{"status":"available","doknr":"OLD266332","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0216.9L55.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"9 L 55/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n04. Januar 2007 gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 28. Dezember 2006 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDie Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04. Januar \n2007 gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 28. Dezember 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nhat in der Sache Erfolg. Die vorliegend im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nvorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers \nam vorläufigen Nichtvollzug des angefochtenen Einberufungsbescheides gegenüber \ndem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung vorrangig ist. Es \nbestehen Gründe, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung \n(vgl. § 74 Abs. 1 erste Alternative des Zivildienstgesetzes - ZDG) aufschiebende \nWirkung zukommen zu lassen, weil der Einberufungsbescheid des Bundesamtes für \nden Zivildienst vom 28. Dezember 2006 offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n5\n\nDer am 22. Februar 1982 geborene Antragsteller kann - auch entgegen dem mit \nder Klage 9 K 3071/06 vom Antragsteller angefochtenen Ablehnungsbescheid des \nBundesamtes für den Zivildienst vom 04. Juli 2006 - seiner Einberufung zum \nZivildienst den Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a in \nVerbindung mit Satz 1 ZDG in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Zweiten \nGesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites \nZivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I \nS. 2358) entgegenhalten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG liegt eine \nbesondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Zivildienst, wegen derer der \nanerkannte Kriegsdienstverweigerer gemäß Satz 1 auf Antrag vom Zivildienst \nzurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung „eine zu einem \nschulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen\" würde. Die \nVoraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Denn die Einberufung des \nAntragstellers zum 19. Februar 2007 würde seinen am 16. Oktober 2006 zum \nWintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch \nam Berufskolleg Wirtschaftsschulen für Hotellerie und Gastronomie (WIHOGA) in \nE. mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt \n(Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)\" sowie den zugleich angestrebten \nSchulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife unterbrechen.\n\n6\n\nZwar stellt diese Ausbildung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine \n„bereits begonnene Berufsausbildung\" im Sinne vom § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c \nZDG dar, vielmehr lediglich eine berufliche Weiterbildung als eine zu anerkannten \nWeiterbildungsabschlüssen führende Qualifikation.\n\n7\n\nVgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in \nden Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung \nBerufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 05. Mai 2006 (SGV. NRW. 223) (s. BASS 13 - 33 Nr. 1.1, \n1.2).\n\n8\n\nDenn es handelt sich insoweit um einen Bildungsgang einer Fachschule, der der \nberuflichen Weiterbildung dient und auf der beruflichen Erstausbildung und \nBerufserfahrung aufbaut (postsekundare Ausbildung).\n\n9\n\nVgl. § 1 Abs. 1 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO-\nBK. S. auch den Internetauftritt des Berufskollegs WIHOGO unter \nwww.wihoga.de. \n\n10\n\nDabei soll diese Ausbildung Absolventinnen und Absolventen als Fachkräfte mit \ngeeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigen, Führungsaufgaben in \nBetrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen \nsowie diese auf die unternehmerische Selbstständigkeit vorbereiten.\n\n11\n\nVgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der \nAPO-BK. \n\n12\n\nDieser berufliche Weiterbildung mangelt es jedoch an der Vermittlung der für die \nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen \nKenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang, der zum Erwerb einer \nzusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung führt,\n\n13\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar \n1994 - 8 C 34.92 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 403 f.,\n\n14\n\nwomit diese keine „Berufsaubildung\" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c \nZDG darstellt.\n\n15\n\nGleichwohl führt die Ausbildung, der sich der Antragsteller derzeit an dem \nBerufskolleg WIHOGA in E. unterzieht, zu einem „schulischen Abschluss\" im \nSinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG. Denn diese Ausbildung bereitet den \nAntragsteller zugleich auf die allgemeine Fachhochschulreife vor, die der \nAntragsteller im Falle des erfolgreichen Abschlusses erwirbt.\n\n16\n\nDie von dem Berufskolleg WIHOGA, E. , durchgeführte Ausbildung genügt \ndabei den nach den §§ 6 ff. der Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK \nzu stellenden Anforderungen zur Vorbereitung auf dem und zur Erlangung des \nallgemein bildenden Abschlusses der Fachhochschulreife. Insbesondere hat der \nAntragsteller dargelegt und durch entsprechende Nachweise des Berufskollegs \nWIHOGA, E. , glaubhaft gemacht, sich bereits am 25. Oktober 2006 dem \nBerufskolleg gegenüber erklärt zu haben, die Fachhochschulreife anzustreben und \nsich demgemäß für die Zusatzprüfung „Fachhochschulreife\" mit dem Fach Englisch \n(vgl. § 8 Abs. 2 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO-BK, von der \nBildungskonferenz festgelegter Prüfungsbereich Fremdsprache) angemeldet zu \nhaben. Im Falle des erfolgreichen Bestehens des Fachschulbildungslehrganges und \nder Fachhochschulreifeprüfung erwirbt der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 6 Anlage E \n- Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK die Berechtigung zum Studium an \nFachhochschulen oder entsprechender Studiengänge an Gesamthochschulen.\n\n17\n\nFührt damit die vom Antragsteller konkret angestrebte Ausbildung zu einem \n(qualifizierten) schulischen Abschluss, verfängt der unsubstantiierte Einwand der \nAntragsgegnerin nicht, die Möglichkeit, einen weiteren Schulabschluss zu erwerben, \nsei nur Nebeneffekt, nicht Hauptziel des in Rede stehenden Bildungsganges, dem \nGesetzgeber sei es bei der Neufassung des § 11 ZDG auf die Klarstellung der \nZurückstellungsgründe angekommen, nicht aber darauf, dass dem \nZivildienstpflichtigen in jedem Fall und unter allen Umständen vor der Heranziehung \nzum Zivildienst jede Form der (Aus-) Bildung ermöglicht werden solle. Über den \neindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „zu einem schulischen \nAbschluss führenden Ausbildung\" hinaus, der die in Rede stehende Ausbildung \nzwanglos erfasst, spricht gleichermaßen die Genese des 2. ZDGÄndG dafür, die vom \nAntragsteller mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife betriebene \nAusbildung an dem Berufskolleg WIHOGA, E. , dem Zurückstellungsgrund des \n§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG zuzuordnen. Ausweislich der \nGesetzesmaterialen,\n\n18\n\nvgl. BR Drs. 264/04 (Begründung Allgemeiner Teil 2., Besonderer Teil Zu \nArt. 1 Zu Nummer 4 Zu Buchstabe b); BT Drs. 15/3279 S. 9, 11,\n\n19\n\nverfolgt das 2. ZDGÄndG u.a. das Ziel, Befreiungs- und \nZurückstellungstatbestände zu Gunsten des Zivildienst- bzw. Wehrpflichtigen zu \naktualisieren und zu ergänzen. Dabei erfasst § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „alle \nschulischen Ausbildungen, auch die auf dem zweiten Bildungsweg.\". Für \ndiesbezügliche Einschränkungen finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Die vom \nAntragsteller verfolgte Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg stellt einen von der \nin Rede stehenden gesetzlichen Regelung erfassten Normalfall dar. Dabei \nverdeutlichen die die Erlangung der Fachhochschulreife betreffenden Regelungen in \n§§ 6 ff. Anlage E APO-BK den eigenständigen rechtlichen Charakter dieser zu einem \nschulischen Abschluss führenden Ausbildung, der vorliegend zumindest gleichwertig \nneben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt.\n\n20\n\nAnhaltspunkte dafür, von der Regelvermutung des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG \nabzuweichen, lassen sich nicht ausmachen. Insbesondere ist weder vorgetragen \nnoch im Übrigen ersichtlich, dass der Antragsteller diese Ausbildung \nrechtsmissbräuchlich betreibt. Vielmehr verdeutlicht seine Vita sein Bemühen einer \nkonsequenten und erfolgreichen Ausbildung und Weiterqualifizierung. \n\n21\n\nDer Zurückstellung des Antragstellers, der am 22. Februar 2007 das \n25. Lebensjahr vollendet, steht auch nicht das Erreichen bzw. Überschreiten der \nAltersgrenze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ZDG entgegen. Denn gemäß § 13 Abs. 1 \nSatz 2 ZDG wirken Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. b und Nr. 3 \nZDG über den Zeitpunkt des Erreichens dieser Altersgrenze hinaus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 , 53 Abs. 3 Nr. 2 und \n52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 75 ZDG). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-16/9-l-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-16/9-l-55-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266332","retrieved":"2026-07-09 02:34:24.250273+00:00"}}