{"status":"available","doknr":"OLD266060","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0228.1K257.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"1 K 257/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2005 wird die Beklagte verpflichtet \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. in Bezug auf die Russische \nFöderation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes besteht.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden wie folgt aufgeteilt:\nDie Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und \nein Zwanzigstel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Kosten tragen \ndie Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. \nDer Kläger zu 1) wurde im Jahre 1968 in Osmanjurt/Dagestan und seine Ehefrau, die \nKlägerin zu 2), 1971 in Koschkeldy/Tschetschenien geboren. Von dort stammen auch \ndie Söhne der Kläger zu 1) und zu 2), die in den Jahren 1993, 1998 bzw. 1999 \ngeborenen Kläger zu 3), 4) und 5).\n\n3\n\nIm März 2001 meldeten sich die Kläger in Deutschland als Asylsuchende.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1) erklärte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. März 2001: Bis 1993 \nhabe er in Osmanjurt, etwa 12 km von der tschetschenischen Grenze entfernt, und \ndanach bis 1998 in Koschkeldy gewohnt. Im Dezember 1998 seien sie wieder nach \nOsmanjurt zu seinen Eltern umgezogen. Bis zur Ausreise habe er seinen \nLebensunterhalt durch den Handel mit Sportsachen verdient. Seine Ehefrau, die \nKlägerin zu 2, sei früher Lehrerin und seit 1998 Hausfrau gewesen. Bereits im ersten \nTschetschenienkrieg habe er den Kämpfern humanitäre Hilfe geleistet. Vom \n21. Dezember 1998 bis zum 20. Februar 1999 hätten ihn russische Sicherheitskräfte \nfestgehalten. Er sei in einem Keller in einem Loch eingesperrt gewesen. Schließlich \nhabe man ihn gegen einen russischen Soldaten ausgetauscht. Auch während seines \nspäteren Aufenthaltes in Osmanjurt hätten ihn russische Sicherheitskräfte ständig \nkontrolliert. Er habe sich deshalb versteckt. Im zweiten Tschetschenienkrieg habe er \nden tschetschenischen Kämpfern in der Zeit von 1998 bis zu seiner Ausreise \ngeholfen, und zwar so, wie es die gesamte Bevölkerung getan habe. Bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben und um das \nseiner Familie. Sie seien auf dem Landweg nach Deutschland gelangt.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001: \nBis März 1999 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in \nKoschkeldy in Tschetschenien gelebt. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nach Osmanjurt \numgezogen. Sie seien wegen ihres Ehemannes, des Klägers zu 1), nach \nDeutschland gekommen. Er habe in seiner Heimat Schwierigkeiten gehabt. Er habe \nihr jedoch nichts darüber erzählt. Im Winter 1998 sei er festgenommen worden, weil \nman ihn verdächtigt habe, humanitäre Hilfe für tschetschenische Kämpfer geleistet \nzu haben. Er werde weiterhin von Soldaten gesucht. Dies habe im Jahre 2000 \nangefangen. Ein entsprechendes konkretes Ereignis könne sie nicht angeben.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Ferner drohte es den Klägern die Abschiebung in die Russische \nFöderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu \nihrer Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n7\n\nIm November 2001 erhoben die Kläger darauf hin vor dem erkennenden Gericht \nKlage, mit der sie ihr Asylbegehren weiterfolgten. Diese Klage wies das Gericht mit \nUrteil vom 1. Juli 2004 - 1 K 4545/01.A - ab. In den Entscheidungsgründen führte das \nGericht aus, das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal sei unter anderem \nwegen verschiedener Widersprüche zwischen dem Vortrag des Klägers zu 1) und \nder Klägerin zu 2) nicht glaubhaft; von einer so genannten unmittelbaren oder \nmittelbaren Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der \nRussischen Föderation sei nicht auszugehen. Rechtsmittel wurden gegen dieses \nUrteil nicht eingelegt.\n\n8\n\nMit einem am 15. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben \nihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2004 und bei einer persönlichen \nVorsprache am 22. November 2004 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag. \nSie beriefen sich auf ihr bisheriges Vorbringen und überreichten mit dem Schreiben \nvom 11. November 2004 verschiedene Dokumente aus der Russischen Föderation. \nDabei handelte es sich dem äußeren Anschein nach um Vorladungen des Klägers \nvor Justizbehörden seiner Heimatregion vom 2. Februar 2000, vom 19. September \n2001 und vom 16. Oktober 2002 sowie um eine so genannte Verpflichtung zur \nNichtausreise vom 12. März 2000, um die Kopie eines Berichtes über die \ngerichtsmedizinische Untersuchung des Klägers vom 10. bis 18. März 1999 und um \neinen Fahndungsaufruf mit Foto, mit dem nach dem Kläger zu 1) gesucht wurde. \nHierzu trugen die Kläger vor, sie hätten diese Dokumente durch einen Brief der \nSchwester des Klägers zu 1) am 1. September 2004 erhalten. Die Schwester habe \ndie Unterlagen von einem Bekannten bekommen. Ferner ließen die Kläger eine \neidesstattliche Versicherung eines inzwischen in Belgien lebenden Asylbewerbers \nüberreichen, der unter anderem erklärte, er habe in der Heimatregion der Kläger das \nFahndungsfoto des Klägers zu 1) gesehen. Ferner überreichten die Kläger eine \nnervenärztliche Bescheinigung vom 30. Juli 2004 über den Gesundheitszustand der \nKlägerin zu 2). Hiernach litt sie unter anderem an einer anhaltenden somatoformen \nSchmerzstörung und an weiteren Schmerzen. Aus diesen physischen und \npsychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin zu 2) bei der Anhörung vor dem \nBundesamt ausgesetzt gewesen sei, erklärten sich ihre Abweichungen von den \nAngaben ihres Ehemannes. Des Weiteren legten die Kläger ärztliche \nBescheinigungen vom 11. Juni und vom 20. September 2004 über gesundheitliche \nBeeinträchtigungen der Kläger zu 3) bis 5) vor. Sie machten geltend, dass die \nnotwendige medizinische Versorgung der Kläger zu 2) bis 5) in ihrem Heimatland \nnicht gewährleistet sei. Deshalb sei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG gegeben.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2005, als Übergabe-Einschreiben zur Post \ngegeben am 18. Januar 2005, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \ndie Anträge der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich \nlehnte es die Änderung des Bescheides vom 30. Oktober 2001 hinsichtlich der \nFeststellungen zu § 53 Abs. 1 bis Abs. 6 AuslG ab.\n\n10\n\nAm 3. Februar 2005 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die \nKläger vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen vor: Sie seien ohne grobes \nVerschulden nicht in der Lage gewesen, die jetzt vorliegenden Beweismittel im \nErstverfahren einzureichen. Vor der Einreise nach Deutschland hätte er, der Kläger \nzu 1), lediglich die Vorladung vom 2. Februar 2000 in Empfang nehmen können. Um \ndas Gelingen seiner Flucht nicht zu gefährden, habe er jedoch keine amtlichen \nDokumente bei sich führen wollen. Er habe sich bereits während des Erstverfahrens \nbemüht, alle relevanten Unterlagen in seinen Besitz zu bekommen. Diese \nBemühungen seien bis zum Abschluss des Erstverfahrens jedoch ohne Erfolg \ngeblieben. Hieran treffe ihn zumindest kein grobes Verschulden, da seine \nEinwirkungsmöglichkeiten auch auf seine Schwester von Deutschland aus gering \ngewesen seien. Die Zweifel des Bundesamtes an der Echtheit der vorgelegten \nDokumente seien nicht berechtigt. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Artikel 3 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Als Beleg für die Notwendigkeit einer \nmedizinischen Versorgung der Kläger zu 2) bis 5) haben die Kläger zusätzlich eine \nBescheinigung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 9. Februar 2005 \nhinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) und im Hinblick auf die Klägerin zu 2) ärztliche \nUnterlagen aus den Jahren 2003 und 2004 sowie eine Bescheinigung der Hans-\nPrinzhorn-Klinik Westfälische Klinik Hemer des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2007 vorgelegt. Aus der \nletztgenannten Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu 2) seit dem 9. Januar \n2007 wegen einer depressiven Symptomatik stationär behandelt wird.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. \nJanuar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes, vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte einschließlich der in den \nRechtsstreit eingeführten Erkenntnisse über die Lage in der Russischen Föderation, \nder von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen \nAkte 1 K 4545/01.A Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur in dem Umfang begründet, der sich aus dem \nTenor ergibt. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf ihr \nHerkunftsland, die Russische Föderation; die in dem Bescheid vom 17. Januar 2005 \nenthaltene Weigerung der Beklagten, die entgegenstehende Feststellung in dem \nBescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2001 entsprechend zu ändern, ist in \ndem für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen mündlichen \nVerhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die weiteren mit der Klage \ngeltend gemachten Ansprüche bestehen hingegen nicht. Die sie ablehnenden \nRegelungen des genannten Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDas Asylrecht steht den Klägern schon deshalb nicht zu, weil das Gericht nicht \nvon einer Einreise in das Bundesgebiet ohne Berührung eines so genannten \nsicheren Drittstaates ausgehen kann (vgl. Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -\n, § 26 a AsylVfG und die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht \nvorliegen. Die Kammer folgt insoweit der Begründung ihres Beschlusses vom 30. \nJanuar 2007, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt \nworden ist (vgl. dort die Ausführungen auf Seite 3, vorletzter Absatz) und sieht von \nweiteren wiederholenden Ausführungen hierzu ab.\n\n19\n\nUnabhängig hiervon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die \nGewährung politischen Asyls (und damit auf eine entsprechende Änderung der \nBescheide vom 17. Januar 2005 und vom 30. Oktober 2001), weil sie in ihrem \nHerkunftsstaat eine asylerhebliche politische Verfolgung weder erlitten noch bei einer \nRückkehr zu erwarten haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden \nAusführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen.\n\n20\n\nSoweit es um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 \nAbs. 1 AuslG) geht, ist die Klage unbegründet, weil das vorgetragene individuelle \nVerfolgungsschicksal gerade auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens \nunglaubhaft ist, ohne dass die insoweit angebotene Beweisaufnahme durchzuführen \nist, und weil weiterhin nicht von einer so genannten Gruppenverfolgung unter dem \nGesichtspunkt der tschetschenischen Volkszugehörigkeit auszugehen ist. An dieser \nAuffassung, die das Gericht bereits in dem Beschluss vom 30. Januar 2007 vertreten \nhat, ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.\n\n21\n\nDie Kläger haben sich nicht im Einzelnen mit der in dem Urteil vom 1. Juli 2004 \n- 1 K 4545/01.A - enthaltenen Darstellung der mehrfachen schwerwiegenden \nWidersprüche in dem seinerzeit vorgetragenen Verfolgungsschicksal befasst, aus \ndenen das Gericht die mangelnde Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals \nabgeleitet hat. Auf die aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Angaben des \nKlägers zu 1) wird in der Begründung des Folgeantrages nicht eingegangen. Die \nWidersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau, der \nKlägerin zu 2), werden - ebenso wie bereits im Ausgangsverfahren - lediglich mit den \npsychischen und physischen Beeinträchtigungen erklärt, denen die Klägerin zu 2) \nbereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausgesetzt gewesen sein will. Bereits \nin den Entscheidungsgründen des genannten Urteils vom 1. Juli 2004 hatte das \nGericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin 2) entsprechende \nBeeinträchtigungen bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001 nicht \ngeltend gemacht hatte, und dass sie diese Erkrankungen im Übrigen bis zum \nZeitpunkt jener Entscheidung nicht durch Dokumente belegt hatte. Mit der \nBegründung des Folgeantrages hat sie zwar eine ärztliche Bescheinigung vom 30. \nJuli 2004 vorgelegt, in der verschiedene Schmerzstörungen erwähnt werden. In einer \nentsprechenden nervenärztlichen Behandlung befindet sich die Klägerin zu 2) nach \ndem Inhalt dieser Bescheinigung jedoch erst seit dem 8. Juli 2004. Ein \naussagekräftiger Beleg über entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen im \nZeitpunkt der Anhörung im Jahre 2001 ergibt sich daraus - unabhängig davon, ob sie \ndie aufgezeigten Widersprüche erklären könnten - nicht. Der Kläger zu 1) hat im \nÜbrigen noch in der heutigen mündlichen Verhandlung gesagt, bei ihrer Ankunft in \nDeutschland sei ihnen die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) noch nicht \nbekannt gewesen.\n\n22\n\nIm Wesentlichen berufen sich die Kläger auf die zur Begründung des \nFolgeantrages vorgelegten Dokumente, die dem äußeren Anschein nach die \npolitische Verfolgung des Klägers zu 1) belegen (Vorladungen vom 2. Februar 2000, \n19. September 2001 und vom 16. Oktober 2002, Verpflichtung über die \nNichtausreise vom 12. März 2000 und eine Bescheinigung über die so genannte \ngerichtsmedizinische Untersuchung des Klägers zu 1) vom 10. bis zum 18. März \n1999), und regen an, die Echtheit dieser Dokumente im Wege der Beweisaufnahme \nzu klären. Derartige Beweisangebote ersetzen jedoch nicht die in sich stimmige \nSchilderung des selbst erlebten Verfolgungsschicksals durch den Betroffenen. Ist das \nvom Asylkläger vorgetragene persönliche Verfolgungsschicksal in wesentlichen \nPunkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, braucht das \nGericht Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen. Dies gilt \ngleichermaßen für das Erst- als auch für das Folgeverfahren.\n\n23\n\nVgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n1994, 1403 (1404); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungsreport 1999, 208; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -.\n\n24\n\nHiervon ausgehend ist das Vorbringen der Kläger zur behaupteten politischen \nVerfolgung des Klägers zu 1) weiterhin als eindeutig unglaubhaft zu bewerten. \nNeben dem Umstand, dass die Kläger die im bereits genannten Urteil vom \n1. Juli 2004 aufgezeigten Widersprüche weiterhin nicht vernünftig erklären können, \nfällt dabei vor allem ins Gewicht, dass die Begründung des Folgeantrages, setzt man \nsie mit dem bisherigen Vorbringen in Beziehung, weitere schwerwiegende, nicht \neinleuchtend erklärbare Ungereimtheiten enthält. Es leuchtet nämlich nicht ein, \nwarum der Kläger zu 1) bis zum Abschluss des Asylerstverfahrens mit keinem Wort \nerwähnt hatte, dass er - trotz weitgehenden Verstecktlebens aus Angst vor Kontrollen \ndurch russische Sicherheitskräfte bei gleichzeitiger Fortsetzung seiner beruflichen \nTätigkeit als Händler (vgl. seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt, \nAnhörungsprotokoll Seiten 4 und 6) - die Vorladung vom 2. Februar 2000 in seiner \nHeimat erhalten (vgl. die Klagebegründung vom 19. April 2005, Seite 2) und offenbar \nauch die Erklärung über die Verpflichtung zur Nichtausreise vom 12. März 2000 in \nEmpfang genommen hatte (die von Seiten des Klägers vorgelegte Übersetzung ist in \nder Ich-Form abgefasst). Auch wenn er, wie er nunmehr vorträgt, diese Dokumente \naus Furcht vor möglichen Kontrollen bei seiner Ausreise nicht bei sich geführt hatte \nund sie erst nach Abschluss des Erstverfahrens über seine weiterhin in Osmanjurt \nlebenden Schwester wiederbeschaffen konnte, ist es nicht verständlich, warum er auf \ndie Existenz dieser Dokumente weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt im März \n2001 noch im Laufe des vorangegangenen Klageverfahrens, insbesondere auch \nnicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2004, hingewiesen hat, wenn der \nentsprechende Vortrag tatsächlich zutreffen sollte. Nicht verständlich ist im Übrigen \nauch, dass sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) bei ihren Anhörungen \nim März 2001 von einer weiteren Misshandlung des Klägers zu 1) nach seiner \nFreilassung im Anschluss an die behauptete Verhaftung im Winter 1998/1999 nichts \nberichtet hatten, dass die Klägerin zu 2) anschließende Nachforschungen russischer \nSicherheitskräfte nach dem Kläger zu 1) ausdrücklich erst für die Zeit ab dem Jahre \n2000 angegeben hatte, dass aber der Kläger zu 1) erstmals in der mündlichen \nVerhandlung im Vorprozess am 1. Juli 2004 behauptet hatte, nach seiner \nFreilassung im Jahre 1999 einmal an einem Kontrollpunkt brutal geschlagen worden \nzu sein; hierauf bezieht sich offenbar die nunmehr vorgelegte ärztliche \nBescheinigung über entsprechende Untersuchungen im März 1999. Auch darin liegt \neine gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) sprechende Steigerung des \nursprünglich behaupteten Verfolgungsschicksals.\n\n25\n\nJedenfalls angesichts dieser schwerwiegenden Widersprüche in dem \nvorgetragenen persönlichen Verfolgungsschicksal kommt den im \nFolgeantragsverfahren eingereichten Dokumenten aus dem Herkunftsstaat der \nKläger voraussichtlich kein maßgeblicher Beweiswert zu, ohne dass den auf sie \nbezogenen weiteren Beweisanträgen nachzugehen ist. Jedenfalls wegen der \ngenannten Unstimmigkeiten im Vortrag der Kläger bekommt die Erkenntnislage \nbesonderes Gewicht, nach der Dokumente aus der Kaukasusregion, besonders aus \nTschetschenien, wegen der dort weit verbreiteten Korruption und der häufig an \npersönlichen Beziehungen ausgerichteten Entscheidungspraxis öffentlicher Stellen \noft entweder gefälscht oder - dies kommt hier ebenfalls in Betracht - echte Urkunden \nunwahren Inhalts sind.\n\n26\n\nVgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 26. Januar 2006 -\n 1 K 669/04.A - unter Hinweis auf Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 24. \nSeptember 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, vom 29. \nApril 2003 an das VG Göttingen und vom 7. März 2003 an das VG \nSchleswig sowie Ad hoc-Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004 (S. 17) und vom 27. \nNovember 2002.\n\n27\n\nAuch der eidesstattlichen Versicherung des inzwischen in Belgien lebenden \nAsylbewerbers, der in der Heimatregion des Klägers zu 1) einen ihn betreffenden \nFahndungsaufruf gesehen haben will, kommt unter diesen Umständen kein \nmaßgeblicher Beweiswert zu. Auch den Erklärungen dieser Person ist vor dem \ndargelegten Hintergrund, insbesondere angesichts der mangelnden schlüssigen \nDarlegung des angeblichen Verfolgungsschicksals durch die Kläger, nicht weiter \nnachzugehen.\n\n28\n\nSoweit es um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auch soweit \nes um die Asylberechtigung geht, können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf \neine so genannte Gruppenverfolgung wegen ihrer tschetschenischen \nVolkszugehörigkeit oder ihrer Herkunft aus der Kaukasusregion berufen. Auf die \nentsprechenden Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 1. Juli 2004 - 1 K \n4545/01.A - wird verwiesen. Die seitdem bekannt gewordenen Erkenntnisse über die \nLage in der Russischen Föderation rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dies \nhat die Kammer in ihrem nachgenannten Urteil vom heutigen Tage im Einzelnen \nausgeführt.\n\n29\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2007 - 1 K 1747/06.A -.\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall sind weiter ins Einzelne gehende Darlegungen hierzu \nentbehrlich, zumal angesichts der vorgenommenen Bewertung des vorgetragenen \nindividuellen Verfolgungsschicksals weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass die \nKläger, vor allem der Kläger zu 1), in besonderem Maße als potentielle Unterstützer \nder tschet-\nschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten \nsind.\n\n31\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 6 AufenthG. \nDies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 \nEMRK. Aus den Gründen, die der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG entgegenstehen, sind auch die Voraussetzungen der soeben \nangesprochenen Vorschriften nicht gegeben.\n\n32\n\nDen Klägern zu 1) und zu 3) bis 5) steht auch der Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kinder \nder Kläger zu 1) und 2), die Kläger zu 3) bis 5), und zwar auch unter \nBerücksichtigung der insoweit inzwischen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen. \nInsoweit wird auf den entsprechenden Teil der Begründung des bereits genannten \nBeschlusses vom 30. Januar 2007 Bezug genommen (vgl. dort Seite 7, zweiter \nAbsatz). Das Gericht hält nach erneuter Überprüfung an der Beurteilung fest, dass \nsich aus diesen ärztlichen Bescheinigungen die konkrete Gefahr einer baldigen \nerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieser Kläger bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation nicht ableiten lässt.\n\n33\n\nDie Klägerin zu 2) hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische \nFöderation. Das ergibt die Auswertung der dem Gericht erst nach Erlass des \nBeschlusses vom 30. Januar 2007 bekannt gewordenen ärztlichen Bescheinigung \nder Westfälischen Klinik Hemer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, \nPsychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2007, und der darin geschilderten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen.\n\n34\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene im Zielstaat der \nAbschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefahr für eines der im Gesetz genannten \nSchutzgüter gerät. Das Gesetz verlangt allerdings nicht, dass sich die Gefährdung im \nFalle der Abschiebung sofort verwirklicht.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 99, \nSeite 324 ff; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, Seite 668 (zu der \nVorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n36\n\nEin Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch \naus schwerwiegenden Gesundheitsgefahren ergeben, denen ein kranker Ausländer \nwegen des unzureichenden Gesundheitssystems in seinem Heimatstaat ausgesetzt \nsein würde \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1998, S. 608 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG).\n\n38\n\nIn eine derartige Gefahrensituation, die zumindest mit schwerwiegenden, die \nbestehenden erheblichen Beeinträchtigungen deutlich übersteigenden \ngesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre, würde die Klägerin zu 2) bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation geraten.\n\n39\n\nWie aus der vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2007 \nhervorgeht, leidet die Klägerin zu 2) an einer depressiven Symptomatik, einer \nausgeprägten Angststörung mit Panikattacken und einer anhaltenden somatoformen \nSchmerzstörung. Der Beginn der Symptomatik steht nach dieser Bescheinigung in \ngesichertem Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter im Tschetschenienkrieg 1999. \nZu einer weiteren Verschlechterung ist es hiernach nach dem Tode des Vaters ein \nJahr vor Ausstellung der Bescheinigung gekommen. Die Erkrankungen sind, wie das \nFachkrankenhaus ausführt, vorwiegend reaktiver Natur, werden durch die stets \npräsente Furcht vor Abschiebung unterhalten und würden bei einer Ausreise nach \nTschet-\nschenien mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Exazerbation bis hin zur \nGefahr eines Suizids führen.\n\n40\n\nVernünftige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Beurteilung des \nGesundheitszustandes der Klägerin zu 2), denen das Gericht weiter nachzugehen \nhätte, bestehen nicht. Die genannten fachärztlichen Bewertungen beruhen auf einer \nfundierten Grundlage; bei Ausstellung der Bescheinigung befand sich die Klägerin zu \n2) bereits seit mehr als einem Monat, nämlich seit dem 9. Januar 2007, in der \nstationär-psychiatrischen Behandlung der Klinik. Die Aufnahme bereits am 9. Januar \n2007 hat die Klinik auf telefonische Anfrage des Gerichtes noch einmal ausdrücklich \nbestätigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Fachkrankenhaus des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe handelt. Die stationäre Aufnahme der \nKlägerin zu 2) stellt auch nicht etwa eine Reaktion der Klägerin zu 2) auf aktuelle \nasylverfahrensrechtliche oder ausländerbehördliche Maßnahmen dar; der Beschluss \ndes Gerichts über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für die Durchführung des vorliegenden Rechtsstreites stammt erst \nvom 30. Januar 2007, zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Klägerin zu 2) \nhat die zuständige Ausländerbehörde auch keine konkreten Maßnahmen gegen die \ndamals vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin zu 2) in die Wege geleitet, wie diese \nBehörde anlässlich der im Protokoll erwähnten Anfrage mitgeteilt hat. Schließlich \nwird die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht etwa mit Einzelheiten der \nnicht glaubhaften Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang gebracht. Am Beginn \nder Symptomatik steht nach dem Inhalt der Bescheinigung vielmehr der Tod der \nMutter der Klägerin zu 2) im Jahre 1999. Hiervon hatte die Klägerin zu 2) bereits bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001 berichtet, ohne ihn als \nmaßgeblichen Grund der Ausreise nach Deutschland zu benennen. Die weitere \nVerschlechterung nach dem Tode ihres Vaters vor einem Jahr und die Verstärkung \nund Aufrechterhaltung der Symptomatik durch den unsicheren Aufenthaltsstatus in \nDeutschland sind mit Blick auf die weiteren Einzelheiten der Krankheitsgeschichte \nnachvollziehbar. Vor dem geschilderten Hintergrund gilt dies auch für die \nNotwendigkeit der stationären fachärztlichen Betreuung und im Hinblick auf die \nGefahr einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall der \nAusreise in das Heimatland.\n\n41\n\nDie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) bis hin zu Suizidversuchen begründet \nim vorliegenden Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, weil nicht davon auszugehen ist, dass diese Gefahrenlage durch \nfachkundige ärztliche Hilfe in der Russischen Föderation beseitigt würde. Wie den \nvorliegenden Erkenntnissen über das dortige Gesundheitssystem zu entnehmen ist, \nwird zwar in unmittelbarer Lebensgefahr durchaus die notwendige ärztliche Hilfe \ngeleistet. Bei der Beurteilung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG ist im Übrigen lediglich der landesübliche medizinische Standard \nund nicht etwa eine ärztliche Versorgung nach dem in Deutschland üblichen \nStandard zugrunde zu legen. Dennoch ist in diesem Falle nicht davon auszugehen, \ndass die Klägerin zu 2) die notwendige fachkundige gesundheitliche Betreuung \nerhalten würde, die notwendig wäre, um eine wesentliche Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes zu vermeiden. Hierfür ist von wesentlicher Bedeutung, dass \nes sich um eine tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien bzw. der \nunmittelbaren Umgebung dieses Gebietes handelt. Außerdem bestehen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Familie über besonders herausgehobene \nfinanzielle Mittel oder über besondere familiäre oder sonstige Beziehungen in Teilen \nder Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und der unmittelbar \nangrenzenden Gebiete verfügen. Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht \ndavon ausgehen, dass sie tatsächlich in der Lage wäre, die notwendige \nfachärztliche, auch stationäre Betreuung zu erlangen, die in Tschetschenien ohnehin \nnicht in zumutbarer Weise zu bekommen wäre. Die Kammer geht zwar weiterhin \ndavon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens grundsätzlich inländische Fluchtalternativen haben, \nsolange sie nicht in besonderer Weise als Unterstützer des tschetschenischen \nWiderstandes in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sind. Daraus \nergibt sich aber nicht - und eine solche Annahme wäre angesichts der Erkenntnislage \nauch nicht gerechtfertigt -, dass die Klägerin zu 2) trotz der vielfach fehlenden \nRegistrierungsmöglichkeiten und trotz der weit verbreiteten Ressentiments staatlicher \nund nicht staatlicher Stellen gegenüber Tschetschenen ohne die angesprochenen, in \ndiesem Fall nicht vorhandenen besonderen materiellen oder persönlichen Mittel in \nder Lage wäre, die notwendige längerfristige fachärztliche Behandlung des bei ihr \ngegebenen Krankheitsbildes zu erreichen.\n\n42\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 2) die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 30. Oktober 2001, von der im \nFolgenden angesprochenen Einschränkung abgesehen, unberührt lässt (vgl. § 59 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG). In der Androhung ist jedoch (nachträglich) der Staat (die \nRussische Föderation) zu bezeichnen, in den die Klägerin zu 2) nicht abgeschoben \nwerden darf, solange das vorgenannte Abschiebungsverbot wirksam ist (vgl. § 59 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG). Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine \nabschiebungsbedingte Trennung der Klägerin zu 2) von den Klägern zu 1) und den \nKlägern zu 3) bis 5) zwar unter anderem mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes \nunvereinbar wäre. Dieser Gesichtspunkt berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der in \ndiesem Verfahren zu prüfenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen gegenüber \nden Klägern zu 1) und zu 3) bis 5) nicht. Er ist vielmehr von der Ausländerbehörde \nals so genanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu prüfen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE \nBand 109, Seite 305 (309 ff).\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit \n§ 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten \nwerden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-28/1-k-257-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-28/1-k-257-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266060","retrieved":"2026-07-09 02:34:01.979918+00:00"}}