{"status":"available","doknr":"OLD265339","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0327.8K2110.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"8 K 2110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der in I. , Am E. 11 gelegenen Grundstücke \nG1. Auf Teilflächen dieser Grundstücke sowie auf Teilflächen des im Eigentum des \nNachbarn T. stehenden angrenzenden Grundstücks befindet sich in einem \nehemaligem Steinbruchgelände ein Teich. Spätestens seit November 1999 unterhält \ndie Klägerin an diesem Teich eine Pumpe zum Zweck der Wasserentnahme. Von \ndieser Pumpe führt eine Schlauchleitung zu den vom Teich mehrere hundert Meter \nentfernt liegenden Hofgebäuden auf dem Grundbesitz der Klägerin. Dort ist diese \nWasserleitung an einer weiteren Pumpe angeschlossen, die zur Erhöhung des \nWasserdrucks zugeschaltet werden kann. Mittels dieser Anlagen entnahm und \nentnimmt die Klägerin aus dem Teich Wasser. Der Grundstücksnachbar T. bzw. \ndas von diesem geführte Unternehmen Landhaus T. Betriebs-GmbH verfügt über \neine vom Beklagten erteilte Erlaubnis, in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. \nMärz eines jeden Jahres 550 m³ Wasser zum Betrieb einer Schneekanone aus dem \nTeich zu entnehmen.\n\n3\n\nAm 02. November 1999 besichtigten Mitarbeiter des Beklagten das o. g. \nTeichgelände. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. \nNovember 1999 mit und wies darauf hin, es sei festgestellt worden, dass erhebliche \nWassermengen aus dem ehemaligen Steinbruch abgepumpt worden seien; von der \nVegetationslinie, d. h. der ehemaligen Wasser- /Uferlinie, aus sei der Wasserspiegel \num etwa zwei Meter abgesenkt worden und zwar so kurzfristig, dass sich an den vom \nWasser freigelegten Böschungen keine neue Vegetation habe bilden können; bei \neiner vermessenen Wasserfläche von etwa 1.000 m² sei damit eine Wassermenge \nvon 2.000 m³ abgepumpt worden. Die Klägerin erklärte darauf hin mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 01. Dezember 1999, dass sie lediglich in geringem Umfang Wasser \naus dem Steinbruchgelände abpumpe und sich an die gesetzliche Vorgabe halte. \n\n4\n\nAm 19. April 2000 installierten Mitarbeiter des staatlichen Umweltamtes (StUA) \nI1. auf Veranlassung des Beklagten am Teich zur Feststellung von \nWasserstandsänderungen eine Messlatte. Anhand dieser las das StUA I1. die \nPegelstände regelmäßig bis zum 27. September 2004 ab. Wegen des Ergebnisses \nwird auf die diesbezügliche Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten, Blatt 44, 45 (Stand: 01. Dezember 2000) und Blatt 57 (Stand: 27. \nSeptember 2004) - Beiakte 2 der Gerichtsakte - verwiesen. Von der der Klägerin \nzunächst mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 in Aussicht gestellten Untersagung \nder Wasserentnahme im Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sah der \nBeklagte mit Schreiben vom 06. April 2001 wegen des seit der 50. Kalenderwoche \n2000 festzustellenden kontinuierlichen Anstiegs des Wasserspiegels ab, behielt sich \nein späteres Einschreiten jedoch vor. \n\n5\n\nNach einer Ortsbesichtigung am 04. Oktober 2004 teilte der Beklagte der \nKlägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 mit, es sei festgestellt worden, dass \nerhebliche Wassermengen aus dem ehemaligen Steinbruch abgepumpt worden \nseien. Zudem stellte der Beklagte in diesem Schreiben in Aussicht, dass die \nWasserentnahme im Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt werde \nund gab Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 12. November 2004 untersagte der Beklagte der \nKlägerin spätestens vierzehn Tage nach Bestandskraft der Verfügung, Wasser aus \ndem ehemaligen Steinbruch mittels Pumpanlage im Wege des Anlieger- und \nEigentümergebrauchs zu entnehmen, ordnete die Entfernung der Pumpe aus dem \nGewässer bis zum o. g. Zeitpunkt an und drohte ihr, sollte sie die Pumpe aus dem \nSteinbruch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entfernt haben, „für jeden Fall der \nZuwiderhandlung\" ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an. Zur Begründung \nführte der Beklagte in der Verfügung aus: Anlässlich der Ortsbesichtigung am 04. \nOktober 2004 sei festgestellt worden, dass erhebliche Wassermengen aus dem \nehemaligen Steinbruch abgepumpt worden seien. Der Absenkvorgang finde statt, \nobwohl die Vegetationsperiode im Herbst abgeschlossen sei. Entnahmeanlagen \nseien nur in dem zum Grundstück der Klägerin vorhandenen Abschnitt des \nSteinbruchs vorhanden. Die Wasserentnahme des Nachbarn sei durch eine \nwasserrechtliche Erlaubnis geregelt und finde derzeit nicht statt. Die Klägerin habe \nmehrfach den Wasserspiegel des Gewässers derart abgesenkt, dass es dadurch zu \nBeeinträchtigungen für den Naturhaushalt kommen könne. Nach der Einstellung des \nSteinbruchbetriebes habe sich die Wasserfläche einschließlich der Ufer zu einem \nungestörten Lebensraum für bedrohte Tiere und Pflanzen entwickelt. Zur ungestörten \nWeiterentwicklung der anzutreffenden Tiergruppen (Kleinfische, Libellen, Amphibien \nund Reptilien, Insekten und Kleinsäuger) und Pflanzenarten sowie zur Erhaltung \nderen Lebensräume seien starke Wasserspiegelschwankungen auszuschließen. Aus \ndiesem Grund habe sich der Beklagte nach Ermessensausübung entschlossen, der \nKlägerin die Entnahme im Wege des Eigentümergebrauches zu untersagen. Nur \ndurch Regelungen der Entnahmemengen und -zeiten sei eine sachgerechte \nBewirtschaftung dieses Gewässers möglich und sichergestellt. Die Androhung des \nZwangsgeldes sei geeignet und erforderlich, der Forderung Nachdruck zu verleihen \nund diese durchzusetzen. \n\n7\n\nGegen die Ordnungsverfügung erhob die Klägerin am 08. Dezember 2004 \nWiderspruch, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 29. \nAugust 2005 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückwies: Es handele \nsich um eine über den Anliegergebrauch hinausgehende Gewässerbenutzung, die \nerlaubnispflichtig und daher formell illegal sei. Dadurch verletze die Klägerin die \nRechtsordnung. Eine weitere Absenkung des Wasserspiegels bedeute eine Gefahr \nfür Natur und Landschaft, da die Lebensräume der am Gewässer vorkommenden \nTier- und Pflanzenarten durch die schwankenden Wasserstände beeinträchtigt \nwürden. \n\n8\n\nAm 15. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n9\n\nSie trägt vor: \nSie habe Wasser nur im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs \nentnommen. Dadurch sei es zu keinem Absinken des Wasserspiegels gekommen, \ndas den Wasserhaushalt habe beeinträchtigen können. Das Wasser habe sie zur \nBewässerung der Bepflanzung, zum Begießen von Obstbäumen bzw. zur \nTiertränkung verwendet. Das Absinken des Wasserspiegels während der \nSommermonate sei jahreszeitbedingt, also auch auf Verdunstung und geringere \nNiederschlagsmengen zurückzuführen. Die natürlichen Wasserverluste in den \nSommermonaten seien wesentlich höher als der Wasserzulauf. Das System verliere \nim Sommer-Halbjahr Wasser. Mit der von ihr im Teich unterhaltenen, \nhandelsüblichen Pumpe sei ein Abpumpen großer Wassermengen in relativ kurzer \nZeit nicht möglich. Die Pumpe habe eine relativ geringe Kapazität, die nicht voll \nausgenutzt werden könne, weil das Teichwasser zunächst über etwa 20 m Meter \nhoch gepumpt werden müsse. Insbesondere aufgrund des Höhenunterschieds sei \ndie vom Beklagten angenommene Pumpleistung technisch nicht möglich. \n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\n die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n29. August 2005 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nErgänzend trägt er vor: \nNur zwei Anlieger seien in der Lage, Wasser aus dem Steinbruch zu entnehmen. Die \nWasserentnahme des Nachbarn T. sei durch eine wasserrechtliche Erlaubnis \ngeregelt. Die dort geregelten Entnahmemengen und Entnahmemessungen sicherten \neinen ordnungsgemäßen Umgang mit dem Schutzgut Wasser. Die andere Anliegerin \nsei die Klägerin, die sich weigere eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. \nEine solche sei jedoch erforderlich, wenn eine Entnahme über den Anlieger- und \nEigentümergebrauch hinausgehe. Den dokumentierten Wasserständen sei ein \nständiges jahreszeitabhängiges natürliches Steigen und Sinken der \nWasseroberfläche zu entnehmen. Überlagert werde dies von Effekten, die nur mit \neiner unzulässig hohen Wasserentnahme durch die Klägerin zu begründen seien. \nInsbesondere die extreme, bislang nie zu beobachten gewesene Absenkung ab der \nzweiten Jahreshälfte 2004 lasse nur einen solchen Rückschluss zu. Eine weitere \nextreme Absenkung von zwei Metern habe Ende 1999 festgestellt werden können. \nDiese habe einer binnen weniger Wochen entnommenen Wassermenge von 2000 m³ \nentsprochen. Ein Abpumpen derart großer Mengen in relativ kurzer Zeit sei auch mit \neiner handelsüblichen, relativ kleinen Pumpe möglich. Kleinere Tauchpumpen \nverfügten über eine Abflussleistung von ein bis zwei Litern in der Sekunde. Die von \nder Klägerin unterhaltene Pumpe leiste vier bis fünf Liter pro Sekunde. Bei einer \nminimal angesetzten Pumpleistung von einem Liter in der Sekunde ergebe sich eine \nAbpumpzeit von 25 Tagen. Der von der Klägerin angegebene Zweck der \nBewässerung von Obstkulturen könne für die betroffenen Zeiten des Niedrigwassers \nebenso wenig nachvollzogen werden wie der Umstand, dass am 13. Oktober 2004 \ntelefonisch angezeigt worden sei, die Klägerin pumpe Wasser in den I2. ab. \nMit den unnatürlichen starken Wasserschwankungen sei eine Störung der Fauna und \nFlora verbunden. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen werde derart \nbeeinträchtigt, dass eine Gefährdung der einen oder anderen Art gegeben sei. \n\n14\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 27. September 2006 vor Ort einen \nTermin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen dessen \nErgebnis wird auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen. Hinsichtlich des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. \nsowie der Gerichtsakten des Landgerichts Essen - 4 O 467/98 - bzw. des \nOberlandesgerichts Hamm - 11 U 109/99 - Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die \nangefochtene Verfügung des Beklagten vom 12. November 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. August 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen \nsind rechtmäßig. \n\n17\n\n1. Dies gilt zunächst, soweit in der Verfügung der Klägerin die Entnahme von \nWasser mittels Pumpanlage aus dem ehemaligen Steinbruch „Am E. „ in I. \nim Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt worden ist. \nRechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) i. V. m. § 12 Abs. 2 OBG, § 138 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Diese Vorschriften \nermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere \nWasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen für ein solches Einschreiten des Beklagten sind gegeben. \nDie Klägerin hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) in \nder Vergangenheit aus dem auf ihren Grundstücken befindlichen Teich im \nehemaligen Steinbruch Wasser entnommen, ohne über die dafür nach § 2 des \nGesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) \nerforderliche Erlaubnis oder Bewilligung zu verfügen. Dieser Rechtsverstoß stellt eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit dar. Es besteht auch die Gefahr, dass die \nKlägerin künftig weiterhin unerlaubt Wasser aus dem Teich entnehmen wird. \n\n19\n\na) Die Klägerin hat in der Vergangenheit aus dem Teich Wasser entnommen. Sie \nselbst hat eingeräumt, dies mittels einer - spätestens seit November 1999 \nvorhandenen Pumpanlage - getan zu haben. Wie der Erörterungstermin des \nBerichterstatters der Kammer vor Ort am 27. September 2006 ergab, unterhält sie \neine solche Anlage, mit welcher sie jederzeit Wasser aus dem Teich entnehmen \nkann, nach wie vor in Gestalt einer am Teich angebrachten Pumpe und einer von \ndort zu den Hofgebäuden auf den klägerischen Grundbesitz führenden, im \nDurchmesser mehrere Zentimeter starken Wasserleitung. Diese Leitung mündet im \nBereich der Hofgebäude in einen dortigen Wasserhahn. An diesem kann das Wasser \nabgenommen werden. Im Erörterungstermin trat aus dem Wasserhahn nach dessen \nÖffnung Wasser aus. Die Klägerin gab im Erörterungstermin zudem an, dass sie \ndurch Zuschalten einer weiteren, in der angrenzenden Garage installierten Pumpe \nnoch einen höheren Wasserdruck erzeugen könne. \n\n20\n\nDas in der Vergangenheit erfolgte Abpumpen von Wasser aus dem Teich stellt \nsich als Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3 \nAbs. 1 Nr. 1, 1. Fall WHG dar. Bei dem Teich handelt es sich um ein entsprechendes \noberirdisches Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dies hat die Kammer bereits \nin den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 28. Oktober \n1997 - 8 K 3686/96 - und darüber hinaus das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem den Beteiligten ebenfalls bekannten \nBeschluss vom 27. März 1998 - 20 A 5418/97 - ausgeführt. Darauf wird Bezug \ngenommen. An der Eigenschaft des Teichs als oberirdisches Gewässer hat sich - wie \ndie im Erörterungstermin vor Ort gefertigten Lichtbilder zeigen und auch nicht in \nAbrede gestellt wird - nichts geändert. \n\n21\n\nDie in der Vergangenheit erfolgte Wasserentnahme durch die Klägerin bedurfte \ngemäß § 2 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, über welche \ndie Klägerin nicht verfügt. Nach der genannten Vorschrift bedarf eine \nWasserentnahme der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sich nicht aus \nden Bestimmungen des WHG oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen \nlandesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Letzteres ist hier nicht der \nFall. Insbesondere handelte es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen \nEntnahme von Wasser nicht um nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erlaubnis- bzw. \nbewilligungsfreien Eigentümergebrauch. Danach ist eine Erlaubnis oder Bewilligung \nzur Benutzung eines \noberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für \nden eigenen Bedarf nicht erforderlich, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt \nwerden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine \nwesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung \ndes Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Durch die von der Klägerin vorgenommene \nWasserentnahme ist es jedoch - immer wieder - zu erheblichen Absenkungen des \nWasserstandes des Teiches gekommen, die eine - wiederkehrende - wesentliche \nVerminderung der Wasserführung des Teichs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG \nbedeuteten. \n\n22\n\naa) In der Vergangenheit sind erhebliche Senkungen des Wasserspiegels des \nTeichs zu verzeichnen gewesen. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten bzw. in \nAmtshilfe vom StUA I1. vor Ort getroffenen Feststellungen. Anhand der vom StUA \nI1. installierten Pegellatte ist im Zeitraum vom 19. April 2000 bis zum 01. \nDezember 2000 ein - von wenigen, jeweils nur kurzzeitigen und geringfügigen \nAusnahmen abgesehen - kontinuierliches Absinken des Wasserstandes um \ninsgesamt 1,74 m festzustellen gewesen. Nach den weiteren Ermittlungen des StUA \nI1. sank danach der Wasserstandspegel zum Januar 2001 um mindestens weitere \n0,05 m, stieg anschließend bis zum Mai 2001 wieder um etwa 1,90 m an, fiel bis zum \nDezember 2001 nahezu stetig um etwa 1,55 m ab, stieg danach bis zum März/April \n2002 um 2,40 m an, sank daraufhin bis zum November 2003 um mindestens 1,45 m, \nstieg bis zum Februar/März 2003 erneut um 1,40 m an, fiel anschließend bis zum 01. \nDezember 2003 um 2,40 m, stieg dann bis zum 19. April 2004 um etwa 1,75 m an \nund fiel schließlich bis zum 27. September 2004 nahezu kontinuierlich um 2,65 m. \n\n23\n\nbb) Die aufgetretenen Absenkungen des Wasserspiegels von 1,45 m, bis zu \netwa 2,65 m sind zur Überzeugung der Kammer maßgeblich auf Wasserentnahmen \nder Klägerin zurückzuführen. Wie ausgeführt hat diese eingeräumt, in der \nVergangenheit Wasser aus dem fraglichen Gewässer mittels einer Pumpanlage \nentnommen zu haben. Konkrete Angaben zu dem Umfang ihrer Wasserentnahme \nhat die Klägerin nicht gemacht. Andere relevante Wasserentnahmen haben zu den \nZeiten, zu denen die Wassertiefststände zu verzeichnen waren, nicht stattgefunden. \nDie Landhaus T. Betriebs-GmbH in I. darf nach der ihr im Verfahren vor der \nKammer - 8 K 5966/96 - im Wege des Vergleichs erteilten Erlaubnis Wasser lediglich \nin der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. März eines jeden Jahres - also in einer \nZeit, in der nach den oben getroffenen Feststellungen jeweils ein Anstieg des \nWasserspiegels zu verzeichnen war - zum Betrieb einer Schneekanone entnehmen. \nAnhaltspunkte für darüber hinausgehende oder zu anderen Zeiten erfolgte \nEntnahmen durch die Landhaus T. Betriebs-GmbH gibt es nicht. \n\n24\n\nAuch sonstige Ursachen für die dargestellten Absenkungen des Wasserspiegels \nbzw. zumindest einen wesentlichen Teil davon sind weder substantiiert von Seiten \nder Klägerin dargetan noch anderweitig ersichtlich. Mangelnder Niederschlag zu der \nZeit, in der jeweils der Wasserstand abgesunken ist, scheidet als Ursache dafür aus. \nDer von der Klägerin im Rahmen des von den Beteiligten vor dem Landgericht Essen \n- 4 O 467/98 - bzw. in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm - 11 \nU 109/99 - geführten Zivilrechtsstreits beauftragte Diplom-Geologe Dr. C. hat in \nseiner Stellungnahme vom 05. November 2003 festgestellt, dass sich in der \nBundesrepublik Deutschland die Niederschläge im Sommer- und Winterhalbjahr in \netwa die Waage halten und insbesondere auch die an der Messstelle T1. - \neiner dem klägerischen Grundstück benachbarten Wetterstation - gemessenen \nNiederschlagsmengen in den Jahren 2000 bis 2002 in den Sommermonaten (Mai bis \nOktober) und in den Wintermonaten (Januar bis April sowie November und \nDezember) in etwa gleich hoch gewesen sind. Weiter konstatiert er, dass trotz \nnahezu gleichbleibender Niederschläge der Teich in allen Sommerhalbjahren des \nMesszeitraums starke Wasserverluste erfahren hat, die größer gewesen sind als die \nWassergewinne aus den sommerlichen Niederschlägen. Damit geht es einher, dass \ner in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Daten der Messstelle \nT1. für den Zeitraum von Januar bis September 2003 regelmäßige \nNiederschlagstätigkeit mit anhaltend steigender Tendenz - zuletzt bis zu 600 mm pro \nQuadratmeter - ausweist, während der Wasserstand des Teiches demgegenüber von \nMitte März bis Dezember 2003 - wie dargestellt - um etwa 2,40 m kontinuierlich \ngefallen ist. Auch nach den für den Zeitraum vom 19. April bis zum 31. Oktober 2000 \nvom Beklagten durch Auswertung von Niederschlagsmessungen an den Standorten \nI. und T1. getroffenen Feststellungen waren während dieser Periode, in \nder der Wasserstand des Teichs - wie aufgezeigt - ebenfalls kontinuierlich \nabgesunken ist, ständig Niederschläge in der Region zu verzeichnen. \n\n25\n\nEbenso wenig können die aufgetretenen Absenkungen des Wasserstandes in \neiner Bandbreite von 1,45 m bis 2,65 m allein bzw. zumindest maßgeblich mit einer \nhöheren Verdunstung in den Sommermonaten erklärt werden. Dafür sind die \neingetretenen Wasserverluste zu hoch. Der in dem angeführten Zivilrechtsstreit \ngerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 30. Oktober 2002 eine jährliche \nVerdunstung über der Wasserfläche von 412 mm bis 514 mm pro Quadratmeter und \nJahr angenommen und dabei - wie sich auch seinen Ausführungen in dieser und in \nder weiteren mündlichen Verhandlung vom 21. November 2003 entnehmen lässt - \nlangjährig (Basis: 30 Jahre) ermittelte statistische Werte aus dem DVWK-Merkblatt \nNr. 238 aus dem Jahr 1996 zugrunde gelegt. Eine jährliche Verdunstungsrate von bis \nzu 514 mm pro Quadratmeter scheidet aber offensichtlich als maßgebliche Ursache \nfür Wasserstandsverluste von 1,45 m bis 2,65 m bezogen auf einen Zeitraum von \nweit weniger als einem Jahr aus. Nichts nachvollziehbar Anderes lässt sich der \nweiteren Stellungnahme des Diplom-Geologen Dr. C. vom 05. Dezember 2002 im \nRahmen des erwähnten Zivilrechtsstreits entnehmen. Zwar führt dieser dort die \nstarken Schwankungen des Wasserstandes im Wesentlichen auf die starken \nUnterschiede der Verdunstung in den Sommermonaten einerseits und den \nWintermonaten andererseits zurück. Weder für die Annahme größerer Verdunstung \nim Sommer noch für die Schlussfolgerung, dies sei die Ursache der aufgetretenen \nWasserspiegelabsenkungen, gibt Dr. C. jedoch eine nachvollziehbare Begründung. \n\n26\n\nAuch das Versickern von Wasser kommt als maßgebliche Ursache für die \naufgezeigten periodenhaften Wasserverluste nicht in Betracht. Zwar hat der Diplom-\nGeologe Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 ausgeführt, dass \nJahr für Jahr beträchtliche Wassermengen über Wände und Sohle des Steinbruchs \nin den Untergrund versickerten und die „hier\" anstehenden Ruhrsandsteine deutlich \ngebankt und zerklüftet seien und daher keineswegs als völlig wasserundurchlässig \nangesehen werden könnten. Dies vermag jedoch die aufgetretenen Wasserverluste \nnicht zu erklären. Dr. C. selbst hat in seiner weiteren Stellungnahme vom \n05. November 2003 dazu eingeräumt, dass sich Versickerungsraten nur sehr vage \nabschätzen oder aus der Literatur bzw. Lehrbüchern entnehmen ließen und folglich \nsolche Ergebnisse nur als sehr unsichere und grobe Schätzung qualifiziert werden \nkönnten. Zudem scheidet eine Versickerung des Wassers als maßgebliche Ursache \nfür das festgestellte starke Abfallen des Wasserstandes des Teichs vorliegend auch \naus einem anderen Grund offenkundig aus. Gäbe es solche Versickerungsvorgänge \nin relevantem Ausmaß, müssten sich diese bei - wie hier festgestellt - nahezu \nidentischen Niederschlagsmengen in den Sommer- und Wintermonaten über das \nganze Jahr hinweg in etwa gleichem Maße auswirken und letztlich zu einem - anders \nals hier - kontinuierlichen Absinken des Wasserspiegels führen. Im Übrigen hat auch \ndie Klägerin selbst im o. g. Zivilrechtsstreit im Verlauf der Ortsbesichtigung des \ngerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. T2. am 30. Juli 2002 auf dessen \nNachfrage, ob ihr ein natürlicher Wasserabfluss bekannt sei, erklärt hat, dass das \nWasser lediglich verdunste. \n\n27\n\nSind nach alledem sonstige Faktoren, die zu den immer wieder festgestellten \nbeträchtlichen Wasserverlusten in entscheidendem Umfange beigetragen haben \nkönnten, nicht ersichtlich, kommt als deren maßgebliche Ursache nur die von der \nKlägerin vorgenommene Wasserentnahme in Betracht. Zur Überzeugung der \nKammer ist es der Klägerin auch möglich gewesen - und weiterhin möglich -, mittels \nder von ihr unterhaltenen Pump- und Leitungsanlagen die fraglichen Wassermengen \naus dem Teich zu entnehmen. Allein die im Teich vorhandene Pumpanlage verfügt \nüber eine ausreichende Leistungskapazität, um die in Rede stehenden \nWassermengen - jedenfalls über die hier jeweils relevanten Zeiträume von mehreren \nMonaten hinweg - aus dem Teich abpumpen zu können. Wie der Beklagte \nunwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt hat, haben handelsübliche kleinere \nPumpen, wie sie die Klägerin unterhält, eine Abflussleistung von 4 bis 5 Liter pro \nSekunde. Selbst wenn mit Rücksicht darauf, dass nach Darstellung der Klägerin ein \nHöhenunterschied von bis zu 20 m zu überwinden sei, von einer Pumpleistung von \nlediglich 1 Liter in der Sekunde auszugehen sein sollte, kann - wie der Beklagte \nplausibel dargelegt hat - binnen 25 Tagen eine Wassermenge von 2000 m³ \nabgepumpt werden. Dem ist die Klägerin substantiiert nicht entgegen getreten. \nUnbeschadet dessen konnte - wie bereits erwähnt - in dem vom Berichterstatter der \nKammer vor Ort durchgeführten Erörterungstermin festgestellt werden, dass aus dem \nam Ende der Wasserleitung befindlichen Wasserhahn bei dessen Öffnung Wasser \nlief. Die im Teich errichtete Pumpe ist daher jedenfalls bei einem über einen längeren \nZeitraum aufrechterhaltenen Betrieb dazu geeignet, um die hier im Raum stehenden \nWassermengen aus dem Teich entnehmen zu können. Dies gilt erst recht vor dem \nHintergrund, dass die Klägerin - so ihre Angaben im Erörterungstermin - den \nWasserdruck durch Zuschalten einer im Innenraum der Gebäude angeschlossenen \nweiteren Pumpe erhöhen kann. \n\n28\n\nNach alledem drängt sich der Kammer auch unter Berücksichtigung der \nAmtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Sachaufklärung \nbezüglich der Ursachen der Wasserstandsabsenkungen nicht auf. Insbesondere \nnatürliche Ursachen für das fragliche Absinken des Wasserspiegels können nach \ndem oben Gesagten bereits aufgrund der im Rahmen des o. g. Zivilrechtsstreits \nabgegebenen sachverständigen Stellungnahmen bzw. - was eine eventuelle \nVersickerung anbelangt - bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin \nund/oder als offenkundig nicht relevant ausgeschlossen werden. Vor diesem \nHintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag nachzukommen, ein \nSachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass es durch die von der \nKlägerin vorgenommene Wasserentnahme nicht zu einem Absinken des \nWasserspiegels und nicht zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes \ngekommen sei. Die Kammer sieht daher von der beantragten Einholung eines \nSachverständigengutachtens in Ausübung des ihr gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 \nder Zivilprozessordnung (ZPO) zustehenden Ermessens insbesondere mit Rücksicht \nauf die bereits vorhandenen, o. g. sachverständigen Stellungnahmen ab. Im Übrigen \nist das Beweiserhebungsbegehren mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin zu den \naus ihrer Sphäre stammenden tatsächlichen Umständen ohnehin nahezu gänzlich \nunsubstantiiert geblieben. Die Klägerin hat keine genauen Angaben dazu gemacht, \nwelche Wassermengen sie zu welchen Zeiten aus dem Teich entnommen hat. Damit \nfehlt es schon an der Angabe hinreichender Tatsachen, aufgrund derer ein \nSachverständiger überhaupt belastbare Feststellungen zu der Beweisbehauptung \ntreffen könnte. \n\n29\n\nDie in der Vergangenheit erfolgte Wasserentnahme seitens der Klägerin stellt \nkeinen Eigentümer- oder Anliegergebrauch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG \ndar. Dies gilt ohne Weiteres, soweit sie das Wasser aus dem Teich nicht - wie § 24 \nAbs. 1 Satz 1 WHG für die Annahme von Eigentümer- oder Anliegergebrauch \nvoraussetzt - für den eigenen Bedarf entnommen, sondern es - wie einem Vermerk \ndes Beklagten über einen entsprechenden telefonischen Hinweis vom 13. Oktober \n2004 zufolge - ohne Nutzung für eigene Zwecke in den nahegelegenen I2. \ngeleitet haben sollte. Ob die Klägerin tatsächlich derart verfahren ist, kann indes \nletztlich dahin stehen. Jedenfalls handelt es sich bei der von ihr praktizierten \nWasserentnahme deshalb nicht um Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch im Sinne \nvon § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG, weil dadurch eine wesentliche Verminderung der \nWasserführung bewirkt worden ist. \n\n30\n\nEine wesentliche Verminderung der Wasserführung betrifft die Wassermenge \nund den Wasserstand im Gewässer. Ob eine Verminderung der Wasserführung im \nSinne der genannten Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der Differenz zwischen \nder jeweils aktuellen und der durchschnittlichen Wasserführung. Eine Verminderung \nist wesentlich, wenn es durch die Eigengebrauchsbenutzung zu spürbaren \nAuswirkungen auf die Wasserführung kommt. Dabei sind alle dafür (mit-) \nursächlichen Umstände - wie z. B. die vorherrschenden hydro- und \nhydromorphologischen Verhältnisse, eventuelle saisonale Schwankungen, das \nkumulative Zusammentreffen mit anderen Benutzungen, die Intensität der \nWasserentnahme oder eine eventuelle Rückleitung des entnommenen Wassers - zu \nberücksichtigen. \n\n31\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 8. Auflage, 2003, \n§ 24 Rdnr. 5; Kotulla, Kommentar zum WHG, 2002, § 24 Rdnr. 15; \nSieder/Zeidler/Dahme, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, \n§ 24 Rdnr. 11. \n\n32\n\nBei einem Gewässer mit geringer Wasserführung ist eine Verminderung trotz \nabsolut geringer Menge wesentlich. \n\n33\n\nVgl. Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O..\n\n34\n\nNach diesen Kriterien hat die Wasserentnahme durch die Klägerin in der \nVergangenheit - immer wieder - eine wesentliche Verminderung der Wasserführung \ndes Teichs zur Folge gehabt. Dass die Wasserentnahme der Klägerin zu \nAbsenkungen des Wasserspiegels des Teichs geführt hat, ist bereits dargelegt \nworden. Diese Absenkungen bedeuteten auch wesentliche Verminderungen der \nWasserführung des Teichs. In Anbetracht der geringen Tiefe des Teichs von wenigen \nMetern - die Klägerin selbst geht von 6 - 8 m aus, die Messungen des Diplom-\nGeologen Dr. C. am 30. November 2002 ergaben an der tiefsten Stelle eine Tiefe \nvon 6,03 m - macht eine Absenkung von 1,45 m bis 2,65 m mindestens etwa \nzwischen 1/4 und 1/3 des Wasserstandes des Teiches aus. Dies muss nach dem \nProfil des Teichgeländes und seines Ufers - ersichtlich anhand der im \nErörterungstermin davon gefertigten Lichtbilder und des vom Diplom-Geologen Dr. C. \nim Rahmen seiner Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 von der Steinbruchsohle \nunterhalb des Wasserspiegels erstellten Tiefenlinienplans (Stand: 30. November \n2002) - zwangsläufig dazu geführt haben, dass weite Uferbereiche infolge der oben \naufgezeigten Wasserstandsabsenkungen - immer wieder - trocken gefallen sind. \nEbenso merklich waren die Einbußen die Wassermenge des Teichs betreffend. Dies \nergibt sich bereits unter Zugrundelegung der Feststellungen des Diplom-Geologen \nDr. C. in dessen Stellungnahme vom 05. Dezember 2002. Danach umfasste der \nTeich am 30. November 2002 eine Wasserfläche von 1.783 m² und wies eine \nWassermenge von 5.222 m³ auf. Damit bedeuten Wasserstandsabsenkungen von - \nwie hier festgestellt - 1,45 m bis 2,65 m unter Berücksichtigung des Profils des \nTeichgeländes und seiner Ufer im Verhältnis zur Gesamtwassermenge beträchtliche, \nd. h. wesentliche Wasserverluste von jeweils weit mehr als ¼ der im Teich \nvorhandenen Wassermenge. \n\n35\n\nb) Es besteht auch die Gefahr, dass die Klägerin künftig unerlaubt Wasser aus \ndem Teich entnimmt. Dafür gibt es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Wie \nbereits erwähnt unterhält die Klägerin nach wie vor die für die Wasserentnahme aus \ndem Teich erforderlichen Anlagen, insbesondere eine am Teich angebrachte Pumpe, \neine von dort zum Gebäudebereich des Grundstücks führende Wasserleitung und \ndort eine weitere zuschaltbare Pumpe. Dass sie sich bei der nach alledem offenbar \nvon ihr weiter beabsichtigten Entnahme von Wasser aus dem Teich - anders als dies \nin der Vergangenheit der Fall gewesen ist - auf ein vom Eigentümer- bzw. \nAnliegergebrauch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zugelassenes und damit \nerlaubnisfreies Maß beschränken könnte, hat die Klägerin weder substantiiert \ndargetan - sie hat weder konkrete Zeiten noch Mengen der Wasserentnahmen \nbenannt - noch ist dies anderweitig ersichtlich. Es steht daher mit Rücksicht auf ihr in \nder Vergangenheit gezeigtes Verhalten zu besorgen, dass sie künftig in ähnlicher \nWeise verfahren und in ähnlichem Ausmaß Wasser aus dem Teich abpumpen wird \nwie bisher. \n\n36\n\nNach dem Vorgesagten sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten des \nBeklagten gegen die auch künftig zu besorgende unerlaubte Gewässerbenutzung \nnach § 138 LWG i. V. m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 OBG gegeben. Es ist nicht \nersichtlich, dass der Beklagte bei der Ausübung des ihm danach diesbezüglich \nzustehenden Ermessens dessen gesetzliche Grenzen überschritten oder von diesem \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Die von der Klägerin betriebene \nGewässerbenutzung ist vom Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG \nnicht umfasst und damit erlaubnispflichtig. Die Untersagung der ohne Erlaubnis \nerfolgenden Gewässerbenutzung ist daher das geeignete, erforderliche und \nangemessene Mittel, der eingetretenen und auch künftig zu gewärtigenden Störung \nder öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Damit wird der Klägerin auch nicht endgültig \nund vollständig die Entnahme von Wasser aus dem Teich untersagt, sondern eine \nweitere Gewässerbenutzung im Interesse des Gewässerschutzes lediglich dem \nErfordernis behördlicher Erlaubnis bzw. Bewilligung nach Prüfung in einem \nentsprechenden vorherigen Verfahren unterworfen. Dies ist der Klägerin auch unter \nBerücksichtigung ihrer schutzwürdigen Belange zuzumuten. Letztlich dient die \nAbhängigmachung der Gewässerbenutzung von einer behördlichen Erlaubnis bzw. \nBewilligung der Rechtssicherheit und damit auch den Interessen der Klägerin. Denn \neine Gewässerbenutzung ohne die nach § 2 WHG erforderliche behördliche \nErlaubnis oder Bewilligung stellt nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG den Tatbestand einer \nOrdnungswidrigkeit dar, an dessen Verwirklichung auch der Klägerin nicht gelegen \nsein kann. \n\n37\n\n2. Die Anordnung der Entfernung der Pumpe aus dem Teich ist ebenfalls \nrechtmäßig. Sie beruht auf denselben Rechtsgrundlagen wie die Untersagung der \nWasserentnahme. Deren Voraussetzungen sind nach dem Vorgesagten erfüllt. Es ist \nebenso wenig etwas dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei dieser Anordnung \nermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO gehandelt hat. \n\n38\n\n3. Auch die verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 63 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG -) i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG. \nSie ist insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung erfolgten Klarstellung, dass sie sich sowohl auf das Handlungsgebot \nder Entfernung der Pumpe als auch auf das Unterlassungsgebot im Hinblick auf eine \nUnterlassung der weiteren Wasserentnahme ohne Genehmigung bezieht, \nhinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n40\n\nGründe für die Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht gegeben, \nvgl. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-27/8-k-2110-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-27/8-k-2110-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265339","retrieved":"2026-07-09 02:33:01.794473+00:00"}}