \nseine Tochter W. und sein Sohn L. ) halten bzw. betreuen bereits seit \nlängerem eine Vielzahl verschiedener Tiere (u. a. Schafe, Ziegen, Enten, Hunde) \nsowohl auf ihrem Anwesen I. 4 als auch an weiteren Standorten.\n\n3\n\nIn der Vergangenheit kam es immer wieder zu Kontrollen und Beanstandungen \nder Tierhaltung durch die Veterinäre des Beklagten, der auch bereits mehrfach \naufgrund bestandskräftiger mündlicher und schriftlicher Ordnungsverfügungen \neinschreiten musste. Aufgrund Überprüfungen der Tierhaltungen des Klägers durch \ndas Veterinäramt des Beklagten gab dieser dem Kläger mit bestandskräftiger \nOrdnungsverfügung vom 12. August 1996 auf, verbunden mit weiteren konkreten \nAnordnungen, insbesondere die Rinderhaltung betreffend, die von ihm gehaltenen \nbzw. betreuten Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu \nernähren und verhaltensgerecht unterzubringen.\n\n4\n\nAm 7. Dezember 2005 erhielt der Beklagte einen Hinweis darauf, dass im \nBereich der Teichanlagen P.------straße 31 vier Schafe gehalten würden, von denen \neines bereits seit ca. einem halben Jahr erheblich lahme und auf nur noch drei \nBeinen laufe. Bei der daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung durch den Veterinär \ndes Beklagten, Herrn Dr. F. , traf dieser die Schafe liegend auf dem Grundstück \nan. Herr Dr. F. versuchte daraufhin, die Ehefrau des Klägers als Halterin der \nSchafe zu Hause anzutreffen. In einem Vermerk vom 7. Dezember 2005 \ndokumentierte er seine Feststellungen, die er im Bereich I. 4 getroffen hatte, \nunter anderem wie folgt:\n \n„...Zwischen Kuhstall und Offenlaufstall hielten sich 2 Ziegen auf. Im \nAufenthaltsbereich der Tiere lagerten Abfälle, Unrat und Teile, an denen sich \ndie Tiere verletzen konnten...\"\n\n5\n\nEine weitere Kontrolle der Schafhaltung fand am 6. Dezember 2005 durch Herrn \nDr. F. statt. In dessen Vermerk vom 8. Dezember über die erneut durchgeführte \nKontrolle und im Nachgang dazu geführter Telefonate führte dieser unter anderem \naus:\n\n6\n\n„Die Tierhalterin war nicht anwesend....Eines der auf dem Grundstück der \nTeichanlage gehaltenen Schafe ging hinten links hochgradig lahm. Das Tier \nhatte die Gliedmaße angezogen und hielt sie etwas seitlich abgewinkelt ca. \n20 cm über dem Boden. Auch beim Gehen setzte das Schaf die Gliedmaße \nnicht auf, sondern humpelte auf 3 Beinen...Der Unterzeichner versuchte \ndaraufhin nochmals, Frau L. zu Hause anzutreffen...Frau L. führte \naus, es handele sich bei den Schafen im Bereich der Teichanlage P1. . \num ihre Tiere. Sie räumte ein, die Schafe an dem Standort schon längere Zeit \nnicht mehr in Augenschein genommen zu haben. Sie werde die Schafe am \n7.12.2005 dort wegholen und künftig am Haus halten. Dort könne dann die \nTierärztin Frau T. -G. eine Behandlung des Schafes vornehmen und \naußerdem den braun-weißen Ziegenbock nachbehandeln, der wieder lahm \nginge...auf die Haltung der Ziegen im Außenbereich I. 4 angesprochen \nentgegnete Frau L. , dies sei auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen. \nSie habe die Tür zu dem Bereich, im dem die Ziegen untergebracht sind, nicht \nfest verschlossen gehabt. Die Ziegen seien daraufhin ausgebrochen...\n\n7\n\nTel. mit Frau T. -G. am 6.12.2005:\n\n8\n\nFrau L. hat sich heute bei ihr wegen eines Termins für den \n8.12.2005 gemeldet. Sie werde diesen aber aufgrund der akuten Lahmheit \ndes Schafes auf dem 7.12.2005 vorziehen. Von einem lahmen Schaf sei \nallerdings keine Rede gewesen.\n\n9\n\nTel. mit Frau L. am 6.12 2005\n\n10\n\nSie hat die Sammelkotprobe der in I. gehaltenen Schafe \ngenommen (3 Proben)...Frau L. räumt ein, dass die in der P1. . \ngehaltenen 4 Schafe in 2005 weder auf Parasiten untersucht noch \nparasitologisch behandelt worden sind.\n\n11\n\nTel. mit Frau T. -G. am 7.12.2005:\n\n12\n\nFrau L. hat den verabredeten Termin abgesagt, weil das erkrankte \nTier nicht ans Haus geholt werden könne...\n\n13\n\nTel. mit Frau L. am 7.12.2005: \n\n14\n\nDer Transport der Schafe von der P1. . zurück nach I. hat \nnicht geklappt, da der Anhänger nicht einsatzfähig ist. Ihr Sohn L. wird \nbis 16.00 Uhr das notwendige Ersatzteilbeschaffen, damit vor 17.00 Uhr der \nTransport des kranken Schafes erfolgen kann...Ihr Mann ziehe allerdings in \nErwägung, das erkrankte Schaf aus der P2.------straße schlachten zu lassen. \nDer Unterzeichner kündigte an, diese Möglichkeit in einem Telefonat mit Herrn \nDr. I1. und Herrn Dr. C. , Abteilung Veterinär- und \nLebensmittelüberwachungsamt der Stadt I2. , auszuloten.\n\n15\n\nTel. mit Herrn Dr. I1. am 7.12.2005:\n\n16\n\n...Sollte sich Frau L. für eine Schlachtung entscheiden, muss in \njedem Fall vorher ein Tierarzt involviert werden...\n\n17\n\nTel. mit Frau L. am 7.12.2005:\n\n18\n\nDer Unterzeichner setzte Frau L. über das Gespräch mit Herrn \nDr. I1. in Kenntnis...\n\n19\n\nAnruf der Frau L. am 7.12.2005 gegen 15:30 Uhr:\n\n20\n\nFrau L. berichtete, es sei etwas schief gelaufen. Ihr Mann habe \nzusammen mit ihrem Sohn das erkrankte Schaf getötet ohne dies vorher mit \nihr abzusprechen....das Schaf läge jetzt vor ihrer Tür in I. 4.\"\n\n21\n\nDr. F. fertigte von den am 6. Dezember 2005 in den Örtlichkeiten P1. . \nund I. 4 vorgefundenen Zuständen jeweils Lichtbilder an.\n\n22\n\nDer Beklagte veranlasste daraufhin den Abtransport des Tierkörpers (Ohrmarke: \nDE-ERB 0130463), der am 8. Dezember 2005 von der Leiterin des Tierheims, Frau \nB. , zum Veterinäruntersuchungsamt nach B1. gebracht wurde. Am \n8. Dezember 2005 teilte Herr Dr. Q. vom Veterinäruntersuchungsamt B1. die \nUntersuchungsbefunde fernmündlich mit. In dem über das Gespräch geführten \nVermerk führte Dr. F. aus:\n\n23\n\n„...Art der Betäubung und Tötung nicht zu beanstanden. Alter des Schafes\n>6Jahre. Nährzustand befriedigend. Pflegezustand sehr schlecht. Die Klauen \nbefanden sich in einem fürchterlichen Zustand und hätten dringend gekürzt \nwerden müssen. An der linken Hintergliedmaße: Ankylose des Sprunggelenks. \nEs handelt sich dabei um einen sehr alten Prozess, der aber nach wie vor akut \nentzündet ist. Ursache für die Erkrankung stellen 3 \nZusammenhangstrennungen der Haut dar, die durch einen spitzen \nGegenstand in der Vergangenheit verursacht wurden. Es sieht, so Herr \nDr. Q. , aus wie ein Forkenstich. Durch die bakterielle Besiedlung des \nentzündeten Gelenkes entstand eine akut eitrige Gelenksentzündung \n(Arthritis). Diese Entzündung hat sich vom Gelenk in Richtung Klauen in Art \neiner Phlegmone ausgeweitet. Der Bereich der Entzündung ist \ndoppeltfaustgroß...Die Prognose wäre bei einer Untersuchung des lebendes \nTieres am 7.12.2005 infaust gewesen. Vollkommen inakzeptabel sei es \nallerdings, dass das Schaf nicht schon längst einem Tierarzt vorgestellt \nworden ist. Denn das Tier hätte längst behandelt werden müssen. Fest stehe, \ndass das Schaf durch die Erkrankung seiner Hintergliedmaße erhebliche \nSchmerzen und Leiden erfahren habe, und zwar nicht nur im akuten Stadium \nnach der Verletzung, sondern auch in den folgenden Monaten. Auch der \nchronisch aktive Prozess in Form einer eitrigen Entzündung im Bereich des \nSprunggelenkes mit Phlegmone, der vor der Tötung vorhanden war, ging \nsicherlich mit erheblichen Schmerzen und Leiden einher, so dass davon \nauszugehen ist, dass das Schaf chronisch Schmerzen hatte. In den Lungen \nwaren Knoten von Lungenwürmern feststellbar. Außerdem konnten in der \nSchlundmuskulatur Sarkocysten nachgewiesen werden. Eine parasitologische \nUntersuchung des Kotes stand noch aus. Gleichwohl konnte jetzt schon die \nAussage getroffen werden, dass auch eine Behandlung mit einem \nAntiparasitikum längst überfällig war.\"\n\n24\n\nDiesen bereits mündlich übermittelten Untersuchungsbefund bestätigte Herr \nDr. Q. im Wesentlichen noch einmal schriftlich am 13. Dezember 2005 mit \nentsprechenden Bilddokumenten. Herr Dr. F. kam daraufhin zu folgender in \nVermerkform niedergelegten Beurteilung:\n\n25\n\n„Nach der Aussage eines glaubwürdigen Zeugen hat sich in der \nVergangenheit ausschließlich Herr L. um die Tiere am Standort P2.------\nstraße gekümmert und diese z.B. gefüttert. Herr L. ist von seiner Frau \nals Betreuer ihrer Schafe benannt worden....Da Herr L. ausgebildeter \nLandwirt ist und somit von einer gewissen Sachkenntnis aufgegangen werden \nmuss, kann man die Tatsache, dass er keine tierärztliche Behandlung \nveranlasst hat, nur auf Rohheit zurückführen. Denn dass das Tier \nbehandlungsbedürftig gewesen ist, war selbst für Laien offensichtlich...Erst die \nTatsache, dass die Tierschutzbehörde tätig wurde, hat Herrn L. dazu \nveranlasst, endlich etwas zu unternehmen, nämlich das Tier zu töten...Durch \ndie vorsätzliche Unterlassung einer adäquaten Behandlung über längere Zeit \nhat Herr L. dem Schaf länger anhaltende erhebliche Schmerzen und \nLeiden zugefügt...Es sollte Herrn L. daher die Haltung und Betreuung \nvon Tieren untersagt werden...\"\n\n26\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \ner beabsichtige, diesem gemäß § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für die \nZukunft die Haltung und das Betreuen von Tieren zu untersagen.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 12. Januar 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger \ndaraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung und Betreuung \nvon Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes und wies darauf hin, dass der Kläger ab \nRechtskraft des Bescheides folgende Tiere nicht mehr halten oder betreuen dürfe: \nPferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder einschließlich \nBisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen, Schweine, Hasen, \nKaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-, Reb- und Truthühner, \nTauben und Wachteln sowie Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der \nGewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden und \nKameliden. Das Verbot gelte bis auf Widerruf. Der Kläger habe dazu die von ihm \ngehaltenen Tiere abzugeben. Eine Abgabe innerhalb der Familie sei dabei \nausgeschlossen. Über den Verbleib der abgegebenen Tiere sei schriftlich Nachweis \nzu führen. Die Nachweise seien ihm unverzüglich vorzulegen. Zur Begründung führte \nder Beklagte aus: Der Kläger sei der Tierschutzbehörde seit Jahren durch seine \nTierhaltungen und -betreuungen bekannt und habe bereits mehrfach Grund zum \nbehördlichen Einschreiten gegeben. Im Juni 1996 seien diverse Verstöße hinsichtlich \nverhaltensgerechter Unterbringung festgestellt worden. In den Ställen der seinerzeit \nvom Kläger gehaltenen Rinder hätten sich Gegenstände befunden, an denen sich die \nTiere hätten verletzen können. Auch bei den auf einer Weide gehaltenen Tieren habe \nerhebliche Verletzungsgefahr bestanden. Die gleichen Zustände seien bei der \nHundehaltung vorgefunden worden. Den Hunden habe zudem kein frisches \nTränkwasser zur Verfügung gestanden. Dies sei Anlass für den Erlass einer \nOrdnungsverfügung am 3. Juli 1996 gewesen. Bei einer Überprüfung der \nRinderhaltung am 12. Oktober 1999 habe er - der Beklagte - die erhebliche \nVernachlässigung einer Kuh festgestellt, bei der sich sogenannte Pantoffelklauen \ngebildet hätten. Bei einer Nachkontrolle am 15. Dezember 1999 seien zahlreiche \ntierseuchenrechtliche Mängel in der Rinder- und der inzwischen aufgegebenen \nSchweinehaltung zu verzeichnen gewesen. Im September 2003 habe er \nbeanstandet, dass der Verbindungsweg zwischen dem Wohnhaus und dem \nOffenlaufstalle morastig aufgeweicht gewesen sei. Anlässlich einer \nTierschutzkontrolle am 6. Mai 2004 habe er festgestellt, dass die Rinder des Klägers \nan Durchfall gelitten hätten und eine Parasitenbehandlung überfällig gewesen sei. \nAuf der Weide hätten sich Gegenstände befunden, an denen sich die Tiere hätten \nverletzen können. Im ersten Obergeschoss des Stallanbaues sei in einer Pferdebox \nein Bulle auf einem ca. ein Meter hohen Miststapel ohne Auslauf gehalten worden. \nObwohl die Ehefrau des Klägers am 8. Dezember 2004 alle Ziegen, Schafe und \nEnten im Bestand L. , I. 4, als Halterin übernommen habe, habe der \nKläger weiterhin als Betreuer der Tiere fungiert. Als solcher habe er immer wieder \ngegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. So habe sich am 31. März \n2005 eine Kuh mit Kalb in der alten baufälligen Stallung befunden. Das Kalb habe \nZugang zum gesamten unteren Stallbereich gehabt, in dem eine große Menge Unrat \ngelagert worden sei, an dem das Tier sich hätte verletzen können. Trotz der \nBekundung des Klägers, die alte baufällige Stallung nicht mehr für die Haltung von \nTieren zu nutzen, bis alle Renovierungsarbeiten abgeschlossen seien, habe er - der \nBeklagte - bei einer weiteren Kontrolle am 24. Oktober 2005 die Haltung von acht \nEnten in dem Stallgebäude festgestellt. Zu einem weiteren schwerwiegenden \nZwischenfall sei es hinsichtlich der Betreuung eines Schafes in der P.------straße 31 \ndurch den Kläger gekommen, das hochgradig lahm gegangen sei und sich in einem \ndesolaten Zustand befunden habe. Das Tier hätte von dem Kläger als Betreuer \nschon längst einem Tierarzt vorgestellt werden müssen. Durch die unterbliebene \ntierärztliche Behandlung habe der Kläger, der das Schaf dann getötet habe, diesem \nerhebliche Leiden zugefügt. Auch seien die in der P2.------straße gehaltenen vier \nSchafe im Jahr 2005 weder auf Parasiten untersucht noch entsprechend behandelt \nworden. Bei einer Kontrolle am 6. Dezember 2005 habe er festgestellt, dass der \nKläger zum wiederholten Male zwei Rinder in dem baufälligen Stall gehalten habe. \nWie die Anzahl und die Schwere der in seinem Fall festgestellten \ntierschutzrechtlichen Verstöße belege, sei er nicht in der Lage, Tiere entsprechend \nden tierschutzrechtlichen Vorgaben zu halten oder zu betreuen. Es sei davon \nauszugehen, dass der Kläger bei dem in der P2.------straße betreuten Schaf \nvorsätzlich eine tierärztliche Behandlung unterlassen, somit den Vorschriften des § 2 \nTierSchG grob zuwider gehandelt und dadurch dem von ihm betreuten Tier \nerhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden \nzugefügt habe. Die Vielzahl und Schwere der Verstöße in der Vergangenheit lasse \nnicht den Schluss zu, dass der Kläger bereit und in der Lage sei, Tiere künftig \ntierschutzgerecht zu halten oder zur betreuen. Er habe immer wieder gegen \ntierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und sich immer wieder uneinsichtig \ngezeigt. Daher sei ihm auf der Grundlage des § 16 a Nr. 3 TierSchG das Halten und \nBetreuen von Tieren zu untersagen. Das Verbot sei erforderlich, um weiter \nanhaltende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu unterbinden.\n\n28\n\nGegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger am 19. Januar 2006 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Das Schaf habe nicht \nihm, sondern seiner Ehefrau gehört. Die Tötung sei rechtens gewesen und habe \nauch tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Er bedauere die Verletzung \ndes Tieres. Sie sei von ihm als so schwerwiegend nicht erkannt worden. Hinsichtlich \ndes morastigen Weges seien die Arbeiten im Dezember 2005 abgeschlossen \nworden. Bei dem anlässlich der Kontrolle des Beklagten am 6. Mai 2004 in der \nPferdebox vorgefundenen Bullen habe es sich um ein Tier gehandelt, das als sehr \ngefährlich einzustufen gewesen sei. Der Bulle habe nicht auf der Weide gehalten \nwerden können, weil von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen sei. \nDieser habe sich jedoch nur kurze Zeit im Stall befunden und sei dann geschlachtet \nworden. Insofern könne von Stallhaltung keine Rede sein. Es hätten bezüglich der \nherumliegenden Gegenstände umfangreiche Aufräumarbeiten stattgefunden, bei \ndenen sämtliche gefährlichen Gegenstände und Müll entsorgt worden seien. Das bei \nder Kontrolle am 24. Oktober 2004 in Augenschein genommene baufällige \nStallgebäude werde zwischenzeitlich nicht mehr für die Haltung von Tieren genutzt. \nDas Schaf von der P2.------straße sei von ihm und seinem Sohn in Unkenntnis der \nzwischen seiner Ehefrau und Dr. F. getroffenen Absprache, es einem Tierarzt \nvorzustellen, getötet worden. Insofern könne keine Rede davon sein, dass er \nbewusst etwas unterlassen habe, um dem Tier zu helfen. Als er auf den Vorgang \naufmerksam geworden sei, habe er sich zu dem Schaf begeben und festgestellt, \ndass diesem nicht mehr zu helfen gewesen sei. Er sei auch davon ausgegangen, \ndass das Tier an einer Klauenkrankheit gelitten habe, wie sie oft bei Schafen \nvorkomme. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Schaf eine Verletzung am \nKnie gehabt habe, da diese durch Wolle verdeckt gewesen sei. Er habe das Tier \ngetötet, um ihm weitere Schmerzen zu ersparen. Es habe sich hierbei um eine \nVerkettung unglücklicher Umstände gehandelt. Insgesamt seien die Verstöße in der \nVergangenheit nicht so schwerwiegend gewesen, dass ein Tierhalteverbot \ngerechtfertigt sei. Die Verantwortung für die Vorkommnisse könne auch nicht allein \nbei ihm, sondern müsse auch bei der Halterin gesucht werden. Er sei entgegen der \nAnnahme des Beklagten in der Lage, eine art- und tierschutzgerechte Unterbringung \nder Tiere zu gewährleisten.\n\n29\n\nDie Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. Mai 2006 zurück und führte ergänzend zu den Erwägungen der \nOrdnungsverfügung des Beklagten aus: Als falsch betrachte er die Behauptungen \ndes Klägers, wonach dieser stets bemüht gewesen sei, den Vorgaben der Veterinäre \ndes Beklagten nachzukommen und den Auflagen Folge zu leisten. Vielmehr habe \ndieser sich in keinster Weise an die Vorgaben der Behörde gehalten und immer \nwieder gegen Tierschutzrecht verstoßen. Dies sei nicht nur bei der Benutzung der \nbaufälligen Stallung der Fall gewesen, sondern auch bei der in der Vergangenheit \nmehrfach unterlassenen Klauenpflege bei einer Kuh sowie bei der Lagerung von \nGegenständen und Müll im Aufenthaltsbereich der Tiere, die eine Verletzungsgefahr \ndargestellt hätten. Die gefährlichen Gegenstände seien seit 1996 immer wieder \nbeanstandet worden. Es sei wahrscheinlich, dass trotz Aufräumarbeiten die alten \nZustände sehr bald wieder einreißen würden, weil auch in der Vergangenheit nach \ngrößeren Aufräum-Aktionen der dortige Bereich sehr schnell wieder mit Müll \nzugestellt worden sei. Dass der Bulle nicht nur vorübergehend in dem baufälligen \nStall gehalten worden sei, ergebe sich schon daraus, dass das Tier auf einem \nimmerhin einen Meter hohen Misthaufen gestanden habe, der nicht innerhalb einer \nkurzen Zeit anfalle. Hinsichtlich des baufälligen Stallgebäudes sei auch die \nvorübergehende Haltung der Tiere in dem Gebäude vollkommen inakzeptabel. \nBezüglich des lahmenden Schafes an der P2.------straße könne den Kläger der \nEinwand nicht entlasten, er habe bei dem Tier eine verbreitete Klauenkrankheit \nvermutet. Denn auch Klauenerkrankungen seien hoch schmerzhaft und bedürften \neiner Behandlung. Im Übrigen hätte jeder vernünftige Tierhalter bei der Suche nach \nder Ursache für die Erkrankung des Tieres selbst leicht feststellen können, dass der \nUmfang des Tarsalgelenkes des Schafes sehr stark vergrößert gewesen sei und sich \ndas Gelenk fast gar nicht mehr habe bewegen lassen. Entgegen der Auffassung des \nKlägers könne nicht von einer Verkettung unglücklicher Umstände die Rede sein. Der \nKläger habe es über Wochen versäumt, sich um das Schaf zu kümmern und dieses \neinem Tierarzt vorzustellen, obwohl er sich mehrfach am Ort der Tierhaltung \naufgehalten habe. Durch das Unterlassen einer Behandlung seien dem Schaf länger \nanhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Dieser Umstand \nrechtfertige aufgrund seiner Schwere - auch unter Berücksichtigung der in der \nVergangenheit festgestellten Missstände - die Anordnung des Verbotes der Haltung \nund Betreuung von Nutztieren.\n\n30\n\nDaraufhin hat der Kläger am 30. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er ergänzend vorträgt: Da der Beklagte sowohl gegen seine \nEhefrau als Halterin der Tiere als auch gegen ihn als Betreuer ein Tierhaltungsverbot \nausgesprochen habe, habe dies zur Folge, dass im landwirtschaftlichen Betrieb keine \nNutztiere mehr gehalten werden könnten und dieser zur Aufgabe gezwungen sei. \nDiese Entscheidung des Beklagten sei völlig ermessensfehlerhaft und damit \nrechtswidrig. Er sei Eigentümer mehrerer Grünlandflächen, die sich in einer \nhügeligen Gegend befänden. Das Abmähen mit Fahrzeugen und Maschinen sei \naufgrund der topographischen Verhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund müsse \nder landwirtschaftliche Betrieb Schafe oder andere Nutztiere halten, die die Flächen \nstatt dessen abmähten. Ein Tierhaltungsverbot, das diese Möglichkeit ausschließe, \nführe dazu, dass die Flächen dauerhaft vernachlässigt würden und schließlich nicht \nmehr nutzbar seien. Damit stelle sich das Tierhaltungsverbot als dauerhafte und \nnachhaltige Beeinträchtigung seines Eigentums dar. Der einzig relevante Vorfall, bei \ndem ein Tier zu Schaden gekommen sei, sei der Vorfall mit dem Schaf gewesen, den \ner ausdrücklich bedauere. Ihm sei im Nachhinein klar, dass er weitere Maßnahmen \nhätte treffen müssen. Sämtliche anderen Mängel, die der Ordnungsverfügung \nzugrunde lägen, seien nicht tierschutzrelevant. Er sei arbeitslos und verfüge nur über \ngeringe Einkünfte. Daher sei es ihm nicht möglich, den landwirtschaftlichen Betrieb \nallen baulichen Anforderungen entsprechend zu sanieren. Insofern müsse auch für \ndie Tierhaltung auf den alten Baubestand zurückgegriffen werden. Dennoch \nbemühten er und seine Familie sich, einen angemessenen Zustand des \nlandwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten. Sämtliche Tiere seien bei Dr. med. vet. \nX. in Behandlung. Insgesamt bestätige dieser einen angemessenen \ngesundheitlichen Zustand der Tiere. Der Beklagte scheine sich mehr an \nbauordnungs- und umweltrechtlichen Verstößen zu orientieren als an \ntierschutzrechtlichen Verstößen, weil dieser zu tatsächlichen tierschutzrechtlichen \nVerstößen keine Stellung nehme. Eine Ortsbesichtigung werde ergeben, dass auf \ndem Hof ordentliche und tierschutzrechtlich unbedenkliche Zustände anzutreffen \nseien.\n\n31\n\nZur weiteren Begründung seiner Klage legt der Kläger eine Stellungnahme des \nHerrn Dr. X. vom 15. November 2006 vor, deren Inhalt dem Beklagten bekannt \nist und auf die Bezug genommen wird (Bl. 47 und 47 R der Akte).\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\n den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 30. Mai \n2006 aufzuheben.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\n die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nZur Begründung erwidert er in Ergänzung der Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden: Die im Jahr 2004 bestehende Tierhaltung sei nur zum Teil durch die \nEhefrau des Klägers übernommen worden. Dieser sei weiterhin Halter der Rinder \ngeblieben, die sich vor und nach dem Stichtag des 8. Dezember 2004 auf dem Hof \nI. 4 befunden hätten. Es sei unzutreffend, dass er der Ehefrau des Klägers \ndie Tierhaltung vollständig untersagt habe. Das Argument des Klägers hinsichtlich \nder fehlenden Bearbeitungsmöglichkeit seiner Flächen durch Maschinen treffe \nzumindest bei den Flächen, die ihm im Bereich I. bekannt seien (N. , \nX1. ), nicht zu. Die im Eigentum des Klägers stehenden Weiden könnten auch \nanderen Tierhaltern zur Nutzung überlassen werden. Der tierschutzrechtliche \nVerstoß im Dezember 2005 sei durch ein Fehlverhalten des Klägers und seiner \nEhefrau verursacht worden. Auch die in der Verfügung genannten weiteren Mängel \nseien tierschutzrelevant. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit keinesfalls \ndarum bemüht, die alten Gebäude so zu sanieren, dass eine Tierhaltung wieder \nmöglich gewesen wäre. Die Stellungnahme des Dr. X. , die dieser im Verfahren \nder Ehefrau des Klägers abgegeben habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. \nDieser habe den Bestand im Wesentlichen erst seit dem Jahr 2006 betreut. Von \neiner Ortsbesichtigung seien keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, weil die \ntierschutzrechtlichen Verstöße hinreichend fotographisch dokumentiert seien.\n\n37\n\nDer Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Januar 2006 wiederherzustellen, \nblieb vor der damals zuständigen 3. Kammer des erkennenden Gerichts erfolglos \n(Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 L 296/06 -). Die Beschwerde des Klägers gegen \ndiese Entscheidung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 \n- 20 B1318/06 -).\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten \n14 K 2018/06 und 3 L 269/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n40\n\nDie gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAnfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n12. Januar 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB1. vom 30. Mai 2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nDas Gericht sieht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den zutreffenden und ausführlichen \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden folgt und darüber hinaus auf die \nBegründung des Beschlusses der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom \n13. Juni 2006 - 3 L 269/06 - sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 - 20 B 1318/06 - verweist, \nauf die es ebenfalls Bezug nimmt.\n\n42\n\nDarüber hinaus führt das Gericht aus: Auch die im vorliegenden Klageverfahren \nvorgebrachten Ausführungen führen nicht zu einer von der Beurteilung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren abweichenden Bewertung der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, \nbetreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen \n(Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so \neinschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden \nzugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für die angemessene Ernährung, Pflege \nund verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und \nFähigkeiten verfügen (Nr. 3). Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige \nBehörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger \nVerstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im \nEinzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen \nanordnen. Nach Nr. 3 kann die zuständige Behörde demjenigen das Halten oder \nBetreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, der den \nVorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach \n§ 2 a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen \noder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden \noder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \ndass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf der Grundlage \ndieser Vorschriften stellen sich die angefochtenen Bescheide auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren - soweit es noch nicht im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren Berücksichtigung gefunden hat - als rechtmäßig \ndar.\nSoweit ausgehend von der genannten Vorschrift mittels einer Prognose \nabzuschätzen ist, ob aufgrund der begangenen Verfehlungen des Betroffenen zu \nerwarten ist, dass er mit den von ihm gehaltenen Tieren auch künftig nicht \nordnungsgemäß umgehen wird,\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -,\n\n44\n\nist hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung abzustellen. Zwar handelt es sich bei der \nOrdnungsverfügung des Beklagten um einen Verwaltungsakt, der dauerhafte \nWirkungen bezogen auf den Kläger entfaltet. Aus der Regelung in § 16 a Satz 2 \nNr. 3, letzter Halbsatz TierSchG ergibt sich aber, dass nach Erlass der Verfügung bei \nder Tierhaltung zu Gunsten des Betreuers oder Halters eingetretene Umstände in \neinem neuen Verfahren gegenüber der Behörde geltend zu machen sind. Darin wird \nnämlich normiert, dass ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder \nzu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen \nentfallen ist. Dies spricht daher dafür, dass solche Umstände gerade nicht im \nKlageverfahren zu berücksichtigen sind. \n\n45\n\nBezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist die \nPrognoseentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die zukünftige Viehhaltung des \nKlägers rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat der Vorschrift des § 2 \nTierSchG schon dadurch grob zuwidergehandelt, dass er als maßgebliche, von \nseiner Ehefrau eingesetzte, Betreuungsperson das an der P2.------straße gehaltene, \nhochgradig lahmende Schaf keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt und diesem \ndadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Der \nZustand des Schafes wird sowohl durch den Untersuchungsbericht als auch durch \ndie Bilddokumente des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1. in \neindrucksvoller Weise belegt. Dieser Sachverhalt wird im Übrigen vom Kläger auch \nselbst nicht in Abrede gestellt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. September 2006 - 20 B 1318/06 - \nunter anderem ausgeführt:\n\n46\n\n „Bei der Untersuchung des Kadavers des Schafes durch das Staatliche\nVeterinäruntersuchungsamt B1. ist ausweislich des hierüber gefertigten \nBerichts vom 13. Dezember 2005 u.a. die vollständige Ankylose eines \nGelenkes der linken Hintergliedmaße mit teilsknöcherner Durchbauung sowie \ndie Atrophie der Muskulatur dieser Gliedmaße festgestellt worden. Der Befund \nbesagt eindeutig, dass das fragliche Gelenk vollständig bewegungsunfähig \nwar bzw. nicht bewegt worden ist, und zwar über längere Zeit hinweg. Das \ndeutet unmissverständlich darauf hin, dass das Schaf zumindest über Wochen \nhinweg stark gelahmt hat und dringend der tierärztlichen Behandlung oder \njedenfalls einer tierärztlichen Begutachtung zur Abklärung der Ursachen des \nLahmens und eventueller Behandlungsmöglichkeiten bzw. der Erforderlichkeit \nder zeitnahen schmerzlosen Tötung bedurfte. Der Antragsteller hat auf die \nVerletzung aber erst reagiert, nachdem der Antragsgegner das Lahmen des \nSchafes festgestellt und deswegen eine Überprüfung angekündigt hatte. Er \nhat das Schaf am folgenden Tag getötet, um ihm - so seine Angaben im \nWiderspruchsverfahren - weitergehende Schmerzen zu ersparen; das \nbestätigt die Notwendigkeit erheblich früheren Tätigwerdens. Seine \nBehauptung, er habe das Ausmaß der Verletzung zuvor nicht erkannt, steht \nder sich hiernach aufdrängenden Annahme eines groben Pflichtverstoßes \nnicht entgegen. Ihrem Wortlaut nach schließt die Behauptung die Aussage ein, \ndass der Antragsteller zwar das Lahmen bemerkt, aber dessen Ursache nicht \nerkannt hat. Das wirft die Frage auf, warum der Antragsteller sich, welche \nUrsache für das Lahmen auch immer vermutend, insofern nicht vergewissert \nund/oder sich zu diesem Zweck an einen Tierarzt gewandt hat. Sollte die \nBehauptung so zu verstehen sein, dass der Antragsteller das Lahmen als \nnicht schwerwiegend und nicht behandlungsbedürftig eingestuft hat, ist \nfestzuhalten, dass er diese Einschätzung ohne nähere Betrachtung, \ngeschweige denn fachkundige Untersuchung, getroffenen hat und das Schaf \n- so die Feststellungen des Antragsgegners im Aktenvermerk vom \n8. Dezember 2005 - die Gliedmaße seitlich abgewinkelt ca. 20 cm über dem \nBoden gehalten hat. Diese Körperhaltung dürfte, zumal bei der insofern \nanzunehmenden längeren Dauer, bei auch nur oberflächlicher \nBeaufsichtigung der Schafe trotz dichter Bewollung nicht als ernsthaftes \nProblem mit akutem Handlungsbedarf zu übersehen gewesen sein. Sollte der \nAntragsteller das Lahmen und/oder die Haltung der linken Hintergliedmaße \naber nicht erkannt oder nicht in ihrer Bedeutung richtig eingeschätzt haben, \nspricht das klar für eine völlig unzureichende Kontrolle der Schafe und dafür, \ndass er nicht bemerkt hat, was ihm bei gehöriger Betreuung nicht hätte \nentgehen dürfen und können. Auch das Halten der Schafe außerhalb der \nHofstelle und das Fehlen einer ununterbrochenen Aufsicht erklären nicht \nplausibel, dass das Lahmen und/oder dessen Behandlungsbedürftigkeit bei \nden gebotenen wiederkehrenden Kontrollen nicht zumindest hätte auffallen \nkönnen und müssen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Betreuung der \nSchafe an einem abseits der Hofstelle gelegenen Standort auch die Kontrolle \nunter dem Gesichtspunkt möglicher Anzeichen für ernsthafte Erkrankungen \nerforderte und hierbei Aufmerksamkeit sowie Sachkunde unerlässlich waren. \nKeineswegs durften die Schafe sich im wesentlichen selbst überlassen \nwerden. Konkrete und mit dem Untersuchungsbefund in Übereinstimmung zu \nbringende Angaben dazu, dass und mit welchen Mittels sich der Antragsteller \nüberhaupt um die Schafe und deren Gesundheitszustand gekümmert hat, \nfehlen....\n\n47\n\nDas tierschutzrechtliche Gewicht dieses Verstoßes wird durch die \ntierärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2006 nicht relativiert. Aus der \nBescheinigung ergibt sich nichts dafür, dass die hier in Rede stehende \nSchafhaltung am Standort P2.------straße im zweiten Halbjahr 2005 \ntiermedizinisch betreut und/oder überwacht worden ist...Gegen die \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit der Begehung \nweiterer Zuwiderhandlungen hat der Antragsteller Durchgreifendes nicht \nvorgebracht...\"\n\n48\n\nDie Erkrankung des Schafes am linken Hinterlauf war nicht nur nach dem \neindrucksvollen Untersuchungsbericht des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes \nB1. selbst für einen Laien nicht zu übersehen. Auch die in der mündlichen \nVerhandlung anwesenden Tierärzte Frau T. -G. und Dr. X. geben \nübereinstimmend nach einer Einsichtnahme in das dokumentierte Bildmaterial an, \ndass sich der Zustand des Tieres in Form des stark entzündeten und dadurch \ndeutlich sichtbar angeschwollenen Hinterlaufs nicht innerhalb kurzer Zeit, sondern \nüber einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Wochen entwickelt haben müsse. \nGleichzeitig haben diese bestätigt, dass dies schon aufgrund der hochgradigen \nLahmheit des Schafes deutlich sichtbar gewesen sein muss.\n\n49\n\nDieser Vorfall ist aber nicht etwa isoliert zu betrachten, sondern stellt sich als \nbedauernswerter vorläufiger Höhepunkt in einer ganzen Reihe von Missachtungen \ntierschutzrechtlicher Verstöße in der Viehhaltung und - betreuung durch den Kläger \ndar, die in den letzten zehn Jahren immer wieder ein Einschreiten des Beklagten \nerforderlich machten. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass es in der \nVergangenheit wiederholt zu Problemen im Zusammenhang mit der Klauenpflege \nund der Parasitenbehandlung des Viehs gekommen ist. Darüber hinaus musste der \nBeklagte auch immer wieder beanstanden, dass die Tiere zum Teil im Morast bzw. \nihrem eigenen Mist gestanden haben. Die vom Kläger im Klageverfahren weiter \nvorgetragenen Umstände, wonach der Beklagte sich seiner Ansicht nach in erster \nLinie aus bau- und umweltrechtlichen Aspekten eingeschritten sei, er aus \nwirtschaftlichen Gründen zu einer ordnungsgemäßen Sanierung der Gebäude nicht \nin der Lage sei, jeweils nur vorübergehend Tiere in den baufälligen Gebäuden \nuntergebracht habe, ohne Tierhaltung die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen \nBetriebes nicht möglich sei, der Beklagte durch die gegen ihn und seine Frau \nausgesprochenen Verfügungen seine Existenzgrundlage gefährde, ändern \ninsbesondere nichts daran, dass der Beklagte dem Kläger bereits in der \nVergangenheit immer wieder - teilweise durch sofort vollziehbare \nOrdnungsverfügungen - Vorgaben bei der Tierhaltung auferlegt hat, gegen die dieser \nunbestritten verstoßen hat. Genannt sei in diesem Zusammenhang nur die \nBekundung des Klägers, in dem baufälligen und zur Lagerung von Abfall genutzten \nStallgebäude zukünftig keine Tiere mehr unterzubringen und der entgegen dieser \nAbsichtserklärung vom Beklagten festgestellten Unterbringung eines Bullen und von \nEnten.\n\n50\n\nDiese zahlreichen vom Beklagten aufgeführten tierschutzwidrigen Vorkommnisse \nin der Vergangenheit stützen die Annahme, der Kläger werde auch künftig mit von \nihm gehaltenen und betreuten Vieh nicht vorschriftsmäßig umgehen. Denn \nverschiedenste Ordnungsverfügungen aus den letzten Jahren, die dazu dienten, \naktuelle Mängel in der Viehhaltung und -betreuung durch den Kläger zu beseitigen \nund dauerhaft eine solche zu gewährleisten, die weitgehend im Einklang mit \ntierschutzrechtlichen Bestimmungen steht, haben den beabsichtigten Erfolg nicht \nerzielt. Es spricht alles dafür, dass der Kläger einen Mangel an Bereitschaft oder \naber Fähigkeit aufweist, die eigenen (Fehl-)vorstellungen von Tierhaltung/betreuung \nunter dem Eindruck sachkundiger Beratung und der für jedermann unübersehbar \nschlechten hygienischen Haltungsbedingungen nachhaltig zu korrigieren. Angesichts \ndessen erscheint eine durchgängige Änderung im Verhalten des Klägers in Bezug \nauf die Viehhaltung im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides auf absehbare Zeit unwahrscheinlich.\n\n51\n\nDas Verbot der Viehhaltung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stand dem \nBeklagten kein milderes Mittel zur Verfügung, um künftigen Zuwiderhandlungen des \nKlägers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. \nSpezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche \nOrdnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht dauerhaft zu einer den \ngesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Viehhaltung bzw. - betreuung durch \nden Kläger geführt. Ein milderes Mittel als ein umfassendes Haltungs- und \nBetreuungsverbot war daher nicht ersichtlich. Die Anordnung ist geeignet, \nerforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das mit dem \nTierschutzgesetz verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des Grundgesetzes zu erreichen. \nDass durch das Viehhaltungsverbot eine zukünftige wirtschaftliche Viehhaltung zum \nZwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes nicht mehr möglich ist, steht dem \nnicht entgegen. Hier muss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor \nkörperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es in Art. 20 a GG als \nbesonderes staatlichen Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich \nim Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse des Klägers \nabgewogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht ersichtlich, dass die \nUntersagung der Viehhaltung gleichfalls einem Berufsausübungsverbot im Sinne des \nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gleichkäme. Der Kläger hat schon nicht dargetan, seinen \nLebensunterhalt aus der Viehhaltung zu bestreiten. Im Übrigen wäre jedoch selbst \ndann, wenn das Viehhaltungsverbot die derzeitige Lebensgrundlage des Klägers \nerheblich beeinträchtigen würde, der Eingriff in seine Berufsausübung als Landwirt \nverhältnismäßig, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen \nBelange Vorrang haben. Auch bei der Ausübung seines Berufs als Landwirt ist der \nKläger als Halter und Betreuer von Vieh an die gesetzlichen Bestimmungen \ngebunden.\n\n52\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ändern die Ausführungen des Tierarztes \nDr. X. zu den Haltungsbedingungen der Tiere unter tierschutzrechtlichen \nAspekten, auf die der Kläger sich zur Klagebegründung unter anderem beruft, zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nichts an der \nEinschätzung des Beklagten, wonach die getroffenen Anordnungen erforderlich sind, \num weitere Verstöße gegen Anforderungen des § 2 TierSchG zu vermeiden. Denn \nnach den vorgelegten Behandlungsunterlagen war Herr Dr. X. mit der ärztlichen \nKontrolle und Versorgung der Tiere aufgrund eines mit der Familie L. \nabgeschlossenen Betreuungsvertrages im Wesentlichen erst im Jahre 2006 betraut \nund damit zeitlich nach den Umständen, auf die der Beklagte sich zur Begründung \nseines Bescheides beruft. Im Übrigen hat Dr. X. im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung auch gegenwärtige Defizite in der Tierhaltung L. (nicht optimaler \nPflege- und Ernährungszustand der Schafe) durchaus eingeräumt.\n\n53\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist des Weiteren die Anordnung des \nBeklagten, wonach der Kläger die von ihm gehaltenen Tiere abzugeben habe, eine \nAbgabe innerhalb der Familie ausgeschlossen sei und er über den Verbleib der \nabgegebenen Tiere schriftlich Nachweise zu führen habe, aus dem das Datum der \nAbgabe sowie Name und Anschrift des übernehmenden Betriebes bzw. der \nübernehmenden Person hervorgehe und diese Nachweise dem Beklagten \nunverzüglich vorzulegen seien, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-04/14-k-2581-06","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-06-04/14-k-2581-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263712","retrieved":"2026-07-09 02:30:37.713147+00:00"}}