{"status":"available","doknr":"OLD264000","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0523.2K1892.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"2 K 1892/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 30. Juni 1970 in C. /Zaire (nunmehr: Demokratische Republik Kongo\n- DRK) geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 5. August 2005 in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2005 beantragte er seine\nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung beim\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. August\n2005 im Wesentlichen an: Seit dem 15. Mai 2001 sei er für den ANR als Chef des\nstrengen Bewachungsdienstes tätig gewesen. In der Nacht vom 9. auf den 10. April\n2005 sei er von vier bewaffneten Militärangehörigen zu Hause festgenommen\nworden. Er sei nach D. gebracht worden, einem bekannten Folterort. Dort habe er\nsich nackt auf eine Wiese legen müssen, wo ihn groée schwarze und rote Ameisen,\ndie mit Zucker gefüttert worden seien, gebissen hätten. Danach sei er zum Büro des\nANR in eine Zelle gebracht worden. Am nächsten Tag sei er als Doppelagent des\nHochverrats beschuldigt worden. Er habe die Aufgabe gehabt, Botschaften zu\nbewachen und aktive Mitglieder von Parteien zu suchen, die nicht offiziell bekannt\nseien. Als Christ und weil er aus C. stamme, habe er versucht, die Personen\nvorzuwarnen, besonders Personen aus C. . Während der Folter habe er dann\nalles zugegeben. Er sei dazu in einen Raum gebracht worden, in dessen Mitte ein\nEimer gestanden habe, in dem sich nasse Stiefel befunden hätten. Er sei dann zu\neiner Art Ofen geführt worden und habe seine Füée darunter stellen sollen. Die\nSchuhe seien immer enger geworden, so dass es nicht mehr zu ertragen gewesen\nsei. Am 12. April sei er per Flugzeug nach M. in das L. -Gefängnis verlegt\nworden. Er habe dort Hunger gelitten. Zwei Wochen später habe er bemerkt, dass an\nder Tür des Raumes \"Tür der Rückkehr\" gestanden habe. Er habe dies so\naufgefasst, dass damit der Tod gemeint sei. Um seine Lage nicht weiter zu\nverschlimmern, habe er bei den Verhören gesagt, er habe nur in einem Einzelfall die\nPerson vorgewarnt. Er habe gestanden, einen Mitarbeiter der PALU, eine Art\nBerater, gewarnt zu haben. Er habe jedoch nicht die Person selbst, sondern\njemanden aus seiner Umgebung gewarnt. Dazu sei er in eine Telefonzelle gegangen\nund habe eine Person angerufen, die in Kontakt zu der bewachten Person gestanden\nhabe. Die PALU habe damals eine Demonstration für den 30. Juni 2005 gegen die\nRegierung geplant. Die überwachte Person sei nicht zur Botschaft gegangen, so\ndass klar gewesen sei, dass sie gewarnt worden sei. So sei man auf ihn gekommen.\nDer Kommandant habe dann zwei Männer mit schwarzen Regenjacken und Kapuzen\ngerufen. Sie seien dann an einen anderen Ort gebracht worden. Dort habe man in\nAnwesenheit von bewaffneten Soldaten den Männern die Regenjacken übers\nGesicht gehängt, sie mit einem Seil an einem Brett gefesselt und das Brett\nhochgezogen. Man habe ihm - dem Kläger - die Augen mit einem schwarzen Tuch\nverbunden. Er habe dann Schüsse gehört. Er wisse nicht, ob die Männer wirklich\nerschossen worden seien. Der Kommandant habe ihm dann in seinem Büro gesagt,\nihm würde nichts geschehen, wenn er nunmehr alles aussage. Dies habe er - der\nKläger - jedoch nicht gemacht, weshalb er fünf Mal mit einem elektrischen Kabel\ngeschlagen worden sei. In den nächsten beiden Tagen habe man ihm keine Nahrung\ngegeben. Später habe er wieder die üblichen Portionen bekommen. Am 30. Juni,\ndem Tag des Tarmotina-Phänomens, habe er um ein Uhr Schüsse gehört. In dem\nGefängnis, in dem er gefangen gehalten worden sei, seien auch ehemalige Soldaten\nMobutus inhaftiert gewesen. Eine Gruppe von Bangala-Soldaten habe die\nehemaligen Soldaten Mobutus befreit. In dem Durcheinander habe er die\nGelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe sich der Gruppe angeschlossen, die mit ihm\nin einer Zelle gewesen sei. Zwei der sie befreienden Wärter hätten seinen Bruder\ninformiert, der einen Kollegen im Sekretariat des ANR gebeten habe, die vorgelegten\nUnterlagen zu erstellen. Er sei auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist. Er wisse nicht, welcher Name in den Papieren gestanden habe und könne\nnur eine am 5. August 2005 ausgestellte Fahrkarte ab G. Hauptbahnhof\nvorlegen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag\ndes Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7\nAufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik\nDeutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des\nAsylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm die\nAbschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder in einen anderen Staat\nangedroht, in der er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet\nist.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 21. September 2005 beim Verwaltungsgericht Münster die\nvorliegende Klage erhoben; das Verfahren ist aufgrund des Art. II Nr. 3 Satz 2 des\n12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der\nVerwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. 2006, S.\n107 - zum 1. April 2006 in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts\nArnsberg übergegangen.\n\n5\n\nDer Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ergänzend zu\nseinem bisherigen Vorbringen geltend, dass er als geflohener\nGeheimdienstmitarbeiter als \"abtrünnig\" gelte und ihm bei einer Rückkehr unterstellt\nwerde, unerlaubt Kontakt mit regimefeindlichen Kräften im Ausland aufgenommen zu\nhaben bzw. dort unter Ausnutzung seiner dienstlich erworbenen Kenntnisse gegen\ndas Regime gearbeitet zu haben.\n\n6\n\nDer Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens noch eine Flugschrift mit\nregimekritischen Inhalt vom 25. Juli 2006 vorgelegt, die er im Bekanntenkreis\nverbreitet haben will.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom\n12. September 2005 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als\nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 -\n7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen\nBundesamtsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des\nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des\nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der beigezogenen\nAusländerakte Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat im maégeblichen Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung ( vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ) weder einen Anspruch\nauf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes\n- GG - noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nvorliegen. \n\n16\n\nOb der Kläger auf dem Seeweg oder dem Landweg und somit aus einem\nsicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist ist, was gemäé Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG,\n§ 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG seine Anerkennung als Asylberechtigter\ngesetzlich von vornherein ausschlieéen würde, kann offen bleiben. Der Kläger ist\njedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n17\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genieéen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im\nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in\nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung\noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog.\nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss\nsich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende\nRechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die\nVerfolgungsmaénahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches\nMerkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem\nEinzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n18\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli\n1989 -\n 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 = Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl) 1990, 102 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)\n1990, 200; Beschluss und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR\n515/89, 2 BvR1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 768.\n\n19\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung\n\n20\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom\n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE)\n101, 135, und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105,\n204,\n\n21\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG,\nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht\nfinden kann ( sog. inländische Fluchtalternative ),\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84,\n2 BvR 1501/84 -, BVerfGE 81, 58 = NVwZ 1990, 254; BVerwG,\nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, \n\n23\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz,\nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG,\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N., sowie Beschluss vom 25. Januar\n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n25\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, auf dem\nKausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl beruhenden normativen Leitbild\ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender\nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maéstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat\nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung\nverlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik\nDeutschland gekommen ist.\n\n26\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter\nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter\nWahrscheinlichkeitsmaéstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der\nFlucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der\nAsylsuchende zuzuordnen ist ( Gruppenverfolgung ).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, aaO.,\nvom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, aaO., sowie vom\n18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n28\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei\nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86,\n2 BvR1000/86, 2 BvR 961/85 -, aaO.\n\n30\n\nDer Asylsuchende hat aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die\nGründe für die geltend gemachte politische Verfolgung in schlüssiger Form\nvorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen\nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger\nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht muss von der Wahrheit -\nund nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylbewerber behaupteten\nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Zwar darf das\nGericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge keine unerfüllbaren\nBeweisanforderungen stellen und keine unumstöéliche Gewissheit verlangen,\nsondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische\nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen\ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschlieéen sind. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 9 C 109.84 -,\nBVerwG E 71, 180. \n\n32\n\nAndererseits muss von dem Asylsuchenden gefordert werden, dass er eine\nzusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise\nwidersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung und seiner Persönlichkeit,\ninsbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -,\nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152. \n\n34\n\nLegt man diese Maéstäbe zugrunde, so lässt sich - aufgrund des klägerischen\nVorbringens und des sonstigen entscheidungserheblichen Sachverhalts - nicht mit\nder erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Kläger die DR\nKongo vorverfolgt verlassen hat. Das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal\nist bereits im Kern nicht glaubhaft.\n\n35\n\nDer Kläger hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass er für den ANR tätig\ngewesen ist. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger auf die Frage des\nGerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung, wer Jean Landu Lurhakumbira sei,\ngeantwortet hat, dieser sei seit Beginn seiner Tätigkeit Generalinspektor gewesen.\nDenn nach dem dem Gericht vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom\n9. Mai 2005 leitet dieser erst seit April 2003 die Inlandsabteilung des ANR. Sollte er\nzunächst tatsächlich Generalinspektor und damit nicht Abteilungsleiter gewesen sein,\nso hätte der Kläger jedenfalls wissen müssen, dass es zwischendurch zu diesem\nAmtswechsel gekommen ist. Der Vorgänger Lurhakumbiras war Didier Kazadi, der\nwegen seiner Verwicklung in die illegale Ausbeutung von Rohstoffressourcen von\nseinem Amt entbunden worden ist. Dass der Kläger als Angehöriger der\nInlandsabteilung diese Stellung Kazadis nicht gekannt hat, obwohl er seit 2001 der\nInlandsabteilung angehört haben will, lässt darauf schlieéen, dass er tatsächlich nicht\nANR-Angehöriger gewesen ist.\n\n36\n\nDass der Kläger nicht glaubwürdig ist und kein persönlich erlebtes\nVerfolgungsschicksal vorträgt, zeigt sich deutlich aber auch an den zahlreichen\nUngereimtheiten und Widersprüchen in seinen Angaben zu den Umständen der\nbehaupteten Festnahme und der sich anschlieéenden Haft.\n\n37\n\nSo hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht ansatzweise\nangedeutet, dass ihm einer der Militärangehörigen, die ihn festgenommen haben\nsollen, zumindest dem Aussehen nach bekannt war. Ebenso wenig hat er erwähnt,\ndass er bereits während der sich anschlieéenden Fahrt zum D. getreten worden\nsein soll. Beides hat der Kläger vielmehr erstmals im Termin zur mündlichen\nVerhandlung angesprochen, obwohl bei der Anhörung beim Bundesamt ausreichend\nGelegenheit zum Vortrag bestand und es nahe gelegen hätte, diese Gegebenheiten\nzu erwähnen, wenn sein Vorbringen der Wahrheit entspräche.\n\n38\n\nDass der Kläger während des Aufenthalts im D. sich nackt auf eine Wiese\nlegen musste und dort von mit Zucker gefütterten Ameisen gebissen wurde, hat er\nhingegen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (mehr) behauptet. Er hat\nvielmehr vorgetragen, im D. sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden;\nauéerdem habe er nasse Stiefel anziehen müssen, die aufgrund von Hitzeeinwirkung\nimmer enger geworden seien, was starke Schmerzen verursacht habe. Diese\nFoltermethode soll nach seinen Angaben beim Bundesamt jedoch erst während des\nnachfolgenden Aufenthaltes im ANR-Gebäude angewandt worden sein.\n\n39\n\nDes Weiteren weichen die Angaben des Klägers auch insoweit voneinander ab,\nals nach seinem Vortrag beim Bundesamt an der Tür des Raumes im L. -\nGefängnis \"Tür der Rückkehr\" gestanden haben soll, nach seinem Vorbringen im\nTermin zur mündlichen Verhandlung soll dies jedoch an der Wand der Zelle\ngestanden haben.\n\n40\n\nIns Auge springt aber auch, dass der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt\nlediglich von zwei gefesselten Männern gesprochen hat, die er im L. -Gefängnis\nmit bedeckten Gesichtern angetroffen haben will. Im Termin zur mündlichen\nVerhandlung hat er jedoch auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts darauf\nbeharrt, dass es sich um drei Personen gehandelt haben soll. Unter Zugrundelegung\nseiner Angaben beim Bundesamt ist er zudem mit diesen beiden Männern an einen\nanderen Ort gebracht worden, an dem die Männer gefesselt und an ein Brett gehängt\nworden sein sollen. In der mündlichen Verhandlung hat er aber dargelegt, der\nKommandant sei mit ihm - dem Kläger - in eine Halle gegangen, dort seien die drei\nMänner, deren Kopf bedeckt gewesen sei, gefesselt gewesen. Weiterhin hat er in\ndiesem Zusammenhang beim Bundesamt bekundet, man habe ihm - dem Kläger -\ndort die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden und er habe Schüsse gehört;\ndann sei er mit dem Kommandanten ins Büro zurückgegangen. Bei Gericht hat er\njedoch vorgetragen, er sei zunächst wieder in das Büro des Kommandanten\ngebracht worden, dann habe er Schüsse gehört. Von einem Verbinden der Augen\nund einem Verbleib in der Halle während der Schüsse war nicht die Rede. Der Kläger\nhat ebenso wenig bei Gericht erwähnt, dass er - nach seinen Angaben beim\nBundesamt - nach der Rückkehr ins Büro des Kommandanten fünf Mal mit einem\nelektrischen Kabel geschlagen worden sein soll.\n\n41\n\nSchlieélich hat der Kläger beim Bundesamt behauptet, er habe sich bei seiner\nFlucht aus dem Gefängnis am 30. Juni 2005 der Gruppe angeschlossen, die in\nderselben Zelle wie er gewesen sei. Nach seinem Vorbringen bei Gericht will er sich\njedoch allein in der Zelle aufgehalten haben.\n\n42\n\nAngesichts der zahlreichen und alle das Kerngeschehen betreffenden\nWidersprüche des Klägers kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger im\nGanzen gesehen beim Bundesamt und bei Gericht übereinstimmend vorgetragen\nhat. Soweit er Unstimmigkeiten darauf zurückführen will, dass er vor der Anhörung\nbeim Bundesamt niemals in Europa gewesen sei und nicht damit gerechnet habe,\nbeim Bundesamt derart intensiv angehört zu werden, kann hierin keine plausible\nBegründung für das Bestehen der Widersprüche erkannt werden. Hätte der Kläger\ntatsächlich ein derartiges Verfolgungsschicksal erlebt, so hätte er nicht zuletzt auch\nunter Berücksichtigung seines Bildungsstandes bereits beim Bundesamt und\nanschlieéend bei Gericht eine ausführliche, den Tatsachen entsprechende und\ninsbesondere in sich stimmige Schilderung des Verfolgungsschicksals abgeben\nkönnen. Warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, hat er im Übrigen selbst\nnicht substanziiert dargelegt.\n\n43\n\nDie vom Kläger vorgelegten Unterlagen können die vorstehend aufgezeigten\nerheblichen Ungereimtheiten im Vortrag nicht ausräumen. Die Tätigkeit des Klägers\nfür den ANR wird nicht durch die von ihm vorgelegte Bescheinigung vom 15. Mai\n2001 belegt. Diese im Original in der Ausländerakte befindliche Bescheinigung trägt\nbereits keine Unterschrift. Anstelle der Unterschrift findet sich dort vielmehr ein\nverwischter grüner Farbfleck, der im Zusammenhang mit dem ebenfalls verwischten\nEmblem des ANR und den unleserlichen Stempeln sowie der falschen Schreibweise\ndes Namens des Klägers (L statt L1) die Annahme einer Fälschung trägt. Im Übrigen\nkann die Vorlage von Dokumenten nicht ein substantiiertes und im Wesentlichen von\nUnstimmigkeiten und Ungereimtheiten freies Vorbringen zu dem geltend gemachten\nVerfolgungsschicksal ersetzen. Bezüglich der vorgelegten ANR-Bescheinigungen\nvom 11. April 2005 und vom 4. Juli 2005 ist zudem zu bemerken, dass es sich\nlediglich um Ablichtungen handelt, so dass deren Echtheit weder feststeht noch\nüberprüfbar ist. Unabhängig davon kommt den Unterlagen auch deshalb vorliegend\nkein relevanter Beweiswert zu, weil derartige Schriftstücke - in Form von\nFälschungen oder mit vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen\nStelle - gegen Geld ohne weiteres zu beschaffen sind.\n\n44\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 5. September 2006.\n\n45\n\nEine Verfolgungsgefahr ergibt sich sodann nicht mit der mangels Vorverfolgung\nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die vom Kläger\ndargelegten exilpolitischen Aktivitäten.\n\n46\n\nAus einer exilpolitischen Betätigung resultiert möglicherweise dann eine\nVerfolgungsgefahr, wenn Asylbewerber Aktivitäten gezeigt haben, die den\nRegierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu\nnehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung\ngefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der\ninländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen.\nIn allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass\nexilpolitische Betätigungen zu einer politischen Verfolgung führen.\n\n47\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 18. April 2004 - 4 A 3113/95.A -\n.\n\n48\n\nHiernach rechtfertigt das exilpolitische Engagement des Klägers nicht die\nAnnahme einer Verfolgungsgefahr. Denn bezüglich der vom Kläger erst mit\nanwaltlichem Schriftsatz vom 30. April 2007 vorgelegten regimekritischen Flugschrift\nvom 25. Juli 2006 fehlt es bereits an jeglichem Nachweis dafür, dass diese\ntatsächlich vom Kläger verfasst und in Umlauf gesetzt worden ist. Dies gilt im\nErgebnis auch für die im Termin zur mündlichen Verhandlung pauschal behaupteten\nweiteren Veröffentlichungen im Internet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den\nkongolesischen Behörden bekannt ist, dass Asylbewerber vielfältige Aktivitäten mit\ndem Ziel entfalten, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Ein\nderartiges Verhalten wird von den Regierungsstellen regelmäéig nicht kriminalisiert,\nsondern als Versuch gewertet, ein Bleiberecht im Ausland zu erlangen. Die\nkongolesische Regierung misst insgesamt derartigen Tätigkeiten ihrer Landsleute in\nDeutschland im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich keine Bedeutung\nbei.\n\n49\n\nVgl. dazu: AA, Lagebericht vom 5. September 2006.\n\n50\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im\nSinne des § 60 Abs. 1 AufenthG gilt im Hinblick auf die Verfolgungshandlung, das\ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für\ndie politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung\nder Wahrscheinlichkeitsmaéstäbe gilt entsprechend.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992,\n843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, Urteil vom 26. Oktober 1993\n- 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994,\n500, und Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -; Urteile der\nerkennenden Kammer vom 21. September 2005 - 2 K 1139/03.A -\nund vom 20. Juli 2005 - 2 K 5065/02.A -.\n\n52\n\nDanach steht dem Kläger unter Beachtung der obigen Ausführungen die\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht\nzu.\n\n53\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der sog.\n\"Qualifikationsrichtlinie\" \n\n54\n\nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über\nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als\nPersonen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, und\nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt\n32004L0083.\n\n55\n\nDer Gehalt der Richtlinie geht nicht weiter als der durch § 60 Abs. 1 AufenthG\nnormierte Schutzbereich.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -,\nund Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -; VG Arnsberg,\nUrteil vom 21. November 2006 - 11 K 2682/06.A -; VG Ansbach,\nUrteil vom 21. April 2006 - AN 4 K 05.31162 -.\n\n57\n\nDie Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie auf die Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6\nAuslG) gerichtet ist. Es ist insbesondere kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60\nAbs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) gegeben.\n\n58\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in\neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt\n- ebenso wie die Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - allein auf das\nBestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab.\nAllerdings genügt für die Annahme einer \"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser\nVorschrift nicht die bloée Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten\nRechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz kein anderer\nals der im asylrechtlichen Prognosemaéstab angelegte der \"beachtlichen\nWahrscheinlichkeit\", wobei jedoch das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für\n\"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell\nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die auéerdem\nlandesweit gegeben sein muss.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, <juris>;\nUrteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage 8/1996,\n57, und Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476,\njeweils zu § 53 AuslG.\n\n60\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) werden\nallerdings Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die\nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei\nEntscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 54 Satz 1 AuslG)\nberücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus\nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen\nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern\naus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen\nallgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.\nBeruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäéig also nur im\nRahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG\nerhalten.\n\n61\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6\nAuslG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern,\ndie zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des Satzes 2 dieser Regelung\nangehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht,\nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in\nverfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn\ndie Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht\nverletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges\ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann\ngebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem\neinzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6\nSatz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu\ngewähren.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420\n(m. w. N.); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999,\n668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666.\n\n63\n\nFür die Nachfolgeregelungen in §§ 60 Abs. 7, 60 a AufenthG gilt nichts\nanderes.\n\n64\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage\nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu\nbeurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \"statistische\"\nSummierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene\numfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden\nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen\neiner extremen Gefahrenlage entscheiden zu können.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -,\nBuchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und Urteil vom 19. November\n1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, jeweils zu § 53 AuslG.\n\n66\n\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaé und Intensität von einem\nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer\ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der\nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen\nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im\nAsylrecht entwickelten Prognosemaéstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für\ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maéstab\nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher\nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus\nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungsverbots, das die gesetzliche\nSperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101,\nund vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a. a. O., jeweils zu § 53\nAuslG.\n\n68\n\nGeboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG immer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber\nansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d. h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat\nohne Eingreifen des Bundesamtes oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich\nvollzogen würde.\n\n69\n\nIn Bezug auf die nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten\nKonflikts bestimmten Bedrohungssituationen für die Bevölkerung oder eine\nbestimmte Gruppe ist auch gegen die in der innerstaatlichen höchstrichterlichen\nRechtsprechung herausgestellten Maéstäbe allein mit Blick auf die\nQualifikationsrichtlinie nichts zu erinnern.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -.\n\n71\n\nIn diesem Bereich liegen aber die im Weiteren näher zu betrachtenden Elemente\nder Gesamtsituation für zurückkehrende Asylbewerber.\n\n72\n\nDem Kläger kann nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 dieser Vorschrift begrenzten\nAnwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Der Kläger\nwürde nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr in die DRK aufgrund der dort\nherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefährdungslage\ngeraten, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode\noder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Da eine Abschiebung nur auf dem\nLuftweg über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt das Gericht die\nPrüfung der Lebensbedingungen auf den Groéraum dieser Stadt, in der die Situation\nohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen.\n\n73\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im\nGroéraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme\nGefahrenlage geriete und dem baldigen,\n\n74\n\nvgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung:\nBVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -,\naaO,\n\n75\n\nsicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Dabei wird nicht verkannt, in welch\ndesolatem Zustand sich das Staatswesen insgesamt befindet. Vor allem ist die\nwirtschaftliche Lage bedrückend schlecht. Die Arbeitslosenquote wird auf über 90 %\ngeschätzt. Jede geordnete wirtschaftliche Tätigkeit wird erschwert. In der Hauptstadt\nKinshasa ist Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage mit\nLebensmitteln das Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren\nAgrarprovinzen in die Stadt. Die Verbindungsstraéen in den C. und zur\nHafenstadt N. sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem Zustand,\ndie Flussschifffahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen ist seit Jahren kriegsbedingt\nunterbrochen. Gegenwärtig gibt es verstärkte Bemühungen, den Kongo\nentsprechend einschlägiger VN-Sicherheitsrats-Resolutionen wieder für die\nSchifffahrt zu öffnen. Eine Lösung scheint sich abzuzeichnen. Die MONUC hat in\ngeringem Umfang die Flussschifffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur\nhumanitären Lebensmittelversorgung wieder eröffnet, daneben verkehren\nregelmäéig kleinere Transportboote zwischen dem C. und Kinshasa. In\nErgänzung dazu versucht die Bevölkerung in Kinshasa, mit städtischer\nKleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln\nzu sichern. Eine im September 2001 veröffentlichte Untersuchung der\nlandwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa zur Ernährungssituation in\nKinshasa ergab u.a., dass z. B. von 611 Haushalten in Kinshasa in einem\nUntersuchungszeitraum von 3 Monaten 22% der Haushalte eine Mahlzeit, 61,1 %\nzwei und 16,1% drei Mahlzeiten pro Tag zu sich nehmen können. Von 598\nHaushalten haben 14,1 % im Untersuchungszeitraum eine gesteigerte Menge\nLebensmittel zur Verfügung gehabt, 59,1 % weniger, bei 26,8% blieb die Menge der\nkonsumierten Lebensmittel über drei Monate gleich. Diese Studie kommt zu dem\nErgebnis, dass die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa\nschwierig ist, dass dank verschiedener Überlebensstrategien jedoch keine akute\nUnterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. So waren in\nden Armutsvierteln von Kinshasa Kimbanseke und Selembao im Februar 2001 12 %\nder Kinder unter 5 Jahren latent unterernährt, unter akuter Unterernährung litten\n2,6 %. Auch OCHA, die humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten\nNationen, kommt im Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass dank der\nAnpassungsfähigkeit der Akteure im informellen Nahrungssektor eine befürchtete\nakute Mangelsituation im Groéraum Kinshasa ausgeblieben ist. Im Groéraum\nKinshasa variiert die allgemeine (zu unterscheiden von akuter/schwerer)\nUnterernährungsrate zwischen 10 und 20 Prozent.\n\n76\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005,\n9. Mai 2005, 4. August 2003 sowie 2. August 2002.\n\n77\n\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass die allgemein beschriebene\nkatastrophale Versorgungslage in erster Linie den Nordosten des Landes, nicht aber\nin gleicher Weise den Groéraum Kinshasa betrifft.\n\n78\n\nIn dieser Situation, mag sie bei Gesamtschau aller Umstände auch äuéerst\nbedrückend sein, kann nicht angenommen werden, dass jeder Kongolese im Falle\nder Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder\nschwersten Verletzungen ausgeliefert sein wird. Nichts anderes gilt für den\n36jährigen gesunden Kläger, der im Übrigen in L nach seinem Bekunden beim\nBundesamt Verwandte und damit einen Anlaufpunkt hat.\n\n79\n\nDem Kläger, für den kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz\ngegeben ist, ist vorliegend auch nicht wegen der in Kinshasa bestehenden\nschlechten medizinischen Versorgungslage oder einer im Falle der Rückkehr\nmöglicherweise drohenden Malariaerkrankung Abschiebungsschutz in\nverfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\nzuzubilligen.\n\n80\n\nDas Risiko, an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica,\nzu erkranken, ist in der DRK sehr hoch. Malaria ist eine der häufigsten und\ntödlichsten Krankheiten in der DRK, an der z. B. im Jahre 2000 etwa 200.000\nMenschen starben.\n\n81\n\nVgl. Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin/Prof. Dr. M. Dietrich,\nAuskunft an das Bundesamt vom 2. April 2002 (im Folgenden:\nProf. Dr. Dietrich); Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht\nvom 1. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und\nBehandlung in Kinshasa (im Folgenden: Schweizerisches\nBundesamt).\n\n82\n\nDer Krankheitsverlauf bei kleinen Kindern führt häufiger zu schwereren Verläufen\nals bei Heranwachsenden und Erwachsenen.\n\n83\n\nVgl. Prof. Dr. Dietrich; vgl. auch Schweizerisches Bundesamt,\nwonach von den genannten Todesfällen des Jahres 2000 40.000\nKinder, also ein Fünftel, betroffen waren und im ersten Drittel des\nJahres 47 % der Todesfälle in der Pädiatrie von Kinshasa auf Malaria\nzurückzuführen waren.\n\n84\n\nSomit ist eine gröéere Zahl von Menschen von der Malariaerkrankung betroffen\nmit der Folge, dass insoweit die \"Sperre\" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift\nund Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn jedem Rückkehrer mit\nhoher Wahrscheinlichkeit droht, alsbald nach der Ankunft in der DRK an dieser\nKrankheit zu sterben. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n85\n\nAuch bei einer Erkrankung gibt es jedenfalls in Kinshasa hinreichende\nMöglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente.\n\n86\n\nVgl. Prof. Dr. Dietrich; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland,\nKinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Baden-\nWürttemberg.\n\n87\n\nBei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den\nentsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null.\n\n88\n\nVgl. Prof. Dr. Dietrich.\n\n89\n\nProf. Dr. Dietrich und Dr. Junghanss, \n\n90\n\nvgl. Gutachten Dr. med. Junghanss/Universitätsklinikum Heidelberg\nvom 9. Februar und 15. Oktober 2001 für den VGH Baden-Württemberg\n(im Folgenden: Dr. Junghanss),\n\n91\n\nstimmen darin überein, dass ausschlaggebend für eine wirksame Bekämpfung\ndie alsbaldige Verabreichung entsprechender Medikamente ist. Entgegen der\nAnsicht von Dr. K geht allerdings Prof. Dr. E. davon aus, dass auch bei Erkrankten,\ndie nicht semi-immun sind, in der Regel eine frühe Diagnose und Behandlung\nerfolgen. In einem Land wie der DRK würden alle Krankheitszeichen als Malaria\nbetrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere\nErkrankungen handele. In der Realität sei es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren\nund anderen Erscheinungen eine Malariabehandlung in der Regel unverzüglich\neingeleitet werde. Die Ansicht von Prof. Dr. E. überzeugt, wenn man berücksichtigt,\ndass es sich bei der Malariaerkrankung, wie dargelegt, um eine der am häufigsten\nvorkommenden und damit \"gut bekannten\" Erkrankungen in der DRK handelt.\n\n92\n\nDas Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG\nNRW,\n\n93\n\nvgl. Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95 -,\n\n94\n\nauch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur\nBehandlung einer Malariaerkrankung,\n\n95\n\nvgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente unter Angabe der\nPreise im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom\n18. Mai 2001 an den VGH Baden-Württemberg,\n\n96\n\naufgebracht werden können oder bei einer absoluten Mittellosigkeit von anderen\nStellen aus ethischen Gründen zunächst zur Verfügung gestellt werden. \n\n97\n\nZwar befindet sich das Gesundheitswesen in der DRK allgemein in einem sehr\nschlechten Zustand. Die staatlichen Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet oder\naber geplündert. Sie sind auf Grund ihrer geringen Anzahl, ihrer schlechten\nAusstattung und infolge der unzureichenden hygienischen Verhältnisse nicht in der\nLage, im erforderlichen Umfang - insbesondere bei komplizierten Eingriffen - die\nKranken im ausreichenden Maé zu versorgen. Die ärztliche Versorgung ist in\nKinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem Bericht vom 1. Oktober 2001\nüber die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa berichtet das\nSchweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in Kinshasa 1.500 medizinische\nEinrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein profitorientiert. Auch ist der Groéteil\nder medizinischen Einrichtungen in Kinshasa schlecht ausgerüstet und erhält - mit\nAusnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen - keine Hilfe vom\nAusland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung häufig\nOrganisationen der groéen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der\nKirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen\ngehören in Kinshasa mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler.\nZusammengefasst stellt der Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in Kinshasa\nweise groée Unterschiede auf, von rein profitorientierten Einrichtungen mit\nungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut geführten Spitälern mit\nSpezialisten. Die meisten Krankheiten können in Kinshasa behandelt werden. Das\ngilt zum Beispiel für Diabetes Mellitus I und II mit Bluthochdruck, Asthma und\nBronchialerkrankungen, Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie,\nTyphus und auch Röteln.\n\n98\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005,\n9. Mai 2005 und 4. August 2003; Schweizerisches Bundesamt.\n\n99\n\nNach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. In\nletzter Zeit sind in Kinshasa über 100 Apotheken neu eröffnet worden. Im\nAllgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn\nMangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests\nbesteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und\nDurchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika doch einfach zu\nerhalten.\n\n100\n\nVgl. Schweizerisches Bundesamt.\n\n101\n\nAllerdings besteht weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie\nstaatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die\nArbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90\n% dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den\nanderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Groéfamilie aufgebracht\nwerden. Nur für zahlungskräftige Patienten - was ebenfalls als Ausnahmefall\neinzustufen ist - stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und\nfachkundige Ärzte zur Verfügung.\n\n102\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005,\n9. Mai 2005, 4. August 2003 und vom 2. August 2002.\n\n103\n\nAngesichts dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der\nBevölkerung indes im Wesentlichen von sogenannten Nicht-\nRegierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Wenngleich die Patienten\nbzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung aufkommen müssen, sind die\nKosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil von den Kirchen im\nWesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden.\n\n104\n\nVgl. Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6.\nNovember 2000 an das VG München.\n\n105\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in kirchlichen\nEinrichtungen in einem Notfall sicherlich zunächst der Patient behandelt und\nanschlieéend der Arzt versuchen wird, von ihm oder seiner Familie Kostenerstattung\nzu erhalten.\n\n106\n\nVgl. Sachverständigengutachten Dr. Ochel/Missionsärztliches Institut\nWürzburg, Sitzungsniederschrift des VG Frankfurt/Main vom 27. Juni\n2002\n- 4 E 30155/98.A (3), 4 E 4937/99.A (3), 4 E 2667/01.A (3), 4 E\n2682/01.A (3), 4 E 593/02.A (3) und 4 E 594/02.A (3) -.\n\n107\n\nSchlieélich ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Einschätzung von Dr. K.\nselbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere\nVerlauf der Malaria innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss,\nwobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft.\n\n108\n\nDamit ist keine extreme Gefährdungslage gegeben, bei der für jeden Rückkehrer\nangenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach\nder Rückkehr in die DRK an Malaria sterben wird.\n\n109\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n- VwGO -. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b\nAsylVfG.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-23/2-k-1892-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-23/2-k-1892-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264000","retrieved":"2026-07-09 02:31:05.817331+00:00"}}