{"status":"available","doknr":"OLD264193","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0514.5K273.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"5 K 273/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb bis zum 31. Juli 2003 auf dem Gebiet der Stadt N. eine \nSpielhalle. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Januar 2003 zog der Beklagte sie \nzur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von 18.000,00 EUR im Jahr 2003 heran. \nNachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2003 die in dem vorgenannten \nBescheid veranlagten Geräte mit Wirkung zum 31. Juli 2003 abgemeldet hatte, \nsetzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2003 den für den Zeitraum vom \n1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzten Betrag für Geldspielgeräte \nvon 7.500,00 EUR von der Vergnügungssteuer ab.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. September 2005 beantragte die Klägerin die Rücknahme \ndes Vergnügungssteuerbescheides vom 2. Januar 2003. Zur Begründung machte sie \nu.a. geltend: Die Steuererhebung sei rechtswidrig, da die von ihr betriebenen Geräte \nEinnahmeschwankungen von mehr als plus/minus 25% des Gerätedurchschnitts \naufwiesen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \npauschale Besteuerung nicht mehr zulässig gewesen sei. Der Beklagte sei im \nRahmen des Ermessens gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bzw. im \nRahmen der Billigkeit nach § 163 AO verpflichtet, den Bescheid aufzuheben. Das \nVertrauen in die Bestandskraft des Bescheides überwiege nicht, da der Beklagte \nnicht rechtsfehlerfrei gehandelt habe. Dieser habe nie Erhebungen über die \nEinnahmen aus Spielgeräten durchgeführt, um die Anwendung des pauschalen \nMaßstabes zu rechtfertigen. Darüber hinaus seien die Steuerfestsetzungen nicht \nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen, so dass dem \nSteuerpflichtigen über § 130 Abs. 1 oder § 163 AO die Korrektur rechtswidriger \nSteuerbescheide ermöglicht werden müsse. Überdies sei die Einlegung eines \nWiderspruchs praktisch unmöglich, da die Steuer jährlich im Voraus festgesetzt \nwerde und die Widerspruchsfrist regelmäßig abgelaufen sei, wenn sich der Bescheid \nals rechtswidrig erweise. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den \nRücknahmeantrag ab und machte zur Begründung u.a. geltend: Es sei bereits nicht \nfeststellbar, dass der Bescheid vom 2. Januar 2003 rechtswidrig sei. Der Nachweis, \ndass die Einspielergebnisse der von der Klägerin betriebenen Spielautomaten um \nmehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in \nN. abwichen, sei nicht erbracht. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des \nBescheides bestehe kein Anspruch auf Rücknahme. § 130 AO eröffne der Behörde \neinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein bestandskräftiger \nVerwaltungsakt zurückgenommen werde. Da dem Bestandsschutz ein hoher \nStellenwert zukomme, entspreche es üblichem Verwaltungshandeln, \nbestandskräftige Bescheide in der Regel nicht nachträglich zu verändern. Der \nVergnügungssteuerbescheid vom 2. Januar 2003 leide nicht an einem schweren, \noffensichtlichen Fehler, der für ein Abweichen von dem üblichen Verwaltungshandeln \nspreche. Insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich \ngeändert. Die Klägerin trage lediglich Umstände vor, die sie bereits mit \nfristgerechtem Rechtsbehelf hätte geltend machen können. Auch eine abweichende \nFestsetzung der Vergnügungssteuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) sei \nabzulehnen. Die Heranziehung zur Vergnügungssteuer sei nicht sachlich unbillig; \nferner seien weder die für eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen \nvorausgesetzte Erlassbedürftigkeit noch eine Erlasswürdigkeit dargetan. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2006 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. \nZu dessen Begründung machte sie u.a. geltend: Aufgrund der dargelegten \nEinnahmeunterschiede der im Jahr 2003 von ihr und der Firma Q. in der \nSpielhalle betriebenen Geldspielgeräte sei davon auszugehen, dass der angegriffene \nBescheid rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte sei verpflichtet, den \nSteuerbescheid gemäß § 130 AO aufzuheben. Sie - die Klägerin - habe keine \nMöglichkeit gehabt, gegen den Bescheid wirksam Widerspruch einzulegen, da dieser \ndie Vergnügungssteuer im Voraus festgesetzt habe. Die durchschnittlichen \nEinspielergebnisse der Spielgeräte müssten über einen Zeitraum von acht bis zwölf \nMonaten ermittelt werden, so dass erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist feststellbar \ngewesen sei, ob die Einnahmeunterschiede im Jahr 2003 eine pauschale \nBesteuerung nicht mehr zugelassen hätten. Der Steuerpflichtige müsse nach \nFeststellung der Einnahmedifferenzen und somit der Rechtswidrigkeit des \nBescheides gegen den Bescheid vorgehen können. Da dies aufgrund der \nNichtanwendbarkeit des § 164 AO nur nach § 130 AO möglich sei, müsse insoweit \neine Ermessensreduzierung auf Null erfolgen. Die rein vorsorgliche, auf \nVermutungen gestützte Einlegung eines Widerspruchs sei einem Steuerpflichtigen \nnicht zuzumuten. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Wiederholung und Vertiefung \nseiner Darlegungen im Ausgangsbescheid u.a. aus: Selbst wenn der Bescheid \ntatsächlich rechtswidrig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Rücknahme; die \nVoraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor. Da ein \nWiderspruch nicht begründet werden müsse, sei es der Klägerin durchaus möglich \ngewesen, wirksam Widerspruch einzulegen und so den Eintritt der Bestandskraft zu \nverhindern. Überdies habe die Klägerin die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte in \nden acht bis zwölf Monaten vor Januar 2003 vorlegen können. \n\n7\n\nAm 4. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie \nihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend: Der \nangefochtene Vergnügungssteuerbescheid sei rechtswidrig, weil bereits die \nEinnahmeunterschiede der Geldspielgeräte in ihrer Spielhalle mehr als 100% \nbetrügen. Zudem sei die Vergnügungssteuer nicht auf den Endverbraucher \nabwälzbar und entfalte erdrosselnde Wirkung. Darüber hinaus sei nach der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt N. der Unternehmer als Halter der \nSpielapparate steuerpflichtig; für eine Unternehmersteuer bestehe aber keine \nErmächtigungsgrundlage. Der Beklagte habe die Möglichkeit von \nEinnahmeschwankungen außer Acht gelassen und sei somit bewusst das Risiko der \nRechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs eingegangen. Aus den genannten Gründen \nsei er verpflichtet, den Bescheid gemäß § 130 AO bzw. § 163 AO im Rahmen von \nErmessens- bzw. Billigkeitserwägungen aufzuheben. Die Einlegung eines \nWiderspruchs sei ihr zum damaligen Zeipunkt nicht zumutbar gewesen. Ihr könne \nnicht vorgehalten werden, dass sie nicht die Einspielergebnisse des Vorjahres \nvorgelegt habe, da sie bis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n14. Dezember 2005 davon habe ausgehen müssen, dass für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs in einem Besteuerungsjahr allein die \nEinspielergebnisse des betreffenden Jahres maßgeblich gewesen seien. Der \nBeklagte sei auch deshalb verpflichtet, sein Ermessen im Sinne einer \nNeubescheidung auszuüben, weil der Rat der Stadt N. am 26. Oktober 2006 \nrückwirkend zum 1. Januar 2003 eine neue Vergnügungssteuersatzung beschlossen \nhabe, der zufolge für Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer von 10% des \nEinspielergebnisses erhoben werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssten \nauch rechtsbeständige Bescheide geändert werden. Überdies seien alle den \nZeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2003 betreffenden \nVergnügungssteuerbescheide bestandskräftig, so dass die neue Satzung insoweit \nins Leere gehe, wenn sie nur die nicht bestandskräftigen Bescheide erfasse.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember \n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2006 zu \nverpflichten, den Vergnügungssteuerbescheid vom 2. Januar 2003 \nzurückzunehmen, soweit darin Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte \nmit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum von Januar bis Juli 2003 \nfestgesetzt worden ist,\n\n10\n\nh i l f s w e i s e\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu \nverpflichten, ihren Antrag vom 15. September 2005 auf Rücknahme des \nVergnügungssteuerbescheides vom 2. Januar 2003 in dem \nvorgenannten Umfang unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht in Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen in dem Bescheid \nvom 19. Dezember 2005 und im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen Folgendes \ngeltend: Allein aufgrund der Angaben der Klägerin lasse sich nicht feststellen, dass \ndie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in N. im Jahr 2003 derart große \nEinnahmeschwankungen aufwiesen, dass eine Besteuerung nach dem \nStückzahlmaßstab unzulässig gewesen sei. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit \ndes Vergnügungssteuerbescheides bestehe kein Anspruch auf Rücknahme; \ninsbesondere liege kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Klägerin \nsei zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig gegen die behauptete Fehlerhaftigkeit des \nBescheides zu wehren. Es sei ihr möglich gewesen, sich auf die Einspielergebnisse \naus Vorjahren zu berufen. Auch habe sie aktuelle bzw. zurückliegende Zeiträume \nbetreffende Einspielergebnisse im Laufe eines Verwaltungsverfahrens nachreichen \nkönnen. Der Bescheid für das Jahr 2003 sei ferner nicht in offensichtlicher und \nschwerwiegender Weise rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses \nhabe die Erhebung der pauschalen Vergnügungssteuer der herrschenden Meinung \nund ständigen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entsprochen. Auch aufgrund \nder rückwirkend erlassenen neuen Vergnügungssteuersatzung sei er - der Beklagte - \nnicht zu einer erneuten Ermessensausübung verpflichtet. Die Satzung erfasse nur \ndie im Rückwirkungszeitraum ergangenen Bescheide, die nicht bestandskräftig \nseien. Eine Ungleichbehandlung gegenüber bestandskräftigen Bescheiden liege \nnicht vor, da es sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte handele. Schließlich \nsei die Steuerfestsetzung nicht unbillig oder sittenwidrig gewesen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. März 2007 und 5. April 2007 ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer \nohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a \nAbs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den \nBerichterstatter ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung. \n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nRücknahme des Vergnügungssteuerbescheides für Geldspielgeräte vom 2. Januar \n2003 in dem begehrten Umfang noch - wie hilfsweise begehrt - einen Anspruch auf \nerneute Bescheidung ihres Rücknahmeantrags vom 15. September 2005. Der \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 sind daher rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n19\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des \nVergnügungssteuerbescheides ergibt sich nicht aus § 130 Abs. 1 AO, hier \nentsprechend anwendbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Danach kann \nein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. \n\n20\n\nEs kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Vergnügungssteuerbescheid \nvom 2. Januar 2003 rechtswidrig ist. Insbesondere bedarf es keiner weiteren \nAufklärung, ob die nach der insoweit maßgeblichen Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt N. vom 9. Dezember 2002 (VStS 2002) für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen geltende pauschale Besteuerung \nnach dem sog. Stückzahlmaßstab (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2002) \nrechtlich zulässig war.\n\n21\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Besteuerung von \nGewinnspielapparaten nach dem Stückzahlmaßstab und die \ngerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Satzungsregelung: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. April 2005 - 10 C \n5.04 und 8.04 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2005, 171 und \n176.\n\n22\n\nDenn selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der \nVergnügungssteuerbescheid vom 2. Januar 2003 rechtswidrig ist, hat sie keinen \nAnspruch auf Rücknahme des Bescheides nach § 130 Abs. 1 AO. Diese Vorschrift, \ndie der Behörde die Befugnis einräumt, von Amts wegen nach ihrem Ermessen einen \nrechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, ist auch anzuwenden, wenn der \nAdressat des Verwaltungsaktes das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel \nder Rücknahme des Verwaltungsaktes beantragt. In einem solchen vom Betroffenen \ninitiierten Verfahren bezieht sich das Entschließungsermessen der Behörde \ninsbesondere auch auf die Frage, ob überhaupt in eine neue Sachbehandlung \neingetreten werden soll, d.h. das Verfahren wieder aufgegriffen werden soll.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - (Seite 7 des amtlichen \nUrteilsabdrucks).\n\n24\n\nDie Überprüfung der Ermessensentscheidung richtet sich nach § 114 Satz 1 \nVwGO, wonach das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach \nihrem Ermessen zu handeln, auch prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung \noder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach \ndiesem Maßstab ist ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des \nVergnügungssteuerbescheides vom 2. Januar 2003 aufgrund einer Reduzierung des \nErmessens auf Null weder nach der Rechtsprechung der Verwaltungs- noch \nderjenigen der Finanzgerichte gegeben.\n\n25\n\nNach der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nVerwaltungsrechtsprechung reduziert sich das Ermessen auf die Pflicht zur \nRücknahme eines Abgabenbescheides, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides \nschlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der \nBehörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die \nguten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 265; OVG NRW, Urteile \nvom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - und vom 18. März 1996 \n- 9 A 3703/93 - sowie Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 2005, 568; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom \n8. Februar 2006 - 14 B 2143/05 -.\n\n27\n\nFür einen solchen Sittenverstoß oder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu \nund Glauben ist von der Klägerin nichts Durchgreifendes geltend gemacht worden \nund auch im Übrigen nichts ersichtlich. Der Klägerin war es nicht verwehrt, alle \nrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, falls sie gegen die Erhebung der \nVergnügungssteuer hätte vorgehen wollen. Wenn sie hingegen eine bestehende \nRechtslage akzeptierte und daher im Gegensatz zu anderen Betroffenen keine \nRechtsbehelfe mit dem damit verbundenen Prozessrisiko einlegte, kann es dem \nBeklagten als Steuergläubiger weder als sitten- noch als treuwidrig angelastet \nwerden, wenn er sich weiterhin auf die Bestandskraft seines \nHeranziehungsbescheides beruft. \n\n28\n\nVgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 14 \nA 2131/06 -.\n\n29\n\nDer Beklagte hat auch keinen wie auch immer gearteten Anschein gesetzt, er \nwerde nicht an der Steuerheranziehung festhalten, wie z.B. durch eine verbindliche \nZusage.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 -.\n\n31\n\nEbenso sind keine anderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte \nz.B. signalisiert hätte, nach Änderung der einschlägigen Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Pauschbesteuerung von \nGeldspielautomaten auch unanfechtbare Steuerfestsetzungen zu revidieren. \nGenauso wenig ist zu ersehen, dass der Beklagte unter Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, \na.a.O.,\n\n33\n\nin anderen Fällen eine Verwaltungspraxis etabliert und entsprechende \nVerwaltungsakte jeweils zurückgenommen hat. \n\n34\n\nAuch der Umstand, dass die neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. \nvom 30. Oktober 2006 (VStS 2006), nach der Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen nicht mehr pauschal sondern nach deren Einspielergebnis besteuert \nwerden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VStS 2006), rückwirkend zum 1. Januar 2003 in \nKraft getreten ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer \nErmessensreduzierung auf Null.\n\n35\n\nDenn der bestandskräftige Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 2. \nJanuar 2003 wird durch die Rückwirkung der Satzung nicht berührt. Eine gültige \nrückwirkende Satzung erfasst unmittelbar (nur) die im Rückwirkungszeitraum \nerlassenen und noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakte, sofern ein \ndahingehender Geltungswille der rückwirkenden Satzung erkennbar ist.\n\n36\n\nVgl. Lenz in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, \nKAG NRW, Loseblatt-Kommentar Stand November 2006, § 2 Rdnr. 31 \nmit weiteren Nachweisen der Literatur und Rechtsprechung.\n\n37\n\nDementsprechend unterfallen der VStS 2006, deren Gültigkeit hier unterstellt \nwird, lediglich die seit dem 1. Januar 2003 erlassenen Vergnügungssteuerbescheide \ndes Beklagten, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Ein Regelungswille \ndes Satzungsgebers dahingehend, dass auch die bestandskräftigen Bescheide \nrückwirkend von der Satzung erfasst werden sollen, ist der VStS 2006 weder \nausdrücklich noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Selbst wenn zum \nZeitpunkt des Erlasses der VStS 2006 alle Vergnügungssteuerbescheide betreffend \nden Zeitraum von Januar bis Juli 2003 bereits bestandskräftig gewesen sind, \nerfordert dies keine anderweitige Beurteilung. Vielmehr geht die VStS 2006 \nhinsichtlich der Rückwirkungszeiträume, für die bereits ausnahmslos \nbestandskräftige Regelungen getroffen worden waren, (einfach nur) ins Leere. \n\n38\n\nDie abweichende Behandlung der im Rückwirkungszeitraum ergangenen nicht \nbestandskräftigen Vergnügungssteuerbescheide gegenüber den bestandskräftigen \nBescheiden vestößt auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nverankerten Gleichheitsgrundsatz, da die Sachverhalte insoweit unterschiedlich sind \nund eine Gleichbehandlung mithin nicht geboten ist. Der Fall eines Steuerschuldners, \nder den Aufwand auf sich genommen hat, mittels der gesetzlich vorgesehenen \nRechtsbehelfe gegen einen Vergnügungssteuerbescheid vorzugehen, und ein \nentsprechendes Kostenrisiko eingegangen ist, ist nicht mit dem eines \nSteuerschuldners vergleichbar, der den Bescheid unter Vermeidung dieses Risikos \nhat bestandskräftig werden lassen. \n \nEine Sitten- oder Treuwidrigkeit ist darüber hinaus nicht daraus herzuleiten, dass \nzum Zeitpunkt der Steuererhebung obergerichtliche Rechtsprechung vorlag, die den \nPauschalsteuermaßstab für unwirksam erachtete. \n\n39\n\nVgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. \nOktober 2000 - 2 M 30/00 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in \nNorddeutschland (NordÖR) 2000, 518. \n\n40\n\nDass eine Rechtsfrage durch Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird, ist ein \nim Rechtsleben gemeinhin auftretender Tatbestand. Wenn sich eine \nVerwaltungsbehörde - wie hier - in ihrem Handeln an der obergerichtlichen \nRechtsprechung ihres Bundeslandes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, \nkann daraus schon nicht ansatzweise ein Rechtsverstoß und erst recht keine \nSittenwidrigkeit bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben hergeleitet werden. \nEbenso wenig kann es als treu- oder gar sittenwidrig angesehen werden, wenn der \nBeklagte die bestandskräftige Steuerheranziehung nicht zurückgenommen hat, \nobgleich die Klägerin meint, sie habe Einspielergebnisunterschiede des Jahres 2003 \nnicht innerhalb der Rechtsmittelfrist nachweisen können, und dass außerdem eine \nSteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Nordrhein-Westfalen \nausgeschlossen sei. Die Klägerin ist vom Beklagten nicht unter Verstoß gegen Treu \nund Glauben gehindert worden, auf Einspielergebnisse aus Vorjahren zu verweisen \nund gegebenenfalls im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens \nErgebnisse - und seien es auch nur solche bezüglich eines Teilzeitraums - \nvorzulegen.\n\n41\n\nIst mithin nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 130 Abs. 1 AO \nein Anspruch auf Rücknahme der Vergnügungssteuerheranziehung nicht gegeben, \nso folgt nichts anderes aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs (BFH). Hiernach stellt es im Regelfall keinen Ermessensverstoß \nder Finanzverwaltung dar, wenn diese den Antrag eines Steuerpflichtigen auf \nBerichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheides für den Fall ablehnt, dass \nder Steuerpflichtige in der Lage war, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides in einem \nRechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht \nausnahmslos. Wenn vom Steuerpflichtigen die Durchführung eines \nRechtsbehelfsverfahrens bei Berücksichtigung aller Umstände des Falls billigerweise \nnicht erwartet werden konnte, liegt ein Ausnahmefall vor.\n\n42\n\nVgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 - VII R 1/79 -, Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 133, 13 und vom 26. \nMärz 1991 - VII R 15/89 -, BFHE 164, 215; Beschluss vom 12. April \n2005 - VII B 81/04 -; vgl. dazu auch Thüringer OVG, Beschluss vom \n22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, KStZ 2006, 18.\n\n43\n\nFür das erkennende Gericht besteht schon mit Blick auf das zuvor zur \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte Ausgeführte kein Zweifel daran, dass es \nder Klägerin unschwer möglich gewesen ist, gegen den Vergnügungssteuerbescheid \nvom 2. Januar 2003 rechtzeitig einen Rechtsbehelf einzulegen, zumal bereits zu \ndiesem Zeitpunkt Rechtsprechung des OVG für das Land Schleswig-Holstein vorlag, \ndie Zweifel an dem pauschalen Stückzahlmaßstab geäußert hatte.\n\n44\n\nEs ist auch kein Grund gegeben, dass von der Klägerin die Durchführung eines \nRechtsbehelfsverfahrens billigerweise nicht erwartet werden konnte. Zwar konnte die \nKlägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Einspielergebnisse für das \ngesamte Jahr 2003 für ihre Spielhalle in N. noch nicht vorlegen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, \n461,\n\n46\n\nkann indessen bei der Betrachtung, ob im Hinblick auf ein Jahr hinreichend mit \nZahlen belegt ist, dass der für die Aufwandsteuer erforderliche zumindest lockere \nBezug zwischen dem Vergnügungsaufwand der Spieler und dem gewählten \nStückzahlmaßstab in einem Satzungsgebiet nicht gewahrt ist, auch auf \nvorangegangene und nachfolgende Jahre zurückgegriffen werden, soweit sich keine \nAnhaltspunkte für eine andere Lage aufdrängen. Ihre an dem damaligen \nSatzungsrecht des Beklagten ansetzende Kritik hätte die Klägerin daher ungeachtet \ndes Umstands, dass ihr das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im \nJahr 2003 noch nicht bekannt war, durchaus mit Vorjahreszahlen untermauern \nkönnen.\n\n47\n\nDas weitere Argument der Klägerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit der \nRegelung des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der \nNachprüfung, auf welchen § 12 KAG nicht verweist, sei probater Rechtsschutz gegen \nSteuerbescheide nicht möglich, so dass es in jedem Falle der Anwendung des § 130 \nAbs. 1 AO bedürfe, greift mit Blick auf die Frage, ob ein Rechtsbehelfsverfahren von \nihr billigerweise nicht erwartet werden konnte, ebenfalls nicht durch. Die \nNichtanwendbarkeit des 164 AO im kommunalen Steuerrecht Nordrhein-Westfalens \nberuht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, so dass es nicht \ngeboten ist, entgegen der gesetzlichen Konzeption einen erweiterten \nAnwendungsbereich des § 130 Abs. 1 AO anzunehmen. Vielmehr hat der \nLandesgesetzgeber nach der Konzeption des § 12 KAG ausgeschlossen, \nSteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. \n\n48\n\nDie Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf einen Erlass der für das Jahr \n2003 festgesetzten Vergnügungssteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 \nSatz 1 AO. Nach dieser Vorschrift können Steuern niedriger festgesetzt werden, \nwenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die \nVoraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen oder persönlichen \nGründen liegen nicht vor.\n\n49\n\nEin Erlassantrag wegen sachlicher Unbilligkeit der Steuerfestsetzung kann nicht \nallein darauf gestützt werden, dass die (bestandskräftige) Steuerfestsetzung falsch \nsei. Eine sachliche Prüfung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung ist nur möglich, \nwenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem \nSteuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die \nFehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.\n\n50\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 20. März 1998 - V B 141/97 -.\n\n51\n\nNach den vorangegangenen Ausführungen zu dem Rücknahmeantrag der \nKlägerin war es ihr aber weder unmöglich noch unzumutbar, rechtzeitig die von ihr \nbehauptete Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides geltend zu machen. Ob der \nVergnügungssteuerbescheid vom 2. Januar 2003 aus den von der Klägerin \nangeführten Gründen tatsächlich rechtswidrig ist und ob diese Fehlerhaftigkeit \ngegebenenfalls als offensichtlich und eindeutig zu bewerten wäre, ist daher nicht \nentscheidungserheblich und bedarf keiner weiteren Prüfung.\n\n52\n\nFerner sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von persönlichen \nBilligkeitsgründen erkennbar. Für einen Steuererlass aus persönlichen Gründen ist \nvorausgesetzt, dass der Steuerschuldner aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse \nerlassbedürftig und auch erlasswürdig ist.\n\n53\n\nVgl. Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage 2003, § 163 Rn. \n84 ff.\n\n54\n\nDies hat die Klägerin bereits nicht dargetan, da sie weder im \nVerwaltungsverfahren noch im Klageverfahren diesbezüglich konkrete, ihre \nwirtschaftliche Situation betreffende Umstände vorgetragen hat. \n\n55\n\nDarüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die ablehnende Entscheidung des \nBeklagten über den Rücknahmeantrag ermessensfehlerhaft ist, so dass auch das \nHilfsbegehren der Klägerin erfolglos bleibt.\n\n56\n\nDas der Behörde durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen ist gesetzlich \nnicht determiniert. Angesichts des vom Gesetzgeber der Behörde eingeräumten \nErmessens ist der Zweck der Norm in der Weise zu erfassen, dass im Sinne eines \näußeren Rahmens für die Ermessensausübung zwischen einerseits der materiellen \n(Einzelfall-) Gerechtigkeit und andererseits dem durch die Bestandskraft des \nBescheides eingetretenen Rechtsfrieden abzuwägen ist.\n\n57\n\nVgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, Der \nGemeindehaushalt (GemH) 1993, 254.\n\n58\n\nDieser äußere Rahmen für die am Gesetzeszweck orientierte behördliche \nErmessensausübung ist auch aus der Verwaltungsgerichtsordnung als Teil der \nGesamtrechtsordnung ableitbar. Aufgabe jeder Rechtsprechung ist es nicht nur, der \nim Einzelfall gerechten Entscheidung zum Erfolg zu verhelfen, sondern auch, eine \nfeste Ordnung zur Sicherung der Rechtmäßigkeit und Stetigkeit des Rechts zu \nschaffen. Dem hat der Gesetzgeber dadurch, dass für die Anfechtung von \nVerwaltungsakten Fristen vorgeschrieben sind (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), Rechnung \ngetragen und sich zugleich für den grundsätzlichen Vorrang der Rechtssicherheit \nentschieden. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - \na.a.O.\n\n60\n\nNach Maßgabe dessen hält sich die Entscheidung des Beklagten über die \nAblehnung der Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides mit der ihr \nbeigegebenen Begründung innerhalb des Rahmens für die Ermessensausübung und \norientiert sich zugleich rechtsfehlerfrei am Gesetzeszweck. Der Beklagte hat in \nseinem Bescheid vom 19. Dezember 2005 zu Recht betont, dass dem \nBestandsschutz ein hoher Stellenwert zukomme und es daher üblichem \nVerwaltungshandeln entspreche, bestandskräftige Bescheide im Regelfall nicht \nnachträglich zu verändern. Des Weiteren hat er im Einzelnen dargelegt, dass der \nVergnügungssteuerbescheid vom 2. Januar 2003 nicht an einem schweren und \noffensichtlichen Fehler leide, der für ein Abweichen von dem üblichen \nVerwaltungshandeln spreche. Schließlich ist in dem Bescheid sowie in dem \nWiderspruchsbescheid rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin sich im Jahr \n2003 ohne weiteres mit Rechtsbehelfen gegen die Heranziehung zur \nVergnügungssteuer hätte wenden können und ihr hierfür auch alle \nArgumentationsmöglichkeiten offen gestanden hätten. Diese Erwägungen erweisen \nsich als sachgerecht und sind daher nicht zu beanstanden.\n\n61\n\nVgl. zu den insoweit maßgeblichen Gerichtspunkten OVG NRW, \nUrteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - a.a.O. sowie \nVerwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 A \n298/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 21.\n\n62\n\nEbenso wenig hat die Klägerin im Hinblick auf § 163 AO einen Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Rücknahmeantrags, da, wie oben dargelegt, bereits die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind und es somit einer \nErmessensausübung seitens des Beklagten von vornherein nicht bedurfte. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-14/5-k-273-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-14/5-k-273-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264193","retrieved":"2026-07-09 02:31:23.001741+00:00"}}