{"status":"available","doknr":"OLD265019","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0412.11K3598.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 K 3598/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen G. . -\nX. 672. Am 05.04.2006 um 10.45 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der I-Straße in \nE. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. \nVon dem Verkehrsverstoß wurde mit einem Radarmessgerät der Marke \nMULTANOVA ein Lichtbild erstellt, welches den Fahrzeugführer wiedergibt.\n\n3\n\nDer im Rahmen des nachfolgenden, vom Oberbürgermeister der Stadt E. \ngeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens schriftlich angehörte Kläger teilte unter \ndem 27.04.2006 mit, dass er den Verkehrsverstoß nicht zugebe. Im übrigen \nverweigere er die Aussage, weil es sich bei dem Fahrzeugführer um einen \nAngehörigen handle. Anlässlich einer Personenüberprüfung, welche Bedienstete des \nBeklagten im Wege der Amtshilfe am 31.05.2006 durchführten, wurde in der \nWohnung des Klägers eine - in den Verwaltungsvorgängen als „Mutter\" bezeichnete - \nPerson angetroffen, welche die Aussage verweigerte. Der Oberbürgermeister der \nStadt Dortmund stellte das gegen den Kläger geführte \nOrdnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 23.06.2006 ein, weil eine \nTäterfeststellung nicht möglich sei. Er gab den Vorgang an den Beklagten ab mit der \nBitte um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Kläger.\n\n4\n\nIm Anschluss daran teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom \n10.07.2006 mit, dass einem Fahrzeughalter nach § 31 a der \nStraßenverkehrszulassungsordnung für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung \neines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne, wenn nach einer Zuwiderhandlung die \nFeststellung des Fahrzeugführers nicht möglich sei. Von einer entsprechenden \nAnordnung werde zur Zeit noch abgesehen. Allerdings werde für den \nWiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs angedroht. Für diese Androhung \neiner Fahrtenbuchauflage zog der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom gleichen \nTage zu einer Gebühr von 10,20 Euro heran.\n\n5\n\nDurch Schreiben vom 27.07.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein mit \nder Begründung, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines \nFahrtenbuches in seinem Falle nicht gegeben seien. Dementsprechend dürfe der \nBeklagte für die Androhung der Fahrtenbuchauflage auch keine Gebühren erheben. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006, zugestellt am 25.09.2006, wies \ndie Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Soweit der Widerspruch sich \ngegen die Androhung einer Fahrtenbuchauflage als solche richte, sei er unzulässig, \nweil sich diese mangels Regelungswirkung nicht als Verwaltungsakt darstelle. Soweit \nder Kläger sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von \n10,20 EUR wende, sei der Widerspruch unbegründet, weil die entsprechende \nFestsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sei.\n\n7\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am \n25.10.2006 bei Gericht eingegangen ist. Er macht geltend, dass der \nGebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 rechtswidrig sei. Dies folge \ndaraus, dass die diesem Bescheid zugrunde liegende Androhung einer \nFahrtenbuchauflage ebenfalls in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Eine \nentsprechende Androhung könne nur erfolgen, wenn ein schwerwiegender und \nnachhaltiger Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geben sei. \nDiese Voraussetzung habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, weil der \nfestgestellte Verkehrsverstoß noch nicht einmal die Eintragungsgrenze erreicht habe. \nAbgesehen davon sei er - der Kläger - nicht innerhalb der von der Rechtsprechung \nregelmäßig als notwendig erachteten 14-Tage-Frist angehört worden. Er habe \nweiterhin zu Recht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil \ndas Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von seiner Tochter geführt worden sei. Deren \nTäterschaft hätte seitens der Verwaltungsbehörde bei sachgerechten Ermittlungen \nauch unschwer festgestellt werden können. Darüber hinaus habe der \nErmittlungsbeamte, der die Ehefrau des Klägers in dessen Wohnung angetroffen \nhabe, auf dem Ermittlungsersuchen erklärt, dass die „Mutter\" die Aussage \nverweigere. Dieses lasse eindeutig den Schluss zu, dass seine - des Klägers - die \nTochter gefahren sei. Hätten die Ermittlungen in dieser Weise zu einem Ergebnis \ngeführt, so sei nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsbehörde das \nOrdnungswidrigkeitenverfahren nicht gegen die Tochter fortgeführt habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n25.09.2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Meinung, dass der angegriffene Gebührenbescheid dem Grunde und \nder Höhe nach rechtmäßig sei\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die \nBeteiligten zuvor gehört worden sind.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.09.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nDieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der \nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Gebühren-\nNummer 398 des der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarifs \n(GebT). Hiernach ist für die Androhung der Anordnung einer der im 2. Abschnitt des \nGebührentarifs genannten Maßnahmen eine Gebühr von 10,20 EUR zu erheben. Zu \nden im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen gehört unter Gebühren-Nummer 252 die \nAnordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Nachdem der Beklagte mit seinem \nSchreiben vom 10.07.2006 dem Kläger gegenüber eine entsprechende \nFahrtenbuchauflage angedroht hatte, ist der Gebührentatbestand der Gebühren-\nNummer 398 erfüllt.\n\n19\n\nDer Kläger ist Gebührenschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, weil er \ndie gebührenpflichtige Amtshandlung, die Androhung einer Fahrtenbuchauflage, \nveranlasst hat. Veranlasser im Sinne der betreffenden Vorschrift ist nicht nur, wer die \nAmtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen \nPflichtenkreis sie erfolgt.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.10.1992 - 3 \nC 2/90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 91, 109.\n\n21\n\nDie hier fragliche Maßnahme ist in diesem Sinne im Pflichtenkreis des Klägers in \nseiner Eigenschaft als Fahrzeughalter erfolgt. Den Fahrzeughalter trifft nämlich, wie \naus den Regelungen in § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und in § 31 \nAbs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unmittelbar folgt, eine \nVerantwortung für den Betrieb der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge. Behördliche \nMaßnahmen, die sich - wie hier die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - auf den \nBetrieb eines bestimmten Fahrzeugs beziehen, betreffen dementsprechend den \nPflichtenkreis desjenigen, auf den das betreffende Fahrzeug zugelassen ist.\n\n22\n\nDie Erhebung der streitigen Gebühren hat auch nicht zu unterbleiben mit Blick \nauf die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), \ndie nach Maßgabe von § 6 GebOSt auf Kostenentscheidungen, die im \nZusammenhang mit Maßnahmen im Straßenverkehr ergangen sind, Anwendung \nfindet. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung \ndurch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Werden Gebühren für \nAmtshandlungen erhoben, die - wie hier - mangels Regelungswirkung selbständig \nnicht anfechtbar sind, so hat im Interesse effektiven Rechtsschutzes eine \nGebührenerhebung unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung \ngrundsätzlich zu unterbleiben, wenn jene zugrundeliegende Amtshandlung \nrechtswidrig ist.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 28.10.1994 - 9 A 1847/92 -.\n\n24\n\nDie letztere Feststellung vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu \ntreffen. Die mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.07.2006 gegenüber dem \nKläger erfolgte Androhung der Fahrtenbuchauflage ist vielmehr rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Bei seinen gegen die Rechtmäßigkeit jener Maßnahme gerichteten \nEinwendungen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass sich die Androhung einer \nFahrtenbuchauflage ebenso an den rechtlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 \nStVZO messen lassen muss wie die Fahrtenbuchauflage selbst. Dies ist indessen \nnicht der Fall. Richtig ist insoweit lediglich, dass die zuständige Behörde sich im \nRahmen des ihr in § 31 a Abs. 1 StVZO eingeräumten Ermessens mit der Androhung \neiner Fahrtenbuchauflage begnügen und auf eine von den tatbestandlichen \nVoraussetzungen her ebenfalls mögliche Anordnung zum Führen eines \nFahrtenbuches verzichten kann. Hieraus kann indessen nicht gleichsam im \nUmkehrschluss gefolgert werden, dass die Androhung eines Fahrtenbuches nur \ndann in Betracht kommt, wenn auch eine - weitergehende - Fahrtenbuchauflage als \nsolche rechtlich möglich wäre. Denn anders als die Anordnung zum Führen eines \nFahrtenbuches, durch die in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird, \nindem ihm konkrete Maßgaben für sein Verhalten auferlegt werden, entbehrt die \nAndrohung einer Fahrtenbuchauflage jeglicher regelnden Wirkung. Für den \nFahrzeughalter werden hierdurch keine besonderen Verpflichtungen begründet. Die \nAndrohung entfaltet auch keine präjudiziellen Wirkungen etwa im Hinblick auf ein \nbestimmtes Verhalten der Verkehrsbehörde bei zukünftigen Verkehrsverstößen. Ob \ndem betroffenen Fahrzeughalter künftig, wenn wiederum mit seinem Kraftfahrzeug \nein Verkehrsverstoß begangen wird, ohne dass sich der Fahrer feststellen lässt, die \nVerpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wird, hängt von den \njeweiligen Umständen jenes - zukünftigen - Falles ab und lässt sich nicht allein mit \neiner jetzt ausgesprochenen Androhung begründen. Die Androhung einer \nFahrtenbuchauflage erschöpft sich insoweit in dem Zweck, den betroffenen \nFahrzeughalter dazu anzuregen, zukünftig sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, \nwem er sein Fahrzeug zur Führung überlässt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.1973 - VII B 19.73 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG \n(Buchholz) 442.16, Nr. 1 zu § 31 a StVZO.\n\n26\n\nInsofern bedarf es für den Erlass einer entsprechenden Androhung auch keiner \nbesonderen gesetzlichen Ermächtigung. Eine derartige Maßnahme ist vielmehr im \nRahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden zulässig, auch \nwenn sie nicht im Straßenverkehrgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm \nbesonders vorgesehen ist.\n\n27\n\n In diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 107/79 -, Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1983, 511.\n\n28\n\nDementsprechend ist die Straßenverkehrsbehörde bei der Androhung von \nFahrtenbuchauflagen lediglich den allgemein für jegliches Verwaltungshandeln \ngeltenden Geboten und Verboten unterworfen,\n\n29\n\nvgl. zu diesen Grenzen Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band \n1, 11. Auflage 1999 RdNrn. 6 ff. zu § 30 II 2 (S. 429 ff.),\n\n30\n\nwobei insoweit insbesondere das Willkürverbot und das Gebot der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten ist.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall sind die hierdurch statuierten rechtlichen Grenzen für das \nbehördliche Handeln nicht tangiert. Die gegen den Kläger gerichtete Androhung einer \nFahrtenbuchauflage ist zum einen nicht willkürlich erfolgt. Sie knüpft vielmehr in \nsachlich nachvollziehbarer Weise daran an, dass mit dem Fahrzeug des Klägers ein \nVerkehrsverstoß begangen wurde und die Person des hierfür verantwortlichen \nFahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Dabei kann dahinstehen, ob - wie \nder Kläger meint - die Verwendung der Bezeichnung „Mutter\" für die bei der \nPersonenüberprüfung in der Wohnung des Klägers angetroffene und befragte \nPerson durch dort tätig gewordene Bedienstete des Beklagten zwingend den Schluss \nhätte nahe legen müssen, dass es sich bei dem gesuchten Fahrzeugführer um die \nTochter des Klägers handelte. Abgesehen davon, dass sich der Kammer die Logik \ndieser Argumentation nicht erschließt, ist allein entscheidend, dass die für das \nOrdnungswidrigkeitenverfahren zuständige Behörde - der Oberbürgermeister der \nStadt Dortmund - jene Schlussfolgerung offensichtlich nicht gezogen hat.\n\n32\n\nDie Androhung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nmit dieser Maßnahme verfolgte Zweck, den Kläger zu einer gesteigerten Sorgfalt bei \nder Auswahl und Überwachung zukünftiger Fahrzeugführer anzuregen, durch die \nausgesprochene Androhung der Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall nicht erreicht \nwerden kann oder jedenfalls durch eine mildere Maßnahme ebenso gut erreicht \nwerden könnte.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-12/11-k-3598-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-12/11-k-3598-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265019","retrieved":"2026-07-09 02:32:35.106993+00:00"}}