{"status":"available","doknr":"OLD265124","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0403.7K491.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"7 K 491/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 2) des\n Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n26. Februar 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.\n\nDie Abschiebungsandrohung in Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit darin dem \nKläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 31. August 2006 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene\nKläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.\nJanuar 2007 wurde gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n(Bundesamt) die Geburt des Klägers angezeigt. Gleichzeitig erklärten die Eltern des\nKlägers gegenüber dem Bundesamt den Verzicht auf die Durchführung eines\nAsylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), da dem\nKläger in Angola keine politische Verfolgung drohe. Im Übrigen beantragten sie\nfestzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60\nAbs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt.\n\n3\n\nDen Asylantrag seiner Mutter (U. ) lehnte das vormalige Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. Februar 2003 ab und\nstellte zugleich fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.\n1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nvorlägen. Die hiergegen von der Mutter der Klägerin erhobene Klage wies das\nerkennende Gericht durch Urteil vom 21. Mai 2004 - 7 K 1298/03.A - ab. Den\nhiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch\nBeschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A - ab. Zwischenzeitlich stellte die Mutter\ndes Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen\nAntrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG, den\ndas Bundesamt durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 abgelehnt hat. Die\nhiergegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen\n7 K 3077/05.A rechtshängig. Der Asylantrag des Vaters des Klägers (U. ) wurde\ndurch Bescheid vom 23. Juli 1993 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde\ndurch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 1994 - 6 A 214/93 -\nabgewiesen. Diese Entscheidung wurde letztlich auf der Grundlage des Urteils des\nOberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 1998 - 2 L 28/94 -\nrechtskräftig. Weitere Folgeanträge des Vaters des Klägers blieben erfolglos. Für das\ninzwischen 4. Asylfolgeverfahren des Vaters des Klägers ist seit dem Jahr 2002 das\nRuhen des Klageverfahrens angeordnet worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2007 stellte das Bundesamt das Asylverfahren\ndes Klägers ein. Im Übrigen stellte es fest, dass in der Person des Klägers\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte\nden Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach\nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger\ndieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen\nanderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist,\nan.\n\n5\n\nAm 3. März 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung\nträgt er im Kern vor, dass sein Überleben und seine Versorgung in Angola nicht\ngesichert sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n7\n\n1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n26. Februar 2007 abzuändern,\n\n8\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines\nAbschiebungsverbots\nnach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Angola festzustellen,\n\n9\n\n3. Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Februar 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene\nEntscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 K 3077/05.A,\n7 K 1298/03.A, 7 K 439/06.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den\nBerichterstatter und gemäß\n§ 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die\nBeteiligten hierauf verzichtet haben.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2007 ist in dem hier\nangefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113\nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet\nist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes\nvom 26. Februar 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers\ndie Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 des\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet.\n\n18\n\nNach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines\nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen\nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n19\n\nEin Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man\nauf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die\nBevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem\nKläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - \"allgemein\" ausgesetzt ist,\nsind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a\nAufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für\ndie Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C\n2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49)\nm.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des\n§ 53 Abs. 6 AuslG.\n\n21\n\nHinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen\noder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der\nBundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG\ngetroffen.\n\n22\n\nBei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der\nAbschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen\nAusländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1\nAufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1\nAbs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf.\nDiese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage\nanzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der\nAusschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs.\n7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung\ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\nausgeliefert würde. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG,\nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV)\n1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -;\nOVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt\nzur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6\nAuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60\nAbs. 7 AufenthG.\n\n24\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte\nVersorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner\nRückkehr nach Angola zu erwarten. \n\n25\n\nAufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die\nVersorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind\ndie Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen -\nin weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und\nHygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende\nCholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen\nweist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer\nMortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche\nKrankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L\n4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris;\nVG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom 8.\nJanuar 2007 - 7 K 2011/06.A -, vom 22. Februar 2007 - 7 K 439/06.A -\nund vom 15. März 2007 - 7 K 2807/05.A - und - 7 K 1154/06.A -.\n\n27\n\nAufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss\ngegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die\nÜberlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, \"werdende\" Mütter sowie für\nschwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22.\nDezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005\n- 1 A 259/05.A -. \n\n29\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der\njeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22.\nJuni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -,\nvom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A\n961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -.\n\n31\n\nHiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im\nvorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola\nwegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und\nLeben.\n\n32\n\nIm vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, nicht einmal \"8 Monate\" alte\nund in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines\nAlters der obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für\ndie das existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen\nZeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm bereits aufgrund seines\nAlters ersichtlich auch nicht möglich selbst sein Existenzminimum zu sichern, so dass\nihm im Falle der Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen\nVersorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht.\n\n33\n\nAuch für den Fall, dass er gemeinsam mit seinen Eltern nach Angola reisen\nwürde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn\nseine Eltern müssten als Neuankömmlinge erst einmal selbst ihr eigenes Überleben\nin Angola sichern und sind zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage,\njedenfalls derzeit das notwendige Existenzminimum des minderjährigen Klägers dort\nsicherzustellen.\n\n34\n\nDie Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2\nAufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Angola\nangedroht worden ist. In dieser Hinsicht war auch der Antrag des Klägers zu 3.)\nauszulegen. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote stehen\nsystematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2\nAufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden\ndarf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei\nder Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53\nAbs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei\nbei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die\nZielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich\naufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate\nausgesetzt war, während nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen eines\nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die\nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG\nunberührt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b\nAsylVfG.\n\n36\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n37\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die\nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das\nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die\nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n38\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n39\n\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\n40\n\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n41\n\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel\ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n42\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der\nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich\nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n43\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt\nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-03/7-k-491-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-04-03/7-k-491-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265124","retrieved":"2026-07-09 02:32:43.990103+00:00"}}