{"status":"available","doknr":"OLD265546","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0320.10L146.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"10 L 146/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens \nals Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder, unter anderem \nihrer am 4. Juli 1993 geborenen Tochter H. und ihres am 10. Juli 1994 geborenen \nSohnes K. . Aufgrund ihres Glaubens sehen sie sich verpflichtet, bei der \nKindererziehung den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu zu folgen und \nihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwider laufen. \nDeshalb halten sie u. a. die beiden oben genannten Kinder seit Beginn ihrer \nSchulpflicht vom Besuch der zuständigen Grundschule ab. Seit dem Schuljahr \n2001/02 werden diese durch die Q. -Schule, freies christliches Heimschulwerk \ne. V. in T2. , fachlich und pädagogisch betreut. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. Oktober 2001 beantragten die Antragsteller die Befreiung \nihrer beiden Kinder vom Besuch der Grundschule gemäß § 6 Abs. 1 des \nSchulpflichtgesetzes (SchpflG). Mit Bescheid vom 8. November 2001 lehnte das \nSchulamt für den N. Kreis diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: \nGemäß § 6 Abs. 4 SchpflG dürfe das Schulamt vom Besuch der Grundschule nur \nbefreien, wenn ein wichtiger Grund vorliege und für anderweitigen Unterricht \nhinreichend gesorgt sei. Die Schulpflicht könne auch durch den Besuch einer \ngenehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschule erfüllt werden (§ 6 Abs. 5 \nSchpflG). Die Kinder der Antragsteller sollten allerdings Zuhause im Familienverbund \nerzogen und unter pädagogischer Betreuung der Q. -Schule unterrichtet \nwerden. Bei dem Verein Q. -Schule handele es sich jedoch weder um eine \nöffentliche Schule noch um eine anerkannte Ersatzschule. Die nach § 37 des \nSchulorganisationsgesetzes (SchOG) i. V. m. § 2 der Verordnung über die \nErsatzschulen (ESch-VO) erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung zum Betrieb einer Ersatzschule liege in diesem Falle \nnicht vor. Mit dem Thema „Heimschule\" nach dem Konzept der Q. -Schule \nhätten sich bereits mehrere Verwaltungs- und Amtsgerichte in verschiedenen \nBundesländern befasst. Zusammenfassend hätten die Gerichte übereinstimmend \nentschieden, dass die prinzipielle Ablehnung des staatlichen Schulsystems aus \nreligiösen Motiven keinen besonderen Ausnahmefall für eine ausnahmsweise \nBefreiung von der allgemeinen Schulpflicht darstelle. \n\n5\n\nHiergegen legten die Antragsteller unter dem 7. Dezember 2001 Widerspruch \nein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der ablehnende Bescheid \nverletze sie in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nach dem Schulgesetz und \nder Landesverfassung solle die \"Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott\" oberstes Ziel der \nErziehung sein. Wie man allerorts sehe und höre, geschehe genau das in den \nöffentlichen Schulen nicht mehr. Anstelle des Bekanntmachens mit Gott träten \nOkkultismus, Pluralismus, Liberalismus, Humanismus, Materialismus und dadurch \nbedingter Verfall und sogar die Ablehnung besonders der biblischen Werte. \"Sie \nhaben Gottes Wahrheit in die Lüge verwandelt\" (Röm. 1, 25). \"Es ist keine Furcht \nGottes vor ihren Augen.\" (Röm. 3, 18). In den meisten Schulbüchern befänden sich \nokkulte Symbole, Mandalas, Hexen, Magier, Zauberhandlungen, Phantasiereisen, \nMonster, Vampire und andere Darstellungen, die sie als Eltern nicht nur abstießen, \nsondern die ihr Gewissen alarmierten, ihre Kinder vor der Flut des für ihren Glauben \nund ihr Weltbild Schädlichen zu bewahren. Die große Akzeptanz von und \nBegeisterung für \"Harry Potter\" unter den Schülern zeige auch in M. die \ngesellschaftliche Tendenz. Es sei ihnen des weiteren bekannt, dass Schüler durch \nLehrpersonal mit derartiger Literatur beziehungsweise Hörspielen bekannt gemacht \nwürden. Besonders \"Harry Potter\" propagiere Rebellion gegen Autoritäten, \nRechtfertigung von Lügen, Geheimwissenschaften und ihre okkulten Praktiken. \nKriminalität, Drogenhandel, Alkohol, Gossen- und Fäkalsprache, Mobbing und \nPsychoterror, zunehmende Gewalt, sexuale Ausschweifung, Verrohrung, Lernunlust, \ndie Disziplinlosigkeit, Rebellion gegen Erwachsene/Autoritäten und auch \nSachbeschädigung in verschiedenstem Ausmaß prägten das Bild an deutschen \nSchulen. Die gesamten Medien berichteten kontinuierlich über die massive Gewalt \nund die negativen Sozialisationsbedingungen an deutschen Schulen. Diese \nEntwicklung mache auch vor den Schultoren M. nicht Halt, wie sie bisher von vielen \nFreunden und Bekannten hätten hören müssen, die ihnen ihre Not mitgeteilt hätten. \nArtikel 4 des Grundgesetzes (GG) schütze auch die Glaubens- und \nBekenntnisfreiheit der Eltern und das Recht, ihre Kinder entsprechend ihrer \nreligiösen Überzeugung zu erziehen. Die Freiheit des Glaubens schütze das \nGewissen und die Gewissensentscheidung. In NRW beinhalte der Lehrplan \n\"progressive Sexualerziehung\", die sie aufgrund ihrer Glaubensgrundsätze \nablehnten, denn das sei nach Röm. 1, 24-32 Gott ein Groll. Sie könnten nur gegen \ndie Propagierung von Homosexualität, Prostitution, Promiskuität und vorehelichen \nSex sprechen. Die verfrühte Konfrontation von Kindern oder individuell auch \nJugendlichen mit Sexualpraktiken und verwerflichen Vorschlägen zur Einübung \ndieser lehnten sie ab. Stattdessen wollten sie ihre Kinder in der Ehrfurcht Gottes \nerziehen und ihnen seine Wesenszüge näher bringen. Für sie sei die Bibel \nuneingeschränkt das Wort Gottes und damit höchste und richtungsweisende Autorität \nfür ihr Leben. Selbst an anerkannten christlichen Schulen seien gewalttätige, \nkriminelle und wenig oder gar nicht folgsame Schüler zu finden. Oftmals seien solche \nSchulen auch Auffangbecken für besonders verhaltensauffällige Kinder, deren Eltern \ndurch den religiösen Rahmen der Schule einen besseren Verhaltenskodex erhofften. \nHäufig seien die Lehrkörper mit der wachsenden Zahl der Fälle von Kriminalität und \nProblemen aller Art überfordert, denn ab einer gewissen Schülerzahl gelinge es nicht \nmehr, diese positiv zu beeinflussen. Viele Schulen wünschten sich eine \npädagogische Fachkraft für Sozialarbeit, weil die Lehrer nicht mehr Herr der Lage \nwürden, und Eltern sich beklagten. Ein Kind sei kein \"Geschöpf des Staates\" \n(Oberstes Gericht der USA 1925), und das Recht und die Pflicht, es zu erziehen, \nliege laut deutschem Grundgesetz und BGB bei den Eltern. Mit dem \nSchulpflichtgesetz greife der Staat hier dem Elternrecht vor. Er habe nur aufgrund \nder Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen, in denen von der Regelschulpflicht \nbefreit werden könne, nach § 6 Abs. 4 SchpflG eine Existenzberechtigung, da ja das \nGrundgesetz höheren Rang genieße und außerdem die Schulpflicht gar nicht \nerwähne. Für hinreichenden Unterricht zu Hause sei durch gut ausgewähltes \nUnterrichtsmaterial sowie kompetente Betreuung und Beratung durch eine von der \nHeimschule gestellte vollexaminierte Lehrkraft gesorgt. Besonders für ihre Tochter \nH. biete die Heimschule die ideale Möglichkeit, die Herausforderung des Lernens \nannehmen zu können, ohne große Energien für die Reizverarbeitung aufbringen zu \nmüssen oder an ihr zu scheitern. Aufgrund ihres Bestrebens habe sie wegen ihrer \nWahrnehmungsstörungen seit 1995 eine durch den N. Kreis bewilligte \nheilpädagogische Frühförderung besucht. Ihre zunächst gravierenden \nSchwierigkeiten, Reize zu filtern beziehungsweise zu selektieren, hätten dadurch um \nein gewisses Maß reduziert werden können. Momentan erhalte sie wöchentlich \närztlich verordnete ergotherapeutische Einheiten. Um diese therapeutischen Erfolge \nnicht mit einem Mal zunichte zu machen, sei es unabdingbar, sie nicht einer \nnormalen Schulsituation auszusetzen. Die Größe und Unruhe eines in Regel- oder \nErsatzschulen normalen Klassenverbandes würde für sie eine massive \nÜberforderung bedeuten. Um ihr zu ermöglichen, dass sie so ablenkungsfrei wie nur \nmöglich und nach dem Grundsatz der für sie in allen Lebensbereichen wichtigen \nKontinuität lerne, sei die Heimschule für sie der einzig begehbare Weg. In den USA \nsei \"homeschooling\" seit langer Zeit bewährt und als Bildungsideal geschätzt. Über 2 \nMillionen Kinder würden nach dem dortigen Konzept unterrichtet. Auch werde die \nSchulpflicht in einer Heimschule de facto nicht ausgeschlossen, nur biete sie den \nSchülerinnen und Schülern andere Rahmenbedingungen. Dieses versuche zum \nBeispiel auch die Waldorfschule mit ihrem eher musischem Schwerpunkt, mit \nvermehrt klassenübergreifenden Lehrstrukturen, mit eigener Ideologie und eigenem \nMenschenbild. Auch seien sie gerne bereit, die schulischen Leistungen ihrer Kinder \nvon öffentlicher Seite regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit einer zwangsweisen \nZuführung zu öffentlichen Schulen werde bewirkt, dass die beiden Kinder das \nTrauma einer polizeilichen Zuführung erlebten. Die Kinder würden aus der Freude \nund Geborgenheit gerissen, und aus der Lernfreude werde Lernzwang. Es werde \nihnen früh beigebracht, dass der Staat Familien nicht schütze, sondern entgegen \nseinen Versprechungen auseinander zerre und belaste, statt sie zu entlasten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2002 wies die Bezirksregierung B. \ndiesen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende \nGericht durch Urteil vom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02) wegen Versäumung der \nKlagefrist als unzulässig und darüber hinaus in der Sache als unbegründet zurück. \nDen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 5. Juli 2004 (19 A \n1797/04) ab. \n\n7\n\nZum Zwecke der Durchsetzung der Erfüllung der Schulpflicht u. a. der Kinder \nH. und K. forderte das Schulamt für den N. Kreis die Antragsteller auf, für \ndie fortlaufende und regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer Kinder zu sorgen und \ndrohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils \n500,00 EUR an. Das nach entsprechendem Widerspruch hiergegen angestrengte \neinstweilige Rechtsschutzverfahren 10 L 288/05 vor dem erkennenden Gericht \nendete im Hinblick auf die gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit des \nSchulamtes in Form eines gerichtlichen Vergleichs.\n\n8\n\nDaraufhin forderte die Schulleiterin der X. , Gemeinschaftsgrundschule der \nStadt M. , die Antragsteller mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 zur Erfüllung \nder Schulpflicht ihrer am 19. Februar 1996 geborenen Tochter T3. auf, \nunverzüglich für den fortlaufenden und regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen und \ndrohte den Antragstellern für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein \nZwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Hiergegen legten die Antragsteller \nWiderspruch ein. In den daraufhin angestrengten einstweiligen \nRechtsschutzverfahren der Antragsteller 10 L 964/05 und 10 L 968/05 lehnte das \nerkennende Gericht durch Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 die Anträge auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Diese Beschlüsse erlangten Rechtskraft. \nHinsichtlich der Bescheide der Schulleiterin der X. und der zugehörigen \nWiderspruchsbescheide des Schulamtes des N. Kreises vom 13. März 2006 ist \ndas Klageverfahren 10 K 955/06 anhängig. \n\n9\n\nWegen weiterhin bestehender Verweigerung der Schulpflicht an einer staatlichen \nSchule meldete das Schulamt für den N. Kreis die Kinder H. und K. der \nAntragsteller mit Verfügung vom 22. November 2005 im Wege der Ersatzvornahme \nan der Hauptschule T4. in M. an. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch der Antragsteller vom 28. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung \nB. mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006 als unbegründet zurück. \nDaraufhin haben die Antragsteller hiergegen am 10. September 2006 (10 K 3222/06) \nKlage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.\n\n10\n\nNachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 nochmals \naufgefordert worden waren, ihrer Elternpflicht nachzukommen und dafür zu sorgen, \ndass ihre Kinder die allgemeine Schulpflicht an der Hauptschule T4. erfüllten \nund sie in der Folgezeit dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren, forderte \nder Antragsgegner die Antragsteller in gesonderten Bescheiden vom 6. Februar 2006 \njeweils auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter H. und ihr Sohn \nK. fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der Hauptschule T4. oder einer \nanerkannten Ersatzschule teilnähmen. Zugleich wurde insoweit der Sofortvollzug \nangeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verfügungen drohte \nder Antragsgegner den Antragstellern für jedes schulpflichtige Kind jeweils ein \nZwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Zur Begründung führte der Antragsgegner \nim Wesentlichen aus: Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG i. V. m. Nr. 3.4 RdErl. des \nehemaligen Kultusministeriums vom 27. November 1997 seien Schulleiterinnen und \nSchulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllten, zum \nregelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern einzuwirken. Da bislang \nerfolgte Einwirkungen wie Gespräche, Beratungen, schriftliche Aufforderungen sowie \ndie mehrfache Durchführung von Bußgeldverfahren keinen Erfolg erzielt hätten, sei \nveranlasst, die Schulpflicht den Erziehungsberechtigten gegenüber nach den \nVorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) durchzusetzen. Die Anwendung von Zwangsmitteln den \nErziehungsberechtigten gegenüber sei insbesondere verhältnismäßig. Die In-die-\nPflichtnahme der Eltern anstelle der in § 41 Abs. 4 SchulG vorgesehenen \nzwangsweisen Zuführung der schulpflichtigen Kinder durch Vollzugsdienstkräfte der \nStadt vermeide die damit verbundenen psychischen Belastungen für die Kinder. \nDeshalb sei bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Einhaltung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit das angedrohte Zwangsmittel „Zwangsgeld\" \ngegenüber den Antragstellern als den Erziehungsberechtigten das \nverhältnismäßigere und schonendere Mittel. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse sei erforderlich, \num eine unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht und einen \ngeordneten Unterrichtsverlauf für beide Kinder sicherzustellen. Die Einhaltung der für \nalle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler bestehenden Schulbesuchspflicht sei \nim öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinem Bildungs- und \nErziehungsauftrag entspreche und diesem gerecht werden könne. Ein weiteres \nHinauszögern der Schulbesuche müsse vermieden werden.\n\n11\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragsteller vom 7. März 2006 wies \ndas Schulamt für den N. Kreis mit Widerspruchsbescheiden vom 13. März \n2006 als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 15. April 2006 \nKlage erhoben (10 K 956/06), über die noch nicht entschieden ist. \n\n12\n\nMit dem vorliegenden Antrag vom 15. Februar 2006 begehren die Antragsteller \nvorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führen sie unter Bezugnahme auf ihre \nKlagebegründung und ihr früheres Vorbringen im Wesentlichen aus: Der \nAufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und Zwangsgeldandrohung durch den \nAntragsgegner stehe entgegen, dass ihre beiden Kinder H. und K. \nzwangsweise und zu Unrecht an der T4. -Hauptschule angemeldet worden \nseien. Der Antragsgegner und das Schulamt seien nach wie vor ihrem \nÜberprüfbarkeitsangebot wegen der Vorteile der Heimschule nicht nachgekommen. \nSie seien enttäuscht über derart harte Maßnahmen gegen Leute wie sie, die Bildung \nernst nähmen und die Toleranz und Sozialkontakte groß schrieben. Auch seien ihre \nKinder zwischenzeitlich an einer international akkreditierten Schule angemeldet, die \nfrei von Ideologien Betreuung bis zu einem internationalen Abitur anbiete. Es stelle \nsich die Frage, ob es im öffentlichen Interesse des deutschen Staates sei, dass sie \nals Familie außerhalb der deutschen Landesgrenzen leben müssten, wo \nHomeschooling für Nichts und Niemanden ein Problem darstelle. \n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen - sinngemäß -,\n\n14\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 956/06 gegen die \nBescheide des Antragsgegners vom 6. Februar 2006 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide des Schulamtes für den N. Kreis vom \n13. März 2006 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n16\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nEr führt zur Begründung ergänzend aus: Das Bundesverfassungsgericht habe am \n29. April 2003 (1 BvR 436/03) in einem vergleichbaren Fall eine \nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und festgestellt, dass \neine Verletzung von Art. 4 und 6 des Grundgesetzes (GG) im Falle der Durchsetzung \nder Schulpflicht nicht vorliege. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage in § 41 Abs. 3 \nSchulG werde auf die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember \n2005 (10 L 964 und 968/05) bezüglich des Geschwisterkindes T3. der \nAntragsteller verwiesen. Soweit die Antragsteller sich gegen die Anmeldung der \nbeiden Kinder H. und K. an der Hauptschule T4. im Wege der \nErsatzvornahme durch Bescheid des Schulamtes für den N. Kreis vom \n22. November 2005 wendeten, sei anzumerken, dass diese Anmeldung \ngerechtfertigt, im Übrigen rechtmäßig sei. Gründe, wonach eine Anmeldung der \nbeiden Kinder an einer anderen Schulform (Gymnasium, Realschule, Gesamtschule \nbzw. an einer anderen örtliche Hauptschule) vorzunehmen gewesen wäre, würden \nvon den Antragstellern nicht genannt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 L 964/05, 10 L \n968/05 und 10 K 955/06, 10 K 3222/06, 10 K 956/06 sowie der vorliegenden \nVerfahrensakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \nist unbegründet. \n\n21\n\nDie Statthaftigkeit des Antrages gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO folgt \ndaraus, dass es sich nicht nur bei der Zwangsgeldandrohung in den angefochtenen \nOrdnungsverfügungen, sondern auch bei der Aufforderung an die Antragsteller, \nunverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder H. und K. fortlaufend und \nregelmäßig am Unterricht der nach entsprechender Anmeldung durch das Schulamt \nfür den N. Kreis zuständigen Hauptschule T4. oder einer anerkannten \nErsatzschule teilnehmen, um einen Verwaltungsakt handelt, demgegenüber im Sinne \ndes § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich \naufschiebende Wirkung auszuüben geeignet sind und demgegenüber im \nHauptsacheverfahren die Anfechtungsklage die zutreffende Rechtsschutzform ist. \nDie hier im Streit stehende Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht erschöpft sich \nnämlich nicht in der bloß deklaratorischen Wiederholung der bereits in § 41 Abs. 1 \nund 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 \n(GV.NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW \nS. 278) für Eltern und Schülerinnen/Schüler kodifizierten Schulpflicht ohne einen \nRegelungsgehalt, vielmehr enthält sie einen konkretisierten, individuellen, \neigenständigen Geltungsgrund und dient erkennbar als Grundverwaltungsakt im \nSinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Auch geht die konkrete Aufforderung zur \nErfüllung der Schulpflicht damit über die in § 41 Abs. 3 SchulG vorgesehenen \npädagogischen Einwirkungsmöglichkeiten (vgl. § 41 Abs. 4 SchulG) - „zum \nregelmäßigen Schulbesuch anhalten\" und „auf die Eltern sowie auf die für die \nBerufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken\" - hinaus. Wie bereits der Wortlaut \ninsoweit erkennen lässt, stellen diese Maßnahmen nach dem Willen des \nGesetzgebers den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht (vgl. § 53 \nAbs. 2 SchulG) vergleichbare Maßnahmen dar, die keine rechtsschutzrelevanten \nSchutzzonen berühren, weil ihnen im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen (vgl. \n§ 53 Abs. 3 SchulG) der Eingriffscharakter eines Verwaltungsaktes fehlt. \n\n22\n\nVgl.: Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, \nKommentar zum SchulG NRW mit Ratgeber und ergänzenden \nVorschriften, 2005, Anm. 3 zu § 53; Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht \nNRW, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 344 ff.\n\n23\n\nDer Antrag ist (allerdings) unbegründet.\n\n24\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in den angefochtenen \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners hinsichtlich der Einhaltung der \nSchulpflicht genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nDanach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nschriftlich zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage \ndes Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist die von \ndem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zur Begründung hat diese nämlich ausgeführt, dass es im besonderen \nöffentliche Interesse und zugleich im überwiegenden Interesse der beiden Kinder \nH. und K. der Antragsteller erforderlich sei, die unverzügliche ordnungsgemäße \nErfüllung der Schulpflicht und einen geordneten Unterrichtsablauf sicherzustellen. \nDie Einhaltung der für alle schulpflichtigen Schülerinnen/Schüler bestehenden \nSchulbesuchspflicht sei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinen \nBildungs- und Erziehungsauftrag durchsetze und diesem gerecht werden könne. Ein \nweiteres Hinauszögern des Schulbesuches müsse vermieden werden. Eine \nGefährdung und Beeinträchtigung des Elternrechts sei hiermit nicht verbunden, da \ndie familiäre Erziehung durch die Eltern nicht betroffen werde. Diese Ausführungen \nlassen erkennen, dass der Antragsgegner dem Zweck der Vorschrift entsprechend \nbei Beachtung des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ein konkretes erhebliches Vollzugsinteresse einzelfallbezogen \nhinreichend begründet hat. \n\n25\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen fällt Zuungunsten der Antragsteller aus, denn \nsowohl die Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als Grundverwaltungsakt im \nvollstreckungsrechtlichen Sinne als auch die Zwangsgeldandrohung sind \noffensichtlich rechtmäßig, was in der Regel für ein überwiegendes öffentliches \nVollzugsinteresse spricht. Gesichtspunkte, die gebieten, ausnahmsweise gleichwohl \nvon einem Überwiegen des Privatinteresses, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen \nverschont zu bleiben, auszugehen, sind von den Antragstellern im Rahmen dieses \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich. Darüber hinaus ergibt allerdings auch die so genannte offene, nicht an \nden Erfolgsaussichten eines möglichen Klageverfahrens orientierte \nFolgenbetrachtung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses. \n\n26\n\nDie Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und die Androhung eines \nZwangsgeldes begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n27\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im \nRahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, hier der Erlass der angefochtenen Widerspruchsbescheide \ndes Schulamtes für den N. Kreis vom 13. März 2006. Dies folgt aus den \nallgemeinen Grundsätzen bezüglich des maßgeblichen Zeitpunktes von \nAnfechtungsklagen, da sich insoweit auch dem Schulrecht keine andersartige \nRegelung entnehmen lässt.\n\n28\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht ist \ndemnach nicht die gemäß Art. 9 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni \n2006 (GV.NRW.S. 278) am 1. August 2006 in Kraft getretene Fassung des § 41 \nSchulG. Nach dessen Absatz 4 können nunmehr die Schulpflichtigen auf Ersuchen \nder Schule oder auch der Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder \ngewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise \ngemäß §§ 66 bis 75 VwVG NRW zugeführt werden, wenn die pädagogischen \nEinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 3 SchulG erfolglos bleiben. Darüber hinaus \nkönnen gemäß Absatz 5 der Neuregelung des § 41 SchulG die Eltern von der \nSchulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur \nErfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden. Diese Neuregelungen \nbezwecken gerade im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art die erforderliche \nKlarstellung, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor \nDurchführung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 SchulG gegenüber den \nSchulpflichtigen selbst Zwangsmittel nach Maßgabe des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gegen die Eltern der schulpflichtigen \nKinder ergriffen werden können. \n\n29\n\nVgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum neuen Schulgesetz \nin der Sonderausgabe zum Amtsblatt des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung NRW (www.bildungsportal.nrw.de), S. 74.\n\n30\n\nBei Anwendung neuen Rechts wären die angegriffenen Verwaltungsakte nach \nAuffassung des erkennenden Gerichts demnach zweifelsfrei - auch ohne das \nAuslegungserfordernis nach altem Recht - rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nZu einer anderen Beurteilung gelangt das erkennende Gericht allerdings auch \nnicht bei Zugrundelegung alter Rechtslage. Hierzu hat das Gericht bereits in seinen \nBeschlüssen vom 20. Dezember 2005 (10 L 968/05 und 10 L 964/05) \nausgeführt:\n\n32\n\n„Die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht mit \nVerwaltungsaktcharakter findet die wegen des Prinzips des \nGesetzesvorbehalts erforderliche Ermächtigungsgrundlage bei \nverfassungskonformer Auslegung in § 41 Abs. 3 und 4 SchulG i. V. m. \nder gemäß § 131 SchulG bis auf Weiteres geltenden Regelung unter \nOrdnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom \n27. November 1979 - GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5). Gemäß \n§ 41 Abs. 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und \nSchulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre (gesetzliche) \nSchulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten \nund auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung \nMitverantwortlichen einzuwirken. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. \nSchulG können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der \nfür den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen \nOrdnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn \ndie vorgenannte pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt. Dafür gelten \ngemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG die Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW) über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Als \nMaßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht sind in dem \nvorgenannten Runderlass des Kultusministeriums vom 27. November \n1979 Beratung (3.1), erzieherische Einwirkung (3.2) sowie (3.3) \nOrdnungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 ASchO (jetzt: § 53 Abs. 1 \nund 3 SchulG) für den Fall, dass eine erzieherische Einwirkung nicht \nausreicht, vorgesehen. Hinsichtlich der Einwirkung der Schule gemäß \n§ 18 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 3 SchulG) ist unter Ordnungsziffer 3.4 \nbestimmt, dass die Erziehungsberechtigten schulpflichtiger \nSchülerinnen und Schüler für den Fall, dass die vorgenannten \nMaßnahmen nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung \nherbeizuführen, durch Schreiben mit Postzustellungsurkunde auf ihre \nVerpflichtung nach § 16 SchpflG (jetzt: § 41 und 42 SchulG), für die \nErfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinzuweisen und \naufzufordern sind, die Schülerin oder den Schüler zum Schulbesuch zu \nveranlassen. Gleichzeitig ist danach darauf hinzuweisen, dass die \nzwangsweise Zuführung gemäß § 19 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 4 \nSchulG) erfolgt, falls die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von 3 \nUnterrichtstagen nach Zustellung des Schreibens ihrer oder seiner \nTeilnahmepflicht nachkommt. Außerdem wird danach auf die \nMöglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens \ngemäß § 20 SchpflG (jetzt: § 126 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, 3 SchulG) \naufmerksam gemacht. \n\n33\n\nZwar ist danach, ausgehend vom bloßen Wortlaut des § 41 Abs. 3 \nund 4 SchulG, die hier im Streit befindliche Aufforderung zur Erfüllung \nder Schulpflicht in Form eines Verwaltungsaktes als \nGrundverwaltungsakt für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß \n§§ 55 Abs. 2, 56, 60 und 63 VwVG NRW nicht vorgesehen. Wie bereits \nausgeführt, beinhalten die Begriffe „Zum regelmäßigen Schulbesuch \nAnhalten\" und „Auf die Eltern der schulpflichtigen Kinder Einzuwirken\" \nMaßnahmen, die - vergleichbar den erzieherischen Maßnahmen im \nSchulordnungsrecht - noch keine rechtsrelevanten Schutzzonen \nberühren, weshalb ihnen im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen \nder Eingriffscharakter und damit der Charakter als Verwaltungsakt fehlt. \nIndes ist die Vorschrift des § 41 Abs. 3 SchulG unter Berücksichtigung \ndes Regelungskontextes in § 41 Abs. 4 SchulG bei Beachtung auch \ndes Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes in verfassungskonformer \nAuslegung dahin zu verstehen, dass § 41 Abs. 3 und 4 SchulG über \nden bloßen Wortlaut hinaus auch zur Aufforderung zur Erfüllung der \nSchulpflicht in Form eines (Grund-)Verwaltungsaktes im Sinne des § 55 \nAbs. 1 VwVG NRW für die Androhung eines Zwangsgeldes \nermächtigt.\n\n34\n\n So im Ergebnis auch: Oeynhausen/Birnbaun aaO Rdnr. 270 \nund 273; Minten, Schulverwaltung NRW Nr. 4/2005, S. 123, \nJülich/van den Hövel/Packwitz aaO Rdnr. 12.\n\n35\n\nDer verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut des \nGesetzes hinaus bis zur Grenze von Sinn und Zweck der Vorschrift \nbedarf es, weil der Hinweis in § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG auf die \nGeltung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \ninsoweit keine gesetzliche Ermächtigung bewirkt, denn § 55 Abs. 1 \nVwVG NRW ermächtigt nicht zum Erlass des Grundverwaltungsaktes \nim sogenannten gestreckten Vollstreckungsverfahren, sondern setzt die \nsondergesetzliche Ermächtigung voraus. Darüber hinaus bezieht sich \ndieser Geltungshinweis vom Wortlaut her nur auf die im Satz zuvor \ngenannte zwangsweise Zuführung („dafür\"). Ebenso wenig ist dem \nPrinzip des Gesetzesvorbehalts dadurch genügt, dass § 41 Abs. 3 \nSchulG in materiell-rechtlicher Hinsicht bei Beachtung der gesetzlich \nnormierten Einhaltung der Schulpflicht für Eltern und \nSchülerinnen/Schüler die Aufforderung zum Einhalten der Schulpflicht \nüber bloßes Anhalten und Einwirken hinaus intendiert. Die \nErmächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten kann sich nämlich \n(grundsätzlich) nicht allein aus Sinn und Zweck der die \nHandlungsbefugnis aussprechenden Gesetzesnorm ergeben. Gesetze \nsehen vielmehr ausdrücklich vor, wann die Verwaltung durch \nVerwaltungsakt tätig werden darf. Dabei finden sich in den Gesetzen \nBegriffe wie Verfügung, Bescheid, Anordnung, Maßnahme, \nEntscheidung, Beschluss usw.. Soweit jedoch das Gesetz über die \nHandlungsform nichts aussagt, ist es bedenklich, sie allein unter Bezug \nauf die Funktionsadäquanz und Effizienz in die Befugnisnorm hinein zu \ninterpretieren, denn damit wird wiederum letztlich aus dem Begriff der \nvollziehenden Gewalt eine Durchbrechung des Gesetzesvorbehalts \nbegründet. Auch ist ein eigenständiger Eingriff durch die \nHandlungsform des Verwaltungsakts darin zu sehen, dass sich die \nVerwaltung mit dem Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen \nVollstreckungstitel schafft und dem Bürger die Widerspruchs- und \nProzesslast auferlegen kann.\n\n36\n\nVgl.: Erichsen in Erichsen, Allg. VerwR. 10. Auflage, § 15 \nRdnr. 4 m. w. Nachw. aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n37\n\nDie verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG \ngebietet allerdings ausnahmsweise die Auslegung der Vorschrift dahin, \ndass die zuständige Behörde über den Wortlaut hinaus auch ermächtigt \nist, die Aufforderung zur Beachtung der Schulpflicht in der \nHandlungsform des Verwaltungsaktes vorzunehmen.\n\n38\n\nFolgt man der o. g. Auffassung des Gerichts nämlich nicht und geht \nman bei der Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG davon aus, dass \ndie Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung herkömmlicherweise nicht gebieten, dass die Verwaltung \nauch für die Art und Weise ihres Vorgehens, insbesondere für das \nHandeln durch Verwaltungsakt, stets einer gesetzlichen Ermächtigung \nbedarf,\n\n39\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. September 1967 - 2 C 37.67 - in: BverwGE, 28, \nS. 1 (9),\n\n40\n\noder ist man der Auffassung, dass die Befugnis der Verwaltung, \nRechtsbeziehungen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung \ndazu einseitig und verbindlich zu regeln, auch auf einem allgemeinen \nRechtsgrundsatz beruhen könne, \n\n41\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - \nin: BVerwGE 21, S. 270 (272 f),\n\n42\n\noder vertritt man die Meinung, dass der Grundsatz vom Vorbehalt \ndes Gesetzes allgemein nur für den Inhalt des Verwaltungshandels \ngelte, nicht aber für die Handlungsform und die grundsätzliche \nMöglichkeit der Verwaltung, kraft hoheitlicher Gewalt tätig zu werden, \ndie Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt beinhalte, \n\n43\n\nvgl.: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflg. \n§ 10 Rdnr. 5 (S. 240),\n\n44\n\nso ist diese jedenfalls vertretbare Auslegung der \nstreitentscheidenden Norm vorliegend gleichwohl geboten. Die \nebenfalls mögliche Auslegung, dass die Aufforderung zur Erfüllung der \nSchulpflicht durch Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt für die \nVollstreckung eines Zwangsgeldes nicht vorgesehen sei, weil der \ngesetzlich normierte Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung der \nSchulpflicht in Form von „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anzuhalten\" \nund „Auf die Mitverantwortlichen Einzuwirken\" und sodann im Falle der \nErfolglosigkeit dieser Maßnahmen in Form der zwangsweisen \nZuführung durch eine zuständige Ordnungsbehörde auf Betreiben der \nSchule mit der weiteren Möglichkeit der Durchführung eines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens abschließend („numerus clausus\") zu \nverstehen sei, ist nach Auffassung der Kammer nämlich mit dem \nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) nicht \nvereinbar. Die Forderung verfassungskonformer Auslegung verlangt \nallerdings im Falle mehrerer, dem Wortsinn und dem Kontext nach \nmöglicher Auslegungen derjenigen den Vorzug zu geben, bei der die \nNorm, an den Verfassungsprinzipien gemessen, Bestand haben \nkann.\n\n45\n\nVgl.: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3., \nvöllig neu bearb. Auflg. (1975) S. 329 ff (334).\n\n46\n\nEine Norm ist demnach nur dann für nichtig zu erklären, wenn keine \nnach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der \nVerfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Dies ist hier nicht der \nFall.\n\n47\n\nVersteht man allein ausgehend vom Wortlaut die Regelungen in \n§ 41 Abs. 3 und 4 SchulG dahin, dass sich der Schulleiter zur \nDurchsetzung der Schulpflicht zunächst lediglich auf die Möglichkeit \ndes „Anhaltens\" gegenüber den Schulpflichtigen und „Einwirkens\" \ngegenüber den Eltern als Maßnahmen unterhalb der Handlungsform \ndes Verwaltungsaktes beschränken muss und er sodann im Falle der \nErfolglosigkeit dieser „pädagogischen Einwirkungen\" (§ 41 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG) quasi übergangslos auf die zwangsweise Zuführung \ndes Schülers, der Schülerin durch die zuständige Ordnungsbehörde im \nWege eines Amtshilfeersuchens zu verweisen wäre und ihm darüber \nhinaus allein noch die Möglichkeit der Durchführung eines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens verbliebe, so wäre diese Auslegung \nauch bei Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mit dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.\n\n48\n\nVgl.: Birnbaum/Oeynhausen, aaO. S. 94/95; Minten, \naaO. S. 123.\n\n49\n\nDer im Grundgesetz verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aller \nstaatlichen Eingriffe in Rechte des Bürgers verlangt, dass zunächst das \nmildeste erfolgversprechende Zwangsmittel angewandt werden muss. \nErgeben die Maßnahmen des Anhaltens und Einwirkens im Sinne des \n§ 41 Abs. 3 SchulG im Hinblick auf die Durchsetzung der Schulpflicht \nkeine Wirkungen, so ist danach vor der zwangsweisen Zuführung \nschulpflichtiger Kinder zur Schule der hier eingeschlagene Weg der \nVerpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt als \nGrundverwaltungsakt für die ebenfalls zu verfügende \nZwangsgeldandrohung als milderes Mittel zu beschreiten. Die \nMöglichkeit der zwangsweisen Zuführung minderjähriger Kinder muss \nnämlich bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nangesichts der gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen die \nultima ratio darstellen, weil die zwangsweise Zuführung nach \nzutreffender Ausführung von Minten (aaO. S. 123) „eine schlimme, \ntraumatisierende Erfahrung für die Kinder ist, die keinesfalls beliebig \nwiederholt werden kann, und weil aus dem gleichen Grunde auch \nregelmäßig von Eingriffen auf der Sorgerechtsebene abgesehen \nwird\".\n\n50\n\nErgibt demnach die verfassungskonforme Auslegung, dass § 41 \nAbs. 3 und 4 SchulG auch zur Aufforderung der Einhaltung der \nSchulpflicht gegenüber den Eltern von schulpflichtigen \nSchülern/Schülerinnen in Form eines Verwaltungsaktes ermächtigt, so \nsind auch die insoweit erforderlichen formellen und materiellen \nVoraussetzungen erfüllt. \n\n51\n\nZuständig für diese Regelung ist nach dem Gesetz der Schulleiter, \nnicht das Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde. Auch ist hier dem \nErfordernis der vorherigen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW genügt. \nDiese Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nur auf solche, die \nfür die Entscheidung erheblich sind. Hiervon ausgehend hat der \nAntragsteller vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes \nhinreichend Möglichkeit gehabt, sich zu der beabsichtigten Maßnahme \nzu äußern. Der Verwaltungsakt ist mit seinem wesentlichen Inhalt \nbereits Gegenstand eines Verwaltungsaktes durch das Schulamt des \nN. Kreises und damit Gegenstand des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens 10 L 288/05 des erkennenden Gerichts \ngewesen. Im Rahmen jenes Verfahrens hat der Antragsteller bereits \nhinreichend Gelegenheit gehabt und diese genutzt, zu seiner \nVerpflichtung zur Schulpflicht durch Verwaltungsakt und der darauf \naufbauenden Zwangsgeldandrohung Stellung zu nehmen. Einer \nwiederholenden vorhergehenden Anhörung vor Erlass des hier \nstreitigen Verwaltungsaktes durch die Antragsgegnerin bedurfte es \ndaher nicht.\n\n52\n\nDie Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht ist auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht bei besonderer Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die \nAntragsgegnerin ist in ihrer Begründung erkennbar vom Sinn und \nZweck des § 41 SchulG ausgegangen. Die am 19. Februar 1996 \ngeborene Tochter T3. des Antragstellers kommt der gesetzlichen \nSchulpflicht nachhaltig aus prinzipiellen religiösen Gründen ihrer Eltern \nnicht nach. Ein Anspruch auf Befreiung vom Besuch einer öffentlichen \nSchule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule steht dem \nAntragsteller und seiner Frau, der Antragstellerin in dem \nParallelverfahren 10 L 964/05 allerdings nicht zu. Insoweit wird zur \nBegründung Bezug genommen auf die Ausführungen des erkennenden \nGerichts in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02). Soweit \nsich der Antragsteller und seine Frau als evangelische bibelgläubige \nChristen allgemein auf christlich-ideologische Grundlagen zur \ngenerellen Verweigerung des Besuchs einer öffentlichen Schule durch \nihre Kinder berufen und sie sich durch die Verweigerung der \nbeantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen \nGrundschule in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 \nund 3 Satz 1 GG verletzt sehen, wird (nochmals) auf die Ausführungen \ndes Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. April \n2003 (1 BvR 436/03 - in: Schulrecht 2004, S. 10/11) Bezug genommen. \nDarin führt das Gericht aus, dass die Pflicht zum Besuch der staatlichen \nGrundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen \nErziehungsauftrags diene und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und \nerforderlich sei. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung \nvon Wissen, sondern auf die Heranbildung verantwortlicher \nStaatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber \nverantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer \npluralistischen Gesellschaft teilhaben können sollten. Es könne \nzutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrages \nauf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines \nHeimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein \nmilderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen könne. \nDoch könne es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werde, die \nbloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das \nErziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher \nKompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale \nKompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, \nDurchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit \nabweichenden Überzeugung könne effektiv nur eingeübt werden, wenn \nKontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen \nunterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfänden, \nsondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen \nAlltagserfahrungen seien. Die mit der Pflicht zum Besuch der \nstaatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten \nGrundrechte stünden auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nGewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen \nErziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen \nerwarten ließen. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse \ndaran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten \n„Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken und Minderheiten auf \ndiesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei nicht nur voraus, \ndass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche \nMinderheiten nicht ausgrenze, sie verlange vielmehr auch, dass diese \nsich selbst nicht abgrenzten und sich einem Dialog mit \nAndersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Für eine offene \npluralistische Gesellschaft bedeute der Dialog mit solchen Minderheiten \neine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu \npraktizieren, sei wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das \nVorhandensein eines breiten Spektrums von \nÜberzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller \nSchüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung \ndemokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Die dabei \ninfolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen \ngrundrechtlicher Freiheiten seien für die Betroffenen zumutbar, weil die \nSchwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur \nRücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch \ndie verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die \nErziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule \nsoweit abgemildert werde, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern \nwie Schüler nicht überschritten werde. Dabei komme in der zuerst \ngenannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf \nder Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den religiösen \nVorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende \nPrivatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen \nzu Neutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese \nVerpflichtung stelle bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass \nunzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstünden und \neine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung \nunterbleibe. Sie nehme dem Staat vielmehr auch die Pflicht, in der \nSchule durch seine Eltern aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber \nMitmenschen hinzuwirken, die weltanschauliche \nMinderheitenpositionen verträten. Die mit dem Besuch der Schule \ngleichwohl verbundene Konfrontration mit den Auffassungen und \nWertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen \nGesellschaft sei den Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu \nihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten. Die angegriffenen \nEntscheidungen seien verfassungsrechtlich auch unter \nGleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 \nGG werde nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer \nhinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt \nwürden wie Angehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die \nSchulerziehung nicht in einen Widerspruch zu ihren \nGlaubensüberzeugungen gebracht würden. Die allgemeine Schulpflicht \nund die Versagung einer Befreiung von der genannten Schulpflicht \ndienten der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und \nknüpften nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre, an \nreligiöse Überzeugungen an. Zwischen „Schulverweigerern\" aus \nreligiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern und \nPersonen, die aus beruflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht \nhätten, bestünden Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, \ndass sie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG \nrechtfertigen könnten. Während für die erste Personengruppe der mit \nder Schulbesuchspflicht verbundene Grundrechtseingriff als zumutbar \nangesehen werden könne, sei dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn \neine Teilnahme der Kinder von Personen mit berufsbedingt ständig \nwechselnden Aufenthalten am staatlichen Schulunterricht nur durch \neine Trennung der Eltern und Kinder erreicht werden könne.\n\n53\n\nIn diesem Sinne auch: VG Schleswig, Urteil vom 28. Juli \n1999 \n- 9 A 332/97 - in: SchulR. 2001, 202; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/02 -, NVwZ-RR 02, \n561 ff; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Dezember 2003 -\n 6 A 568/02 - in: SchulR. 2005, 32; OVG Bremen, Beschluss \nvom 28. Januar 2004 - 1 S 21/04 - in: NorDÖR 2004, 110; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 \n- 1 Bf 25/04 -, JURIS MWRE 118430400.\n\n54\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. \nDarüber hinausgehende Gesichtspunkte hat der Antragsteller im \nRahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht \nvorgetragen.\"\n\n55\n\nDas Vorbringen der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens gibt dem Gericht keinen Anlass, von dieser Beurteilung \nabzuweichen. Auch entspricht diese Auslegung des „alten\" § 41 Abs. 3 und 4 SchulG \nin formeller und materieller Hinsicht der klarstellenden Neufassung des § 41 SchulG, \nso dass sich auch in Ansehung dieser Rechtsfortführung eine besondere „Beschwer\" \nfür die Antragsteller nicht ergibt.\n\n56\n\nAus Gründen der Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass sich die \nZuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der angefochtenen Bescheide aus \ndem Umstand ergibt, dass die Kinder H. und K. der Antragsteller durch \nBescheid des Schulamtes für den N. Kreis vom 22. September 2005 im Wege \nder Ersatzvornahme an der Hauptschule des Antragsgegners angemeldet worden \nsind und dem hiergegen gerichteten Widerspruch sowie der zugehörigen \nAnfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung beizumessen ist, denn es handelt \nsich im Sinne des § 8 AG VwGO NRW um Rechtsbehelfe, die sich gegen \nMaßnahmen der Vollstreckungsbehörden beziehungsweise der Vollzugsbehörden in \nder Verwaltungsvollstreckung richten. Aus dem Schulgesetz ergibt sich insoweit \nkeine abweichende Regelung. Auch ist es den Antragstellern unbenommen, ihre \nbeiden Kinder an einer anderen staatlichen Schule - etwa einem Gymnasium - oder \neiner anerkannten privaten Ersatzschule anzumelden. \n\n57\n\nHiervon ausgehend begegnet auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon jeweils 500,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur \nEinhaltung der Schulpflicht offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Diese \nVerfügung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Im \nHinblick auf die nicht zu beanstandende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die \nAufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als Grundverwaltungsakt im Sinne des § \n55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte \nschriftlich, mit ihr wurde den Antragstellern eine angemessene Frist zur Erfüllung der \nVerpflichtung bestimmt. Auch genügt die Androhung des Zwangsgeldes dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Die \nAndrohung des Zwangsgeldes steht zu dem zu erreichenden hochrangigen Zweck in \neinem angemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Auch hat der \nAntragsgegner das mildeste Mittel bestimmt, das zur Erreichung des Ziels für die \nAntragsteller am wenigsten beeinträchtigend ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass \ndie Ersatzvornahme und zwangsweise Zuführung eines schulpflichtiges Kindes zur \nSchule nach § 41 Abs. 4 SchulG insbesondere für Grundschüler und jüngere Schüler \nin der Sekundarstufe I eine erhebliche psychische Belastung darstellen können, weil \ndie Kinder durch Vollzugsdienstkräfte der Stadt, gegebenenfalls auch unter \npolizeilicher Amtshilfe, der Schule zugeführt würden. Diese psychische Belastung \nwird vermieden, wenn als Vollstreckungsgegner im vorliegenden Fall nicht die beiden \nKinder der Antragsteller - wie in § 41 Abs. 4 SchulG vorgesehen -, sondern die \nAntragsteller als Eltern in die Pflicht genommen werden. Vollstreckungsgegner im \nFalle der Androhung eines Zwangsgeldes sind die Eltern, auf die eingewirkt werden \nsoll, mit der Maßgabe, dass diese ihre Kinder veranlassen, zur Schule zu gehen. \nDeshalb sei nach der Begründung des Antragsgegners bei Abwägung aller \nUmstände unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das jetzt \nangedrohte Zwangsmittel gegen die Erziehungsberechtigten im Verhältnis zur \nErsatzvornahme das zunächst tunlichere und verhältnismäßigere Mittel, zumal eine \nzwangsweise Zuführung ohnehin vermutlich nicht auf Dauer Wirkung haben dürfe. \nDiese Ausführungen sind rechtlich zutreffend, ermessensfehlerfrei und lassen eine \nnach Auffassung des erkennenden Gerichts verfassungskonforme Auslegung des § \n41 Abs. 3 und 4 SchulG a. F. erkennen.\n\n58\n\nNeben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen \nRegelungen ergibt (allerdings) auch die sog. offene, nicht an den Erfolgsaussichten \neines möglichen Klageverfahrens orientierte Folgenbetrachtung ein Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses. Dass es den Antragstellern unzumutbar wäre, bis zu \neiner möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren der gesetzlichen \nSchulpflicht durch die fortlaufende und regelmäßige Teilnahme ihrer beiden Kinder \nam Unterricht der zuständigen Schule zu entsprechen, ist dem Gericht nicht \nerkennbar. Auch ist dem Gericht nicht ersichtlich, dass der fortlaufende und \nregelmäßige Besuch der zuständigen Schule für die Schüler im konkreten Einzelfall \nausnahmsweise mit erheblichen, nicht hinnehmbaren psychischen oder physischen \nFolgen verbunden wäre. Es ist durch die Antragsteller nicht vorgetragen und dem \nGericht auch sonst nicht erkennbar, dass die beiden Kinder der Antragsteller nur im \nWege des sog. „Homeschooling\" zu einem gesunden, mit sozialer und \nstaatbürgerlicher Kompetenz ausgestatteten Menschen heranreifen können und dies \ndurch den Besuch der zuständigen staatlichen Schule oder einer anerkannten \nprivaten Ersatzschule ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist es für die Einübung \nsozialer Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, die gelebte Toleranz und die \nEinübung von Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung erforderlich, dass \nschulpflichtige Schüler möglichst ausnahmslos und schnellstmöglich ihrer \nSchulpflicht entsprechen. Dass dies auch für die beiden Kinder der Antragsteller gilt, \nzeigt die Begründung in ihrem Berufungszulassungsantrag vom 29. März 2004 \n(10 K 1358/02), wonach es für Christen eine Toleranz der Sünde in der Form des \nGutheißens oder sogar Mitmachens nicht gebe, dies unzumutbar, unerträglich und \nvernichtend sei, weil es Gewissenlosigkeit abverlange und die vom \nBundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe wie „Neutralität des Staates in der \nSchule\", „Pluralität der Gesellschaft\", „Säkularisierung\" ferner „christlich-ideologisch\" \nund „fundamentaler christlicher Absolutheitsanspruch\" durch die Antragsteller selbst \nin Frage gestellt werden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes und ist hinsichtlich der Aufforderung zur Einhaltung der \nSchulpflicht mit der Hälfte des Regelwertes und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung mit der Hälfte des festgesetzten Betrages angemessen und \nausreichend festgesetzt.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-20/10-l-146-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-20/10-l-146-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265546","retrieved":"2026-07-09 02:33:19.615300+00:00"}}