{"status":"available","doknr":"OLD265936","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0305.3K3488.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"3 K 3488/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer neuerliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung des Rechtsanwalts C., E., wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer erneute und vor dem Hintergrund des Prozesskostenhilfebeschlusses der \nKammer vom 24. November 2006 dahin verstandene Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr zur Durchführung des Klageverfahrens \nrückwirkend ab dem 3. März 2007 (Eingang des \nvollständigen Prozesskostenhilfegesuchs bei \nGericht) Prozesskostenhilfe zu gewähren und \nRechtsanwalt C., E., beizuordnen, \n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - weiterhin - keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n5\n\nWas die Ankündigung der Stellung eines „hilfsweisen\" Antrages in der \nmündlichen Verhandlung, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass in ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, durch die \nKlägerin anbelangt, ist schon fraglich, ob hier der Sache nach überhaupt ein \nHilfsantrag vorliegt oder nicht vielmehr ein umgekehrtes Verhältnis des nunmehr \nzusätzlich angekündigten Verpflichtungsantrags gegenüber dem bisher gestellten \nKlageantrag gegeben ist. Das kann aber auch dahinstehen. \n\n6\n\nOffen bleiben kann ferner, ob die Klageerweiterung - die Klägerin begehrt \nnunmehr nicht mehr ausschließlich die Kassation des Bescheides - ohne weiteres als \nzulässig angesehen werden kann. Denn die Kammer hat bereits in ihrem \nGerichtsbescheid vom 24. Januar 2007 ausgeführt, dass und warum die \nRegelungselemente (auch) der Nrn. 1 - 3 des angegriffenen Bescheides sich in der \nSache als rechtmäßig erweisen. Soweit sich die Klägerin auf die Zustände im L., \ninsbesondere vor dem Hintergrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der B.1 beruft, \nhält die Kammer auch bei Kenntnisnahme der vorgebrachten Argumente (soweit sie \nüberhaupt der Sache nach neu sind) weiterhin an ihrer - durch die obergerichtliche \nRechtsprechung gestützten - Auffassung fest, wie sie aus dem Gerichtsbescheid \nhervorgeht. Demnach dürfte der angekündigte Verpflichtungsantrag jedenfalls \nunbegründet sein.\n\n7\n\nWas den früher allein gestellten Klageantrag - der den nunmehr angekündigten \n„Hilfsantrag\" zu 2. umfassen dürfte - anbelangt, dürfte auch dieser nach wie vor \nunbegründet sein. Zur Begründung kann weitgehend auf die Entscheidungsgründe \ndes Gerichtsbescheides vom 24. Januar 2007 Bezug genommen werden, die - mit \neiner Ausnahme - weiter Geltung beanspruchen. \n\n8\n\nZutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 (- 1 C 10.06 -) das \nOffensichtlichkeitsurteil in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 \ndes Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gestützt werden darf. Insoweit lässt sich in der \nTat die Begründung des Gerichtsbescheides der Kammer vom 24. Januar 2007 nicht \nmehr aufrechterhalten. Die Klägerin übersieht aber, dass die Kammer in ihrer \nEntscheidung ihr Offensichtlichkeitsurteil keineswegs allein und nicht einmal \nvorrangig auf die zuvor genannte Regelung, sondern vielmehr (auch) auf § 30 Abs. 1 \nAsylVfG gestützt hat. Insoweit ist in dem Gerichtsbescheid ausgeführt:\n\n9\n\n„Die qualifizierte Verneinung der geltend \ngemachten Ansprüche auf Gewährung von Asyl und \nAbschiebungsschutz ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n10\n\nDie Ablehnung eines Asylantrags - wie hier - als \noffensichtlich unbegründet ist unter anderem dann \ngerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung \ndes Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen vernünftigerweise kein Zweifel \nbestehen kann und sich bei einem solchen \nSachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung die Ablehnung geradezu \naufdrängt.\n\n11\n\nVgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 18. Juni 1993 -\n 2 BvR 231/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1993, 1003, vom 20. September 2001 \n- 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 (148) \nund vom 30. Juni 2003 - 2 BvR 1880/00 -, \nBayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2004, \n143 f.\n\n12\n\nNach dem bisher Ausgeführten ist das hier der \nFall.\"\n\n13\n\nEin solches Abstellen auf eine offensichtliche Unbegründetheit i.S.v. § 30 Abs. 1 \nAsylVfG ist auch in den Fällen der fiktiven Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG \nmöglich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung \nausdrücklich festgestellt hat:\n\n14\n\n„Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt \nunbenommen, wie der Senat zur Vermeidung von \nMissverständnissen bemerkt, die Ablehnung als \noffensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG \noder wegen Vorliegens anderer \nMissbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 im \nEinzelfall auszusprechen.\"\n\n15\n\nHat das Bundesamt diese Möglichkeit, steht sie auch dem Gericht bei der \nÜberprüfung des Offensichtlichkeitsurteils dahin, ob es sich aus anderen Gründen als \nden im Bescheid genannten als in der Sache zutreffend erweist, zu. Hiervon hat die \nKammer Gebrauch gemacht. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-05/3-k-3488-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-03-05/3-k-3488-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265936","retrieved":"2026-07-09 02:33:51.681212+00:00"}}