{"status":"available","doknr":"OLD265872","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0307.2K956.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"2 K 956/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seinem mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgten Eintritt \nin den Ruhestand als Polizeihauptkommissar - Bes.Gr. A 11 BBesO - im Dienst des \nbeklagten Landes und war bei dem Polizeipräsidium (im Folgenden: PP) I1. \nbeschäftigt. Seit dem 1. November 1997 war der Kläger als Bezirksbeamter tätig, und \nzwar zunächst bei der Polizeiinspektion Nordwest. Ab dem 1. März 1998 verrichtete \nder Kläger seinen Dienst im Bereich der Polizeiinspektion Südost (PI SO) bei der \nPolizeihauptwache I1. und hatte die Funktion \"Leiter des Bezirksdienstes\" inne, \nwobei er weiterhin - auch - die Aufgaben eines Bezirksbeamten wahrnahm.\n\n3\n\nDie Tätigkeit der Beamten des Bezirksdienstes erfolgte bzw. erfolgt auf der \nGrundlage der Dienstanweisung über die Arbeitszeit der Bediensteten der KPB I1. \nvom 27. Januar 2003 - VL 11 - 1502/3025 - i.d.F. der Verfügung vom 30. Juni 2003 \n(im Folgenden: DAW AZ 2003) und der Dienstanweisung für den Dienstbetrieb der \nPolizeihauptwache sowie der Polizeiwache C1. vom 27. August 2003 - VL 11 / \nGS 1 - 58.08.03 - (im Folgenden: DAW DB 2003) bzw. auf der Grundlage der \nentsprechenden Vorgängerregelungen.\n\n4\n\nUnter dem 23. Oktober 2003 beantragte der Kläger, ihm - auch rückwirkend unter \nBeachtung der Verjährungsfristen - eine Schichtzulage nach § 20 der Verordnung \nüber die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV - zu gewähren. Zur \nBegründung wies er darauf hin, dass er zeitversetzte Dienste in der Zeit von 7.00 Uhr \nbis 15.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr leiste.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das PP I1. den Antrag des Klägers ab. \nZur Begründung führte es aus, die in § 20 Abs. 2 EZulV normierten Voraussetzungen \nfür die Gewährung einer Schichtzulage lägen im Falle des Klägers nicht vor. Das \nErfordernis des ständigen Einsatzes nach einem Schichtplan sei nicht erfüllt; \naußerdem fehle es auch an der geforderten Regelmäßigkeit.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er \naus: Die Bezirksbeamten versähen Dienst nach einem Schichtplan, der in das \n\"Dezentrale Schichtdienstmanagement\" eingebunden sei. Ferner habe das PP I1. \nverfügt, dass mindestens an zwei Tagen in der Woche Spätdienst zu verrichten sei. \nSomit liege ein regelmäßiger Arbeitszeitwechsel vor.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch des Klägers zurück: Ein Anspruch auf \nSchichtdienstzulage werde nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit \nbegründet. Er sei vielmehr nur dann gegeben, wenn innerhalb eines Monats ein -\n ggf. auch nur einmaliger - Wechsel der Schichtart im Rahmen eines ständigen und \nregelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Ein anspruchsberechtigter Beamter müsse \ninnerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren \nSchichtart ableisten. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Bezirksdienstes \nnicht erfüllt. Für diesen sei vielmehr kennzeichnend, dass die zu verrichtenden \nAufgaben nicht zu bestimmten, immer gleichen Zeiten anfielen. Die flexible \nGestaltung der Dienstzeit im Bezirksdienst löse keinen Anspruch auf Schichtzulage \naus. Eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus, welche mit einer \n\"Erschwernis\" verbunden sei, bedeute, dass z. B. Familienleben und \nFreizeitaktivitäten des Beamten beeinträchtigt seien bzw. diese aufgrund der \nSchichtarbeit anders organisiert werden müssten. Das sei bei dem Bezirksdienst \nnicht der Fall.\n\n8\n\nZur Begründung der daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Nach \nZiffer 3. DAW AZ 2003 verrichteten die Dienstgruppen des Bezirksdienstes \nWechseldienst. Ob es sich dabei um gelenkten Wechseldienst handele oder nicht, \nsei rechtlich nicht von Bedeutung. Unter dem 3. Februar 1998 habe der Leiter der \nHauptwache, Erster Polizeihauptkommissar X. , angeordnet, dass 50 % der \nDienstzeit im Spätdienst zu leisten seien. Diese Anordnung stütze sich auf Ziffer 3.2 \nSatz 2 DAW AZ 2003. Jeder Bezirksbeamte sei verpflichtet, seine Dienstzeiten in der \nWoche entsprechend der in Rede stehenden Anordnung zu planen. Im Streitzeitraum \nhabe er - der Kläger - im Normalfall Zweischichtendienst, nämlich einmal von 7.00 - \n15.00 Uhr und einmal von 14.00 - 22.00 Uhr, geleistet. Damit habe er wöchentlich 20 \nStunden Spätdienst gehabt. Die Kernzeiten des Spätdienstes lägen zwischen 13.00 \nUhr und dem Beginn des Nachdienstes um 21.00 bzw. 22.00 Uhr. Die \nVoraussetzung der Schichtzulage, in einem Zeitraum von sieben Wochen \nmindestens 40 Stunden in einer anderen Schichtart abzuleisten, habe er erfüllt, da \nsich bei ihm eine Arbeitszeit von jeweils 140 Stunden im Früh- bzw. Spätdienst \nergeben habe. Die Behauptung des Beklagten, dass er, der Kläger, nur gelegentlich \nSpätdienst verrichtet habe, sei unzutreffend. Aus den Monatsübersichten der Jahre \n2003 bis 2005 - diese hat der Kläger vorgelegt - ergebe sich, dass er regelmäßig \nSchichtdienst geleistet habe. Soweit der Beklagte in Abrede stelle, dass es sich bei \njeder Dienststunde, die ab 13.00 Uhr geleistet werde, um Spätdienst handele, sei \ndem entgegenzuhalten, dass nach Ziffer 4.1 DAW AZ 2003 der Spätdienst den \nZeitraum von 13.00 - 21.00 Uhr umfasse. In diesem Zusammenhang sei auch die \nAnordnung vom 3. Februar 1998 relevant, dass 50 % der Dienstzeit im Spätdienst zu \nleisten seien. Seine wechselnden Arbeitszeiten hätten automatisch eine Umstellung \ndes Lebens- und Arbeitsrhythmus, insbesondere des Familienlebens, zur Folge \ngehabt. Der von ihm verrichtete Dienst erfülle die Voraussetzungen, an die nach dem \nUrteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - die \nAnnahme von Schichtdienst geknüpft sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die \nBezirksbeamten der PI M. , die im Zuständigkeitsbereich des PP E1. liege, \neine Schichtdienstzulage erhielten. Diese Beamten verrichteten ihren Dienst in \ngleicher Art und Weise wie er, der Kläger, ihn verrichtet habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums I1. vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. April \n2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner, des Klägers, Person \ndie Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für Schichtdienst \ngemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV in der Zeit \nvom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2005 vorgelegen haben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt aus: Der Kläger habe nicht mindestens 40 Stunden innerhalb eines \nZeitraums von 7 Wochen in einer weiteren Schichtart abgeleistet. Soweit er geltend \nmache, dass er pro Woche 20 Stunden im Spätdienst geleistet habe, liege dem die \nAnnahme zugrunde, dass es sich bei jeder Dienststunde, die ab 13.00 Uhr anfalle, \num Spätdienst handele. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Die Beamten des \nBezirksdienstes des PP I1. verrichteten in der Regel Tagesdienst in der Zeit von \n7.00 - 15.00 Uhr. Darüber hinaus verrichteten sie gelegentlich Spätdienst. Dieser \nfinde entweder in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr oder in der Zeit von 14.00 - 22.00 \nUhr statt. Es sei zwar richtig, dass nach der Bestimmung der Ziffer 4.1 DAW AZ 2003 \nSpätdienst in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr bzw. 13.30 - 21.30 Uhr verrichtet werde. \nDiese Regelung beziehe sich jedoch, wie aus der DAW AZ 2003 hervorgehe, \nlediglich auf die Bediensteten der Wachdienstgruppen und der Leitstelle. Eine \ngenerelle Regelung, wonach es sich bei dem ab 13.00 Uhr geleisteten Dienst um \nSpätdienst handele, liege nicht vor. Der Bezirksdienst versehe gemäß Ziffer 3.2 DAW \nAZ 2003 gelenkten Wechseldienst nach den örtlichen Gegebenheiten. Dies sei kein \nständiger Schichtdienst i. S. von § 20 Abs. 2 EZulV. Die Beamten des \nBezirksdienstes hätten keine festen Dienstzeiten. Der Anspruch auf eine \nSchichtzulage werde nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit begründet, \nsondern bestehe nur dann, wenn innerhalb eines Monats der Wechsel der Schichtart \nim Rahmen eines ständigen und regelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Diese \nVoraussetzungen lägen bei den Beamten des Bezirksdienstes nicht vor.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Der Kläger kann vom \nBeklagten nicht die Feststellung verlangen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für Schichtdienst gemäß § 20 \nAbs. 2 Satz 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV und Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \nBundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum \n30. April 2005 vorlagen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des PP I1. \nvom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 13. April 2005 ist rechtmäßig.\n\n17\n\nNach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) EZulV erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie \nständig Schichtdienst zu leisten haben, eine Schichtzulage von 35,79 Euro \nmonatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 \nStunden geleistet wird. \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil er in dem \nstreitbefangenen Zeitraum nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 \nSatz 1 EZulV zu leisten hatte.\n\n19\n\nNach der Legaldefinition des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV ist Schichtdienst \"Dienst \nnach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit \nin Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht\". Der Schichtdienstbegriff des \n§ 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Im Hinblick \ndarauf begegnet es keinen Bedenken, ihn unter Zuhilfenahme des entsprechenden \narbeitsrechtlichen Begriffsverständnisses zu konkretisieren.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 -, \nSchütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES / C I 1.4 Nr. 27.\n\n21\n\nNach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien ist für Schichtdienst bzw. \nSchichtarbeit kennzeichnend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen \nerheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus \nanfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer \ngeregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen \nArbeitszeit, erbracht wird.\n\n22\n\nVgl. BAG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 -, vom \n18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR \n424/63 -; LAG Nürnberg, Teilurteil vom 29. Januar 2003 - 4 Sa \n1050/01 -; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A \n2544/93 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 27; VGH BW, \nBeschluss vom 30. Januar 1996 - 4 S 402/94 -, Schütz / Maiwald, \na.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 31.\n\n23\n\nNach arbeitsrechtlichen Maßstäben müssen mindestens zwei Arbeitnehmer ein \nund dieselbe (übereinstimmende) Arbeitsaufgabe zu erfüllen haben, indem sie sich \nregelmäßig nach einem feststehenden und für sie überschaubaren Plan ablösen, so \ndass der eine Arbeitnehmer arbeitet, während der andere arbeitsfreie Zeit hat, ohne \ndass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein muss, wenn nur die jeweils \nbetroffenen Arbeitnehmer gegenseitig untereinander austauschbar sind.\n\n24\n\nVgl. BAG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 -; Urteil vom \n14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 -.\n\n25\n\nEin regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von \nlängstens einem Monat, der nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV \nfür das Vorliegen von Schichtdienst erforderlich ist, ist gegeben, wenn der Dienstplan \nüberhaupt regelmäßig einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von \nlängstens einem Monat vorsieht. Daraus folgt, dass auch ein Dienstplan, der nur \neinen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens \neinem Monat vorsieht, die Voraussetzungen der Schichtarbeit erfüllt. Hingegen \nkommt es nicht auf den zeitlichen Umfang der verschiedenen Schichten an.\n\n26\n\nVgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 -.\n\n27\n\nDer Begriff \"ständig\" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV setzt voraus, dass \nder Betroffene auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt ist, die die \nAnforderungen des Schichtdienstbegriffs erfüllen. Demgegenüber liegt nur \ngelegentliche und damit nicht \"ständige\" Schichtarbeit vor, wenn der Bedienstete \nnicht dienstplanmäßig mit Schichtarbeit beschäftigt ist, sondern zur Schichtarbeit nur \naufgrund besonderer Umstände herangezogen wird.\n\n28\n\nVgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 -; BVerwG, \nUrteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., \nES / C I 1.4 Nr. 41.\n\n29\n\nHiernach lagen die Voraussetzungen für eine Zulage für Schichtdienst nicht vor, \nda der Kläger nicht ständig Schichtdienst zu leisten hatte.\n\n30\n\nDer Dienst der Bezirksbeamten, wie er im Bereich des PP I1. nach Maßgabe \nder DAW AZ 2003 i.V.m. der DAW BD 2003 und der Anlage 2 des Runderlasses des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1997 - IV A 1 -\n 0300 - (MBl. NRW. S. 1364) - im Folgenden: RdErl. 1997 - zu leisten ist, erfüllt nicht \ndie Voraussetzungen des Schichtdienstes im Sinnes des § 20 Abs. 2 EZulV. \nGleiches gilt für den Dienst der Bezirksbeamten nach den Vorgängerbestimmungen \nder vorgenannten Regelungen des Bezirksdienstes, die, soweit sie vorliegend \neinschlägig sind, letzteren im Wesentlichen entsprechen (Dienstanweisung für die \nArbeitszeiteinteilung und Dienststundenregelung für die Bediensteten der KPB I1. \nvom 31. Januar 1996 - VL 11 - 1502/3025 -, geändert durch Verfügungen vom \n18. Dezember 1998, 26. Februar 1999 und 16. Dezember 1999, i.V.m. der \nDienstanweisung für den Dienstbetrieb in den Polizeiinspektionen der KPB I1. vom \n16. Dezember 1999 - VL 11/GS 1 -1502 - und der Anlage 2 des RdErl. 1997; \nDienstanweisung für die Arbeitszeiteinteilung und Dienststundenregelung für die \nBediensteten der KPB I1. vom 31. Januar 1996 - VL 11 - 1502/3025 - i.V.m. der \nZiffer 4.5.2 der Dienstanweisung für den Dienstbetrieb in den Polizeiinspektionen der \nKPB I1. vom 23. Januar 1995 - VL - 1502 / 0346 - und der Nr. 1 der Anlage 8 zum \nRunderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n9. März 1992, MBl. NRW. S. 558 i. d. F. des RdErl. vom 10. Juli 1992 - IV A 1 -\n 0300 -, MBl. NRW. S. 1054, RdErl. 1992 ).\n\n31\n\nDie Einstufung des Bezirksdienstes als Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 \nEZulV scheitert zum einen daran, dass der Bezirksdienst nicht nach einem \n\"Schichtplan\" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Eine Dienstleistung nach einem \nSchichtplan ergibt sich weder aus den die Tätigkeit der Bezirksbeamten betreffenden \nRegelungen im Allgemeinen noch daraus, dass die Bezirksbeamten eine sog. \n\"Dienstvorplanung\" (14 Tage im Voraus) - vgl. Schreiben der PI SO vom \n3. Februar 1998 - vorzulegen haben.\n\n32\n\nFür einen Schichtplan im Sinne des Schichtdienstbegriffes ist kennzeichnend, \ndass er einen längerfristig geplanten, zeitlich starren Einsatz der Bediensteten im \nRahmen eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit vorsieht und in der \nRegel keinen Raum für eine flexible Handhabung der Arbeitszeit lässt. Eine \ninhaltliche Ausgestaltung in dieser Weise hat der Bezirksdienst durch die für ihn \neinschlägigen Bestimmungen jedoch gerade nicht erfahren. Vielmehr ist die \nDienstverrichtung hiernach in besonderer Weise - auch in zeitlicher Hinsicht - auf \nFlexibilität ausgerichtet, um die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des \nBezirksdienstes zu ermöglichen.\n\n33\n\nSo ist in der Anlage 2 des RdErl. 1997 - entsprechende Bestimmungen finden \nsich auch schon in der Vorgängervorschrift, der Anlage 8 des RdErl. 1992 - \nausgeführt, die Aufgabenwahrnehmung des Bezirksdienstes erfordere - u. a. - \nselbständiges Handeln sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative (Nr. 2 Abs. 1). \nHauptaufgabe der Bezirksbeamten sei die ständige, auch anlassunabhängige \nKontaktaufnahme und \n-pflege mit der Bevölkerung, gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen und \nOrganisationen (Nr. 2 Abs. 2 Satz 1). Sie müssten deshalb regelmäßig für alle als \npolizeiliche Ansprechpersonen zur Verfügung stehen (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).\n\n34\n\nAus dieser Aufgabenbeschreibung ergibt sich, dass der Bezirksdienst auch und \ngerade in (dienst-) zeitlicher Hinsicht auf besondere Beweglichkeit ausgerichtet ist. \nNur eine grundsätzlich selbständige und eigenverantwortliche Planung und \nGestaltung der Dienstverrichtung auch in Bezug auf die Dienstzeit ermöglicht die \nBewältigung der vielfältigen - in Nrn. 2.1 bis 2.3 des RdErl. 1997 (nicht abschließend) \nbeschriebenen - Aufgaben des Bezirksdienstes. Eine Dienstleistung nach den \nstarren Vorgaben eines Schichtplanes ist damit nicht vereinbar.\n\n35\n\nDie Intention einer nicht schematischen, sondern an wechselnde Gegebenheiten \nund Belange angepassten Ausgestaltung des Bezirksdienstes kommt ferner in der \nBestimmung der Ziffer 3.2 DAW AZ 2003 (bzw. den entsprechenden \nVorgängerbestimmungen) zum Ausdruck. Danach versehen die Bediensteten des \nBezirksdienstes nach den Vorgaben der Anlage 2 zum RdErl. 1997 \"gelenkten \nWechseldienst nach örtlichen Gegebenheiten\". \n\n36\n\nAuch der Umstand, dass nach der Weisung des Leiters der PI SO vom \n3. Februar 1998 jeder Bezirksbeamte 50 % seiner Dienstzeit im Spätdienst zu leisten \nhat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Bezirksdienst sei vom Kläger im \nStreitzeitraum nach einem Schichtplan oder nach Art eines Schichtplanes zu leisten \ngewesen. Diese Anordnung schränkt zwar in gewisser Weise die zeitlich variable \nAusgestaltung des Bezirksdienstes durch den einzelnen Bezirksbeamten ein. Die \nEinschränkung erreicht gleichwohl keinesfalls ein Ausmaß, das es geboten \nerscheinen ließe, davon auszugehen, der Bezirksdienst sei nach einer starren, dem \nSchichtdienst eigentümlichen Planung abzuleisten. Insoweit ist zum einen \nmaßgeblich, dass die in Rede stehende Weisung nicht die Bestimmung konkreter \nund feststehender Dienstzeiten beinhaltet, sondern lediglich einen Rahmen vorgibt, \nden auszufüllen grundsätzlich dem jeweiligen Bezirksbeamten vorbehalten bleibt. Er \nkann weiterhin nach Maßgabe dienstlicher Belange entscheiden, an welchen Tagen \nbzw. zu welchen Zeiten er den geforderten Dienst im zeitlichen Bereich des \n\"Spätdienstes\" leistet. Insoweit ist er nicht auf bestimmte Tage bzw. Zeiten \nfestgelegt, sondern kann seinen Dienst den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen \nangepasst ausgestalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der \"Spätdienst\" - auch \nund gerade nach dem rechtlichen Verständnis, das der Kläger hinsichtlich der o. g. \nWeisung vom 3. Februar 1998 geäußert hat - zu einem nicht unerheblichen Teil auf \nZeiträume entfällt, in denen von einer Vielzahl bzw. der Mehrzahl der Arbeitnehmer \nbzw. Beamten üblicherweise (Tages-)Dienst geleistet wird, da der \"Spätdienst\" \n(i. S. der - den Wechselschichtdienst betreffenden - Ziffer 4.1 DAW AZ 2003) bereits \num 13.00 Uhr bzw. 13.30 Uhr beginnt. Ferner ist die hier fragliche Anordnung im \nsystematischen Kontext der nach den rechtlichen Vorgaben der DAW AZ 2003 i.V.m. \nder DAW BD 2003 und der Anlage 2 des RdErl. 1997 - bzw. der \nVorgängerbestimmungen - grundsätzlich flexiblen Ausgestaltung des Bezirksdienstes \nzu sehen. Dies gebietet eine Auslegung der Anordnung dergestalt, dass ggf. auch \nAusnahmen zulässig sind.\n\n37\n\nEbenso wenig erheblich ist, dass für den Bezirksdienst nach Ziffer 5.4 DAW BD \n2003 - und den entsprechenden Vorgängerbestimmungen - feste Sprechzeiten \nfestgelegt sind. Im Hinblick darauf, dass diese Sprechzeiten für den hier \nmaßgeblichen Bereich des PP I1. nur einen Umfang von jeweils einer Stunde an \nzwei Tagen erreichen und sie zudem innerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit \nangesiedelt sind, schränken sie die Ausgestaltung des Bezirksdienstes durch den \neinzelnen Bezirksbeamten in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig ein mit der Folge, \ndass auch die Sprechzeitenregelung nicht die Annahme erlaubt, der Bezirksdienst \nsei nach einem Schichtplan bzw. in Schichten abzuleisten.\n\n38\n\nDie Durchführung des Bezirksdienstes nach einem Schichtplan im Sinne des \nSchichtdienstbegriffs ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bezirksbeamten der \nPI SO eine \"Dienstvorplanung\" einzureichen haben, und zwar 14 Tage im Voraus \n- vgl. Schreiben der PI SO vom 3. Februar 1998 -. Bei der Dienstvorplanung handelt \nes sich weder um einen Schichtplan noch ist sie einem solchen gleichzusetzen, denn \nsie dient anderen Zwecken als ein Schichtplan. Durch einen Schichtplan - der im \nFalle z. B. des Wach- und Wechseldienstes grundsätzlich, d. h. mit Ausnahme von \nFortbildungen, Sondereinsätzen u. ä., langfristig feststeht, während der Bezirksdienst \njeweils kurzfristig (neu) geplant wird - soll gewährleistet werden, dass eine bestimmte \nArbeitsaufgabe nach den für den Schichtdienst kennzeichnenden, oben erläuterten \nMaßgaben bewältigt wird, d. h. es soll insbesondere eine regelmäßige und nach \neinem festen Rhythmus erfolgende Ablösung der Dienstleistenden sichergestellt \nwerden. Solche Zwecke werden mit dem Instrument der Dienstvorplanung schon \ndeshalb nicht verfolgt, weil der Bezirksdienst entsprechend den vorstehenden \nAusführungen keine nach starren zeitlichen Vorgaben erfolgende \nAufgabenerledigung zum Gegenstand hat. Die Dienstvorplanung soll vielmehr \ninsbesondere die Möglichkeit der Koordination des Dienstes des einzelnen \nBezirksbeamten mit den anderen Bereichen der polizeilichen Tätigkeit sicherstellen. \nSie soll gewährleisten, dass in gewissem Maße absehbar ist, wann der jeweilige \nBezirksbeamte - innerhalb des Systems der variablen Dienstverrichtung - Dienst \nleisten wird, um so andere dienstliche Belange hierauf abstimmen zu können. Die \nKenntnis von den voraussichtlichen Dienstzeiten der Bezirksbeamten ist vor allem \nauch für das Ermöglichen einer angemessenen Reaktion auf kurzfristige und \nunvorhergesehen sich ergebende dienstliche Erfordernisse notwendig.\n\n39\n\nDer Annahme, der Kläger habe im Streitzeitraum Schichtdienst zu leisten gehabt, \nsteht ferner entgegen, dass nach den Maßgaben, nach denen der Bezirksdienst \ninhaltlich ausgestaltet ist, auch keine gegenseitige Ablösung der Bezirksbeamten zur \nBewältigung einer identischen Dienstaufgabe erfolgt. Wie oben bereits \nangesprochen, liegt Schichtdienst nicht nur dann vor, wenn ein Bediensteter das \nbegonnene Arbeitsergebnis des anderen mit denselben Mitteln oder der gleichen \nIntensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß \nan Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg erforderlich ist, die \nverschiedenen Arbeitsergebnisse also aufeinander aufbauen. Maßgeblich für den \nBegriff der \"Schichtarbeit\" ist die Identität der Arbeitsplätze allerdings insoweit, als \nder gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer \nübereinstimmen muss. Dabei ist der Begriff des Arbeitsinhaltes eng zu fassen, da \nanderenfalls alle Beschäftigten eines Betriebes an ein und demselben Arbeitsinhalt \narbeiten und selbst dann Schichtdienst leisten würden, wenn sie mit völlig \nverschiedenen Aufgaben und unterschiedlicher Qualifikation nur einander ablösten. \nVielmehr müssen die einzelnen Funktionen gegeneinander austauschbar sein, wobei \nder Austausch regelmäßig erfolgt, d. h. kontinuierlich und mit einer gewissen \nDauer.\n\n40\n\nVgl. BAG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 -.\n\n41\n\nEine gegenseitige Ablösung zur Bewältigung einer identischen Dienstaufgabe im \nvorgenannten Sinne erfolgt bei den Bezirksbeamten nicht. Vielmehr betreut jeder \nBezirksbeamte seinen Bezirk - abgesehen von Vertretungsfällen - grundsätzlich \nallein und eigenverantwortlich (vgl. auch Nr. 3.3 Satz 2 RdErl. 1997: \"Für jeden \nBezirk wird eine Bezirksbeamtin oder ein Bezirksbeamter eingesetzt.\"; Anlage 8 Nr. 1 \nAbs. 3 Satz 1 RdErl. 1992). Auch \"der Bezirksdienst\" in seiner Gesamtheit, kann \nnicht als gemeinsame Aufgabe - aller Bezirksbeamten - im soeben erläuterten Sinne \naufgefasst werden, zumal der Begriff der gemeinsamen, identischen Aufgabe, wie \ndargelegt, eng auszulegen ist und die einzelnen Bezirke unterschiedlich beschaffen \nsind. Eine derartige Sehweise würde zudem der Grundkonzeption des \nBezirksdienstes zuwiderlaufen, für den gerade die grundsätzlich eigenständige \nAufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Bezirksbeamten charakteristisch \nist.\n\n42\n\nAuch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV sprechen gegen die \nAnnahme, der Kläger habe Schichtdienst im Sinne dieser Vorschrift zu leisten \ngehabt. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen \ngesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich \nanzuerkennen und auszugleichen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / \nMaiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 41, und Urteil vom 21. März 1996 - 2 C \n24.95 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 32.\n\n44\n\nDiese Belastungen sind im Schichtdienst am Tage ( Früh- und Spätdienst ) \nmerklich geringer ausgeprägt als bei Nachtschichtarbeit. Im Bereich des \nBezirksdienstes sind die Beeinträchtigungen, die sich aus der Art und Weise der \nDienstausübung ergeben, gegenüber denen des (Tages-) Schichtdienstes noch \ninsofern weiter gemildert, als die Beamten an keine starren Dienstzeiten gebunden \nsind, sondern diese in der oben erläuterten Weise flexibel gestalten können. Sie \nhaben dabei grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit, in gewissem Umfange nicht \nunmittelbar dienstbezogenen oder auch nichtdienstlichen bzw. persönlichen \nBelangen Rechnung zu tragen. Denn die den Bezirksbeamten zugewiesenen, in der \nAnlage 2 des RdErl. 1997 bzw. der Anlage 8 des RdErl. 1992 (exemplarisch) \nbeschriebenen Tätigkeiten umfassen eine Vielzahl von Aufgaben, die zwar \nregelmäßig anfallen, aber eben nicht zu ganz bestimmten Zeiten erledigt werden \nmüssen, sondern bei deren Bewältigung der Bezirksbeamte über einen zeitlichen \nSpielraum verfügt. Vor diesem Hintergrund können die mit dem Bezirksdienst in \narbeitszeitlicher Hinsicht verbundenen Beeinträchtigungen nicht mit den Belastungen \ngleichgesetzt werden, die im - einer unflexiblen Arbeitszeitgestaltung bzw. starren \nArbeitszeitwechseln unterliegenden - Schichtdienst im oben erläuterten Sinne \nauftreten. Auch das spricht dagegen, den Bezirksdienst als Schichtdienst nach § 20 \nAbs. 2 EZulV einzustufen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch der Bezirksdienst \nmit Belastungen verbunden ist, die sich auch aus den wechselnden Dienstzeiten \nergeben können. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die \nRegelung des § 20 Abs. 2 EZulV so ausgestaltet hat, dass nicht jedwede Belastung, \ndie sich aus wechselnden Dienstzeiten ergibt, erfasst wird.\n\n45\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schichtdienstzulage gemäß § 20 \nAbs. 2 Satz 1 lit. c) EZulV lagen im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger \nauch nicht deswegen vor, weil er nach eigenen Angaben seinen Dienst in der Weise \nausgestaltet hat, dass er \"Früh-\" und \"Spätdienste\" (\"Zweischichtendienst\", vgl. S. 2 \ndes Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2005) \ngeleistet hat. Zum einen lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Ableistung \neines - zu bestimmten, gleichbleibenden Zeiten erfolgten - \"Zweischichtendienstes\" \nschon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Den vom Kläger für den Zeitraum \nvon 2003 bis 2005 überreichten \"persönlichen Monatsbögen\" ist nämlich ein nach \neinem starren Rhythmus erfolgender Wechsel von \"Früh-\" und \"Spätdiensten\" nicht \nzu entnehmen. Vielmehr änderten sich die Zeiträume, in denen er (werk-) täglich \nDienst verrichtet hat, laufend, und zwar in unregelmäßiger Form, so dass insoweit ein \ndem Schichtdienst eigentümliches starres Schema nicht erkennbar ist. Zum anderen \nist unabhängig davon, inwieweit die geltend gemachte bzw. praktizierte Art der \nDienstverrichtung in tatsächlicher Hinsicht der Leistung von Schichtdienst angenähert \nwar oder ihr sogar entsprach, für den Anspruch auf Schichtdienstzulage zunächst \nnicht maßgeblich, wie der in Rede stehende Dienst tatsächlich verrichtet wird, \nsondern, wie er nach den einschlägigen dienst- bzw. arbeitszeitrechtlichen \nRegelungen \"zu verrichten ist\". \n\n46\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 -, Schütz / \nMaiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 40.\n\n47\n\nDies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV. Dort \nwird \n- im zweiten Halbsatz der Vorschrift - nicht die Formulierung \"wenn sie ... \nSchichtdienst leisten\", sondern \"wenn sie ... Schichtdienst zu leisten haben\" \nverwendet. Nach den sich aus der DAW AZ 2003 i.V.m. der DAW BD 2003 und der \nAnlage 2 des RdErl. 1997 - und den Vorgängerregelungen - ergebenden rechtlichen \nVorgaben ist der Bezirksdienst, wie oben im Einzelnen ausgeführt, aber gerade nicht \nin Form von Schichtdienst zu leisten\n\n48\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch resultiert schließlich auch nicht aus \ndem von ihm angeführten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 18. August 2003 - 25 - 3.31.00 - 9 P/03 -. Hierbei handelt es sich um \neine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Sie kann einen \nbesoldungsrechtlichen Anspruch, der nach den einschlägigen gesetzlichen \nBestimmungen (hier: § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV) nicht gegeben ist, nicht begründen. \nWird Besoldung - hierzu zählen auch Zulagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) - \ngewährt, ohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die \nGewährung rechtswidrig (vgl. auch § 2 BBesG). Hieran vermag auch eine \ngegenteilige Verwaltungspraxis nichts zu ändern; sie verhilft dem Beamten unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) zu \nkeinem Leistungsanspruch. Denn eine \"Gleichheit im Unrecht\" und damit einen \nAnspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt es nicht. \nDemzufolge steht dem Kläger die von ihm begehrte Zulage auch nicht mit Blick \ndarauf zu, dass nach seinen Angaben Beamte der Polizeiinspektion M. in gleicher \nArt und Weise wie er, der Kläger, Dienst verrichten, aber dennoch die betreffende \nZulage erhalten. Sind die Modalitäten des Dienstes dieser Beamten genauso wie \nbeim Kläger ausgestaltet, haben sie, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, \nkeinen Anspruch auf die streitbefangene Zulage, so dass diese ihnen zu Unrecht \ngewährt wird. Eine diesbezügliche \"Gleichheit im Unrecht\" kann der Kläger nicht \nerfolgreich beanspruchen. Sofern die vom Kläger angesprochenen Beamten ihren \nDienst nach anderen Maßgaben als der Kläger verrichten, scheitert ein Anspruch aus \nArt. 3 Abs. 1 GG schon an der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden \nFallgruppen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-07/2-k-956-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-07/2-k-956-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265872","retrieved":"2026-07-09 02:33:46.545021+00:00"}}