{"status":"available","doknr":"OLD263908","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0525.3L256.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"3 L 256/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und \neiner eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 15. März 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die unter a) und b) des angegriffenen \nBescheides enthaltenen Regelungen. Insoweit liegen die Voraussetzungen, unter \ndenen nach einer - wie hier - erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederhergestellt werden kann, nicht vor.\n\n6\n\nIn formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die \nAnordnung des Sofortvollzugs in einer noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat. Er hat sich nicht auf eine den \nGesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung \nbeschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung hinreichend sinngemäß damit begründet, dass im Hinblick auf \ndie festgestellte Unzuverlässigkeit des Antragstellers eine weitere Haltung des \nHundes Odin bzw. anderer Hunde i.S.d. §§ 4, 10 oder 11 des Hundegesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - LHundG - nicht hingenommen und daher eine zeitliche \nVerzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der \nAllgemeinheit, Gefahren abzuwenden, nicht verantwortet werden könne.\n\n7\n\nIn materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvor-zunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von \nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens bzw. \neines sich anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, einerseits und \ndem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen \nordnungsbehördlichen Anordnung andererseits zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n8\n\nZunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte \nAbwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Die Verfügung leidet nicht an \noffensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen \nVollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Widerruf in \neinem möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, d.h. der Antragsgegner \ninsbesondere zu Recht von einer hunderechtlichen Unzuverlässigkeit des \nAntragstellers ausgegangen ist, die ihn - den Antragsgegner - zum Widerruf der \nerteilten Haltererlaubnis berechtigte.\n\n9\n\nRechtsgrundlage des Widerrufs ist mangels spezialgesetzlicher Regelung § 49 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW). Nach dessen Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auf den sich der Antragsgegner \ngestützt hat, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - wie hier die \nHaltungserlaubnis - auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift \nzugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Letzteres ist hier (entsprechend \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz LHundG) in Bezug auf die Erlaubnis vom 22. Juni \n2005 der Fall. Allerdings konnte dieser Bescheid gleichwohl nicht aus beliebigen \nGründen widerrufen werden. Vielmehr hat die zuständige Behörde bei der nach § 49 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung über die \nAusübung des vorbehaltenen Widerrufs die für die Erteilung einer \nHundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien anzuwenden. Daran gemessen \ndürfte der angegriffene Widerrufsbescheid nicht zu beanstanden sein. Es spricht \nzwar nach Aktenlage Einiges dafür, dass der Antragsgegner insoweit keine -\n jedenfalls keine erkennbare - Ermessensbetätigung vorgenommen hat. Abgesehen \nvon der Möglichkeit, diese nachzuholen, wäre ein Ermessensnichtgebrauch aber \nauch nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unschädlich. Denn das \nFehlen der Zuverlässigkeit des Halters eines gefährlichen Hundes - was hier \naufgrund der Verurteilung des Antragstellers wegen sexuellen Missbrauchs der Fall \nist, wie noch auszuführen sein wird und worauf der Antragsgegner in dem Bescheid \nauch Bezug genommen hat - ist nach der Gesetzeslage von solchem Gewicht, dass \nsubstanzielle Erwägungen zum Ziehen von Konsequenzen wegen der festgestellten \nUnzuverlässigkeit nicht anzustellen wären. \n\n10\n\nAußerdem könnte der Antragsteller ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit \ndes Widerrufs der Haltungserlaubnis dessen gerichtliche Aufhebung - und dem \nentsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs - \nschon deshalb nicht verlangen, weil der Antragsgegner die Erlaubnis unmittelbar \nerneut nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen müsste. Danach darf \ndie Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn sie aufgrund \nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den begünstigenden \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet wäre. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass das \ndem Beklagten durch die Regelung grundsätzlich eingeräumte Ermessen, ob er von \nder Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen will, im vorliegenden Fall auf Null \nreduziert war, d.h. sich zu einer Widerrufspflicht verdichtet hatte. \n\n11\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG bedarf es für die Haltung eines \ngefährlichen Hundes zwingend der Zuverlässigkeit des Halters. Diese Zuverlässigkeit \nbesitzen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG u.a. diejenigen Personen in der Regel nicht, \ndie insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, \nVergewaltigung, Zuhälterei, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die \nStaatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das \nEigentum oder Vermögen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der \nRechtskraft der (letzten) Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. \n\n12\n\nDie Annahme des Antragsgegners, der Hund Odin des Antragstellers sei auf \nGrund seiner Rassemerkmale als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 \nLHundG einzustufen, für dessen Haltung es nach § 4 Satz 1 einer Erlaubnis bedarf, \nist bei summarischer Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull \nTerrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und \nderen Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. \nKreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort \ngenannten Rassen deutlich hervortritt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). In \nZweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung \nnach Satz 1 nicht vorliegt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Es erscheint nach der \nAktenlage zumindest nicht schlechthin ausgeschlossen, dass es sich bei dem Hund \ndes Antragstellers um eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier \nund einem Schäferhund handelt. Das gilt zumal angesichts dessen, dass der \nAntragsteller die entsprechende Einstufung seines Hundes und die daran \nanknüpfende Erlaubniserteilung 2005 einschränkungslos hingenommen hat und sie \nerst jetzt, nachdem es für ihn nachteilig sein könnte, bezweifelt. Der Annahme von \nGefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG steht auch nicht entgegen, dass der \nHund bislang nicht als - tatsächlich - gefährlich in Erscheinung getreten ist. Die \nGefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nämlich nicht nach einer \nindividuellen Gefahrenprognose im Einzelfall, sondern allein danach, ob der Hund \nbestimmte rassespezifische Merkmale besitzt.\n\n13\n\nDer Antragsteller besitzt derzeit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die \nHaltung dieses Hundes. Mit § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG werden die \nUnzuverlässigkeitsmerkmale dahingehend typisiert, dass die dort genannten \nTatsachen schon für sich allein regelmäßig den Mangel an der erforderlichen \nZuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, \nsofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im \nEinzelfall entkräften könnten.\n\n14\n\nDie Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG, bei deren Vorliegen in der Regel die \nerforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, so dass \ndie Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein \nvergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine \nverhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt.\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Juli \n2003 - 5 B 417/03 -, sowie den Beschluss der Kammer \nvom 1. Oktober 2003 - 3 L 1511/03 -; vgl. in diesem Sinne \nauch bereits zur Rechtslage unter der Geltung der \nLandeshundeverordnung NRW: OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 f.\n \nDer Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG lediglich Regelbeispiele aufgeführt und \ndamit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten Tatbestände, \nsondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht die \nRechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende \nHandhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z.B. besonders schwerer Fall \ndes Diebstahls nach § 243 StGB) oder bei der Normierung der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes, dem die Regelung des § 7 \nAbs. 1 LHundG nachgebildet ist. \n\n15\n\nDass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG nicht abschließend sein sollte, \nergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"insbesondere\") und aus den \nGesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, \ndass über die in § 7 Abs. 1 LHundG ausdrücklich genannten Tatbestände hinaus die \nerforderliche Zuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer \nStraftat vergleichbarer Schwere, z.B. bei schweren Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz, fehlen kann. \n \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003, a.a.O. unter \nBezugnahme zum Gesetzentwurf zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, \nS. 27.\n\n16\n\nSchließlich rechtfertigen auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nLHundG NRW die Annahme, dass § 7 LHundG NRW keine abschließende \nAufzählung der Unzuverlässigkeitsgründe enthält. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG \nNRW liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, dass nur \ngeeignete Personen Hunde halten, nämlich solche, die neben dem nötigen Wissen \nüber Hunde auch über das erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfügen.\n\n17\n\nVgl. dazu Gesetzentwurf zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. \n21.\n\n18\n\nDieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn man auch in den Fällen die \nerforderliche Zuverlässigkeit bejahen würde, in denen zwar keines der in § 7 LHundG \nNRW genannten Regelbeispiele verwirklicht ist, in Bezug auf den jeweiligen \nHundehalter jedoch anderweitige einschlägige Indizien die Annahme rechtfertigen, \nder Betreffende biete keine Gewähr dafür, dass er seinen Hund ordnungsgemäß \nhalten werde.\n\n19\n\nMithin bedarf es bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - wie hier - \nkeineswegs zwingend des Vorliegens einer Verurteilung wegen Vergewaltigung oder \nZuhälterei. Deren ausdrückliche Erwähnung geht nicht darauf zurück, die die \nsonstigen Taten des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) als minder schwer \nanzusehen wären, sondern vielmehr darauf, dass im Waffenrecht diese Delikte \ninsbesondere deshalb erwähnt wurden, weil sie typisch für den Personenkreis sind, \nder (dort) als unzuverlässig einzustufen ist. Mithin bestehen keine Bedenken, auch \nandere Straftaten aus dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches wie etwa den \nsexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) zur Grundlage einer (negativen) \nPrognose im Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Hundehalters zu machen, zumal \ndiese Taten regelmäßig mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Aggressivität -\n physischer oder psychischer Art - verbunden sind. Eine Person, die sich wegen \nentsprechender Verhaltensweisen strafbar gemacht hat, bietet regelmäßig ebenso \nwenig die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung eines \ngefährlichen Hundes wie etwa eine Person, die sich wegen Vergewaltigung strafbar \ngemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHundG); auch Verurteilungen wegen sexuellen \nMissbrauchs dokumentieren aus den dargelegten Gründen ein erheblich gesteigertes \nRisiko, das nach den Maßstäben des Gesetzes bei der Haltung gefährlicher Hunde \nnicht hingenommen werden kann. \n \nGegen den Antragsteller ist am 26. Juni 2005 und damit innerhalb der letzten fünf \nJahre (§ 7 Abs. 1 LHundG) durch das Amtsgericht Lüdenscheid wegen sexuellen \nMissbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n10 Monaten verhängt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist; der \nStrafbefehl ist am 14. Juli 2006 rechtskräftig geworden und steht somit nach § 410 \nAbs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Die \nVerurteilung begründet die hunderechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers, weil \nsie den in § 7 Abs. 1 LHundG ausdrücklich normierten - hier nicht unmittelbar \neinschlägigen - Straftaten von ihrem Gewicht her gleichzusetzen ist. \n\n20\n\nDie damit zu Lasten des Antragstellers eingreifende Regelvermutung der \nUnzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet, sondern im \nGegenteil eher verstärkt. Die Tat, wegen der der Antragsteller verurteilt worden ist, \nzeigt gerade deutlich auf, dass es ihm nicht nur um die hemmungslose Auslebung \nseines Sexualtriebes geht, sondern darüber hinaus an Achtung gegenüber wichtigen \nRechtsgütern Dritter fehlt. Auch wenn die Tat nicht unter direktem Einsatz des \nHundes begangen wurde, so hat der Antragsteller doch dem kindlichen - zum \nTatzeitpunkt gerade einmal dreizehnjährigen - Opfer ein Bild gezeigt, auf dem sein \nHund erkennbar ist, dessen Schnauze sich deutlich sichtbar unmittelbar am \nIntimbereich einer Frau - nach den eigenen Angaben des Antragstellers seiner \nLebensgefährtin, die der Hund im Intimbereich „geleckt\" haben soll - befindet. Die \nErklärungen des Antragstellers dazu, dass es zu der abgebildeten Situation \nunabsichtlich gekommen sei und die Fertigung des Fotos spontan geschehen sei, \nsind unglaubhaft. Die Kammer hat die Fotografie als Ausdruck in der beigezogenen \nStrafakte in Augenschein genommen und vermag danach die Version des \nAntragstellers nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Vielmehr ist deutlich erkennbar, \ndass die betreffende Frau dem Hund ihr Geschlechtsteil geradezu „präsentiert\". \nNachhaltig gegen die Version des Zustandekommens des o.g. Fotos sprechen auch \nweitere auf einem PC des Antragstellers sichergestellte Bilddateien (DSCF 0454.PG \n- DSCF 0456.JPG), auf denen eine auf einem Bett o.ä. liegende Frau - wohl seine \nLebensgefährtin - zu erkennen ist, die sich dem Fotografen mit unbekleidetem \nUnterkörper und gespreizten Beinen darbietet, während sich der Hund des \nAntragstellers in nur geringer Entfernung hiervon aufhält. Im übrigen sprechen gegen \ndie Angaben des Antragstellers die auf seinem Computer weiter vorgefundenen \n(zahlreichen) tierpornographischen Bild- und Videodateien, die durchaus den \nSchluss darauf zulassen, dass der Antragsteller generell ein Interesse an \n„Sexualpraktiken\" mit Tieren hat. Ist mithin jedenfalls bei summarischer Prüfung \ndavon auszugehen, dass es eben nicht zufällig zur Anfertigung des Lichtbildes \ngekommen ist, kann dem Antragsteller auch nicht abgenommen werden, dass er sich \ngar nicht mehr daran erinnert haben will, dass das nach den kriminalpolizeilichen \nFeststellungen am selben Tage - allerdings um 01.40 Uhr - hergestellte Foto noch \nauf dem Mikrochip der Kamera gewesen sei, als er dem Kind die von ihm gefertigten \nAufnahmen zeigte. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass er die Gelegenheit der \nPräsentation dieser Reihe von Fotos gegenüber dem Kind gerade dazu ausgenutzt \nhat, ihm - für es völlig überraschend - auch das o.g. Lichtbild „unterzuschieben\", um \ndie Reaktion des Kindes hierauf zu erleben. Wenn es sich um ein bloßes „Versehen\" \ngehandelt hätte, wäre die von dem Antragsteller selbst wiedergegebene Frage an \ndas Kind, ob es das Bild noch mal sehen wolle, nicht nachvollziehbar. \n\n21\n\nWer aber in der dargestellten Weise einem minderjährigen Kind ein Bild zeigt, \ndas zumindest einer tierpornographischen Darstellung nahe kommt, offenbart \ndeutlich Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen Anderer - auch ihm \nunterlegener Minderjähriger - und damit ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein \nund einen schwerwiegenden charakterlichen Mangel. Dies lässt sich nicht in Einklang \nbringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des \nHalters eines gefährlichen Hundes. Entsprechendes gilt für die in Anwesenheit des \nKindes vom Antragsteller ausgeübten Selbstbefriedigungshandlungen, während \nderer er dem Mädchen auch sein Geschlechtsteil zeigte. \n\n22\n\nDie Verurteilung des Antragstellers vom 26. Juni 2006 und der spätere Eintritt der \nRechtskraft, auf die § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG abstellt, sind ferner bezogen auf die \nbereits am 22. Juni 2005 erteilte Haltungserlaubnis nachträglich eingetretene \nTatsachen, die die Behörde nicht nur berechtigen würden, heute den \nbegünstigenden Verwaltungsakt nicht (mehr) zu erlassen, sondern dies geradezu \nzwingend geböten. Das Landeshundegesetz will eine möglichst effektive Vorsorge \nund Abwehr von (potentiellen) Gefahren gewährleisten, wie sie u.a. von \nunzuverlässigen Haltern gefährlicher Hunde ausgehen. Das grundsätzlich immer \nbestehende Sicherheitsrisiko soll nur bei solchen Personen hingenommen werden, \ndie nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigen, dass sie mit ihrem Hund \njederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, insbesondere so, dass von \ndem Tier keine Gefahren für Menschen oder andere Tiere ausgehen. Nur dem \nentsprechende Personen sollen deshalb die erforderliche Erlaubnis erhalten (und \nbehalten). Diesem öffentlichen Interesse ist hier Geltung zu verschaffen, da der \nAntragsteller - wie dargelegt - die kraft Gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht \nmehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die \nRegelvermutung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG zu widerlegen. Das private Interesse \ndes Antragstellers, weiterhin den Hund halten zu dürfen, hat gegenüber dem \ndargelegten öffentlichen Interesse deutlich geringeres Gewicht. Allein der Ablauf der \nseit der Tat bzw. der Verurteilung verstrichenen Zeit rechtfertigt angesichts von Art \nund Schwere der Verfehlung wie der gesetzgeberischen Wertung, Verurteilungen \nseien für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Rechtskraft zu berücksichtigen, keine \nabweichende Betrachtungsweise. Eine unzulässige „Doppelbestrafung\" des \nAntragstellers liegt ebenfalls nicht vor. Im hier allein maßgeblichen Zusammenhang \ngeht es nicht um eine (erneute) Bestrafung des Verhaltens des Antragstellers, \nsondern einzig und allein um vorbeugende Gefahrenabwehr und die damit \nverbundene Frage, ob er (noch) die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines \ngefährlichen Hundes besitzt.\n\n23\n\nAngesichts der bereits gemachten Ausführungen besteht auch kein Zweifel \ndaran, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwVfG gefährdet wäre. \n\n24\n\nKonnte der Antragsgegner die erteilte Haltungserlaubnis damit nicht nur nach \nErmessensbetätigung widerrufen, sondern war dies sogar die einzig \nermessensfehlerfreie Entscheidung, liegt ferner der von dem Antragsteller \nbehauptete Begründungsmangel (§ 39 VwVfG NRW) nicht vor. Zwar hat der \nAntragsgegner seine Auffassung, die Verurteilung des Antragstellers erfülle kein \nRegelbeispiel nach § 7 LHundG, offenbare aber dennoch aufgrund der \naktenkundigen Einzelfallumstände der von ihm begangenen Tat seine \nUnzuverlässigkeit, im Bescheid nicht detailliert begründet. Zum einen könnte dies \njedoch im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden. Zum anderen machte \nder Verweis auf die der Verurteilung zugrunde liegende Anklageschrift auch ohne \nweitere schriftliche Begründung für den Antragsteller erkennbar, wie die Auffassung \nder Behörde über die Sach- und Rechtslage war; das gilt umso mehr, als er vor \nAusspruch des Widerrufs nicht nur schriftlich angehört, sondern auch mit ihm \npersönlich die Angelegenheit erörtert worden war. \n\n25\n\nDas gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG weiter ausgesprochene Haltungsverbot \nbetreffend den Hund Odin ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Ist davon \nauszugehen, dass der Antragsteller infolge seiner Verurteilung als unzuverlässig \nanzusehen ist, so fehlte es ihm seither an einer Erlaubnisvoraussetzung zum Halten \ndes Hundes, was ein (ursprüngliches) Versagen der Erlaubnis gerechtfertigt hätte. \nEin Haltungsverbot wäre auch dann gerechtfertigt, wenn das Tier des Antragstellers \nkein gefährlicher Hund i.S.d. Gesetzes sein sollte. Nach den eigenen Angaben des \nAntragstellers in seiner „Anzeige eines großen Hundes\" vom 14. April 2005 bemisst \ndie Widerristhöhe seines Hundes 50 cm und wiegt dieser 35 kg, so dass es sich \njedenfalls um ein „großen Hund\" i.S.v. § 11 LHundG handelt. Auch solche Hunde \ndürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt \n(§ 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG), woran es nach dem o.G. fehlt.\n\n26\n\nAngesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich auch die \nEntscheidung des Antragsgegners - darüber hinaus - auf der Grundlage von § 12 \nAbs. 2 Satz 3 LHundG generell die künftige Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden \nbestimmter Rassen sowie von großen Hunden zu untersagen, als rechtmäßig. Das \nweitere Gebot, den Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben, knüpft \nhieran an (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG), und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nUngeachtet der vorstehenden Ausführungen und angesichts dennoch \nmöglicherweise verbleibender Restzweifel, geht auch eine von den Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers \naus. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle \neiner Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich im \nHauptsacheverfahren die Unrichtigkeit der Annahme des Antragsgegners, der \nAntragsteller sei unzulässig, herausstellen, wäre diesem zu Unrecht die Haltung \nseines Tieres und dessen Abgabe aufgegeben worden. Würde dem Antrag hingegen \nstattgegeben, obwohl einiges, wenn nicht alles, für die Unzuverlässigkeit des \nAntragstellers zum Halten gefährlicher Hunde, von Hunden bestimmter Rassen und \nvon großen Hunden spricht, und realisierten sich deshalb Gefahren für Dritte oder \nderen Tiere, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Bei dieser Sachlage \nmuss das Interesse des Antragstellers, bereits vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens wieder seinen Hund halten zu dürfen, zurückstehen.\n\n28\n\nAuch im Hinblick auf die im an angegriffenen Bescheid unter c) enthaltene \nAndrohung von Verwaltungszwang, hinsichtlich der der Widerspruch des \nAntragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 \nAGVwGO NRW von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfaltet, unterliegt bei \nsummarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage \nin § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW) i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt angesichts der Vorläufigkeit der \nbegehrten Regelung für den Widerruf der Erlaubnis und das umfassende \nHaltungsverbot jeweils die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde; demgegenüber \nfallen die Abgabeverpflichtung und die Zwangsmittelandrohung nicht \nstreitwerterhöhend ins Gewicht.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-25/3-l-256-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-25/3-l-256-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263908","retrieved":"2026-07-09 02:30:57.380127+00:00"}}