{"status":"available","doknr":"OLD264948","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0417.11K3493.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"11 K 3493/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 28.12.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten schriftlich, ihr für den \nBetrieb einer Spielhalle mit 150,19 qm Nutzfläche in M. , X. , eine Erlaubnis \ngemäß § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) zu erteilen. Der Beklagte führte \ndaraufhin umfangreiche Ermittlungen durch, um die Zuverlässigkeit der \nGeschäftsführerin der Klägerin zu klären. Mit Schreiben vom 03.03.2006 teilte der \nBeklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die begehrte Erlaubnis zu versagen. \nIhre Geschäftsführerin besitze mit Blick auf bestehende Vorstrafen, Steuerschulden \nund Konkurse anderer von ihr geführter Gesellschaften nicht die erforderliche \nZuverlässigkeit. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine \nentsprechende Äußerung gab sie gegenüber dem Beklagten unter dem 16.03.2006 \nab.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12.04.2006 lehnte es der Beklagte ab, der Klägerin die \nbegehrte Erlaubnis zu erteilen. Noch vor Bekanntgabe dieses Bescheids nahm die \nKlägerin ihren Antrag vom 27.12.2005 durch Eingabe vom 13.04.2006 \"wegen der \nüberlangen Verfahrensdauer\" zurück.\n\n4\n\nFür die Bearbeitung ihres Antrags setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \ndurch Bescheid vom 15.05.2006 eine Verwaltungsgebühr von 2.250,00 EUR fest. \nZur Begründung verwies er darauf, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für die \nEntscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bis zu 3.000,00 EUR \nan Gebühren erhoben werden dürften. Nach seinen - des Beklagten - \nverwaltungsinternen Richtlinien werde für entsprechende Erlaubnisse eine \n\"Grundgebühr\" von 1000,00 EUR zuzüglich 200,00 EUR für jedes mögliche \nSpielgerät erhoben. Nachdem in der hier fraglichen Spielhalle maximal 10 \nSpielgeräte hätten aufgestellt werden können, ergebe sich eine Gesamtgebühr von \n3.000,00 EUR. Diese sei mit Blick darauf, dass die Klägerin den Erlaubnisantrag \nzurückgenommen hätte, um ein Viertel zu ermäßigen. Eine weitergehende \nErmäßigung komme mit Blick auf den überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand, \nder für die Bearbeitung des klägerischen Antrags erforderlich gewesen sei, nicht in \nBetracht.\n\n5\n\nDen gegen diesen Gebührenbescheid eingelegten Widerspruch wies der T1. \ndurch Bescheid vom 11.09.2006 , zugestellt am 14.09.2006, als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 13.10.2006 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie vorträgt: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom \n15.05.2006 sei rechtswidrig. Sie - die Klägerin - sei dem Beklagten seit Jahren \nbekannt. Darüber hinaus habe es sich lediglich um einen Antrag auf \nUmkonzessionierung innerhalb derselben Firmengruppe gehandelt, denn die \nbisherige Betreiberin der fraglichen Spielhalle in M. , die N. gehöre dem \nEhemann ihrer - der Klägerin - Geschäftsführerin, während diese wiederum ihre \nGeschäftsanteile halte. Wirtschaftlich betrachtet seien durch die \nKonzessionsummeldung letztlich keinerlei praktische Veränderungen herbeigeführt \nworden. Es habe sich folglich um einen unkomplizierten Verwaltungsvorgang \ngehandelt. Der Beklagte habe gleichwohl nach Gründen gesucht, die Erlaubnis zu \nversagen. Mit Blick auf die überlange Verfahrensdauer habe die Erlaubnis \npraktischen keinen Wert mehr für sie - die Klägerin - gehabt, so dass sie den Antrag \nzurückgenommen habe. Der Beklagte könne für seine Tätigkeit keine Gebühr \nverlangen, da er über den Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne von \ndrei Monaten entschieden habe. Es habe sich bei der Erlaubniserteilung im übrigen \num einen besonders einfachen Fall gehandelt, weil für den Spielhallenbetrieb in \nM. bereits seit 20 Jahren eine Konzession vorliege und dementsprechend \nlediglich die persönliche Eignung zu überprüfen gewesen sei. Diese sei jedoch auf \nGrund langjähriger Aufstelltätigkeit indiziert gewesen und habe sich darüber hinaus \naus den mit dem Erlaubnisantrag vorgelegten Auszügen aus dem Zentral- und \nGewerbezentralregister ergeben. Die überlange Dauer der Bearbeitungszeit durch \nden Beklagten resultiere offenbar daraus, dass sie - die Klägerin - mit Erfolg gegen \nüberhöhte Festsetzungen der Vergnügungssteuer durch den Beklagten vorgegangen \nsei, so dass dieser nunmehr umgekehrt versucht habe, ihr - der Klägerin - \nSchwierigkeiten bei der Konzessionserteilung zu machen. Insgesamt sei der \nBeklagte nicht berechtigt, für seine Untätigkeit noch eine Gebühr zu verlangen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des T1. vom 11.09.2006 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hält den angefochtenen Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach \nfür rechtmäßig.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des T1. Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die \nBeteiligten zuvor gehört worden sind.\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2006 in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des T1. vom 11.09.2006 \ngefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Regelungen in §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 15 Abs. \n2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in \nVerbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und der Tarifstelle 12.6.1 des hierzu \nerlassenen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT).\n\n16\n\nNach der letztgenannten Tarifstelle ist als Gegenleistung für die Amtshandlung \n\"Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen \nUnternehmens (§ 33 i GewO)\" eine Gebühr zwischen 150,00 und 3.000,00 EUR zu \nerheben. Die Gebührenschuld entsteht dabei dem Grunde nach mit dem Eingang \ndes Antrags bei der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW). \nGebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat (§ 12 Abs. \n1 Nr. 1 GebG NRW).\n\n17\n\nMit Blick auf den Antrag der Klägerin vom 28.12.2005 auf Erteilung einer \nErlaubnis nach § 33 i GewO steht dem Beklagten auf der Grundlage dieser \nBestimmungen der mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin \nfestgesetzte Gebührenanspruch dem Grunde nach offensichtlich zu.\n\n18\n\nAuch der Höhe nach ist die Gebührenforderung des Beklagten nicht zu \nbeanstanden. Innerhalb des durch die Tarifstelle 12.6.1 AGT eröffneten \nGebührenrahmens von 150,00 bis 3.000,00 EUR ist der Beklagte in \nermessensfehlerfreier Weise zunächst von dem Höchstbetrag von 3.000,00 EUR \nausgegangen. Sind für eine Gebühr wie im vorliegenden Falle Rahmensätze \nvorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr \nim Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand einerseits \nund die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits zu berücksichtigen. In die \nhierdurch gesetzten rechtlichen Grenzen für die Ermessensbetätigung fügt sich die \nverwaltungsinterne Richtlinie des Beklagten, auf Grund derer er den Gebührenbetrag \nim konkreten Fall ermittelt hat, ein. Weder die dort vorgesehene \"Grundgebühr\" von \n1.000,00 EUR, mit der offensichtlich die für den Normalfall als Mindest- oder \nAusgangsbetrag festzulegende Verwaltungsgebühr gemeint ist, noch die pro \nSpielgerät vorgesehenen Anhebungsbeträge von jeweils 200,00 EUR unterliegen \nrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der vom Beklagten insoweit hervorgehobene \nGesichtspunkt, dass der wirtschaftliche Wert einer Spielhallenerlaubnis \nüberdurchschnittlich ist, nicht zu beanstanden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es \nsowohl, einen - vergleichsweise hohen - Mindestbetrag von 1000,00 EUR für eine \nSpielhallenerlaubnis festzusetzen, als auch eine an der Zahl der Spielgeräte \norientierte stufenweise Steigerung der Gebühr vorzunehmen. Die letzterem \noffensichtlich zugrundeliegende Erwägung, dass der wirtschaftliche Wert der \nErlaubnis mit der Zahl der in zulässiger Weise zu betreibenden Spielgeräte steigt, \nerscheint naheliegend. Dass der Beklagte dabei irrtümlich - noch der Rechtslage der \nSpielverordnung vom 11.12.1985 (SpielV 1985) entsprechend - von einer in \nSpielhallen höchstzulässigen Zahl von 10 Spielgeräten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV 1985) \nausgegangen ist, während nunmehr und bereits auch zu dem - für die \nGebührenhöhe maßgeblichen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW) - Zeitpunkt der \nBeendigung der Amtshandlung auf der Grundlage der Spielverordnung vom \n27.01.2006 (SpielV 2006) maximal 12 Spielgeräte je Spielhalle zulässig sind (§ 3 \nAbs. 2 SpielV 2006), ist letztlich unerheblich. Den Umstand, dass Spielhallen nach \ndieser neuen Rechtslage womöglich noch profitabler bewirtschaftet werden können, \nhätte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung nicht zusätzlich \nberücksichtigen müssen. Der Gedanke, dass der durch die Zulassung eines \nSpielgeräts vermittelte wirtschaftliche Vorteil einen zusätzlichen Gebührenbetrag von \n200,00 EUR rechtfertigt, so dass - unter Berücksichtigung einer Ausgangsgebühr von \n1.000,00 EUR - die nach Tarifstelle 12.6.1 AGT höchstzulässige Gebühr von \n3.000,00 EUR bei 10 Spielgeräten erreicht ist, wird nicht dadurch falsch, dass der \nVerordnungsgeber den Spielhallenbetreibern durch die Heraufsetzung der Zahl der \nin zulässiger Weise zu betreibenden Spielgeräte weitere Einnahmemöglichkeiten \neröffnet hat.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin - offenbar mit Blick auf die Höhe der festgesetzten Gebühr \nund unter deren Infragestellung - geltend macht, dass es sich im vorliegenden Fall \num einen unkomplizierten, einfach zu entscheidenden Verwaltungsvorgang \ngehandelt habe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Der Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge macht deutlich, dass der Beklagte umfangreiche Ermittlungen \nangestellt hat, um die Frage zu klären, ob die Geschäftsführerin der Klägerin die \nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Es drängt sich nicht auf, dass dieser \nVerwaltungsaufwand sachlich nicht notwendig gewesen und deshalb ungerechtfertigt \nsei. Das Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin gehört zu einem schwer zu \ndurchschauenden, aus dem Hintergrund offenbar vom Ehemann der \nGeschäftsführerin gesteuerten Geflecht von Firmen und Gesellschaften, die sich - \nunter anderem - mit dem Betrieb von Spielhallen und Gaststätten befassen. Das \nGeschäftsgebaren dieser Unternehmungen war - vorsichtig formuliert - nicht über \njeden Zweifel erhaben. Der Beklagte hatte dementsprechend durchaus \nVeranlassung, die Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin beziehungsweise ihrer \nGeschäftsführerin sorgfältig zu prüfen und hierbei auch den Zusammenhängen jenes \nFirmengeflechts näher auf den Grund zu gehen. Wenn der Beklagte für diese \nPrüfung annähernd vier Monate benötigte, so ist dies der Komplexität der zu \nklärenden Sachverhalte geschuldet und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte - wie die Klägerin behauptet - dieser \ngegenüber befangen gewesen und der Verfahrenaufwand beziehungsweise die \nVerfahrensdauer lediglich dem Umstand einer ausgiebigen Suche des Beklagten \nnach Ablehnungsgründen geschuldet gewesen sei, sind nicht ersichtlich. Vielmehr \nmacht die Begründung des - nach Antragsrücknahme gegenstandslos gewordenen - \nBescheids des Beklagten vom 12.04.2006 deutlich, dass dessen Ermittlungen eine \nFülle von Tatsachen zu Tage befördert hatten, die objektiv geeignet waren, die \nZuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin nachhaltig in Zweifel zu \nziehen.\n\n20\n\nDass - wie die Klägerin weiter einwendet - die begehrte Amtshandlung mit Blick \nauf die Verfahrensdauer praktisch keinen wirtschaftlichen Wert mehr für sie - die \nKlägerin - gehabt hätte, ist für die Gebührenfestsetzung ebenfalls unerheblich. \nAbgesehen davon, dass dieser Einwand inhaltlich nicht nachzuvollziehen ist, geht er \nauch der Sache nach ins Leere. Denn es unterliegt allein dem wirtschaftlichen Risiko \neines Antragstellers, ob er eine begehrte Genehmigung erhält, ob er sie in dem \nbenötigten Zeitraum erhält oder ob er von einer Genehmigung letztlich in der \nerhofften Weise Gebrauch machen kann. Was die von der Klägerin in diesem \nZusammenhang herausgestellte Drei-Monats-Frist in § 75 Satz 2 VwGO anbetrifft, so \nhat diese nur insoweit Bedeutung, als das Verwaltungsgericht eine nach Ablauf jener \nFrist erhobene Klage jedenfalls nicht als unzulässig abweisen kann. Für die \nBemessung der streitigen Verwaltungsgebühr folgt hieraus nichts.\n\n21\n\nDie nach alledem vom Beklagten in ermessenfehlerfreier Weise ermittelte \nVerwaltungsgebühr von 3.000,00 EUR hat er auf der Grundlage der Regelung in § \n15 Abs. 2 GebG NRW um ein Viertel auf 2.250,00 EUR gekürzt. Nach der zitierten \nVorschrift ist die für eine Amtshandlung vorgesehene Gebühr zwingend um ein \nViertel zu ermäßigen, wenn der Antrag auf Vornahme dieser Amtshandlung \nzurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die \nAmtshandlung aber noch nicht beendet ist. Die Gebühr kann darüber hinausgehend \nbis zu einem Viertel des vorgesehenen Betrages ermäßigt oder es kann von einer \nErhebung vollständig abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Aus \ndieser Regelung ergibt sich für den nach Antragsrücknahme zu gewährenden \nGebührennachlass ein dreistufiger Ablauf: Als erstes ist die vorgesehene Gebühr in \njedem Fall um ein Viertel herabzusetzen; zum zweiten ist darüber hinaus eine \nweitere Ermäßigung bis zu einem Viertel des Gebührenbetrages in das Ermessen \nder Behörde gestellt; drittens ist schließlich im Wege der Billigkeitsentscheidung eine \nweitere Reduzierung bis zum vollständigen Absehen von einer Gebührenerhebung \nmöglich, wenn Billigkeitsgründe vorliegen.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die gebührenpflichtige Amtshandlung \n\"Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle\" bereits mit Aufgabe \ndes ablehnenden Bescheids zur Post beendet war oder ob sie erst mit der \nBekanntgabe jenes Bescheids an die Klägerin beendet gewesen wäre. Indem der \nBeklagte seine Gebührenforderung nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GebG NRW um \nein Viertel gekürzt hat, ist er jedenfalls zu Gunsten der Klägerin von letzterem \nausgegangen. Es ist im übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer - \nin sein Ermessen gestellten - weiteren Kürzung Abstand genommen hat. Hierzu hatte \ner keinerlei Veranlassung, nachdem er seine Entscheidungsfindung bis hin zum \nErlass eines - ablehnenden - Bescheides abgeschlossen hatte, so dass sich auf \nGrund der Antragsrücknahme für ihn keinerlei Arbeitserleichterungen und ein \nverminderter Verwaltungsaufwand ergaben. Schon gar nicht sind Gesichtspunkte \nerkennbar, welche eine Gebührenermäßigung im Wege der Billigkeit geboten \nhätten.\n\n23\n\nDie Erhebung der streitigen Gebühr, die nach alledem sowohl dem Grunde als \nauch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, hat auch nicht auf Grund der \nRegelung in § 14 Abs. 2 GebG NRW zu unterbleiben. Nach dieser Vorschrift werden \nGebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden \nwären, nicht erhoben. Für eine unrichtige Sachbehandlung ergibt sich im \nvorliegenden Fall nichts. Namentlich hat der Beklagte - wie oben bereits dargelegt - \ndie Antragsbearbeitung nicht in sachlich ungerechtfertigter Weise verzögert.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-17/11-k-3493-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":3},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-17/11-k-3493-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264948","retrieved":"2026-07-09 02:32:28.062732+00:00"}}