{"status":"available","doknr":"OLD264863","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0419.10L258.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"10 L 258/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die begründete Empfehlung abzugeben, dass das \nGymnasium als die für seine weitere schulische Förderung am besten \ngeeignete Schulform erscheint,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist (bereits) unzulässig.\n\n6\n\nDer vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist (allerdings) statthaft, denn \nunabhängig davon, ob man die vom Antragsteller begehrte begründete Empfehlung \nfür ein Gymnasium als die geeignete Schulform mit dem Antragsteller als \nVerwaltungsakt (VA) i. S. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW \nqualifiziert, mit der Folge, dass in einem Klageverfahren die Verpflichtungsklage die \nrichtige Rechtsschutzform wäre, oder die begehrte Maßnahme mit Blick auf § 11 \nAbs. 4 Sätze 1 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Schulgesetz NRW - SchulG -) vom 15. Februar 2006 (GV.NRW.S. 102), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW.S. 278) i. V. m. § 8 Abs. 3 und 6 \nder Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung \nGrundschule - AO-GS -) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n5. Juli 2006 (SGV.NRW.223) als Maßnahme ohne verbindlichen Regelungsgehalt, \nmithin nicht als Verwaltungsakt bewertet mit der Folge, dass in einem \nHauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die zulässige Klageart wäre, \nkommt den „Widersprüchen\" des Antragstellers durch Schriftsatz seines \nVerfahrensbevollmächtigten vom 6. Februar 2007 gegenüber dem Antragsgegner \nbeziehungsweise Schriftsatz vom 8. Februar 2007 gegenüber der \nGemeinschaftsgrundschule I. gegen den Konferenzbeschluss der \nGemeinschaftsgrundschule I. vom 9. Januar 2007 aufschiebende Wirkung \ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, so dass ein Fall des § 80 VwGO i. S. d. \n§ 123 Abs. 5 VwGO nicht vorliegt, weil einstweiliger Rechtsschutz nicht über § 80 \nAbs. 5 VwGO zu erlangen wäre. Die angefochtene „begründete Empfehlung für die \nweitere Schullaufbahn\" der Gemeinschaftsgrundschule I. vom 19. Januar 2007, \nin der festgestellt wird, dass aufgrund der Lernentwicklung des Antragstellers sowie \nseines Arbeits- und Sozialverhaltens durch die Klassenkonferenz vom 9. Januar \n2007 beschlossen worden sei, dass für den Antragsteller Realschule und \nGesamtschule als die am besten geeigneten Schulformen erschienen und darüber \nhinaus für den Antragsteller keine weitere Schulform mit Einschränkung empfohlen \nwerde, ist kein belastender Verwaltungsakt, demgegenüber ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung auszulösen geeignet wäre. Insoweit fehlt es \nder Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung des \nAntragstellers geeignet erscheint, an der erforderlichen verbindlichen Regelung. Dies \nfolgt aus ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS. \nGemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG erstellt die Grundschule mit dem \nHalbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der \nLernentwicklung und der Fähigkeit der Schülerin oder des Schüler, eine zu \nbegründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung \ngeeignet erscheint. Allerdings ist diese Empfehlung für die Schulform noch nicht \nverbindlich. Denn gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG entscheiden die Eltern nach \nBeratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der \nSekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem \nZeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen \nist. Die demnach verbindliche Regelung trifft gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG \nsodann das Schulamt durch die abschließende Entscheidung über eine \noffensichtliche Nichteignung auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts. Da \nAusgestaltung dieser Vorschrift bestimmt § 8 Abs. 6 AO-GS, dass ein dreitägiger \nPrognoseunterricht entscheidet, ob ein Kind zu dem Besuch der gewählten \nSchulform zugelassen wird, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, \nfür die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit \nEinschränkung geeignet ist. Gemäß § 8 Abs. 8 AO-GS wird eine Schülerin/ein \nSchüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch abschließenden \nBescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen, \nwenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass \ndie Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die \nSchülerin/der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte \nSchulform geeignet ist. Erst dieser abschließenden und verbindlichen Entscheidung \nkommt VA-Charakter zu, demgegenüber Widerspruch erhoben werden kann. \n\n7\n\nDer Antrag ist allerdings bereits unzulässig, weil es dem Antragsgegner - das \nerkennende Gericht hat insoweit von Amts wegen mit Blick auf die vorstehenden \ngesetzlichen Regelungen das Passiv-Rubrum berichtigt - an der erforderlichen \npassiven Prozessführungsbefugnis mangelt. Denn unabhängig davon, ob man § 78 \nVwGO im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO nur insoweit für entsprechend anwendbar sieht, als vorläufiger Rechtsschutz \nim Bereich einer Verpflichtungsklage gewährt wird, was vorliegend zweifelhaft sein \nkönnte, kann auch der vorliegende Antrag nur demjenigen gegenüber geltend \ngemacht werden, der nach materiellem Recht Zuordnungssubjekt des streitigen \nRechtsverhältnisses ist. Regelmäßig ist also dasjenige Rechtssubjekt zur passiven \nProzessführung befugt, das, unterstellt der vom Antragsteller/Kläger behauptete \nmateriell-rechtliche Anspruch bestehe, zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist. \nDies ist nach Maßgabe des mit seinem Antrag geltend gemachten Anspruchs auf \neine bestimmte begründete Empfehlung für die weitere Schulform weder der Landrat \ndes F. -S. -Kreises noch der Antragsgegner. Mit seinem Antrag begehrt der \nAntragsteller eine begründete Empfehlung für die begehrte Schulform i. S. d. § 11 \nAbs. 4 Satz 1 SchulG. Hierfür ist allein die zuständige Grundschule, mithin im \nvorliegenden Fall die Gemeinschaftsgrundschule I. zuständig. \n\n8\n\nDer Antrag ist auch unbegründet. Der Antragsteller hat den im Rahmen der \nBegründetheit u. a. erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) \nnicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht nämlich ein Anspruch auf die \nbegehrte begründete Empfehlung des Gymnasiums als die für ihn am besten \ngeeignete Schulform unabhängig davon nicht zu, dass der Antragsgegner ohnehin \nnicht passivprozessführungsbefugt oder passivlegitimiert ist. \n\n9\n\nFür den geltend gemachten Anspruch fehlt es bereits an der erforderlichen \nAnspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf die begehrte begründete Empfehlung für die \nSchulform Gymnasium steht dem Antragsteller nämlich nach der allein in Betracht \nkommenden Vorschrift des § 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS nicht zu. Gemäß \n§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG erstellt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der \nKlasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der \nFähigkeiten der Schülerin/des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die \nSchulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ein Anspruch \ndes Antragstellers oder seiner Eltern auf eine bestimmte Empfehlung ergibt sich \naufgrund der systematischen Gesamtregelung allerdings nicht. Zwar bestimmt § 11 \nAbs. 4 Satz 1 SchulG, dass die zu begründende Empfehlung auf der Grundlage des \nLeistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin/des \nSchülers zu erstellen ist, indes ergibt sich aus dieser Beschreibung der \nErkenntnisgrundlage der zu begründenden Empfehlung kein Anspruch auf die \nEmpfehlung einer bestimmten Schulform, denn für den Fall, dass Eltern mit der \nkonkreten Schulformempfehlung nicht einverstanden sind, sieht das Gesetz die \nDurchführung eines Prognoseunterrichts und eine darauf aufbauende abschließende \nEntscheidung des Schulamtes über eine offensichtliche Nichteignung des \nSchülers/der Schülerin bezüglich der von den Eltern gewünschten Schulform vor. \nSomit entscheiden die Eltern gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG nach Beratung durch \ndie Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe \nI, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen \nEignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Gemäß § 8 \nAbs. 3 Satz 2 AO-GS wird in der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG, die Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 ist, die Schulform \nHauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach \nAuffassung der Grundschule geeignet ist, daneben kann in einem Zusatz eine \nweitere Schulform als mit Einschränkung geeignet benannt werden. Den Eltern steht \ninsoweit ein Anspruch auf eine Begründung der Empfehlung, allerdings nicht auf eine \nbestimmte Empfehlung zu. Vielmehr ist in Ausformung der schulgesetzlichen \nRegelung in § 8 Abs. 6 AO-GS für Fälle der vorliegenden Art bestimmt, dass ein \ndreitägiger Prognoseunterricht entscheiden soll, ob ein Kind zum Besuch der \ngewählten Schulform zugelassen wird, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schulform \nanmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit \nEinschränkungen geeignet ist. Dass der Gesetzgeber den Eltern keinen notfalls im \nRechtswege durchsetzbaren Anspruch auf die Abgabe einer von ihnen gewünschten \nSchulformempfehlung einräumen wollte, ergibt sich neben der Einführung eines \ndreitägigen Prognoseunterrichts in Fällen der vorliegenden Art schließlich aus der \nweiteren Ausformung des Schulgesetzes in § 8 Abs. 8 AO-GS. Danach wird eine \nSchülerin/ein Schüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch \nabschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der durch \ndie Eltern gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 der Vorschrift \ngenannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die \ngewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler \nalso auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. \nAndernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung \ndes Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts ersetzt (§ 8 Abs. 8 Satz 2 AO-\nGS). Können die Eltern demnach nach dem Willen des Gesetzgebers erst den \nabschließenden Bescheid des Schulamtes gerichtlich überprüfen lassen, so folgt \nhieraus, dass die Empfehlung des § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 3 AO-\nGS entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur keinen Verwaltungsakt \ndargestellt, sondern auch ein Anspruch i. S. eines subjektiv öffentlichen Rechts, das \ngerichtlich geltend gemacht werden könnte, weder dem Schüler noch seinen Eltern \neingeräumt werden soll. \n\n10\n\nDarüber hinaus steht dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte \nEmpfehlung des Gymnasiums als geeigneter Schulform nicht zu, weil jedenfalls ein \nFall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null auch bei besonderer \nBerücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers durch Schriftsatz seines \nVerfahrensbevollmächtigten vom 18. April 1997 nicht zusteht. Denn abgesehen \ndavon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Abgabe einer Empfehlung für die \nSchulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 3 AO-GS in das \npflichtgemäße Ermessen der Grundschule gestellt ist, mit der Konsequenz, dass die \nEmpfehlung nur begrenzt nach Maßgabe der §§ 40 VwVfG NRW, 114 VwGO \ngerichtlich überprüfbar wäre, ist jedenfalls im Rahmen dieses einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts auch bei Beachtung der Ausführungen des Antragstellers durch Schriftsatz \nseines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2007 sowie insbesondere der \nbeigefügten Zeugnisse vom 4. Juli 2005, 27. Januar 2006 und 21. Juni 2006 sowie \nder Bescheinigung des Dipl.-Psychologen T. -S1. vom 9. Januar 2007 mit der \nFeststellung einer hohen Intelligenz für den Antragsteller nicht von der \nErmessensreduzierung auf Null des Inhalts auszugehen, dass allein die begehrte \nEmpfehlung des Gymnasiums als geeigneter Schulform ermessensfehlerfrei wäre. \nAusgehend von der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG und den \nAusführungen des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen in dem Leitfaden für die Schulaufsicht vom Februar 2007 betreffend den \nÜbergang von der Grundschule in die weiterführende Schule und den \nPrognoseunterricht handelt es sich bei der Empfehlung für die Schulform stets um \neine individuelle, auf das jeweilige Kind bezogene Empfehlung auf der Grundlage \nseines Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin \noder des Schülers. Dabei sind Grundlage für die Schulformempfehlung die im \nUnterricht erbrachten Leistungen und die damit verbundenen verbindlichen \nAnforderungen der Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule, die im Jahre 2003 \nkomplett überarbeitet worden sind. Eine vorgegebene qualifizierte Gewichtung der \njeweiligen Leistungsergebnisse gibt es nicht. Es liegt in der Verantwortung der \nLehrkräfte, die rechtlichen Vorgaben zur Leistungsfeststellung und \nLeistungsbewertung in pädagogisches Handeln umzusetzen und im Rahmen der \nGrundschulempfehlung eine begründete Prognose für die Eignung zum Besuch einer \nweiterführenden Schule abzugeben. In diese Prognose fließen auch begründete \nErwartungen an die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes ein, die sich aus der \nLernbiographie ergeben. Daher ist mit der Möglichkeit, in der Empfehlung eine \nweitere Schulform zu benennen, für die das Kind mit Einschränkungen geeignet ist, \nden Grundschulen ein Instrument an die Hand gegeben, das ihnen den Druck nimmt, \nzu diesem einen Zeitpunkt eine Eignung für nur eine bestimmte Schulform \nfestzustellen. \n\n11\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Ansatz ist auch im konkreten Einzelfall \naufgrund der Leistungen des Antragstellers und seiner Schulbiographie selbst unter \nBeachtung der Feststellungen in der Bescheinigung des Dipl.-Psychologen T. -\nS1. vom 9. Januar 2007 nicht davon auszugehen, dass allein das Gymnasium die \ngeeignete Schulform für den Antragsteller darstellt. Dabei berücksichtigt das Gericht \nentsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 4 des § 11der \nSchulordnung (vgl. neues Schulgesetz NRW, Sonderausgabe zum Amtsblatt des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Seite 55), dass Eltern und Lehrkräfte die \nweitere schulische Entwicklung eines Kindes durchaus aus unterschiedlichen \nPerspektiven sehen können, allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass Lehrerinnen \nund Lehrer der Grundschule ein Kind mehrere Jahre unterrichtet und hierbei in aller \nRegel einen verlässlichen Eindruck von seiner Leistungsfähigkeit gewonnen haben, \ngleichwohl nicht außer Acht gelassen werden kann, dass es sich bei der \nEinschätzung der Leistungsfähigkeit eines Kindes lediglich um eine Prognose \nhandeln kann.\n\n12\n\nHiervon ausgehend hat die Gemeinschaftsgrundschule I. in nicht zu \nbeanstandender Weise in ihrer begründeten Empfehlung vom 19. Januar 2007 sowie \ninsbesondere in der Stellungnahme zum anwaltlichen Widerspruch gegen die \nbegründete Empfehlung für den Antragsteller vom 28. Februar 2007 u. a. ausgeführt, \ndass besonders das Lern- und Arbeitsverhalten des Antragstellers in den ersten \nJahren seiner Schullaufbahn bis hin zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz vom \n9. Januar 2007 nicht den Anforderungen eines Gymnasiums entsprochen habe und \nzum Thema aktuelle Leistungen ausgeführt, dass insoweit die Noten der Fächer \nDeutsch, Mathematik und Englisch als Referenz herangezogen worden seien, die mit \ngut bis befriedigend bewertet worden seien. Der Lernbereich Fachunterricht, der in \nder Grundschule eine ebenfalls wichtige Rolle spiele, werde dort nicht erwähnt. Dort \nhabe der Antragsteller die Note ausreichend erhalten. Des Weiteren wird darin in \nnicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die in der begründeten Empfehlung \naufgeführten Fähigkeiten keinesfalls beispielhaft seien, sondern genau die Punkte \nwiedergäben, die von der Klassenkonferenz als ausschlaggebend dafür eingestuft \nworden seien, warum der Antragsteller „nur\" eine Realschulempfehlung erhalten \nhabe. Seine Motivation und Arbeitsmoral hätten darüber hinaus über weite Zeiträume \nsogar eher eine Hauptschulempfehlung nahegelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden, \nsind schließlich die Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach im Rahmen der \nbegründeten Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG die \nBescheinigung des Dipl.-Psychologen T. -S1. vom 9. Januar 2007 mit der \nIntelligenzbeurteilung nach dem Hawik III (Hamburg-Weckseler-Intelligenztest für \nKinder) nicht herangezogen werden könne, da dieser Test a) außerhalb der Schule \nin einer Eins-zu-Eins-Situation erfolgt sei, b) zwar im Allgemeinen recht zuverlässige \nAngaben zu (intellektuellen) Leistungsfähigkeiten mache, jedoch nichts über die \nLeistungsbereitschaft eines Kindes aussage und c) über die Leistungsbewertung \ngrundsätzlich und ausschließlich auf der Basis des erteilten Unterrichts nach \nMaßgabe der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule zu erfolgen habe. Diese \nAuffassung wird bestätigt durch § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Denn danach ist \nGrundlage der zu begründenden Empfehlung für die Schulform der Leistungsstand, \ndie Lernentwicklung und die Fähigkeiten des Schülers, wobei insoweit die damit \nverbundenen verbindlichen Anforderungen der Richtlinien und Lehrpläne für die \nGrundschule hinsichtlich der Beurteilung maßgeblich sind. Ist demnach die hier im \nStreit stehende Empfehlung allein auf der Grundlage des in der Schule gezeigten \nLern- und Leistungsverhaltens sowie des übrigen Schulverhaltens zu beurteilen, so \nist die Beantwortung der Frage, welche Schulform für den Schüler die geeignete ist, \neiner isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Begutachtung in der Regel - so \nauch hier - nicht zugänglich.\n\n13\n\nVgl. zu der entsprechenden Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur maßgeblichen \nErkenntnisgrundlage für die Feststellung eines sonderpädagogischen \nFörderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 \n- 19 B 1555/05 -.\n\n14\n\nDarüber hinaus führen allerdings auch die Feststellungen in der Bescheinigung \nvom 9. Januar 2007, ihre Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt, \nnicht zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn die Bescheinigung \ngibt lediglich Auskunft über das Ergebnis der Durchführung des Leistungstests Hawik \nIII am 21. Dezember 2006 mit dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller von einer \nhohen Intelligenz mit einem Intelligenzquotienten von 119 und 131 auszugehen sei. \nAllerdings kann die intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Schülers lediglich ein im \nRahmen der hier im Streit stehenden Empfehlung zu berücksichtigender \nGesichtspunkt von mehreren sein. \n\n15\n\nEine andere Beurteilung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ergibt \nschließlich nicht, geht man entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der \nabzugebenden Entscheidung über die begründete Empfehlung im Rahmen des § 11 \nAbs. 4 Satz 1 SchulG nicht von einer Ermessensentscheidung der zuständigen \nGrundschule, sondern von einer pädagogischen Beurteilung aufgrund des \nLeistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Schülers mit einer \nPrognoseentscheidung aus. Denn auch bei dieser pädagogischen Leistungs- und \nFähigkeitsbewertung mit Prognoseelement handelt es sich um das höchstpersönliche \nFachurteil des zuständigen Lehrers, wobei die Leistungsbewertung grundsätzlich ein \nhöchst individueller Vorgang ist, der sich nicht isoliert, bezogen auf eine einzelne \nArbeit oder einer einzelnen Leistung, sondern immer auch im Verhältnis zu anderen \nArbeiten vollzieht, wobei ferner zu berücksichtigen ist, eine Leistungs- und \nFähigkeitsbewertung durch Lehrkräfte vor dem Hintergrund jahre- oft \njahrzehntelanger pädagogischer Berufserfahrung erfolgt und die Lehrerinnen und \nLehrer insbesondere der Grundschule ein Kind häufig mehrere Jahre unterrichtet und \nsie hierbei in aller Regel einen verlässlichen Eindruck von seiner Leistungsfähigkeit \ngewonnen haben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist den Grundschulen auch bei \nder Erstellung der Empfehlung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ein \nBeurteilungsspielraum einzuräumen, so dass sich vergleichbar der gerichtlichen \nÜberprüfung von Leistungsbewertungen im schulischen Bereich im Übrigen eine \ngerichtliche Kontrolle - wollte man diese entgegen der vorstehenden Ausführungen \nzugunsten des Antragstellers annehmen - ohnehin darauf zu beschränken hätte, zu \nprüfen, ob die Grundschule die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums eingehalten \nhat. Allerdings ist dem Gericht auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des \nAntragstellers im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein \nVerfahrensfehler, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, die \nAnwendung eines unrichtigen Sachverhalts oder das Ausgehen von sachfremden \nErwägungen nicht erkennbar.\n\n16\n\nHiervon ausgehend hat der Antragsteller ersichtlich keinen Anspruch auf die \nbegehrte Empfehlung für die Schulform Gymnasium, ohne dass er zuvor an dem \ndemnach erforderlichen Prognoseunterricht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG \ni. V. m. § 8 Abs. 6 bis 8 AO-GS teilgenommen hätte. Vielmehr muss sich der \nAntragsteller auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts und die Möglichkeit \nverweisen lassen, gegen den möglicherweise ergehenden abschließenden Bescheid \ndes Antragsgegners gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG i. V. m. § 8 Satz 1 AO-GS mit \ndem entsprechenden Rechtsmittel vorzugehen. \n\n17\n\nAusdrücklich weist das Gericht insoweit darauf hin, dass der Gesetzgeber die \nPosition von Schülern/Eltern, die eine andere als die empfohlene Schulform als \ngeeignet erachten, dadurch gestärkt hat, dass die nach Abschluss des \nProbeunterrichts mögliche Entscheidung des Schulamtes, den Schüler nicht zum \nBesuch der gewählten Schulform zuzulassen, voraussetzt, dass die in Absatz 7 \ngenannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die \ngewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler \nalso auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Damit \nallerdings ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem elterlichen \nBestimmungsrecht hinsichtlich der geeigneten Schulform auch bei Beachtung \nhöherrangigen Rechts hinreichend genüge getan. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-19/10-l-258-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-19/10-l-258-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264863","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.779222+00:00"}}