{"status":"available","doknr":"OLD264237","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0511.1L380.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"1 L 380/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 13. April 2006\ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2006\nunter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006 - 4 B\n1156/06 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder\nAufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im\nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände\nbeantragen. Die veränderten Umstände liegen vor, wenn nach Erlass des\nBeschlusses, dessen Änderung oder Aufhebung beantragt wird - hier des\nunanfechtbaren Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 -, eine Veränderung\nder Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine Veränderung der Rechtslage kann\nmit einer Gesetzesänderung einhergehen, aber auch schon bei einer sich\nnachträglich ergebenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der\nKlärung einer umstrittenen Rechtsfrage vorliegen. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,\n14. Aufl., § 80 Rn. 197. \n\n7\n\nNach diesen rechtlichen Maßstäben liegen hier keine veränderten Umstände vor,\ndie eine Änderung des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom\n21. September 2006 rechtfertigen würden. Jedenfalls sieht das Gericht im Rahmen\nder von ihm gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO zu treffenden\numfassenden Interessenabwägung von einer Änderung der vorbezeichneten\nEntscheidung ab.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beruft sich auf fünf Gesichtspunkte, nämlich - in der von ihr\nvorgenommenen Gliederung - \n\n9\n\n- darauf, dass die Anforderungen, von deren Beachtung das\nBundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. März\n2006 - 1 BvR 1054/01 - die übergangsweise Fortgeltung der\nVorschriften über das nationale Sportwettenmonopol (bezogen auf\nseine Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht) abhängig\ngemacht habe, auch jetzt noch nicht erfüllt seien,\n\n10\n\n- auf die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes\n(EuGH) vom 6. März 2007 - Rs.C-338/04 u.a. - (Placanica u.a.),\n\n11\n\n- auf zwei Stellungnahmen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften vom März 2007 zu dem Entwurf eines neuen\nStaatsvertrages der deutschen Bundesländer zum Lotteriewesen und\nzu einem Vertragsverletzungsverfahren, das sich auf europarechtliche\nDefizite des bisherigen deutschen Sportwettenrechts beziehe,\n\n12\n\n- darauf, dass viel dafür spreche, dass der Landesgesetzgeber die oben\nerwähnte, vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangszeit\nnicht nutze, um eine europarechts- und verfassungskonforme Rechts-\nund Gesetzeslage zu schaffen,\n\n13\n\n- und schließlich darauf, dass mit Blick auf die veröffentlichten\nVorstellungen des Landes Schleswig-Holstein und der haushalts- und\nfinanzpolitischen Sprecher der CDU-Fraktionen im Bundestag und in\nden Landesparlamenten viel für eine Aufgabe des\nSportwettenmonopols vom Beginn des Jahres 2008 an spreche. \n\n14\n\nDie Stellungnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom\nMärz 2007 begründen weder veränderte tatsächliche Umstände noch eine\nveränderte Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. Sie sind nicht einer\nhöchstrichterlichen Entscheidung einer Rechtsfrage gleichzusetzen und klären in\ndiesem Sinne auch nicht eine umstrittene Rechtsfrage. Die Kommission hat nach\nihrer organschaftlichen Stellung in der Gemeinschaft nicht die Kompetenz,\numstrittene Rechtsfragen des Europarechts zu klären. Im Rahmen eines\nVertragsverletzungsverfahren besitzt sie allein die Stellung eines Beteiligten, ohne\ndass sie befugt wäre, Normen des EG-Vertrages verbindlich auszulegen. Die\nKommission hat lediglich Kontrollfunktionen im Hinblick auf die Einhaltung des\nprimären und sekundären Gemeinschaftsrechts (Art. 211 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft - EG-Vertrag, EG - in der aktuellen\nFassung der Änderung vom 16. April 2003, ABl. L 236, 33) und der Urteile des\nEuropäischen Gerichtshofes (Art. 228 Abs. 2 EG). Hieraus folgt das Recht der\nKommission zur Aufsichtsklage (Art. 226 EG). Die Sicherung der Wahrung des\nRechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages obliegt allein dem\nEuropäischen Gerichtshof bzw. dem Gericht erster Instanz im Rahmen ihrer\njeweiligen Zuständigkeiten (Art. 220 EG). Danach kann allein der Europäische\nGerichtshof eine weitere Klärung des - hier entscheidungserheblichen - Umfanges\nder europäischen Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in\nBezug auf Beschränkungen durch das nationale Recht vornehmen, die das\nTatbestandsmerkmal der „veränderten Umstände\" im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO\nerfüllen würde. Äußerungen der Kommission, so zutreffend sie für den hier zu\nbewertenden Bereich des Sportwettenrechts sein mögen, haben diese Funktion\nnicht. \n\n15\n\nDas - nach der in Rede stehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nergangene - Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 - Rs.C-338/04\nu.a. - (Placanica u.a.) kann grundsätzlich einen veränderten Umstand im Sinne des\n§ 80 Abs. 7 VwGO bilden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die\nentscheidungserhebliche Frage, ob der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor\nentgegenstehendem nationalen Recht durch Entscheidungen nationaler Gerichte\nbefristet suspendiert werden kann, bleibt in dem genannten Urteil des Europäischen\nGerichtshofes unbeantwortet. Es fehlt daher an der höchstrichterlichen Klärung einer\nRechtsfrage, die den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffnet. Im\nÜbrigen sieht sich das Gericht zwar durch die vom Europäischen Gerichtshof\nvorgenommenen Bewertungen in seiner bisherigen Auffassung bestätigt. Das Urteil\nbezieht sich allerdings nicht auf einen in allen Einzelheiten gleichgelagerten\nSachverhalt und auch nicht auf die Rechtslage in Deutschland. \n\n16\n\nDarüber hinaus lehnt die Kammer die beantragte Änderung des Beschlusses des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September\n2006 - 4 B 1156/06 - auch im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ab,\ndie das Gericht - ebenso wie bei Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO - gemäß § 80\nAbs. 7 VwGO vorzunehmen hat, sofern die oben wiedergegebenen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.\n\n17\n\nInsoweit ist maßgeblich, dass das Oberverwaltungsgericht inzwischen in\nmehreren Entscheidungen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6.\nMärz 2007 eingegangen ist und auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung\nseine bisherige, von der Auffassung der Kammer abweichende und auch seinem\nBeschluss vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 - zugrundeliegende Beurteilung\naufrechterhalten hat. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2007 - 4 B 1176/06 und 4\nB 2293/06 -.\n\n19\n\nAngesichts dieser erst vor kurzem, wenn auch lediglich in Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes deutlich gewordenen Festlegung würde ein\nstattgebender Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit im Beschwerdeverfahren\nerneut aufgehoben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer auch unter\nBerücksichtigung der Rechte und Interessen der Antragstellerin die von ihr begehrte\nEntscheidung nicht für angemessen. Die wiederholte Herbeiführung und Beseitigung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung vom\n11. April 2006 für jeweils recht kurze Zeiträume bei weiterhin nicht verbindlich\ngeklärter Rechtslage würde den widerstreitenden öffentlichen und privaten\nInteressen nicht gerecht. Unter diesen Umständen ist einstweilen der vom\nRechtsmittelgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herbeigeführten\nRegelung der Vorrang einzuräumen.\n\n20\n\nDie im Einzelnen substantiiert vorgetragenen Bedenken dagegen, dass die\nAnforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Fortgeltung des\nSportwettenmonopols während einer Übergangszeit beachtet werden, rechtfertigen\ndie geltend gemachte Änderung der oben bezeichneten Entscheidung ebenfalls\nnicht. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kommt es auf diese Frage nicht an;\ndas Gericht stützt seine im Ausgangsverfahren in dem Beschluss vom 30. Mai 2006 -\n1 L 391/06 - und auch aktuell vertretene Auffassung auf die Unanwendbarkeit der\nnationalen, das staatliche Sportwettenmonopol begründenden Normen wegen ihres\nVerstoßes gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Die „Auflagen\" des\nBundesverfassungsgerichts sollen hingegen die Fortgeltung des Monopols trotz\nseiner gegenwärtig zu verzeichnenden Unvereinbarkeit mit dem nationalen\nVerfassungsrecht ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass\nder Vorrang des (verletzten) Gemeinschaftsrechts wegen einer angenommenen,\nsonst drohenden inakzeptablen Gesetzeslücke ausnahmsweise nicht greife. Das\nBundesverfassungsgericht verlangt im Übrigen während der Übergangszeit lediglich\nein „Mindestmaß an Konsistenz\" zwischen dem Ziel der Begrenzung der\nWettleidenschaft und der tatsächlichen Ausübung des Monopols, nicht aber eine\nstrikte Einhaltung der Vorgaben zur Bekämpfung der Spielsucht, von denen\ngrundsätzlich die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols abhängt.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -\n.\n\n22\n\nDie beantragte Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO lässt sich auch nicht mit\nErfolg auf die Kritik an den Planungen zur Änderung des maßgeblichen nordrhein-\nwestfälischen Landesrechts und auf die Hinweise auf Bestrebungen eines anderen\nBundeslandes und von Fraktionen in den Parlamenten anderer Bundesländer und im\nBundestag bzw. auf Überlegungen von Teilen dieser Fraktionen stützen, das\nstaatliche Sportwettenmonopol in Deutschland nach der spätestens zum Jahresende\nauslaufenden, vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangsfrist\naufzugeben. In welcher Weise das Recht der Sportwetten und ihrer Vermittlung\ngeändert wird, ist offen; dazu, ob sich die von der Antragstellerin auch unter\nBerufung auf die Stellungnahmen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften gerügten Vorstellungen durchsetzen werden, gibt es keine\ngesicherten Erkenntnisse. Geplante Gesetzesänderungen, deren Verwirklichung\nnicht sicher ist, sind noch keine Veränderung der Rechtslage im Sinne des § 80 Abs.\n7 VwGO.\n\n23\n\nNach alledem hat die Kammer im Ergebnis auch keine Veranlassung, den\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 -\nvon Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63\nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für\nVerfahren dieser Art.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -,\nGewerbearchiv 2005, 77.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-11/1-l-380-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-11/1-l-380-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264237","retrieved":"2026-07-09 02:31:26.885222+00:00"}}