{"status":"available","doknr":"OLD265449","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0322.7K830.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"7 K 830/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. \n\n3\n\nUnter dem 17. November 2004 stellte der Kläger beim Staatlichen Umweltamt \nM. einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Windkraftanlage des \nTyps Enercon E-70 E4 mit einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nabenhöhe \nvon 64 m. Einen weiteren Genehmigungsantrag betreffend eine Windkraftanlage des \ngleichen Typs stellte die Fa. Enercon für den Kläger mit Schreiben vom 30. \nDezember 2004. Beide Anlagen sollten auf dem nördlich von X. gelegenen \nGrundstück Gemarkung B. Flur 13 Flurstück 97 errichtet werden. Die Standorte \nder geplanten Anlagen liegen innerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt X. \nseit November 1998 dargestellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen \"X. \". \nSeinerzeit war in der näheren Umgebung der vorgesehenen Standorte bereits eine \nWindkraftanlage vorhanden; drei weitere Anlagen waren in Planung \n(Genehmigungsanträge der X1. GmbH vom 10. Februar 2005 bzw. des Herrn \nE. vom 26. November 2004; vgl. hierzu die Urteile in den Verfahren 7 K 831/06 \nund 7 K 832/06). \n\n4\n\nNach vorangegangenen Planungen sollten in der ausgewiesenen Vorrangfläche \ninsgesamt sieben Windkraftanlagen errichtet werden. Hierzu lag ein \n\"Ornithologisches Gutachten zu den Auswirkungen von Bau und Betrieb des \ngeplanten Windparks auf die Avifauna unter besonderer Berücksichtigung des \nWachtelkönigs\" vor, das im Auftrag der Betreiber von dem Landschaftsarchitekten \nM1. im Oktober 2003 erstellt worden war. In einem auf die Vorrangfläche \nbezogenen - letztlich nicht mehr fortgeführten - Bebauungsplanverfahren war zu \nornithologischen Fragen zuvor bereits eine Umweltverträglichkeitsstudie (N1. , \nSeptember 2001) eingeholt worden. \n\n5\n\nMit Datum vom 17. Dezember 2004 (MBl. NRW vom 26. Januar 2005, S. 66) \nmachte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz die europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen \nbekannt. Hierzu zählt auch das Gebiet \"I1.---wegbörde \", das (u.a.) größere \nFlächenanteile des Kreises T1. erfasst. Schutzzweck des Gebiets ist die \n\"Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende \nUnzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten \nAgrarlandschaft als\n- Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig\n- Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, \nKornweihe und Rotmilan\". \nDie Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen innerhalb des \nVogelschutzgebiets. \n\n6\n\nMit einem erneuten, auf beide geplanten Anlagen bezogenen Antrag vom 30. Mai \n2005 legte der Kläger dem Staatlichen Umweltamt M. weitere Unterlagen vor. \nZum \"Windpark X. \" reichte er eine im Juli 2005 von M1. erstellte FFH-\nVerträglichkeitsprüfung ein. \n\n7\n\nZur Frage der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers \ngingen im Genehmigungsverfahren Stellungnahmen der Unteren Natur- und \nLandschaftsschutzbehörde des Kreises T1. vom 15. Februar 2005, 16. September \n2005 und 9. Dezember 2005, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und \nForsten (LÖBF) vom 4. Februar 2005 sowie der Arbeitsgemeinschaft Biologischer \nUmweltschutz im Kreis T1. e.V. vom 2. März 2005 ein; intern beteiligte die \nBeklagte ihre höhere Landschaftsbehörde (Stellungnahmen vom 22. Juli 2005 und \n10. Oktober 2005). \n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die \nGenehmigungsanträge des Klägers ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, \ndass der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windkraftanlagen erhebliche \nornithologische Bedenken als naturschutzfachliche und damit öffentlich-rechtliche \nBelange entgegen stünden. Die Verträglichkeit der Anlagen mit den Schutz- und \nErhaltungszielen des Vogelschutzgebiets \"I1.---wegbörde \" sei nicht nachgewiesen \nworden. \n\n9\n\nAm 5. April 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die zunächst nur \nauf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, ihm die beantragte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden streitgegenständlichen \nWindkraftanlagen zu erteilen. \n\n10\n\nDurch Bescheid vom 6. April 2006 hat die Bezirksregierung B1. den \nWiderspruch des Klägers gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2005 \nals unbegründet zurückgewiesen. \n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 hat der Kläger sein Begehren durch \nHilfsanträge ergänzt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen \nvor: Bereits in den Gutachten des M1. aus 2003 und 2005 sei nachgewiesen \nworden, dass sechs der sieben in der Schutzzweckausweisung des \nVogelschutzgebiets genannten Arten keine signifikanten Vorkommen im \nVorhabenbereich hätten. Daher könne es hier nur um das Wachtelkönig-Vorkommen \ngehen. Unter das Verbot einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets als \nBrutgebiet für den Wachtelkönig könne nicht jede theoretische \nBeeinträchtigungsmöglichkeit subsumiert werden. Abzustellen sei nur auf \nBeeinträchtigungen von qualifiziertem Gewicht. Das Vogelschutzgebiet \"I1.---\nwegbörde \" umfasse eine Fläche von 48.417 ha. Damit sei ein Areal unter Schutz \ngestellt worden, das im Vergleich zu den meisten anderen Vogelschutzgebieten in \nNRW riesig sei. Dabei handele es sich um eine intensiv - überwiegend ackerbaulich - \ngenutzte Agrarlandschaft mit entsprechend angepassten Arten. Inmitten des Gebiets \nlägen die Städte X2. , T1. , F. , B2. und H. . Bei der Ausweisung des \nVogelschutzgebiets seien in der Umgebung der Siedlungsflächen teilweise sehr \ngroße Gebiete ausgenommen worden. Außer den angesprochenen Städten \nbefänden sich in dem Vogelschutzgebiet zahlreiche kleine und mittlere Ortschaften \nund ein umfangreiches Verkehrswegenetz. Vor diesem Hintergrund müsse die im \nSchutzzweck genannte weitgehende Unzerschnittenheit des Gebiets stark relativiert \nwerden. Die Größe der insgesamt ausgewiesenen Fläche stehe in Kontrast zur \nIndividuenzahl der zu schützenden Art. Andere Konzentrationszonen seien aus dem \nVogelschutzgebiet herausgenommen worden. Nur bei der streitgegenständlichen \nZone sei man von diesem Grundsatz abgewichen, ohne dass hierfür \nnachvollziehbare Gründe vorgelegen hätten. All diese Besonderheiten müssten bei \nder Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle berücksichtigt werden. Durch eine im \nLaufe des Verfahrens vorgenommene Standortoptimierung sei ausgeschlossen \nworden, dass es bei den Wachtelkönigen zu sogenannten Rufplatzverlusten kommen \nkönne. Dabei sei der Gutachter M1. hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von \neinem \"Worst-Case-Szenario\" ausgegangen. In den Vermerken der Höheren \nLandschaftsbehörde der Beklagten sei es offenbar bewusst darum gegangen, die \nfachliche Qualifikation und Seriosität des Gutachters M1. in Zweifel zu ziehen. \n(Der Kläger geht im Folgenden im Einzelnen auf die Kritikpunkte ein.) Zu den \nzentralen Fragen der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens habe die Behörde aber \nwenig bis gar nichts vorgebracht. Sowohl das Gutachten als auch die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung des M1. seien an den gängigen methodischen \nFachstandards und den üblichen Durchführungsrichtlinien orientiert. Schon die \nbisherigen Ergebnisse der Gebietsuntersuchung aus den Jahren 2001, 2003 und \n2005 hätten zu dem Ergebnis geführt, dass der Schutzzweck des Schutzgebiets im \nHinblick auf den Wachtelkönig nicht berührt werde. Jedenfalls werde die Schwelle \ndes erheblichen Eingriffs nicht überschritten. Während in 2001 und 2003 noch eine \ngeringe Ruferdichte im Untersuchungsgebiet \"L. \" habe festgestellt werden \nkönnen, sei in 2005 überhaupt kein Wachtelkönig mehr angetroffen worden. Auch im \nRahmen einer nachträglich durchgeführten Kartierung im Frühjahr 2006 habe sich \nbestätigt, dass im gesamten Untersuchungsgebiet keine Wachtelkönige gesiedelt \nhätten. Das stütze die Einschätzung aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung, wonach \nder \"L. \" kein alljährlich besetzter Vorrangbereich oder eine Kernfläche für den \nWachtelkönig sei. Im Übrigen habe M1. in einer zusätzlichen Stellungnahme \ndargelegt, auf welche Weise eine mögliche Beeinträchtigung durch \nTeilabschaltungen der Windkraftanlagen in den Kernzeiten der Rufaktivität des \nWachtelkönigs minimalisiert werden könne. Hierauf beruhten die gestellten \nHilfsanträge. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die Rufe ab einer \nWindgeschwindigkeit von 6 m/sec in Nabenhöhe ohnehin durch \nWindnebengeräusche überdeckt oder jedenfalls wesentlich gestört würden. Soweit in \ndem Bescheid vom 6. April 2006 erstmals die Auffassung vertreten worden sei, in der \nFFH-Verträglichkeitsprüfung seien die auf andere Vogelarten bezogenen Schutzziele \ndes Schutzgebiets nicht ausreichend beleuchtet worden, sei hierzu eine weitere \nStellungnahme des M1. eingeholt worden, aus der sich ergebe, dass diese \nSchutzziele in keiner Weise beeinträchtigt würden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\n die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom \n17. November 2004 und 30. Mai 2005 die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) (Nr. \n2 und 3 laut Lageplan) vom Typ Enercon E-70/E4 in X. -B. , \nGemarkung B. , Flur 13, Flurstück 97, zu erteilen, und zwar unter \ngleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten \nvom 12. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids \nvom 6. April 2006,\n\n14\n\n hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides \nvom 12. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6. April \n2006 zu verpflichten, dem Kläger die zuvor bezeichnete \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen mit folgenden \nNebenbestimmungen betreffend den Artenschutz: \na) Die WEA werden in der Zeit vom 10. Mai bis 30. Juni eines jeden \nJahres von 22.30 Uhr bis 5.00 Uhr abgeschaltet, wenn eine \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe gemessen von 6 m/sec \nunterschritten wird.\nb) Zur Sicherstellung der vorgenannten Nebenbestimmung sind die \njeweiligen WEA mit einer automatisch arbeitenden Abschaltautomatik \nzu versehen, die entsprechend programmiert wird. Eine Bescheinigung \ndes Herstellers über den ordnungsgemäßen Einbau, die \nFunktionsweise und entsprechende Programmierung ist der \nGenehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme der WEA zu übersenden. \nAuf Wunsch kann die Behörde verlangen, dass die Richtigkeit der \nBescheinigung des Herstellers durch einen neutralen \nSachverständigen bestätigt wird. \nc) Die entsprechenden Betriebsparameter der WEA wie \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe und tageszeitliche Betriebszeit \nsind für mindestens drei Monate, rückwärts gerechnet ab dem jeweils \naktuellen Datum, zu speichern und der Behörde in Form von Dateien \noder Dateiausdrucken jederzeit auf Anforderung zur Verfügung zu \nstellen. \nd) Sind im Umkreis von 300 m um die jeweilige WEA herum keine \nrufenden Wachtelkönige festzustellen, bleibt dem Kläger vorbehalten, \ndie Abschalteinrichtung zu deaktivieren. Dies wird ihm nur gestattet, \nwenn er die Abwesenheit von rufenden Wachtelkönigen in der \nfraglichen Distanz durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens \nbestätigt. Dieses muss mindestens von einem Dipl.-Biologen erstellt \nsein und muss auf dem Ergebnis von mindestens drei Begehungen \nzwischen dem 20. April und dem 20. Mai 2005 beruhen. Die \nDeaktivierung ist immer nur für eine Saison und immer nur auf der \nGrundlage eines in dieser Saison erstellten Gutachtens möglich,\n \n ganz hilfsweise die vorgenannten Nebenbestimmungen dahingehend \nzu modifizieren, dass die zu a) genannten Abschaltzeiten erweitert \nwerden auf den Zeitraum der maximal möglichen Rufaktivität in der Zeit \nvom 20. April bis 20. Juli eines jeden Jahres sowie tageszeitlich auf die \nZeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: \nDie Klage sei hinsichtlich des Haupt- und der Hilfsanträge bereits unzulässig. Was \nden Hauptantrag anbelange, so komme allenfalls eine Bescheidung des \nGenehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in \nBetracht. Vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 2 der 9. Verordnung zur Durchführung \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei das Genehmigungsverfahren durch \nablehnenden Bescheid beendet worden, als die Prüfung ergeben habe, dass die \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen und ihre Erfüllung auch nicht durch \nNebenbestimmungen sichergestellt werden könne. Damit habe die nach Feststellung \nder UVP-Pflicht notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit nicht stattgefunden. Bei \nden Hilfsanträgen komme hinzu, dass diese eine Klageänderung beinhalteten, der \nwidersprochen werde und die auch nicht sachdienlich sei. Die mit den Hilfsanträgen \nbegehrte eingeschränkte Genehmigung sei ein neuer Streitgegenstand, für den das \nerforderliche Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden \nsei. Zur Begründung der Hilfsanträge habe die Klägerseite neue gutachterliche \nStellungnahmen vorgelegt, die im Verfahren nicht hätten geprüft werden können. Ob \ndas eingeschränkte Vorhaben genehmigungsfähig sei, könne ohne Beteiligung der \nentsprechenden Stellen nicht verbindlich gesagt werden. Mit der Klageänderung \nwerde auch in die Beteiligungsrechte z.B. der Naturschutzverbände eingegriffen. Die \nKlage sei im Übrigen - sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge - \nauch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien Ergebnis einer Abwägung, in \nwelche die übereinstimmend ablehnenden Stellungnahmen der Unteren \nLandschaftsbehörde, der LÖBF und der beteiligten Naturschutzverbände (ABU) \neingeflossen seien. Im Genehmigungsverfahren habe sie - die Beklagte - keineswegs \ndie Problematik auf das Wachtelkönigvorkommen reduziert. Das Vorhaben sei nicht \ngenehmigungsfähig, weil es zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines \nEuropäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den \nSchutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe bzw. führen könne. Nach § 34 Abs. \n2 des Bundesnaturschutzgesetzes sei ein Projekt nicht erst dann unzulässig, wenn \npositiv festgestellt werde, dass es zu Populationsbeeinträchtigungen geschützter \nArten komme. Vielmehr genüge, dass nachteilige Folgen für die Lebensbedingungen \ngeschützter Arten eintreten könnten. Das sei bereits dann der Fall, wenn eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Vorhaben im Einzelfall geeignet \nsei, sich nachteilig auszuwirken. Davon müsse nach den eindeutigen und fachlich \nüberzeugenden Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange \nausgegangen werden. Hinsichtlich der Gewichtung der möglichen Beeinträchtigung \nstehe ihr - der Beklagten - ein Abwägungsrecht zu. In Anbetracht der \nübereinstimmend negativen Stellungnahmen sei die der ablehnenden Entscheidung \nzugrunde liegende Bevorzugung der Belange des Naturschutzes nicht angreifbar. Mit \nihren Hilfsanträgen gestehe die Klägerseite ein, dass zumindest eine erhebliche \nPrognoseunsicherheit für Populationsbeeinträchtigungen der geschützten Art des \nWachtelkönigs vorliege. Den Hilfsanträgen sei in der Sache auch entgegenzuhalten, \ndass die rechtliche und fachliche Problematik in unzulässiger Weise auf den \nWachtelkönig fokussiert werde. Im Übrigen nehme die Beklagte auf Stellungnahmen \ndes Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV, ehemals \nLÖBF) vom 15. März 2007 und ihrer eigenen Höheren Landschaftsbehörde vom 18. \nMärz 2007 Bezug. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Die \nmit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet \n(I.). Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Klage bereits unzulässig (II.). \n\n21\n\nI.\nSoweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, \nihm die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von \nzwei Windkraftanlagen zu erteilen, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Ablehnung des begehrten \nVerwaltungsakts ist daher nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n22\n\nEine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die \nsich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden \nPflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und \nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstehen (Nr. 2). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG liegen hier nicht vor, weil der Errichtung der streitigen Anlagen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen stehen. Das Vorhaben ist nämlich nach den §§ 48 c \nAbs. 5 Satz 4 Nr. 1, 48 d Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und \nzur Entwicklung der Landschaft (LG NRW) unzulässig. \n\n23\n\n§ 48 c Abs. 5 Satz 1 LG NRW regelt, dass die im Ministerialblatt des Landes \nNRW vom 26. Januar 2005 (S. 66) bekannt gemachten Europäischen \nVogelschutzgebiete durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils aufgeführten \nGebietsabgrenzungen und mit den dort genannten gebietsspezifischen \nSchutzzwecken nach Maßgabe der Sätze 3 bis 9 unter Schutz gestellt sind. Gemäß \n§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 LG NRW ist in diesen Gebieten die Errichtung \ngenehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen verboten, sofern diese zu einer \nerheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für den Schutzzweck \nmaßgeblichen Bestandteilen führen können. § 48 c Abs. 5 Satz 3 LG NRW bestimmt, \ndass in den Europäischen Vogelschutzgebieten u.a. die §§ 48 d und 48 e gelten. \nNach § 48 d Abs. 1 Satz 1 LG NW sind Projekte vor ihrer Zulassung oder \nDurchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von \ngemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu \nüberprüfen. Nach § 48 d Abs. 4 LG NRW ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung \nder Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit \nanderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 \ngenannten Gebiets - hierzu zählen die Europäischen Vogelschutzgebiete - in seinen \nfür die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen \nkann. \n\n24\n\nBei der Prüfung, ob der Verbotstatbestand des § 48 d Abs. 4 LG NRW erfüllt ist, \nsind sämtliche Gesichtspunkte des jeweiligen Projektes, die für sich oder mit anderen \nPlänen und/oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele \nbeeinträchtigen können, einzustellen. Dabei genügt die mögliche Beeinträchtigung \nder Erhaltungsziele bezogen auf einen Lebensraumtyp oder eine Art. Unter \nBerücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der \nWahrscheinlichkeit, der zu weiteren Anforderungen an die Zulassung des Projekts \nführt, schon dann erreicht, wenn anhand der objektiven Umstände nicht \nausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet in \neinem seiner Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche \nBeeinträchtigung ist auszuschließen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein \nvernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Projekt keine solchen Auswirkungen \nhaben wird. \n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK - Juris Rn. 38, unter Hinweis auf \nEuropäischer Gerichtshof, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - \nund vom 7. September 2004 - C-127/02 -, EuGHE I 2004, 7405 = \nNuR 2004, 788. \n\n26\n\nDieselben Maßstäbe haben auch für die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung \neiner genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage mit dem Verbot des § 48 c Abs. 5 \nSatz 4 Nr. 1 LG NRW zu gelten. \n\n27\n\nHier ist nach den objektiven Umständen nicht auszuschließen, dass das \nVorhaben des Klägers im Zusammenwirken mit den weiteren in der Nachbarschaft \ngeplanten Windkraftanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des \nVogelschutzgebiets \"I1.---wegbörde \" führen kann, soweit es dessen Schutzzweck \nbetrifft, die Agrarlandschaft als Brutgebiet für den Wachtelkönig zu erhalten und zu \nentwickeln. \n\n28\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der ornithologischen Forschung liegt \ndie Annahme nahe, dass die Geräusche von Windkraftanlagen bei der als besonders \ngefährdet eingestuften Vogelart des Wachtelkönigs zu einer Überlagerung der Balz- \nund Revierrufe führen können, worauf die Tiere die Nähe der Anlagen meiden \n(S1. , Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel - Was wissen wir \nheute?, Bulletin SEV/VSE 15/04, S. 35 (36); ders., Auswirkungen von \nWindenergieanlagen auf Vögel - Ausmaß und planerische Bewältigung, Diss. Berlin \n2003, S. 139, 153; jeweils m.w.N.). Die Empfindlichkeit des Wachtelkönigs \ngegenüber den Emissionen von Windkraftanlagen wird hierbei als \"deutlich\" bzw. \n\"hoch\" eingeschätzt (S1. , Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel - \nAusmaß und planerische Bewältigung, a.a.O., S. 167, 170, 183, 188, 192). An der \nSeriosität dieser Wertungen zu zweifeln, besteht kein Anlass, zumal es sich um \nwissenschaftliche Arbeiten handelt, die selbst vom Bundesverband Windenergie e.V. \nverbreitet werden (http://www.wind-energie.de/de/themen/mensch-\numwelt/vogelschutz/studien). \n\n29\n\nAufgrund des mutmaßlich ausgeprägten Meideverhaltens des Wachtelkönigs \ngegenüber Windkraftanlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das \nVorhaben des Klägers (im Zusammenwirken mit den weiteren geplanten Anlagen) \nzur Folge hat, dass die Eignung der näheren Umgebung der Vorhabenstandorte als \nBrutgebiet des Wachtelkönigs erheblich beeinträchtigt wird, indem rufende \nWachtelkönige durch die Geräuschemissionen der Anlagen hieraus verdrängt \nwerden. Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung wiegt schwer vor dem \nHintergrund, dass der Wachtelkönig als besonders bestandsgefährdete Vogelart \nanzusehen ist, die im Anhang I der Richtlinie des Rates der Europäischen \nGemeinschaft über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG; \nVogelschutzrichtlinie - VSRL) vom 2. April 1979 (Abl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1) \naufgeführt ist und damit nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VSRL besonderer \nSchutzmaßnahmen bedarf. In der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands vom \n8. Mai 2002 (http://www.nabu.de/m05/m05_03/01229.html) wird der Wachtelkönig in \nder \"Kategorie 2 - stark gefährdet\" geführt; in der Roten Liste der gefährdeten \nVogelarten Nordrhein-Westfalens (Stand Oktober 1996; http:// \nwww3.lanuv.nrw.de/sta/tic/infosysteme/roteliste/default2.htm) fällt er unter die \n\"Kategorie 1 - vom Aussterben bedroht\". Der hohe Schutzstatus dieser Art bedingt, \ndass Vorhaben, gegenüber denen der Wachtelkönig empfindlich reagiert - hierzu \nsind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen zu zählen - tendenziell ein \nhohes Konfliktpotential beinhalten (auf diesen Aspekt weist S1. , a.a.O., S. \n178, zutreffend hin).\n\n30\n\nDie u.a. vom Kläger vorgelegten Gutachten des M1. , insbesondere dessen \nFFH-Verträglichkeitsprüfung aus Juli 2005, sind nicht geeignet, die Möglichkeit einer \nerheblichen Beeinträchtigung im Sinne der §§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, 48 d Abs. 4 \nLG NRW auszuschließen. \n\n31\n\nM1. greift in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung die Erkenntnisse u.a. von \nS1. auf und führt aus (S. 40 f):\n\n32\n\n\"Unter Berücksichtigung eines sehr deutlichen Meideverhaltens von 300 m \ngegenüber den damals 7 WKA wurde 2003 eine Veränderung der akustischen \nUmwelt für eine Fläche von ca. 130 ha prognostiziert (M1. 2003). Weite Teile \ndieser Flächen schieden aber ohnehin als Rufplatz aus, weil sie die Kuppenlage \nbetrafen. Die Unterstellung eines geringeren Meideverhaltens von 200 m führte \nzu einer akustischen Beeinflussung von ca. 85 ha. Aus Vorsorgegründen wurde \ndeshalb seinerzeit trotz Tab. 10 ein Mindestabstand der WKA von 300 m zu den \nRufplätzen angesetzt, um eine Beeinträchtigung auszuschließen. Wie unter \nKap. 2.3 näher ausgeführt, sind deshalb zwei WKA ganz weggefallen, eine \nweitere wurde deutlich von den potentiellen Rufplätzen weg verschoben. Eine \nPrognose im Rahmen dieser FFH-VP für den neuen Genehmigungsantrag mit 5 \nWKA kann somit weitgehend ausschließen, dass jetzt noch potentielle \nRufplätze betroffen werden. \n...\nDennoch könnten die fünf WKA die zukünftige Bildung von Rufergruppen \nbeeinflussen, d.h. die Vögel, die die Anlagen während ihres Betriebs als \nakustische Störung wahrnehmen, könnten die Bildung ihrer Rufergruppen mit \neinigem Abstand zu den Anlagen ausrichten. Der eigentliche Kuppenbereich mit \nden WKA wird sich nach der Realisierung des Vorhabens kaum noch als \nLebensraum eignen. Er war aber schon 2001 und 2003 von den \nWachtelkönigen, die am Haarstrang offenbar Südhanglagen bevorzugen, gar \nnicht besiedelt. \n...\nEine Quantifizierung des indirekten Flächenentzugs ist äußerst schwierig. Zu \nunterstellen ist, dass durch die 5 WKA insgesamt ca. 62 ha Fläche akustisch \nbeeinflusst und in ihrer Funktion als Rufplatz beeinträchtigt werden. Teile dieser \nFlächen sind aber bereits durch die vorhandene WKA Nr. 1 und den \nGewerbebetrieb L. akustisch stark vorbelastet. Nach grober Abschätzung \nunter Zugrundelegung eines 200 m-Radius wären noch ca. 50 ha zusätzlich \nakustisch beeinträchtigt. Nach jetzigem Kenntnisstand liegen innerhalb dieser \n50 ha aber keine bekannten Rufplätze. Wichtig ist die Feststellung, dass diese \nFläche von 50 ha trotz der lärmbedingten Einwirkungen nicht zur Gänze als \nLebensraum des Wachtelkönigs verloren geht, sondern noch für viele \nFunktionen als Teilhabitat geeignet ist. Lediglich die Funktion dieser Fläche als \npotentieller Rufplatz kann nicht mehr vollständig erfüllt werden.\" \n\n33\n\nUnter der Überschrift \"Beurteilung der Beeinträchtigung der Individuen\" führt \nM1. im Folgenden aus (S. 46):\n\n34\n\n\"Wie unter Kap. 2.3 näher ausgeführt, sind zur Eingriffsminderung zwei \nWKA ganz weggefallen, eine weitere WKA (Nr. 2) wurde deutlich von den \npotentiellen Rufplätzen weg verschoben. Die WKA 2 liegt jetzt knapp 300 m \nvom Rufplatz 4 und 375 m vom Rufplatz 6 aus 2003 entfernt (vgl. M1. 2003, \nBlatt 5). In der Prognose wird deshalb weitgehend ausgeschlossen, dass diese \nbeiden Rufplätze jetzt noch betroffen werden. Es ist daher festzuhalten, dass \nindividuenbezogene Beeinträchtigungen des Wachtelkönigs (z.B. Verdrängung \nvon Rufern, Aufgabe von Revieren bzw. Rufplätzen) nach jetzigem \nKenntnisstand auszuschließen sind.\"\n\n35\n\nNach weiteren Ausführungen zur \"Beurteilung der Beeinträchtigung der \nPopulation\" und zur \"Erheblichkeitsbeurteilung durch kumulativ wirkende Projekte\" \nkommt M1. schließlich zu folgender zusammenfassender Bewertung (S. 51):\n\n36\n\n\"Durch das Vorhaben L. kommt es zu keiner relevanten Verringerung \nder Bestandsgröße oder Überlebenswahrscheinlichkeit der Population. Es ist \ninsgesamt nicht zu erwarten, dass nach Realisierung des Vorhabens in dessen \nUmgebung keine Wachtelkönige mehr auftreten oder sich keine Rufergruppen \nmehr bilden könnten. Die Lebensraumfläche und damit die Bestandsgröße der \nArt wird in erster Linie durch die überregionale Bestandsentwicklung (z.B. in \ngrünlandgeprägten Primärhabitaten) und die Art der Flächenbewirtschaftung in \nder I1.---wegbörde geprägt. Der durch das Vorhaben auftretende \nFlächenentzug von 885 m² liegt unterhalb der Bagatellgrenze nach Lambrecht \net. al. (2004), essenzielle Habitatsonderstrukturen (z.B. Störstellen, \nVegetationslücken) werden dabei nicht entwertet. Die ermittelte \nFunktionsminderung bzw. der nicht genau zu quantifizierende Flächenverlust \nfür rufende Männchen ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten, \nweil - nach Reduzierung des Vorhabens - keine bekannten Rufplätze mehr \nbetroffen sind. Auch das \"worst-case\"-Szenario mit dem Verlust eines \nRufplatzes würde den günstigen Erhaltungszustand der Population der I1.---\nwegbörde nicht erheblich beeinträchtigen. Dies gilt selbst bei Beachtung \nkumulativ wirkender Projekte, namentlich der Windvorrangzone X3. : \nObwohl hier nach den Daten aus 2005 keine Wachtelkönige betroffen sind, \nwürden den Daten aus 2003 nach zwei Rufplätze innerhalb der Vorrangzone \nverschwinden. In Relation zur Zahl der Rufer verschiedener \nBezugspopulationen ergäbe sich eine kumulierte, maximale Betroffenheit \nrufender Männchen von 1,5-2,3% der Population der I1.---wegbörde . Dies wird \nals nicht erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen \nBestandteile eingestuft.\"\n\n37\n\nDiese Bewertung kann nicht überzeugen. Weder die FFH-Verträglichkeitsprüfung \naus 2005 noch das vorangegangene Gutachten aus 2003 lassen den - für die \nZulässigkeit des Vorhabens erforderlichen - Schluss zu, es bestehe aus \nwissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Projekt nicht zu \nerheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der §§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, 48 d Abs. \n4 LG NRW führe. Dieser hohe Grad der Wahrscheinlichkeit kann schon deshalb nicht \nerreicht werden, weil es gegenwärtig an der dafür erforderlichen Basis hinreichend \ngesicherter Erkenntnisse über das Meidungsverhalten des Wachtelkönigs gegenüber \nWindkraftanlagen fehlt. \n\n38\n\nM1. selbst konzediert in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, \"über das \nAusmaß der artspezifischen Beeinträchtigungen durch WKA\" herrsche \"noch keine \nKlarheit\". Eine ausführliche Studie zum Meideverhalten der Art gegenüber WKA fehle \nbislang (vgl. hierzu S. 37). Auch S1. weist darauf hin, dass bei der Mehrzahl \nder Brutvogelarten - so auch beim Wachtelkönig - nach gegenwärtigem Stand \nlediglich \"Tendenzaussagen\" über die Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen \nmöglich seien, die zwar in ihrer Gesamtheit plausibel erschienen, im Einzelfall aber \n\"noch nicht hinreichend abgesichert\" seien (Auswirkungen von Windenergieanlagen \nauf Vögel - Ausmaß und planerische Bewältigung, a.a.O., S. 167, 170). Hinsichtlich \nder Arten mit hoher Empfindlichkeit - wie z.B. der Wachtel und dem Wachtelkönig - \nsei \"der Kenntnisstand bezüglich der Reaktion dieser Arten auf Windkraftanlagen \nnoch so gering, dass plausible Kompensationsmodelle schwierig abzuleiten\" seien \n(a.a.O., S. 183). \n\n39\n\nIn Anbetracht dessen sind auch die von M1. zugrunde gelegten \"Worst-Case\"-\nAnnahmen nicht dazu angetan, jegliche vernünftigen Zweifel an dem Ausschluss \nerheblicher Beeinträchtigungen auszuräumen. In Ermangelung einer gesicherten \nErkenntnisbasis ist der \"Worst-Case\" kaum verlässlich zu definieren. Insoweit \nangenommene Werte könnten nur dann taugen, wenn sie eine so groß bemessene \nSicherheitsreserve beinhalteten, dass in jedem Fall den dargelegten \nWahrscheinlichkeitsanforderungen genügt wäre. Dafür geben M1. Ausführungen \naber nichts Stichhaltiges her, zumal er in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung \nwiederholt darauf hinweist, dass Beeinträchtigungen \"weitgehend\" - also gerade nicht \nohne jeden vernünftigen Zweifel - auszuschließen seien. Insbesondere kann keine \nRede davon sein, dass eine Beeinträchtigung von Rufplätzen durch \nWindkraftanlagen mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen ist, wenn ein \nMindestabstand zu Rufplätzen von 300 m eingehalten wird. Nach dem \ngegenwärtigen Forschungsstand und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in \nder die auf beiden Seiten aufgetretenen sachkundigen Personen angehört wurden, \nist lediglich davon auszugehen, dass das Meideverhalten des (rufenden) \nWachtelkönigs gegenüber Windkraftanlagen jenseits eines Abstandes von 300 m \nsignifikant abnimmt. Weil aber gesicherte Erkenntnisse zum - auch jenseits dieses \nAbstandes - verbleibenden Maß der Beeinträchtigung nach wie vor fehlen, kann \nderen Erheblichkeit nicht frei von vernünftigen Zweifeln verneint werden. Als weiteres \nErgebnis der mündlichen Verhandlung kommt hinzu, dass auch nicht als gesichert \nangesehen werden kann, dass der Wachtelkönig alljährlich örtlich \"feste\" Rufplätze \neinhält. In Anbetracht der möglichen Variabilität der Rufplätze geht eine \nBeeinträchtigungsprognose, die methodisch auf der Annahme bestimmter - in \neinzelnen Jahren kartierter - Rufplätze beruht, zwangsläufig fehl. Es liegen auch \nkeine hinreichend verlässlichen Erkenntnisse dafür vor, dass der Kuppenbereich, in \ndem die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen, ohnehin als Ruf- oder \nBrutplatz des Wachtelkönigs ausscheidet. Soweit M1. in seiner FFH-\nVerträglichkeitsprüfung hierzu ausführt, dieser Bereich sei \"schon 2001 und 2003 von \nden Wachtelkönigen, die am Haarstrang offenbar Südhanglagen bevorzugen, gar \nnicht besiedelt\" gewesen (S. 41 oben), ist daraus nicht zu folgern, dass das fragliche \nAreal als Lebensraum des Wachtelkönigs nicht in Betracht kommt. Erhebungen in \neinzelnen, wenigen Jahren lassen einen solchen Schluss nicht zu, da die Verbreitung \ndes Wachtelkönigs langjährig deutliche Veränderungen aufweisen kann. Nach den \nErkenntnissen von N1. (Umweltverträglichkeitsstudie zum B-Plan Windpark \nX. , Sept. 2001, S. 30), die auch M1. nicht in Frage stellt (vgl. die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung, S. 34), sind jahrweise wechselnde Besiedelungen in der I1.--\n-wegbörde nicht ungewöhnlich. Insofern ist die Windvorrangfläche \"L. \" \njedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als potentielle Siedlungsfläche des \nWachtelkönigs anzusehen. Ob sie derzeit noch eine \"Kernfläche\" des Wachtelkönigs \ndarstellt, mag hierbei dahinstehen. Immerhin weist M1. hierbei selbst darauf hin, \nes bedürfe \"weiterer Untersuchungen\", um die Frage, ob der \"L. \" nach wie vor \neine Kernfläche für Wachtelkönige sei, \"hieb- und stichfest\" zu beantworten (a.a.O., \nS. 35). Im Übrigen haben die sachkundigen Personen auf Seiten der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf vorliegende Kartierungen (vgl. \nhierzu die in der Verhandlung überreichte Karte des LÖBF vom 11. Mai 2006) \nüberzeugend dargelegt haben, dass der Wachtelkönig anderenorts am Haarstrang \nauch in ähnlichen Kuppenlagen siedelt. \n\n40\n\nBelegen die vorstehenden Ausführungen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung \ndes Vogelschutzgebiets \"I1.---wegbörde \" in seinem Schutzzweck der Erhaltung des \nAgrarlandes als Brutgebiet des Wachtelkönigs, so ist erst recht davon auszugehen, \ndass auch eine Beeinträchtigung des - weiterreichenden - Schutzzwecks der \nEntwicklung möglich ist. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Schutzzwecken \nverdeutlicht, dass die Ausweisung des Vogelschutzgebiets nicht nur der bloßen \nSicherung des Bestandes der geschützten Vogelart und ihres Lebensraumes dienen \nsoll, sondern dass - darüber hinausgehend - auch das Ziel verfolgt wird, nach \nMöglichkeit auch bisher von der Vogelart nicht besiedelte Agrarflächen als künftige \nHabitate zu erschließen. Maßnahmen, die sich negativ auf die Eignung bestimmter \nFlächen als Lebensraum einer solchen Art auswirken, sind vor diesem Hintergrund \nbesonders kritisch zu betrachten. \n\n41\n\nII. \nDie Hilfsanträge beinhalten eine unzulässige Klageänderung. Gemäß § 91 Abs. 1 \nVwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen \noder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der \nKlageänderung widersprochen. Die Änderung ist auch nicht sachdienlich, weil die \ngeänderte Klage unzulässig ist. Denn für das geänderte Vorhaben fehlt es an der \nerforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung und dem nach § 68 VwGO \nerforderlichen Vorverfahren. Der vom Kläger gestellte Antrag war auf einen zeitlich \nunbeschränkten Betrieb der geplanten Anlagen gerichtet. Demgegenüber zielen die \nHilfsanträge auf eine Genehmigung, nach der die Anlagen bei Vorliegen bestimmter \nVoraussetzungen zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten abzuschalten ist. In \nAnbetracht dieser für die Abschaltung zu prüfenden Bedingungen kann diese \nGenehmigung nicht gleichsam als bloßes Minus der uneingeschränkten \nGenehmigung angesehen werden, wie es etwa - hierauf bezog sich der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung - bei einem Übergang vom Dauerbetrieb zum Tagbetrieb \ndenkbar wäre. Ein solcher Übergang knüpft ohne weitere Voraussetzungen lediglich \nan einfache zeitliche Gegebenheiten - nämlich an den Eintritt einer bestimmten \nTages- bzw. Nachtzeit - an. In aller Regel ist auch offensichtlich, dass eine aus \nImmissionsschutzgründen vorgenommene Nachtabschaltung geeignet ist, das \nzugrunde liegende Lärmproblem zu beseitigen. Hier liegen die Verhältnisse jedoch \nanders. Eine im Sinne der Hilfsanträge erteilte Genehmigung würde ein neues, \nkomplexes Prüfprogramm auslösen. Ob die diesem Prüfprogramm zugrunde \ngelegten Voraussetzungen geeignet sind, die naturschutzrechtlichen Bedenken \ngegen das Vorhaben auszuräumen, ist ohne sachverständige Hilfe nicht zu \nbeantworten. Die sich insoweit stellenden Fragen sind im Genehmigungs- und \nWiderspruchsverfahren vollkommen unbehandelt geblieben. Das geänderte \nVorhaben ist daher als Aliud anzusehen mit der Folge, dass es einer erneuten \nAntragstellung und eines erneuten Vorverfahrens bedarf. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n43\n\nDie Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n46\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n47\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n48\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n49\n\nT. I. S. \n\n50\n\nDie Kammer hat ferner \n\n51\n\nbeschlossen:\n\n52\n\n Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) auf 90.000,00 EUR festgesetzt.\n\n53\n\nGründe:\n\n54\n\nDie Kammer orientiert sich an den Regelungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Hiernach sind bei Vorhaben der vorliegenden Art \n2,5 % der Investitionssumme als Streitwert zugrunde zu legen (Nr. 19.1.1). Im \nangefochtenen Bescheid hat die Beklagte die Errichtungskosten im Rahmen der \nGebührenberechnung auf 1.800.000,00 EUR je Anlage, insgesamt also auf \n3.600.000,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag, der auch der Festsetzung des \nvorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde lag, erscheint nach \nAuffassung der Kammer angemessen, die gesamten Investitionskosten für das \nstreitige Vorhaben zu erfassen. \n\n55\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n56\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n57\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-22/7-k-830-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-22/7-k-830-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265449","retrieved":"2026-07-09 02:33:10.963007+00:00"}}