{"status":"available","doknr":"OLD264038","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0522.11K2375.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"11 K 2375/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin \nG. in der Zeit ab dem 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten \nSozialhilfekosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz zu erstatten.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die vom Kläger in\ndem Hilfefall G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 aufgewendeten Sozialhilfekosten\nzu erstatten. \n\n3\n\nDie am 17.08.1989 geborene Hilfeempfängerin wurde am 13.01.2003 von ihrer\nMutter wegen Verhaltensauffälligkeiten in der I. S. -Klinik vorgestellt. Die\nstationäre Behandlung in dieser Klinik dauerte bis zum 13.03.2003; anschließend\nbesuchte die Hilfeempfängerin die dortige Tagesklinik bis zum 17.04.2003. Der\njugendpsychologische Abschlussbericht der Klinik vom 23.04.2003 benennt folgende\nDiagnosen: \n\n4\n\nGemischte emotionale Störung mit Angst und depressiver Störung (ICD 10\nF 41.2);\n\n5\n\nleichte Intelligenzminderung (F 70.1) auf dem Boden einer\nhirnorganischen Störung mit ausgeprägter Realitätsbezugsstörung;\n\n6\n\nvielfältige körperliche Symptomatik mit Coxa magna links, muskuläre\nFehlhaltung, Knick-Senk-Füße bds., Neurodermitis, allergisches Asthma\nbronchiale bei Typ I-Sensibilisierung und starker Myopie.\n\n7\n\nDie Ärzte empfahlen eine stationäre heilpädagogisch orientierte Einrichtung mit\nder Möglichkeit einer weiteren, auch hochfrequenten psychomotorischen Förderung\nsowie einer kleinschrittigen Erarbeitung sozial angepassten Verhaltens, da sowohl\neine leichte geistige Behinderung als auch eine seelische Behinderung sowie\nmultiple körperliche Behinderungen vorliegen. Bei einem in der Klinik durchgeführten\nIntelligenztest erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamtintelligenzquotienten von\n64.\n\n8\n\nAm 17.03.2003 stellte die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihre Mutter, im\nSozialamt der Gemeinde C. einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 39\nBSHG in Form der Betreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. in J.\n. Die Gemeinde C. leitete diesen Antrag vom 28.04.2003 an den Beklagten\nweiter mit dem Hinweis, \"das\" ärztliche Gutachten werde in den nächsten Tagen\nnachgereicht. Unter dem 09. 05.2003 übersandte die Gemeinde C. sodann den\nAbschlussbericht der S. -Klinik vom 23.04.2003. Das entsprechende Schreiben\nging beim Beklagten am 12.05.2003 ein. Mit Schreiben vom 27.05.2003 leitete der\nBeklagte die betreffenden Unterlagen zuständigkeitshalber zur weiteren\nVeranlassung und zum Verbleib an den Kläger weiter. Dieser reichte den Antrag\nunter dem 20.10.2003 an den Beklagten zurück mit dem Bemerken, dass die Hilfe\nauf Grund der bestehenden seelischen Behinderung benötigt werde und es deshalb\num Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe -\n(SGB VIII) gehe. Dem trat der Beklagte entgegen und leitete den Antrag erneut dem\nKläger zu.\n\n9\n\nBereits am 02.05.2003 war die Hilfeempfängerin in das Sozialpädagogische\nZentrum in J. aufgenommen worden. Mit Bewilligungsbescheid vom 24.11.2003\ngewährte der Beklagte der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40\ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form der Übernahme der durch die\nBetreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum entstehenden Kosten rückwirkend\nab dem 02.05.2003. Mit einem ebenfalls vom 24.11.2003 datierenden Schreiben\nmachte der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X\ngeltend. Diesen Erstattungsanspruch wies der Beklagte unter dem 17.05.2005 mit\nder Begründung zurück, dass die stationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin\nwegen deren geistiger Behinderung und der Körperbehinderung erfolge; die daneben\nbestehende seelische Behinderung sei unerheblich.\n\n10\n\nDas Sozialpädagogische Zentrum übersandte dem Kläger zwei Mal im Jahr\neinen Sachstandsbericht. In diesen ist insbesondere dargelegt, in welcher Weise die\nErzieher positiv auf das auffällige emotionale Verhalten und das geringe\nSelbstwertgefühl der Hilfeempfängerin einzuwirken versuchten und welche Erfolge\nhierbei nach und nach erzielt wurden. Außerdem legte die Ambulanz J. der Klinik\nfür Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters S1. eine\nPsychiatrische Stellungnahme vor, in der ausgeführt ist, dass die Hilfeempfängerin\nnach wie vor ein ausgeprägt Aufmerksamkeit heischendes und hysteroides Verhalten\nzeige und mittels Pseudologien und auch sexualisierten Verhaltens zwanghaft\nversuche, die Aufmerksamkeit ihrer Mitbewohner und Mitschüler auf sich zu ziehen;\nsie leide unter einem negativen Selbstbild, Minderwertigkeitsgefühlen und fehlender\nSelbstachtung, was sich in einem ausgesprochenen Mitläufertum sowie mangelnder\nAbgrenzung mit distanzlosem Verhalten äußere.\n\n11\n\nDie Hilfeempfängerin besuchte seit ihrer Aufnahme in dem Sozialpädagogischen\nZentrum eine Förderschule für Lern- und Erziehungshilfe, die sie voraussichtlich im\nSommer 2007 mit einem Sonderschulabschluss verlassen wird. In dem Schulbericht\nvom 12.12.2006 heißt es, dass sie trotz der großen Fortschritte, die sie in ihrer\nGesamtentwicklung gemacht habe, psychisch immer noch nicht stabil genug sei, um\nohne Begleitung und Betreuung eine reguläre Ausbildung antreten zu können. Sie\nbenötige eine ganzheitliche Förderung, die ihr Wohnumfeld, ihren Kontakt und\nUmgang zu anderen Jugendlichen und zu Erwachsenen mit einschließe. \n\n12\n\nMit seiner am 09.06.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein\nErstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass die Hilfeempfängerin seelisch\nbehindert sei im Sinne des § 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Ihre\nstationäre Betreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. sei wegen der\nseelischen Behinderung der Hilfeempfängerin notwendig.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die für die\nHilfeempfängerin G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 bis zum\n30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zuzüglich Zinsen ab\nRechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu\nerstatten.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, dass bei der\nHilfeempfängerin unstreitig sowohl eine seelische, eine leichte geistige als auch eine\ngravierende körperliche Behinderung vorlägen. Das Versorgungsamt T. habe bei\nihr einen Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Es sei anzunehmen, dass die von\nder Hilfeempfängerin benötigte Unterbringung auch dann erforderlich wäre, wenn bei\nihr keine seelische Behinderung bestünde. Insoweit spiele nämlich die vorliegende\nkörperliche Behinderung eine entscheidende Rolle. Bestünde bereits auf Grund einer\ngeistigen oder körperlichen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach\ndem SGB XII, komme es nicht darauf an, ob daneben auch noch eine seelische\nBehinderung vorliege. Der Sozialhilfeträger bleibe zuständig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDer Beklagte ist entweder auf der Grundlage des § 105 Abs. 1 SGB X oder des\n§ 104 SGB X verpflichtet, dem Kläger die in dem Hilfefall G. in der Zeit vom\n02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten.\n\n22\n\n§ 105 SGB X regelt den Erstattungsanspruch eines unzuständigen\nLeistungsträgers gegen den für die Leistung eigentlich zuständigen Leistungsträger.\nNach Abs. 1 dieser Norm ist der zuständige oder zuständig gewesene\nLeistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger\nSozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1\nSGB X vorliegen und wenn nicht der zuständige Träger bereits selbst geleistet hat,\nbevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\n\n23\n\nHier hat der Kläger die klagegegenständlichen Leistungen für G. deswegen\nals unzuständiger Leistungsträger erbracht, weil der Beklagte für diesen Hilfefall\ngemäß § 14 Abs. 1 SGB IX auf Grund der verspäteten Weiterleitung des\nHilfeantrages endgültig zuständig geworden ist. Die Regelung des § 14 SGB IX dient\nder raschen Klärung der Zuständigkeit, wenn ein behinderter Mensch um die\nGewährung einer bestimmten Teilhabeleistung nachsucht und auf Grund des\ngegliederten Sozialsystems unklar ist, welcher Rehabilitationsträger die nachgefragte\nLeistung zu erbringen hat. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der von dem behinderten\nMenschen zuerst angegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich innerhalb von\nzwei Wochen fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung\nzuständig ist; ergibt diese Prüfung seine Unzuständigkeit, so hat er den Antrag\nunverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger\nzuzuleiten.\n\n24\n\n§ 14 SGB IX ist auf den vorliegend zu beurteilenden Hilfefall anwendbar, denn\nbei der Hilfeempfängerin handelt es sich um einen behinderten Menschen im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 SGB IX und sowohl der Kläger als auch der Beklagte zählen zu den\nRehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX. Für den Kläger folgt dies aus seiner\nEigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX\nund für den Beklagten aus seiner Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen\nJugendhilfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX.\n\n25\n\nAußerdem handelt es sich bei den Eingliederungshilfeleistungen, deren\nErstattung der Kläger begehrt, um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 4 SGB IX.\nInsofern ist nicht entscheidend, dass die begehrte Hilfe in dem Grundantrag der\nHilfeempfängerin vom 13.03.2003 noch nicht ausdrücklich als eine Leistung zur\nTeilhabe gekennzeichnet war, denn der Beklagte, bei dem dieser in der Gemeinde\nC. aufgenommene Antrag Anfang Mai 2003 einging, hatte nach § 8 Abs. 1 SGB\nIX von Amts wegen zu prüfen, ob im konkreten Hilfefall auf Grund der Behinderung\nder Hilfeempfängerin Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sein\nwürden. Spätestens mit Eingang des in der S. -Klinik in I. erstellten\nGutachtens über die Hilfeempfängerin war für den Beklagten erkennbar, dass der\nSache nach von der Hilfeempfängerin Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX\nnachgefragt wurden.\n\n26\n\nZu den Leistungen zur Teilhabe zählen unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX\nin Verbindung mit § 5 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 SGB IX\npsychotherapeutische Behandlungen und arbeitstherapeutische Maßnahmen und\ngemäß §§ 5 Nr. 4, 55 Abs. 1 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der\nGemeinschaft. Die Hilfeempfängerin war nach dem genannten Gutachten der\nS. -Klinik auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Form von\npsychotherapeutischen und psychomotorischen Hilfen angewiesen und darüber\nhinaus wegen ihres in dem Gutachten dargestellten unangemessenen und\nprovozierenden Sozialverhaltens auf Hilfen bei der Teilhabe am Leben in der\nGesellschaft, um ihr eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte\nLebensführung zu ermöglichen. \n\n27\n\nDer Beklagte war hiernach, als ihm der in der Gemeinde C. aufgenommene\nund der Sache nach auf Teilhabeleistungen gerichtete Antrag vorgelegt wurde,\ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehalten, innerhalb von zwei Wochen\nfestzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die begehrte\nHilfe zuständig ist, und gegebenenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über eine\nunverzügliche Antragsweiterleitung zu entscheiden. Der Beklagte hat diese ihm\neingeräumte Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen und den Antrag erst verspätet\nan den nach seiner Auffassung in der Sache zuständigen Kläger weiter geleitet.\n\n28\n\nDie Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt zu laufen, sobald der Antrag\neinschließlich der Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen,\nbei dem Rehabilitationsträger vorliegen. \n\n29\n\nVgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblattkommentar, Stand:\nApril 2007, § 14 Rdnr. 6.\n\n30\n\nHier ging der Sozialhilfegrundantrag der Hilfeempfängerin bereits am 02.05.2003\nbeim Beklagten ein und das Gutachten vom 23.04.2003, in dem der den\nLeistungsanspruch auslösende Hilfebedarf im einzelnen beschrieben war, wurde ihm\nam 12.05.2003 vorgelegt. Ausgehend hiervon endete die 14-Tages-Frist des § 14\nAbs. 1 Satz 1 SGB IX am 26.05.2003, einem Montag. Die Weiterleitung des Antrages\nvom Beklagten an den Kläger erfolgte aber erst am 27.05.2003 und damit außerhalb\nder Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB\nIX. Die sich aus dieser Fristversäumnis ergebende rechtliche Konsequenz ist die\nendgültige Zuständigkeit des Klägers für den Hilfefall. Leitet der zuerst angegangene\nRehabilitationsträger den Antrag auf Leistung zur Teilhabe nicht innerhalb der Frist\ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, wird er für die Leistungsgewährung endgültig\nzuständig.\n\n31\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2683 -,\nin: Behindertenrecht (br) 2004, S. 87 ff.\n\n32\n\nDamit steht fest, dass sich der Beklagte durch die verspätete Weiterleitung des\nAntrags seiner Leistungsverpflichtung nicht entziehen konnte und durch diese\nWeiterleitung vor allem auch keine anderweitige Zuständigkeit begründet wurde.\nVielmehr bleibt es im Interesse des Hilfeberechtigten bei der Zuständigkeit des zuerst\nangegangenen Trägers. Dieser hat gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den\nRehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX folgt\ndes weiteren, dass der zuerst angegangene Träger, der in der 14-Tage-Frist weder in\nder Sache über den Antrag entscheidet noch diesen weiterleitet, für die Leistung, die\ner gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erbringen hat, auch keine Kostenerstattung\ngemäß § 105 SGB X fordern darf. Kostenerstattung könnte er nur fordern, wenn er\nsich - anders als vorliegend der Beklagte - innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1\nSGB IX zur Erbringung einer Leistung entschlossen hätte und sich später seine\nUnzuständigkeit herausstellt.\n\n33\n\nVgl. zu dieser hier nicht gegebenen Konstellation)\nBundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 14/04 R -,\nin: Rechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen\nVereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2005, S. 41\nf.\n\n34\n\nAus dieser endgültigen Leistungszuständigkeit des Beklagten ergibt sich\nzwangsläufig die Unzuständigkeit des Klägers für den Hilfefall und damit dessen\nErstattungsberechtigung. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 105\nSGB X liegen vor. Insbesondere ist § 102 SGB X für das Erstattungsverhältnis nicht\neinschlägig, weil der Kläger seine Leistung nicht vorläufig im Sinne des § 43 SGB I\nerbracht hat. Die Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I scheidet schon deswegen aus,\nweil hier nicht der zuerst um Hilfe angegangene Träger die in Rede stehenden\nLeistungen erbracht hat. Auch § 105 Abs. 3 SGB X steht dem Erstattungsanspruch\nnicht entgegen. Nach dieser Regelung gelten § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gegenüber\nden Trägern der Sozialhilfe und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem\nihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.\nDiese Voraussetzungen war hier zu Lasten des Beklagten mit Ablauf der 14-Tage-\nFrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt, denn von diesem Zeitpunkt an kannte der\nBeklagte die Umstände, aus denen sich seine Verpflichtung zur Erbringung der\nLeistung ergab.\nGeht man - aus welchen Gründen auch immer - davon aus, dass die\nVoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus § 105 SGB X zugunsten des\nKlägers nicht gegeben sind, so steht ihm jedenfalls ein Erstattungsanspruch gemäß §\n104 SGB X gegen den Beklagten zu. Auch dieser Anspruch ist auf die Erstattung der\nin dem Hilfefall G. in der Zeit vom 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten\nEingliederungshilfekosten gerichtet.\n\n35\n\n§ 104 SGB X betrifft den Kostenerstattungsanspruch eines nur nachrangig zur\neiner bestimmten Sozialleistung verpflichteten Leistungsträgers. Nach dem Wortlaut\nder Regelung ist in dem Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger\nLeistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X\nvorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte\nvorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits\nselbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers\nKenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ergänzend, dass ein\nLeistungsträger nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung\nder Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung\nverpflichtet gewesen wäre.\n\n36\n\nEntscheidend ist hiernach, ob der Hilfeempfängerin überhaupt ein Anspruch\ngegen den beklagten Träger der Jugendhilfe zustand und ob ein solcher Anspruch\ngegenüber den vom Kläger auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG bzw. - was die\nZeiträume ab dem 01.01.2005 anbelangt - §§ 53, 54 SGB XIII erbrachten\nEingliederungshilfeleistungen vorrangig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind\nhier erfüllt. Der Beklagte hat als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Zeit ab dem\n01.05.2002 auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII für die Kosten der Unterbringung\nder Hilfeempfängerin in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. aufzukommen,\ndenn der Hilfeempfängerin stand eine entsprechende Eingliederungshilfeanspruch in\nForm der Heimerziehung zu und der Beklagte war für die Erfüllung dieses Anspruchs\ngemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig.\n\n37\n\nGemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch\nauf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher\nWahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für Lebensalter typischen Zustand\nabweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt\nist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese\nLeistungsvoraussetzungen sind bei der Hilfeempfängerin erfüllt. Sie gehört zu dem\nnach § 35 a Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Personenkreis.\n\n38\n\nBei der Bestimmung dieses auf der Grundlage des § 35 a Abs. 1 SGB VIII\nanspruchsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber an der\nTerminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe\nbehinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen\nLegaldefinition der Behinderung orientiert. \n\n39\n\nVgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches\n- 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)\n- Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/5074, S. 121.\n\n40\n\nNach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im\nSinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die\nBeeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise\nvorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1\nNr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen\nGesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen,\nwie sie im Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der\nKrankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der\nBezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf\nden vierstelligen Schlüssel dieser internationalen Klassifikation zurückzugreifen.\n\n41\n\nVgl. Stähr in: Hauck/Haines/Stähr, SGB VIII, Loseblattkommentar,\nStand: November 2006, § 35 a, Rdnr. 15; 18 f., Kunkel: Welche\nBedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für\nSozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707\n(708).\n\n42\n\nHier haben die Ärzte der S. -Klinik I. , in der die Hilfeempfängerin über\nmehrere Wochen hinweg behandelt wurde, das Vorliegen einer psychischen\nErkrankung, die im 5. Kapital der ICD 10-Klassifizierung erfasst ist, festgestellt. Sie\ndiagnostizierten eine gemischte emotionale Störung mit Angst und depressiver\nStörung (ICD 10 F 41.2.). Aus dem jugendpsychiatrischen Abschlussbericht dieser\nKlinik ergibt sich auch, wie tiefgreifend die Persönlichkeit der Hilfeempfängerin von\ndieser emotionalen Störung geprägt ist. Die Hilfeempfängerin wird als ein Kind\nbeschrieben, dessen Umgang mit Gleichaltrigen und Erwachsenen auf Grund der\nStörung seiner seelischen Gesundheit nicht altersangemessen, sondern in\nmehrfacher Hinsicht provokativ und permanent erheblich Konflikt beladen ist. Aus\nden von der Einrichtung regelmäßig vorgelegten Sachstandsberichten folgt, dass die\nHilfeempfängerin auch dort ein behinderungsbedingt unangepasstes Sozialverhalten\nzeigte, weshalb es der zentrale Aspekt der erzieherischen Arbeit in der Einrichtung\nwar, die Hilfeempfängerin zu einer Reflektion ihres eigenen Verhaltens zu\nveranlassen und ihr praktikable Strategien für die Lösung von Konflikten\naufzuzeigen, wobei auch gewisse Fortschritte erzielt wurden. Die diagnostizierte\nemotionale Störung wirkte sich auch nachteilig auf die Beschulung der\nHilfeempfängerin aus, wie den Schulberichten der von ihr besuchten L1. -Schule\nfür Erziehungshilfe vom 14.05.2006 und vom 12.12.2006 entnommen werden\nkann.\n\n43\n\nDurch diese Sachstandsberichte der Einrichtung und der Schulberichte ist des\nWeiteren belegt, dass auch die Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in\nder Person der Hilfeempfängerin vorliegen. Ihre Teilhabe am Leben in der\nGesellschaft ist deswegen nachhaltig gestört, weil ihre Einbindung in die für sie\nzentralen Lebensbereiche Schule und Wohngruppe mit Rücksicht auf ihre\nVerhaltensauffälligkeiten deutlich beeinträchtigt ist. Namentlich in dem Schulbericht\nvom 14.05.2006 ist anschaulich dargestellt, in welcher Weise die Hilfeempfängerin\ndurch ihr emotionales Verhalten kontinuierlich Konflikte mit Mitschülern\nheraufbeschwört, die einen ihrem Intelligenzniveau entsprechenden Lernfortschritt\nbehindern.\n\n44\n\nDieser Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a\nSGB VIII war auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Sozialpädagogische Zentrum\naufgenommen wurde, bereits zum Entstehen gelangt. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, setzen Leistungen der\nJugendhilfe grundsätzliche eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe voraus. Die rechtzeitige Antragstellung ist eine\nVoraussetzung dafür, dass der Anspruch auf Jugendhilfe entsteht. Für die Kosten\neiner von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahme muss der Träger der öffentlichen\nJugendhilfe nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen\nworden ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, in: Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2001, S. 160 f.\n\n46\n\nHier hat die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihre Mutter, bereits am 13.03.2003\nim Sozialamt der Gemeinde C. einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt, der\nnoch vor Leistungsbeginn an den Beklagten weitergeleitet wurde.\n\n47\n\nDieser Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a\nSGB VIII war des weiteren gegenüber der vom Kläger ersatzweise geleisteten\nEingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54 SGB XIII vorrangig. Dieser\nVorrang ergibt sich - was die Zeit bis zum 30.09.2005 betrifft - aus § 10 Abs. 2 Satz 1\nSGB VIII bzw. für die Zeit ab dem 01.10.2005 aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Diese\ninhaltlich übereinstimmenden Regelungen besagen, dass Leistungen nach dem SGB\nVIII den Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB XIII vorgehen.\n\n48\n\nDie Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bzw. - für die Zeit ab dem\n01.10.2005 - in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Maßnahmen der\nEingliederungshilfe nach dem BSHG bzw. dem SGB XIII für junge Menschen, die\nkörperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,\nLeistungen nach dem SGB VIII vorgehen, gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese\nRegelung setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als\nauch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig,\neinander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich\nsind. Nur dann besteht ein Bedürfnis für einen Vor- bzw. Nachrangregelung. Dafür\nstellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt im Bezug auf eine der beiden\nHilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden\nLeistungen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, in:\nRechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins\nder für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2000, S. 65 f.\n\n50\n\nVorliegend fehlt es aber an einem mit dem Anspruch der Hilfeempfängerin auf\nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII konkurrierenden kongruenten\nSozialhilfeanspruch auf Eingliederungshilfe wegen der leichten geistigen\nBehinderung oder der Körperbehinderung. Diese Behinderungen sind nicht so\ngravierend, als dass sich für die Hilfeempfängerin auch bei außer Acht lassen der\nseelischen Behinderung ein stationärer Betreuungsbedarf ergäbe. Vielmehr wäre in\ndiesem Fall, also bei isolierter Betrachtung der geistigen und der körperlichen\nBehinderung, allenfalls Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54\nSGB XIII in ambulanter Form zu gewähren. \n\n51\n\nPersonen, die wie die Hilfeempfängerin leicht geistig behindert sind, haben\nhauptsächlich Schwierigkeiten bei der Schulausbildung, sie sind aber in der Lage,\ngute soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten und können als Erwachsene auch\neine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine leichte geistige Behinderung führt bei einem\njungen Menschen daher allenfalls zu einem Bedarf für geeignete ambulante\nheilpädagogische Maßnahmen, die die Förderung durch die Schule für\nLernbehinderte oder geistig Behinderte ergänzen.\n\n52\n\nAuch die körperlichen Beeinträchtigungen der Hilfeempfängerin sind nicht so\nschwerwiegend und belastend, als dass sie einen stationären Hilfebedarf auslösen\nkönnten. Die Hüftfehlstellung führt zwar zu einer Gehbehinderung. Den Berichten der\nEinrichtung ist aber zu entnehmen, dass die Hilfeempfängerin bei keiner der alltäglich\nanfallenden Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sie bewältigt den\nSchulweg alleine, nimmt am Schulsport teil, geht reiten und schwimmen und erledigt\nauch Arztbesuche ohne fremde Hilfe.\n\n53\n\nDer Kläger hat sein Erstattungsbegehren ferner rechtzeitig und ordnungsgemäß\ngeltend gemacht. § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt insofern voraus, dass der\nerstattungsberechtigte Träger seinen Anspruch spätestens 12 Monate nach Ablauf\ndes letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Hier hat der\nKläger dem Beklagten sein Erstattungsgesuch mit Schreiben vom 24.11.2003 und\ndamit rechtzeitig vorgelegt. Er hat in diesem Schreiben auch die für die Entstehung\ndes Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände mitgeteilt und den Zeitraum\nbenannt, für den die Sozialleistung erbracht wurde.\n\n54\n\nDer Beklagte hat den hiernach gegen ihn gemäß § 105 SGB X bzw. § 104 SGB\nX bestehenden Erstattungsanspruch auf der Grundlage der §§ 288, 291 des\nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in entsprechender Anwendung seit\nRechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die für öffentlich-\nrechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende\nAnwendbarkeit der benannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der\nKostenerstattungsansprüche.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, in: DVBl. 2001, S.\n1067.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen\nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der\nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-22/11-k-2375-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-22/11-k-2375-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264038","retrieved":"2026-07-09 02:31:08.920371+00:00"}}