{"status":"available","doknr":"OLD265550","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0320.1L170.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"1 L 170/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Januar 2007 auf Bewilligung \neiner Ausnahme gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten \nin Lippstadt am 13. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 2,500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Mitglied des Zusammenschlusses der Hansestädte im \ninternationalen Hansebund „Die Hanse\". Die im Mittelalter entstandene (historische) \nHanse war eine Organisation von niederdeutschen Fernkaufleuten, der rund 70 \ngroße und 100 bis 130 kleinere Städte angehörten. Diese Städte lagen in einem \nGebiet von der niederländischen Zuidersee im Westen bis zum baltischen Estland im \nOsten und vom schwedischen Visby im Norden bis zur Linie Köln-Erfurt-Breslau-\nKrakau im Süden. Aus diesem Raum heraus erschlossen sich die hansischen \nFernkaufleute einen wirtschaftlichen Einflussbereich, der im 16. Jahrhundert von \nPortugal bis Russland und von den skandinavischen Ländern bis nach Italien reichte, \nein Gebiet, das heute 20 europäische Staaten einschließt (www.hanse.org). Die \n(neue) Hanse wurde 1980 in Zwolle nach eigenem Selbstverständnis auf dieser \nTradition neu gegründet und versteht sich heute als weltweit größte freiwillige \nStädtegemeinschaft. Mitglieder der Hanse können solche Städte und Gemeinden \nwerden, die einen Bezug zur historischen Hanse haben. Die Hanse stellt sich laut \nihrer Satzung die Aufgabe, auf der Grundlage des grenzüberschreitenden \nHansegedankens und der geschichtlichen Erfahrungen, die Gedanken und den Geist \nder europäischen Stadt/ Gemeinde wiederzubeleben, das Eigenbewusstsein der \nHansestädte zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen diesen Städten/ \nGemeinden zu entwickeln mit dem Ziel, einen Beitrag zur wirtschaftlichen, kulturellen, \nsozialen und staatlichen Einigung Europas zu leisten und in diesem Sinne das \nSelbstbewusstsein der Städte und Gemeinden zu stärken, damit sie ihre Aufgaben \nals Ort der lebendigen Demokratie wahrnehmen können. Derzeit hat die Hanse 163 \nMitgliedstädte in 15 europäischen Ländern. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der \nHanse gehört die Durchführung des Hansetages. Der Hansetag soll nach § 9 Nr. 2 \nder Hansesatzung der ausrichtenden Stadt/ Gemeinde die Möglichkeit geben, ihre \nTradition und Geschichte sowie ihre kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung einer \ngroßen Öffentlichkeit in geeigneter Form darzustellen. Der Antragstellerin ist diese \nAufgabe für das Jahr 2007 übertragen worden. Sie plant die Ausrichtung des 27. \nInternationalen Hansetages für die Zeit von Donnerstag, 10. Mai 2007, bis Sonntag, \n13. Mai 2007. \n\n4\n\nUnter dem 2. Januar 2007 beantragte der Bürgermeister der Antragstellerin die \nBewilligung einer Ausnahme nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW), um \neinen außergewöhnlichen verkaufsoffenen Sonntag am 13. Mai 2007 in Lippstadt \ndurchführen zu können. Die Antragstellerin sei stolz, Gastgeberin des - für sie - \neinmaligen Ereignisses sein zu dürfen, da die weiteren Internationalen Hansetage \nbereits bis zum Jahr 2030 vergeben seien. Der 27. Hansetag werde ein \numfangreiches und attraktives Stadtfest im gesamten Innenstadtbereich. Die \nBesuchererwartung für die 3 Veranstaltungstage liege zwischen 250.000 und \n400.000, die sich aus Besuchern der teilnehmenden europäischen Hansestädte \n(offizielle Delegierte, Jugenddelegierte, Kultur- und Reisegruppen etc.) sowie \nMehrtages- und Tagesbesuchern zusammensetzten. Die Veranstaltungen des \nHansetages umfassten die verschiedensten Bereiche, z. B. Kultur, Tourismus, \nWirtschaft und auch Politik. Für eine Stadt der Größenordnung der Antragstellerin sei \ndie Durchführung eines Internationalen Hansetages nur durch die Unterstützung und \nMithilfe vieler Partner, Institutionen und Bürger vorstellbar. Es müssten alle \nvorhandenen Kapazitäten, auch im Handel genutzt werden, damit sich die \nAntragstellerin als freundliche, offene und kompetente Gastgeberin präsentieren \nkönne. In einem zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag zum Internationalen \nHansetag sehe die Antragstellerin eine Notwendigkeit, um ihre Rolle als weltoffene \nWirtschaftspartnerin für eine internationales Publikum realisieren zu können. \nAufgrund der dargelegten herausragenden regionalen und überregionalen \nBedeutung des Hansetages in Lippstadt bestehe ein besondere öffentliches \nInteresse daran, speziell den Handel möglichst umfangreich in die Veranstaltung zu \nintegrieren und im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntages am 13. Mai 2007 von \n11 bis 16 Uhr einzubinden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Januar 2007 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die \nGemeinden nach der Reform der Ladenschlussregelungen nunmehr die Möglichkeit \nzur Sonntagsöffnung an vier Sonntagen hätten. Die Antragstellerin habe danach die \nMöglichkeit, den verkaufsoffenen Sonntag in eigener Verantwortung und \nZuständigkeit festzusetzen. \n\n6\n\nHierauf erwiderte die Antragstellerin unter dem 2. Februar 2007, dass sie die ihr \ngemäß § 6 LÖG zur Verfügung stehenden vier Sonntage bereits anderweitig verplant \nhabe. Eine Öffnung gemäß § 10 LÖG sei auf die Öffnungen nach § 6 LÖG nicht \nanzurechnen. Es reiche ein „einfaches öffentliches Interesse\" aus, um eine \nAusnahmegenehmigung gewähren zu können. Sie weise erneut darauf hin, dass es \nsich hier um einen Einzelfall von herausragender Bedeutung handele. Insbesondere \nim Zusammenhang mit den Rahmenveranstaltungen ergebe sich ein dringendes \nBedürfnis nach einer Bedarfsdeckung an einem Sonntag. Aufgrund der hohen \nAnzahl der zu erwartenden Gäste könne allein durch die Veranstalter dieses \nVersorgungsinteresse nicht gewährleistet werden. Ergänzend erklärte die \nAntragstellerin, dass auch die Verschaffung eines Einkaufserlebnisses grundsätzlich \nein öffentliche Interesse begründen könne. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2007 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin \num Verständnis, dass sie dem Antrag leider nicht entsprechen könne. Die \nVoraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Es liege bereits \nkein „Einzelfall von herausragender Bedeutung\" vor. Dies sei nur der Fall, wenn der \nEinzelfall einhergehe mit der herausragenden Bedeutung für einen überregionalen \nBereich, aufgrund eines internationalen Ereignisses oder sicherlich auch aufgrund \neines unvorhersehbaren Versorgungsengpasses für die Bevölkerung. Eine \nherausragende Bedeutung könne die Antragsgegnerin bei dem 27. Internationalen \nHansetag, der nicht nur am Sonntag, sondern bereits vom Donnerstag an stattfinde, \nnicht erkennen. Für die Antragstellerin möge diese Veranstaltung herausragend sein. \nEs könne aber nicht davon gesprochen werden, dass hier ein internationales \nEreignis stattfinde, das mit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 vergleichbar sei. \nFür die Geschäftswelt Lippstadts bestünden von Donnerstag bis Samstag jeweils 24 \nStunden Zeit, sich in das Gesamtprogramm des Hansetages einzubringen. \nAußerdem sei kein öffentliches Interesse vorhanden, wenn mit einer Ausnahme (sc. \nvon den Ladenöffnungszeiten) die Unterstützung besonderer regionaler \nVeranstaltungen beabsichtigt sei. Die Ausnahme setze besondere Gründe für das \nWohl der Allgemeinheit voraus, die von solch herausragender Bedeutung seien, dass \ndas regelmäßige Interesse an der Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Regelung \nnicht mehr überwiege. Als solches öffentliches Interesse könne die Antragsgegnerin \nz. B. eine Schneekatastrophe betrachten. Ein Versorgungsinteresse sei aber nicht \nbei einer seit langem geplanten Veranstaltung gegeben. Unter Beachtung der \nmehrtägigen Veranstaltungen des Hansetages sei nicht zu erwarten, dass die \nBesucher an allen Veranstaltungstagen eine komplette Einkaufsmöglichkeit \nnachfragten. \n\n8\n\nHiergegen erhob die Antragstellerin am 21. Februar 2007 Widerspruch. \n\n9\n\nAm 28. Februar 2007 hat die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nachgesucht. Sie meint unter Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens im Verwaltungsverfahren, dass die Antragsgegnerin eine \nermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe, da alle \nTatbestandsvoraussetzungen des § 10 LÖG vorlägen. Es liege sogar eine \nErmessensreduzierung auf Null vor. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil es der \nAntragstellerin unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zuzumuten sei, die \nHauptsacheentscheidung abzuwarten. \n\n10\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n11\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nder Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG für einen \nverkaufsoffenen Sonntag am 13. Mai 2007 für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 \nUhr im Stadtgebiet der Stadt Lippstadt (ohne die Ortsteile) zu erteilen, \n\n12\n\nhilfsweise, \n\n13\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine \nAusnahmegenehmigung nach § 10 LÖG NRW für einen verkaufsoffenen \nSonntag am 13. Mai 2007 von 13.00 Uhr bis 18.00 UHR in Lippstadt für den \nBereich der historischen Altstadt innerhalb der Umfluten zu erteilen, \n\n14\n\nweiter hilfsweise, \n\n15\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden. \n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n17\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n18\n\nSie wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Sie meint ferner, dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen die \nVoraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht erkennen könne. \nDer 27. Hansetag rechtfertige kein öffentliches Interesse im Sinne des § 10 LÖG. Es \ngehe nicht um die Beseitigung von Versorgungsengpässe bei Besuchern. Es solle \nvielmehr durch die Schaffung von zusätzlichen Einkaufsmöglichkeiten zusätzlich der \nAnreiz zum Besuch des Hansetages künstlich geschaffen werden. Im Übrigen könne \ndie Antragstellerin ihre Verordnung über die vier verkaufsoffenen Sonntage jederzeit \nändern. Daraus, dass die Antragstellerin an der Regelung über diese Sonntage \nfesthalte, ergebe sich, dass die dabei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen \neinen höheren Stellenwert besäßen als der 27. Hansetag. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung \neines Rechtsverhältnisses gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und mit dem zweiten Hilfsantrag \nbegründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n21\n\nEin Anordnungsgrund liegt vor. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache durch den Erlass vorläufiger Regelungen greift vorliegend nicht ein. \nDenn die getroffene Regelung ist zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes \nnotwendig, weil die andernfalls zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin \nunzumutbar wären; eine Entscheidung in der Hauptsache würde voraussichtlich auch \nnicht rechtzeitig ergehen können. \n\n22\n\n Vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., 2005, § 123 Nr. 13 f., m. zahlr. \nw. N.\n\n23\n\nEs ist im Hinblick auf die glaubhaft gemachten notwendigen Planungen der \nAntragstellerin zur Veranstaltung des 27. Hansetages vom 10.-13. Mai 2007 Eile \ngeboten, die Frage der Bewilligung einer Ausnahme von den Ladenschlusszeiten für \nden 13. Mai 2007 zu regeln. \n\n24\n\nAuch ein Anordnungsanspruch ist - in der Gestalt eines \nBescheidungsanspruches - gegeben. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin \nfolgt aus § 10 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten \n(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516). \nNach dieser Vorschrift kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch \nRechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde in Einzelfällen von \nherausragender Bedeutung befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses \nGesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Antragsgegnerin ist \nfür die Bewilligung der Ausnahme auch zuständig (vgl. Nr. 4.5 der Anlage I zur \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und \ntechnischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000, SGV NRW \n281 f iVm. Art. 1 § 4 Satz 1 und Art. 24 des Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. \n620)).\n\n25\n\nDer 27. Internationale Hansetag ist im vorliegenden Falle ein Einzelfall von \nherausragender Bedeutung. Zwar ist ein Einzelfall schon nach dem Wortverständnis \ngrundsätzlich unwiederholbar. Jedoch wird man von einem Einzelfall als \nAusnahmeanlass im Sinne der Ausnahmevorschrift auch schon dann ausgehen \nmüssen, wenn der Ausnahmeanlass jedenfalls nicht turnusmäßig oder mit \nvorbestimmbarer Regelmäßigkeit wiederkehrt. Dies ist der Fall, wenn der \nAusnahmeanlass zwar wiederholbar ist, seine Wiederkehr aber im Zeitpunkt des \nerstmaligen Stattfindens nicht sicher ist oder aber wenigstens mit einer großen \nzeitlichen Zäsur erfolgt, so dass die Wiederkehr vom Standpunkt eines \ndurchschnittlichen Betrachters aus nicht als bloße Wiederholung eines Ereignisses \nempfunden wird. Sogar ein regelmäßig jährlich wiederkehrendes Ereignis, das nicht \nin jedem Jahr auf einen Sonntag fällt, kann schon einen Ausnahmecharakter im \nSinne einer ladenöffnungsrechtlichen Ausnahmeregelung begründen. \n\n26\n\n Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2004 \n- 8 TG 327/04 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2004, 155, zu einer \nAusnahmegenehmigung des mit § 10 LÖG vergleichbaren § 23 des \n(außer Kraft getretenen) Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) \nwegen des muslimischen Opferfestes. \n\n27\n\nIn diesem Sinne war wohl die Fußballweltmeisterschaft 2006, die von der \nAntragsgegnerin zutreffend als Beispiel eines „Einzelfalles\" angeführt wurde, ein \nEinzelfall gemäß der Ausnahmevorschrift, obwohl eine Fußballweltmeisterschaft in \nDeutschland zuvor schon stattgefunden hatte und auch künftig wieder stattfinden \nkönnte. Demnach stellt aber auch der 27. Hansetag einen Einzelfall dar, weil er nach \nder unwidersprochenen Darlegung der Antragstellerin frühestens in dreißig Jahren \nwieder in Lippstadt stattfinden könnte. Die Hansetage sind bis zum Jahre 2030 auch \nbereits anderweitig vergeben. Ein möglicher zweiter Hansetag in Lippstadt nach dem \nJahr 2036 würde die Einzigartigkeit des 27. Hansetages 2007 in diesem Sinne nicht \nin Frage stellen. \n\n28\n\nEs handelt sich auch um einen Einzelfall von herausragender Bedeutung. Das \nTatbestandsmerkmal der „herausragenden Bedeutung\" ist ein unbestimmter \nRechtsbe-griff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. \n\n29\n\nDie Antragsgegnerin führt zur Auslegung dieses Begriffes aus, dass bei einer \nplanbaren Veranstaltung der Einzelfall einhergehe mit der herausragenden \nBedeutung für einen überregionalen Bereich oder aufgrund eines internationalen \nEreignisses.\n\n30\n\nDiese Auslegung ist zutreffend. Herausragend kann die Bedeutung eines \nEinzelfalles sein, wenn seine Bedeutung überregional ist oder ihm ein internationales \nEreignis zugrunde liegt. Hier ist indes im Gegensatz zur Auffassung der \nAntragsgegnerin beides der Fall. Die überregionale Bedeutung des 27. Hansetages \nfolgt bereits aus seiner Eigenschaft als satzungsmäßige Einrichtung des \ninternationalen Städtebundes der Hanse. Gemäß § 9 Nr. 1 der Hansesatzung ist eine \nwesentliche Aufgabe der Hanse die Durchführung der Hansetage in zeitlich \nfestzulegender Folge. Gemäß § 9 Nr. 5 Satz 1 der Hansesatzung sind von der \nausrichtenden Stadt/ Gemeinde alle Hansestädte einzuladen. Aus diesen \nUmständen folgt, dass die Bedeutung des 27. Hansetages in Lippstadt nicht mehr \nnur als regional einzustufen ist. Dem steht bereits die Ausdehnung der Hanse auf 15 \neuropäische Länder entgegen. Die Pflicht der gastgebenden Stadt zur Einladung \naller Hansestädte stellt ferner eine praktische Umsetzung der satzungsmäßigen \nvölkerverbindenden Aufgaben der Hanse dar. Damit ist auch die Internationalität des \n27. Hansetages evident. Dabei spielt keine Rolle, welchen Rechtscharakter der \nneuzeitliche Hansebund oder seine Statuten haben. Maßgeblich ist allein seine \ntatsächliche internationale Ausdehnung, sein tatsächliches Handeln in der \nÖffentlichkeit und die hieraus folgenden Auswirkungen für seine öffentliche \nWahrnehmung. Durch seine auf internationale Städteverbindung und -verständigung \nangelegte Zielsetzung unterscheidet sich der Hansetag grundlegend z. B. von \ngewöhnlichen Volksfesten, aber auch von sog. sportlichen Großveranstaltungen, die \nkonzeptionell auf reine Unterhaltung der Besucher abzielen, auch wenn sie \nüberregional bekannt sind oder ausgerichtet werden. Dass die ausrichtende Stadt \ndurch einen Hansetag auch die Gelegenheit zur Selbstdarstellung erhält, ist ein \nerwünschter Nebeneffekt, der das Ereignis aber nicht zu einer bloß regionalen Größe \nherabstuft, denn gemäß § 9 Nr. 2 der Hansesatzung soll der Hansetag auch der \nDarstellung der ausrichtenden Stadt dienen.\n\n31\n\nDie Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes \nliegt auch im öffentlichen Interesse. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, was unter \ndem öffentlichen Interesse zu verstehen ist. Es handelt sich dabei ebenfalls um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. \n\n32\n\n Ebenso: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 3 \nL 358/06 - www.nrwe.de, dort Rn. 15 f. m. w. N., zu § 23 LadSchlG. \n\n33\n\nDie Gesetzesbegründung enthält zu seiner Auslegung keinen Hinweis; sie spricht \ndazu noch von einem „besonderen\" öffentlichen Interesse für Ausnahmen nach § 10 \nLÖG (vgl. Landtagsdrucksache 14/2478, S. 13). Der Umstand, dass das „besondere\" \nöffentliche Interesse keinen Eingang in den - verbindlichen - Gesetzeswortlaut \ngefunden hat, weist aber darauf hin, dass dieses „öffentliche Interesse\" im Sinne der \nGesetzesformulierung sich zunächst nicht grundlegend von demjenigen in der \nFormulierung des § 23 Abs. 1 LadSchlG unterscheidet. \n\n34\n\nDas öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezog sich auf das \nVersorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren \nVersorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der \nallgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.\n\n35\n\n Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober \n2002 - 3 BS 408/02 -, GewArch 2003, 39, m. w. N. \n\n36\n\nIm Gegensatz zur alten Rechtslage erfordert § 10 LÖG jedoch nicht mehr, dass \ndie Ausnahmen im öffentlichen Interesse „dringend\" nötig werden. Hieraus folgt, dass \neine Ausnahme von den Ladenöffnungszeiten gerade nicht mehr nur zur Abdeckung \nexistentiell unabdingbar erforderlicher Versorgungsmöglichkeiten der Bevölkerung \nstatthaft ist. \n\n37\n\n Vgl. insoweit noch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O. \n\n38\n\nNach diesen Maßgaben ist auch glaubhaft gemacht worden, dass hier ein \nöffentliches Interesse an einer Ausnahme besteht. Das für die Bewilligung einer \nAusnahme gemäß § 10 LÖG weiterhin erforderliche Versorgungsinteresse auch \naußerhalb der gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten liegt vor. Die Antragstellerin hat \nvorgetragen, dass mit 250.000 bis 400.000 Besuchern gerechnet werden kann. \nHierbei kann durchaus mit einem Besucherschwerpunkt am allgemein arbeitsfreien \nWochenende und insbesondere auch am Sonntag gerechnet werden. Der Bedarf für \neine Versorgung dieser Besucher, die ein Mehrfaches der Einwohnerzahl der \ngesamten Stadtgemeinde - geschweige denn der mit den Veranstaltungen im \nWesentlichen befassten Altstadt - darstellt, liegt auf der Hand. \n\n39\n\nUnabhängig davon spricht Einiges dafür, dass das öffentliche Interesse durch \ndas aktuelle Gesetz über die Ladenöffnungszeiten eine Erweiterung dahingehend \nerfahren hat, dass auch die gastfreundliche Außenwirkung einer ausnahmsweisen \nEröffnung von Versorgungsmöglichkeiten für Gäste eines internationalen \nGroßereignisses in angemessenem Rahmen Gegenstand des öffentlichen Interesses \nsein kann. Der grundsätzliche Sonn- und Feiertagsschutz durch das \nLadenöffnungsgesetz dürfte dem nicht entgegenstehen, wie schon der Hinweis auf \ndie veränderten sozialen Rahmenbedingungen in der Gesetzesbegründung nahe \nlegt. Die ausnahmsweise Eröffnung zusätzlicher Versorgungsmöglichkeiten für einige \nzehntausend Fußballinteressierte anlässlich eines Weltmeisterschaftsspiels oder \nanlässlich des Weltjugendtages 2005 in wesentlich größeren Städten - nach \nPresseberichten - spricht bereits dafür, dass dieser Aspekt bereits unter der Geltung \ndes § 23 LadSchlG Berücksichtigung finden durfte. Abgesehen davon illustrieren \nAusnahmen aus Anlass von sog. sportlichen Großereignissen in deutschen \nGroßstädten, welche Bedeutung schon die reine Versorgung der hier zu erwartenden \nBesucherzahlen für eine Stadtgemeinde wie die Antragstellerin mit ca. 70.000 \nEinwohnern (einschließlich aller Ortsteile) auch an einem Sonntag hat. Schließlich \nbietet unabhängig von den Versorgungsmöglichkeiten die Ladenöffnung am \nHansetagssonntag die jedenfalls im (einfachen) öffentlichen Interesse liegende und \nin der Hansesatzung ausdrücklich angestrebte Gelegenheit, die wirtschaftliche \nBedeutung der gastgebenden Stadt - hier ihres Handels - den Besuchern \ndarzustellen.\n\n40\n\nLiegen danach die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmevorschrift vor, ist das \nErmessen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewilligung einer Ausnahme gemäß \n§ 10 LÖG eröffnet. Dies hat die Antragsgegnerin verkannt. Insoweit ist die Ablehnung \nder Ausnahmebewilligung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Jedoch \nmüssen Hauptantrag und erster Hilfsantrag erfolglos bleiben, weil nicht ersichtlich ist, \ndass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist, soweit es um den \nräumlichen und zeitlichen Umfang der beantragten Ausnahmebewilligung geht. Dem \nGericht ist daher eine abschließende Entscheidung mit dem Ziel der Verpflichtung \nder Antragsgegnerin zur Bewilligung der Ausnahme nicht möglich. \n\n41\n\nDie Antragsgegnerin wird hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der \nAusnahmebewilligung den Versorgungsaspekt zentral zu würdigen haben. \nMaßgeblich hierbei dürfte der Zeitraum der Veranstaltungen des Hansetages am 13. \nMai 2007 sein, wobei freilich die Einschränkung des § 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG auch im \nRahmen des öffentlichen Interessen gemäß § 10 LÖG zu berücksichtigen ist. \nVergleichbares gilt hinsichtlich des räumlichen Umfanges der Ausnahmebewilligung. \nDabei wird in Rechnung zu stellen sein, dass die Besucherströme zwar im \nWesentlichen in die historische Altstadt gerichtet sein dürften, ein Versorgungsbedarf \naber möglicherweise erst durch die Einbeziehung weiterer Bereiche der Kernstadt \nLippstadts ausreichend gedeckt sein könnte. \n\n42\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die umstrittene \nSonntagsöffnung am 13. Mai 2007 durch eine Verordnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 \nLÖG selbst freizugeben. Nach dieser Vorschrift wird die zuständige örtliche \nOrdnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 der Vorschrift durch \nVerordnungen freizugeben. Bei diesen Tagen nach Absatz 1 der Vorschrift handelt \nes sich um höchstens vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen geöffnet \nsein dürfen. Zum einen hat die Antragstellerin die ihr „zustehenden\" vier Sonntage \nbereits durch Verordnung vom 2. März 2000 für regelmäßig wiederkehrende \nEreignisse anderweitig festgesetzt und damit „verbraucht\". Zum anderen sind die \nÖffnungen nach § 10 LÖG auf die weiteren Verkaufssonn- und -feiertage nach § 6 \nnicht anzurechnen. \n\n43\n\n Vgl. Landtagsdrucksache 14/2478, S. 13.\n\n44\n\nHieraus folgt zugleich, dass Regelungen über bereits festgesetzte Verkaufssonn- \nund -feiertage nach § 6 LÖG auch nicht für Einzelfälle von herausragender \nBedeutung im Sinne des § 10 LÖG - wie im vorliegenden Falle - geändert werden \nmüssen. \n\n45\n\nDaher ist der Antrag mit dem weiter hilfsweise gestellten \nNeubescheidungsbegehren erfolgreich. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe des Streitwertes ist mit dem wegen \nder Vorläufigkeit dieses Verfahrens halbierten Auffangstreitwert angemessen \nfestgesetzt. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-20/1-l-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-20/1-l-170-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265550","retrieved":"2026-07-09 02:33:19.970471+00:00"}}