{"status":"available","doknr":"OLD265748","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0310.8L905.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-10","aktenzeichen":"8 L 905/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09. November \n2007 gegen seine Ausweisung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 09. Oktober 2007 wiederherzustellen, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nrn. 2 und \n3 der genannten Verfügung anzuordnen, soweit darin die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab dem 21. \nSeptember 2005 versagt worden ist, \n\n4\n\nhilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widersrpuchs gegen die \nAbschiebungsandrohung in Nr. 7 der angefochtenen Verfügung \nanzuordnen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung bezieht ist er bereits unzulässig. Bei der \ndarin erfolgten Feststellung, dass dem Antragsteller aufgrund der unter Nr. 1 der \nVerfügung angeordneten Ausweisung kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, \nhandelt es sich offensichtlich lediglich um einen Hinweis auf die sich aus § 11 Abs. 1 \nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergebene Rechtslage, der einer \nVollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehbarkeit im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht zugänglich ist. \n\n7\n\nIm Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedenfalls unbegründet. \n\n8\n\nDies gilt zunächst, soweit der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der unter Nr. 2 der \nangefochtenen Ordnungsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit \nausgesprochenen Rücknahme der ihm am 04. September 1997 und 21. September \n1998 befristet und am 05. September 2000 unbefristet erteilten \nAufenthaltserlaubnisse ab dem 21. September 2005 begehrt. Der Antragsgegner hat \ndiesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und dies mit einer auf den \nEinzelfall abstellenden und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz VwGO \ngenügenden Begründung versehen.\n\n9\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt \ndiesbezüglich zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel für den \nbesagten Zeitraum überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont \nzu bleiben. Maßgebend dafür ist, dass die angegriffene Rücknahme der \nAufenthaltstitel - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bei summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist, so dass der Widerspruch des \nAntragstellers keinen Erfolg haben wird. \n\n10\n\n§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG) bildet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage eine wirksame und verfassungsgemäße \nGrundlage für die ausgesprochene Rücknahme der dem Antragsteller früher \nerteilten Aufenthaltstitel, und zwar auch was den Zeitruam ab dem 21. September \n2005 anbelangt. Dies gilt auch in Ansehung der Schutzgarantien des Art. 16 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), soweit sie vorliegend \nmit Blick auf die Familie des Antragstellers betroffen sind. \n\n11\n\nEs unterliegt im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen \nBedenken, dass der am 21. September 2005 im Bundesgebiet geborene jüngste \nSohn des Antragstellers namens E. durch Rücknahme der Aufenthaltstitel \nseines Vaters letztlich eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Die für \neinen solchen Verlust der Staatsangehörigkeit von Art. 16 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen der Zulässigkeit sind in Bezug auf den jüngsten Sohn des Antragstellers \nnicht überschritten. Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. \n16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der \nStaatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit \nbeeinträchtigt. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, veröffentlicht \nin JURIS. \n\n13\n\nEine solche Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit ist aber nicht \ngegeben, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch \nkein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf \nderen Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen \nVorschriften in dem Sinne von einem Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen \nwerden oder betroffen werden können, dass dieser als notwendige Folge der \nBeseitigung einer Erwerbsvoraussetzung eintritt. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR \n696/04 -, veröffentlicht in JURIS.\n\n15\n\nSo verhält es sich im Fall des jüngsten Sohnes des Antragstellers, der zum \nZeitpunkt der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Rücknahme der Aufenthaltstitel \ndes Antragstellers gerade zwei Jahre alt gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist der \nGrundsatz, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der \nStaatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar.\n\n16\n\nDer danach allein gegebene Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 \nAbs. 1 Satz 2GG als mittelbare und zwangsläufige Folge des Wegfalls einer \nErwerbsvoraussetzung (vgl. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - ) \nbegegnet auch unter sonstigen verfassungsrechtlichen Aspekten - insbesondere \nauch unter Berücksichtigung des allgemeinen und durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG \nkonkretisierten Gesetzesvorbehaltes - bei der hier nur möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage keinen weiteren durchgreifenden Bedenken. \n\n17\n\nVgl. hinsichtlich eines eineinhalb Jahre alten Kindes für den nach \nMaßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften bedingten Wegfall seiner \ndeutschen Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher \nVaterschaftsanfechtung durch den die Staatsangehörigkeit \nvermitteltenden deutschen Staatsangehörigen BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, \nveröffentlicht in JURIS. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen für die Rücknahme der o. g. Aufenthaltstitel des Antragstellers \nnach § 48 VwVfG liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die \nKammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2007 und nimmt hierauf \nBezug. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist \nauch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner in seiner Rücknahmeentscheidung \ndie gesetzlichen Grenzen des ihm eröffneten Ermessens überschritten oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat. Er hat erkannt, dass die Rücknahme der Aufenthaltstitel zum \nFortfall einer Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch den jüngsten Sohn des Antragstellers führt, und dies bei seinen Erwägungen \nermessensfehlerfrei berücksichtigt. \n\n19\n\nDer Antrag ist auch insoweit unbegründet, als er sich auf die in der \nangefochtenen Verfügung angeordnete Ausweisung des Antragstellers bezieht. Der \nAntragsgegner hat auch diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. In der \nBegründung stellt er hinreichend auf den Einzelfall ab und hat damit den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz VwGO genügt. Die Interessenabwägung nach § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des \nAntragstellers überwiegt dessen Interesse, bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. \nMaßgebend dafür ist, dass die Ausweisung bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage offensichtlich rechtmäßig ist, so dass der Widerspruch des Antragstellers \nauch diesbezüglich keinen Erfolg haben wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nverweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nzutreffende Begründung der Ausweisung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 09. Oktober 2007 und nimmt hierauf Bezug. \n\n20\n\nErgänzend führt die Kammer insoweit Folgendes aus: \nDer Antragsteller kann sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nauch nicht auf besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG \nberufen. Danach genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen \nFamilienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, \nbesonderen Ausweisungsschutz. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. \nDer jüngste Sohn des Antragstellers besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. \nInfolge der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten und - wie oben ausgeführt - \nbei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßigen Rücknahme der \nfrüheren Aufenthaltstitel des Antragstellers ist eine gesetzliche Voraussetzung für \nden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch dessen jüngsten Sohn nach § \n4 Abs. 3 StAG entfallen. Dies führt zu einem rückwirkenden Wegfall des \nStaatsangehörigkeitserwerbs des Kindes. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, \nveröffentlicht in JURIS. \n\n22\n\nDer Antrag ist im Weiteren auch unbegründet, soweit er sich hilfsweise auf die \nAbschiebungsandrohung bezieht. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Entscheidend ist dafür, dass \nAbschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \noffensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \ndiesbezüglich in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nAusführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-10/8-l-905-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-10/8-l-905-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265748","retrieved":"2026-07-09 02:33:36.471015+00:00"}}