{"status":"available","doknr":"OLD265644","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0315.7K2807.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"7 K 2807/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen \nhat.\n\n Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des\n Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n 28. November 2005 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der\n Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des\n Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.\n\n Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005\nwird aufgehoben, soweit darin der Klägerin die Abschiebung nach \nAngola angedroht wird.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 13. August 2004 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene \nKlägerin ist angolanische Staatsangehörige. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai \n2005 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres \nAntrages verwies sie auf den Vortrag ihrer Mutter in deren Asylverfahren.\n\n3\n\nDen Asylantrag ihrer Mutter ( T. ) lehnte das vormalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. November 1995 ab \nund stellte zugleich fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorlägen. Die hiergegen von der Mutter der Klägerin erhobene Klage wies das \nerkennende Gericht durch Urteil vom 18. Juni 1998 - 7 K 6168/95.A - ab. Den \nhiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch \nBeschluss vom 31. Juli 1998 - 1 A 3417/98.A - ab. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. November 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab, stellte zugleich fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte \ndie Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBestandskraft des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass die \nKlägerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder \nin einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme \nverpflichtet ist, an.\n\n5\n\nAm 6. Dezember 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihre Mutter sei Angolanerin, ihr Vater sei \nKameruner. Ihr Großvater sei im Jahr 2002 verstorben, ihre Großmutter gelte seit 5 \nbis 6 Jahren als vermisst. Die erste Ehe ihrer Mutter sei im März 2003 geschieden \nworden. Am 23. Januar 2004 hätten ihre Eltern die Ehe geschlossen. Im Falle einer \nAbschiebung drohe ihr - der Klägerin - eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 \nAbs. 7 AufenthG. In Angola bestehe eine erhebliche Nahrungsmittelknappheit. Auch \ndie medizinische Versorgung sei sehr angespannt und das Gesundheitswesen \nexistiere nur in minimalen Ansätzen. Im Falle der Rückkehr nach Angola könne sie \nnicht auf einen Familienverband zurückgreifen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n28. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für Angola \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für Angola vorliegen.\n\n9\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nur noch den \nnachfolgenden Antrag gestellt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 K 1923/05.A, \n7 K 2822/05.A, 7 K 6168/95.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen, soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Klage \nzurückgenommen hat.\n\n18\n\nSoweit die Klage im Übrigen nur noch darauf gerichtet ist, die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November \n2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG für Angola \nvorliegen, ist sie begründet.\n\n19\n\nNach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n20\n\nEin Abschiebungsverbot kann hinsichtlich der Klägerin zwar nicht aus § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit \nman auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei der \nKlägerin die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - \"allgemein\" ausgesetzt ist, \nsind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a \nAufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für \ndie Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht\n\n21\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. zur insoweit inhalts- \nund wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n22\n\nHinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der \nBundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG \ngetroffen.\n\n23\n\nBei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen \nAusländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. \nDiese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage \nanzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der \nAusschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. \n\n24\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG,\n Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; OVG \nNRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -, \nvom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und \nwortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, \nUrteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - zu § 60 Abs. 7 \nAufenthG.\n\n25\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte \nVersorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer \nAbschiebung nach Angola zu erwarten. \n\n26\n\nAufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die \nVersorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind \ndie Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - \nin weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und \nHygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende \nCholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen \nweist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer \nMortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche \nKrankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.\n\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante\nLage in Angola vom 18. April 2006 und 18. April 2005; Auswärtiges Amt \nan Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. Februar 1997; \nLänderinformationsblatt des Bundesamtes für Flüchtlinge in Bern vom \n18. Mai 2000; hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 \nL 4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, \njuris; VG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom \n8. Januar 2007 - 7 K 2011/06.A - und vom 22. Februar 2007 - 7 K \n439/06.A -.\n\n28\n\nAufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss \ngegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die \nÜberlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, \"werdende\" Mütter sowie für \nschwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, \nvom 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A \n4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -. \n\n30\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der \njeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, \nvom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A \n-, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 \nA 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. \nSeptember 2000 - 1 A 5615/96.A -.\n \nHiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im \nvorliegenden Einzelfall für die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Angola \nwegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und \nLeben.\n\n32\n\nIm vorliegenden Einzelfall gehört die minderjährige, erst \"2 Jahre\" alte und in der \nBundesrepublik Deutschland geborene Klägerin bereits aufgrund ihres Alters der \nobenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das \nexistenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihr bereits aufgrund ihres Alters \nersichtlich auch nicht möglich selbst ihr Existenzminimum zu sichern, so dass ihr im \nFalle ihrer Rückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage \neine extreme Gefahr für Leib und Leben droht. \n\n33\n\nAuch für den Fall, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter nach Angola reisen \nwürde, wäre jedenfalls derzeit ihr existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn \nihre Mutter müsste als Neuankömmling erst einmal selbst ihr eigenes Überleben in \nAngola sichern und ist zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage, \njedenfalls derzeit das notwendige Existenzminimum der minderjährigen Klägerin dort \nsicherzustellen.\n\n34\n\nDie Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Abschiebung nach Angola \nangedroht worden ist. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote \nstehen systematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden \ndarf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei \nder Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei \nbei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die \nZielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich \naufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate \nausgesetzt war, während nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b AsylVfG, wobei anteilsmäßig berücksichtigt wurde, dass die Klägerin mit der \nnoch fortgeführten Klage im Hinblick auf den Antrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nErfolg hatte, der bei der Kostenquotelung im Verhältnis zu den vor der \nKlagerücknahme ursprünglich auch geltend gemachten Ansprüchen aus Art. 16 a \nGG, § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG mit 1/6 zu bewerten \nwar.\n\n36\n\n Vgl. zur entsprechenden Kostenquotelung auch: BVerwG, Urteil \n vom 4. November 1997 - 9 C 34/96 -, in: NVwZ 1998, S. 750 (752) zur \nVorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verhältnis zu Art. \n16 a GG und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n39\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n40\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n41\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-15/7-k-2807-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-15/7-k-2807-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265644","retrieved":"2026-07-09 02:33:27.835057+00:00"}}