{"status":"available","doknr":"OLD264652","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0426.3K1264.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"3 K 1264/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration \n und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2005 wird aufgehoben.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts- \nkosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. \nEr stammt aus dem Kosovo. Im April 1991 reiste er mit seiner Ehefrau - Klägerin in \ndem ebenfalls vor der Kammer anhängigen Verfahren 3 K 1269/06.A - und dem \ngemeinsamen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ein \nAsyl(-erst)antrag und auch ein Asylfolgeantrag unter dem Aliasnamen L. - auch \nin gerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg geblieben waren, stellte der Kläger im \nDezember 1999 einen weiteren Folgeantrag und führte zur Begründung aus: Als \nAngehöriger des Volkes der Roma werde er in seiner Heimat sowohl von den Serben \nals auch von den Albanern verfolgt. Im übrigen leide er an gravierenden \nErkrankungen, deren Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet sei. Mit Bescheid \nvom 9. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: \nBundesamt) sowohl den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens als auch \nden Antrag auf Abänderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellungen \nüber das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) ab. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise aus \nder Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung \nder gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) an. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen das Bundesamt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n9. Dezember 2002 mit Urteil vom 18. Oktober 2004 - 7 aK 6312/02.A - festzustellen, \ndass hinsichtlich des Klägers - der inzwischen unter Vorlage verschiedener \nIdentitätspapiere eingeräumt hatte, dass sein Familienname tatsächlich B. laute - ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Grundlage dieser \nEntscheidung war, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts unter \nBerücksichtigung der vorgelegen ärztlichen Atteste sowie einer amtsärztlichen \nStellungnahme an Herz/Nerven und orthopädischen sowie einer Vielzahl weiterer \nKrankheiten leide und deshalb auf dauerhafte und intensive ärztliche sowie \nmedikamentöse Behandlung angewiesen sei, bei deren Ausbleiben eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten werde. \nZwar sei eine Vielzahl an Erkrankungen auch im Kosovo behandelbar; insbesondere \nbei psychischen Erkrankungen seien jedoch ausreichende Kapazitäten nicht \nvorhanden. Hinzu komme, dass der Kläger an erheblichen weiteren somatischen \nBeschwerden leide. Letztlich sei nicht erkennbar, wie die umfangreiche Behandlung \ndes Klägers finanziell sichergestellt werden könne, weshalb eine solche in dem \nerforderlichen vielschichtigen Umfang aller Voraussicht nach tatsächlich nicht \nmöglich sein werde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 3. Dezember 2004 stellte das Bundesamt daraufhin mit im \nwesentlichen gleicher Begründung fest, dass für den Kläger angesichts seiner \nErkrankungen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich \nSerbien und Montenegro vorliege.\n\n4\n\nNach einer Anfrage der Ausländerbehörde, ob aufgrund der Verwendung von \nAliaspersonalien durch den Kläger ein Widerruf der Entscheidung vom \n3. Dezember 2004 in Betracht komme, leitete das Bundesamt unter dem \n31. Mai 2005 mit Hinweis darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlichen \nVeränderungen im Gesundheitswesen des Kosovo die Erkrankungen des Klägers \nmedizinisch behandelbar seien und eine Behandlung auch bei fehlendem \nFamilieneinkommen faktisch erlangt werden könne, ein Widerrufsverfahren ein. Im \nRahmen des entsprechenden Anhörungsverfahrens führte der Kläger unter Vorlage \närztlicher Atteste bzw. Bescheinigungen aus: Die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der Entscheidung vom 3. Dezember 2004 lägen nicht vor, denn von einer \nerheblichen Verbesserung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo sei nicht \nauszugehen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 3. Dezember 2004 getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG und stellte gleichzeitig fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nnicht vorlägen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen \nfür die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG lägen \nnicht mehr vor. Die Angaben zum Umfang und Verlauf der angedeuteten \nErkrankungen des Klägers in den vorgelegten Attesten ermöglichten nicht schlüssig \neine positive Feststellung im Sinne dieser Vorschrift. Es sei davon auszugehen, dass \nder Kläger lediglich unter solchen Erkrankungen leide, die auch im Kosovo behandelt \nwerden könnten. Im übrigen gehöre der Kläger zu jenem Personenkreis, der in seiner \nHeimat von Medikamentenzuzahlungen befreit sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. November 2005 die vorliegende Klage zum \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung der nunmehr vor der \nerkennenden Kammer anhängigen Klage weist er unter Vorlage weiterer Unterlagen \nüber seinen aktuellen Gesundheitszustand nochmals darauf hin, dass eine zum \nWiderruf berechtigende wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht \neingetreten sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann \nweiter ausgeführt: Sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen eher \nverschlechtert. Er sei auf die tägliche Einnahme von 21 verschiedenen \nMedikamenten angewiesen und befinde sich fast täglich in ärztlicher Behandlung. Im \nletzten Jahr habe er sich einer Herzoperation unterziehen müssen. Er habe mehrere \nBypässe sowie eine neue Herzklappe erhalten und sei auf ständige kardiologische \nBetreuung angewiesen. Es müssten regelmäßig Belastungs-EKG's und \nLaborkontrollen durchgeführt werden. Der Heilungsverlauf sei nicht zufriedenstellend, \nso dass weitere nachoperative Eingriffe erforderlich seien. Im übrigen müsse die bei \nihm vorhandene Schrumpfniere voraussichtlich operativ entfernt werden, was \nmöglicherweise eine Dialysepflichtigkeit bedinge. Letztlich sei er auch nach wie vor \nwegen der im Verlauf des Verfahrens dargelegten weiteren Erkrankungen in \nständiger Behandlung bei verschiedenen Ärzten. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration \n und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nsowie der Erkenntnisse verwiesen, die in der den Beteiligten zugestellten \nErkenntnismittelliste Serbien/Montenegro (Stand: 13. März 2007) näher bezeichnet \nsind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Kammer konnte trotz des Fernbleibens der Beklagten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in \nder Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie \nverhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist \nbegründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Oktober 2005 ist im \nhier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nDie Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage für den \nWiderrufsbescheid in Betracht kommenden § 73 Abs. 3, 2 Alt. AsylVfG liegen nicht \nvor. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2, 3, 5 oder 7 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) vorliegen, der die Regelungen des § 53 AuslG im wesentlichen \ninhaltsgleich ersetzt hat, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr \nvorliegen. Dies erfordert eine nachträgliche Änderung der für die frühere positive \nEntscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Hierzu müssen sich die \nVerhältnisse so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat keiner \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mehr ausgesetzt ist. \nBeruht - wie hier - die Feststellung des Bundesamtes auf einem rechtskräftigen \nverwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, ist ferner das Rechtsinstitut der \nRechtskraft zu beachten. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die \nBeteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert \ndie Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende \nVerwaltungs- und Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser \nBindung stellt § 73 Abs. 3 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung setzt \nvielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit des \nUrteils maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert und so die sog. \nzeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. September 2001 - 1 C 7/01 -, in: Amtliche Sammlung \nder Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 115, 118 = \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 202, 345.\n\n18\n\nDies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das \nrechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung \nerhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früheren \nmaßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des \nZwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die \nVerwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -,a.a.O. und \nUrteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, in: NVwZ 2004, 113.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Grundlage des Verpflichtungsurteils \nvom 18. Oktober 2004 war zunächst die Annahme, der Kläger leide an Herz-, \nNerven- und orthopädischen sowie einer Vielzahl von weiteren Krankheiten, sei \ndaher auf dauerhafte und intensive ärztliche sowie medikamentöse Behandlung \nangewiesen und müsse ohne die erforderliche Behandlung mit einer \nlebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen. Diese \nSachlage hat sich nachträglich nicht so wesentlich und nachhaltig gebessert, dass \neine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 18. Oktober 2004 gerechtfertigt \nwäre.\n \nDie Kammer hegt angesichts der im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen \nStellungnahmen und Bescheinigungen sowie insbesondere aufgrund des \npersönlichen Eindrucks vom gesundheitlichen Zustand des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung und dessen Schilderungen bezüglich seines aktuellen \nKrankheitsbildes keine Zweifel daran, dass dieser - weiterhin - an einer derartigen \nVielzahl verschiedenster - gravierender - Erkrankungen leidet, die eine intensive, \ndauerhafte medizinische Betreuung sowie medikamentöse Therapie erfordern und \ndass ein Ausbleiben der erforderlichen Behandlung zu existentiellen \nGesundheitsgefahren führen würde. Zwar teilt die Kammer die Auffassung der \nBeklagten, dass die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der \nBevölkerung im Kosovo in der Vergangenheit immer weiter vorangeschritten ist und \nviele Erkrankungen inzwischen auch dort behandelt werden können. Ob dies \nallerdings auch auf das äußerst komplexe und vielschichtige Krankheitsbild des \nKlägers - der im übrigen seit dem Jahr 2005 als Schwerbehinderter mit einem Grad \nder Behinderung von 70 % anerkannt worden ist - zutrifft, erscheint jedoch äußerst \nzweifelhaft. Jedenfalls aber ist im Hinblick auf die dem Urteil vom 18. Oktober 2004 \nund auch dem Bescheid vom 3. Dezember 2004 zugrundeliegende Einschätzung, \ndass die für den Kläger erforderliche Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel \ntatsächlich nicht erreichbar sein dürfte, keine wesentliche Sachlagenänderung \neingetreten. Soweit das Bundesamt in dem hier angefochtenen Widerrufsbescheid \ndarauf hinweist, dass im Kosovo Basismedikamente zur Schmerzbehandlung oder \nBehandlung psychischer Erkrankungen kostenfrei abgegeben werden und bestimmte \nPersonengruppen auch von Zuzahlungen zu den übrigen Medikamenten befreit sind, \nist dies bereits deshalb nicht als wesentliche Sachlagenänderung anzusehen, weil \ndie genannten Möglichkeiten der Inanspruchnahme freier Heilfürsorge bereits sowohl \nim Zeitpunkt des verpflichtenden Urteil vom 18. Oktober 2004 als auch im Zeitpunkt \ndes zuerkennenden Bescheides des Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 \nbestanden.\n\n21\n\nVgl. nur: Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. \nKosovo)\", 9. Gesundheitswesen, Juni 2004, S. 28 ff.\n\n22\n\nIm übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend \ndargelegt, dass er derzeit auf die tägliche Einnahme von 21 verschiedenen \nPräparaten angewiesen ist, die gerade nicht sämtlich in der Essential Drugs List \naufgeführt und damit grundsätzlich kostenfrei an bestimmte Patientengruppen \nabgegeben werden.\n\n23\n\nVgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. \nKosovo)\", 9. Gesundheitswesen, Juni 2004, S. 45 ff.\n\n24\n\nDamit ist der Kläger zur Sicherstellung einer auf sein Krankheitsbild genau \nabgestimmten Medikamentenversorgung zumindest auch auf die kostenintensive \nBeschaffung der benötigen Präparate über private Apotheken angewiesen. Dass der \nKläger, der seit nunmehr 16 Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik \nDeutschland lebt und seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen bestreitet, \nentgegen der Annahme in dem Verpflichtungsurteil vom 18. Oktober 2004 bei einer \nRückkehr in sein Heimatland gleichwohl finanziell in der Lage sein sollte, die \nbenötigten Medikamente regelmäßig zu erwerben, ist nicht ansatzweise erkennbar. \nAnhaltspunkte dafür, dass er im Kosovo in ein gesichertes soziales \nBeziehungsgeflecht von Familie und Freunden zurückkehren würde und insofern die \nÜbernahme der zur Behandlung seiner Krankheit erforderlich werdenden Kosten \nanderweitig gesichert sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n25\n\nAngesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls ist zur Überzeugung der \nKammer nicht von einer die Widerrufsentscheidung tragenden nachhaltigen \nÄnderung der Sach- und Rechtslage auszugehen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-26/3-k-1264-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-26/3-k-1264-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264652","retrieved":"2026-07-09 02:32:01.950229+00:00"}}