{"status":"available","doknr":"OLD266396","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0214.7L25.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"7 L 25/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt.\n\n 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Tätigkeit als \nflugmedizinischer Sachverständiger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zu dulden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2006 erteilte die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller, einem Facharzt für Innere Medizin, die Anerkennung als \nflugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen \nder Klasse 2. Danach ist der Antragsteller berechtigt, Privatflugzeug-, \nPrivathubschrauber-, Segelflugzeug-, Freiballon- und Luftsportgeräteführer auf ihre \nTauglichkeit als Luftfahrtpersonal zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis \nzu bescheinigen. Diese Berechtigung wurde in diesem Bescheid bis zum Ablauf des \n21. Februar 2007 - dem Tag der Vollendung des 68. Lebensjahres des Antragstellers \n- befristet.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. \nNovember 2006 die Verlängerung seiner Anerkennung als flugmedizinischer \nSachverständiger um weitere drei Jahre bis zum 21. Februar 2010. Mit Bescheid vom \n29. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. \n\n6\n\nDen hiergegen mit Schreiben 22. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch des \nAntragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 16. \nJanuar 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Verlängerung der \nAnerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach den einschlägigen \nBestimmungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur bis zur Vollendung des 68. \nLebensjahres möglich sei. Die Regelung einer solchen Altersgrenze bedürfe nicht \neines formellen Gesetzes. Auch handele es sich bei der vorgesehenen Altersgrenze \nnicht um eine subjektive Berufswahlbeschränkung, sondern lediglich um eine \nBerufsausübungsregelung.\n\n7\n\nMit dem vorliegenden am 17. Januar 2007 gestellten Antrag begehrt der \nAntragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Am 30. Januar 2007 hat \nder Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 Klage erhoben, die \nbei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 190/07 geführt wird.\n\n8\n\nZur Begründung trägt der Antragsteller vor: Die in der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung vorgesehene Altersgrenze sei rechtlich unbeachtlich, weil es dafür an der \nerforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Zwar könne der Kreis der \nPersonen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz bedürfen, einschließlich \nder Ausbilder, und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser \nPersonen sowie das Verfahren auf Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen \nund deren Einziehung oder Beschränkung durch Rechtsverordnung näher geregelt \nwerden. Als Fliegerarzt bedürfe er jedoch keiner Erlaubnis nach dem \nLuftverkehrsgesetz. Ferner könne die Einführung einer starren Altersgrenze nicht als \nbloße Verfahrensregelung angesehen werden, da es sich um eine materielle \nBerufsausübungsregelung von nicht unerheblicher Tragweite handele. Sofern man \ndie Bestimmungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über ihren Wortlaut hinaus \nauch auf den Erlass materieller Berufsausübungsregelungen für Fliegerärzte \nausdehne, stelle dies einen Verstoß gegen den in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz \n(GG) verankerten Bestimmtheitsgrundsatz dar. Der Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung sei erforderlich, da ihm ansonsten unwiederbringliche \nNachteile entstehen würden. Nach dem 21. Februar 2007 dürfte er seine Patienten \nweder untersuchen noch für diese die erforderlichen luftrechtlichen Bescheinigungen \nausstellen, mit der Folge, dass der vollständige Verlust seines Patientenstammes \ndrohe. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er altersbedingt \noder aus sonstigen Gründen nicht mehr genügend leistungsfähig sei, um seiner \nTätigkeit über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus nachzugehen.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Fortsetzung seiner Tätigkeit als flugmedizinischer \nSachverständiger für die Klasse 2 über den 21. Februar 2007 hinaus \nbis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag im \nHauptsacheverfahren weiter zu dulden.\n\n11\n\nDie Antraggegnerin beantragt,\n\n12\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nZur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und trägt ergänzend vor: Durch das Luftverkehrsgesetz sei dem \nVerordnungsgeber die Befugnis eingeräumt worden, auch für flugmedizinische \nSachverständige eine allgemeine Altersgrenze einzuführen. Ein \nAnordnungsanspruch des Antragstellers sei daher nicht gegeben.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 K 190/07 \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige \nAnordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller im vorliegenden Fall \nkeinen Anspruch auf die erstrebte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft \ngemacht.\n\n19\n\nNach Maßgabe des § 24e Abs. 6 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung \n(LuftVZO) wird die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger von der \nzuständigen Genehmigungsbehörde - hier der Antragsgegnerin - jeweils auf drei \nJahre befristet und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres \nverlängert werden. Der am 22. Februar 1939 geborene Antragsteller hat somit keinen \nüber den 21. Februar 2007 hinausgehenden Anspruch auf Fortsetzung seiner \nTätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von \nTauglichkeitszeugnissen der Klasse 2.\n\n20\n\nDurch die Festsetzung der allgemeinen Altersgrenze von 68 Jahren für \nflugmedizinische Sachverständige in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der \nAntragsteller auch nicht in subjektiven Rechten verletzt.\n\n21\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt die Regelung des \n§ 24e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) verankerte Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die Berufsfreiheit umfasst das Recht \nder freien Berufsausübung und der freien Berufswahl. \n\n22\n\nDie Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger stellt keinen eigenständigen \nBeruf dar. Sie wird typischerweise von niedergelassenen Ärzten „nebenher\" \nwahrgenommen, wie sich auch aus den Voraussetzungen nach § 24e Abs. 2 Nr. 1 \nLuftVZO entnehmen lässt, wonach ein flugmedizinischer Sachverständiger für die \nErteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 unter anderem die Anerkennung \nals Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin haben muss. Es \nhandelt sich hierbei lediglich um eine „Erweiterung der Berufstätigkeit\", die die \neigentliche Berufstätigkeit als Arzt unberührt lässt. Regelungen in diesem Bereich \nberühren - im Gegensatz zu vorgesehenen Altersbeschränkungen bei \neigenständigen Berufen, wie z.B. bei Piloten - lediglich die Ausübung der beruflichen \nTätigkeit des Arztes, stellen aber keine subjektive Berufswahlbeschränkung dar. \n\n23\n\nVgl. für fliegerische Sachverständige: BVerwG, Urteil vom 21. \nFebruar 1989 \n- 1 C 73.86 -, GewArch 1989, 162; zu § 24e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO: \nNieders. OVG, Beschluss vom 9. November 2006 - 12 ME 194/06 -, \njuris; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 1993, § 4 \nRdnr. 22\n\n24\n\nNach summarischer Prüfung hält sich die festgelegte Altersgrenze von 68 Jahren \nfür flugmedizinische Sachverständige als Berufsausübungsregelung im Rahmen des \ndem Gesetz- und Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten \nRegelungsauftrags. „Gesetze\" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur formelle \nGesetze, sondern alle Regelungen mit Rechtsnormqualität, wie z.B. auch \nRechtsverordnungen, soweit diese auf wirksamen gesetzlichen Ermächtigungen \nberuhen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. \n174/84 -, BVerfGE 80, 1; Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, \nBand II, Art. 12 Rdnr. 306, 309; Gubelt, in: v.Münch/Kunig, GG, Band I, \n5. Aufl., 2000, Art. 12 Rdnr. 74.\n\n26\n\nDie Festlegung einer Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige bedufte \nnach summarischer Prüfung keiner Regelung durch ein formelles Gesetz.\n\n27\n\nDas Erfordernis einer Regelung durch ein formelles Gesetz ergibt sich \ninsbesondere nicht daraus, dass die flugmedizinischen Sachverständigen ihrer \nRechtsstellung nach als Beliehene zu qualifizieren wären.\n\n28\n\nVgl. zum Erfordernis eines formellen Gesetzes als Grundlage \nfür eine Beleihung: BVerwG, Urteil vom 14. März 1969 - 7 C \n37.67 -, DVBl. 1970, 735; OVG NRW, Urteil vom 13./27. \nSeptember 1979 - 16 A 2693/78 -, NJW 1980, 1406; \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § \n90 VII Rdnr. 44; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n12. Auflage, 2002, § 54 Rdnr. 27; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 14. Aufl., 2002, § 23 Rdnr. 58.\n\n29\n\nDen flugmedizinischen Sachverständigen werden keine hoheitlichen Befugnisse \nübertragen. Ihre Tätigkeit im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen von \nerlaubnispflichtigen Luftfahrtpersonal vollzieht sich auf der Grundlage eines mit dem \nErlaubnisbewerber geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages und hat einen rein \ngutachterlichen Charakter. Die ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse stellen keine \nVerwaltungsakte dar, sondern dienen, nachdem sie von dem Erlaubnisbewerber im \nRahmen seiner Mitwirkungspflicht beigebracht worden sind, nur der Vorbereitung der \nEntscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung bzw. Versagung der \njeweils begehrten Erlaubnis.\n\n30\n\n Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 9. November 2006 \n - 12 ME 194/06 -, a.a.O.; Giemulla/Schmid, Frankfurter \nKommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.1, § 29 LuftVG \nRdnr. 19; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 4 Rdnr. 21.\n\n31\n\nAuch mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. \nWesentlichkeitstheorie, wonach das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip \nden Gesetzgeber verpflichten, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und \nnicht der Verwaltung zu überlassen, \n\n32\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE \n101, 1 (34), Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 -, juris, \nvom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 (812), vom \n20. August 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); \nBVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 6 B 67.06 -, \njuris,\n\n33\n\nbedurfte die Festlegung der Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige \nkeiner Regelung durch ein formelles Gesetz. Aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 des \nLuftverkehrsgesetzes (LuftVG) ergibt sich, dass der parlamentarische Gesetzgeber \ndie Einbeziehung von privaten Sachverständigen für die luftverkehrsrechtlichen \nTauglichkeitsuntersuchungen berücksichtigt hat. Die Regelung der Tätigkeit der \nflugmedizinischen Sachverständigen und ihrer Rechtsverhältnisse im Übrigen konnte \ndem Verordnungsgeber überlassen bleiben, weil es im Zusammenhang mit dem \ndurch § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LuftVG geforderten Nachweis der Tauglichkeit des \nerlaubnispflichtigen Luftfahrtpersonals in erster Linie um das öffentliche Interesse an \nqualifiziertem Luftfahrtpersonal und der damit im Zusammenhang stehenden \nSicherheit des Luftverkehrs sowie um das Interesse und die Grundrechte der \nErlaubnisbewerber, nicht aber um die Interessen der flugmedizinischen \nSachverständigen geht. Diese Personengruppe ist nur mittelbar dadurch betroffen, \ndass der Staat auf ihre Dienste im Rahmen seiner Aufgabe zur Gewährleistung der \nSicherheit des Luftverkehrs zurückgreift und ihnen damit einen zusätzlichen \nWirkungskreis eröffnet, ohne jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung \neinzuräumen.\n\n34\n\n Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 9. November 2006 \n - 12 ME 194/06 -, a.a.O.; Hofmann/Grabherr, a.a.O., \n§ 4 Rdnr. 22.\n\n35\n\nDie in § 24e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO verordnungsrechtlich geregelte Festlegung \nder Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige findet eine den Maßstäben \ndes Bestimmtheitsgebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende \nErmächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG. Danach können unter \nanderem die Anforderungen an die Eignung - d.h. auch an die Tauglichkeit - der \nerlaubnispflichtigen Personen sowie das Verfahren zur Erlangung der erforderlichen \nErlaubnisse durch Rechtsverordnung geregelt werden. Hiervon sind auch die \nAnforderungen an flugmedizinische Sachverständige erfasst, denn die von diesem \nPersonenkreis durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen sind eine wichtige \nVoraussetzung für die Erteilung von Lizenzen für erlaubnispflichtiges \nLuftfahrtpersonal (vgl. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 LuftVZO i.V.m. JAR-FCL 3 deutsch \nsowie §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 26 Abs. 1, 26a LuftVZO). Mit Blick auf diesen \nRegelungszusammenhang kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der \nGesetzgeber seine Entscheidung für die Einbeziehung der flugmedizinischen \nSachverständigen im Rahmen der Tauglichkeitsprüfung und die Notwendigkeit deren \nAnerkennung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG getroffen hat, ohne damit zugleich auch \ndie Vorstellung zu verbinden, das eine solche Anerkennung als flugmedizinischer \nSachverständiger nicht voraussetzungslos, insbesondere nicht ohne Feststellung der \nEignung des Sachverständigen, ausgesprochen werden kann. Vor diesem \nHintergrund liegt es in der Natur des Regelungskonzepts, dass durch den \nVerordnungsgeber angemessene Anforderungen an die Geeignetheit derjenigen \nMediziner gestellt werden können, die als flugmedizinische Sachverständige \nanerkannt werden wollen.\n\n36\n\n Vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 9. November 2006 \n- 12 ME 194/06 -, a.a.O.\n\n37\n\nBei summarischer Prüfung stellt sich die streitbefangene Altersregelung im \nHinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Berufsfreiheit auch als \nverhältnismäßig dar. Ausgehend von der vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelten Drei-Stufen-Theorie\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1956 - 1 BvR 596/56 -, \nBVerfGE 7, 377 (405); Beschlüsse vom 14. Oktober 1975 - 1 BvL \n35/70, 1 BvR 307/71, 61, 255/73 u. 195/75 -, BVerfGE 40, 196 \n(218 f.), vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 -, NJW 1996, 709 \nf.,\n\n39\n\nkann die Freiheit der Berufsausübung im Wege einer Regelung beschränkt \nwerden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig \nerscheinen lassen.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals \nist eine wesentliche Grundlage der Sicherheit des Luftverkehrs. Es besteht ein \nbesonderes öffentliches Interesse daran, dass von Luftfahrzeugen keine Gefährdung \nfür die Allgemeinheit ausgeht. Vor diesem Hintergrund kommt einer sorgfältigen und \nzuverlässigen Untersuchung des Luftfahrtpersonals durch flugmedizinische \nSachverständige eine besondere Bedeutung zu. Diese Tätigkeit stellt ebenso wie die \nTätigkeit als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung,\n\n41\n\n vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR \n2167/93 u. - 2198/93 -, NJW 1998, 1776 zu der bei Ver-\ntragsärzten durch § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V eingeführten \nAltersgrenze von 68 Jahren,\n\n42\n\nhohe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es \nentspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der \nLeistungsfähigkeit mit zunehmenden Alter größer wird.\n\n43\n\nVgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1983 - 1 BvL \n46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72 (83), vom 25. Juli 1997 - 2 BvR \n1088/97 -, NVwZ 1997, 1207 f.\n\n44\n\nMit Blick auf das Gefahrenpotenzial, das von ungeeignetem Luftfahrtpersonal \nausgehen kann, muss sichergestellt sein, dass die erforderlichen \nTauglichkeitsprüfungen in zuverlässiger und fehlerfreier Weise erfolgen, wobei \nGefährdungen, die nach der Lebenserfahrung von älteren, ggf. nicht mehr voll \nleistungsfähigen flugmedizinischen Sachverständigen ausgehen können, aus \nGründen der öffentlichen Sicherheit unbedingt vermieden werden müssen. Vor \ndiesem Hintergrund erweist sich jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, eine \ngeneralisierende und typisierende Bestimmung der Altersgrenze von 68 Jahren für \nflugmedizinische Sachverständige als nicht unverhältnismäßig.\n\n45\n\nVgl. zu § 24e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO auch: Nieders. OVG, \nBeschluss vom 9. November 2006 - 12 ME 194/06 -, a.a.O.; zu \nberuflichen Altersgrenzen allgemein: BVerfG, Beschluss vom 31. \nMärz 1998 \n- 1 BvR 2167/93 u. 2198/93 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 18. September 1990 - 14 S 1252/90 -, NVwZ-RR \n1991, 192 f.; Hess. LSG, Urteil vom 15. März 2006 - L 4 KA \n32/05 -, juris.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat sich bei der Festsetzung des \nStreitwertes an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) orientiert, wonach im Recht der freien \nBerufe für eine Berufsberechtigung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten \nGewinns, mindestens aber EUR zu veranschlagen sind. Diese Bewertung \nkann dem Sinn nach auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden, da es \nhier um die Fortführung einer zusätzlichen ärztlichen Berufsbetätigung geht. Mangels \nkonkreter Anhaltspunkte zu dem erzielten bzw. zu erwartenden Gewinn hat die \nKammer den Mindestbetrag von EUR zugrunde gelegt. Aufgrund der \nVorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs auf EUR halbiert worden.\n\n48\n\nVgl. hierzu auch: Nieders. OVG, Beschluss vom 9. November \n2006 \n- 12 ME 194/06 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom \n28. April 2006 - 2 B 176/06 -, juris.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-14/7-l-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-14/7-l-25-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266396","retrieved":"2026-07-09 02:34:30.047828+00:00"}}