{"status":"available","doknr":"OLD264234","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0511.12K3156.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"12 K 3156/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beschlussfassung des Beklagten vom \n13. Juli 2006 über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und \nHochschulabgaben unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Kläger in ihren \norganschaftlichen Rechten als Mitglieder des Beklagten verletzt hat. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte dem Beklagten und den \nKlägern - diesen als Gesamtschuldnern - auferlegt.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger sind als gewählte Vertreter der Gruppe der Studierenden bzw. der \nKläger zu 2. als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses Mitglieder des \nBeklagten und begehren die Feststellung, dass bei der Beschlussfassung über die \nSatzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben \n(Studienbeitragssatzung - SBS -) ihre Organrechte verletzt worden seien. \n\n3\n\nDer beklagte Senat traf sich am 10. Juli 2006 zu einer Sitzung, um u.a. über die \nStudienbeitragssatzung zu beraten und zu beschließen. Der Rektor als Vorsitzender \nunterbrach zu Beginn die Sitzung, weil protestierende Studierende durch ein \nPfeifkonzert eine Beratung unmöglich machten. Auch nach einer Unterbrechung \nscheiterte ein weiterer Versuch der Beratung an den Störungen der Studierenden, so \ndass die Sitzung erneut unterbrochen wurde.\n\n4\n\nAm 13. Juli 2006 wurde die Sitzung bei eingeschränkter Öffentlichkeit, d.h. neben \nden Senatsmitgliedern waren noch weitere Hochschulmitglieder und Vertreterinnen \nund Vertreter der Presse anwesend, fortgesetzt. Vor dem Gebäude hatte sich eine \nGruppe protestierender Studierender versammelt. Ihnen war der Zutritt zum \nGebäude verwehrt worden. Einzelne Studierende sollen versucht haben, durch \nFenster in das Gebäude zu gelangen. Der Rektor regte an, die Beratung bei \neingeschränkter Öffentlichkeit durchzuführen. Nach Beratung wurde auf Antrag eines \nSenatsmitglieds jeweils von der Mehrheit der Mitglieder der vollständige Ausschluss \nder Öffentlichkeit und sodann unter Ausschluss der Öffentlichkeit die \nStudienbeitragssatzung beschlossen.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 1. September 2006 Klage erhoben und machen geltend: \nDer Ausschluss der Öffentlichkeit verletze sie in ihren Mitgliedschaftsrechten. Zu \ndiesen Rechten gehöre, dass der Senat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung tage. \nDie Vorschrift des § 17 Abs.1 des Hochschulgesetzes (HG) diene auch dem \nInteresse der einzelnen Gremienmitglieder. Einen den Ausschluss der Öffentlichkeit \nrechtfertigenden Grund habe es nicht gegeben. Es sei über die Erhebung von \nStudiengebühren und damit weder über Personalangelegenheiten, Prüfungssachen \noder Habilitationsleistungen im Sinne von § 17 Abs.1 S.4 HG noch über eine \nAngelegenheit, die von der Natur der Sache habe vertraulich bleiben müssen, \nentschieden worden. Dem Umstand, dass mit Störungen einzelner Besucher zu \nrechnen gewesen sei, habe mit einem Ausschluss dieser Störer begegnet werden \nmüssen. Dies sei möglich gewesen, da vor dem Gebäude nur etwa 15 bis 20 \nStudierende protestiert hätten. \n\n6\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung weiter die Feststellung begehrt, \ndass ihre Mitgliedschaftsrechte auch durch die Abstimmung im unzuständigen \nGremium verletzt worden seien. Denn die Studienbeitragssatzung stelle faktisch eine \nÄnderung des § 5 der Grundordnung (GrO) dar, der die Studiengebührenfreiheit des \nStudiums an der Universität Siegen festschreibe. Werde aber die Grundordnung \ngeändert, so sei darüber in analoger Anwendung des § 18 Abs.3 GrO durch den \nerweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu \nbeschließen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\n festzustellen, dass die Beschlussfassung der Gebührensatzung des \nSenats vom 13. Juli 2006 unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie mit \neinfacher Mehrheit ohne Mitwirkung der Mitglieder des erweiterten \nSenats die Mitgliedschaftsrechte der Kläger verletzt.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt zur Begründung vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob Senatsmitgliedern ein \neigenes wehrfähiges Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit zustehe. Das \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nvom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, das Ratsmitgliedern eine solche Rechtsposition \nzuerkenne, sei auf Mitglieder der Hochschulgremien nicht übertragbar. Denn das \nGericht begründe dieses Recht auf Wahrung der Öffentlichkeit mit der Verpflichtung \nder Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher \nSitzung behandelt worden seien. Diese Verschwiegenheitspflicht gerate in Kollision \nmit dem Recht auf freie Mandatsausübung, dessen wesentliches Element es sei, \nöffentliche Überzeugungsarbeit zu leisten. Diese Erwägungen seien auf \nSenatsmitglieder an Hochschulen nicht übertragbar, weil eine vergleichbare \nVerschwiegenheitspflicht für sie nicht bestehe. \n\n12\n\nDer Ausschluss der Öffentlichkeit sei zudem in der Sache aufgrund der zu \nbefürchtenden erneuten Störungen der Beratung durch protestierende Studierende \ngerechtfertigt gewesen. Dem Interesse an einer regulären Gremienarbeit komme ein \nbedeutendes Gewicht zu und dies könne bei der Entscheidung über den Ausschluss \nnach § 17 Abs.1 S.2 HG berücksichtigt werden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg. \n\n16\n\nSoweit die Kläger die Feststellung begehren, ihre Rechte als Mitglieder des \nBeklagten seien durch den Ausschluss der Öffentlichkeit verletzt worden, ist ihre \nKlage zulässig und begründet. Soweit sie zudem die Feststellung begehren, dass die \nEntscheidung über die Studienbeitragssatzung ihre Mitgliedschaftsrechte verletze, \nweil durch ein unzuständiges Gremium entschieden worden sei, ist ihre Klage \ndagegen unzulässig. \n\n17\n\nDie Klage mit dem Ziel der Feststellung der Verletzung von \nMitgliedschaftsrechten durch den Ausschluss der Öffentlichkeit ist als \nFeststellungsklage im Sinne des § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine auf die \nVerletzung der subjektiven Mitgliedschaftsrechte innerhalb eines Hochschulorgans \ngestützte Klage als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist und im Wege \neiner Feststellungsklage verfolgt werden kann. Zulässigkeitsvoraussetzung für solche \norganinterne Hochschulstreitigkeiten ist in entsprechender Anwendung des § 42 \nAbs.2 VwGO, dass die behauptete Maßnahme das jeweilige Organ in ihm nach den \nVorschriften der landesrechtlichen Hochschulgesetze zustehenden \nMitgliedschaftsrechten verletzen kann.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober \n1984 - 7 B 187/84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1985, 112 und OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 \n-, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 11 jeweils \nmit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nEine lediglich mittelbare Betroffenheit ist grundsätzlich nicht geeignet, eine \nKlagebefugnis zu begründen. Als klagefähige Rechtspositionen stehen den \neinzelnen Mitgliedern eines Gremiums oder Organs nur ihre innerorganschaftlichen \nMitgliedschaftsrechte zur Seite. Davon nicht umfasst ist ein gerichtlich \ndurchsetzbarer Anspruch auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige \nHandlungsweise oder (Mehrheits-) Entscheidung des eigenen Kollegialorgans oder \nanderer Organe. \n\n20\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1993 - 9 S \n2983/91 -, veröffentlicht in Juris.\n\n21\n\nHiervon ausgehend steht der Zulässigkeit der Klage zunächst nicht entgegen, \ndass die Kläger den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Beschlussfassung über die Beitragssatzung nachträglich mit \nSchriftsatz vom 29. März 2007 dahingehend geändert haben, dass die Feststellung \nder Verletzung ihrer Organrechte bei der Beschlussfassung begehrt wird. Dieses \nstellt eine Klageänderung dar, weil sie den bisherigen Klageantrag auf Anregung des \nGerichts durch ein inhaltlich anderes Begehren ersetzt haben. Der in der Klageschrift \ngestellte Antrag hätte keinen Erfolg haben können, weil er nicht auf die Feststellung \nder Verletzung (subjektiver) Organrechte, sondern auf eine Prüfung der \nRechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zielte. Diese Klageänderung ist jedoch \njedenfalls schon deshalb zulässig, weil der Beklagte sich auf die geänderte Klage mit \nSchriftsatz vom 26. April 2007 unwidersprochen eingelassen hat (vgl. § 91 Abs.2 \nVwGO).\n\n22\n\nFür diesen geänderten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an der \nerforderlichen Klagebefugnis. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen ist im Hinblick auf die Rechtsstellung von \nRatsmitgliedern geklärt, dass Ratsmitglieder eine eigene wehrfähige Rechtsposition \nauf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit haben.\n\n23\n\nVgl. Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 135 und \nUrteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, Juris.\n\n24\n\nDiese Rechtsprechung ist auf die Mitglieder des Senates im Hochschulrecht \nübertragbar. Insoweit ist auf das inzwischen durch das Hochschulfreiheitsgesetz \n(HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) gemäß § 82 Abs. 5 HG 2006 außer \nKraft getretene Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom \n21. März 2006 (GV. NRW S.119) abzustellen, da das Gesetz in dieser Fassung im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit am 13. Juli 2006 in Kraft \nwar.\n\n25\n\nOb eine geschützte Rechtsposition im Hinblick auf ein geltend gemachtes Recht \nbesteht, ist durch Auslegung der einschlägigen Norm zu ermitteln. Insoweit ist dem \nWortlaut des § 17 Abs.1 HG zunächst nicht zu entnehmen ist, dass der Grundsatz \nder Sitzungsöffentlichkeit auch den Mitgliedern des Senates als eigenes wehrfähiges \nsubjektives Organrecht zustehen soll. Nach § 17 Abs.1 S.1 HG sind Sitzungen des \nSenats öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise \nausgeschlossen werden (S.2). Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur \nin nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden (S.3). Nach \nS.4 werden Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie \nHabilitationsleistungen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Keiner der Regelungen \nlässt sich von ihrem Wortlaut her ein Ansatz für ein dem einzelnen Senatsmitglied \nzustehendes Recht auf Sitzungsöffentlichkeit entnehmen. Insbesondere ist im \nUnterschied zu der kommunalrechtlichen Regelung des § 48 Abs.2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem einzelnen \nSenatsmitglied kein ausdrückliches Antragsrecht, das nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Beleg für das Ratsmitgliedern zustehende Recht auf \nSitzungsöffentlichkeit sein soll, eingeräumt worden. \n\n26\n\nDie Tatsache, dass dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass \nSenatsmitgliedern ein eigenes subjektives Recht eingeräumt wird, führt aber nicht zur \nVerneinung eines subjektiven Rechts. Vielmehr sprechen die Systematik des HG und \nder Zweck der Vorschrift für eine Bejahung eines subjektiven wehrfähigen \nOrganrechts. § 17 Abs.1 S.1 HG dient zwar zunächst dem Interesse der \nAllgemeinheit (Hochschulöffentlichkeit), die Tätigkeit der Gremien transparent und \neinsehbar zu machen. Öffentlichkeit bedeutet, dass es jedem (im Rahmen der \nvorhandenen Kapazität) zu ermöglichen ist, in den Gremiensitzungen als Zuhörer \nanwesend zu sein. Die Vorschrift des § 17 Abs.1 S.1 HG dient insofern der \n(Hochschul-) Öffentlichkeit und entspricht einem im demokratischen Rechtsstaat \nverankerten Grundsatz, der sicherstellen soll, dass die Publizität und Kontrolle der \nGremienarbeit gewährleistet ist.\n\n27\n\nVgl. etwa Reich, Hochschulrahmengesetz, 5. Aufl. 1996, § 40 Anm. 2 \nund Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Anm. 2.\n\n28\n\nDie Öffentlichkeit von Senatssitzungen, die anerkanntermaßen auch auf Antrag \neines einzelnen Senatsmitglieds ausgeschlossen werden kann,\n\n29\n\nvgl. Haase, a.a.O., § 17 Anm. 10,\n\n30\n\ndient darüber hinaus auch dem Schutz der einzelnen Gremienmitglieder, weil diesen \ndas Recht zusteht, ihr Mandat im Rahmen der Aufgaben der Selbstverwaltung der \nHochschule frei auszuüben. Nach § 12 Abs.2 S.2 HG sind die gewählten Mitglieder \nan Weisungen nicht gebunden, so dass sie insofern eine Position innehaben, die mit \ndem den Ratsmitgliedern zustehenden Recht auf freie Mandatsausübung (§ 43 \nAbs.1 GO NRW) vergleichbar ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der \nMitgliedergruppen im Senat werden zudem in unmittelbarer, freier, gleicher und \ngeheimer Wahl getrennt von den jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt (§ 16 Abs.1 \nS.1 HG). Müssen sich die Senatsmitglieder aber einer Wahl stellen, so ist es ein \nwesentliches Element ihrer - weisungsfreien - Tätigkeit, zu jeder Angelegenheit, für \ndie das Hochschulorgan zuständig ist, innerhalb und außerhalb der Gremien \nöffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und für ihre jeweilige Position zu \nwerben, um einerseits auf die anderen Gremienmitglieder einzuwirken und \nandererseits gegenüber ihren Wählern Rechenschaft abzulegen, um gegebenenfalls \nerneut gewählt zu werden. \n\n31\n\nDieses Mandatsausübungsrecht der Senatsmitglieder gerät bei Behandlung einer \nAngelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung auch ähnlich wie bei Ratsmitgliedern in \nKonflikt mit der Verschwiegenheitspflicht. Nach § 12 Abs.3 HG sind Mitglieder der \nHochschule zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als \nTrägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und \nderen Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer \nBeschlussfassung oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Auch insoweit ist \nwie im Kommunalrecht (§ 30 Abs.1 GO NRW) davon auszugehen, dass über \nAngelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden, auch ohne \nausdrücklichen Beschluss Verschwiegenheit zu wahren ist. Die Frage, ob ein \nGremienmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann nicht davon abhängig \nsein, welche Motive zum Ausschluss der Öffentlichkeit geführt haben. Eine hieran \nausgerichtete Handhabung der Verschwiegenheitspflicht würde es in das Belieben \ndes Senatsmitglieds stellen, im jeweiligen Einzelfall selbst zu entscheiden, ob eine \nAngelegenheit nach seiner Auffassung der Verschwiegenheitspflicht unterfällt oder \nob sie trotz Behandlung im nichtöffentlichen Teil als nicht geheimhaltungsbedürftig \nanzusehen ist. Eine solche Entscheidungsbefugnis steht den einzelnen \nSenatsmitgliedern jedoch nicht zu. Es ist vielmehr wie im Kommunalrecht\n\n32\n\nVgl. Geiger in Articus/Schneider, GO NRW, 2. Aufl. 2004, § 30 \nAnm.2\n\n33\n\ndavon auszugehen, dass bis zu einer anderslautenden gerichtlichen \nEntscheidung oder einer entsprechenden Beschlussfassung des Senats \nVerschwiegenheit über in nichtöffentlicher Sitzung beratene Angelegenheiten zu \nwahren ist, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, die der \nÖffentlichkeit etwa durch Unterrichtung der Hochschule (§ 17 Abs.2 HG) bekannt \ngeworden sind.\n\n34\n\nKann somit ein Senatsmitglied sich im Grundsatz auf ein eigenes wehrfähiges \nRecht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit berufen, so sind die Kläger klagebefugt \nund die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Ausschluss \nder Öffentlichkeit ist vom Beklagten in der Sitzung vom 13. Juli 2006 \nverfahrensfehlerhaft beschlossen worden und es lagen auch keine hinreichenden \nGründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor.\n\n35\n\nNach § 17 Abs.1 S.2 HG kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ganz oder \nteilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen \nnur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden (S.3). \nEntgegen der Regelung des Satzes 3 ist am 13. Juli 2006 über den Ausschluss der \nÖffentlichkeit nicht in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden worden. \nVielmehr waren bei der Beratung sowohl Vertreter der Presse als auch andere \nHochschulmitglieder, die nicht Mitglieder des Beklagten sind, anwesend. Der \nAusschluss der Öffentlichkeit ist damit unter Verstoß gegen § 17 Abs.1 S.3 HG \nverfahrensfehlerhaft beschlossen worden. \n\n36\n\nEs lag auch kein Grund für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor. § 17 Abs.1 \nS.2 HG sieht ausdrücklich keine Beschränkung auf Angelegenheiten einer \nbestimmten Art vor, sondern stellt die Entscheidung über den Ausschluss ohne \nNennung der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen des Gremiums. Es \nkann offen bleiben, ob es neben den gesetzlich vorgeschriebenen oder \nvorgesehenen Fällen des Ausschlusses (§ 17 Abs.1 S.4 HG) und den im Hinblick auf \nein zugrundeliegendes (Diskretions-) Interesse Einzelner an der Vertraulichkeit \nvergleichbaren Fällen noch weitere Sachverhalte gibt, in denen der Ausschluss der \nÖffentlichkeit aus ähnlich gewichtigen Gründen beschlossen werden darf.\n\n37\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 4 L 980/06 -\n.\n\n38\n\nSelbst wenn man dieses annehmen würde, so läge hier ein solcher gewichtiger \nGrund nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte zu dem Zweck, eine \nungehinderte Beratung über die Studienbeitragssatzung zu ermöglichen. Zwar ist die \nGewährleistung der ungestörten Durchführung der Sitzung ein gewichtiges Gut. \nJedoch ist Störungen der Sitzungsordnung zunächst mit Maßnahmen des \nHausrechts zu begegnen. Nur wenn solche Mittel keinen Erfolg versprechen, etwa \nweil aufgrund der Vielzahl der Störer oder der Form des Protestes die Ausübung des \nHausrechts keinen Erfolg verspricht, mag es gerechtfertigt sein, dass ohne \nUnterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern alle Zuhörer des Saales \nverwiesen werden und eine Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. \n\n39\n\nEine solche Situation lag aber am 13. Juli 2006 nicht vor. Dabei kann es \ndahinstehen, wie viele Studierende tatsächlich vor dem Gebäude protestiert haben. \nNach den wechselnden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nwaren es 15 bis 20 (Kläger) bzw. 20 bis 30 Studierende (Beklagter). Aufgrund dieser \ngeringen Anzahl von Studierenden hätte zur Wahrung der ordnungsgemäßen \nDurchführung der Sitzung auf das vom Rektor nach § 15 Abs.1 Nr. 2 GrO \nauszuübende Hausrecht zurückgegriffen werden müssen. Das Hausrecht ist das \nMittel, auf das bei Störungen von Außen zur Ermöglichung eines geordneten \nBeratungs- und Entscheidungsablaufs zurückgegriffen werden kann und regelmäßig \nzugegriffen werden muss. Es umfasst insbesondere die Befugnisse, in dem \ngeschützten räumlichen Bereich darüber zu entscheiden, wer eintreten und zuhören \ndarf, und einen die Beratungen störenden Zuhörer bei schwerwiegenden oder \nwiederholten Verstößen aus dem Sitzungssaal zu verweisen bzw. notfalls mit Gewalt \n- ggf. mit Hilfe der Polizei - entfernen zu lassen. Hier zeigt schon der Umstand, dass \nden vor dem Gebäude protestierenden Studierenden - offenbar im Auftrag des \nRektors aufgrund dessen Hausrechts - der Eintritt in das Gebäude verweigert worden \nist, dass es ausreichend Möglichkeiten gab, um den aufgrund der früheren Proteste \nzu erwartenden Störungen im Sitzungsraum effektiv zu begegnen. Jedenfalls kann \nder Protest einzelner Zuhörer nicht den Ausschluss aller Hochschulmitglieder und der \nPresse rechtfertigen, die als Zuhörer an dieser Sitzung teilnehmen wollten, ohne \ndass sie die Absicht hatten, die Sitzungsordnung zu stören.\n\n40\n\nVgl. auch insoweit zum Hausrecht des Bürgermeisters bei \nRatsitzungen: Geiger, a.a.O., § 51 Anm. 5 und Plückhahn in \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, GO NRW, \nLoseblatt Stand: Januar 2007, § 48 Anm. 9.2.\n\n41\n\nDies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die \nbefürchteten Störungen im Sitzungsraum bereits im Vorfeld dadurch ausgeschlossen \nworden waren, dass den protestierenden Studierenden der Zutritt verweigert worden \nwar. Angesichts dessen bestand jedenfalls kein Anlass, nunmehr auch noch die nicht \nstörenden Zuhörer auszuschließen.\n\n42\n\nNach alledem ist durch den verfahrensfehlerhaften und in der Sache nicht \ngerechtfertigten Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung und \nBeschlussfassung über die Studienbeitragssatzung am 13. Juli 2006 das subjektive \n(Organ-)Recht der Kläger auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit verletzt \nworden.\n\n43\n\nSoweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die angebliche Verletzung \neines weiteren Mitgliedschaftsrechts zum Gegenstand ihres Klageantrages gemacht \nhaben und die Feststellung begehren, dass das unzuständige Gremium über die \nStudienbeitragssatzung entschieden habe, ist die Klage unzulässig. Auch insoweit \nhandelt es sich um eine erneute Klageänderung, denn es wird ein über das mit \nSchriftsatz vom 29. März 2007 formulierte Begehren, eine Verletzung des \nMitgliedschaftsrechts auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit, hinausgehendes \nKlagebegehren in die Klage miteinbezogen. Eine solche Änderung ist nach § 91 \nAbs.1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht \ndie Änderung für sachdienlich hält. \n\n44\n\nDer Beklagte hat zunächst nicht in die Klageänderung eingewilligt. Nach § 91 \nAbs.2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr \nzu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die \nÄnderung der Klage eingelassen hat. Der Antrag ist erstmalig zum Schluss der \nmündlichen Verhandlung gestellt worden, so dass der Beklagte sich nicht zuvor in \neinem Schriftsatz auf diese Klageänderung eingelassen hat. Der Beklagte hat sich \nzum neuen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert, so dass er \nsich auch dort nicht im Sinne von § 91 Abs.2 VwGO widerspruchslos auf die \nKlageänderung eingelassen hat. Er hat zwar dem Antrag nicht widersprochen und \nohne auf die Zulässigkeit des geänderten Antrages einzugehen, einen \nKlageabweisungsantrag gestellt. Dieses Verhalten stellt jedoch keine Einlassung im \nSinne von § 91 Abs.2 VwGO dar. Die Einwilligung ist Prozesshandlung und kann \nzwar konkludent erfolgen. Sie muss jedoch unzweideutig und unbedingt erklärt \nwerden. Denn Einlassung ist nur die sachliche Erwiderung auf das neue \nKlagevorbringen.\n\n45\n\nVgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 91 Rdnr. \n28.\n\n46\n\nEine solche Einlassung ist nicht allein in der Stellung des Abweisungsantrages \nzu sehen, wenn nicht sonstige äußere Indizien dafür sprechen, dass ein Beklagter \nmit einer Änderung einverstanden ist.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1995 - 4 B 26/95 -, Juris.\n\n48\n\nDies war hier nicht der Fall. Der geänderte Antrag ist erstmalig in der mündlichen \nVerhandlung nach Abschluss der Erörterung zur Sach- und Rechtslage gestellt und \nnicht in dem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 vorher angekündigt worden. Die Vertreter \ndes Beklagten haben sich sachlich zu diesem Vortrag nicht geäußert, so dass auch \nkeine äußeren Indizien dafür vorliegen, dass sie mit der geänderten Klage \neinverstanden waren.\n\n49\n\nDie Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, \nwenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die \nKlageänderung die endgültige Beilegung des Rechtstreits fördert. \n\n50\n\nVgl. Kopp-Schenke, VwGO, a.a.O., § 91 Rdnr. 19 mit weiteren \nNachweisen.\n\n51\n\nBei der geänderten Klage ist der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe, denn \nes wird ein völlig anderer Grund für die Verletzung von Organrechten der Kläger \ngeltend gemacht. Zwar hatten die Kläger auch schon in der Klageschrift auf § 5 GrO \nhingewiesen, doch hatten sie insoweit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass \ndie Verletzung ihres Mitgliedschaftsrechtes in der Entscheidung durch ein \nunzuständiges Gremium und in einer anderen Gewichtung des Zählwertes ihrer \nStimme liegen solle. Die Einbeziehung dieses neuen Streitstoffes ist somit nicht \nsachdienlich und stellt daher eine unzulässige Klageänderung dar. Der Antrag ist \nunzulässig und damit abzuweisen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S.2 VwGO und \nberücksichtigt, dass die Kläger mit ihren beiden Anträgen teils obsiegen und teils \nunterliegen.\n\n53\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob Senatsmitglieder nach dem \nHochschulgesetz eine eigene wehrfähige Rechtsposition auf Wahrung der \nSitzungsöffentlichkeit haben, grundsätzliche Bedeutung hat und bisher - soweit \nersichtlich - noch nicht entschieden worden ist (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 \nAbs.2 Nr.3 VwGO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-11/12-k-3156-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-05-11/12-k-3156-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264234","retrieved":"2026-07-09 02:31:26.622611+00:00"}}