{"status":"available","doknr":"OLD266331","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0216.3K1318.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"3 K 1318/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus dem Kosovo. Im April 1992 reiste er erstmals in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung führte er aus, er habe zwei Einberufungsbefehle erhalten, denen er \nkeine Folge geleistet habe. Aus Angst vor der Militärpolizei und wegen der \nBefürchtung, in den Krieg geschickt zu werden, sei er ausgereist. Dieses \nAsylbegehren sowie ein unter dem Aliasnamen „G. I. „ eingeleitetes weiteres \nAsylverfahren mit anschließendem Folgeverfahren blieben - zum Teil auch in \ngerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtling, im Folgenden: Bundesamt) sind bestandskräftig \ngeworden.\n\nNachdem der Kläger in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts war, begehrte er \nam 9. September 2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und machte \ngeltend: Im Jahr 2000 sei er in sein Heimatland in den serbisch dominierten Teil der \nStadt N. zurückgekehrt. Dort habe er mehrfach Übergriffe durch Serben \nmiterlebt, die seine Familie als Eindringlinge empfunden hätten. Zudem sei das Haus \nder Familie während seines Erstaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \nzerstört worden. Da sämtliche Bekannten und Verwandten, die zuvor mit ihm in \nN. gelebt hätten, vertrieben worden seien, sei er - der Kläger - in eine völlige \nIsolation verfallen. Bereits vor seiner ersten Ausreise sei er entsetzlichen Gräueltaten \ndurch serbische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen und auch nach der Rückkehr \nhabe er sich in ständiger Todesangst vor weiteren Übergriffen verstecken müssen. \nAufgrund dieser Lebensumstände sei er traumatisiert und habe sich im Jahr 2004 \nüber sechs Monate hinweg in medikamentöser ärztlicher Behandlung in Q. \nbefunden. Aus einem Attest des Dr. T. , E. , vom 23. November 2004 \nergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leide \nund der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Er werde \nweiterhin medikamentös behandelt. Ferner solle eine stabilisierende Therapie \ndurchgeführt werden. Eine adäquate medizinische Versorgung seines \nKrankheitsbildes sei im Kosovo nicht möglich.\n\nIm weiteren Verlauf des Asylverfahrens ermittelte das Bundesamt sodann, dass \nder Kläger im Oktober 2003 in Luxemburg um seine Asylanerkennung nachgesucht \nhatte und bemühte sich zunächst um eine Übernahme des Klägers durch die \nluxemburgischen Behörden. Da das Übernahmegesuch erfolglos blieb, lehnte das \nBundesamt mit Bescheid vom 4. Mai 2005 - auf dessen Ausführungen Bezug \ngenommen wird - sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom \n11. August 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab.\n\nAm 17. Mai 2005 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage zum \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom \n30. Juni 2005 - 7 a L 653/05.A - abgelehnt worden ist. Zur Begründung der nunmehr \nvor der erkennenden Kammer anhängigen Klage wiederholt und vertieft der Kläger \nunter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests des Dr. T. vom 1. Juni 2005 \nsein gesamtes bisheriges Vorbringen. \n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus \nausgeführt: Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, denn er werde dort \n„zwischen die Fronten\" geraten. Von den albanischen Volkszugehörigen werde er als \nKollaborateur angesehen und von den Serben als Albaner verfolgt. Entgegen der \nderzeitigen Auskunftslage habe sich die Lage im Kosovo keineswegs beruhigt. Hinzu \nkomme, dass sich inzwischen seine gesamte Familie in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalte. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen sei er jedoch in der Lage, \nseine psychischen Probleme zu bewältigen. Er befinde sich zwar nicht in ärztlicher \nBehandlung und nehme auch keine Therapieleistungen in Anspruch; bei einer \nRückkehr in den Kosovo und Trennung von seiner Familie sei jedoch mit massiven \npsychischen Problemen, wie in den vorgelegten Attesten dargelegt, zu rechnen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- \ngesetzes hinsichtlich seiner Person vorliegen.\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in \nder den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro \n(Stand: 28. Dezember 2006) näher bezeichnet sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung \ndarauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \nund entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -).\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\nDer Kläger kann zunächst weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch die Feststellung beanspruchen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben \nsind.\n\nEine derartige Feststellung scheitert bereits daran, dass insoweit keine Gründe \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.\n\nGemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen - wie vorliegend - nach unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrages gestellten erneuten Asylantrag hin ein \nweiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach kann der \nFolgeantrag u. a. nur Erfolg haben, wenn sich die der (letzten) Asylablehnung \nzugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des \nAsylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel \nvorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 \nder Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Für \nsämtliche Voraussetzungen des § 51 VwVfG trifft den Kläger gemäß § 71 Abs. 3 \nAsylVfG die Darlegungslast. Das Begehren des Klägers genügt bereits nicht diesen \nAnforderungen. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- und \nRechtslage - dieser Wiederaufnahmegrund kommt hier allein in Betracht - im Hinblick \nauf eine mögliche Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter nachträglich zu \nseinen Gunsten geändert hat. Dies setzt einen substantiierten und glaubhaften \nVortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass sich die im vorangegangenen Verfahren \nals entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage tatsächlich \nzugunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die Möglichkeit einer \npositiven Entscheidung resultiert. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen \nbleiben, ob sich der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - seit dem Jahr 2000 \nbis zu seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in \nseinem Heimatland aufgehalten hat und dort den von ihm geschilderten Repressalien \nausgesetzt gewesen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die \nKammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie der Kläger jedenfalls nunmehr bei Rückkehr \nin ihre Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nasylerheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht \nausgesetzt. Die auf Dauer angelegte Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo \nund die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte \npolitische Führung in der Heimat des Klägers schließen eine Gefährdung dieser \nBevölkerungsgruppe aus.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2005 - 5 A 3429/05. A -, \nvom 11. Januar 2005 - 13 A 5008/04.A - und vom 23. November 2004 - 13 A \n4652/04.A -.\n\nAuch unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse,\n\nvgl. u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und \n30. August 2005,\n\nist davon auszugehen, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine \nSicherheitslage gewährleistet ist, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen auf \nasylrechtlich relevante Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet. \n\nDer Kläger hat auch keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im \nSinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aufgrund seiner Volkszugehörigkeit \nzu befürchten. Denn dies setzt voraus, dass der Staat oder Parteien bzw. \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets \nbeherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in \nder Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für einen fehlenden \nWillen von UNMIK und KFOR, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des \nKosovo keinerlei Anhaltspunkte. Dass die vorerwähnten Organisationen nicht in der \nLage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten - so etwa, wenn der Kläger wie von \nihm geltend gemacht „zwischen die Fronten\" geraten sollte -, lässt sich zur \nÜberzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen,\n\nvgl. namentlich Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und \n30. August 2005, \n\nnicht entnehmen. Hieran haben auch die im März 2004 nach Todesfällen \nalbanischer Kinder entstandenen Unruhen und Gewalttätigkeiten zwischen Albanern \nund Serben nichts geändert. Die Unruhen sind beigelegt. Die Truppen der KFOR \nsind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die die \nAnnahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsgewalt von UNMIK und KFOR im \nKosovo durch die gewaltbegleiteten Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war \noder ist und dass sich die Sicherheitslage entscheidend verschlechtert hat.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - 13 A 353/04.A - \nund vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -.\n\nDass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen \nlassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen \n„erwiesenermaßen nicht in der Lage\" wären, den erforderlichen Schutz im Kosovo zu \ngewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich \nprivater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebiets beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach \nEffektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein \nerfolgloser Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines \nÜbergriffs durch einen „nichtstaatlichen Akteur\" wird, ginge an der Lebenswirklichkeit \nvorbei.\n\nIm übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, den von ihm befürchteten \nKonflikten mit serbischen Volkszugehörigen dadurch zu entgehen, dass er seinen \nWohnsitz in den albanisch dominierten Teilen des Kosovo begründet.\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\nDabei kann offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder für eine \nVerpflichtung der Beklagten zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren \nBescheides und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheides nach § 51 Abs. 1 \nVwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Denn es kann jedenfalls nicht \nfestgestellt werden, dass die für eine entsprechende positive Entscheidung auch \nerforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des \nKlägers gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Mai 2005 Bezug genommen, die auch im hier maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter Bestand haben.\n\nDie Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass \nzugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im \nHinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingreift. § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer bei Abschiebung in \ndas angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten \nSchutzgüter besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht bei wesentlicher \nVerschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der \nübrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens \nund in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des \nGrundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen angenommen werden kann.\n\nVon einer konkreten Verschlimmerung einer Erkrankung ist auszugehen bei \nalsbald nach Rückkehr in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Hingegen \nstellt eine ( bloß ) nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland keine \nVerschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche - dar. Auch soll \nder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen \nHeilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates \nDeutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern.\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein \ngesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards \ngemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im \nAbschiebezielland (einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen) keine der \nhiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein \nAbschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn eine dem Standard des \nAbschiebungsziellands entsprechende, aber auch ausreichende zumutbare \nGesundheitsversorgung gegeben ist.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A \n3598/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03. -.\n\nHiervon ausgehend ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohende \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr \nnach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. \n\nBereits der Umstand, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen in der \nmündlichen Verhandlung weder in ärztlicher Behandlung befindet noch \npsychiatrische Therapieleistungen in Anspruch nimmt, lässt nicht den Schluss darauf \nzu, dass dieser bei Rückkehr einer derart intensiven medizinischen Betreuung \nbedarf, die in seiner Heimat nicht geleistet werden könnte und deren Fehlen zu einer \nhier relevanten Gesundheitsgefährdung führen würde. Dies gilt insbesondere vor \ndem Hintergrund, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei \nUnterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Doch selbst \nwenn der Kläger (weiterhin) - wie in dem zuletzt erstellten ärztlichen Attest des Dr. \nT. , E. , vom 1. Juni 2005 bescheinigt - an einer Anpassungsstörung mit \nemotionaler Symptomatik leiden sollte und die damit einhergehenden psychischen \nBelastungen - wie in der mündlichen Verhandlung geltend macht - bei Wegfall der \nderzeitigen familiären Unterstützung eine medizinische Behandlung notwendig \nmachen sollten, ist kein Raum für die Annahme eines krankheitsbedingten \nAbschiebungsverbots. Denn ausweislich der vorliegenden und in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass selbst schwere psychische \nErkrankungen wie depressive Syndrome und posttraumatische Belastungsstörungen \nim Kosovo grundsätzlich ausreichend behandelbar sind.\n\nDie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind zwar stark belastet \nund das ärztliche Personal ist psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigt. Die \nBehandlung erfolgt aber nicht nur ausschließlich medikamentös, sondern auch durch \nsupportive Gespräche. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen steht eine \nVielzahl von Basismedikamenten zur Verfügung. Jedem psychisch - insbesondere an \neiner schweren Depression oder PTBS - Leidenden ist zumindest eine \nmedikamentöse Behandlung bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten \nsupportiven Gesprächen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zugänglich. \nDaneben treten inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz \nGesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler \nHilfsorganisationen.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni \n2006; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004 zu \nBehandlungsarten, Behandlungsdichte und zum Zugang zu \nBehandlungsmöglichkeiten; Bundesamt Loseblattwerk „Serbien und Montenegro \n(inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen\".\n \nDie danach regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitenden \nsupportiven Gesprächen verhindert bei Bereitschaft der Patienten zum Angehen und \nÜberwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen \nErkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr \nfür Leib und Leben des Rückkehrers. \n\nDies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil ihm in seiner Heimat \nnach eigener Darstellung bereits eine medikamentöse Behandlung seiner \npsychischen Probleme zuteil geworden ist. Im übrigen ist das dem Kläger zuletzt in \nder Bundesrepublik Deutschland im Januar 2005 verordnete Medikament \nPromethazin in der Essential Drugs List aufgeführt und damit im Kosovo gegen eine \ngeringe Eigenbeteiligung erhältlich.\n\nVgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. \nKosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen\", Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSerbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006.\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in Bezug \ngenommenen diversen Äußerungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. veranlasst. \nSoweit diese eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängelt, geschieht \ndies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden und lindernden Behandlung \nschwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwerer Depression nach \ndeutschen oder westeuropäischen Standards. Zudem wird eine medikamentöse und \nkontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in \nAbrede gestellt; ihr wird lediglich langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome \nunterdrückende Wirkung nicht beigemessen. Aus ihnen lässt sich daher die \nAnnahme einer Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung einschließlich PTBS \nim Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr bei Behandlung nach den im Kosovo \ngegebenen Möglichkeiten nicht hinreichend herleiten.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, \nBeschlussabdruck S. 14.\n\nIst damit nach alledem von einer ausreichenden Behandelbarkeit einer evtl. bei dem \nKläger weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung im Kosovo auszugehen, so \nbesteht für die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens - wie von dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung \nangeregt - keine Veranlassung.\n\nEine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im \nSinne einer hier relevanten Gesundheitsgefahr lässt sich auch nicht aus der \nErwägung ableiten, dass bei Rückführung die Krankheitssymptome des Klägers \nerneut ausgelöst oder verstärkt würden. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen \nlassen, in das Land seiner kulturellen Heimat im befriedeten Zustand \nzurückzukehren, wo - wie dargetan - einer Verschlimmerung seiner psychischen \nErkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm \nzumutbar ist, sich um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. \nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach - so auch für den Kläger - geforderte \nBleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und \nmöglichst für seine gesamte Familie sieht das Ausländerrecht nicht vor.\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -.\n\nSoweit in dem zuletzt erstellten Attest des Dr. T. vom 1. Juni 2005 von \neiner Suizidalität im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Rede ist und dieser \nGesichtspunkt - wie vom Kläger geltend gemacht - auch zum jetzigen Zeitpunkt \nBerücksichtigung finden muss, handelt es sich bereits nicht um ein \nzielstaatsbezogenes, vor allen Dingen nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebezielstaat anknüpfendes Hindernis, das allein im vorliegenden Verfahren \ngeltend gemacht werden kann. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2005 auch \ndahingehend so zu verstehen sein, dass nach Rückkehr in das Heimatland die \nGefahr eines Suizids wegen der dortigen Umstände nicht auszuschließen ist, handelt \nes sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses \nund - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezüglich seiner \nEintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes \nEreignis; zum anderen liegt - wenn das Heimatland hinreichend \nBehandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte \nErkrankung bietet - gerade keine andere Gegebenheiten im Heimatland \nanknüpfendes, sondern ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und \nvon seinem individuellen Beschluss abhängiges Ereignis vor,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und \nstammt aus dem Kosovo. Im April 1992 reiste er erstmals in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung führte er aus, er habe zwei Einberufungsbefehle erhalten, denen er \nkeine Folge geleistet habe. Aus Angst vor der Militärpolizei und wegen der \nBefürchtung, in den Krieg geschickt zu werden, sei er ausgereist. Dieses \nAsylbegehren sowie ein unter dem Aliasnamen „G. I. „ eingeleitetes weiteres \nAsylverfahren mit anschließendem Folgeverfahren blieben - zum Teil auch in \ngerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtling, im Folgenden: Bundesamt) sind bestandskräftig \ngeworden.\n\n3\n\nNachdem der Kläger in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts war, begehrte er \nam 9. September 2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und machte \ngeltend: Im Jahr 2000 sei er in sein Heimatland in den serbisch dominierten Teil der \nStadt N. zurückgekehrt. Dort habe er mehrfach Übergriffe durch Serben \nmiterlebt, die seine Familie als Eindringlinge empfunden hätten. Zudem sei das Haus \nder Familie während seines Erstaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \nzerstört worden. Da sämtliche Bekannten und Verwandten, die zuvor mit ihm in \nN. gelebt hätten, vertrieben worden seien, sei er - der Kläger - in eine völlige \nIsolation verfallen. Bereits vor seiner ersten Ausreise sei er entsetzlichen Gräueltaten \ndurch serbische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen und auch nach der Rückkehr \nhabe er sich in ständiger Todesangst vor weiteren Übergriffen verstecken müssen. \nAufgrund dieser Lebensumstände sei er traumatisiert und habe sich im Jahr 2004 \nüber sechs Monate hinweg in medikamentöser ärztlicher Behandlung in Q. \nbefunden. Aus einem Attest des Dr. T. , E. , vom 23. November 2004 \nergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leide \nund der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Er werde \nweiterhin medikamentös behandelt. Ferner solle eine stabilisierende Therapie \ndurchgeführt werden. Eine adäquate medizinische Versorgung seines \nKrankheitsbildes sei im Kosovo nicht möglich.\n\n4\n\nIm weiteren Verlauf des Asylverfahrens ermittelte das Bundesamt sodann, dass \nder Kläger im Oktober 2003 in Luxemburg um seine Asylanerkennung nachgesucht \nhatte und bemühte sich zunächst um eine Übernahme des Klägers durch die \nluxemburgischen Behörden. Da das Übernahmegesuch erfolglos blieb, lehnte das \nBundesamt mit Bescheid vom 4. Mai 2005 - auf dessen Ausführungen Bezug \ngenommen wird - sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom \n11. August 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab.\n\n5\n\nAm 17. Mai 2005 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage zum \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom \n30. Juni 2005 - 7 a L 653/05.A - abgelehnt worden ist. Zur Begründung der nunmehr \nvor der erkennenden Kammer anhängigen Klage wiederholt und vertieft der Kläger \nunter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests des Dr. T. vom 1. Juni 2005 \nsein gesamtes bisheriges Vorbringen. \n\n6\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus \nausgeführt: Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, denn er werde dort \n„zwischen die Fronten\" geraten. Von den albanischen Volkszugehörigen werde er als \nKollaborateur angesehen und von den Serben als Albaner verfolgt. Entgegen der \nderzeitigen Auskunftslage habe sich die Lage im Kosovo keineswegs beruhigt. Hinzu \nkomme, dass sich inzwischen seine gesamte Familie in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalte. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen sei er jedoch in der Lage, \nseine psychischen Probleme zu bewältigen. Er befinde sich zwar nicht in ärztlicher \nBehandlung und nehme auch keine Therapieleistungen in Anspruch; bei einer \nRückkehr in den Kosovo und Trennung von seiner Familie sei jedoch mit massiven \npsychischen Problemen, wie in den vorgelegten Attesten dargelegt, zu rechnen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- \ngesetzes hinsichtlich seiner Person vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in \nder den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro \n(Stand: 28. Dezember 2006) näher bezeichnet sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung \ndarauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \nund entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -).\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger kann zunächst weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch die Feststellung beanspruchen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben \nsind.\n\n17\n\nEine derartige Feststellung scheitert bereits daran, dass insoweit keine Gründe \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.\n\n18\n\nGemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen - wie vorliegend - nach unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrages gestellten erneuten Asylantrag hin ein \nweiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach kann der \nFolgeantrag u. a. nur Erfolg haben, wenn sich die der (letzten) Asylablehnung \nzugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des \nAsylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel \nvorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 \nder Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Für \nsämtliche Voraussetzungen des § 51 VwVfG trifft den Kläger gemäß § 71 Abs. 3 \nAsylVfG die Darlegungslast. Das Begehren des Klägers genügt bereits nicht diesen \nAnforderungen. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- und \nRechtslage - dieser Wiederaufnahmegrund kommt hier allein in Betracht - im Hinblick \nauf eine mögliche Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter nachträglich zu \nseinen Gunsten geändert hat. Dies setzt einen substantiierten und glaubhaften \nVortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass sich die im vorangegangenen Verfahren \nals entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage tatsächlich \nzugunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die Möglichkeit einer \npositiven Entscheidung resultiert. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen \nbleiben, ob sich der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - seit dem Jahr 2000 \nbis zu seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in \nseinem Heimatland aufgehalten hat und dort den von ihm geschilderten Repressalien \nausgesetzt gewesen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die \nKammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie der Kläger jedenfalls nunmehr bei Rückkehr \nin ihre Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nasylerheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht \nausgesetzt. Die auf Dauer angelegte Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo \nund die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte \npolitische Führung in der Heimat des Klägers schließen eine Gefährdung dieser \nBevölkerungsgruppe aus.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2005 - 5 A 3429/05. \nA -, vom 11. Januar 2005 - 13 A 5008/04.A - und vom 23. November \n2004 - 13 A 4652/04.A -.\n\n20\n\nAuch unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse,\n\n21\n\nvgl. u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und \n30. August 2005,\n\n22\n\nist davon auszugehen, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine \nSicherheitslage gewährleistet ist, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen auf \nasylrechtlich relevante Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet. \n\n23\n\nDer Kläger hat auch keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im \nSinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aufgrund seiner Volkszugehörigkeit \nzu befürchten. Denn dies setzt voraus, dass der Staat oder Parteien bzw. \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets \nbeherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in \nder Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für einen fehlenden \nWillen von UNMIK und KFOR, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des \nKosovo keinerlei Anhaltspunkte. Dass die vorerwähnten Organisationen nicht in der \nLage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten - so etwa, wenn der Kläger wie von \nihm geltend gemacht „zwischen die Fronten\" geraten sollte -, lässt sich zur \nÜberzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen,\n\n24\n\nvgl. namentlich Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und \n30. August 2005, \n\n25\n\nnicht entnehmen. Hieran haben auch die im März 2004 nach Todesfällen \nalbanischer Kinder entstandenen Unruhen und Gewalttätigkeiten zwischen Albanern \nund Serben nichts geändert. Die Unruhen sind beigelegt. Die Truppen der KFOR \nsind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die die \nAnnahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsgewalt von UNMIK und KFOR im \nKosovo durch die gewaltbegleiteten Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war \noder ist und dass sich die Sicherheitslage entscheidend verschlechtert hat.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - 13 A 353/04.A - \nund vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -.\n\n27\n\nDass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen \nlassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen \n„erwiesenermaßen nicht in der Lage\" wären, den erforderlichen Schutz im Kosovo zu \ngewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich \nprivater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebiets beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach \nEffektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein \nerfolgloser Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines \nÜbergriffs durch einen „nichtstaatlichen Akteur\" wird, ginge an der Lebenswirklichkeit \nvorbei.\n\n28\n\nIm übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, den von ihm befürchteten \nKonflikten mit serbischen Volkszugehörigen dadurch zu entgehen, dass er seinen \nWohnsitz in den albanisch dominierten Teilen des Kosovo begründet.\n\n29\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n30\n\nDabei kann offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder für eine \nVerpflichtung der Beklagten zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren \nBescheides und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheides nach § 51 Abs. 1 \nVwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Denn es kann jedenfalls nicht \nfestgestellt werden, dass die für eine entsprechende positive Entscheidung auch \nerforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des \nKlägers gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Mai 2005 Bezug genommen, die auch im hier maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter Bestand haben.\n\n31\n\nDie Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass \nzugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im \nHinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingreift. § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer bei Abschiebung in \ndas angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten \nSchutzgüter besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht bei wesentlicher \nVerschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der \nübrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens \nund in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des \nGrundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen angenommen werden kann.\n\n32\n\nVon einer konkreten Verschlimmerung einer Erkrankung ist auszugehen bei \nalsbald nach Rückkehr in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Hingegen \nstellt eine ( bloß ) nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland keine \nVerschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche - dar. Auch soll \nder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen \nHeilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates \nDeutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern.\n\n33\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein \ngesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards \ngemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im \nAbschiebezielland (einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen) keine der \nhiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein \nAbschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn eine dem Standard des \nAbschiebungsziellands entsprechende, aber auch ausreichende zumutbare \nGesundheitsversorgung gegeben ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A \n3598/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03. -.\n\n35\n\nHiervon ausgehend ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohende \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr \nnach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. \n\n36\n\nBereits der Umstand, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen in der \nmündlichen Verhandlung weder in ärztlicher Behandlung befindet noch \npsychiatrische Therapieleistungen in Anspruch nimmt, lässt nicht den Schluss darauf \nzu, dass dieser bei Rückkehr einer derart intensiven medizinischen Betreuung \nbedarf, die in seiner Heimat nicht geleistet werden könnte und deren Fehlen zu einer \nhier relevanten Gesundheitsgefährdung führen würde. Dies gilt insbesondere vor \ndem Hintergrund, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei \nUnterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Doch selbst \nwenn der Kläger (weiterhin) - wie in dem zuletzt erstellten ärztlichen Attest des Dr. \nT. , E. , vom 1. Juni 2005 bescheinigt - an einer Anpassungsstörung mit \nemotionaler Symptomatik leiden sollte und die damit einhergehenden psychischen \nBelastungen - wie in der mündlichen Verhandlung geltend macht - bei Wegfall der \nderzeitigen familiären Unterstützung eine medizinische Behandlung notwendig \nmachen sollten, ist kein Raum für die Annahme eines krankheitsbedingten \nAbschiebungsverbots. Denn ausweislich der vorliegenden und in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass selbst schwere psychische \nErkrankungen wie depressive Syndrome und posttraumatische Belastungsstörungen \nim Kosovo grundsätzlich ausreichend behandelbar sind.\n\n37\n\nDie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind zwar stark belastet \nund das ärztliche Personal ist psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigt. Die \nBehandlung erfolgt aber nicht nur ausschließlich medikamentös, sondern auch durch \nsupportive Gespräche. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen steht eine \nVielzahl von Basismedikamenten zur Verfügung. Jedem psychisch - insbesondere an \neiner schweren Depression oder PTBS - Leidenden ist zumindest eine \nmedikamentöse Behandlung bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten \nsupportiven Gesprächen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zugänglich. \nDaneben treten inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz \nGesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler \nHilfsorganisationen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14 f; Auswärtiges Amt, Bericht \nüber die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 29. Juni 2006; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an \ndas VG Stuttgart vom 4. Juni 2004 zu Behandlungsarten, \nBehandlungsdichte und zum Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten; \nBundesamt Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. \n9 Gesundheitswesen\".\n \nDie danach regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitenden \nsupportiven Gesprächen verhindert bei Bereitschaft der Patienten zum Angehen und \nÜberwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen \nErkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr \nfür Leib und Leben des Rückkehrers. \n\n39\n\nDies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil ihm in seiner Heimat \nnach eigener Darstellung bereits eine medikamentöse Behandlung seiner \npsychischen Probleme zuteil geworden ist. Im übrigen ist das dem Kläger zuletzt in \nder Bundesrepublik Deutschland im Januar 2005 verordnete Medikament \nPromethazin in der Essential Drugs List aufgeführt und damit im Kosovo gegen eine \ngeringe Eigenbeteiligung erhältlich.\n\n40\n\nVgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. \nKosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen\", Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSerbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006.\n\n41\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in Bezug \ngenommenen diversen Äußerungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. veranlasst. \nSoweit diese eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängelt, geschieht \ndies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden und lindernden Behandlung \nschwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwerer Depression nach \ndeutschen oder westeuropäischen Standards. Zudem wird eine medikamentöse und \nkontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in \nAbrede gestellt; ihr wird lediglich langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome \nunterdrückende Wirkung nicht beigemessen. Aus ihnen lässt sich daher die \nAnnahme einer Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung einschließlich PTBS \nim Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr bei Behandlung nach den im Kosovo \ngegebenen Möglichkeiten nicht hinreichend herleiten.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A \n4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14.\n\n43\n\nIst damit nach alledem von einer ausreichenden Behandelbarkeit einer evtl. bei dem \nKläger weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung im Kosovo auszugehen, so \nbesteht für die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens - wie von dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung \nangeregt - keine Veranlassung.\n\n44\n\nEine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im \nSinne einer hier relevanten Gesundheitsgefahr lässt sich auch nicht aus der \nErwägung ableiten, dass bei Rückführung die Krankheitssymptome des Klägers \nerneut ausgelöst oder verstärkt würden. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen \nlassen, in das Land seiner kulturellen Heimat im befriedeten Zustand \nzurückzukehren, wo - wie dargetan - einer Verschlimmerung seiner psychischen \nErkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm \nzumutbar ist, sich um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. \nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach - so auch für den Kläger - geforderte \nBleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und \nmöglichst für seine gesamte Familie sieht das Ausländerrecht nicht vor.\n\n45\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -.\n\n46\n\nSoweit in dem zuletzt erstellten Attest des Dr. T. vom 1. Juni 2005 von \neiner Suizidalität im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Rede ist und dieser \nGesichtspunkt - wie vom Kläger geltend gemacht - auch zum jetzigen Zeitpunkt \nBerücksichtigung finden muss, handelt es sich bereits nicht um ein \nzielstaatsbezogenes, vor allen Dingen nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebezielstaat anknüpfendes Hindernis, das allein im vorliegenden Verfahren \ngeltend gemacht werden kann. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2005 auch \ndahingehend so zu verstehen sein, dass nach Rückkehr in das Heimatland die \nGefahr eines Suizids wegen der dortigen Umstände nicht auszuschließen ist, handelt \nes sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses \nund - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezüglich seiner \nEintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes \nEreignis; zum anderen liegt - wenn das Heimatland hinreichend \nBehandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte \nErkrankung bietet - gerade keine andere Gegebenheiten im Heimatland \nanknüpfendes, sondern ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und \nvon seinem individuellen Beschluss abhängiges Ereignis vor,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A -.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-16/3-k-1318-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-16/3-k-1318-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266331","retrieved":"2026-07-09 02:34:24.160303+00:00"}}